Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12025 18. Wahlperiode 21.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11839 – Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit einem Schreiben vom 2. März 2017 die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans PKK fallen, erheblich ausgeweitet. Während zuvor nur Fahnen bzw. Symbole der PKK und ihr direkt zugeordneter vermeintlicher Nachfolge- oder Frontorganisationen aus der Türkei und Europa betroffen waren, sind nun auch Symbole von kurdischen Vereinigungen aus Syrien, dem Irak und Iran sowie von legal in Deutschland arbeitenden Verbänden aufgeführt. Neu auf die Liste aufgenommen wurde so das Symbol des legalen Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK), der an zahlreichen Universitäten in Deutschland und den europäischen Nachbarländern organisiert und in studentischen Selbstverwaltungsgremien vertreten ist. Ebenfalls auf der Liste stehen die in Syrien aktive Partei der Demokratischen Union (PYD), die im Iran aktive Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (PJAK) sowie die mittlerweile aufgelöste irakisch-kurdische Partei für eine Demokratische Lösung in Kurdistan (PCDK). Auch die Fahnen bzw. Symbole der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ aus Syrien finden sich auf der Liste des BMI (www. yxkonline.com/index.php/8-news/697-verbot-von-symbolen-der-yxk-ypg-pyd). Schließlich wurden Fahnen mit dem Bildnis des inhaftierten Vorsitzenden der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, verboten, denn diese hätten einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ (www.spiegel.de/politik/deutschland/ thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalana -1138207.html). YPG und YPJ erlangten weltweite Bekanntheit und Sympathie, als ihre Kämpferinnen und Kämpfer im Sommer 2014 Zehntausende Jesidinnen und Jesiden vor dem Angriff des Islamischen Staates (IS) im Nordirak auf das Shingal-Gebiet durch einen Fluchtkorridor nach Syrien retteten und im Winter 2014/2015 bei der Verteidigung der syrisch-kurdischen Stadt Kobani der IS-Terrormiliz ihre bislang schwerste Niederlage zufügten. Mittlerweile erhalten die im Rahmen der syrisch-demokratischen Kräfte agierenden YPG und YPJ sowohl Unterstützung der US-geführten Allianz gegen den IS als auch von Russland (www. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode taz.de/!5222502/; www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/ article136825791/Kurden-bejubeln-Sieg-ueber-IS-Miliz-in-Kobane.html). Auf Nachfrage eines Journalisten stellte das BMI über „Twitter“ klar, dass die genannten Vereinigungen vom Vereinsverbot nicht betroffen seien. „In der Praxis wurden die nun verbotenen Abbildungen jedoch auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“, heißt es im Tweet des BMI (0.21 Uhr, 11. März 2017). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 22. November 1993 – IS1-619314/27 – die Tätigkeit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten. Das Verbot ist bestandskräftig. Die Verfügung vom 22. November 1993 verbietet für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots Kennzeichen der verbotenen Vereine PKK und ERMK öffentlich , in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Kennzeichenverbot erfasst generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen (vgl. BGHSt 52, 364 [371]; 54, 61 [66]). Zur Konkretisierung dieses Kennzeichenverbots hat sich die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 19 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/11553 vom 17. März 2017 wie folgt geäußert: „Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) unterliegt in Deutschland seit dem 22. November 1993 einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz. Vom Verbot ist auch die öffentliche Verwendung der von der PKK genutzten Kennzeichen umfasst . Die Verbotsbehörde – hier das Bundesministerium des Innern – prüft in regelmäßigen Abständen, inwieweit das in der Verbotsverfügung ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der PKK zu präzisieren ist. Maßstab hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach erfasst das Kennzeichenverbot generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Kennzeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, sondern darüber hinaus auch sämtliche hinzugetretene Kennzeichen , mit denen der verbotene Verein durch die konkrete Art ihrer Nutzung propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinweisen möchte. Dazu können auch die in der schriftlichen Frage