Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12001 18. Wahlperiode 20.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11849 – Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung beim BAMF und die Situation von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität haben und sich deshalb außerhalb ihres Herkunftsstaats befinden, haben Anspruch auf Asyl (§§ 3 bis 3e des Asylgesetzes – AsylG – i. V. m. der Genfer Flüchtlingskonvention). Sie stehen allerdings im Asylverfahren nach wie vor vor besonderen Herausforderungen (http:// verfassungsblog.de/nur-fragmentarischer-schutz-asyl-wegen-sexueller-orientierung -und-geschlechtsidentitaet/ <23 März 2017>). Der fragestellenden Fraktion sind mehrere Entscheidungen bekannt, mit denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität in der Anhörung beim BAMF geltend machen, abgelehnt worden sind, weil die Betroffenen nach Auffassung des BAMF ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität im Herkunftsstaat geheim halten könnten. Solche Entscheidungen sind rechtswidrig: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 7. November 2013 entschieden, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erwartet werden könne, dass Asylsuchende ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben ihrer sexuellen Orientierung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel ./. X und Y). Darauf hatte die fragestellende Fraktion bereits in einer früheren Kleinen Anfrage hingewiesen (Bundestagsdrucksache 18/8755). In ihrer Antwort hat die Bundesregierung bekräftigt, sich für die Einhaltung der Vorgaben des EuGH einsetzen zu wollen (Bundestagsdrucksache 18/8977). Dennoch sind nach dem Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage weitere Ablehnungsbescheide des BAMF mit der o. g. Begründung ergangen. Einige solcher Bescheide liegen der fragestellenden Fraktion vor. Ein qualitativ hochwertiges Asylverfahren ist aus Sicht der Fragesteller nur dann gewährleistet, wenn Anhörerinnen und Anhörer sowie Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF ausreichend geschult werden. Auch in Hinblick auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12001 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Dolmetscherinnen und Dolmetschern ist nach Ansicht der Fragesteller darauf zu achten, dass sie mit der nötigen Sensibilität agieren. Um dem besonderen Schutzbedarf und der besonders sensiblen Situation von einzelnen Flüchtlingsgruppen gerecht zu werden, setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte für die Bearbeitung der Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen, Folteropfern , traumatisierten Personen, geschlechtsspezifisch Verfolgten sowie Opfern von Menschenhandel ein. Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/11470 des Abgeordneten Volker Beck vom 24. Februar 2017 (2/204) verfügt das BAMF an 39 Standorten über Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, die auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zuständig sind. Unklar ist, wie diese Mitarbeitenden qualifiziert werden und welche Inhalte bei den Schulungen vermittelt werden. Zum Asylanspruch von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen 1. Inwiefern hält die Bundesregierung an der Rechtsauffassung fest, die sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, zum Ausdruck gebracht hat (Bundestagsdrucksache 18/8977, S. 3), wonach es Asylsuchenden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) grundsätzlich nicht zuzumuten ist, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden , um einer Verfolgung auszuweichen, die ihnen andernfalls, z. B. wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität, drohen würde (bitte begründen)? Die Bundesregierung hält an dieser Rechtsauffassung fest. 2. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden seit der Beantwortung der in Frage 1 bezeichneten Kleinen Anfrage ergriffen, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des EuGH bei der Entscheidung von Asylanträgen von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, eingehalten werden? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 5. September 2012, Rs. C-71/11 und C-99/11, BRD ./. Y und Z) in die für die Entscheidung von Asylanträgen zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bzw. verbindlichen Entscheidungsvorgaben eingearbeitet. Außerdem ist der Inhalt der Entscheidungen des EuGH Bestandteil der Schulung für Sonderbeauftragte des BAMF für geschlechtsspezifische Verfolgung. 