Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts 21. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12111 18. Wahlperiode 26.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11715 – Einschätzung zur Menschenrechtslage in Eritrea V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mitte des Jahres 2016 veröffentlichte die UN-Untersuchungskommission (UN: Vereinte Nationen) zur Menschenrechtslage in Eritrea in Genf ihren zweiten Bericht zur Menschenrechtslage in Eritrea (www.ohchr.org/EN/HRBodies/ HRC/CoIEritrea/Pages/commissioninquiryonhrinEritrea.aspx). Die Einschätzung fiel deutlich aus: von „systematischen Angriffen auf die Menschenrechte“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ in Eritrea ist darin die Rede. Das eritreische Regime wird beschuldigt, seit der Staatsgründung 1991, Menschen zu versklaven, zu foltern, zu ermorden und verschwinden zu lassen. Dem UN- Sicherheitsrat empfahl der Bericht, den „Fall Eritrea“ vor den Internationalen Strafgerichtshof zu bringen. Anfang des Jahres 2017 berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ), dass mehrere europäische Diplomaten den Bericht der UN-Untersuchungskommission in einem Dokument als wenig glaubwürdig bezeichneten (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/zweifel-am-bericht-zur-menschenrechtslagein -eritrea-14606109.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2). Die „FAZ“ berief sich dabei auf einen Heads of Missions-(HoMs-)Bericht, den mehrere europäische Diplomaten, unter ihnen der deutsche Botschafter in Eritrea, an den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) versandt hatten (s. a. die Antwort auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Niema Movassat auf Bundestagsdrucksache 18/11078). Die Diplomaten zweifeln darin u. a. die Aussage der UN-Untersuchungskommission an, die systematischen Menschenrechtsverletzungen seien ein seit dem Jahr 1991 andauerndes, durchgängiges Phänomen. „Damit stellt sich die Frage, warum es mehr als zwei Jahrzehnte dauerte, Beweise für solch massive Verbrechen zu finden“, werden die europäischen Diplomaten zitiert. Auch die Methode der Untersuchung kritisieren die Diplomaten laut „FAZ“ scharf. So beriefe sich der UN-Bericht ausschließlich auf Aussagen von geflohenen Eritreern, die nach Einschätzung der europäischen Diplomaten ein „persönliches Interesse“ an einer möglichst gruseligen Darstellung der Verhältnisse in ihrer Heimat hätten, „weil sie ihren Status als politische Flüchtlinge rechtfertigen müssen“. Kritisiert wird auch, dass alle Aussagen anonym seien, was eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes nahezu unmöglich mache . Von Menschenrechtsverletzungen in einem Ausmaß, wie von der Untersuchungskommission beschrieben, könne nach eigenen Beobachtungen keine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12111 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rede sein. Die Botschafter empfehlen laut „FAZ“ ihren Heimatländern sowie der Europäischen Union deshalb, nicht den Forderungen der UN-Untersuchungskommission zu entsprechen, Sanktionen gegen Eritrea zu verhängen. Das könne zu einer Hinwendung des Landes zu China führen und zu einem Abbruch der Beziehungen zu Europa, was im Hinblick auf die Flüchtlingskrise „nicht hilfreich“ sei. Die Bundesregierung stellt das in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Niema Movassat auf Bundestagsdrucksache 18/11078 hingegen anders dar. Der HoMs-Bericht habe die im UN-Bericht erhobenen Vorwürfe weder übernommen noch habe er ihnen widersprochen. Er rate dazu, im Interesse des Einsatzes für die Menschenrechtslage in Eritrea die Empfehlungen des UN-Untersuchungsberichts differenziert aufzunehmen. Eine Weitergabe des HoMs-Berichts an Mitglieder des Deutschen Bundestages verweigerte die Bundesregierung u. a. mit dem Hinweis, es handle sich dabei nicht um ein Dokument von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG). Die Fragesteller können die Unstimmigkeiten zwischen der Wiedergabe des HoMs-Berichts durch die „FAZ“ und durch die Bundesregierung daher nicht selbst aufklären. Über die verfassungsrechtliche Pflicht zur Übermittlung von HoMs-Berichten an den Deutschen Bundestag besteht seit