Deutscher Bundestag Drucksache 18/1217 18. Wahlperiode 24.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1063 – Rechtliche Situation der Sanktionen gegen den Iran Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Jahr 1979 verhängten die USA und nach ihnen auch Kanada, Australien , Südkorea und die Europäische Union (EU) verschiedenste Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran. Im Jahr 2006 schloss sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an und begann, mehrere speziell auf das Atomprogramm des Irans bezogene Sanktionen gegen das Land zu beschließen. Im Jahr 2012 beschloss der Rat der Europäischen Union die Implementierung eines Öl-Embargos gegen den Iran als die bisher am weitesten gehende Maßnahme solcher Art in Friedenszeiten. Die iranische Ölwirtschaft hat derzeit mit vielen Problemen zu kämpfen. Die verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Sanktionen haben außerdem einen einschneidenden Effekt auf die Ökonomie des Landes im Mittleren Osten. Nicht nur die größten iranischen Wirtschaftszweige leiden unter dem Sanktionsregime , auch die medizinische Versorgung der iranischen Bevölkerung ist eingeschränkt ; darüber hinaus wächst die Korruption (www.deutschlandradiokultur .de/die-iran-sanktionen-treffen-die-falschen.1005.de.html?dram:article_ id=229239). Die Sanktionen haben das existierende politische System der Islamischen Republik Iran gefestigt und zivilgesellschaftliche Akteure geschwächt (www.heise.de/tp/artikel/40/40308/1.html). Im Februar 2013 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die EUSanktionen gegen die iranischen Bankhäuser Mellat und Saderat unbegründet sind, da Verbindungen dieser Geldhäuser zum iranischen Atomprogramm nicht nachweisbar seien (www.forbes.com/sites/jonmatonis/2013/02/08/eu-courtstrikes -down-swifts-blockade-against-iranian-banks/). Im Oktober desselben Jahres waren die Sanktionen jedoch weiterhin in Kraft, da die EU-Seite in Berufung gegangen ist (www.taz.de/!125569/). Im Januar dieses Jahres hat die Bank Mellat ein Gerichtsverfahren gegen die britische Regierung vor dem Handelsgericht in London angestrengt, um die Blockade ihrer Aktivitäten zu Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. beenden (http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=791474463). Das iranische Bankhaus verklagt Großbritannien in einer Größenordnung von 1 Mrd. Pfund Sterling, also circa 1,2 Mrd. Euro (english.farsnews.com/newstext.aspx ?nn=13921116001143). Anfang Februar dieses Jahres musste ein weiteres Drucksache 18/1217 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode iranisches Unternehmen nach einem Gerichtsurteil von der EU-Sanktionsliste genommen werden (www.zawya.com/story/Iranian_company_delisted_by_ EU-ZAWYA20140204043013/). Mit dem Genfer Abkommen zum iranischen Atomprogramm einigten sich beide Seiten im Konflikt um das Atomprogramm der Islamischen Republik Iran, dass die EU- und USA-Sanktionen gegen den Iran gelockert werden sollen. Sollte das Moratorium in sechs Monaten durch eine dauerhafte Einigung ersetzt werden, sollten die auf das iranische Atomprogramm bezogenen EU-Sanktionen gegen den Iran ganz wegfallen. 1. Welche konkreten politischen Forderungen richten die EU und Deutschland an die iranische Führung als Bedingung für eine Lockerung beziehungsweise Aufhebung des Öl-Embargos und der anderen Sanktionen? Die Vereinten Nationen und die Europäische Union haben Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran verhängt, um sie zu einer Rückkehr an den Verhandlungstisch zu bewegen und eine diplomatische Lösung in der Nuklearfrage zu erreichen. Für eine weitere Lockerung bzw. Aufhebung der Sanktionen muss Iran vollständige Transparenz über sein Nuklearprogramm herstellen und die internationale Gemeinschaft davon überzeugen, dass sein Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient. Zudem hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss 2011/235/CFSP vom 12. April 2011 Sanktionen aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Iran verhängt. Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung dieser Sanktionen ist eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Land. 2. Da die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/2829 erklärt hat, sie beobachte und bewerte die Wirkung der seitens der EU verhängten Sanktionen gegen den Iran, welche Auswirkungen haben die bisherigen Sanktionen (gegebenenfalls Schätzwerte) auf a) das Bruttoinlandsprodukt des Landes, b) den Staatshaushalt des Landes, c) die Inflationsrate des Irans, d) die Preise für Grundnahrungsmittel, e) die Anzahl der unter der Armutsgrenze lebenden Menschen, f) die Gesundheitsversorgung und g) die Arbeitslosenzahlen? Quantitative Analysen zur Wirkung des Gesamtportfolios der verabschiedeten Sanktionsmaßnahmen sind nur eingeschränkt möglich und nicht belastbar. Für die Bundesregierung ist die größere Verhandlungsbereitschaft der iranischen Regierung der entscheidende Indikator für die Wirksamkeit der Sanktionen. Bei der Identifizierung von Sanktionsmaßnahmen hat sich die Bundesregierung mit Nachdruck für Sanktionen eingesetzt, die zielgerichtet und angemessen sind und die Auswirkungen auf die iranische Zivilbevölkerung so gering wie möglich halten. Die EU-Sanktionsmaßnahmen setzen diese Ziele um. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1217 3. Welche Gerichtsurteile gegen Iran-Sanktionen der EU sind der Bundesregierung bekannt (bitte mit Kurzangaben zur Sachlage, Verfahrensstand bzw. Entscheidung auflisten)? Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage I beigefügt. 4. Welche Schlussfolgerungen hat die Prüfung der bisherigen Gerichtsurteile zu Sanktionen gegen den Iran (Bundestagsdrucksache 17/14813) durch die Bundesregierung ergeben? Bei den Gerichtsurteilen handelt es sich um Entscheidungen zu Einzelfällen, die jeweils eine differenzierte Betrachtung erfordern. Allgemeine Schlussfolgerungen zu dieser Vielzahl von Einzelfallentscheidungen (vgl. Anlage I) können nicht gezogen werden. 5. Welche noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren in diesem Kontext sind der Bundesregierung bekannt? Eine entsprechende Übersicht ist als Anlage II beigefügt. 6. Welche gerichtlich für unrechtmäßig erklärten Sanktionen hat die EU nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Modifikationen und Begründungen wieder in Kraft gesetzt? Der Rat der Europäischen Union hat insgesamt 23 Entitäten sowie eine Person erneut gelistet. Die hierfür maßgeblichen Begründungen sind aus den Rechtsakten 2013/497/GASP, 2013/661/GASP und 2013/685/GASP ersichtlich. 7. Welche Urteile werden hingegen von der Bundesregierung und ihren Partnern nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU respektiert? Die Bundesregierung respektiert sämtliche Urteile der Gerichte der Europäischen Union. 8. Welche Sanktionen der EU würden im Fall einer umfassenden, endgültigen Einigung im Streit um das iranische Atomprogramm – bei welchem Vertreter der USA und der EU die Aufhebung aller „nuklear-bezogenen“ Sanktionen versprochen haben – weiter Bestand haben, da sie nicht ausschließlich „nuklear-bezogen“ sind (bitte vollständige Aufzählung im Einzelnen)? Diese Frage wird im Verlauf der Verhandlungen zu beantworten sein. Voraussetzung für eine Lockerung bzw. Aufhebung der aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Iran verhängten Sanktionen ist eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Land. 9. Welche Sanktionen der EU sind in Bezug auf den Iran in Kraft, die keinen Bezug zum Atomprogramm haben, und wie sind diese im Einzelnen begründet, bzw. was war der Grund für die Beschließung der jeweiligen Sanktionen? Aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Iran hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss 2011/235/CFSP vom 12. April 2011 Sanktionen verhängt. Zur Begründung im Einzelnen wird auf den Wortlaut des Beschlusses verwiesen. Drucksache 18/1217 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Auswirkungen hat das Genfer Moratorium auf die Haltung der Bundesregierung hinsichtlich der Sanktionspolitik der EU? Im Rahmen des Genfer Übereinkommens wurde der „Joint Plan of Action“ vereinbart , der am 20. Januar 2014 in Kraft trat. Darin wurden im Gegenzug für Beschränkungen des iranischen Nuklearprogramms Sanktionserleichterungen für Iran vereinbart. Auch nach Vereinbarung des „Joint Plan of Action“ hält die Bundesregierung an ihrer politischen Zielsetzung unverändert fest, Sanktionen zielgerichtet und angemessen zu verhängen und die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung auf ein Mindestmaß zu beschränken. 11. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung – vor dem Hintergrund der beispielsweise langwierigen Aufhebung der Sanktionen gegen Myanmar – für den Fall, dass die Sanktionen gegen das Atomprogramm des Irans aufgehoben werden sollten? Die Aufhebung weiterer gegen Iran verhängter EU-Sanktionen ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen über eine dauerhafte Übereinkunft. Die Bundesregierung wird hierfür in enger Absprache mit den Partnern in der Europäischen Union alle notwendigen Vorbereitungen treffen. 12. Wie viel Zeit wird es nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich beanspruchen, die Sanktionsmaßnahmen gegen das Atomprogramm des Irans wieder aufzuheben? Augenblicklich laufen die Verhandlungen der E3+3 mit Iran über die Begrenzung seines Atomprogramms. Die Aufhebung von Sanktionen ist Gegenstand der Gespräche mit Iran und in jedem Fall von einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen abhängig. 