3. Sind der Bundesregierung Entscheidungen bekannt, mit denen das BAMF seit der Beantwortung der in Frage 1 erwähnten Kleinen Anfrage Asylanträge von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen, mit der Begründung abgelehnt hat, sie könnten im Herkunftsstaat ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geheim halten, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zu derartigen Entscheidungen vor. Asylgründe werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12001 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11210 (Antworten zu den Fragen 16 und 17) verwiesen . Zu den Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung 4. Für welche Zielgruppen von Schutzsuchenden sind die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung zuständig? Die Sonderbeauftragen für geschlechtsspezifische Verfolgung sind für Schutzsuchende zuständig, die geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen vortragen. Sie werden zudem für die Bearbeitung von Asylanträgen von Personen, die eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen, eingesetzt. 5. Welche Schulungen durchlaufen die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung bevor sie als Sonderbeauftragte für diesen Themenbereich eingesetzt werden? Entscheiderinnen und Entscheider, die als Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung eingesetzt werden sollen, werden an den Modulen des EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) Training Curriculum ausgebildet . Neben den sogenannten Core-Modulen, die eine Grundlagenschulung für alle Entscheiderinnen und Entscheider darstellen, erhalten sie eine Schulung am Modul „Befragung schutzbedürftiger Personen“, die durch eine Präsenzveranstaltung ergänzt wird. Die Module des EASO Training Curriculum werden im „blended learning“ angeboten . Sie bestehen aus einer vierwöchigen Onlinephase und einer daran anschließenden Präsenzveranstaltung von unterschiedlicher Länge. An die Onlinephase des Moduls „Befragung schutzbedürftiger Personen“ schließt sich eine dreieinhalbtägige Präsenzveranstaltung an, welche die im Modul erworbenen Kenntnisse in einer Basisschulung um die Themen „Geschlechtsspezifische Verfolgung “ und „Sexuelle Orientierung“ ergänzt. 6. Welchen zeitlichen Umfang umfassen diese Schulungen für Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, und welcher zeitliche Umfang innerhalb dieser Schulungen steht für die Bearbeitung der Asylverfahren von Antragstellerinnen und Antragstellern zur Verfügung, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität geltend machen (bitte detailliert darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Wann haben in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Schulungen stattgefunden? Im Jahr 2015 lag der Schwerpunkt auf den Schulungen von Sonderbeauftragten für unbegleitete Minderjährige. Eine zweigeteilte Qualifizierungsmaßnahme für Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung wurde im Juli und Dezember 2016 durchgeführt und im Jahr 2017 wurden im Februar und April jeweils zwei Schulungen durchgeführt. Weitere Qualifizierungsmaßnahmen sind in Planung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12001 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Durch wen wurden die Schulungen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durchgeführt, und inwiefern waren hierbei Externe beteiligt (bitte konkret benennen und aufschlüsseln)? Die Onlinephase der Module wird von Trainerinnen und Trainern begleitet, die von EASO an den Modulen ausgebildet und zertifiziert wurden. Diese gestalten auch einen Teil der Präsenzveranstaltung, in der die Modulinhalte vertieft werden . Des Weiteren ergänzen Expertinnen und Experten des zuständigen Fachreferates des BAMF sowie externe Dozentinnen und Dozenten bzw. Expertinnen und Experten z. B. von „Terre des Femmes“, „STOP-MUTILATION e. V.“ sowie „LSVD – Lesben- und Schwulenverband Deutschlands“ das Angebot. 9. Welche konkreten Inhalte hatten die einzelnen Schulungen? Das EASO-Modul „Befragung schutzbedürftiger Personen“ baut auf dem Grundmodul „Befragungstechniken“ auf. Es folgt derselben strukturierten Gesprächsmethode und unterstreicht die spezifischen Elemente, die in der Befragung eines Antragstellers mit besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen sind. Des Weiteren unterstützt das Modul die Teilnehmenden beim Erwerb von Spezialkenntnissen über Indikatoren für die besondere Schutzwürdigkeit sowie für seelische und körperliche Beeinträchtigungen und bietet Ratschläge zum Umgang mit schwierigen Situationen und den eigenen Bedürfnissen der Person, die die Befragung durchführt. Zu den vermittelten Inhalten gehören z. B. das Führen eines strukturierten Interviews und das Erkennen der Anzeichen von Schutzbedürftigkeit während des Interviews. Während der Präsenzveranstaltung werden praktische Übungen wie Rollenspiele durchgeführt. Zusätzlich wird mit folgenden Vorträgen speziell auf die Themen „Geschlechtsspezifische Verfolgung“ und „Sexuelle Orientierung“ eingegangen: 1. Geschlecht und geschlechtsspezifische Verfolgung sowie Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung und Genderaspekte. 