aufgeführten Kennzeichen zählen, wenn sie durch die konkrete Art der Nutzung durch die PKK propagandistische Ziele suggerieren. Die seitens des Bundesministeriums des Innern (BMI) vorgenommene Aktualisierung dieser Kennzeichen wurde mit dem in der vorliegenden schriftlichen Frage erwähnten Rundschreiben den für den Vollzug des PKK Verbots zuständigen Ländern übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12025 Dementsprechend handelt es sich bei der in Rede stehenden aktuell verbotenen Symbolik ausschließlich um Kennzeichen, die von der PKK für Ihre Zwecke verwendet werden. Die Verwendung weiterer Symbole, auf die in Teilen der Kleine Anfrage im Folgenden Bezug genommen wird, ist davon folglich nicht berührt. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes der Vollzug von Vereinsverboten des Bundes wie auch das Versammlungsrecht schlechthin in der Zuständigkeit der Länder liegen. 1. Inwieweit gab es seit dem Erlass des Betätigungsverbots gegen die Arbeiterpartei Kurdistans PKK im November 1993 eine bundesweit verbindliche Liste verbotener Symbole und Fahnen? a) Nach welchen Kriterien wurde diese Liste von welchen Stellen bzw. Behörden erstellt? b) Wann jeweils und aus welchem konkreten Anlass wurde diese Liste seit dem Betätigungsverbot 1993 überarbeitet, und welche Symbole/Fahnen wurden jeweils ergänzt oder gelöscht? Die Fragen 1, 1a und 1b werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Inwieweit gab es bislang bei der Umsetzung des Betätigungsverbots der PKK bezüglich Symbolen und Fahnen, die von der Bundesregierung im PKK-Zusammenhang gesehen wurden, ohne auf einer bundeseinheitlichen Verbotsliste zu stehen, nach Kenntnis der Bundesregierung einen in den einzelnen Ländern voneinander abweichenden Umgang durch die Landesbehörden ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf den letzten Satz der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Was genau war der Anlass zur Überarbeitung und Ausweitung der mit Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 2. März 2017 verbreiteten Liste von verbotenen Symbolen und Fahnen im Zusammenhang mit dem Betätigungsverbot der PKK? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. a) Seit wann wurde an einer Überarbeitung der Liste gearbeitet? Erste Überlegungen für eine Aktualisierung des Kennzeichenverbots datieren aus April 2016. b) Warum wurde die Liste genau zu diesem Zeitpunkt ergänzt? Die Auswertung des umfangreichen Versammlungsgeschehens mit PKK-Bezug war im Februar 2017 abgeschlossen. c) Nach welchen konkreten Kriterien erfolgte die Ergänzung der Liste? Auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannte Rechtsprechung des BGH wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Welche Behörden waren in die Ergänzung der Liste eingebunden? Die Sicherheitsbehörden des Bundes waren in die Aktualisierung des Kennzeichenverbots eingebunden. 4. An welche Stellen bzw. Behörden im Einzelnen wurde die ergänzte Verbotsliste mit Schreiben vom 2. März 2017 vom Bundesinnenministerium verschickt ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Inwieweit handelt es sich bei der ergänzten Liste um eine Liste explizit verbotener Symbole und Fahnen oder lediglich von Symbolen und Fahnen im PKK-Kontext? Die Liste fasst sowohl die Eigensymbolik der PKK wie auch jene Symbolik zusammen , deren sich die Organisation ersatzweise bedient, weil deren organisatorischer und ideologischer Bezug zu ihr aus Sicht ihrer Anhängerschaft offenkundig und damit geeignet ist, den verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern. a) Wie verbindlich ist diese Liste für Landes- und Kommunalbehörden? b) Inwieweit fällt es in das Ermessen von Landes- oder Kommunalbehörden, welche auf der Liste gezeigten Symbole oder Fahnen unter welchen Umständen verboten oder unter Auflagen zulässig sind? Die Fragen 5a und 5b werden im Zusammenhang beantwortet. Auf den letzten Satz der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Was genau meint die Bundesregierung mit ihrer über „Twitter“ auf Nachfrage eines Journalisten getätigten Aussage, dass die „nun verbotenen Abbildungen jedoch auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“ wurden (Tweet des BMI, 0.21 Uhr, 11. März 2017)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. a) In welcher Form wurden diese Abbildungen in welchem Zusammenhang mit der PKK verwendet? Die Kennzeichen bestimmen seit Jahren das öffentliche Versammlungsgeschehen mit PKK-Bezug. b) In welchem nicht mit der PKK verbundenen Zusammenhang wurden die nunmehr verbotenen