Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11982 18. Wahlperiode 18.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11799 – Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung dient der schnellen und sachgerechten Klärung der Frage, ob es sich im Einzelfall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbständige Tätigkeit handelt. Das Statusfeststellungsverfahren soll divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden und Rechtssicherheit für Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer gewährleisten. Für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber bedeutet dies konkret die Vermeidung von wirtschaftlich existenzgefährdenden Beitragsnachforderungen im Falle einer nachträglich festgestellten abhängigen Beschäftigung. Für die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer können in diesem Fall Leistungsansprüche in den jeweiligen Sozialversicherungen begründet werden. Das Statusfeststellungsverfahren bewegt sich stets im Spannungsfeld zwischen der Aufdeckung bzw. Vermeidung von sog. Scheinselbständigkeit einerseits sowie der problemlosen und möglichst unbürokratischen Durchführung unbedenklicher Werkverträge andererseits. Das Statusfeststellungsverfahren hat sich grundsätzlich bewährt. Dennoch werden von den Beteiligten deutliche Nachbesserungen gefordert. So erweise sich die weitgehend unstrukturierte Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien mitunter als Wundertüte (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner: Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht; Die Sozialgerichtsbarkeit, 2016, S. 301 bis 309). Zudem seien die insbesondere von der Rentenversicherung angewendeten Kriterien nicht mehr aktuell und zeitgemäß (siehe Winfried Gertz: Unternehmen ziehen Notbremse, Personalwirtschaft, 05/2015). Inkohärente Entscheidungen der Clearingstelle und auch der Sozialgerichte machten den Ausgang schwer vorhersehbar. Aus Sicht der Antragstellerinnen und Antragsteller sei es in Anbetracht dessen stets ungewiss, ob die Rentenversicherung antragsgemäß entscheiden wird (siehe Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch das Verfahren steht in der Kritik. Dies betrifft sowohl die lange Dauer von mehreren Monaten als auch die Prüfungstiefe. Zwar seien viele Angaben zu machen , die für die Betroffenen recht zeitaufwendig seien. Die Prüfung durch die Rentenversicherung erfolge aber aus Zeitgründen häufig nur kursorisch, sodass erstmals im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eine exakte Tatsachenermittlung stattfinde (siehe Prof. Dr. Martin Henssler: Überregulierung statt Rechtssicherheit – der Referentenentwurf des BMAS zur Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen, Recht der Arbeit, 2016, 18). In der Praxis sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, potentielle Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer anzuhalten, von sich aus vor der möglichen Auftragsvergabe ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen (siehe Gertz 2015). Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Selbständigen mit eigenen Angestellten dar, die zweifellos selbständig sind. Auch würden Selbständige bei fehlendem Nachweis über die anerkannte Selbständigkeit vermehrt von Aufträgen ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unüblich, dass Auftraggeber Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder sich vertraglich zusichern lassen, die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben (siehe https://bfs-filmeditor.de/ aktuelles/meldungen/meldung/artikel/stellungnahme-des-bfs-zum-einbehaltender -gage-waehrend-eines-laufenden-statusfeststellungsverfahrens/, zuletzt abgerufen am 16. März 2017). 1. Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung zwischen den Jahren 2003 und 2016 durchgeführt , und in wie vielen Fällen wurde a) eine Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte und b) eine selbständige Tätigkeit festgestellt? Die Frage nach den durchgeführten Statusfeststellungsverfahren wird so verstanden , dass damit nicht die Anzahl der insgesamt in der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleiteten Verfahren gemeint ist, sondern die der durch eine Feststellungsentscheidung abgeschlossenen Anfrageverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nachstehend ist die Anzahl der in diesem Sinne durchgeführten Statusfeststellungsverfahren der Kalenderjahre seit dem Jahr 2007 aufgeführt. Nach Angabe der Deutschen Rentenversicherung Bund konnten für davorliegende Jahre entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren nicht mehr geführt werden. Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2009 entschieden, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren nicht nur über das Vorliegen einer abgängigen Beschäftigung, sondern auch über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden ist. Aufgrund dieser Änderung wurde ab dem Jahr 2010 auch die statistische Auswertung angepasst, und es wird bei der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung unterschieden , ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit (beispielsweise bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 SGB IV, oder bei Bezug einer Vollrente wegen Alters, § 5 Absatz 4 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) vorliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11982 Tabelle 1 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV (optional) Jahr Tatsächliche Status- feststellungen Selbständig Sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt 2007 16.666 78,8 % 13.133 21,2 %* 3.533* 2008 15.734 64,8 % 10.196 35,2 %* 5.538* 2009 15.785 66,8 % 10.542 33,2 %* 5.243* 2010 15.211 65,3 % 9.939 33,6 % 5.111 2011 21.725 60,8 % 13.215 39,2 % 8.516 2012 19.260 58,3 % 11.222 39,6 % 7.619 2013 18.827 54,3 % 10.214 43,2 % 8.132 2014 20.584 53,0 % 10.908 44,7 % 9.202 2015 21.624 54,9 % 11.862 43,3 % 9.371 2016 22.629 55,9 % 12.651 42,2 % 9.555 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) * In den Jahren 2007 bis 2009 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten. Tabelle 2 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Familienangehörige Jahr Tatsächliche Status- feststellungen selbständig Sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt 2007 3.440 1,4 % 49 98,6 %* 3.391* 2008 11.378 0,4 % 46 99,6 %* 11.332* 2009 21.544 0,4 % 94 99,6 %* 21.450* 2010 34.758 0,1 % 26 99,9 % 34.721 2011 47.077 0,0 % 19 99,9 % 47.041 2012 45.319 0,1 % 27 99,9 % 45.277 2013 42.558 0,1 % 28 99,9 % 42.517 2014 44.054 0,1 % 30 99,9 % 44.020 2015 41.842 0,0 % 12 99,7 % 41.731 2016 42.459 0,1 % 22 99,8 % 42.395 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) * In den Jahren 2007 bis 2009 wurde durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 3 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Geschäftsführende Gesellschafter Jahr Tatsächliche Status- feststellungen Selbständig Sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt 2007 4.262 32,8 % 1.398 67,2 %* 2.864* 2008 2.794 43,7 % 1.221 56,3 %* 1.573* 2009 1.957 62,6 % 1.226 37,4 %* 731* 2010 2.030 53,3 % 1.082 46,5 % 943 2011 2.310 43,5 % 1.006 55,8 % 1.289 2012 2.277 39,3 % 895 60,2 % 1.371 2013 2.449 35,6 % 872 64,2 % 1.573 2014 2.732 36,1 % 986 63,8 % 1.742 2015 2.909 33,2 % 967 66,6 % 1.936 2016 3.023 31,4 % 948 68,4 % 2.069 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) * In den Jahren 2007 bis 2009 wurde- durch die Deutsche Rentenversicherung Bund über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung entschieden und nicht differenziert zwischen sozialversicherungspflichtig und sozialversicherungsfrei Beschäftigten. 