Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11997 18. Wahlperiode 20.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11570 – Sammelabschiebungen nach Afghanistan und rechtsstaatliche Defizite im Abschiebungsvollzug V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bislang gab es drei Sammelabschiebungen nach Afghanistan, weitere sind angekündigt . Damit sollen die Abschiebevereinbarungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland mit Afghanistan (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10336) bzw. politische Vorgaben des Bundesministers des Innern Dr. Thomas de Maizière (vgl. Bundestagdrucksache 18/7169) umgesetzt werden . Bis zu 50 Personen sollten pro Charterflug abgeschoben werden, letztlich waren es dann 34, 26 und 18 Menschen – in mehreren Einzelfällen verhinderten Gerichte die Abschiebung. Ein Abgeschobener wurde bereits Opfer eines Anschlags in Kabul, den er verletzt überlebte (www.focus.de/politik/ausland/ kabul-23-jaehriger-afghane-wird-zwei-wochen-nach-abschiebung-bei-anschlagverletzt _id_6634718.html). Die Kritik an den Sammelabschiebungen nimmt zu. Insbesondere die Kirchen und Flüchtlingsverbände halten Abschiebungen in ein Kriegsgebiet, nicht zuletzt angesichts der verschlechterten Sicherheitslage, für unverantwortlich (vgl. z. B. epd vom 22. Februar 2017). Auch Amnesty International spricht sich grundsätzlich gegen Abschiebungen nach Afghanistan aus (Positionspapier vom 22. Februar 2017). Schleswig-Holstein hat einen Abschiebestopp verfügt, doch ist dies ohne Zustimmung des Bundesinnenministeriums nur für drei Monate möglich. Mehrere Bundesländer, darunter alle mit einer linken Regierungsbeteiligung (Brandenburg, Berlin und Thüringen), haben sich an den Sammelabschiebungen nicht beteiligt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe, Dr. Bärbel Kofler (SPD), erklärte: „Die Sicherheitslage in Afghanistan mag von Region zu Region unterschiedlich sein, gut ist sie aber nirgendwo“. Alle Abschiebungen nach Afghanistan sollten daher „sofort gestoppt werden“ (www.tagesschau.de vom 18. Februar 2017). Im Deutschen Bundestag sind Initiativen der Oppositionsfraktionen zur Verhängung eines Abschiebestopps bzw. für eine Bleiberechtsregelung für afghanische Flüchtlinge von der Mehrheit der Regierungsfraktionen Ende 2016 abgelehnt worden (vgl. Plenarprotokoll 18/210, S. 21103 ff.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Dezember 2016 legte der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) auf Anfrage des Bundesinnenministeriums eine aktualisierte Stellungnahme zu Afghanistan vor. Darin heißt es, dass sich die Sicherheitslage „nochmals deutlich verschlechtert“ habe. Der UNHCR ist der Auffassung, dass „das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen “ ist. Aufgrund „der sich ständig ändernden Sicherheitslage“ nehme der UN- HCR auch „keine Unterscheidung von ‚sicheren‘ und ‚unsicheren‘ Gebieten vor“. „Ein pauschalisierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen […] als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich“. Bei der dritten Sammelabschiebung am 22. Februar 2017 stoppte das Bundesverfassungsgericht eine Abschiebung (2 BvR 382/17), der Betroffene war bereits auf dem Weg zum Flughafen. Der Fall steht in deutlichem Kontrast zum häufig vorgetragenen Argument für Abschiebungen, dass nämlich in jedem Einzelfall zuvor etwaige Abschiebungshindernisse und alle besonderen Umstände in rechtsstaatlichen Verfahren gewissenhaft geprüft worden seien (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 24. Februar 2017: „Raus, rein, raus, rein“ und Sachverhaltsdarstellung im Beschluss 2 BvR 382/17). Der Afghane war bereits am 23. Januar 2017 nach Afghanistan abgeschoben worden. Nachdem er dort zusammengebrochen war, wurde er auf Drängen der afghanischen Behörden wieder zurück nach Deutschland – und dort in die sofort erneut beantragte Abschiebungshaft zurück verbracht. Nach Auffassung der Fragesteller zeigen viele Gerichtsentscheidungen, dass es im Kontext von Sammelabschiebungen vermehrt zu menschenrechtlichen Vollzugsdefiziten und rechtsstaatlichen Verfahrensfehlern kommt, die mit dem verstärkten politischen Abschiebedruck und mit jüngsten Asylrechtsverschärfungen zusammenhängen (z. B. gesetzliche Verpflichtung zu Überraschungsabschiebungen , Vorgaben zur Abschiebung Kranker usw., vgl. Bundestagsdrucksachen 18/7323 und 18/9603). Rechtsanwalt Gunter Christ spricht angesichts des verstärkten Abschiebe- und Ausreisedrucks gegenüber afghanischen Flüchtlingen sogar von einer „Art Suizidprogramm“, Einweisungen in Kliniken und Psychiatrien nähmen zu (www.deutschlandfunk.de/abschiebungen-nachafghanistan -es-ist-auch-eine-art.1773.de.html?dram:article_id=379556). Nach einem Artikel der „taz.die tageszeitung“ vom 23. Februar 2017 („Keine Kekse für die Rückkehrer“) hätten bei der Sammelabschiebung im Februar 2017 in „mindestens acht“ Fällen „richterliche Beschlüsse die Abschiebung gestoppt “. Sieben der Abgeschobenen seien aus Provinzen gekommen, „die selbst die Bundesregierung in ihrer umstrittenen Einschätzung der Lage in Afghanistan nicht als sicher betrachtet. Unter ihnen ist ein etwa 30-Jähriger aus der Provinz Paktia. Er wurde auf seiner Arbeitsstelle verhaftet und direkt zum Abschiebeflug verbracht. Man habe ihm keine Gelegenheit gelassen zu packen. So kommt er ganz ohne Gepäck und noch in der Jacke der Sicherheitsfirma an, für die er in Deutschland gearbeitet hat. In seinen Heimatdistrikt Gerda Zerai könne und wolle er nicht. Dort herrscht Dschalaluddin Haqqani, Chef eines der gefährlichsten Terrornetzwerke des Landes. Bei einem jungen Paschtunen aus der Ostprovinz Nangrahar, ebenfalls umkämpftes Gebiet, hört man nach über fünf Jahren Aufenthalt im Südwesten Deutschlands kaum noch einen Akzent, und wenn, dann einen badischen. Er habe bis zu seiner Abschiebung als Koch in einer hochklassigen Bar mit Restaurant gearbeitet und ‚meine Steuern gezahlt‘. Seine Kollegen hätten sich vergeblich für seinen Verbleib eingesetzt. Je ein Abgeschobener stammt aus den Taliban-Hochburgen Kandahar und Urusgan im Süden , Chost im Südosten, Maidan-Wardak nahe Kabul und Kundus im Norden, dem früheren Hauptstationierungsort der Bundeswehr. Den hatten die Taliban im Oktober 2015 einmal ganz und im Oktober 2016 teilweise erobert“ (ebd.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11997 In einem Artikel auf „ZEIT ONLINE“ („Von Amts wegen Asylbewerber täuschen “) vom 23. Februar 2017 heißt es, dass afghanische Flüchtlinge vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit falschen Versprechungen zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet worden seien (www.zeit. de/politik/deutschland/2017-02/fluechtlinge-asylverfahren-bamf-taeuschungafghanistan ). 1. Wie viele afghanische Staatsangehörige leben aktuell in Deutschland (bitte auflisten nach Bundesländern, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht)? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 28. Februar 2017 nach Ländern, Aufenthaltsstatus, Alter und Geschlecht können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921 davon nach Ländern: Baden-Württemberg 24.110 Bayern 40.593 Berlin 11.813 Brandenburg 6.878 Bremen 3.048 Hamburg 20.528 Hessen 36.439 Mecklenburg-Vorpommern 2.695 Niedersachsen 19.729 Nordrhein-Westfalen 40.754 Rheinland-Pfalz 12.105 Saarland 1.281 Sachsen 9.287 Sachsen-Anhalt 5.744 Schleswig-Holstein 12.989 Thüringen 6.928 Aufhältige afghan. Staatsangehörige nach Aufenthaltsstatus Anteil in % befristetes Aufenthaltsrecht 24,8 unbefristetes Aufenthaltsrecht 6,4 im laufenden Asylverfahren (Asylgesuch gestellt, Gestattung) 55,4 sonstiges (ausreisepflichtig, Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt u. a.) 13,4 aufhältige afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921 davon: unter 18 Jahre alt 90.321 18 Jahre und älter 164.600 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode aufhältige afghan. Staatsangehörige in Deutschland 254.921 davon nach Geschlecht: weiblich 84.833 männlich 169.492 Geschlecht im AZR nicht erfasst 596 2. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus Afghanistan bzw. inzwischen volljährige Personen, die als solche eingereist sind, leben aktuell in Deutschland (bitte nach Bundesländern, Alter, Geschlecht und Aufenthaltsstatus auflisten)? Die amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe erfasst das Herkunftsland von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) nicht. Im AZR werden UMA oder als UMA eingereiste Personen nicht gesondert erfasst . Der Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann ebenfalls nicht entnommen werden, wie viele UMA sich derzeit in Deutschland aufhalten, da diese grundsätzlich keine Informationen zum Bestand der in Deutschland lebenden Ausländer erfasst. Laut Asylstatistik haben im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2017 insgesamt gut 24 000 afghanische UMA einen Asylerstantrag gestellt. Diese Zahl gibt jedoch keinen Hinweis darauf, wie viele hiervon aktuell in Deutschland leben . Auch gibt die Zahl keinen Aufschluss darüber, wie viele afghanische UMA eingereist sind oder sich in Deutschland aufhalten, die keinen Asylantrag gestellt haben. 3. Wie viele afghanische Staatsangehörige sind derzeit ausreisepflichtig, wie viele sind vollziehbar ausreisepflichtig, und was ist über die Gründe des weiter andauernden Aufenthalts trotz Ausreisepflicht bekannt (bitte nach Bundesländern und den genauen Duldungsgründen bzw. den Gründen, warum keine Duldung erteilt wurde, auflisten)? Zum Stichtag 28. Februar 2017 waren ausweislich des AZR insgesamt 12 826 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. Bei zwei Personen lag nach AZR-Angaben noch keine Vollziehbarkeit vor (je eine Person aus Bayern und Hamburg). Angaben zu den übrigen 12 824 vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen (ohne Duldung, mit Duldung) sowie den im AZR gespeicherten Duldungsgründen, differenziert nach Ländern, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei ggf. Gründe, warum keine Duldung erteilt wurde, im AZR nicht erfasst werden und daher hierzu keine Angaben gemacht werden können: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11997 B ay er n B er lin H es se n H am bu rg Sa ch se n N ie de rs ac hs en Sa ch se n- A nh al t B ad en -W ür tte m be rg Sc hl es w ig -H ol st ei n N or dr he in -W es tf al en B re m en Sa ar la nd Th ür in ge n Br an de nb ur g R he in la nd -P fa lz M ec kl en bu rg -V or po m m er n Su m m e vollziehbar ausreisepflichtige Gesamt 1.966 589 988 441 672 576 298 2.100 829 2.002 57 93 261 299 1.461 192 12.824 davon: vollziehbar ausreisepflichtig ohne Duldung 584 169 215 73 180 90 83 118 67 436 9 19 55 59 129 59 2.345 vollziehbar ausreisepflichtig mit Duldung insgesamt 1.382 420 773 368 492 486 215 1.982 762 1.566 48 74 206 240 1.332 133 10.479 darunter nach den im AZR erfassten Duldungsgründen (Erläuterungen der Duldungsgründe siehe nächste Tabelle): 1 24 11 28 24 3 122 143 76 1 2 6 4 84 13 541 2 331 210 155 54 206 94 95 237 191 538 2 20 48 78 62 55 2.376 3 9 4 8 1 3 2 2 5 8 13 1 4 1 1 62 4 5 4 5 1 1 3 5 1 9 34 5 931 195 557 291 251 336 106 1.592 404 902 42 52 140 138 1.122 64 7.123 6 15 4 1 4 1 2 3 1 2 33 7 51 5 21 9 2 16 7 20 8 19 2 11 15 51 237 8 1 1 7 5 3 1 1 19 9 15 5 6 2 1 6 1 5 3 10 54 Erläuterung der Duldungsgründe: 1 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG (aufgrund eines Abschiebungsstopps; für bestimmte Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente) 3 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier Duldung wg. fam. Bindungen zu Duldungsinhabern) 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier Duldung aus medizinischen Gründen) 5 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier Duldung aus sonstigen Gründen) 6 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein Strafverfahren ) 7 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. „Ermessensduldung“; es liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor, z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung, Betreuung kranker Familienangehöriger , Ausbildungsduldung i. S. v. Abs. 2 Satz 4) 8 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG (Eltern von minderj. Kindern mit AE nach § 25a AufenthG-für gut integrierte Jugendliche) 9 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Asylanträge, Folgeanträge und Asylentscheidungen (mit welchem genauen Ergebnis, bitte in absoluten und relativen Zahlen und gesondert nach Erst- und Folgeanträgen angeben) gab es seit Anfang 2015 bei Asylsuchenden aus Afghanistan (bitte jeweils nach Monaten auflisten; Hinweis: die Angaben in der zweiten Tabelle der Antwort zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 18/10336, S. 21 sind in Bezug auf das Jahr 2015 nicht nachvollziehbar , da die Summe der Entscheidungen aus den einzelnen Spalten nicht der jeweils angegebenen Zahl der „Entscheidungen über Asylanträge insgesamt “ entspricht, Beispiel: 4 237 Entscheidungen soll es im Dezember 2015 gegeben haben, die Aufsummierung der einzelnen Entscheidungen für den selben Monat ergibt jedoch nur 589)? Die auf Bundestagsdrucksache 18/10336 in der Antwort zu Frage 42 auf Seite 21 aufgeführte Tabelle ist versehentlich mit teilweise falschen Daten befüllt worden. Nachfolgend werden zunächst die berichtigten Daten – aktualisiert um die Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 – dargestellt, wobei sich etwaige relative Werte aus den genannten Zahlen eigenständig berechnen lassen: ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Ablehnungen sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes (unbegründet / Verfahrens- (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII offens. unbegründet ) erledigungen Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG Jan 15 447 0 110 6 66 72 193 Feb 15 483 9 89 14 56 69 246 Mrz 15 582 8 131 48 73 72 250 Apr 15 500 4 88 19 48 67 274 Mai 15 493 0 135 16 56 43 243 Jun 15 708 2 203 45 73 80 305 Jul 15 477 4 95 27 58 56 237 Aug 15 405 1 174 15 45 24 146 Sep 15 465 8 146 29 52 25 205 Okt 15 583 1 153 33 72 67 257 Nov 15 635 10 164 22 117 107 215 Dez 15 590 1 172 49 92 140 136 Jahr 2015* 5.966 48 1.660 325 809 819 2.305 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11997 ENTSCHEIDUNGEN über Asylanträge insge- Anerkennungen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Ablehnungen sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes (unbegründet / Verfahrens- (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII offens. unbegründet ) erledigungen Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG Jan 16 699 0 191 36 103 149 220 Feb 16 822 8 211 63 107 226 207 Mrz 16 716 1 226 48 75 232 134 Apr 16 872 3 170 93 91 319 196 Mai 16 1.428 9 349 142 117 591 220 Jun 16 3.056 20 720 336 242 1.481 257 Jul 16 4.688 22 1.029 463 565 2.176 433 Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 2.679 518 Sep 16 7.704 2 1.331 487 2.225 3.094 565 Okt 16 9.985 1 1.990 875 3.360 3.189 570 Nov 16 16.331 0 3.281 1.437 5.800 4.786 1.027 Dez 16 16.514 19 3.109 1.372 4.834 5.931 1.249 Jahr 2016* 68.246 80 13.733 5.836 18.441 24.817 5.339 Jan 17 14.107 6 2.461 902 3.012 6.658 1.068 Feb 17 15.616 21 2.575 944 3.317 7.748 1.011 Jan-Feb 2017* 29.702 27 5.036 1.844 6.329 14.403 2.063 *Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Zahl der Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen, differenziert nach Monaten sowie Erst- und Folgeanträgen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: davon Asylanträge Erstanträge Folgeanträge Jan 15 1.162 1.129 33 Feb 15 998 969 29 Mrz 15 926 885 41 Apr 15 1.144 1.119 25 Mai 15 1.188 1.151 37 Jun 15 2.086 2.051 35 Jul 15 2.139 2.104 35 Aug 15 2.304 2.270 34 Sep 15 2.751 2.724 27 Okt 15 3.794 3.770 24 Nov 15 4.976 4.929 47 Dez 15 4.237 4.204 33 Jahr 2015* 31.902 31.382 520 Jan 16 4.949 4.917 32 Feb 16 7.298 7.268 30 Mrz 16 7.597 7.567 30 Apr 16 8.483 8.458 25 Mai 16 9.124 9.091 33 Jun 16 15.109 15.055 54 Jul 16 16.229 16.188 41 Aug 16 19.880 19.840 40 Sep 16 14.483 14.434 49 Okt 16 5.385 5.351 34 Nov 16 2.995 2.937 58 Dez 16 1.904 1.822 82 Jahr 2016* 127.892 127.012 880 Jan 17 1.556 1.442 114 Feb 17 1.576 1.492 84 Jan -Feb 2017* 3.409 3.200 209 *Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11997 Die Zahl der Asylentscheidungen von Erst- und von Folgeanträgen, differenziert nach Monaten und der Art der Entscheidungen, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Entscheidungen nach Asylerstanträgen: ENTSCHEIDUNGEN über Asylerstanträge insge- Anerkennun-gen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Ablehnungen sonstige samt Asylberechtigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungsverbotes (unbegründet / Verfahrens- (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII offens. unbegründet ) erledigungen Familienasyl) AsylG AsylG AufenthG Jan 15 418 0 105 4 58 72 179 Feb 15 431 9 81 12 42 69 218 Mrz 15 528 8 123 42 58 71 226 Apr 15 470 4 75 17 44 64 266 Mai 15 446 0 115 16 47 43 225 Jun 15 659 2 185 40 64 78 290 Jul 15 452 4 85 27 53 56 