Symbole und Fahnen nach Kenntnis der Bundesregierung noch verwendet, und inwieweit ist eine solche Verwendung trotz des Verbots nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich weiterhin möglich ? Ein „nicht mit der PKK verbundener Zusammenhang“ ist kein von der Verbotsverfügung von 1993 erfasster Bereich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12025 c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Fahnen oder Symbole, die von Anhängerinnen und Anhängern der PKK verwendet werden, dadurch automatisch zu PKK-Symbolen werden, und wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung? Auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannte Rechtsprechung des BGH wird verwiesen. d) Welche weiteren Symbole oder Fahnen sind der Bundesregierung bekannt , die „auch im Zusammenhang mit der verbotenen PKK verwendet“ werden, und warum sind diese gegebenenfalls (noch) nicht verboten? Mit dem Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 sind alle derzeit bekannten der PKK zuzurechnenden Symbole dem Kennzeichenverbot von 1993 zugeordnet worden. e) Welche Symbole oder Fahnen dürfen Anhängerinnen und Anhänger der PKK nach Ansicht der Bundesregierung verwenden, ohne sich strafbar zu machen? Eine Entscheidung über die Strafbarkeit obliegt ausschließlich den unabhängigen Gerichten. f) Was unternimmt die Bundesregierung, um Bedenken von Gruppen und Verbänden in diesem Zusammenhang entgegenzuwirken, sie würden ebenfalls Verboten unterliegen, wenn sie sich an entsprechenden prokurdischen Demonstrationen beteiligen, insbesondere vor dem verfassungsmäßigen Recht auf Demonstration und freie Meinungsäußerung? Auf den letzten Satz der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Wie kommt die Bundesregierung zu ihrer im der Abgeordneten Ulla Jelpke vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministerien /Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Einschätzung , dass die PKK „inzwischen zunehmend auch auf Symbole“ ausweiche , „die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Vereinsbezug aufweisen“ (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1)? a) Um welche Symbole genau handelt es sich dabei? Die Fragen 7 und 7a werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. b) Woher kommt die Einschätzung, dass es sich um ein „Ausweichen“ der PKK auf diese Symbole handelt und nicht möglicherweise um eine Identifizierung der Trägerinnen und Träger dieser Symbole mit den durch diese Symbole verbundenen politischen Zielen? Maßgeblich ist allein, ob die quasi ersatzweise Verwendung der Kennzeichen in gleicher Weise wie die originären Kennzeichen der PKK geeignet ist, den verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche möglichen Forderungen oder Bitten der türkischen Regierung nach einer Ausweitung des PKK-Betätigungsverbots auf weitere Vereinigungen oder deren Symbole und Fahnen aus der letzten Zeit sind der Bundesregierung bekannt? a) Wann und zu welcher Gelegenheit wurde von Seiten der türkischen Regierung oder der türkischen Behörden ein entsprechendes Ansinnen geäußert ? b) Inwieweit spielte ein diesbezügliches Ansinnen türkischer Behörden oder Regierungsstellen eine Rolle bei der Ausweitung des PKK-Betätigungsverbots auf weitere Symbole und Fahnen? 9. Inwieweit erscheint der Bundesregierung die Veröffentlichung der überarbeiteten Liste zum jetzigen Zeitpunkt – rund sechs Wochen vor dem Referendum über die Einführung eines Präsidialsystems in der Türkei – günstig? a) Inwieweit wurde der Zeitpunkt des Referendums bei der Veröffentlichung der Liste berücksichtigt? b) Inwieweit gab es bei der Bundesregierung Überlegungen, dass eine Veröffentlichung der Liste zum jetzigen Zeitpunkt von der türkischen Regierung und Präsident Recep Tayyip Erdoğan als Bestätigung ihrer Politik und Unterstützung der Verfassungsänderung verstanden werden kann? Die Fragen 8 und 9 werden im Zusammenhang beantwortet. Das PKK-Verbot wurde 1993 zum Schutz der Inneren Sicherheit Deutschlands erlassen. Alle hierauf bezogenen weiteren Maßnahmen orientieren sich ausschließlich hieran. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche Reaktionen der türkischen Politik, Medien und Öffentlichkeit in der Türkei und Deutschland auf die Ausweitung der verbotenen Symbole sind der Bundesregierung bekannt geworden? Der Bundesregierung sind verschiedenartige Reaktionen zur Kenntnis gekommen . 