längerem Streit zwischen diesem und der Bundesregierung (vgl. das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 – 3000 – 083/15, www.bundestag.de/blob/419282/ f30d7cefb2dcfa2b6936cbbb960ea481/wd-3-083-15-pdf-data.pdf). Solange der Streit nicht gerichtlich geklärt ist, müssen die Abgeordneten sich die Informationen , die sie für ihre parlamentarische Arbeit benötigen, anhand von parlamentarischen Fragen beschaffen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der in Frage stehende HoMs-Bericht ist in diesem Jahr bereits mehrfach Gegenstand von parlamentarischen Anfragen gewesen. Die Antwort der Bundesregierung findet sich auf den Bundestagsdrucksachen 18/10923 vom 20. Januar 2017 und 18/11078 vom 3. Februar 2017. 1. Welchen Titel trug der HoMs-Bericht zu Eritrea, welche Personen waren die Verfasser des Berichts (bitte um Auflistung der Funktionen bzw. Ebenen aller beteiligten Personen), wann wurde er verfasst, und wie umfangreich war er? Die Bundesregierung macht keine Angaben zu Verfassern und Inhalt von als vertraulich eingestuften Berichten der Missionsleiter von EU-Staaten (HoMs-Berichte ). Der Titel des Berichtes lautet „HoMs analysis of and comments on the second report of the Commission of Inquiry (CoI) on Human Rights in Eritrea“ und wurde mit einem Umfang von neun Seiten am 13. Juni 2016 verfasst. 2. Welche Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfasser des Berichts (bitte um Auflistung der Funktionen bzw. Ebenen aller beteiligten Personen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12111 3. Was war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anlass für die Erstellung des Berichts? Handelte es sich um einen in regelmäßigen Abständen erstellten Bericht oder um einen anlässlich bedeutender politischer Entwicklungen erstellten Bericht ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Niema Movassat auf Bundestagsdrucksache 18/11078 verwiesen. 4. Wurde der Bericht neben dem EAD nach Kenntnis der Bundesregierung auch noch an andere Stellen auf Hauptstadt- und Brüsseler Ebene weitergeleitet , die sich mit der Überprüfung der Sanktionsmaßnahmen gegen Eritrea befassen? Wenn ja, an welche, und wie, und mit welchem Ergebnis wurde er dort debattiert ? HoMs-Berichte werden an den Europäischen Auswärtigen Dienst versandt. Daneben werden sie über das GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik)- Netzwerk an die Außenministerien aller EU-Mitgliedstaaten übermittelt und tragen dort zur Bewertung der Lage im jeweiligen Gastland bei. Über den Inhalt anschließender Debatten hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 5. Von wem wurde der HoMs-Bericht nach Kenntnis der Bundesregierung an die „FAZ“ übermittelt? Wieso wurde der Bericht an die „FAZ“ übermittelt, aber nicht an die Mitglieder des Deutschen Bundestages? Wurde ein Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? HoMs-Berichte sind als vertraulich eingestuft. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie und von wem der Bericht an die FAZ übermittelt wurde. Ein Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung nicht eingeleitet. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 27 bis 31 verwiesen. 6. Welche Themen behandelt der HoMs-Bericht im Einzelnen, und wie ist der Bericht gegliedert (bitte die Überschriften und den jeweiligen Inhalt nennen )? Der HoMs-Bericht befasst sich mit den Hauptinhalten des Berichts der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Menschenrechten in Eritrea, dessen Empfehlungen und den Auswirkungen auf die künftige Zusammenarbeit. 7. Wird in dem HoMs-Bericht nur der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Eritrea (A/HRC/32/47) oder auch der Bericht der UN-Sonderberichterstatterin für Eritrea (A/HCR/29/41) sowie ggf. weitere Berichte thematisiert ? Wenn ja, welche sind das? Der HoMs-Bericht analysiert ausschließlich den Bericht der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für Eritrea. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12111 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwiefern trifft es zu, dass in dem HoMs-Bericht die Vorwürfe des UN-Menschenrechtsberichts zu Eritrea als wenig glaubwürdig bezeichnet werden, wie die „FAZ“ berichtet? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/10923 verwiesen. 9. Inwiefern trifft es zu, dass in dem HoMs-Bericht die Methode der Untersuchung scharf kritisiert wird? Welches sind die Kritikpunkte im Einzelnen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Niema Movassat auf Bundestagsdrucksache 18/11078 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/10923 verwiesen. 10. Stellen sich die Verfasser des HoMs-Berichts tatsächlich „die Frage, warum es mehr als zwei Jahrzehnte dauerte, Beweise für solch massive Verbrechen zu finden“? Könnte dies nach Meinung der Bundesregierung u. a. damit zusammenhängen , dass Eritrea der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen sowie der Sonderberichterstatterin die Einreise verweigert hat? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/10923 verwiesen. 11. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung die mehr als 20 UN- Mitgliedstaaten, die Botschaften in Eritrea unterhalten, der UN über die Lage im Land berichtet? Was hat insbesondere der deutsche Botschafter berichtet? Über die Berichterstattung anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Die Deutsche Botschaft berichtet direkt an die Zentrale in Berlin und verfasst in der Regel keine Berichte für die Vereinten Nationen. Es findet gleichwohl ein regelmäßiger Austausch zwischen der Botschaft und Vertretern der Vereinten Nationen vor Ort statt. 12. Was heißt es konkret, wenn die Bundesregierung schreibt, der HoMs-Bericht habe die im UN-Bericht erhobenen Vorwürfe weder übernommen noch habe er ihnen widersprochen? Die grundsätzlich positive Haltung der Bundesregierung zu Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen wurde in der Antwort auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/10923 dargelegt . Dort wird auch zur inhaltlichen und methodischen Kritik an der Entstehung dieses Berichtes Stellung genommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12111 13. Inwiefern trifft es zu, dass der grundsätzlich repressive Charakter des eritreischen Regimes im HoMs-Bericht nicht in Frage gestellt wird, aber von Menschenrechtsverletzungen in einem Ausmaß, wie von den UN beschrieben, nach Beobachtungen der EU-Diplomaten keine Rede sein könne? Wovon genau könne keine Rede sein? Auf welche Randnummern des Menschenrechtsberichts bezieht sich das jeweils ? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Worauf beruhen die eigenen Beobachtungen der europäischen Diplomaten nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen? Haben diese auch mit von Repression betroffenen und ausreisewilligen Eritreern gesprochen, haben sie Gefängnisse besichtigt etc.? Die Deutsche Botschaft unterhält zahlreiche Kontakte zu eritreischen Staatsbürgern , auch zu solchen, die eine Ausreise erwägen. Gefängnisbesuche fanden seitens der Deutschen Botschaft bisher nicht statt. 15. Wie frei und unabhängig können sich die Verfasser des HoMs-Berichts in Eritrea nach Kenntnis der Bundesregierung bewegen? Die Verfasser des HoMs-Berichtes können sich in einer 25km-Zone um Asmara frei bewegen. Darüber hinaus benötigen Diplomaten eine Reisegenehmigung. Genehmigungen werden in der Regel erteilt und Reisen können ohne Begleitung durchgeführt werden. 16. Inwiefern hat sich ihr Zugang zu unabhängigen Informationen nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4505 verbessert? Der Zugang zu Informationsquellen ist auf dem in den Antworten zu den Fragen 14 und 15 dargestellten Niveau konstant. Eine signifikante Verbesserung zu 2015 ist nicht festzustellen. 17. Was bedeutet es konkret, wenn der HoMs-Bericht dazu rät, im Interesse des Einsatzes für die Menschenrechtslage in Eritrea die Empfehlungen des UN- Untersuchungsberichts differenziert aufzunehmen, und bezieht sich dieser Rat pauschal auf alle Empfehlungen des UN-Untersuchungsberichts oder wird diesbezüglich differenziert (bitte die jeweiligen Randnummern des UN- Untersuchungsberichts angeben)? Die Bundesregierung unterstützt ausdrücklich die Empfehlungen des Untersuchungsberichtes der Vereinten Nationen mit Bezug zu Menschenrechtsfragen (A/HRC/32/47) mit den Randnummern 134 d), 134 e), 134 f) und 134 g). Grundsätzlich gilt, dass eine Gefährdung der Zusammenarbeit mit der eritreischen Regierung mittelbar zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage in Eritrea führen könnte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12111 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Stellen die Verfasser des HoMs-Berichts bei der Erteilung dieses Rates tatsächlich ausschließlich auf den Einsatz für die Menschenrechte in Eritrea ab, oder werden auch weitere – flüchtlingspolitische, ökonomische, geostrategische etc. – Interessen benannt? Falls ja, welche? 