Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11979 18. Wahlperiode 18.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11794 – Beschäftigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen der Bearbeitung der Asylanträge von Asylsuchenden hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2015 eine Vielzahl von neuen Mitarbeitenden eingestellt. Die Mitarbeitenden sind dabei vor die Aufgabe gestellt, sich einerseits schnell in das komplexes Aufgabengebiet einzuarbeiten , um dem öffentlichen Handlungsdruck, die Asylverfahren zügig zu bearbeiten , weiter gerecht zu werden. Die Arbeit der Beschäftigten beim BAMF ist dementsprechend eine besondere Herausforderung. Viele Beschäftigungsverhältnisse beim BAMF sind gegenwärtig befristet. Das BAMF überprüft derzeit die Erfahrungsstufen nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) aller ab dem 1. März 2016 eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter . 1. Wie viele Fälle des gehobenen und des mittleren Dienstes hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung bislang überprüft (bitte die Ergebnisse aufschlüsseln nach Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheidern, Anhörerinnen und Anhörern, Mitarbeitenden im Asylverfahrenssekretariat – AVS – und sonstigen Funktionsträgern – z. B. in der Zentrale des BAMF – und der festgesetzten Erfahrungsstufe)? Seit Veröffentlichung des Anwendungserlasses des Bundesministeriums des Innern (BMI) zu § 16 (Bund) TVöD – D5-31002/7#18 – vom 24. Oktober 2016 konnte insgesamt bei 2 092 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen und mittleren Dienstes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Stufe festgesetzt werden. Die Stufenfestsetzungen verteilen sich wie folgt auf die Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11979 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stufe Gesamt 1 2 3 4 5 gD Entscheider 566 556 4 6 0 0 Sonstige 84 78 2 4 0 0 mD BSB-AVS 1190 1179 8 2 0 1 Sonstige 252 241 3 8 0 0 Gesamt 2092 2054 17 20 0 1 2. Nach welchen internen Kriterien bewertet nach Kenntnis der Bundesregierung die Personalabteilung des BAMF, ob ein Mitarbeiter über eine „einschlägige Berufserfahrung“ im Sinne des § 16 TVöD verfügt? Inwieweit wird das Ergebnis gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden transparent und nachvollziehbar dargestellt? Die „einschlägige Berufserfahrung“ wird in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 (Bund) Absatz 2 TVöD wie folgt definiert: „Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.“ Gemäß BMI-Anwendungserlass zu § 16 (Bund) TVöD – D5-31002/7#18 – vom 24. Oktober 2016 ist dies der Fall, wenn die vorherige berufliche Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig ist und sie dieselbe eingruppierungsrechtliche Wertigkeit wie die neue beim BAMF übertragene Tätigkeit hat. Jeder Beschäftigte hat nach Überprüfung der festzusetzenden Stufe ein Schreiben betreffend die Stufenfestsetzung gemäß § 16 TVöD erhalten. In diesen werden die Voraussetzungen des § 16 TVöD erläutert und den Betroffenen mitgeteilt, ob unter diesen Voraussetzungen die bisher ausgeübte/n Tätigkeit/en einschlägig ist/sind. 3. Was versteht nach Kenntnis der Bundesregierung das BAMF unter einer „gleichartigen Tätigkeit“ im Sinne des BMI-Anwendungserlasses zu § 16 TVöD (Erlass D5-31002/7#18 vom 24. Oktober 2016)? Eine „gleichartige Tätigkeit“ im Sinne des BMI-Anwendungserlasses zu § 16 (Bund) TVöD – D5-31002/7#18 – vom 24. Oktober 2016 liegt dann vor, wenn die vorherige berufliche Tätigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im BAMF im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest nach Aufgabenzuschnitt gleichartig ist. Das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssen typischerweise auch für die im BAMF konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich sein und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen zumindest gleichartig sein. Die in den vorherigen beruflichen Tätigkeiten erworbene berufliche Erfahrung muss die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter in die Lage versetzen, aus dem Stand heraus die übertragene Tätigkeit voll auszufüllen. Davon ist auszugehen, wenn die vorherigen beruflichen Tätigkeiten qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der im BAMF auszuübenden Tätigkeit abdecken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11979 4. Welche Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte , die beim BAMF als Entscheiderin oder Entscheider, Anhörerin oder Anhörer oder als AVS-Beschäftigte arbeiten, konkret mitbringen, um in eine höhere Erfahrungsstufe als Stufe 1 eingruppiert zu werden? Die/Der Beschäftigte muss über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügen. Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen. Bei der Stufenzuordnung wird geprüft, ob die vorherige berufliche/n Tätigkeit/en der/des Mitarbeiterin/s nach Ziffer 2.3.1.2 des BMI-Anwendungserlasses zu § 16 (Bund) TVöD – D5-31002/7#18 – vom 24. Oktober 2016 mindestens derselben Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Maßstab bilden hierbei die Eingruppierungsvorschriften des TV EntgO Bund (Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes) mit der Entgeltordnung. Sofern die „eingruppierungsrechtliche Gleichwertigkeit“ der beruflichen Vortätigkeit/en erfüllt ist, prüft das BAMF, ob diese Vortätigkeit/en „gleichartig“ im Sinne dieses Erlasses ist/sind. 5. Wie übt die Personalabteilung des BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung ihr Ermessen zur Anrechnung von Zeiten einer „förderlichen Tätigkeit“ nach § 16 TVöD aus? Anspruchsvoraussetzung für die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten ist, dass die Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt. Der Personalbedarf muss gemäß BMI-Anwendungserlass zu § 16 (Bund) TVöD, Az. D5-31002/7#18 – vom 24. Oktober 2016 objektiv gegeben sein, indem entweder keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichende Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerber (qualitativer Mangel) vorliegt . Der Mangel kann tätigkeits- oder ortsbezogen sein. 6. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang gegen ihre Einstufung durch das BAMF geklagt, und mit welchem Ergebnis? Derzeit sind zwei Verfahren wegen Stufenfestsetzung anhängig. Entscheidungen der Gerichte liegen in beiden Fällen bisher nicht vor. 7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinnzulage, die das BAMF Anhörerinnen und Anhörern, die im Rahmen des sogenannten erweiterten Instrumentariums eingestellt wurden, gezahlt hat? Grundlage für die Zahlung der Gewinnungszulage war der Erlass D5-31002/47#4 des BMI vom 29. März 2016 sowie die Erweiterung des Erlasses vom 20. Juni desselben Jahres. Danach konnte, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren, Anhörerinnen und Anhörern, die über das Projekt „Erweitertes Instrumentarium – EI“ gewonnen wurden, eine Zulage von bis zu 1 000 Euro/Brutto pro Monat gezahlt werden. Über das Ob der Zulage und die jeweilige Höhe ist nach dem erwähnten Erlass im jeweiligen Einzelfall entschieden worden. 8. Sieht die Bundesregierung hier eine Ungleichbehandlung zwischen den befristet eingestellten Entscheiderinnen und Entscheidern des BAMF mit und ohne Zulage, und wenn nein, warum nicht? Der Erlass D5-31002/47#4 des BMI vom 29. März 2016 sowie die Erweiterung des Erlasses vom 20. Juni 2016 sieht die Zahlung einer Gewinnungszulage für die Dauer von sechs Monaten lediglich für die besondere Personengruppe der Anhörerinnen und Anhörer vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11979 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheiderinnen und Entscheider haben hingegen keine Zulage erhalten. Eine Ungleichbehandlung entsprechend der Fragestellung liegt dennoch nicht vor. Die Maßnahme wurde vom BAMF nur für Rechtsanwälte, Wirtschafts- und Steuerprüfer für deren potenzielle Tätigkeit als Anhörerinnen und Anhörer beantragt. Zur Abarbeitung von Asylanträgen aus 2015 und älter sollte eine zeitlich begrenzte Gewinnungszulage für bereits hochqualifizierte Berufsgruppen zur Abmilderung von beruflichen Nachteilen gewährt werden. 9. Teilt die Bundesregierung die Auslegung und Anwendung des § 16 TVöD und der Anwendungserlasse des Bundesministeriums des Innern durch das BAMF? Wenn nein, welcher Korrekturbedarf wird gesehen? Ein Korrekturbedarf wird nicht gesehen. 10. Wird die Personalvertretung des BAMF in jedem Einzelfall bei der endgültigen Festsetzung der Erfahrungsstufe durch das BAMF beteiligt, und wenn nein, warum nicht? Der Örtliche Personalrat des BAMF hat mit Schreiben vom 15. Juli 2015 und vom 14. März 2017 erklärt, dass die Abteilung 1 des BAMFauf eine Mitbestimmungsvorlage bei Stufenfestsetzungen der Stufe 1 verzichten kann. Stufenfestsetzungen der Stufe 2 und höher sowie all die Fälle, in denen Beschäftigte die Vorlage an den Personalrat wünschen, werden immer dem Personalrat vorgelegt. Der Gesamtpersonalrat (GPR) des BAMF hat mit Schreiben vom 29. Juli 2015 und vom 10. Februar 2017 ebenfalls erklärt, auf eine Mitbestimmung im Einzelfall bei Stufenfestsetzungen der Stufe 1 zu verzichten. Stufenfestsetzungen der Stufe 2 und höher werden dem GPR immer zur Mitbestimmung vorgelegt. Gleiches gilt in all den Fällen, in den Mitarbeiter mit Festsetzung der Stufe nicht einverstanden sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333