11. Welche der auf der Liste genannten Vereinigungen sind nicht verboten bzw. fallen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK? Das Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 aktualisiert ausschließlich das Kennzeichenverbot der PKK von 1993. Es handelt sich nicht um ein Verbot von Vereinigungen. a) Auf welcher rechtlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, Fahnen und Symbole von in der Bundesrepublik Deutschland legal tätigen Vereinen zu verbieten, ohne zugleich die zugehörigen Vereinigungen zu verbieten? Auf der Grundlage des Vereinsgesetzes und der in der Vorbemerkung der Bundesregierung zitierten Rechtsprechung sind „Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine“ dann verboten, wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12025 b) Sind der Bundesregierung weitere, auch nichtkurdische, Beispiele für Verbote von Fahnen und Symbolen von Vereinigungen bekannt, die selbst nicht verboten sind? Der Bundesregierung sind keine mit dem öffentlichen Auftritt der PKK vergleichbaren Aktivitäten bekannt. 12. Fällt die Betätigung des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK nach Auffassung der Bundesregierung unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans? a) Wenn ja, warum ist dieser Verband dann bislang legal an zahlreichen Universitäten tätig? Nein. b) Wenn nein, mit welcher Rechtfertigung können das Symbol bzw. die Fahne dieses Verbandes verboten werden, wenn der Verband selbst nicht verboten ist? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. c) Unter welchen Umständen bzw. in welchem Zusammenhang und bei welchen Veranstaltungen oder in welchen Publikationen oder Internetveröffentlichungen kann der YXK nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin seine Fahne verwenden? Die Fahne des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK) ist nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK ihrer ersatzweise bedient . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen. d) Hat die Bundesregierung vor dem Verbot der Fahne des YXK Kontakt zu diesem Studierendenverband aufgenommen? Wenn ja, mit welchem Erfolg? Wenn nein, warum nicht? Eine Kontaktaufnahme hat nicht stattgefunden. Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 aktualisiert ausschließlich das Kennzeichenverbot der PKK von 1993. Es handelt sich nicht um ein Verbot der „Betätigung des YXK“. e) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der YXK nach Kenntnis der Bundesregierung , gegen das Verbot seiner Fahne vorzugehen? Die Bundesregierung wird nicht rechtsberatend tätig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „erheblichen Emotionalisierungseffekt “, der ihrer Auffassung nach durch das Bildnis von Abdullah Öcalan hervorgerufen wird (www.spiegel.de/politik/deutschland/ thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalana -1138207.html)? Bei wem bzw. welchen Bevölkerungsgruppen werden aus welchen der Bundesregierung bekannten Gründen unter welchen Umständen welche konkreten positiven oder negativen Emotionen durch das Bild von Öcalan hervorgerufen ? a) Welche konkreten Gefährdungen für welche Rechtsgüter gehen nach Ansicht der Bundesregierung von einer solchen Emotionalisierung angesichts des Bildes von Öcalan aus? Die Fragen 13 und 13a werden im Zusammenhang beantwortet. Abdullah Öcalan ist der Gründer und Führer der PKK. In den Augen seiner Anhängerschaft ist er schlechthin das Synonym für die PKK. An dieser überragenden Bedeutung für die Gesamtorganisation haben weder die vielfältigen Veränderungen innerhalb der Vereinigung seit ihrer Gründung in den 1980er Jahren noch seine Festnahme im Jahre 1999 und seine bis heute andauernde Haft etwas zu ändern vermocht. Die Fahnen mit dem Bild Öcalans stehen vielmehr inzwischen nicht nur gleichgewichtig neben der angestammten PKK- Symbolik, sie haben vielmehr gerade innerhalb von Versammlungen einen erheblichen Emotionalisierungseffekt und sind damit in besonderer Weise geeignet, den in Deutschland verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern und nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren. Neben diesen überragenden Imageeffekt tritt gleichgewichtig die Tatsache, dass das Abbild Öcalans von vielen in Deutschland lebenden Türkinnen und Türken wahrgenommen wird als Symbol einer seit den 1980er Jahren wirkenden terroristischen Organisation, die in der Türkei tausende von Toten zu verantworten hat. Aus diesem Zusammentreffen extrem unterschiedlicher Positionen erwächst ein „erheblicher Emotionalisierungseffekt “ und ein Konfliktpotential, das sich immer wieder auch in Deutschland gewalttätig entlädt. b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass nur das Bildnis von Abdullah Öcalan auf einer Fahne, nicht aber beispielsweise ein Plakat mit seinem Bild einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ auslöst (bitte begründen )? c) Betrifft das Verbot lediglich gelbe bzw. gelbgrüne Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan oder auch andersfarbige Fahnen? Wenn ja, welche? Wenn nein, bitte begründen, warum ausschließlich gelbe bzw. gelbgrüne Fahnen mit Öcalan-Bildern eine Emotionalisierung auslösen (bitte begründen )? Die Fragen 13b und 13c werden im Zusammenhang beantwortet. Nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen, nutzt die Organisation für ihre Zwecke zunehmend eine Fahne auf gelbem oder grün-gelbem Grund mit dem Abbild des PKK-Anführers Abdullah Öcalan. Sollte die Beobachtung des künftigen Versammlungsgeschehens zu dem Ergebnis kommen, dass Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12025 vermehrt „andersfarbige Fahnen“ bzw. Propagandamaterial ähnlicher Größe zum Einsatz kommen, wird dies im Rahmen einer künftigen Aktualisierung des Kennzeichenverbots geprüft werden. d) Seit wann ist die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Bildnis Öcalans nach Kenntnis der Bundesregierung in Gebrauch? e) Warum fiel die gelbe bzw. gelbgrüne Fahne mit dem Porträt Öcalans bislang nicht unter das Betätigungsverbot der PKK, und inwieweit sieht die Bundesregierung gerade zum jetzigen Zeitpunkt einen besonderen „Emotionalisierungseffekt “ dadurch ausgelöst? Die Fragen 13d und 13e werden im Zusammenhang beantwortet. Die Verwendung der in Rede stehenden Fahne ist eine Entwicklung, die nach der letzten Aktualisierung des Kennzeichenverbot im Jahre 2009 eingetreten ist und inzwischen ein Ausmaß erreicht hat, das von Relevanz für die nun vorgenommene erneute Aktualisierung des Kennzeichenverbots war. f) Welche Stellung hat Abdullah Öcalan nach Kenntnis der Bundesregierung in Anhängerinnen und Anhängern der PKK, aber auch darüber hinaus unter verschiedenen Kreisen der kurdischen Bevölkerung, und woraus speist sich nach Ansicht der Bundesregierung der besondere „Emotionalisierungseffekt “ bzw. die besondere Verehrung, die Öcalan bei vielen Kurdinnen und Kurden zu genießen scheint (www.nadir.org/nadir/ initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm; www.nadir.org/nadir/initiativ/ isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)? Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 13a wird verwiesen. g) Ist der Bundesregierung bekannt, ob insbesondere Kurdinnen und Kurden , aber auch Angehörige anderer Volksgruppen aus Syrien Abdullah Öcalan nicht als Vorsitzenden der in Syrien nicht aktiven PKK verehren, sondern als einen politischen und philosophischen Denker, dessen Vorstellungen von einer basisdemokratisch organisierten Gesellschaft, in der Gleichberechtigung unter den verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppierungen sowie die Gleichstellung von Mann und Frau gelten, in den Aufbau der Demokratischen Föderation Nordsyrien einfließen? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode h) Ist der Bundesregierung bekannt, dass Millionen Kurdinnen und Kurden in Abdullah Öcalan nicht den Vorsitzenden der PKK, sondern ihren politischen Repräsentanten für eine politische Lösung der kurdischen Frage sehen, wie sie in mehreren Unterschriftenkampagnen deutlich gemacht haben (www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/apo/referendum/index_1.htm; www.nadir.org/nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2015/02/04.htm)? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich möglicher Verletzungen der Meinungsfreiheit und weiterer Grundrechte durch ein Verbot von Bildern bzw. Fahnen mit dem Bild von Abdullah Öcalan? Die Fragen 13g und 13h werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung bewertet die Person Abdullah Öcalan nach Maßgabe des deutschen Rechts. Danach ist er Anführer einer seit 1993 in Deutschland verbotenen Organisation. Der BGH hat diese Organisation mit Urteil von 28. Oktober 2010 insgesamt, d. h. unter Einschluss ihrer europäischen und inländischen Teilorganisationen , als ausländische terroristische Vereinigung bewertet. Gegen Öcalan selbst hat der Ermittlungsrichter des BGH am 19. November 1998 Haftbefehl erlassen wegen des dringenden Tatverdachts u. a. Straftaten nach §§ 211 (Mord) und 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) des Strafgesetzbuches begangen zu haben. Die dem Haftbefehl zugrundliegenden Delikte wurden ausnahmslos in Deutschland verübt. i) Inwieweit sind von dem