2. Wie häufig wurden die optionalen Statusfeststellungsverfahren von a) Auftraggebern, b) Auftragnehmern oder c) beiden gemeinsam in den Jahren beantragt? Bei der DRV Bund wird nicht erfasst, vom wem die Initiative zur Stellung des Antrages auf Statusfeststellung ausgeht. Der Antrag kann allein vom Auftragnehmer , allein vom Auftraggeber oder von beiden Beteiligten gemeinsam gestellt werden. In jedem Fall werden von der DRV Bund im Statusfeststellungsverfahren Auftragnehmer und Auftraggeber beteiligt. 3. Wie erklärt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zunahme sowohl der Statusfeststellungsverfahren insgesamt als auch, bei den optionalen Verfahren , die Zunahme der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung? Die Anzahl der Statusfeststellungsverfahren insgesamt ist seit dem Jahr 2011 relativ konstant (siehe Antwort zu Frage 1). In den Jahren davor führte im Wesentlichen der deutliche Anstieg bei den obligatorischen Anfragen, in denen die Einzugsstellen in den Fällen, in denen die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist, zwingend von Amts wegen ein Anfrageverfahren einleitet, zum Aufwuchs der Fallzahlen. Hintergrund ist, dass das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für beschäftigte Angehörige seit dem Jahr 2008 auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers gilt. Diese Erweiterung führte zu einem erheblichen Anstieg der obligatorischen Anfragen. In der Folge wurden von 2008 bis 2010 entsprechende Anfragen auch durch die Einzugsstellen bearbeitet und entschieden. Die entsprechenden Fallzahlen liegen der DRV Bund Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11982 nicht vor und konnten somit nicht bei der Antwort zu Frage 1 berücksichtigt werden . Seit dem Jahr 2011 werden diese Verfahren allein von der DRV Bund bearbeitet . Der Bundesregierung liegen bezüglich der optionalen Anfrageverfahren keine belastbaren Erkenntnisse zu den Gründen für den Anstieg der Fallzahlen sowie der anteiligen Zunahme der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Aktuelle Rechtsprechung und neue Geschäftsmodelle dürften jedoch dazu beigetragen haben: Beispielsweise hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen im August 2012 festgestellt, dass in einer Gesellschaft das rechtlich bestehende Weisungsrecht für die Beurteilung des Erwerbsstatus maßgeblich ist – auch wenn es tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies wurde in weiteren Entscheidungen aus dem Jahr 2015 ausdrücklich für den Bereich leitender Angestellter ohne Mehrheitsbeteiligung bestätigt. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass es in bestimmten Fällen, in denen bislang von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wurde, nunmehr zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung durch die DRV Bund kommt. Beobachtet werden zunehmend Bestrebungen, neue Geschäftsmodelle außerhalb der Sozialversicherungspflicht zu etablieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Krankenhauspersonals. So berichtete die DRV Bund im November 2015 von einer Klinik, die Beteiligte in ca. 300 Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sei; mehr als 20 dieser Verfahren seien bei den Sozialgerichten anhängig . 4. a) Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden? Von der DRV Bund wird statistisch nicht festgehalten, ob mit dem Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit begehrt wird. Aus diesem Grund kann keine Angabe dazu gemacht werden, wie häufig im Sinne der Antragstellenden entschieden wird. b) Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche? Die Zahl der in den Jahren 2011 bis 2016 erledigten Widersprüche gegen Statusfeststellungsentscheidungen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingelegten Widersprüche nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Nach Angabe der DRV Bund konnten für die Jahre vor 2011 entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren nicht mehr geführt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich Widersprüche nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten können, sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. auch nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, oder allein gegen den Beginn der Versicherungspflicht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 4 Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem Widerspruchsverfahren 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Widersprüche: 5.154 5.127 4.921 5.721 6.114 6.284 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) c) Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen Widerspruchausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen? Die Frage wird so verstanden, dass dargestellt werden soll, mit welchem Ergebnis die Überprüfung im Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde. In der folgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Widerspruchsverfahren danach differenziert , ob eine Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Widerspruchsführer getroffen wurde. Sofern nur teilweise im Sinne des Widerspruchsführers entschieden wurde, werden die Fälle als „zu Gunsten“ gewertet. Tabelle 5 Ausgang der Widerspruchsverfahren im statusrechtlichen Anfrageverfahren 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Voll oder teilweise zu Gunsten des Widerspruchsführers entschieden 1.779 1.546 1.187 1.081 1.516 2.457 Zu Ungunsten des Widerspruchsführers entschieden 3.048 3.271 3.390 4.012 4.039 3.297 Rücknahme des Widerspruchs 327 310 344 628 559 530 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Eine Überprüfung durch Dritte im Widerspruchsverfahren hat in keinem Fall stattgefunden. 