Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12067 18. Wahlperiode 25.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth, Andrej Hunko, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11901 – Wahlkampfauftritte ausländischer Politikerinnen und Politiker in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Vorfeld eines für den 16. April 2017 in der Türkei angesetzten Referendums über die Einführung eines Präsidialsystems fanden in der Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von Veranstaltungen statt, auf denen türkische Regierungspolitiker für die Zustimmung in Deutschland lebender türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger warben. Mit fehlenden Parkplätzen, mangelndem Brandschutz oder falschen Angaben bei der Anmietung begründete Raumkündigungen und Absagen solcher Veranstaltungen durch Kommunalbehörden und Hallenvermieter sorgten für wütende Reaktionen von Seiten der türkischen Regierung . Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan warf der Bundesregierung gar „Nazi-Methoden“ vor. Mehrere Bundesländer verboten daraufhin weitere Wahlkampfveranstaltungen türkischer Regierungsmitglieder. Auch im europäischen Ausland, so in den Niederlanden, kam es zu Veranstaltungsabsagen, Raumkündigungen und regelrechten Verboten. Der von der türkischen Regierung erfragten Abhaltung des Referendums in Deutschland für die rund 1,5 Millionen hier lebenden Wahlberechtigten an 13 konsularischen Vertretungen der Türkei oder eigens eingerichteten Wahllokalen wurde von der Bundesregierung indessen unter der Maßgabe stattgegeben, dass volle Transparenz über weitere Wahlkampfauftritte hergestellt und die verbalen Angriffe auf die Bundesrepublik Deutschland eingestellt werden. Am 21. März 2017 kündigte der Verein UETD e. V. (Union der Europäisch-Türkischen Demokraten), der die meisten Veranstaltungen mit türkischen Ministern in Deutschland organisiert hatte, an, vor dem Referendum keine weiteren solchen Auftritte mehr zu planen (www. spiegel.de/politik/deutschland/recep-tayyip-erdogan-deutschland-genehmigttuerkische -wahllokale-fuer-referendum-a-1138783.html; www.spiegel.de/ politik/deutschland/tuerkei-regierungspartei-akp-sagt-alle-ministerauftritte-indeutschland -ab-a-1139758.html). Das Bundesverfassungsgericht stellte unterdessen klar, dass ausländische Regierungsmitglieder weder durch das Grundgesetz noch durch das Völkerrecht einen Anspruch auf Einreise nach Deutschland für entsprechende Wahlkampfveranstaltungen haben (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/bundesverfassungs gericht-botschaft-fuer-erdogan-14918426.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12067 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit und in welchen Fällen muss die Bundesregierung grundsätzlich ihre Zustimmung für die Abhaltung von Wahlen oder Abstimmungen ausländischer Staaten in diplomatischen Vertretungen oder sonstigen Wahllokalen in der Bundesrepublik Deutschland geben? Die Durchführung von Wahlen, Volksbefragungen oder Abstimmungen in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder an anderen Orten auf deutschem Territorium ist als Hoheitsakt genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erfolgt auf Antrag schriftlich durch Verbalnote des Auswärtigen Amtes im Namen der Bundesregierung. Eine völkerrechtliche oder europarechtliche Pflicht zur Zustimmung besteht nicht. Gegen die Einbindung ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in die Durchführung von Briefwahlen bestehen keine Bedenken. 2. Welche grundsätzlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung, zu kontrollieren , ob Wahlen oder Abstimmungen anderer Staaten in ihren diplomatischen Vertretungen oder sonstigen Wahllokalen frei und transparent ablaufen ? Die Bundesregierung kontrolliert nicht die Abläufe der Wahlen anderer Staaten in Wahllokalen oder diplomatischen Vertretungen in Deutschland. Hinsichtlich diplomatischer Vertretungen ist zu beachten, dass diese nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von Vertretern des Empfangsstaates nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten werden dürfen. Die organisatorische Vorbereitung und Durchführung ausländischer Wahlen in Deutschland obliegt ausschließlich der jeweiligen ausländischen Seite. Diese ist auch für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den zur Wahl zugelassenen Gebäuden verantwortlich. In der Genehmigung zur Abhaltung der Wahl wird die ausländische Seite darauf verpflichtet, die deutschen Gesetze zu beachten. 