Verbot des Porträts von Abdullah Öcalan auch Publikationen bzw. Internetseiten betroffen? j) Inwieweit und in welchem Kontext ist es nach Auffassung der Bundesregierung weiterhin möglich, Fahnen oder Bilder von Abdullah Öcalan zu zeigen, ohne unter das Verbot zu fallen? Die Fragen 13i und 13j werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung gibt keine rechtliche Bewertung zu Einzelsachverhalten ab. k) Sind der Bundesregierung andere deutsche oder internationale Persönlichkeiten bekannt, deren Bildnisse auf Fahnen zu einem „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ führen können? Wenn ja, welche, und auf welcher rechtlichen Grundlage sind diese ebenfalls verboten, oder warum sind diese trotz eines vergleichbaren Emotionalisierungseffektes nicht verboten? Der Bundesregierung sind keine Anführer anderer in Deutschland verbotener Organisationen bekannt, deren Abbild vergleichbare Emotionalisierungseffekte auszulösen geeignet wären. l) Inwieweit sieht die Bundesregierung von Bildnissen bzw. Fahnen mit dem Bildnis des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan einen „erheblichen Emotionalisierungseffekt“ ausgehen? Inwieweit hält sie gegebenenfalls ein Verbot von Fahnen mit dem Bildnis Erdoğans für geboten? Der türkische Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan steht keiner verbotenen Organisation vor. Die Bundesregierung beantwortet keine hypothetischen Fragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12025 14. Hat die Bundesregierung bezüglich des Verbots der Fahnen bzw. Symbole der Partei der Demokratischen Union (PYD) Kontakte zu den PYD-Vorsitzenden Salih Muslim und Asiya Abdullah oder anderen Parteigremien aufgenommen ? a) Wurde die PYD vor dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung konsultiert? b) Wurde die PYD nach dem Verbot ihrer Fahnen von der Bundesregierung konsultiert? c) Ist eine Konsultation der PYD durch die Bundesregierung bezüglich des Verbots ihrer Fahne noch geplant? Die Fragen 14 bis 14c werden im Zusammenhang beantwortet. Nein. d) Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Fahne der PYD eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder andere Rechtsgüter ausgehen? Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. 15. Inwieweit sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, dass sie einerseits die internationale Allianz gegen den Islamischen Staat (IS) unterstützt und andererseits die Fahnen von YPG und YPJ als den nach Ansicht der USA zentralen Verbündeten dieser Allianz auf syrischem Boden nun in Deutschland verbietet (www.bloomberg.com/politics/articles/2017-03-08/us -russia-counter-erdogan-in-syria-as-fight-scrambles-allies)? Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11a verwiesen. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Aktivitäten von YPG und YPJ oder deren Unterstützerinnen und Unterstützern in der Bundesrepublik Deutschland? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten der YPG und der YPJ in Deutschland vor. YPG und YPJ erfahren Unterstützung sowohl durch die Strukturen der PKK in Deutschland als auch durch Eigeninitiativen, indem Personen in Deutschland rekrutiert werden bzw. aus Deutschland ausreisen, um sich den kurdischen Milizen (darunter YPG und YPJ) im Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien und im Irak anzuschließen. Teilweise war die YPG in Syrien auch in Auseinandersetzungen mit einzelnen Rebellengruppen sowie mit der türkischen Armee (Stichwort Operation Euphrat) verwickelt. b) Inwieweit sieht die Bundesregierung von YPG und YPJ eine irgendwie geartete Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen ? Derzeit geht von der YPG und YPJ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gleichwohl können die in der Antwort zu Frage 15a aufgeführten Unterstützungshandlungen zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berühren, wenn sich vom deutschen Staatsgebiet ausgehend Personen an Kampfhandlungen (so auch der YPG oder YPJ) im Ausland beteiligen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind. c) Sind der Bundesregierung irgendwelche Drohungen von YPG und YPJ gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder deutschen Interessen bekannt geworden, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. d) Inwieweit hat die Bundesregierung vor dem Verbot von YPG- und YPJ- Fahnen in dieser Angelegenheit Kontakte zu US-Stellen aufgenommen? Eine Kontaktaufnahme hat nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. e) Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Fahnen