2. Die „bestimmte soziale Gruppe“ Hierunter fallen Personengruppen, welche vorwiegend aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert bzw. verfolgt werden . Diese Gruppe umfasst insbesondere Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender. 3. „Female Genital Mutilation“ (FGM). 4. Sexuelle Orientierung; insbesondere Verfolgungssituationen wegen Homosexualität sowie Umgang damit in der Anhörungs- und Bescheidpraxis. Im Anschluss an die jeweiligen Vorträge werden Fragerunden mit Schlussfolgerungen für die Anhörungen abgehalten. 10. Inwiefern müssen die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung regelmäßig weitergehende fachliche Schulungen für ihr Themenfeld besuchen? a) Wenn ja, wie häufig sind entsprechende Schulungen zu besuchen, und welche Inhalte werden vermittelt? b) Wenn nein, warum nicht? Vor dem Einsatz der EASO-Module zur Schulung von Sonderbeauftragten wurden die Sonderbeauftragten regelmäßig durch eine Grund- und verschiedene Auf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12001 bauschulungen fachlich weitergebildet. Auf Grund des Anstiegs der Asylantragszahlen und des erheblichen Personalaufwuchses im BAMF in den vergangenen anderthalb Jahren liegt der Schwerpunkt derzeit auf einer Grundqualifizierung für Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung, die diese Aufgabe erstmals übernehmen. Das BAMF plant, zu einem späteren Zeitpunkt Weiterqualifizierungsmaßnahmen in diesem und anderen Bereichen, für die Sonderbeauftragte ausgebildet werden, aufzulegen. 11. Gibt es eine Mindestzahl an durchgeführten Anhörungen bzw. Entscheidungen bevor ein Einsatz als Sonderbeauftragter erfolgt? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bestellung der Sonderbeauftragten erfolgt durch den zuständigen Referatsleiter /die zuständige Referatsleiterin der Außenstelle bzw. des Ankunftszentrums des BAMF anhand der individuellen Einschätzung der Kenntnisse des Mitarbeiters . 12. Inwiefern und ggf. auf welche Weise wird im Bescheid kenntlich gemacht, dass die Anhörung von einem Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt wurde? Wird die Anhörung von einem Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt, geht dies aus dem Anhörungsprotokoll und dem Bescheid hervor. 13. Wie wird die Arbeit der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung evaluiert? Welche Arten der Qualitätskontrolle werden angewandt? Sind die Ergebnisse der entsprechenden Evaluationen zudem Inhalt der Schulungen der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung? Die Evaluation der Arbeit der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung findet im Rahmen der allgemeinen Qualitätssicherung statt. 14. Inwiefern wird gewährleistet, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in Asylverfahren von Menschen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität geltend machen , eingesetzt werden, für ihre Tätigkeit hinreichend geschult bzw. sensibilisiert werden? Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben für die Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF bei der Kommunikation in der persönlichen Anhörung lediglich unterstützende Funktion. Die Steuerung des Anhörungsgeschehens obliegt ausschließlich den Entscheiderinnen und Entscheidern. Dementsprechend gehen die Entscheiderinnen und Entscheider bei einer Anhörung von Personen mit geschlechtsspezifischer Verfolgung bei der Befragung stets in einer an das individuelle Verfolgungsschicksal angepassten Form vor und leiten, instruieren und sensibilisieren auch die dolmetschenden Personen in entsprechender Weise. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12001 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Welche Schulungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 diesbezüglich für Dolmetscherinnen und Dolmetscher angeboten? Es wurden keine Schulungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher speziell für Fälle von geschlechtsspezifischer Verfolgung angeboten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Inwiefern tragen die Sonderbeauftragten im Asylverfahren und insbesondere während der Anhörung für einen angemessenen Einsatz der Dolmetscherinnen und Dolmetscher Sorge? Bei Sachvorträgen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität wird den Wünschen des Antragstellers/der Antragstellerin bzgl. des Geschlechtes des Dolmetschers/der Dolmetscherin gefolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333