3. Welche ausländischen Regierungen haben seit dem Jahr 2000 bei der Bundesregierung die Zustimmung dafür erbeten, Wahlen oder andere Abstimmungen für ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durchzuführen? a) In welchen dieser Fälle hat die Bundesregierung die Abhaltung von Wahlen oder Abstimmungen unter welchen genauen Bedingungen in welchen Räumlichkeiten zugelassen? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verfügt über keine Auflistung der Ersuchen ausländischer Staaten, Wahlen oder andere Abstimmungen für ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durchzuführen. Ein Überblick über die in den letzten drei Jahren genehmigten Wahlen ausländischer Staaten kann nachfolgender Tabelle entnommen werden, die das Auswärtige Amt (AA) seit 2014 als interne Arbeitshilfe führt: Jahr Genehmigte Wahlhandlungen seitens der Bundesregierung 2014 55 2015 28 2016 44. Die Zahlen variieren in Abhängigkeit der Wahlperioden der ausländischen Staaten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12067 b) In welchen dieser Fälle hat die Bundesregierung die Abhaltung von Wahlen oder Abstimmungen aus welchen genauen Gründen nicht zugelassen oder wieder zurückgezogen? Die Bundesregierung hat einmalig im Jahr 2014 die beabsichtigte Abhaltung der Präsidentschaftswahlen in der Syrischen Arabischen Republik mit Stimmabgabe im Bundesgebiet mit Verbalnote des AA vom 7. Mai 2014 mit Hinweis auf die EU-Ratsschlussfolgerungen vom 14. April 2014 untersagt. c) Wie viele Personen bzw. wie viel Prozent der in Deutschland lebenden Wahlberechtigten der jeweiligen Staaten beteiligten sich jeweils an den Wahlen oder Abstimmungen? d) In welchen dieser Fälle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Unregelmäßigkeiten , Manipulationen, Wahlfälschungen oder unlautere Wählerbeeinflussungen registriert oder von an der Wahl teilnehmenden Parteien beklagt? Die Fragen 3c und 3d werden gemeinsam beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor. 4. Welche grundsätzlichen rechtlichen und politischen Möglichkeiten haben die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis Länder und Kommunen, Wahlkampfauftritte ausländischer Politikerinnen und Politiker einschließlich ausländischer Regierungsmitglieder zu unterbinden bzw. zu untersagen? Völkerrechtlich, europarechtlich und verfassungsrechtlich gibt es keinen Anspruch ausländischer Regierungsmitglieder, Politikerinnen oder Politiker darauf, in das Bundesgebiet einzureisen und hier amtliche Funktionen auszuüben. Es steht der Bundesregierung frei, mit außenpolitischen Mitteln auf Besuchswünsche ausländischer Politiker Einfluss zu nehmen. Nach innerstaatlichem Recht ermöglicht § 47 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenth G) eine Beschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung ausländischer Personen (z. B. wegen Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens im Bundesgebiet). Danach kann eine Beschränkung oder Untersagung konkreter politischer Betätigungen erfolgen. Zuständig für Beschränkungen oder Untersagungen sind die Ausländerbehörden der Länder. Bei einem konkret zu befürchtenden Verstoß gegen eine solche Beschränkung oder Untersagung kann eine entsprechende Auflage nach § 15 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen erteilt werden. Der Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes erstreckt sich jedoch nicht auf ausländische Staatsoberhäupter , Regierungschefs und Außenminister, da diese nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ). Gleiches gilt für Mitglieder von Regierungen auswärtiger Staaten bei Besuchen in amtlicher Eigenschaft. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes besteht außerdem für die Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Über die ordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Versammlung unter Beteiligung ausländischer Politikerinnen und Politiker einschließlich ausländischer Regierungsmitglieder haben die zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen auf Grundlage des fortgeltenden Versammlungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen zu entscheiden. Versammlungen unter freiem Himmel können danach eingeschränkt werden, wenn erkennbare Umstände vorliegen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12067 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungen in geschlossenen Räumen können nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt oder verboten werden (Schutz anderer Güter von Verfassungsrang, strenge Beachtung der Verhältnismäßigkeit). Die zuständigen Behörden müssen stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot oder eine Beschränkung gegeben sind, insbesondere ob konkrete Anhaltspunkte für eine der genannten Gefährdungen vorliegen. 