von YPG und YPJ Ersatzsymbole für verbotene PKK-Fahnen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. f) Wurden YPG- und YPJ-Fahnen und deren Symbole nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland ausschließlich oder überwiegend von Anhängerinnen und Anhängern der verbotenen PKK verwendet? Wenn nein, welche sonstigen nicht unter das Betätigungsverbot der PKK fallenden Gruppierungen oder Personenkreise sind der Bundesregierung bekannt, die diese Symbole und Fahnen verwendet haben? Das Kennzeichenverbot betrifft die YPG und die YPJ Fahnen nur in dem in der Antwort zu Frage 15 dargestellten Kontext. Ob Gruppierungen, die nicht unter den Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) verboten sind, YPG und YPJ Fahnen verwenden, unterfällt der Vereinigungsfreiheit und entzieht sich deshalb der Kenntnis der Bundesregierung. g) Inwieweit fällt das Logo der Kampagne „Nachtleben für Rojava“ in Bremen (http://rojavahb.blogsport.de/), das die Fahnen von YPG und YPJ enthält, unter das Verbot dieser Symbole? h) Inwieweit fällt das öffentliche zur Schau Stellen von Fotos von US-Soldaten in Syrien, die Abzeichen von YPG und YPJ an ihrem Kampfanzug tragen, unter das Verbot dieser Symbole (www.businessinsider.de/ussoldiers -ypg-patches-syria-2016-5?r=US&IR=T)? Die Fragen 15g und 15h werden im Zusammenhang beantwortet. Aus den in der Antwort zu Frage 15 genannten Gründen unterfallen die beschriebenen Sachverhalte nicht dem Kennzeichenverbot von 1993. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12025 i) In welchem Kontext und in welcher Form dürfen die Symbole von YPG und YPJ trotz des Verbots im Rahmen des PKK-Betätigungsverbots weiterhin auf Veranstaltungen, in Publikationen oder im Internet verwendet werden? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. j) In welchen Staaten der Erde sind die Fahnen von YPG und YPJ nach Kenntnis der Bundesregierung verboten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. k) Inwieweit ist es der Bundesregierung bewusst, dass insbesondere für Kurdinnen und Kurden sowie Angehörige anderer ethnischer und religiöser Minderheiten die Fahnen von YPG und YPJ Schutz vor dem IS und vielfach sogar die eigene physische Rettung vor den dschihadistischen Terroristen symbolisieren? Der Bundesregierung ist der beschriebene Sachverhalt bekannt. 16. Inwieweit fällt das Teilen von Beiträgen Dritter, auf denen unter das PKK- Betätigungsverbot fallende Symbole oder Bilder zu sehen sind, in sozialen Netzwerken unter das Betätigungsverbot, und inwieweit gibt es hier nach Kenntnis der Bundesregierung länderspezifische Unterschiede? Die Frage zielt auf die rechtliche Bewertung von Einzelsachverhalten. Dies ist nicht Aufgabe der Bundesregierung. 17. Wie kommt die Bundesregierung zu ihren im der Abgeordneten Ulla Jelpke vorliegenden Schreiben des Bundesinnenministeriums an die Innenministerien /Senatsverwaltungen für Inneres vom 2. März 2017 getroffenen Einschätzungen , das „Wesen der PKK mit ihren originären Zielen, die sie seit ihrer Gründung vertritt, hat keine grundlegende Veränderung erfahren“ und „ebenso sind die politischen Ziele der PKK gleich geblieben“ (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1)? a) Was macht das in dieser Einschätzung genannte „Wesen“ der PKK konkret aus? b) Welche konkreten „originären Ziele“ vertritt die PKK seit ihrer Gründung ? c) Welche Programme oder Manifeste, die die Ziele der PKK definieren, aus welchen Jahren sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern weichen die darin definierten Ziele und Programmatiken voneinander ab? Die Fragen 17 bis 17c werden im Zusammenhang beantwortet. Der BGH hat im Jahre 2010 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass es sich bei der PKK insgesamt um eine terroristische Vereinigung im Ausland handelt (§§ 129a, 129b StGB). Zentrale Forderung der PKK ist gegenwärtig die erweiterte kulturelle und politische Eigenständigkeit für die kurdische Minderheit in der Türkei und den angrenzenden kurdischen Siedlungsgebieten. Tatsächlich wäre dieser „konföderale Bund“ der kurdischen Siedlungsgebiete wegen der damit verbundenen staatstypischen Elemente nur um den Preis der Abspaltung dieser Gebiete aus ihren gegenwärtigen staatlichen Verbünden umzusetzen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12025 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die PKK hat im letzten Jahrzehnt in Europa mehrere Namensänderungen vorgenommen , nicht zuletzt auch, um einen demokratischen Läuterungsprozess zu suggerieren