227 Aug 15 372 1 156 12 43 24 136 Sep 15 431 8 126 29 46 24 198 Okt 15 549 1 137 33 61 67 250 Nov 15 599 9 152 19 104 106 209 Dez 15 554 1 163 48 80 138 124 Jahr 2015* 5.492 47 1.503 301 700 809 2132 Jan 16 655 0 181 36 99 146 193 Feb 16 781 7 205 63 103 220 183 Mrz 16 674 0 209 46 70 228 121 Apr 16 837 3 165 93 89 315 172 Mai 16 1.390 9 340 142 114 590 195 Jun 16 3.007 20 696 334 238 1.473 246 Jul 16 4.573 21 998 456 545 2.162 391 Aug 16 5.625 10 1.105 480 887 2.667 476 Sep 16 7.629 2 1.321 481 2.223 3.075 527 Okt 16 9.948 1 1.987 870 3.355 3.186 549 Nov 16 16.226 0 3.265 1433 5.776 4.783 969 Dez 16 16.319 19 3.094 1367 4.786 5.924 1.129 Jahr 2016* 67.381 78 13.569 5803 18.305 24.734 4.892 Jan 17 13.964 6 2.444 899 2.989 6.641 985 Feb 17 15.454 21 2.563 942 3.304 7.704 920 Jan -Feb 2017* 29.398 27 5.007 1839 6.293 14.343 1.889 *Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entscheidungen nach Asylfolgeanträgen: ENTSCHEIDUNGEN über Asylfolgeanträge insge- Anerkennun-gen als Anerkennungen als Gewährung von Feststellung eines Ablehnungen Kein sonstige samt Asylberech-tigte Flüchtling subsidiärem Schutz Abschiebungs -verbotes (unbegründet / weiteres Verfahrens- (Art. 16a u. nach § 3 I nach § 4 I gem. § 60 V/VII offens. unbegründet ) Verfahren erledigungen Familien-asyl) AsylG AsylG AufenthG Jan 15 29 0 5 2 8 0 1 13 Feb 15 52 0 8 2 14 0 9 19 Mrz 15 54 0 8 6 15 1 13 11 Apr 15 30 0 13 2 4 3 7 1 Mai 15 47 0 20 0 9 0 2 16 Jun 15 49 0 18 5 9 2 3 12 Jul 15 25 0 10 0 5 0 7 3 Aug 15 33 0 18 3 2 0 10 0 Sep 15 34 0 20 0 6 1 2 5 Okt 15 34 0 16 0 11 0 0 7 Nov 15 36 1 12 3 13 1 4 2 Dez 15 36 0 9 1 12 2 4 8 Jahr 2015* 474 1 157 24 109 10 62 111 Jan 16 44 0 10 0 4 3 17 10 Feb 16 41 1 6 0 4 6 17 7 Mrz 16 42 1 17 2 5 4 8 5 Apr 16 35 0 5 0 2 4 20 4 Mai 16 38 0 9 0 3 1 18 7 Jun 16 49 0 24 2 4 8 9 2 Jul 16 115 1 31 7 20 14 32 10 Aug 16 88 0 17 1 16 12 33 9 Sep 16 75 0 10 6 2 19 21 17 Okt 16 37 0 3 5 5 3 18 3 Nov 16 105 0 16 4 24 3 19 39 Dez 16 195 0 15 5 48 7 75 45 Jahr 2016* 865 2 164 33 136 83 287 160 Jan 17 143 0 17 3 23 17 57 26 Feb 17 162 0 12 2 13 44 54 37 Jan -Feb 2017* 304 0 29 5 36 60 112 62 *Hinweis: die Monatswerte in dieser und in den nachfolgenden Tabellen enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind nur in den kumulierten Jahreswerten enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Jahreswerten ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11997 5. Wie hat sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr entwickelt, und kann die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bestätigen , dass sich die Sicherheitslage 2016 gegenüber 2015 verschlechtert hat, auch angesichts der diesbezüglichen Einschätzung des UNHCR vom Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministerium des Innern“, S. 1: „Sicherheitslage […] nochmals deutlich verschlechtert“), und wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen ? Insgesamt hat sich die Sicherheitslage 2016 im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert. Wie die Statistik der VN-Mission United Nations Assistance Mission in Afghanistan UNAMA (Bericht vom 6. Februar 2017) belegt, erhöhte sich die Zahl ziviler Opfer nur leicht (+3 Prozent). Während die Zahl der verletzten Zivilisten leicht gestiegen ist, ist die Zahl der Todesfälle allerdings etwas zurückgegangen . Die Statistik wird durch die intensiven Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften vor allem in der südlichen Provinz Helmand geprägt; zivile Opferzahlen im Nordosten und Osten sind dagegen im Vergleich zum Vorjahr gesunken. 6. Wie ist es miteinander zu vereinbaren, dass der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière am 28. Oktober 2015 einerseits erklärt hatte, „Die Menschen, die als Flüchtlinge aus Afghanistan zu uns kommen, können nicht erwarten, dass sie in Deutschland bleiben können“ (www.welt.de/politik/ ausland/article148131230/Kann-erwarten-dass-die-Afghanen-in-ihrem-Landbleiben .html), während er in seinem Schreiben vom 9. Januar 2017 an die Länderinnenminister andererseits formulierte, dass afghanische Flüchtlinge „in vielen Fällen tatsächlich eines Schutzes“ bedürften, das belege die Gesamtschutzquote für das Jahr 2016 in Höhe von 56 Prozent (bitte nachvollziehbar darlegen)? In der bezeichneten Pressemeldung wird der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière mit den Worten zitiert, „er werde nicht vorschlagen, das Land (Afghanistan ) als sicheren Herkunftsstaat einzustufen. Auch künftig werde jeder Einzelfall sorgfältig geprüft.“ In dem genannten Schreiben vom 9. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder hat der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière mit Blick auf die Bedenken des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) gegenüber Rückführungen nach Afghanistan auf die hohe Gesamtschutzquote in Deutschland für Asylsuchende aus Afghanistan hingewiesen, die im Jahr 2016 56 Prozent betrug. Gleichzeitig hat der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière in dem Schreiben deutlich gemacht , dass in allen anderen Fällen, die auch nach einem Gerichtsverfahren abgelehnt werden, es entscheidend darauf ankommt, zu einer Aufenthaltsbeendigung zu kommen, vorzugsweise durch freiwillige Rückkehr, nötigenfalls aber auch durch Rückführungen. Diese beiden Aussagen entsprechen sich demnach. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie ist zu erklären, dass die bereinigte Gesamtschutzquote bei afghanischen Asylsuchenden, d. h. bei tatsächlich inhaltlichen Entscheidungen, von 77,6 Prozent im Jahr 2015 auf 60,5 Prozent im Jahr 2016 gesunken ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/7625 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1b), obwohl sich die Bedrohungslage in Afghanistan im Jahr 2016 gegenüber 2015 nicht verbessert, sondern im Gegenteil z. B. nach Einschätzung des UNHCR deutlich verschlechtert hat (bitte nachvollziehbar erklären; zu Frage 43 auf Bundestagsdrucksache 18/10336 hatte die Bundesregierung ausgeführt, statistische Vergleiche über kurze Zeiträume („Monate oder Quartale“) seien nicht aussagekräftig, deshalb wir hier ein Jahresvergleich vorgenommen)? Es werden weder die vorgetragenen Asylgründe noch die individuellen Schutzgründe statistisch erfasst. Daher lässt sich keine valide Aussage zu den Gründen der Entwicklung der Gesamtschutzquote treffen. 8. Wie soll der Rückgang der bereinigten Schutzquote von 2015 auf 2016 – vor dem Hintergrund einer verschlechterten Sicherheitslage (siehe Frage 5) – anders erklärt werden als damit, dass dies Folge der politischen Vorgaben ist (Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hatte am 10. November 2015 öffentlich verkündet: „Wir wollen, dass in Afghanistan das Signal ankommt: ‚Bleibt dort! Wir führen euch aus Europa […] direkt nach Afghanistan zurück !‘“, was er mit „in der Regel niedrigen Chancen auf eine Anerkennung der Schutzbedürftigkeit“ begründete (www.bmi.bund.de/SharedDocs/ Kurzmeldungen/DE/2015/11/bundesinnenminister-auf-dem-sonderrat-derinnenminister -in-bruessel.html), was falsch war, vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625 Antwort zu Frage 1; bitte ausführen)? Es gab keine politischen Vorgaben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Inwiefern trifft es zu, dass Asylentscheide, die von den Vorgaben der Leitsätze abweichen, den Vorgesetzten vorgelegt werden müssen und Asylentscheider deshalb „schon mutig sein“ müssen, „einem männlichen, alleinstehenden Afghanen subsidiären Schutz“ zu gewähren (vgl. www. zeit.de/politik/deutschland/2016-11/afghanistan-bamf-asyl-abschiebunggefahr -innenministerium)? Die Vorgaben in den Herkunftsländerleitsätzen sind für Entscheider/innen verbindlich . Entscheidungen sind grundsätzlich den Referatsleitern/Qualitätsförderern vorzulegen, eine Abweichung von den Herkunftsländerleitsätzen ist bei der Vorlage kenntlich zu machen. Ist beabsichtigt, im Bescheid von den Vorgaben der Herkunftsländerleitsätze abzuweichen, sieht die Dienstanweisung Asyl vor, den Sachverhalt dem zuständigen Grundsatzreferat des Bundesamtes vorzulegen. 