Deutscher Bundestag Drucksache 18/1215 18. Wahlperiode 24.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1060 – Nutzung des Eigenstromprivilegs durch Unternehmen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist geregelt, dass keine EEG-Umlage für elektrische Energie erhoben wird, die in eigenen oder gepachteten Kraftwerken für den Eigenverbrauch erzeugt wird. Eine Voraussetzung für das Eigenstromprivileg ist, dass der betroffene Strom nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet werden darf. Besonders Industrieunternehmen, wie die Saarstahl AG, VOLKSWAGEN AG, Adam Opel AG etc., nutzen nach Pressemeldungen das Eigenstromprivileg. 1. Welche Unternehmen verbrauchen nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Strom selbst (Eigenstrom, bitte nur Stromerzeugungsanlagen über 2 MW berücksichtigen)? 2. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren eigene Kraftwerke gebaut, um vom Eigenstromprivileg (bitte nur Stromerzeugungsanlagen über 2 MW berücksichtigen) zu profitieren, und mit welchem weiteren Anstieg von diesen Anlagen zum Eigenstromverbrauch rechnet die Bundesregierung unter der Annahme, dass sowohl Neu- und Bestandsanlagen in Zukunft von der EEG-Umlage befreit wären? 3. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren – keine eigenen Kraftwerke gebaut –, sondern haben durch/von Drittfirmen Kapazitäten in Kraftwerken gepachtet (bitte in Unternehmen, deren Pachtverhältnisse bereits abgelaufen sind und aktuell gültige Pachtverhältnisse sowie den Standort des gepachteten Kraftwerks Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. und den Standort der Abnahmestelle, über die der Eigenverbrauch angemeldet worden sind – größer 2 MW – unterteilen), und mit welchem weiteren Anstieg von diesen Anlagen zum Eigenstromverbrauch rechnet die Bundesregierung unter der Annahme, dass sowohl Neu- und Bestandsanlagen in Zukunft von der EEG-Umlage befreit wären? Drucksache 18/1215 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu – auch wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen – keine Daten vor. 4. Bei welchen Behörden müssen welche Genehmigungsschritte für die Eigenverbrauchprivilegierung – sowohl für eigene als auch gepachtete Kraftwerke – angemeldet werden, und wie genau läuft das Genehmigungsverfahren ab? Die Zahlung der EEG-Umlage unterliegt keinem behördlichen Vollzug. Vielmehr haben die Übertragungsnetzbetreiber einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger. Eine behördliche Genehmigung ist für die Möglichkeit, als Eigenversorger eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen, nicht erforderlich. Es können aber Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der Art und Größe der Anlage ab. 5. Wie verteilt sich in Deutschland nach Informationen der Bundesregierung die insgesamt nach dem Eigenstromprivileg verbrauchte Strommenge auf private Endverbraucher einerseits und Unternehmen andererseits (bitte auch aufschlüsseln nach fossilen Kraftwerken ohne hocheffiziente KraftWärme -Kopplung (KWK), hocheffiziente KWK und Technologien der erneuerbaren Energien)? Im Rahmen der amtlichen Statistik liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Daten zur selbst verbrauchten Strommenge vor. Im Rahmen der Mittelfristprognose der Übertragungsnetzbetreiber für die Entwicklung der EEG-Umlage (vgl. www.netztransparenz.de/de/JahresMittelfristprognosen .htm) wurden Daten zum Eigenverbrauch in der Industrie z. B. in KWK-Anlagen sowie zum Eigenverbrauch von Strom aus PhotovoltaikAnlagen , der auch private Endverbraucher betrifft, ausgewertet. Für das Jahr 2014 wird demnach ein Eigenstromverbrauch von 47,12 Terawattstunden (TWh) erwartet. Davon entfallen 2,79 TWh auf den Photovoltaik-Eigenverbrauch und 44,33 TWh auf den industriellen Eigenverbrauch. In welchem Umfang der genannte industrielle Eigenverbrauch dabei in KWK-Anlagen erzeugt wird, ist nicht bekannt. Im Rahmen der amtlichen Statistik werden Daten zur Stromerzeugung in KWKAnlagen in der Industrie erfasst (Statistisches Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 6.4, ab einer elektrischen Brutto-Leistung von 1 MW). Demnach wurden im Jahr 2012 in Industrie-KWK-Anlagen ab einer Leistung von 1 MW rund 28,3 TWh Strom erzeugt. In welchem Umfang diese von den Industrieunternehmen auch selbst verbraucht worden sind, ist nicht bekannt. 