5. a) Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide in diesen Jahren? Die Zahl der in den Jahren 2011 bis 2016 erledigten Klagen gegen Statusfeststellungsentscheidungen ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Klagerecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingereichten Klagen nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass sich Klagen nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten können, sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, bzw. nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, oder allein gegen den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11982 Eine Darstellung nach den verschiedenen Klagegründen ist nicht möglich, weil diese von der DRV Bund nicht differenziert erfasst werden. Zu den nachfolgend dargestellten Zahlen wird auf folgendes hingewiesen: Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Selbständige in der Rentenversicherung “ (Bundestagdrucksache 18/6304) auf der Grundlage von Zahlen der DRV Bund statistische Angaben zu Klageverfahren bezüglich der Entscheidungen der Clearingstelle in den Jahren 2012 bis 2014 gemacht. Eine interne Prüfung der DRV Bund im Januar 2017 hat ergeben, dass diese Zahlen fehlerhaft sind. Die Angaben der Tabellen 6 und 7 sind das Ergebnis einer aktuellen manuellen Erhebung der DRV Bund. Tabelle 6 Anzahl statusrechtlicher Anfrageverfahren mit erledigtem Klageverfahren 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Klagen: 1.539 2.014 2.054 2.226 2.161 2.146 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) b) Wie häufig haben Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg? In der folgenden Tabelle sind alle Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren der Jahre 2011 bis 2016 dargestellt, die ganz oder teilweise zu Gunsten der Kläger entschieden wurden. Darin enthalten sind Anerkenntnisse der DRV Bund, Vergleiche und Gerichtsentscheidungen. Tabelle 7 Ausgang der Klageverfahren im statusrechtlichen Anfrageverfahren 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ausgang der gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise zu Gunsten des Klägers 452 557 443 511 438 345 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) 6. Aus welchen Gründen erfolgt bei Vertragsbeziehungen, bei denen etwa die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers ist, zwingend von Amts wegen ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ? Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV leiten die Einzugsstellen in den Fällen, in denen die oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, zwingend von Amts wegen ein Anfrageverfahren ein (obligatorisches Anfrageverfahren). Diese Regelung wurde – in der ursprünglichen Fassung – mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 eingeführt. Hintergrund war, dass für mitarbeitende Ehegatten oder sonstige enge Familienangehörige sowie geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft die Meldung einer abhängigen Beschäftigung ohne nähere Prüfung des Status der Betroffenen akzeptiert und entsprechende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beiträge unter anderem zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit abgeführt wurden . Bei Verlust der Erwerbstätigkeit der Betroffenen gab es Fälle, in denen sich nachträglich herausstellte, dass Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht bestanden, weil keine abhängige Beschäftigung vorlag. Diese Problematik wurde durch die Einführung des obligatorischen Anfrageverfahrens behoben. 7. Wie lange dauern die Statusfeststellungsverfahren durchschnittlich, und wie lange können sie im Einzelfall maximal dauern? In der folgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Laufzeiten der Jahre 2012 bis 2016 für optionale Statusanfragen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV und für die obligatorischen Statusanfragen für beschäftigte Familienangehörige und Gesellschafter /Geschäftsführer einer GmbH (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV) dargestellt . Nach Angabe der DRV Bund konnten für die Jahre vor 2012 entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren nicht mehr geführt werden. Tabelle 8 Durchschnittliche Laufzeit statusrechtlicher Anfragen in Tagen 2012 2013 2014 2015 2016 Optionale Statusanfragen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV 79 79 80 84 76 Beschäftigte Angehörige des Arbeitgebers 27 28 28 29 27 Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH 35 35 37 38 37 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Zum zweiten Teil der Frage wurde von der DRV Bund mitgeteilt, dass wegen der kurzen Antwortzeit keine Auswertung nach den längsten Verfahrensdauern möglich war. Die Verfahrensdauer hängt immer vom Ermittlungsverlauf ab. 8. Wie lautet der Untersuchungsauftrag einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen ökonomischen Studie zum Einsatz von Werkverträgen, wie lauten die Zwischenergebnisse, und wann wird die Untersuchung veröffentlicht (siehe Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)? Mit dem Forschungsvorhaben „Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen“ wird das Werkvertragsgeschehen in Deutschland empirisch untersucht. Hierzu wurden innerhalb des Forschungsvorhabens eine quantitative sowie eine qualitative Studie in Auftrag gegeben. Breit angelegte Befragungen und Interviews von Betrieben/ Unternehmen sowie Betriebsräten der Parteien von Werkverträgen sollen Erkenntnisse über die Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen, die auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder außerhalb durchgeführt werden, ermöglichen. Die Ergebnisse werden Mitte 2017 erwartet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11982 9. Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten Versuche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit dergestalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder vertraglich zugesichert wird, die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben? Da die konkrete Ausgestaltung der in der Frage angesprochenen Vereinbarungen zum Einbehalt von Honoraranteilen oder zur späteren Honoraranpassung nicht bekannt ist und es – soweit ersichtlich – bisher auch keine Rechtsprechung dazu gibt, kann nur eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung gegeben werden. In bestimmten Bereichen des Arbeitslebens wird es immer wieder Fälle der Unsicherheit über den Status eines Erwerbstätigen geben. Es ist daher anzunehmen, dass die Auftraggeber die genannten Vereinbarungen zumeist in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen werden. Die Höhe eines Entgelts ist zwar als solcher der AGB-Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entzogen. Die hier in Rede stehenden Vereinbarungen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass das Honorar wegen möglicher Sozialversicherungspflicht bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens nicht in der von den Parteien an sich angestrebten Höhe gezahlt werden soll. Nach dem Klauselverbot des § 308 Nummer 1a BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält. Nach § 308 Nummer 1a Halbsatz 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als dreißig Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist, wenn der Verwender kein Verbraucher ist. Ein Statusfeststellungsverfahren wird in aller Regel länger als dreißig Tage dauern. Es erscheint daher durchaus möglich, dass die Rechtsprechung die in der Frage angesprochenen Vereinbarungen als unwirksam ansehen würde. 10. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung die grundsätzliche Problematik einer doppelten Beitragserhebung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für in der Künstlersozialkasse Versicherte für den Fall, dass entgegen der von Versicherten angegebenen Einkommenserwartung aus selbständiger künstlerisch/publizistischer Tätigkeit die Ergebnisse einer bzw. mehrerer Statusfeststellungsverfahren im Nachhinein ergeben, dass eben doch eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorlag und dieser Umstand nur für die Zukunft korrigiert werden kann, aber eben nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Beitragsberechnung zur Künstlersozialkasse führt, und wie möchte die Bundesregierung dieses Problem beheben? In diesen Fällen ist die Problematik einer doppelten Beitragserhebung nicht erkennbar . Wird in der Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend eine vorrangige abhängige Beschäftigung festgestellt, entfällt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ebenfalls rückwirkend. Auch in der Rentenversicherung entfällt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz rückwirkend, soweit sie auf einem Rechtsverhältnis beruht, das sich im Nachhinein als abhängige Beschäftigung herausstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abgrenzungskriterien 11. Wie lauten die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildeten generell abstrakten Obersätze zu den unbestimmten Rechtsbegriffen einer „abhängigen Beschäftigung“ und einer „selbständigen Tätigkeit“? Das Bundessozialgericht hat zur Abgrenzung dieser beiden Rechtsbegriffe wiederholt folgende Obersätze verwendet: „Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Absatz 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4- 2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 LS und RdNr 25).“ (so jüngst wieder BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R). 12. Welche Fallgruppen wurden gebildet, und welche Obersätze sind für diese jeweils maßgeblich? Wo bzw. inwiefern können die Betroffenen diese transparent und nachvollziehbar einsehen? Neben den eben erwähnten allgemeinen Obersätzen bzw. Leitlinien für die Abgrenzung hat das Bundessozialgericht in seiner umfangreichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgestaltungen auch spezifische Grundsätze entwickelt. Dabei werden einzelne Abgrenzungskriterien besonders akzentuiert bzw. ihnen wird je nach Einzelfallumständen eine unterschiedliche Bedeutung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung beigemessen. Beispielsweise hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass Träger eines Ehrenamtes im kommunalen Bereich grundsätzlich in einer abhängigen Beschäftigung stehen, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11982 hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 KR 3/09 R, RdNr 14). Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH kommt es hingegen maßgeblich auf die gesellschaftsrechtliche Stellung bzw. Rechtsmacht an: Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ist die Stimmenmehrheit oder einer Sperrminorität gegen nicht genehme Weisungen der Gesellschaft erforderlich, unabhängig davon, ob von dieser Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R). In der juristischen Fachliteratur wird teilweise eine Systematisierung solcher und ähnlicher Fallkonstellationen („Fallgruppenbildung“) vorgenommen bzw. werden Einzelfallentscheidungen, die für bestimmte Tätigkeiten bzw. Personengruppen prägend sein können, aufgelistet. Beispielhaft sei hier auf die Ausführungen von Segebrecht verwiesen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Absatz 1 SGB IV, RdNr 95-208. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrem Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 Einzelheiten zum Vorgehen bei der Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbstätigen niedergelegt. Dieses Rundschreiben dient einer einheitlichen Verfahrensweise in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, könnte jedoch – ohne Anspruch auf Verbindlichkeit – auch der Orientierung weiterer Rechtsanwender dienen. Diesem Rundschreiben sind Anlagen beigefügt, die Abgrenzungshinweise im Hinblick auf bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen enthalten : – Anlage 1: Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunkund Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen ; – Anlage 2: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern – Anlage 3: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern , Fremdgeschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Geschäftsführern einer Familien-GmbH (zwischenzeitlich inhaltlich überarbeitet – siehe Punkt 1 der Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 9. April 2014); – Anlage 4: Versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen ; – Anlage 5: Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Das Rundschreiben ist online verfügbar, beispielsweise über den Internet-Auftritt der Deutschen Rentenversicherung Bund, www.deutsche-rentenversicherung.de/ Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_ summa_summarum/04_rundschreiben/2010/april_rs_selbstaendigkeit_pdf.html. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. a) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Tätigkeiten hochqualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also Dienste höherer Art (siehe Prof. Dr. Rainer Schlegel: Beschäftigte versus Selbständige – Deutsches Sozialrecht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, N2A-Beilage 2016, 13), durch die Rechtsprechung definiert? Das Bundessozialgericht hat Dienste höherer Art bisher beispielsweise angenommen bei einem Betriebsarzt (Urteil vom 9. Dezember 1981, 12 RK 4/81), einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Urteil vom 24. September 1992, 7 RAr 12/92), einem Vorstandsmitglied einer öffentlichen Sparkasse (Urteil vom 3. Februar 1994, 12 RK 84/92) sowie einem Vertriebsleiter (Urteil vom 29. Juli 2015, B 12 KR 23/13 R). Eine Definition dieses Begriffs durch die Rechtsprechung steht – soweit ersichtlich – noch aus. b) Inwiefern wendet nach Kenntnis der Bundesregierung die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine solche Definition im Rahmen der Statusfeststellung an? Die DRV Bund orientiert sich an der ständigen Spruchpraxis des Bundessozialgerichts . 14. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung, dass sich die vorherrschende sozialrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung teils markant von der arbeitsrechtlichen Abgrenzung unterscheidet (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner, 2016), mithin zu Unwägbarkeiten in der Praxis führt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer Bewertung ? In den beiden Rechtsgebieten gibt es im Detail abweichende Begriffsverständnisse und Verfahren. Diese sind Ausdruck ihrer jeweils unterschiedlichen Funktionen und Regelungszusammenhänge. Das Arbeitsrecht ist als Teil des Zivilrechts stärker von der Dispositionsbefugnis der Parteien geprägt als das dem öffentlichen Recht zugehörige Sozialversicherungsrecht. Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff ist zudem weiter als der Begriff des Arbeitnehmers . Dies steht – trotz vieler Parallelen – einer rechtsgebietsübergreifenden einheitlichen Abgrenzung der Selbständigen von Arbeitnehmern bzw. abhängig Beschäftigten entgegen. Sich daraus ableitende Unwägbarkeiten in der Praxis sind nicht ersichtlich. 