10. Was entgegnet die Bundesregierung inhaltlich dem UNHCR, der in seiner vom Bundesinnenministerium erbetenen Stellungnahme vom Dezember 2016 erklärte, dass die „Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes “ (Absinken der bereinigten Schutzquote im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr von fast 78 auf gut 60 Prozent, wobei 2016 nur zu 22 Prozent ein Flüchtlingsstatus gewährt wurde, was 2015 noch zu 47 Prozent der Fall war) angesichts der deutlich verschlechterten Lage in Afghanistan „eher überraschend “ sei (bitte ausführen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11997 11. Wie ist insbesondere zu erklären, dass der Anteil nur nationalen Abschiebungsschutzes für afghanische Asylsuchende in der Praxis des BAMF von 10,5 bzw. 11,5 Prozent im zweiten bzw. dritten Quartal 2016 auf 32,7 Prozent im vierten Quartal 2016 angestiegen ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/6860 und 18/11262, jeweils Antwort zu Frage 1), und auf welche gegebenenfalls geänderte Entscheidungspraxis, Weisungslage, Lageeinschätzung oder Rechtsprechung usw. ist dies zurückzuführen (bitte ausführen)? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. Wie wurde der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien vom 5. November 2015 zu weiteren Maßnahmen in der Asylpolitik umgesetzt, in dem es dort in Punkt „H. Afghanistan“ hieß: „Wir wollen zur Schaffung und Verbesserung innerstaatlicher Fluchtalternativen beitragen und vor diesem Hintergrund die Entscheidungsgrundlagen des BAMF überarbeiten und anpassen . Dies ermöglicht auch eine Intensivierung der Rückführungen“ (bitte im Einzelnen auflisten), und sieht die Bundesregierung diese Vereinbarung als erfüllt an (bitte darlegen)? Der Beschluss der Vorsitzenden der Regierungsparteien ist lediglich als Hinweis zu verstehen, dass stärker als bisher den Aspekten der innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsland Rechnung getragen werden soll. Es handelte sich dabei nicht um eine neue Entscheidungspraxis. Die Herkunftsländerleitsätze werden durch das Bundesamt nicht auf Grundlage politischer Zielsetzungen, sondern anhand aktueller Lageinformationen des Auswärtigen Amtes (AA), von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NROs) und unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rechtsprechung regelmäßig fortgeschrieben . 13. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF zu Afghanistan geregelt ist, dass bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern regelmäßig von internen Schutzmöglichkeiten auszugehen ist und dies auch gelte, wenn kein familiäres Netzwerk in Afghanistan vorhanden ist (wenn nein, was ist der Fall, und wie ist die diesbezügliche Entscheidungspraxis ), und wie ist dies mit der davon abweichenden Einschätzung des UN- HCR vereinbar (Stellungnahme vom Dezember 2016, S. 2: Es müsse „ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben “, dieses müsse zudem sicher sein und menschenwürdige Bedingungen bieten, etwa Unterkunft, Infrastruktur, Trinkwasser, Gesundheitsversorgung, Erwerbsmöglichkeiten) und damit, dass nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes ein interner Schutz nur dann angenommen werden kann, wenn ein Flüchtling „sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt“ (bitte ausführen und auf die Stellungnahme des UNHCR und die genannte Rechtsgrundlage im Asylgesetz gesondert eingehen)? 14. Ist es zutreffend, dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF geregelt ist, dass bei einer posttraumatischen Belastungsstörung keine wesentliche Gesundheitsgefahr angenommen werden könne, wenn eine medikamentöse Behandlung möglich sei, und dass dies verbunden wird mit dem Hinweis, dass es grundsätzlich zumutbar sei, sich in einen bestimmten Teil des Landes , z. B. nach Kabul, zu begeben, in dem eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei (wenn nein, was ist der Fall, und wie ist die diesbezügliche Entscheidungspraxis), stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass diese Vorgaben im Ergebnis die Ablehnung und Abschiebung auch von traumatisierten Personen im Prinzip immer rechtfertigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (wenn nein, bitte ausführen), und wie sind diese Vorgaben mit der von der Bundesregierung gegenüber dem UN-Antifolterausschuss eingegangenen Zusicherung vereinbar, jegliche Abschiebung zu unterlassen, solange eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen werden kann oder irgendein Anzeichen für ein Gesundheitsrisiko im Zusammenhang mit einer Abschiebung besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9603, Antwort zu Frage 33, bitte ausführen)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 13 und 14 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die Fragen 13 und 14 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich , da die Veröffentlichung des Inhalts der Herkunftsländerleitsätze des BAMF die Aufgabenerfüllung des BAMF im Asylverfahren erheblich erschweren würde, s. Urteil des BayVGH vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.2683. 15. Ist es gängige Entscheidungspraxis im BAMF oder gibt es entsprechende interne Vorgaben (Herkunftsländer-Leitsätze usw., bitte darlegen), einen subsidiären Schutzstatus bei afghanischen Asylsuchenden mit der Begründung abzulehnen, das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, sei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, weil diese Gefahr mit Bezug auf Afghanistan im Jahr 2015 bei 0,074 Prozent gelegen habe? Ab welchem Prozentsatz sieht das BAMF die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts als gegeben an (bitte darlegen und begründen), wie hoch war nach Berechnungen des BAMF das prozentuale Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, in Bezug auf Syrien im Jahr 2015 bzw. 2016, und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Regelung subsidiären Schutzes praktisch wirkungslos wäre, wenn sie von solchen statistischen Berechnungen abhängig gemacht würde (wenn nein, bitte begründen)? Es ist weder gängige Entscheidungspraxis des Bundesamtes noch gibt es interne Vorgaben, die die Ablehnung eines subsidiären Schutzstatus allein mit der o. g. Begründung vorsehen. Der Hinweis auf die prozentuale Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, ist vielmehr nur ein Argument im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Asylgesetzes (AsylG). Ein konkreter Prozentsatz, ab welchem das Bundesamt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts annimmt , findet in der Praxis keine Anwendung. Das Bundesamt nimmt seine Bewertung auf Grundlage der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes vor. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11997 Danach kann eine Gefährdung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts entweder dann vorliegen, wenn die Konfliktsituation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre oder aber wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegen. 16. Wurden Vorwürfe überprüft, wonach afghanische Flüchtlinge vom BAMF mit falschen Versprechungen zur Rücknahme ihrer Asylanträge überredet worden sein sollen (vgl. www.zeit.de vom 23. Februar 2017: „Von Amts wegen Asylbewerber täuschen“), und was ist gegebenenfalls das Ergebnis dieser Überprüfung (bitte ausführen)? Einzelfallbezogenen Beschwerden an das Bundesamt wird entsprechend nachgegangen . Zum Beispiel wurde in einem bekannt gewordenen Einzelfall auch ohne gesonderte Beschwerde des Betroffenen der Rücknahmebescheid aufgehoben und das Asylverfahren wieder aufgenommen. Es findet jedoch keine Überprüfung aller Rücknahmeverfahren afghanischer Staatsangehöriger im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme bei der Rücknahme des Asylantrages statt. Derartige Vorwürfe werden zum Anlass genommen , die Entscheider nochmals durch entsprechende Hinweise zu sensibilisieren. 17. Wie ist die Behauptung, es würde nur in „sichere“ Gebiete in Afghanistan abgeschoben, vereinbar mit Berichten, wonach viele der mit den Sammelabschiebungen Abgeschobenen aus Gebieten kommen, die auch von der Bundesregierung nicht als sicher eingestuft würden (vgl. z. B. Frankfurter Rundschau vom 24. Februar 2017: „Zurück in der Gefahrenzone“; taz.die tageszeitung vom 23. Februar 2017: „Keine Kekse für die Rückkehrer“), und wo und wie sollen diese Menschen leben, die nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren können (bitte ausführen)? Die Einschätzungen aus dem Asyllagebericht des AA vom 19. Oktober 2016 zur Sicherheitslage in Afghanistan gelten weiterhin. Danach bleibt die Sicherheitslage in Afghanistan volatil und ist regional unterschiedlich. Es gibt Regionen, in denen die Lage ausreichend kontrollierbar und für den Einzelnen vergleichsweise ruhig und stabil ist. In jedem Einzelfall wird das Gefährdungsrisiko unter Einbeziehung sämtlicher individueller Umstände (wie Ethnie und Herkunftsregion, Konfession, Familienstand und Herkunft) geprüft. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Rückkehr in Sicherheit nicht möglich ist, darf die Person in Deutschland bleiben. Der Herkunftsort muss nicht zugleich auch der Zielort der in ihre Heimat zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen sein. Wenn bei der Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion bzw. an den letzten Wohnort nicht möglich ist, wird zusätzlich die Möglichkeit geprüft, ob innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Gilt noch die Aussage der Bundesregierung, wonach die „vom Amt des UN- HCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, [...] besonders relevant“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9894, Antwort zu Frage 10e, wenn nein, bitte begründen), und warum zieht die Bundesregierung dann aus der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016, die das Bundesinnenministerium erbeten hat, keine Konsequenzen, außer „sorgfältige Einzelfallprüfungen“ vornehmen zu wollen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11024) – was eine Selbstverständlichkeit sein sollte? Die Bundesregierung hält weiter an ihren Ausführungen zur Bedeutung des UN- HCR, vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10e auf Bundestagsdrucksache 18/9894, fest. Das Verhalten der Bundesregierung steht überdies im Einklang mit dem Bericht des UNHCR vom Dezember 2016. Aus Sicht des UNHCR ist für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan erforderlich , den Fall auf individueller Grundlage unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Dies gilt auch für die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Schutzalternative; auch insoweit ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Diese Auffassung entspricht zudem der Praxis des BAMF und der Gerichte. 19. Warum wird vor dem Hintergrund der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2016 afghanischen Asylsuchenden nicht zumindest ein subsidiärer Schutzstatus erteilt, weil im gesamten Staatsgebiet Afghanistans nach Ansicht des UNHCR die Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (nach Artikel 15 Buchstabe c der EU-Qualifikationsrichtlinie, bitte begründen )? Allein die Feststellung, dass landesweit die Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, ist nur eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 AsylG (Artikel 15c der EU-Qualifikationsrichtlinie). Es ist insbesondere immer auch zu prüfen, ob der Antragsteller bei Rückkehr individuell von kriegsbedingten Gefahren betroffen wäre. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des UNHCR (Stellungnahme vom Dezember 2016), dass aufgrund der „deutlich verschlechterten“ Lage in Afghanistan eine Neubewertung der drohenden Gefahren insbesondere bei „bereits länger zurückliegenden“ Asylablehnungen erforderlich ist (wenn nein, bitte begründen), und warum werden solche erneuten Prüfungen aufgrund der geänderten Faktenlage nicht von Amts wegen vom BAMF eingeleitet bzw. werden zumindest die bereits vor 2015 abgelehnten afghanischen Asylsuchenden nicht auf die Möglichkeit eines mit der verschlechterten Lage begründeten Folgeantrags hingewiesen, auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer Erkenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (www.bundesverfassungsgericht. de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte ausführen )? Nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens obliegt grundsätzlich den Bundesländern die Zuständigkeit für das weitere Verfahren. Das Bundesamt wird erneut zuständig, wenn nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11997 ein neuer Asylantrag gestellt wird. Mit diesem sogenannten Folgeantrag kann eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass abgelehnte afghanische Asylbewerber die Situation in ihrem Herkunftsland weiterhin verfolgen . 21. Welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und das BAMF daraus, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme vom Dezember 2016 der Einschätzung widersprochen hat, es könnten „sichere Gebiete“ in Afghanistan ausgemacht werden, auf die pauschal verwiesen werden könne, ist es zutreffend , dass in den Herkunftsländer-Leitsätzen des BAMF davon ausgegangen wird, dass es verschiedene Gebiete gebe (z. B. Kabul, Herat), in denen die Sicherheitslage konstant ausreichend sicher sei (wenn nein, was ist der Fall), und warum und mit welcher Begründung schließen sich die Bundesregierung und das BAMF gegebenenfalls nicht der besonders fachkundigen Einschätzung des UNHCR zu diese Frage an (bitte ausführlich beantworten)? Die Bundesregierung hält an ihrer Einschätzung fest, dass die Sicherheitslage volatil bleibt. Die Sicherheitslage ist regional unterschiedlich. Es gibt Regionen in Afghanistan, in denen die Lage ausreichend kontrollierbar und für den Einzelnen vergleichsweise ruhig und stabil ist. Somit können im Einzelfall interne Schutzmöglichkeiten bejaht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3e AsylG erfüllt sind. 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Positionspapier von Amnesty International vom 22. Februar 2017, mit dem auf den Anstieg der zivilen Opfer auf ein Rekordniveau und eine unberechenbare Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und festgestellt wird, „dass es in Afghanistan kein Gebiet gibt, das für Rückkehrer sicher ist“, so dass es derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan geben sollte, da die Sicherheit Abgeschobener nicht gewährleistet werden könne (bitte ausführen), und ist das Bundesinnenministerium auch vor diesem Hintergrund dazu bereit, einer Abschiebestoppregelung über drei Monate hinaus bzw. einer Aufenthaltsregelung nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes für afghanische Geflüchtete zuzustimmen (und sei es unter weiteren Bedingungen)? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 23. Inwieweit werden in den Herkunftsländer-Leitsätzen, der Entscheidungspraxis und den Bescheiden des BAMF unabhängige Berichte und Einschätzungen zur Lage und zu Gefährdungen in Afghanistan von nichtstaatlichen Organisationen (etwa UNHCR, Amnesty International, Human Rights Watch usw.) berücksichtigt, und zwar nicht nur formelhaft, d. h. inwieweit findet auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Berichten statt, wenn sie z. B. der Einschätzung des Auswärtigen Amts widersprechen sollten (bitte darlegen)? Das Bundesamt wertet sämtliche verfügbaren Informationen bzw. Berichte aus. Bei allen Quellen werden Kriterien wie Aktualität, Relevanz, Zuverlässigkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz berücksichtigt. Die Einschätzung der Lage und von Gefährdungspotentialen folgt den von der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es Abschiebungen in Kriegsgebiete rechtfertigt, wenn die Betroffenen zuvor Straftaten in Deutschland begangen haben (wobei die im aufenthaltsrechtlichen Kontext übliche Definition eines „Straftäters“ sehr weitgehend ist, da nur Verurteilungen unterhalb einer 90-Tagesssatz-Grenze nicht berücksichtigt werden sollen)? Nein. Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Einzelfall, ob etwaige Schutzgründe oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. 25. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass bei zwei der fünf im Dezember 2016 aus Nordrhein-Westfalen abgeschobenen „Straftäter“ das Strafverfahren noch gar nicht beendet war (Information von PRO ASYL unter Berufung auf Angaben des Innenministeriums in Nordrhein-Westfalen, www.proasyl. de/news/neuer-abschiebeflieger-nach-afghanistan-droht-wer-waren-diebetroffenen -im-dezember/), und ist es nach ihrer Auffassung zulässig, solche Personen trotz der Unschuldsvermutung bereits vor einer Verurteilung als „Straftäter“ zu bezeichnen, um ihre Abschiebung legitimieren zu können (bitte begründen)? Die Bundesregierung bewertet es nicht, dass unbenannte Stellen außerhalb der Bundesverwaltung namentlich unbenannte Personen in der einen oder anderen Weise bezeichnen. 