5. In wie vielen und welchen Fällen seit dem Jahr 2000 wurden aus welchen genauen Gründen Wahlkampfauftritte und sonstige politische Auftritte welcher ausländischen Politikerinnen und Politiker einschließlich ausländischer Regierungsmitglieder in Deutschland durch Maßnahmen der Bundesregierung sowie nach ihrer Kenntnis durch Landes- oder Kommunalbehörden verhindert oder untersagt? Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2000 keine derartigen Maßnahmen erlassen . Zu ordnungsrechtlichen bzw. versammlungsrechtlichen Maßnahmen der Landes- bzw. Kommunalbehörden kann sich die Bundesregierung nicht äußern. 6. In wie vielen und welchen Fällen seit dem Jahr 2000 haben ausländische Regierungen von der Bundesregierung erbeten, dass Wahlkampfauftritte und sonstige politische Auftritte ausländischer Oppositionspolitikerinnen und -politiker bzw. von Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten verhindert oder untersagt werden, und inwieweit kamen die Bundesregierung sowie nach ihrer Kenntnis Länder und Kommunen solchen Ersuchen nach? Der Bundesregierung sind keine Bitten ausländischer Regierungen gegenwärtig, Wahlkampfauftritte und sonstige politische Auftritte ausländischer Oppositionspolitikerinnen und -politiker bzw. von Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten zu verhindern oder zu untersagen. Eine Einzelauswertung aller Akten, die theoretisch eine solche Bitte enthalten könnten, ist ohne Eingrenzung auf eine überschaubare Anzahl von Staaten nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich. Darüber hinaus beträgt gemäß Nr. 4.2.2 der Registraturanweisung für die Zentrale des AA die Aufbewahrungsfrist für viele dieser Akten zehn Jahre. 7. In wie vielen und welchen Fällen wurde seit dem Jahr 2000 welchen ausländischen Politikerinnen und Politikern einschließlich ausländischer Regierungsmitglieder aus welchen genauen Gründen die Einreise in bzw. ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland verweigert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Informationen vor. Die Speicherung personenbezogener Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und damit Löschfristen. In der Vorgangsart Einreiseverweigerungen beträgt diese grundsätzlich fünf Jahre. Durch die Bundespolizei erfolgt darüber hinaus keine berufsgruppenspezifische statistische Erfassung von Einreiseverweigerungen . Eine Recherche etwaiger Fälle mit der berufsgruppenspezifischen Bezeichnung im Sinne der Fragestellung bedürfte der dezidierten Betrachtung jedes einzelnen der noch nachvollziehbaren Vorgänge. Eine Auswertung der vorhandenen Daten im Sinne der Fragestellung wäre in jedem Fall nur bedingt möglich, da aus dem vorhandenen Datenbestand nicht systematisch erfasst wird, in welcher Eigenschaft (z. B.: privat, dienstlich, geschäftlich usw.) die Einreise in den Schengenraum über eine deutsche Grenzübergangsstelle erfolgen sollte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12067 Die Anzahl der Ablehnungen von Visaanträgen ausländischer Politikerinnen und Politiker oder ausländischer Regierungsmitglieder wird nicht statistisch erfasst. Über die Gründe für Ablehnungen von Anträgen der vorgenannten Personengruppen liegen daher keine Erkenntnisse vor. Auch für diese Personengruppen gelten aber die normalen Ablehnungsgründe gemäß der Verordnung Nr. 810/2009 (Visakodex ). Häufig dürften die vorgenannten Personengruppen entweder schon aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder als Offizialpassinhaber von der Visumpflicht befreit sein. 8. Wie viele und welche Veranstaltungen mit türkischen Regierungsmitgliedern anlässlich des Referendums vom 16. April 2017 fanden bis zur Absage weiterer derartiger Auftritte durch die UETD am 21. März 2017 wann und wo in der Bundesrepublik Deutschland und mit wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt? a) Welche dieser Veranstaltungen mit türkischen Regierungsmitgliedern wurden der Bundesregierung im Vorfeld von Seiten der türkischen Regierung zur Kenntnis gebracht? b) Auf welche Weise erlangte die Bundesregierung Kenntnis von Veranstaltungen türkischer Regierungsmitglieder, deren Deutschland-Besuche nicht im Vorfeld offiziell gegenüber der Bundesregierung mitgeteilt wurden ? Die türkische Botschaft hat dem Auswärtigen Amt per Übermittlung von Verbalnoten folgende Aufenthalte türkischer Regierungsmitglieder zwischen dem 17. Februar und dem Beginn der Abstimmung zum Verfassungsreferendum am 27. März in Deutschland zu ausschließlich oder teilweise nicht offiziellen Zwecken angezeigt: Ministerpräsident Binali Yıldırım, 17.-19.02.2017 Minister Ömer Çelik, 17.-19.02.2017 Minister Akif Çağatay Kılıç, 17.-19.02.2017 Minister Recep Akdağ, 17.-19.02.2017 Minister Nihat Zeybekçi, 17.-19.02.2017 Minister Mevlüt Çavuşoğlu, 17./19.02.2017 Minister Bekir Bozdağ, 02.03.2017 Minister Nihat Zeybekçi, 05.03.2017 Minister Mevlüt Çavuşoğlu, 07.