6. Wie viel Strom wird in Deutschland nach dem Eigenstromprivileg von Stromkunden verbraucht, die nicht zu den Branchen gehören, die in Zukunft von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, unabhängig davon, ob sie das Unternehmenskriterium erfüllen (bitte auch nochmal aufschlüsseln nach Privatverbrauchern und Unternehmen), und welche Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Umlage hätte eine Belastung dieser Strommengen mit 70 bzw. 90 Prozent der EEG-Umlage gemäß den Meseberger Beschlüssen zur EEG-Reform? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1215 7. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich der Zubau von Photovoltaik - und hocheffizienten KWK-Anlagen durch die geplante Belastung mit 70 Prozent der EEG-Umlage verlangsamen wird, und wenn ja, wie viel geringer wird der Zubau nach Informationen der Bundesregierung ausfallen? Wenn nein, warum nicht? Durch eine anteilige Belastung selbst genutzten Stroms werden Investitionen in KWK- und Photovoltaik-Anlagen weniger attraktiv, soweit ihr Geschäftsmodell in hohem Maße auf einer Vermeidung des durch EEG-Umlage sowie weitere Abgaben und Steuern belasteten Fremdstrombezugs beruht. Durch die Belastung sollen insbesondere bestehende strukturelle Fehlanreize teilweise korrigiert werden. Im Hinblick auf Photovoltaik-Anlagen sollen die Fördersätze zum Ausgleich um 0,3 Cent/kWh angehoben werden, da diese Anlagen mit den bestehenden Fördersätzen in bestimmten Segmenten nur noch rentabel waren, wenn sie Eigenversorgung betrieben. Ob und wieweit die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von KWK-Anlagen durch die anteilige Einbeziehung in die EEG-Umlage beeinträchtigt wird, wird sich im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) zeigen. 8. Welche Berechnungen legt die Bundesregierung bei ihren aktuellen Überlegungen , den Eigenstromverbrauch in die EEG-Umlage miteinzubeziehen, zugrunde, und welche Renditen können (je nach Anlagen-Typ) durch das Eigenstromprivileg bei einer Investition in eine entsprechende Anlage erzielt werden? Wie viel höher ist diese Rendite im Vergleich zur Förderhöhe, die bei Einspeisung gewährt wird? Die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeit von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind in den jeweiligen wissenschaftlichen Vorhaben zum EEG-Erfahrungsbericht offen gelegt. Die Zwischenberichte sind auf der Internetseite www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Erneuerbare-Energien/ eeg-reform.html veröffentlicht. Die Berechnungsmethode wird im koordinierenden Vorhaben I beschrieben. Für die Berechnung zum Ausgleich der Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage bei Photovoltaikanlagen wurde unterstellt, dass ohne Berücksichtigung von steuerlichen Effekten beim Anlagenbetreiber ein Eigenverbrauchsanteil von 10 Prozent bis 15 Prozent in Kombination mit der EEG-Vergütung für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen notwendig ist. Um die Rendite unter diesen Bedingungen zu erhalten, wurde die Mehrbelastung durch die EEG-Umlage entsprechend ausgeglichen. 9. Genießen Unternehmen, die in der Vergangenheit in Eigenstromerzeugungsanlagen investiert haben und nun Bestandsschutz genießen, nach Informationen der Bundesregierung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen derselben Branche, welche dies noch nicht getan haben, und wenn ja, wie groß ist nach Information der Bundesregierung dieser Wettbewerbsvorteil ? Es gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Zum Investitionszeitpunkt bestanden gleiche Regeln für alle Wettbewerbsteilnehmer. Drucksache 18/1215 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, die Fördersätze im EEG und/ oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) als Kompensation für die Belastung des Eigenverbrauchs zu erhöhen, und wenn ja, welche konkreten Fördersätze müssen erhöht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Mit welcher sachlichen Begründung soll der Kraftwerkseigenverbrauch laut den Meseberger Beschlüssen zur EEG-Reform weiterhin nicht mit der EEG-Umlage belastet werden, und welche Einnahmen würden sich nach Informationen der Bundesregierung aus einer Belastung des Kraftwerkseigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für das EEG-Konto ergeben (bitte nach voller EEG-Umlage und Fortschreibung der EEG-Umlage des Jahres 2013 in Höhe von 5,28 Cent/kWh aufschlüsseln)? Der Kraftwerkseigenverbrauch ist analog zu § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelt. Danach ist dieser auch von der Stromsteuer befreit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333