26. Was hat die Prüfung erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/214 vom 25. Januar 2017, S. 21451, Anlage 13), ob afghanische Asylsuchende einen Zugang zu Integrationskursen erhalten können, und falls diese Entscheidung immer noch nicht getroffen wurde, woran liegt das? Der Zugang zu den Integrationskursen bereits im Asylverfahren steht seit dem Asylpaket I (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) u. a. Ausländern offen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (§ 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt: Erfasst sind von Nummer 1 Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Ob dies bei Asylsuchenden aus Afghanistan der Fall ist, wird geprüft. Diese Prüfung dauert wegen der sich dynamisch entwickelnden Gesamtschutzquote noch an. 27. Inwieweit ist beabsichtigt, im zweiten Halbjahr 2017 mehr als 50 Personen pro Charterflug abzuschieben, weil dies nach den Vereinbarungen mit Afghanistan zulässig wäre? Nach Anhang I, Ziffer 2 der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober 2016 wird die Anzahl der rückzuführenden Personen für unfreiwillige Rückkehrmaßnahmen in der Anfangsphase von einem halben Jahr auf 50 Personen pro Flug begrenzt. Diese Begrenzung gilt demnach bis zum 2. April 2017. Deutschland hat der Bitte der Islamischen Republik Afghanistan entsprochen, diese Begrenzung auf 50 Personen pro Flug bis zum Herbst 2017 zu verlängern. Die Islamische Republik Afghanistan hat sich dazu bereit erklärt, ausnahmsweise auch eine geringfügige Überschreitung dieser Begrenzung zu akzeptieren, sollte es dazu kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11997 28. Wurden bereits künftige Flüge gebucht, bzw. welche Vereinbarungen wurden mit welcher Fluggesellschaft in Bezug auf weitere geplante Sammelabschiebungen getroffen (Anzahl der Flüge, Zeiträume, Kosten usw.), und welche , auch indirekten, Kosten sind bislang bei den Sammelabschiebungen entstanden (bitte pro Flug auflisten)? Bei den vier durchgeführten Sammelabschiebungen sind bisher folgende Kosten für das Luftfahrzeug entstanden, die von der EU-Agentur FRONTEX getragen werden: Flug am 14. Dezember 2016: ca. 319 000 Euro Flug am 23. Januar 2017: ca. 330 000 Euro Flug am 22. Februar 2017: ca. 326 000 Euro Flug am 27. März 2017: ca. 325 000 Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. 29. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach Medienmeldungen einige Bundesländer Probleme haben, für Sammelabschiebungen geeignete Personen zu finden, um auf 50 Personen pro Flug kommen zu können (dpa vom 28. Februar 2017, bitte ausführen)? Es ist zutreffend, dass die maximal erlaubte Anzahl von zurückzuführenden Personen pro Flug bislang bei keinem der bisherigen vier Rückführungsflüge nach Afghanistan erreicht werden konnte. Eine der Hauptursachen hierfür ist in dem Untertauchen der betroffenen Personen kurz vor dem Flugtermin zu sehen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Passagierlisten den betroffenen Personen bereits Tage vor der vorgesehen Rückführungsmaßnahme zur Kenntnis gelangen , so dass sie sich der geplanten Rückführung entziehen können. Die Bundesregierung setzt sich hier intensiv für einen Verbesserung der Verfahrensabläufe ein, um zu einer besseren Auslastung der Rückführungsflüge zu kommen. 30. Sind nach Auffassung der Bundesregierung die vielen Gerichtsentscheidungen , mit denen Abschiebungen im Rahmen der Sammelabschiebungen noch gestoppt wurden, nicht ein Indiz dafür, dass es bei Sammelabschiebungen häufiger zu Fehlern oder unzureichenden Prüfungen kommt, weil die Verfahren aus Sicht der Behörden zu einem feststehenden Termin beendet werden müssen, um möglichst viele der Plätze in einem bereits gebuchten Charterflugzeug besetzen zu können (bitte ausführen)? Jede Entscheidung im Asylverfahren erfolgt nach Prüfung des Einzelfalles auf Grundlage der geltenden Rechtslage, der Herkunftsländerleitsätze und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens obliegt grundsätzlich den Bundesländern die Zuständigkeit für das weitere Verfahren. Das Bundesamt wird erneut zuständig, wenn nach einem unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren ein neuer Asylantrag gestellt wird. Mit diesem sogenannten Folgeantrag kann eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der unanfechtbaren Entscheidung geltend gemacht werden. Die Folgeanträge können noch am Tag der Rückführungsmaßnahme gestellt werden, so dass es auch bis zum Zeitpunkt der Rückführung noch Eilentscheidungen der Gerichte geben kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Führt nach Ansicht der Bundesregierung nicht insbesondere das Verbot der Ankündigung von Abschiebungen nach Ablauf der Ausreisefrist (§ 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG) dazu, dass Gerichte laufende Abschiebungen im Eilverfahren stoppen müssen, um gegebenenfalls bestehende Abschiebungshindernisse gewissenhaft aufklären zu können (bitte begründen), und muss angesichts des Verbots der Ankündigung von Abschiebungen nicht zugleich davon ausgegangen werden, dass viele Betroffene aufgrund des Überraschungsmoments etwaig bestehende Abschiebungshindernisse nicht mehr vorbringen und auch keine Asylfolgeanträge stellen konnten, obwohl diese insbesondere aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan durchaus eine andere Gefahrenbewertung hätten erbringen können (bitte ausführen )? Vor einer Abschiebung ergeht regelmäßig eine schriftliche Abschiebungsandrohung . Diese ermöglicht es zu erkennen, dass eine Abschiebung beabsichtigt ist, und dass geeignete Gründe gegen eine Abschiebung vorgebracht werden können und gegebenenfalls Rechtsschutz erlangt werden kann. Diese Möglichkeiten werden teils auch in einer Anhörung vor Erlass der Abschiebungsandrohung bereits aufgezeigt. Die Abschiebung ist auch nach den jüngsten gesetzlichen Änderungen weiterhin anzudrohen, nur der konkrete Abschiebungstermin wird nicht mehr angekündigt. Die Terminankündigung, die nun gesetzlich für unzulässig erklärt worden ist, hatte niemals die Funktion, die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Abschiebung erst zu veranlassen. 32. Wie wird in der Praxis sichergestellt, dass die Personen, die jetzt nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, deren Asylantrag aber bereits vor längerer Zeit abgelehnt wurde, nicht auf der Grundlage einer veralteten Gefahrenbewertung abgeschoben werden – auch in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16 –, in der die „verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung“ angesichts der „Fülle neuer Erkenntnismittel zu Afghanistan“ betont wird (www.bundesverfassungsgericht. de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html, bitte ausführen )? Für Aufenthaltsbeendigungen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig. Diese haben die Möglichkeit, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten. Im Übrigen haben Betroffene die Möglichkeit , vor einer anstehenden Abschiebung nach Afghanistan einen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG zu stellen. 33. Was kann die Bundesregierung zu dem Fortgang des Verfahrens in dem Fall der vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16, 2 BvR 2564/16 – gestoppten Abschiebung sagen, gab es insbesondere seitdem eine neue Entscheidung durch das BAMF, und wenn ja, welchen Inhalts? Im Verfahren 2 BvR 2557/16 wurde die Abschiebung aufgrund besonderer Einzelfallumstände ausgesetzt. Das Verfahren ist derzeit Gegenstand eines einstweiligen Rechtschutz- sowie Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht München. Entscheidungen des Gerichts im Eil- sowie im Hauptsacheverfahren stehen noch aus. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 blieb der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11997 34. Wird die Bundesregierung den Wunsch des Bundesverfassungsrichters Dr. Ulrich Maidowski unterstützen bzw. ihm nachkommen, wonach das Bundesverfassungsgericht vertraulich einige Tage im Voraus einen Hinweis auf geplante Sammelabschiebungen erhalten soll als „ein Zeichen von Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht“ und weil dem Gericht, das im Zusammenhang den Sammelabschiebungen nach Afghanistan bereits mehrere Eilbeschlüsse treffen musste, die Unsicherheit über den konkreten Abschiebungstermin erhebliche Schwierigkeit bereite (kna vom 4. März 2017, „Auswärtiges Amt hält Afghanistan für ‚fragil‘“), und wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Angaben im Vorfeld zu den einzelnen Rückführungsmaßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden sollten. 