sowie dem Makel einer Terrororganisation entgegenzuwirken und sich legale Betätigungsfelder zu schaffen. Gleichwohl handelt es sich nach wie vor um dieselbe Organisation, mit einer auf dem Führerprinzip aufbauenden hierarchischen Kaderstruktur und durchgehend denselben Führungskräften. Zur Programmatik der PKK und deren Veränderung verweist die Bundesregierung auf die jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 18. Inwieweit kann die Bundesregierung einen Unterschied zwischen dem von der PKK bei ihrer Gründung angestrebten Ziel der Bildung eines kurdischen Nationalstaates aus den zu den Staaten Türkei, Iran, Irak und Syrien gehörenden kurdischen Siedlungsgebieten sowie der von ihr laut dem Schreiben des BMI vom 2. März 2017 (Aktenzeichen ÖS II 2 – 53005/5#1) nunmehr angestrebten „kulturellen und politischen Autonomie innerhalb der bestehenden Staatsgrenzen“ erkennen? a) Welche konkreten Elemente, die nach Auffassung der Bundesregierung einen Staat ausmachen, beschreibt die PKK in den Papieren zum KCK – Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans? b) Inwieweit ist ein „fehlendes Staatsgebiet“ unter den genannten Elementen nach Ansicht der Bundesregierung ein zu vernachlässigendes Element beim Ziel einer kurdischen Staatsbildung? c) Sind der Bundesregierung die von Abdullah Öcalan und der PKK heute vertretenen Ziele „demokratischer Konföderalismus“ und „demokratische Autonomie“ Begriffe, und ist der Bundesregierung bekannt, was konkret die PKK unter diesen Begriffen versteht, und inwieweit sieht die Bundesregierung darin einen Unterschied zu früher von der PKK vertretenen politischen Zielen oder Konzepten (www.freeocalan.org/wp-content/ uploads/2012/09/Abdullah-%C3%96calan-Demokratischer-Konf%C3% B6deralismus.pdf; http://demokratischeautonomie.blogsport.eu/)? Die Fragen 18 bis 18c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die PKK die Gründung eines eigenen Staates nach wie vor als Ziel verfolgt, jedoch gegenwärtig aus taktischen Gründen dies nicht offensiv betreibt. Die Bundesregierung erachtet das Staatsgebiet als eines der Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Die häufigen Namenswechsel haben nichts mit einer Neuausrichtung zu tun, sondern dienen dem Zweck, die PKK dem internationalen Verfolgungsdruck zu entziehen , der sowohl die PKK als auch ihre jeweiligen neuen Bezeichnungen auf die internationalen Terrorlisten führte. Vor diesem Hintergrund sind auch die im KCK-Abkommen niedergelegten scheinbaren Demokratisierungen zu verstehen. Die von Öcalan entwickelte Idee eines „Demokratischen Konföderalismus Kurdistans “ wurde auf dem Kongress zum Wiederaufbau der neuen PKK im April 2005 vorgestellt. Sie zielte auf einen föderalen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, im Iran und im Irak, der den Namen „Koma Komalen Kurdistan“ (KKK, meist übersetzt als „Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan “) tragen sollte. In diesem KKK- (mit geringfügigen Änderungen ab 2007 KCK-; modifiziert 2013) Abkommen ist festgelegt, dass die demokratische Autonomie dem Grundsatz folge, sich mit den Nationalstaaten zu einigen und damit von der Idee der Bildung eines eigenen National-Kleinstaates Abstand zu nehmen. Sollte aber Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12025 keine Einigung erfolgen, würde ohne Einvernehmen mit den Nationalstaaten die demokratische Autonomie einseitig umgesetzt werden und dabei das Recht verwirklicht , zu einer demokratischem Nation zu werden. Damit ist im Ergebnis die Gründung eines eigenen Staates gemeint, falls diese Selbstverwaltung in den vier kurdischen Landesteilen mangels Zustimmung der Staaten Türkei, Iran, Irak und Syrien nicht etabliert werden kann. Die PKK ist nach wie vor eine Vereinigung, die ihre Ziele durch die Begehung von schweren Gewalttaten einschließlich der Tötung von Menschen zu erreichen sucht. Zwar kündigte die PKK im März 2013 Friedensverhandlungen und einen Waffenstillstand an, behielt sich in den zitierten Erklärungen ihrer führenden Funktionsträger aber vor, jederzeit (auch während der Verhandlungen) wieder zum Mittel von Anschlägen, die auf die Tötung von Menschen gerichtet sind, zurückzukehren. Damit unterscheidet sich das Verhalten der PKK nicht von dem in der Vergangenheit, in der sie bereits mehrfach einseitig Waffenstillstände mit denselben Vorbehalten verkündet hatte und stets wieder zu den Mitteln der Gewalt zurückgekehrt war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 17c verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333