Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12039 18. Wahlperiode 24.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11793 – Abschiebungen nach Afghanistan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Afghanistan kommt es täglich zu heftigen Kämpfen und Bombenanschlägen mit zahlreichen zivilen Toten. Teile des Landes werden durch die Taliban kontrolliert . In einem Schreiben des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts Walter J. Lindner und der Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern Dr. Emily Haber vom 24. Februar 2017 an die Innenminister und Innensenatoren der Länder , wird die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil bezeichnet. Durch die bewaffneten Konflikte im Land verlieren jedes Jahr Tausende Menschen ihr Leben, ihre Häuser, ihre Lebensgrundlage. Hunderttausende Afghanen befinden sich bereits auf der Flucht – viele davon als Binnenflüchtlinge oder in den direkten Nachbarländern. Die Bundesregierung will Menschen trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage im Land weiterhin nach Afghanistan abschieben . Sicherheitslage in Afghanistan 1. In welchen Regionen Afghanistans ist zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage die Sicherheitslage, wie in dem Schreiben des Staatssekretärs Walter J. Lindner und der Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 24. Februar 2017 an die Innenminister und Innensenatoren der Länder dargelegt , ausreichend kontrollierbar (bitte nach Regionen aufschlüsseln)? Es wird auf die wöchentliche Berichterstattung zur Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12039 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Regionen Afghanistans hält die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage für ruhig und stabil? Pauschale Bewertungen sind, wie in dem in Frage 1 erwähnten Schreiben aufgeführt , nicht möglich, da das Gefährdungsrisiko in jedem Einzelfall und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Umstände (wie Ethnie und Herkunftsregion, Konfession, Familienstand und Herkunft) geprüft werden muss. 3. Wie stellt sich die aktuelle Statistik der United Nation Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) über die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Kleinen Anfrage dar (bitte nach Regionen aufschlüsseln)? Der im Februar 2017 von UNAMA (United Nation Assistance Mission in Afghanistan ) herausgegebene Jahresbericht zu zivilen Opfern in Afghanistan 2016 ist weiterhin gültig. Mit der Vorlage des ersten Quartalsberichtes 2017 von UNAMA wird im April 2017 gerechnet. 4. Wie und durch wen stellt die Bundesregierung sicher, dass das Gefährdungsrisiko in jedem Einzelfall zum Zeitpunkt des konkreten Abschiebungstermins unter Einbeziehung der Ethnie, der Herkunftsregion, der Konfession, des Familienstandes des jeweiligen afghanischen Staatsangehörigen geprüft wird? Bei Stellung eines Asylantrags obliegt die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Ausländerbehörden sind an die Entscheidung des BAMF gebunden (§§ 6, 42 des Asylgesetzes – AsylG). Bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Ausländer erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellen, über den wiederum das BAMF entscheidet. Soweit die Entscheidungskompetenz für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht beim BAMF liegt, obliegt den Ausländerbehörden der Länder die Prüfung. Durchführung der Abschiebungen 5. Welche deutsche Behörde meldet gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan (www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09/gemeinsameerklaerung -migration-deutschland-und-afghanistan.html) der afghanischen Seite wann die konkrete Passagierliste mit welchen Angaben zu den abzuschiebenden afghanischen Staatsangehörigen für den nächsten anstehenden Sammelabschiebungsflug? Nach Ziffer 3 Buchstabe a Satz 2 der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober 2016 erklären beide Seiten ihre Absicht, drei Wochen vor dem Rückführungstermin die Flugdaten, die maximale Anzahl der rückzuführenden Personen und die Personalien