-08.03.2017 Minister Nabi Avcı, 07.-08.03.2017 Ministerin Fatma Betül Sayan, 09.-11.03.2017 Minister Akif Çağatay Kılıç, 10.-12.03.2017 stellvertretender Ministerpräsident Mehmet Şimşek, 16.-19.03.2017. Die Bundesregierung hat auch Medienberichte zu Veranstaltungen türkischer Regierungsvertreter zur Kenntnis genommen. Das Versammlungsrecht liegt nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes allein in der Zuständigkeit der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12067 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie viele und welche bereits geplanten Veranstaltungen mit türkischen Regierungsmitgliedern anlässlich des Referendums vom 16. April 2017 fanden aus welchen Gründen nicht statt (bitte angeben, inwieweit und durch welche Behörden und mit welcher Begründung es Verbote, Raumkündigungen etc. gegeben hat, bitte auch Mehrfachraumabsagen angeben)? 10. Wie viele Veranstaltungen mit welchen Oppositionspolitikerinnen und -politikern aus der Türkei fanden nach Kenntnis der Bundesregierung anlässlich des Referendums am 16. April 2017 an welchen Orten und mit wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt? Wie viele und welche solcher Veranstaltungen der Opposition fielen aus welchen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Welche konkreten Reaktionen von Politikerinnen und Politikern aus der Türkei auf Raumkündigungen und sonstige Veranstaltungsabsagen für türkische Regierungsmitglieder in Deutschland im Vorfeld des Referendums vom 16. April 2017 sind der Bundesregierung bekannt (bitte getrennt nach Regierungspartei AKP und Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP beantworten )? Die Bundesregierung verweist auf die in den Medien umfangreich wiedergegebenen öffentlichen Reaktionen vor allem von Politikerinnen und Politikern der Regierungspartei AKP sowie der beiden Oppositionsparteien CHP und MHP zu Absagen von Veranstaltungen im Rahmen des türkischen Referendumswahlkampfs in Deutschland. 12. Inwieweit hat die Bundesregierung die Haltung der Oppositionsparteien aus der Türkei zu Auftritten türkischer Regierungsmitglieder im Vorfeld des Verfassungsreferendums in Deutschland bei ihrer Haltung zu einer möglichen Verhinderung weiterer solcher Auftritte berücksichtigt? Die Bundesregierung hat sich im Zuge der Abstimmung ihrer Haltung zu Wahlkampfauftritten türkischer Amtsträger und Parlamentarier in Deutschland nicht mit Vertreterinnen und Vertretern türkischer Oppositionsparteien konsultiert. 13. Welche konkreten Überlegungen gab es bei der Bundesregierung bezüglich der Zulassung oder Verhinderung eines von Seiten der türkischen Regierung in Aussicht gestellten Wahlkampfauftritts des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan in Deutschland? Die Bundesregierung stand zu möglichen Reiseabsichten des türkischen Staatspräsidenten mit der türkischen Seite in Kontakt. Da der Bundesregierung keine konkreten Planungen für eine Deutschlandreise des türkischen Staatspräsidenten bekannt wurden, bestand keine Veranlassung, Überlegungen im Sinne der Fragestellung anzustellen. 14. Wie erklärt sich die Bundesregierung den plötzlichen Verzicht auf weitere, bereits angekündigte Auftritte türkischer Regierungsmitglieder durch die Lobbyorganisation UETD am 21. März 2017? Die Bundesregierung hat diesen Schritt zur Kenntnis genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12067 15. Inwieweit sieht die Bundesregierung von Wahlkampfauftritten türkischer Politikerinnen und Politiker einschließlich Regierungsmitgliedern welche mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder anderer Rechtswerte ausgehen? 16. Wie steht die Bundesregierung generell zu Wahlkampfauftritten ausländischer Politikerinnen und Politiker einschließlich Regierungsmitgliedern, die vor ihren Landsleuten in Deutschland für Werte wie die Einführung der Todesstrafe werben, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das deutsche Recht, insbesondere § 90a Strafgesetzbuch, jene Grenzen beschreibt, die auch für die in Rede stehenden Veranstaltungen gelten und die als Grundvoraussetzung von jedermann zu beachten sind. Der Bundesregierung ist bekannt, dass der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan und weitere türkische Politiker seit dem gescheiterten Putschversuch 2016 wiederholt die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Todesstrafe erwähnt haben. Die Bundesregierung hat ihre Haltung zur Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei wiederholt öffentlich deutlich gemacht und dabei auch betont, dass ein solcher Schritt gleichbedeutend mit dem Ende der EU-Beitrittsverhandlungen wäre. Konkrete Schritte zur Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333