15. a) Welche rechtlichen Arbeitsanweisungen, Rundschreiben der Sozialversicherungsträger bzw. branchenspezifische Kriterienkataloge zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung werden bei den Statusfeststellungsverfahren angewandt, und wo kann in diese eingesehen werden? Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung stehen bei Statusfeststellungsverfahren die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung, die auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung öffentlich zugänglich sind (http://rvrecht.deutscherentenversicherung .de/Raa). Dort finden sich in den Ausführungen zu § 7a SGB IV in erster Linie Hinweise zum Verfahren. Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit finden sich demgegenüber insbesondere in den Ausführungen zu § 7 SGB IV sowie zu § 1 SGB VI. Dabei wird herausgestellt, dass es sich bei der Abgrenzung stets um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11982 mitteln und im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. In der Darstellung der Vorschriften finden sich Verlinkungen zu weiteren Quellen, die für die inhaltliche Beurteilung herangezogen werden können. Eine zentrale Quelle ist das Gemeinsame Rundscheiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 (siehe dazu Antwort zu Frage 12). Relevant sind auch einzelne Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Gemeinsame Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung verfasst und herausgegeben sowie ebenfalls auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht. b) Wie häufig werden diese Verwaltungsvorschriften nach Kenntnis der Bundesregierung an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst? Die Veröffentlichungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung werden im Bedarfsfall u. a. anlässlich neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung aktualisiert . So wurde beispielsweise in der Sitzung der Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen am 9. April 2014 Anlage 3 des Gemeinsamen Rundscheibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010 auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei wurde die im Jahr 2012 erfolgte Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern nachvollzogen . Zuletzt sind die Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung den Beschlüssen des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 zur Beurteilung von Synchronsprechern gefolgt (Punkt 1 der Niederschrift der Besprechung am 23. November 2016). Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung wurden anschließend aktualisiert . c) Wann und wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Abweichungen der Verwaltungsvorschriften gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung (siehe etwa im Fall der Fremdgeschäftsführer bei Dr. Reiserer/Fallenstein: Neues zur Statusfeststellung von GmbH-Geschäftsführern . Aktuelles Rundschreiben der Sozialversicherungsträger und jüngste BSG-Rechtsprechung, Deutsches Steuerrecht 2010, 2085), und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus solchen Abweichungen, insbesondere dann, wenn in diesen Fällen für die inhaltliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auch weiterhin die Grundaussagen des Bundessozialgerichts und eben nicht die gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger maßgeblich sind (siehe Dr. Reiserer/Fallenstein 2010, 3.2.3)? Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung und ihre Anwendungen im Einzelfall obliegt dem zuständigen Sozialversicherungsträger und im Streitfalle den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das Bundesversicherungsamt (BVA) führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung , mithin auch die Rechtsaufsicht über die DRV Bund. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dem Bundesversicherungsamt sind aus seiner Aufsichtstätigkeit keine Abweichungen der Verwaltungsvorschriften der DRV Bund gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Statusfeststellungsverfahren bekannt. Die in dem zitierten Aufsatz aus dem Jahre 2010 kritisierte Begrenzung der Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Familiengesellschaften ergibt sich nach Auffassung des Bundesversicherungsamts nicht aus der Fassung des Rundschreibens der Spitzenverbände zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13. April 2010. Unabhängig davon ist das Rundschreiben aufgrund der inzwischen erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der GmbH-Geschäftsführer seit 2012 („abstrakte Rechtsmacht , keine Schönwetter-Selbständigkeit“) überarbeitet worden. Die vom Bundesversicherungsamt im Rahmen der Eingabenbearbeitung überprüften Entscheidungen der Clearingstelle hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern ergaben keine Anhaltspunkte für Beanstandungen. Die DRV Bund berücksichtigt bei ihren Einzelfallentscheidungen nach der Erfahrung des Bundesversicherungsamts stets die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ihre Rechtshandbücher (siehe auch Antwort zu Frage 19) geben diese zutreffend wieder. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, bei besonders schwer zu beurteilenden Tätigkeiten Rechtssicherheit in Form einer Verordnung oder einer Handlungsempfehlung des Bundesministeriums zu schaffen (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung, www.bvbc.de/fileadmin/user_upload/PDF/ Verbandsnews/FEFA_Stellungnahme_Th%C3%BCsing.pdf, zuletzt abgerufen am 6. Februar 2017)? 17. Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtssicherheit in der sozialrechtlichen Praxis durch die Aufstellung eines Positivkatalogs hergestellt werden (siehe analog im Arbeitsrecht bei Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Alle Vorschläge zielen – wenn auch mit unterschiedlichem Rechtscharakter – im Kern darauf ab, bei unveränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für bestimmte Personen- bzw. Berufsgruppen oder Branchen eine Konkretisierung anhand ausgewählter Kriterien vorzunehmen. Die Reduzierung der Prüfung auf einige Kriterien hat den Nachteil, eventuelle Besonderheiten konkreter Fallgestaltungen nicht ausreichend berücksichtigen zu können. Die zuständigen öffentlichen Stellen (Sozialversicherungsträger, Gerichte ) sind aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. der Offizialmaxime angehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und ihre Entscheidungen auf dieser Grundlage zu treffen. Einer abschließenden, rechtssicheren Beurteilung aufgrund einer begrenzten Anzahl von Kriterien steht die vom Bundessozialgericht geforderte Gesamtabwägung aller relevanten Einzelfallumstände entgegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11982 18. a) Welchen Stellenwert hat nach Kenntnis der Bundesregierung – im Rahmen der Statusfeststellung – der erklärte Wille der Vertragsparteien, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen, und inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, den vertraglich dokumentierten Parteiwillen stärker gegenüber anderen Abgrenzungskriterien zu gewichten? b) Welchen Unterschied gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Arbeits - und Sozialrecht bezüglich der Gewichtung des erklärten Willens der Vertragsparteien? Der erklärte Wille der Vertragsparteien ist beim Statusfeststellungsverfahren ein relevantes Kriterium im Rahmen der Gesamtabwägung. Daneben kommt den tatsächlichen Umständen des Leistungsaustauschs in der Regel hohe Relevanz zu. Der öffentlich-rechtliche Charakter des Sozialversicherungsrechts und vor allem die Tatsache, dass die abhängige Beschäftigung das zentrale Zugangstor zur gesetzlichen Pflichtversicherung darstellt, stehen einer zu starken Gewichtung des dokumentierten Parteiwillens entgegen. Anderenfalls würde die Versicherungspflicht in die Disposition der Vertragsparteien gestellt, mit absehbar negativen Folgen für das Solidarsystem und die finanziellen Grundlagen der Sozialversicherung . Auch im Arbeitsrecht ist der sich in der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses äußernde tatsächliche Wille der Vertragsparteien relevant. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. 19. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger analog zur Verlautbarung zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern zu mehr Rechtssicherheit führen? Entsprechende Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung richten sich an die Sozialversicherungsträger und dienen einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Die Verlautbarungen werden aus Transparenzgründen öffentlich zugänglich gemacht, so dass auch andere Rechtsanwender sie als Hilfsmittel nutzen und sich daran orientieren können. Maßgeblich sind immer die im Einzelfall getroffenen verbindlichen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger bzw. der angerufenen Gerichte. 20. Inwieweit wird die Bundesregierung die Kritik des Bundesverbandes der Fernsehkameraleute e. V. (BVFK) aufgreifen, wonach „die Bewertungskriterien für die Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit genauer betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden“ müssen, „wenn man der existenziellen Lage freier Kameraleuten gerecht werden will, insbesondere nach jahrelanger Berufspraxis“ (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 130)? Die Tätigkeit als Kamerafrau/Kameramann kann als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. Antwort zu Frage 10). Dass die gesetzlichen Grundlagen eine Einstufung als selbständige Tätigkeit zulassen, zeigen beispielsweise zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten aus dem Jahr 2015 (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2015, L 1 KR 136/13 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und LSG Sachsen, Urteil vom 17. Septmeber 2015, L 1 KR 10/11). Die Anwendung des geltenden Rechts im Einzelfall obliegt den Sozialversicherungsträgern und im Streitfall den Sozialgerichten; sie ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. 21. a) Welche Auswirkungen wird nach Ansicht der Bundesregierung der neu geschaffene § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d. h. die nunmehr gesetzlich niedergelegte Definition des „Arbeitnehmers“ im Arbeitsrecht , auf die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung haben ? Die Definition des Arbeitsvertrages in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat insofern Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit, als dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer auch abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind. b) Welche Auswirkungen hat insbesondere das in § 611a BGB in Erweiterung des § 106 der Gewerbeordnung (GewO) neu aufgenommene Kriterium bezüglich der Dauer der Arbeitszeit für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung, und inwiefern wird die Bundesregierung auf die Kritik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) eingehen, wonach die Aufnahme dieses Kriteriums „problematisch, irreführend “ und daher abzulehnen sei (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 67)? Die Formulierung „Dauer der Arbeitszeit“ wurde in § 611a BGB nicht aufgenommen . 22. In welchem Verhältnis stehen die inhaltlich voneinander abweichenden Definitionen gemäß § 7 SGB IV, § 611a BGB, § 106 GewO sowie § 84 des Handelsgesetzbuchs (HGB), und wie wird die Bundesregierung auf die Kritik des Sachverständigen Prof. Dr. Martin Henssler reagieren, wonach „die gesetzliche Klärung der Grenzziehung zwischen Arbeitnehmerstatus und selbständiger Tätigkeit […] insgesamt nach der geplanten Reform nur als unbefriedigend bezeichnet werden“ könne (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu, S. 42)? In § 611a BGB wird unter Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitsvertrag und damit das Arbeitsverhältnis definiert. Die neue Vorschrift fügt sich in das geltende Recht ein und sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen. Antragsverfahren 23. Seit wann und warum muss nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Rentenversicherung nicht mehr isoliert über das Vorliegen einer Beschäftigung entscheiden, sondern nunmehr für jeden einzelnen Zweig der Sozialversicherung gesondert prüfen, ob eine konkrete Versicherungs- und Beitragspflicht besteht? Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11. März 2009 (B 12 R 11/07 R) entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV nicht ermächtigt ist, Verwaltungsakte allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm würden keinen Anhalt dafür geben, dass mit § 7a SGB IV ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementen-Feststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11982 werden sollte. Ob bei Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall tatsächlich Versicherungspflicht/-freiheit im Rahmen der Beschäftigtenversicherung bestehe , ergebe sich jeweils erst in der Zusammenschau der Normen über die Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen und der spezialgesetzlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherung . Diese Entscheidung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Juni 2009 (B 12 R 6/08 R) nochmals bekräftigt. In der Folge hat die Clearingstelle der DRV Bund auch Feststellungen zu Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung getroffen sowie zum Umfang der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. 24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung seitdem verändert, und zu welchem Mehraufwand für die Verfahrensbeteiligten führten die neuen Vorgaben? Der Verwaltungsaufwand hat sich erhöht, weil nunmehr für jeden Zweig der Sozialversicherung die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht zu klären sind. Für die Antragsteller ist der Fragebogen ausgeweitet worden, da in diesem Zusammenhang alle Tatbestände und Ausnahmetatbestände (Versicherungsfreiheit ) zu ermitteln sind. Auch gibt es Widerspruchs- und Klageverfahren, die sich ausschließlich gegen die Teilentscheidung der Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bzw. für bestimmte Zeiträume richten. 25. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der Statusfeststellung beschleunigt werden? Nach Einschätzung der DRV Bund sind wesentliche Faktoren für die Laufzeit eines Anfrageverfahrens, dass Rückläufe der Beteiligten im Rahmen der Klärung des Sachverhaltes abgewartet (§ 7a Absatz 3 SGB IV) und Beteiligungsrechte gewahrt werden müssen (§ 7a Absatz 4 und 5 SGB IV). Daher wäre eine Beschleunigung des Verfahrens selbst durch eine Aufstockung des Personals der Clearingstelle – bei gleichbleibenden Antragszahlen und unveränderter Rechtslage – nur im geringen Umfang möglich. Die Beschränkung der Beteiligungsrechte könnte zwar einerseits zur Beschleunigung des Verfahrens führen, andererseits wäre mit einem Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren zu rechnen (siehe auch Antwort zu Frage 30). 26. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Clearingstelle der gesetzlichen Rentenversicherung, und inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage von Prof. Dr. Thüsing, wonach eine Verbesserung „insoweit nur mit größerem Personaleinsatz zu haben“ sei (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung , a. a. O.)? Die Clearingstelle der DRV Bund verfügt laut dem dortigen Organisations- und Stellenplan über 135,5 Stellen. Die Zahl beinhaltet zwei Stellen mit Leitungsfunktion , 123,5 Stellen mit sachbearbeitender Funktion und zehn Stellen mit Servicefunktion (Büro- und Schreibkräfte). Die in der Fragestellung zitierte Aussage von Prof. Dr. Gregor Thüsing ist sehr allgemein gehalten und damit einer dezidierten Bewertung nicht zugänglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Warum gibt es beim Statusfeststellungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung keine Sachverhaltsaufklärung vor Ort, und inwiefern könnte eine solche nach Ansicht der Bundesregierung zu höherer Rechtssicherheit führen ? Mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte ausweislich der amtlichen Begründung eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/1855, Allgemeine Begründung ). Der Gesetzgeber hat dabei sowohl für die Antragstellung (Absatz 1) als auch für die Anforderung weiterer Unterlagen (Absatz 3) die Schriftform zwingend vorgeschrieben. Ein gesetzlicher Auftrag, Sachverhaltsaufklärung vor Ort durchzuführen, ist nicht zu erkennen. Sachverhaltsaufklärung vor Ort dürfte die Dauer eines Anfrageverfahrens spürbar verlängern und die DRV Bund aufgrund des höheren Aufwandes vor erhebliche Herausforderungen stellen. Ob dies dadurch zu rechtfertigen wäre, dass eine entsprechende Verfahrensänderung „zu höherer Rechtssicherheit führen“ würde, wird bezweifelt. 28. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Verfahren für Selbständige , insbesondere für solche, die mehrere Aufträge bei wechselnden Auftraggebern im Jahr haben, zu vereinfachen? Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Somit ist auch bei Personen, die pro Jahr mehrere Vertragsverhältnisse bei wechselnden Auftraggebern abschließen , jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Die Anträge (einschließlich Anlagen) der DRV Bund zur Einleitung eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV stehen online zur Verfügung und können grundsätzlich am PC ausgefüllt und gespeichert werden. Die Antragsformulare müssen somit nicht für jedes Vertragsverhältnis vollständig neu ausgefüllt werden, sondern sind lediglich anzupassen . Möglichkeiten, das Verfahren darüber hinaus zu vereinfachen, ohne dass dies zu Lasten der Rechtssicherheit geht oder Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet , werden nicht gesehen. 29. Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine analoge Übertragung des Instrumentes der so genannten Schlussbesprechung bei Betriebsprüfungen auf das Statusfeststellungsverfahren zielführend, um den Beteiligten die Möglichkeit zu eröffnen, formlos Ansichten zu äußern, zur Diskussion zu stellen und hierbei einen „hohen Befriedungseffekt“ herzustellen (siehe Dr. Jürgen Brand: Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch die Träger der Rentenversicherung, Zeitschrift für Sozialrecht, 2013, 641)? Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist nicht mit dem Verfahren einer Betriebsprüfung vergleichbar. Die Deutsche Rentenversicherung führt in der Regel alle vier Jahre ihre turnusmäßigen Betriebsprüfungen durch. Die Betriebsprüfer kontrollieren dabei insbesondere die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers , die Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung, die Führung der Lohnund Gehaltsunterlagen sowie die richtige Be- und Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber können sich daraus eine Vielzahl an – nicht selten konfliktträchtigen – Fragen ergeben, die im Rahmen einer Schlussbesprechung einer sachgerechten Klärung zugeführt werden können . Ziel einer Betriebsprüfung ist es zudem auch, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, sein Handeln für die Zukunft anpassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11982 Das Anfrageverfahren hat demgegenüber die sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines einzigen Vertragsverhältnisses zum Gegenstand. Einer Schlussbesprechung bedarf es dafür nach Auffassung der Bundesregierung nicht. Im Zuge eines Statusfeststellungsverfahrens erfolgt im Übrigen eine schriftliche Anhörung . Dies entspricht der Funktion einer Schlussbesprechung im Rahmen der Arbeitgeberprüfung . 30. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß §7a Absatz 4 SGB IV, und wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, auf die nochmalige Anhörung vor dem Erlass des Verwaltungsaktes zu verzichten, da diese nur in den seltensten Fällen zu einem Richtungswechsel der Behörde führe (siehe Maiß: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Arbeitsrecht Aktuell 2011, 9)? Im Anfrageverfahren ist regelmäßig eine Anhörung durchzuführen. Sie ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Statusentscheidung der Intention beider Beteiligter entspricht, also „antragsgemäß“ ergeht (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Fallzahlen zu den durchgeführten Anhörungen werden bei der DRV Bund nicht erfasst. Ein genereller Verzicht auf das Anhörungsverfahren wird kritisch gesehen. Durch das Anhörungsverfahren werden die Beteiligungsrechte gestärkt. Die damit verbundene Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung ermöglicht den Beteiligten , vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtspunkte vorzutragen. Dr. Maiß behauptet zwar in dem in der Fragestellung genannten Aufsatz, dass das Anhörungsverfahren „nur in den seltensten Fällen“ zu einem „Richtungswechsel“ führe, lässt aber offen, worauf er diese Aussage stützt. Im Gegensatz dazu würde nach Einschätzung der DRV Bund der generelle Verzicht auf eine Anhörung zu einem Anstieg der Widerspruchs- und Klageverfahren führen. 31. In welchen Fällen sind Anfrageverfahren für in Aussicht genommene Tätigkeiten in der Zukunft möglich, für die gutachterliche Bewertungen oder auch eine Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht kommen? Sowohl die vertraglichen als auch die tatsächlichen Umstände sind beim Statusfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Bei in Aussicht genommenen Tätigkeiten sind die tatsächlichen Verhältnisse noch nicht bekannt, so dass nur eine unverbindliche Stellungnahme möglich ist. Zusicherungen nach § 34 SGB X werden von der Clearingstelle aus diesem Grund nicht abgegeben. Gutachterliche Bewertungen sind im Prinzip in allen Fällen denkbar und werden von der Clearingstelle auch auf Antrag abgegeben. 