der identifizierten rückzuführenden Personen in einer Gruppe zu übermitteln. Das Bundesministerium des Innern übermittelt diese Angaben an das Auswärtige Amt. Dort werden sie seitens der Botschaft Kabul an die afghanischen Behörden weitergeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12039 6. Enthält diese Liste an die afghanische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung auch Angaben über Strafmaße oder Straftaten einzelner Ausreisepflichtiger , und wenn nein, warum nicht? Die Passagierlisten enthalten aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben zu etwaigen Straftaten und Strafmaßen einzelner zurückzuführender afghanischer Staatsangehöriger und der deswegen gegen sie verhängten und ggf. auch schon vollstreckten Geld- oder Freiheitsstrafen. 7. Werden der afghanischen Seite für den konkreten Sammelcharter auch medizinische Diagnosen bzw. benötigte Medikamente oder weiterführende Behandlungsbedürftigkeit in Afghanistan betroffener Ausreisepflichtiger gemeldet , und wenn nein, warum nicht? In die Übermittlung medizinischer Daten ist der Bund nicht involviert. Es steht den Ländern jedoch frei, medizinische Informationen im Rahmen des nationalen Rechts an die afghanische Seite zu übermitteln bzw. an die an Bord befindlichen Ärzte weiterzugeben. Darüber hinaus kann es bedarfsabhängig vorkommen, dass die Länder den Rückzuführenden die für den Flug bzw. die erste Zeit im Zielstaat erforderlichen Medikamente zur Selbstmedikation mitgeben oder durch den begleitenden Arzt verabreichen lassen. 8. In wie vielen Fällen hat die afghanische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung Ausreisepflichtige, die nach der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 2016 im Rahmen einer Sammelliste von Ausreisepflichtigen drei Wochen vor dem konkreten Flugtermin übermittelt werden, zurückgewiesen (bitte nach den drei bisher stattgefundenen Sammelrückführungen vom 14. Dezember 2016, 23. Januar 2017 und 22. Februar 2017 und der Begründung der Ablehnung auflisten)? In keinem Fall. 9. In wie vielen Fällen und mit welcher Begründung hat die afghanische Seite nach Kenntnis der Bundesregierung Passagiere eines Sammelabschiebungsflugs bei der Ankunft in Kabul zurückgewiesen (bitte nach den bisherigen Sammelabschiebungen aufschlüsseln)? In einem Fall, bei dem Rückführungsflug am 23. Januar 2017, wurde nach der Landung in Kabul die Einreise aus gesundheitlichen Gründen von dem afghanischen Flüchtlingsministerium verweigert. 10. In wie vielen Fällen haben deutsche Gerichte die Abschiebung ausreispflichtiger Afghanen, die für einen der bisherigen Sammelabschiebungen gebucht waren, gestoppt (bitte nach den drei bisherigen Flügen sowie nach Gerichtsinstanzen und Bundesländern aufschlüsseln)? Anlässlich des Rückführungsfluges im Dezember 2016 wurden vier Abschiebungen und anlässlich des Rückführungsfluges im Februar 2017 drei Abschiebungen durch Gerichtsentscheidungen ausgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12039 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie viele ausreisepflichtige Afghanen wurden jeweils am 14. Dezember 2016, am 23. Januar 2017 und am 22. Februar 2017 nach Kabul abgeschoben ? Im Einzelnen kann die Anzahl der bei den bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen nach Kabul zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. 1. Rückführungsmaßnahme am 14./15. Dezember 2016 BW BY HE HH NW Insgesamt 5 8 4 7 10 34 2. Rückführungsmaßnahme am 23./24. Januar 2017 BW BY HH RP Insgesamt 3 18 3 1 25 3. Rückführungsmaßnahme am 22./23. Februar 2017 BW BY HH RP HE ST Insgesamt 4 5 2 1 4 2 18 4. Rückführungsmaßnahme am 27./28. März 2017 BW BY BB HH RP HE MV Insgesamt 3 5 1 2 1 2 1 15 12. Aus welchen Herkunftsregionen Afghanistans stammten nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausreisepflichtigen (bitte nach den Herkunftsregionen und den drei bisherigen Abschiebeflügen aufschlüsseln)? Waren darunter auch Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten? Die Städte bzw. Provinzen in Afghanistan, aus denen die Ausreisepflichtigen