19. Inwiefern trifft es zu, dass in dem HoMs-Bericht den Mitgliedstaaten und der EU empfohlen wird, nicht den Forderungen der UN zu entsprechen, Sanktionen gegen Eritrea zu verhängen? Welche Sanktionen sind damit genau gemeint? Wie lautet die Begründung für die Empfehlung? Inwiefern spielt dabei auch die eritreische Flüchtlingskrise eine Rolle? 20. Inwiefern trifft es zu, dass in dem HoMs-Bericht den Mitgliedstaaten und der EU empfohlen wird, der UN-Empfehlung, Eritreern pauschal Asyl zu gewähren, nicht zu folgen? Wie lautet die Begründung für die Empfehlung? 21. Enthält der HoMs-Bericht sonstige Schlussfolgerungen oder Empfehlungen? Wenn ja, welche? 22. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den HoMs-Bericht (bitte angeben welche Punkte jeweils geteilt oder anders bewertet werden)? Die Fragen 18 bis 22 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 23. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Empfehlungen des Berichts der UN-Untersuchungskommission, insbesondere ab Randnummer 129? Die für die Bundesregierung relevanten Empfehlungen des Berichtes der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen finden sich in Randnummer 134 („the commission recommends that Member States and international organizations …“). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Zu Randnummer 129 gilt, dass die Bundesregierung das Mandat der Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea unterstützt. 24. Wie will die Bundesregierung die Verbesserung der Menschenrechtslage in Eritrea im Einzelnen durch Dialog fördern, in dem inhaltlich an den Bericht der UN-Untersuchungskommission etc. angeknüpft wird (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 6 des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 18/10923)? Welche Ziele verfolgt sie dabei? Was ist der aktuelle Stand dieses Dialogs, und was sind ihrer Meinung nach die kontroversen, was die nichtkontroversen Themen? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die Umsetzung der Empfehlungen des Staatenüberprüfungsverfahrens des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen („UPR“) sind Grundlage und Ziel der Zusammenarbeit mit der eritreischen Regierung und werden in Gesprächen zwischen Vertretern des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums für Entwicklung und Zusammenarbeit mit der eritreischen Regierung fortlaufend thematisiert. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden in Randnummer 134 g) des Untersuchungsberichtes Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12111 der Vereinten Nationen zu einer Zusammenarbeit mit der eritreischen Regierung zwecks Umsetzung der Empfehlungen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen („UPR-Empfehlungen“) aufgefordert. Erste Fortschritte gab es bei der Kodifizierung von Rechtsnormen, die allgemeine Begrenzung des Nationalen Dienstes (militärischer oder ziviler Staatsdienst) bleibt umstritten. 25. Inwiefern ist die Einhaltung der Menschenrechte Bedingung für jegliche EU- Unterstützung an Eritrea? Die Einhaltung von Menschenrechten ist eines der Kriterien, die dem mit Mitteln des 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten „Nationalen Indikativ Programm – Eritrea“ (Laufzeit 2014 bis 2020) zugrunde liegen. Hieran orientieren sich alle weiteren EU-Unterstützungen. 