35. Aus welchen Bundesländern wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und dem bisherigen Jahr 2017 Personen nach Afghanistan abgeschoben (bitte wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/2565 auflisten, d. h. nach Bundesländern, Jahren, Geschlecht und Minderjährigen differenzieren )? Soweit Informationen vorliegen, können sie der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Jahr Bundesland 2014 2015 2016 2017 Baden-Württemberg 1 3 9 7 Bayern 1 3 27 23 Hamburg 1 7 5 Hessen 1 1 7 4 Niedersachsen 2 Nordrhein-Westfalen 14 Rheinland-Pfalz 2 Saarland 1 2 Sachsen 1 Sachsen-Anhalt 1 2 Schleswig-Holstein 3 Gesamtergebnis 9 9 67 43 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in den letzten zwölf Monaten (bitte nach Monaten und Bundesländern differenzieren)? Die Zahlen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2016 2017 Bundesland Feb Mär Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Baden-Württemberg 2 1 1 5 3 4 Bayern 2 2 5 5 2 2 1 8 18 5 Hamburg 7 3 2 Hessen 1 1 5 4 Niedersachsen 1 1 Nordrhein-Westfalen 1 2 11 Rheinland-Pfalz 1 1 Sachsen-Anhalt 1 2 Gesamtergebnis 3 6 1 8 1 6 2 2 2 36 25 18 37. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen nach Afghanistan gab es seit 2014 (bitte auflisten wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2565, d. h. differenziert nach Jahren, Alter, Aufenthaltsdauer und gewährten Hilfen; bitte zusätzlich in einer weiteren Tabelle nach Jahren und Bundesländern differenzieren)? Aus den beigefügten Übersichten der afghanischen Staatsangehörigen, die mit dem Bund-/Länderprogramm REAG/GARP in der Zeit von 2014 bis Februar 2017 gefördert wurden, sind die gewünschten Informationen ersichtlich. Die erbetenen Detailinformationen (Alter, Geschlecht etc.) liegen nur aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit vor, nicht nach Zielland. Zahlen eventueller Förderprogramme /-projekte der Länder und Kommunen abgegrenzt zu REAG/GARP liegen der Bundesregierung nicht vollständig vor. Die Gesamtkosten der nach REAG/GARP gewährten Hilfen für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan betrugen 142 170,92 Euro für das Jahr 2014 und 434 577,04 Euro für das Jahr 2015, die je zur Hälfte vom Bund getragen wurden. Für das Jahr 2016 können die Gesamtkosten der gewährten Hilfen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend benannt werden. AUSREISENDE AUS ALLEN BUNDESLÄNDERN Anz. JAN-FEB 2017 Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 101 77 24 18 7 41 26 6 3 32 16 39 6 8 2015 Afghanistan 309 267 42 27 45 164 60 8 5 237 30 24 11 7 2016 Afghanistan 3.326 2.648 678 512 434 1.817 444 88 31 1.701 1.360 228 15 22 2017 JAN-FEB Afghanistan 142 113 29 19 15 77 24 6 1 8 15 113 6 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11997 BADEN- WÜRTTEMBERG Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 5 5 0 0 0 4 1 0 0 4 0 1 0 0 2015 Afghanistan 20 16 4 4 2 9 4 1 0 14 0 2 2 2 2016 Afghanistan 311 258 53 43 48 165 48 6 1 159 134 16 0 2 2017 JAN-FEB Afghanistan 15 15 0 0 3 8 4 0 0 1 3 11 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 BAYERN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 24 21 3 4 0 11 7 2 0 8 3 11 0 2 2015 Afghanistan 82 71 11 4 19 39 15 3 2 62 8 7 4 1 2016 Afghanistan 530 443 87 71 80 290 71 13 5 251 219 52 5 3 2017 JAN-FEB Afghanistan 21 15 6 4 1 11 5 0 0 3 0 17 1 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre BERLIN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 0 0 2015 Afghanistan 12 9 3 4 0 7 1 0 0 12 0 0 0 0 2016 Afghanistan 372 282 90 76 41 186 56 10 3 176 162 30 0 4 2017 JAN-FEB Afghanistan 7 7 0 0 0 6 1 0 0 0 2 4 1 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BRANDENBURG Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 2015 Afghanistan 13 12 1 0 0 9 4 0 0 13 0 0 0 0 2016 Afghanistan 104 89 15 12 14 67 8 1 2 47 38 17 1 1 2017 JAN-FEB Afghanistan 5 4 1 2 0 2 1 0 0 0 0 5 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre BREMEN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 3 3 0 0 0 3 0 0 0 2 0 0 1 0 2015 Afghanistan 3 3 0 0 0 2 1 0 0 2 1 0 0 0 2016 Afghanistan 52 40 12 6 10 28 6 1 1 36 13 3 0 0 2017 JAN-FEB Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 HAMBURG Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 2 2 0 0 0 2 0 0 0 2 0 0 0 0 2015 Afghanistan 18 15 3 1 4 10 3 0 0 12 3 2 1 0 2016 Afghanistan 152 120 32 24 19 90 14 1 4 82 62 4 2 2 2017 JAN-FEB Afghanistan 1 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11997 MECKLENBURG- VORPOMMERN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 0 2015 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 Afghanistan 14 13 1 0 3 8 2 1 0 5 6 3 0 0 2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 NIEDERSACHSEN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 7 7 0 0 0 3 2 0 2 2 1 3 0 1 2015 Afghanistan 12 11 1 0 1 7 3 0 1 9 0 1 1 1 2016 Afghanistan 257 201 56 46 30 139 35 5 2 131 106 19 0 1 2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 0 3 0 1 1 0 0 4 1 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre NORDRHEIN- WESTFALEN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 17 10 7 4 3 6 4 0 0 4 0 11 1 1 2015 Afghanistan 39 33 6 6 8 22 3 0 0 29 9 1 0 0 2016 Afghanistan 459 372 87 58 66 265 53 14 3 252 178 28 0 1 2017 JAN-FEB Afghanistan 17 16 1 1 0 13 2 1 0 0 1 14 2 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode RHEINLAND-PFALZ Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 8 5 3 3 2 1 2 0 0 0 7 1 0 0 2015 Afghanistan 16 15 1 0 1 9 5 1 0 8 3 4 1 0 2016 Afghanistan 226 164 62 46 31 106 35 7 1 117 94 13 1 1 2017 JAN-FEB Afghanistan 14 12 2 2 0 10 2 0 0 0 1 13 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 SAARLAND Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 Afghanistan 10 8 2 3 1 6 0 0 0 7 1 0 1 1 2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre SACHSEN-ANHALT Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 Afghanistan 9 9 0 0 1 6 1 0 1 8 1 0 0 0 2016 Afghanistan 85 72 13 2 11 50 13 7 2 49 31 5 0 0 2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 1 4 0 0 0 0 0 5 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11997 SACHSEN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 6 4 2 2 1 0 1 2 0 0 1 1 0 4 2015 Afghanistan 11 11 0 0 0 8 2 1 0 8 1 0 1 1 2016 Afghanistan 166 114 52 39 13 84 26 3 1 78 74 14 0 0 2017 JAN-FEB Afghanistan 5 5 0 0 0 2 2 1 0 2 1 2 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 SCHLESWIG- HOLSTEIN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 15 9 6 3 0 5 5 1 1 4 1 7 3 0 2015 Afghanistan 7 6 1 0 1 3 3 0 0 3 1 3 0 0 2016 Afghanistan 124 99 25 18 16 63 22 3 2 44 70 4 3 3 2017 JAN-FEB Afghanistan 12 9 3 2 2 6 2 0 0 0 3 9 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 Jahre Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre AltersgruppenGeschlecht über 6013-18 19-30 31-45 46-60M W 0-12 THÜRINGEN Anz. Pers. Jahr Staatsangehörigkeit 2014 Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2015 Afghanistan 7 7 0 0 1 4 1 1 0 4 1 1 0 1 2016 Afghanistan 94 68 26 20 11 52 11 0 0 56 29 8 1 0 2017 JAN-FEB Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Die Angaben 2016 und 2017 geben die Bewilligungen Stand Januar bzw. März 2017 wider. Aufenthaltsdauer in Deutschland 0 bis 6 Monate AltersgruppenGeschlecht über 6019-30 31-45 46-6013-18 über 3 Jahre bis 5 Jahre über 5 JahreM W 0-12 über 6 bis 12 Monate über 12 Monate bis 3 Jahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 38. Wie viele geförderte freiwillige Ausreisen gab es in den letzten zwölf Monaten nach Afghanistan (bitte nach Monaten und Bundesländern auflisten), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Ausreisen tatsächlich auf „Freiwilligkeit“ beruhen, oder ist – auch angesichts der verschlechterten Lage in Afghanistan – nicht vielmehr davon auszugehen, dass diese Ausreisen mehrheitlich aus Angst vor einer ansonsten drohenden Abschiebung , verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot, erfolgten bzw. auch deshalb , weil Asylverfahren bei afghanischen Asylsuchenden überdurchschnittlich lange dauern und/oder der Nachzug von Familienangehörigen mit einem subsidiären oder nationalen Abschiebungsschutz, den afghanische Asylsuchende oft erhalten, nicht möglich ist (bitte ausführen)? In Bezug auf die Anzahl der geförderten freiwilligen Ausreisen wird auf die Antwort zu Frage 37 und die beigefügten Übersichten verwiesen. Zu den Motiven einer freiwilligen Rückkehr werden keine statistischen Daten erhoben. 