stammen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ob diese Städte bzw. Provinzen immer auch die letzten Wohnsitze dieser Personen in Afghanistan waren, bevor sie nach Deutschland kamen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Erkenntnisse über eine ethnische oder religiöse Zugehörigkeit der Ausreisepflichtigen liegen der Bundesregierung ebenfalls nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12039 Stadt bzw. Provinz Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017 Herat 3 4 1 2 Kunduz bzw. Khanabad 1 - 1 - Baghlan 1 - - - Jalalabad bzw. Nangarhar - 1 1 2 Zadran bzw. Paktia 4 - 1 - Ghazni 2 1 - - Wardak - - 1 1 Kolola-Poshta 1 - - - Logar 1 1 - - Kabul 6 5 4 6 Panjsher - - - 1 Mashhadi 1 - - - Kandahar 2 2 - 1 Samangan 1 1 - - Ibrahim Khalil 1 - - - Dawlat Abad 1 - - - Laghman 1 - - - Kheni 1 - - - Hosseini 1 - - - Kapisa 1 1 - - Nawa 1 - - - Moklay 1 - - - Ghorband 1 - - - Zoghrabi 1 - - - Dunya Khil 1 - - - Obuchtai - 1 - - Konna bzw. Kunar - 1 - - Jalrez - 1 - - Balozil - 1 - - Mostafa-Bek - 1 - - Parwan - 1 1 Chost - 1 - - Konar - 1 - - Saripul - - 1 - Urusgan - - 1 - Mazar-e Sharif bzw. Balch - 1 1 - Bamyan - - 1 - Besud - - 1 - Shwak 1 Uzra - - 1 - Badakshan - - - 1 Unbekannt - - 2 - Insgesamt 34 25 18 15 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12039 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse über den Verbleib der Rückgeführten aus den drei bisherigen Abschiebeflügen in Afghanistan, und wenn nein, warum nicht? Die nach Afghanistan zurückgeführten Personen werden nach ihrer Landung in Kabul in die Obhut der afghanischen Behörden übergeben. Regelmäßige Unterrichtungen über den weiteren Verbleib der Rückkehrer finden nicht statt. 14. Über welche Rückreisepapiere (afghanischer Pass/Personalausweis, EU- Laissez-passer) verfügten die Ausreispflichtigen der drei bisherigen Sammelabschiebungen (bitte nach Rückreisepapieren und Datum sowie teilnehmenden Bundesländern aufschlüsseln)? Im Rahmen der bisherigen vier Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan wurden die ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen mit nachfolgend aufgeführten Rückreisepapieren nach Afghanistan zurückgeführt. Beteiligung Bundesländer an der Maßnahme Charter 12/2016 Charter 01/2017 Charter 02/2017 Charter 03/2017 BW 1 nat. Pass 4 EU-LP 3 EU-LP 1 ETC 1 nat. Pass 2 nicht erfasst 1 nat. Pass 2 EU-LP BY 2 nat. Pass 6 EU-LP 17 EU-LP 1 nat. Pass 1 EU-LP 4 nicht erfasst 3 nat. Pass 2 EU-LP HE 2 nat. Pass 2 EU-LP - 1 nat. Pass 3 EU-LP 1 EU-LP 1 ETC HH 3 nat. Pass 4 EU-LP 3 EU-LP 2 nicht erfasst 1 ETC 1 nat. Pass NW 10 EU-LP - - - RP - 1 EU-LP 1 nicht erfasst 1 ETC ST - - 2 nicht erfasst - MV - - - 1 nat. Pass BB - - - 1 ETC SL - - - - Pax gesamt 34 25 18 15 Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren statistischen Erhebungen vor. 15. Wie viele Bundespolizistinnen und Bundespolizisten haben die drei bisherigen Sammelabschiebungen nach Afghanistan jeweils begleitet (bitte nach den jeweiligen Flügen auflisten)? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Datum Flüge BPOL (PVB) 14.12.2016 Frankfurt/M. – Kabul 93 24.01.2017 Frankfurt/M. – Kabul 79 22.02.2017 München – Kabul 68 27.03.2017 München – Kabul 58 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12039 16. Welche Schulungsmaßnahmen müssen die einen Sammelabschiebeflug nach Afghanistan gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 begleitenden Bundespolizistinnen und Bundespolizisten absolviert haben, damit sie als dafür geeignet gelten? Die durch die Bundespolizei eingesetzten Rückführungsbegleiter sind grundsätzlich für alle begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg qualifiziert. Die Qualifikation umfasst sämtliche für diese Aufgaben relevanten Aspekte, etwa für die Deeskalation von Situationen, den Einsatz von Zwangsmaßnahmen, sprachliche Schulungen, interkulturelle Kompetenz u. a. m. 17. Was ist die konkrete Aufgabe der begleitenden Ärzte auf den bisherigen drei Sammelabschiebungsflügen? Aufgabe der Ärzte bei Rückführungen ist es, die Rückzuführenden während des Fluges medizinisch zu betreuen (auch soweit Vorerkenntnisse der Landesbehörden vorliegen) und dabei auch auf unerwartete medizinische Vorkommnisse (z. B. Reisekrankheit) reagieren zu können. 18. Nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung immer dieselben Ärzte teil? Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Datum Flüge Arzt Bemerkung 14.12.2016 Frankfurt/M. - Kabul 1 Zuzüglich eines Sanitäters 24.01.2017 Frankfurt/M. - Kabul 2 Einer der betreffenden Ärzte begleitete bereits die Maßnahme am 14.12. 2016. 22.02.2017 München - Kabul 2 Zwei neue Ärzte begleiteten die Maßnahme . 27.03.2017 München - Kabul 1 Betreffender Arzt begleitete bereits die Maßnahme am 22.02.2017. 19. Wie lange war die Verweildauer für die begleitenden Bundespolizisten, Ärzte und Dolmetscher in Kabul jeweils bei den drei bisherigen Sammelabschiebungen ? Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Bundespolizei, Ärzte und Dolmetscher hielten sich in Kabul im Durchschnitt zwischen einer und eineinhalb Stunden auf. 20. Welche deutschen Verkehrsflughäfen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der afghanischen Seite gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 als Abflughäfen gemeldet? Im Nachfolgenden wird aufgeführt, welche deutschen Verkehrsflughäfen für die bereits durchgeführten Rückführungsmaßnahmen nach Afghanistan genutzt wurden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12039 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Rückführungsmaßnahme am 14./15. Dezember 2016 ab Flughafen Frankfurt am Main 2. Rückführungsmaßnahme am 23./24. Januar 2017 ab Flughafen Frankfurt am Main 3. Rückführungsmaßnahme am 22./23. Februar 2017 ab Flughafen München 4. Rückführungsmaßnahme am 27./28. März 2017 ab Flughafen München. Es wurde bislang keine Liste der Flughäfen, die für die Durchführung von Rückführungen vorzugsweise genutzt werden sollen, gemeldet. 21. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig, Ausreisepflichtige ohne ein Gepäckstück und noch in Arbeitskleidung nach Kabul abzuschieben (www.taz.de/Archiv-Suche/!5383767&s=De+Maiziere/)? Grundsätzlich ist es den Rückzuführenden möglich, im Rahmen der üblichen Transportbedingungen Gepäck in den Zielstaat mitzuführen. Die Behandlung von Übergepäck obliegt den Betroffenen selbst bzw. den hierbei unterstützenden Stellen . Auch Art bzw. Zustand der Bekleidung des Rückzuführenden obliegt der Verantwortung des Ausländers bzw. der zuführenden Landesbehörden. 22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Abbruch der Abschiebung durch die Bundespolizei möglich, wenn durch Länderbehörden Ausreisepflichtige ohne Gepäck zum Flughafen gebracht werden, und wenn nein, warum nicht? Da von Abschiebung betroffene Personen bereits seit längerer Zeit von ihrer Ausreisepflicht wissen, besteht Gelegenheit, sich frühzeitig und eigenverantwortlich um eventuelles Gepäck zu kümmern. Der Bundespolizei ist nicht bekannt, ob etwaiges Gepäck bereits außerhalb der Rückführungsmaßnahme in den Zielstaat verbracht wurde oder bereits im Zielstaat ein eigener Hausrat besteht. Vor diesem Hintergrund ist der Umfang des mitgeführten Gepäcks nicht von der Bundespolizei zu beurteilen. 23. Wie hoch waren die Kosten der bisherigen Abschiebungsflüge nach Afghanistan (bitte nach den einzelnen Abschiebungsflügen aufschlüsseln)? Folgende Kosten für das Fluggerät sind entstanden: Flug am 14. Dezember 2016: ca. 319 000 Euro Flug am 23. Januar 2017: ca. 330 000 Euro Flug am 22. Februar 2017: ca. 326 000 Euro Flug am 27. März 2017: ca. 325 000 Euro. Diese Kosten wurden/werden durch die EU-Agentur FRONTEX getragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12039 24. Welche Mitglieder auf deutscher Seite sind in den Gemeinsamen Ausschuss zum Monitoring der Gemeinsamen Erklärung zur Zusammenarbeit im Migrationsbereich vom 2. Oktober 2016 berufen worden? Auf deutscher Seite sind sieben Personen in den Gemeinsamen Umsetzungsausschuss berufen worden: Zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Bundesministeriums des Innern (BMI); Zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes; Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Kabul; Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter des BAMF; Eine Mitarbeiterin/Mitarbeiter des BMZ. 25. Wie oft und mit welchem Ergebnis hat der Gemeinsame Ausschuss zum Monitoring bisher getagt? Der Gemeinsame Umsetzungsausschuss zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zwischen Deutschland und Afghanistan zur Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 2. Oktober 2016 hat bisher zweimal getagt: Am 29. November 2016 im Innenministerium in Kabul und am 29. März 2017 im BMI. In seinen Sitzungen befasste sich der Gemeinsame Umsetzungsausschuss vor allem mit Themen zur Verbesserung der Verfahrensabläufe bei den Rückführungsflügen nach Afghanistan wie zum Beispiel der rechtzeitigen Erteilung der Landeerlaubnis durch die afghanischen Behörden, Fragen der Passersatzpapierbeschaffung und allgemeinen Fragen zur Auslegung und Anwendung der Gemeinsamen Erklärung vom 2. Oktober 2016. Unterstützung in Afghanistan 26. Welche finanzielle Soforthilfe und weitere konkreten Hilfsangebote von wem erhalten die zwangsweise Rückgeführten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Ankunft in Kabul? Für welchen Zeitraum sind die der Bundesregierung bekannten Hilfsangebote vorgesehen? Deutschland beteiligt sich seit 2011 in Afghanistan an dem europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Network), das mit Hilfe von lokalen Vertragspartnern Rückkehrer unterstützt. Rückgeführte Personen können – auf Antrag – Reintegrationshilfen in Form von Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Gründung von Kleingeschäften /Micro-Business oder eine soziale, medizinische oder psychologische Beratung oder Betreuung erhalten. Die Unterstützung ist auf einen Gegenwert von 700 Euro pro Person begrenzt und bewegt sich im Einzelfall in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Das Programm ERIN ist vorerst bis Dezember 2020 konzipiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12039 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung ohne afghanische Ausweispapiere möglich, als zwangsweise Rückgeführter Gelder bzw. Starthilfen aus dem European Reintegration Network (ERIN) über die Internationale Organisation für Migration in Kabul zu erhalten (www.deutschlandfunk.de/ abgeschoben-aus-deutschland-ohne-perspektive-in-afghanistan.724.de.html? dram:article_id=379911)? Rückgeführte Personen können auch ohne eindeutige Ausweisdokumente Reintegrationshilfen nach ihrer Ankunft durch den Vertragspartner (derzeit IOM (Internationale Organisation für Migration) Kabul) erhalten. Ein Identitätsdokument (z. B. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, Ankunftsnachweis, Laissez-passer) und/oder eine Erfassung im Ausländerzentralregister sind für die Identifizierung und mögliche Unterstützung ausreichend. 28. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um den zwangsweise Rückgeführten ohne ausreichende afghanische Ausweispapiere die Hilfen aus dem ERIN-Programm zu ermöglichen? Die Personenidentifizierung ist durch die mitgeführten Reisedokumente (auch bei nicht ausreichenden afghanischen Ausweisdokumenten) für den Bezug von ERIN-Leistungen hinreichend belegt (s. Antwort zu Frage 27). 29. Wie viele Personen, die im Rahmen der drei bisherigen Sammelabschiebungen nach Kabul zurückgeführt wurden, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Nichtregierungsorganisation IPSO wie lange und wodurch betreut? Im Nachgang der bisherigen vier Sammelabschiebungen führte Ipso u. a. 93 psychosoziale Einzelberatungen und 64 Einzelgespräche durch. 17 Rückgeführte haben zudem an sog. support groups teilgenommen. Der Psychiater von Ipso wurde von fünf Personen aufgesucht. Sieben Rückgeführte nahmen für jeweils eine Woche das Angebot der Ipso-Tagesbetreuung in Anspruch; andere verließen Kabul nach ein bis zwei Terminen, um in ihre jeweiligen Provinzen zurückzukehren. Ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, an der Online-Beratung von Ipso teilzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333