26. Inwiefern ist die Bundesregierung für eine Anpassung bzw. Aufhebung des UN-Sanktionsregimes gegenüber Eritrea (bitte begründen)? Welche Position vertreten die anderen Mitgliedstaaten, und was ist die EU- Position? In welchen Dokumenten ist bzw. wird die EU-Strategie bzw. EU-Position festgehalten? Die Bundesregierung beobachtet die laufende Diskussion im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über eine mögliche Anpassung beziehungsweise Aufhebung des Sanktionsregimes der Vereinten Nationen. Als Nicht-Mitglied des Sicherheitsrats informiert sich die Bundesregierung auf Grundlage der veröffentlichten Berichterstattung der durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Untersuchungskommission, der „Somalia-Eritrea-Monitoring Group“ (SEMG). Die Positionierung der Bundesregierung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen und unterliegt einer Evaluierung der Sachlage auf Grundlage des nächsten Berichtes der SEMG-Kommission. Über die Positionierung anderer EU-Mitgliedsländer und der EU bezüglich einer Aufhebung des Sanktionsregimes der Vereinten Nationen hat die Bundesregierung keine Kenntnis . 27. Wie definiert die Bundesregierung die Kriterien, die sie zur Bestimmung von Dokumenten von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 7 Absatz 2 EUZBBG zugrunde legt (Ebene des Verfassers, Wirkcharakter, Zeithorizont, Inhalt)? a) Ab welcher Ebene des Verfassers geht die Bundesregierung von einer besonderen Bedeutung aus? b) Was versteht die Bundesregierung unter Wirkcharakter und Zeithorizont, und wann haben Dokumente aufgrund ihres Wirkcharakters oder Zeithorizonts eine besondere Bedeutung (bitte Beispiele nennen)? c) Wann billigt die Bundesregierung einem Dokument einen dauerhaften Charakter oder eine dauerhafte Aussagekraft zu? Kann das überhaupt je der Fall sein (bitte Beispiele nennen)? d) Welchen Inhalt muss ein Dokument haben, damit die Bundesregierung diesem eine besondere Bedeutung beimisst? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12111 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Muss ein Dokument im Titel den Begriff „Strategie“, „Leitlinie“, „Rahmendokument “ o. Ä. tragen, oder kommt es darauf an, dass es materiell als ein solches Dokument zu qualifizieren ist? Muss für die Annahme einer besonderen Bedeutung das Dokument selbst ein Strategiepapier o. Ä. sein, oder reicht es aus, dass ein Dokument in eine EU-Strategie etc. einfließt? 28. Welche Kriterien legt die Bundesregierung darüber hinaus ihrer Gesamtschau zur Definition der grundsätzlichen Bedeutung zugrunde (bitte jeweils definieren)? 29. Wie nimmt sie die Gesamtschau anhand der Kriterien vor? 30. Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, der HoMs-Bericht sei kein Dokument von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich um bloße Bestandsaufnahmen der Missionsleiter vor Ort handle, angesichts des Umstandes , dass das Dokument auch Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthält , die möglicherweise in die EU-Position bzw. -Strategie einfließen? 31. Warum werden manche HoMs-Berichte dem Deutschen Bundestag zugeleitet (vgl. COLAC – Ecuador – EU HoMs report, May 2014) und andere nicht? Die Fragen 27 bis 31 werden gemeinsam beantwortet. Ein Rechtsanspruch des Deutschen Bundestags auf Zuleitung von Dokumenten besteht im Bereich der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf der Grundlage von § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG). Dokumente grundsätzlicher Bedeutung werden nach § 7 Absatz 2 EUZBBG dem Bundestag auf dessen Anforderung förmlich zugeleitet. Der Begriff „grundsätzliche Bedeutung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Die Bundesregierung legt bei der Bewertung, ob ein Dokument grundsätzliche Bedeutung besitzt, unter anderem die von den Fragestellern genannten Kriterien zu Grunde. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau führt die Bundesregierung jeweils eine gründliche Einzelfallprüfung durch. Der Abwägungsvorgang im Rahmen dieser Gesamtschau erfolgt für jeden einzelnen Vorgang gesondert, eine vom konkreten Einzelfall losgelöste abstrakte Definition der einzelnen Kriterien ist nicht möglich. Enthält ein Dokument die Begriffe „Strategie“ oder „Leitlinie“, ist dies ein klares Indiz für seine grundsätzliche Bedeutung , aber auch ohne diese Begrifflichkeiten kann ein Dokument grundsätzliche Bedeutung besitzen. Die Ablehnung der Zuleitung eines Dokuments mangels grundsätzlicher Bedeutung wird gegenüber dem Anfragenden begründet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333