39. Welche genaueren Angaben, auch nach (vermutlich bereits erfolgter) Rücksprache mit den Bundesländern, kann die Bundesregierung machen zu den bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan, in Bezug auf die teilnehmenden Bundesländer, die jeweilige Zahl der (von welchen Bundesländern ) ursprünglich geplanten bzw. dann tatsächlich vollzogenen Abschiebungen , die anteilige Zahl der durch Gerichtsentscheidungen gestoppten Abschiebungen , die anteilige Zahl der abgeschobenen „Straftäter“ bzw. welche näheren Angaben dazu, um welche Straftaten es sich handelte, zu der anteiligen Zahl der aus Strafhaft Abgeschobenen oder Ausgewiesenen (und der Ausweisungsgründe), der vorherigen Aufenthaltsdauer der Betroffenen in Deutschland, der anteiligen Zahl von Personen, bei denen physische oder psychische Erkrankungen vorlagen, die in einer entsprechenden Behandlung waren bzw. die ärztlicher Begleitung oder Weiterversorgung bedurften, der Zahl der eingesetzten Bundespolizisten bzw. anderen Personals (z. B. medizinische Begleitung, Dolmetscher), der Herkunftsregion der Betroffenen, ihrem Alter und Familienstand, vorheriger Ausbildung/Erwerbstätigkeit usw. (bitte jeweils nach den bisherigen Sammelabschiebungen getrennt auflisten )? Im Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan beteiligten sich die in nachfolgender Übersicht genannten Länder. Beteiligung Länder an der Maßnahme Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017 BW 5 (+2 geplant) 3 (+2 geplant) 4 3 BY 8 (+3 geplant) 18 (+18 geplant) 5 5 HE 4 - (3 geplant) 4 2 HH 7 (+1 geplant) 3 (+3 geplant) 2 2 NW 10 - (3 geplant) - - (4 geplant) RP - 1 1 1 ST - - 2 - MV - - - 1 BB - - - 1 SL - (1 geplant) - - - Die anteilige Anzahl der geplanten zurückzuführenden afghanischen Ausreisepflichtigen , sofern hier vorliegend, wurde mit Klammerzusatz nach Bundesländern kenntlich gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11997 Soweit bekannt, wurden anlässlich des Rückführungsfluges im Dezember 2016 vier Abschiebungen und anlässlich des Rückführungsfluges im Februar 2017 drei Abschiebungen durch Gerichtsentscheidungen gestoppt. Der nachfolgenden Übersicht können die anteilige Anzahl von Straftätern im Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen entnommen werden. Beteiligung Länder an der Maßnahme Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017 Straftäter 10 7 4 7 Bei den bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen wurden folgende Kräfte zur Durchführung der Maßnahme eingesetzt: Kräfte Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017 Bundespolizei 93 79 68 58 Arzt 1 2 2 1 Sanitäter 1 - 4 - Dolmetscher 1 1 - 1 Zu den übrigen Fragestellungen der Frage liegen hier keine weiteren Informationen oder statistischen Erhebungen vor. 40. In welchem Umfang ist es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang vorgekommen , dass eine drohende Abschiebung nach Afghanistan mit dem in der Presse so genannten „Taliban-Trick“ verhindert wurde (www.welt.de/ print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sich-mit-Taliban-Trickder -Abschiebung.html), kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Vortrag , selbst die Taliban unterstützt zu haben, hierzu gezwungen worden zu sein oder Familienangehörige zu haben, die die Taliban unterstützen, gezielt eingesetzt wird, um eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern, oder werden solche Angaben vor allem in den jeweiligen Asylanhörungen des BAMF gemacht, wo die Asylsuchenden zu entsprechend wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sind, und in welchem ungefähren Umfang findet dies in Asylverfahren afghanischer Asylsuchender statt? 41. Zu wie vielen Ermittlungsverfahren wegen Terrorverdachts (Unterstützung der Taliban in Afghanistan) ist es bislang gekommen, wie viele davon wurden infolge entsprechender Angaben gegenüber dem BAMF eingeleitet, in wie vielen dieser Verfahren kam es bislang zu einem Gerichtsverfahren bzw. zu einer Verurteilung, und ist die Darstellung in der Presse zutreffend (www.welt.de/print/die_welt/article160386591/Afghanen-entziehen-sichmit -Taliban-Trick-der-Abschiebung.html), wonach Personen, die sich selbst der Unterstützung der Taliban bezichtigt haben, mangels Beweisen weder strafrechtlich verurteilt noch – gerade wegen dieser Selbstbezichtigung – abgeschoben werden könnten (wegen der Gefahr der Folter oder Todesstrafe; bitte ausführen)? Die Fragen 40 und 41 werden im Zusammenhang beantwortet. Die konkreten Angaben des Antragstellers werden im Asylverfahren in jedem Einzelfall geprüft und entsprechend berücksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit der Vereinigung „Taliban“ insgesamt 47 Ermittlungsverfahren gegen bekannte Beschuldigte eingeleitet. Ein weiteres Verfahren richtet Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11997 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sich gegen „unbekannt“. In 40 dieser Fälle liegen der Einleitung des Verfahrens die Angaben des Beschuldigten im Anhörungsverfahren bei dem BAMF zugrunde . Aus den insgesamt 48 Verfahren wurden bisher 2 Anklagen erhoben. Die Hauptverhandlungen haben noch nicht begonnen. Auch in Fällen, in denen alleine die Angaben des Beschuldigten aus dem Anhörungsverfahren im BAMF stammen und der Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kommt eine Anklageerhebung grundsätzlich in Betracht. Die im Anhörungsverfahren gemachten Angaben sind strafprozessual verwertbar und können zur Überzeugungsbildung des Tatgerichts dienen, insbesondere dann, wenn die gemachten Angaben plausibel erscheinen und sich zudem mit sonstigen Erkenntnissen zu den angegebenen Ereignissen, Personen, Zeiten und Orten im Krisengebiet in Einklang bringen lassen . Entscheidungen von Tatgerichten zu solchen Fällen liegen noch nicht vor. Die Einschätzung der uneingeschränkten prozessualen Verwertbarkeit der Angaben im Anhörungsverfahren wird jedoch durchgängig vom Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof und auch vom dortigen 3. Strafsenat in Haftentscheidungen geteilt. 42. Inwieweit hat sich bei den bisherigen Sammelabschiebungen konkret das Problem gestellt, dass ein Ausreisegewahrsam „nur“ für bis zu vier Tage angeordnet werden kann (und warum war dies gegebenenfalls ein Problem), welche Bundesländer haben das Instrument des Ausreisegewahrsams in diesem Zusammenhang überhaupt genutzt, und warum genügten die Mittel der Abschiebungshaft oder der Direktabschiebung in diesem Zusammenhang gegebenenfalls nicht (bitte ausführen)? Für den Vollzug der Abschiebung sind die Länder zuständig. Detaillierte Angaben zur Anwendung der Regelung über den Ausreisegewahrsam liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Der Bundesregierung ist bekannt, dass das Instrument des Ausreisegewahrsams von bayerischen Ausländerbehörden genutzt wird. In Baden-Württemberg wurde in einem Fall vor der Abschiebung nach Afghanistan Ausreisegewahrsam vollzogen. Das Instrument des Ausreisegewahrsams wurde durch die Freie und Hansestadt Hamburg bislang im zeitlichen Vorfeld von Sammelabschiebungen nicht genutzt. Im Zusammenhang mit einer Abschiebung am 22. Februar 2017 hielt sich eine ausreisepflichtige ausländische Person im Ausreisegewahrsam am Flughafen Hamburg auf. Hierbei wurde Amtshilfe für das Land Sachsen-Anhalt gewährt. Die Direktabschiebung hat sich im Zusammenhang mit einigen Sammelabschiebungen als weitgehend untauglich erwiesen, weil der Abschiebungstermin vorher über die Medien bekannt wurde und daraufhin Aufrufe zum Untertauchen in sozialen Netzwerken verbreitet worden waren. Als Folge davon wurde jeweils eine erhebliche Zahl Ausreisepflichtiger nicht angetroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11997 43. Hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig und angemessen, eine Person , die nach der Abschiebung kollabiert ist und von den afghanischen Behörden als schwer erkrankte Person zurückgewiesen wurde, sofort erneut in Abschiebungshaft zu nehmen und die erneute Abschiebung anzuberaumen, statt sorgfältig den Gesundheitszustand des Betroffenen aufzuklären (siehe Vorbemerkung, bitte ausführen)? Vor jeder einzelnen Rückführungsmaßnahme nach Afghanistan findet im Vorfeld für jede zurückzuführende Person eine medizinische Untersuchung statt, um festzustellen , ob der geplanten Abschiebungsmaßnahme im Einzelfall gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Für die hier in Rede stehende Person ist im Januar 2017 vor dem Rückführungsflug von ärztlicher Seite eine entsprechende Unbedenklichkeit festgestellt worden. Generell werden die zurückzuführenden Personen während des Fluges ständig von ausgebildeten Ärzten betreut. Bei dem Rückführungsflug am 23. Januar 2017 waren unter anderem zwei Ärzte an Bord des Luftfahrzeugs. Der Rückführungsflug verlief gänzlich ohne Zwischenfälle. Der hier in Rede stehenden Person wurde nach der Landung in Kabul von den afghanischen Behörden unter Berufung auf medizinische Gründe die Einreise verweigert . Die betreffende Person konnte den Rückflug nach Deutschland ohne medizinische Hilfe absolvieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333