32. Wie häufig gibt die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen heraus, in denen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer eine schriftliche Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Status einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren? Von der Clearingstelle der DRV Bund werden entsprechende Anfragen als „Voranfragen “ bezeichnet. In den Jahren 2012 bis 2016 wurden die in der folgenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11982 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle dargestellten Voranfragen mit einer Aussage zur statusrechtlichen Bewertung erledigt. Nach Angabe der DRV Bund konnten für die Jahre vor 2012 entsprechende Daten nicht bereitgestellt werden, weil diese im hausinternen Statistikverfahren nicht mehr geführt werden. Tabelle 9 Anzahl der erledigten Voranfragen 2012 2013 2014 2015 2016 Erledigte Voranfragen 1.201 1.459 1.334 1.449 1.427 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) 33. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Feststellungen sowohl der Künstlersozialkasse als auch der Deutschen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht eines Auftragnehmers, obwohl die Träger der Sozialversicherung grundsätzlich die Entscheidungen der Künstlersozialkasse anerkennen sollen (siehe Bundestagsdrucksache 14/1855, S. 8)? 34. Aus welchen Gründen kommt es zu solchen „Doppelverfahren“, und wie könnten diese nach Ansicht der Bundesregierung künftig vermieden werden? Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft die Selbständigkeit als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die Feststellung der KSK, dass eine Tätigkeit Versicherungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist auslöst, schließt das Bestehen einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung insoweit aus. In diesen Fällen führt die DRV Bund grundsätzlich kein Anfrageverfahren durch. Geht jedoch eine Künstlerin oder Publizistin bzw. ein Künstler oder Publizist nach Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG durch die KSK ein neues Engagement ein, so handelt es sich hierbei um ein neues Rechtsverhältnis, für das keine Statusbeurteilung vorliegt. In diesen Fällen steht die Feststellung der KSK einem Anfrageverfahren bezogen auf das neu eingegangene Engagement nicht entgegen. Entsprechende Fallzahlen werden jedoch weder durch die DRV Bund noch durch die KSK erfasst. 35. Welchen Stellenwert haben nach Kenntnis der Bundesregierung steuerrechtliche Beurteilungen des Finanzamtes im Rahmen des statusrechtlichen Feststellungverfahrens der Deutschen Rentenversicherung, und wie könnten mögliche Mehrfachfeststellungen, die für die Betroffenen zumindest unbefriedigend sind, künftig vermieden werden (siehe Prof. Dr. Ulrich Wenner: Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?, Soziale Sicherheit, 6/2014)? Steuerrechtliche Beurteilungen des Finanzamtes können im Rahmen des statusrechtlichen Feststellungverfahrens der DRV Bund lediglich Indizcharakter haben. Das Bundessozialgericht hat dazu mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 (BAr 39/90) festgestellt, dass der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zwar mit dem steuerlichen Tatbestand der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11982 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und mit dem Tatbestand der Arbeitnehmereigenschaft im Grundtatbestand weitgehend übereinstimme. Die genannten Rechtsinstitute des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts und des Arbeitsrechts seien indes nicht vollständig deckungsgleich. Die Unterschiede schlössen vielmehr eine Erstreckung der für ein Rechtsgebiet getroffenen Entscheidung auf die beiden anderen Rechtsgebiete aus. Der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts komme daher für dessen arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Beurteilung (lediglich) eine gewisse Indizwirkung zu. 36. Welchen prozessrechtlichen Risiken sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber nach Kenntnis der Bundesregierung ausgesetzt, wenn das Statusfeststellungsverfahren nicht ausschließlich vom Auftragnehmer beantragt wird? Im Statusfeststellungsverfahren ergeht die Entscheidung der Clearingstelle stets einheitlich gegenüber beiden Beteiligten, unabhängig davon, ob beide gemeinsam oder nur eine Seite den Statusfeststellungsantrag gestellt hat. Ebenso wie in anderen sozialgerichtlichen Verfahren ein Risiko besteht, als unterlegener Prozessbeteiligter die Gerichtskosten tragen zu müssen, besteht auch in bestimmten Fallkonstellationen bei Klagen in Angelegenheiten nach § 7a SGB IV für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dieses Kostenrisiko. Sind Kläger bzw. Beklagter nur die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, handelt es sich um ein Verfahren, bei dem weder der Kläger noch der Beklagte dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis angehört , mit der Folge, dass Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden (§ 197a SGG). Erhebt dagegen der für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber Tätige Klage mit dem Ziel der Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung, dann besteht für ihn Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG). Das gilt auch, falls er ein Rechtsmittel einlegt oder es von der Behörde oder dem Auftrag-/Arbeitgeber eingelegt wird (BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 – B 2 U 391/05 B, NZS 2007, 53). Werden zwei zunächst getrennt erhobene Klagen durch Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und ist unter den Klägern neben dem nach § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG grundsätzlich kostenpflichtigen Kläger auch der nach § 183 Satz 1 kostenprivilegierte Kläger, dann besteht Kostenfreiheit für das gesamte Verfahren. Die Privilegierung der Kostenfreiheit erstreckt sich wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch auf den nicht privilegierten Auftraggeber /Arbeitgeber. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Klagen von Anfang an bereits gemeinsam erhoben oder erst nach einem richterlichen Beschluss in einem Verfahren geführt werden (LSG Bayern, Urteil vom 2. März 1010 – L 5 R 109/10 B, BeckRS 2010, 75687). Im Übrigen ist kein besonderes Risiko bekannt; insbesondere lässt sich auch in den Fällen, in denen sowohl Arbeitgeber/Auftraggeber als auch Arbeitnehmer /Auftragnehmer Klage erheben, eindeutig das zuständige Sozialgericht bestimmen . Das örtlich zuständige Sozialgericht bestimmt sich bei Statusfeststellungsverfahren seit dem 22. April 2015 nach § 57 Absatz 7 SGG. Danach ist in Angelegenheiten nach § 7a SGB IV das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland , ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333