13. Inwieweit sieht die Bundesregierung ihre Haltung zu den Sanktionen gegen den Iran bestätigt, dass diese Sanktionen „zielgerichtet und angemessen“ (Bundestagsdrucksache 17/10508) sind? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, ihre in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10508 vom 21. August 2012 geäußerte Haltung zu revidieren. 14. In welchen Fällen von Verletzungen der Menschenrechte ist die Bundesregierung in welcher Form und wann in diesem Jahr an die iranische Regierung herangetreten? Die Bundesregierung setzt sich kontinuierlich für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Iran ein und tritt in diesem Zusammenhang regelmäßig an die iranische Regierung heran. Dies gilt auch für das Jahr 2014: – Am 13. Februar 2014 forderte der Beauftragte der Bundesregierung für Men- schenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Christoph Strässer, die Aufhebung des Hausarrests der iranischen Oppositionspolitiker Mehdi Karroubi, Mir Hossein Moussavi sowie dessen Ehefrau Zahra Rahnavard. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1217 – Am 17. Februar 2014 setzte sich der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Christoph Strässer, in Facebook und Twitter für die Rechte der Ahwazi-Minderheit ein und kritisierte die Hinrichtung der beiden Ahwazi Hashem Shabani und Hadi Rashedi. – Am 27. März 2014 kritisierte der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, Christoph Strässer, die Zunahme der weltweiten Hinrichtungen und drückte seine Besorgnis über die hohe Zahl von Hinrichtungen u. a. in Iran aus. In weiteren bilateralen Kontakten mit iranischen Stellen haben sich das Auswärtige Amt, die Deutsche Botschaft Teheran und der Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe in diesem Jahr zudem mehrfach für konkrete Menschenrechtsfälle und humanitäre Angelegenheiten eingesetzt. Drucksache 18/1217 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage I Iran - Urteile Stand: April 2014 Rechtssache Verfahrenspartei (Iran) Gegenstand Verfahrensstand Urteil C-380/09; T- 246/08+T-332/08, T-492/10 Melli Bank plc Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuGH Aufrechterhaltung der Listung C-548/09; T- 390/08, T- 35/10+T-7/11 Bank Melli Iran Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuGH Aufrechterhaltung der Listung C-348/12; T- 509/10 Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuGH Aufrechterhaltung der Listung T-495/10 Bank Saderat plc Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Aufrechterhaltung der Listung T-8/11 Bank Kargoshaei et al. Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Aufrechterhaltung der Listung T-434/11 EuropäischIranische Handelsbank (EIHB) Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Aufrechterhaltung der Listung C-280/12; T- 439/10, T-440/10 Fulmen + Mahmoudian Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuGH Annullierung der Listung T-489/10 Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) et al. Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listungen T-493/10 Persia International Bank Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-494/10 Bank Saderat Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-496/10 Bank Mellat Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-562/10, T- 128/12+T-182/12 Hanseatic Trade Trust and Shipping (HTTS) Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-4/11, T-5/11 Export Development Bank of Iran Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-12/11 Iran Insurance Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-13/11 Post Bank Iran Klage auf Annullierung der Urteil durch EuG Annullierung der Listung Listung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1217 Anlage I Iran - Urteile Stand: April 2014 EuG: Gericht der Europäischen Union EuGH: Europäischer Gerichtshof Rechtssache Verfahrenspartei (Iran) Gegenstand Verfahrensstand Urteil T-15/11 Sina Bank Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-24/11 Bank Refah Kargaran Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-392/11 Iran Transfo Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-404/11 Turbo Compressor Manufacturer Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-421/11 Qualitest Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-42/12+T-181/12 Bateni Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-53/12 CF Sharp Shipping Agencies Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-57/12 Good Luck Shipping Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-58/12 Ghasem Nabipour et al. Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-63/12 Oil Turbo Compressor Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-110/12 Iranian Offshore Engineering & Construction Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung T-552/12 North Drilling Klage auf Annullierung der Listung Urteil durch EuG Annullierung der Listung Drucksache 18/1217 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage II Iran - laufende Verfahren Stand: April 2014 Rechtssache Verfahrenspartei (Iran) Gegenstand Stand des Verfahrens C-176/13 Bank Mellat Klage auf Annullierung der Listung (zweite Instanz) Klageeinreichung bei EuGH C-200/13 Bank Saderat Klage auf Annullierung der Listung (zweite Instanz) Klageeinreichung beim EuGH C-585/13 Europäisch-Iranische Handelsbank Klage auf Annullierung der Listung (zweite Instanz) Klageeinreichung beim EuGH T-384/11 Safa Nicu Sepahan Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 04.03.2014 T-420/11 Ocean Capital Administration Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 29.04.2014 T-56/12 Islamic Republic of Iran Shipping Lines Training Institute et al. Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-66/12 Sedghi und Azizi Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 07.01.2014 T-67/12 Sina Bank Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 10.12.2013 T-68/12 Hemmati Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 10.12.2013 T-72/12 Bank Mellat Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-176/12 Bank Tejarat Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-262/12 Central Bank of Iran Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 10.12.2013 T-263/12 Kala Naft Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-563/12 Central Bank of Iran Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-564/12 Ministry of Energy of Iran Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-565/12 National Iranian Tanker Company Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 31.01.2014 T-577/12 NIOC PTE ltd. et al. Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-578/12 National Iranian Oil Company Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 06.03.2014 T-5/13 Iran Liquified Natural Gas Co. Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-6/13 NICO Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-9/13 The National Iranian Gas Company Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-10/13 Bank of Industry and Mine Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1217 Anlage II Iran - laufende Verfahren Stand: April 2014 Rechtssache Verfahrenspartei (Iran) Gegenstand Stand des Verfahrens T-121/13 Oil Pension Fund Investment Company Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-155/13 Babak Zanjani Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 16.01.2014 T-156/13 Petro Suisse Intertrade Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-157/13 Sorinet Commercial Trust Bankers Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 16.01.2014 T-158/13 Iranian Aluminium (Iralco) Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-159/13 HK Intertrade Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-160/13 Bank Mellat Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-161/13 First Islamic Investment Bank Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-181/13 Sharif University of Technology Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 30.01.2014 T-182/13 Moallem Insurance Klage auf Annullierung der Listung Mündliches Verfahren am 27.02.2014 T-187/13 Mahmoud Jannatian Klage auf Annullierung der Listung Abweisung der Klage am 20.02.2014 T-423/13 Good Luck Shipping Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-428/13 IOC-UK Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-433/13 Petropars Iran et al. Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-439/13 Mohamad Moghaddami Fard et Ahmad Sarkandi Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-552/13 Oil Turbo Compressor Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-14/14 IRISL et al. Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-45/14 HTTS et Naser Bateni Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung, Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch Entscheidung des Gerichts am 24.02.2014 T-63/14 Iran Insurance Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-64/14 Good Luck Shipping LLC Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung Drucksache 18/1217 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage II Iran - laufende Verfahren Stand: April 2014 Gerichtsverfahren gegen aufgrund der Menschenrechtslage verhängte Sanktionen Rechtssache Verfahrenspartei (Iran) Gegenstand Stand des Verfahrens T-273/13 Mohammed Sarafraz Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung T-274/13 Hamid Reza Emadi Klage auf Annullierung der Listung Klageeinreichung Erläuterung: C-XXX/XX: Fälle vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) T-XXX/XX: Fälle vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333