Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12183 18. Wahlperiode 28.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11944 – Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren im Bereich politisch motivierter Straftaten spielen Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) immer wieder eine Rolle. Zuletzt im Zusammenhang mit dem Fall des islamistischen Attentäters Anis Amri (vgl. „Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis AMRI“, Stand: Februar 2017, www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/ 2017/01/chronologie-amri.pdf;jsessionid=938DA913ADA815DFC384DBB1AD 76E3C9.2_cid373?__blob=publicationFile). 1. Wie viele Behördenzeugnisse hat das BfV seit 2011 ausgestellt (bitte nach Datum und ausstellender Behörde aufschlüsseln)? Hierzu werden im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) keine statistischen Angaben erhoben. Eine zahlenmäßige Beantwortung kann daher nicht erfolgen. 2. In welchen Ermittlungs- und Strafverfahren im Bereich der politisch motivierten Kriminalität spielten Behördenzeugnisse des BfV eine Rolle (bitte unter Angabe von Tatvorwurf, Tatzeitpunkt sowie der Ermittlungs- und Strafverfahren führenden Behörde beantworten)? Daten zum Tatvorwurf, Tatzeitpunkt und der Ermittlungs- und Strafverfahren führenden Behörden oder Einfluss eines Behördenzeugnisses auf ein Strafverfahren werden nicht statistisch erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12183 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. In welchen der in der Antwort zu Frage 2 genannten Fälle wurde das BfV- Behördenzeugnis auf Grundlage von Erkenntnissen des BfV ausgestellt? 4. In welchen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Fälle wurde das BfV- Behördenzeugnis auf Grundlage von Erkenntnissen anderer Sicherheitsbehörden ausgestellt (bitte unter Angabe der entsprechenden Sicherheitsbehörden beantworten)? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Im Regelfall ist Ersteller eines Behördenzeugnisses der Erheber der Information. Grundlage der ausgestellten Behördenzeugnisse waren fast ausschließlich Erkenntnisse des BfV. In sehr vereinzelten Fällen sind auch Erkenntnisse von Landesverfassungsschutzbehörden oder anderer Nachrichtendienste eingeflossen. 5. Auf welcher rechtlichen Grundlage und aus welchem Grund legendiert das BfV in seinen Behördenzeugnissen Erkenntnisse anderer Sicherheitsbehörden ? Allgemein bestimmt § 23 Nummer 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG (auch für Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden), dass Übermittlungen des BfV unterbleiben, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern. Dabei sind speziell Gesichtspunkte des Quellenschutzes in Betracht zu ziehen und die „Third Party Rule“ zu beachten. Im Übrigen ist nach § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung das Bundesministerium des Innern als oberste Dienstbehörde des BfV berechtigt, die Vorlage von Dokumenten zu verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Dokumente dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Zur Vermeidung einer vollständigen Zurückhaltung der betroffenen Dokumente und um die vorliegenden Verfassungsschutzerkenntnisse ohne Nachteile für die staatlichen Geheimhaltungsinteressen in den Prozess einführen zu können, wird ein Behördenzeugnis ausgestellt. Ziel eines Behördenzeugnisses ist der Schutz von Informationen, sei es aus Gründen des Schutzes für Leib oder Leben von nachrichtendienstlichen menschlichen Quellen oder anderer Informationszugänge. Eine mögliche Gefährdung kann bereits durch eine örtliche Zuordnung des Informationsgebers entstehen. Weiterhin können durch die Offenlegung der Informationsherkunft Arbeitsweisen und Methoden der Verfassungsschutzbehörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden gefährdet werden. 6. Inwieweit gab es zu den in der Antwort zu Frage 1 genannten Fällen Nachfragen seitens der die Ermittlungs- und Strafverfahren führenden Behörden, beispielsweise zur Verwertbarkeit der Behördenzeugnisse (bitte unter Angabe der entsprechenden Sicherheitsbehörden beantworten)? In der Vergangenheit kam es vereinzelt zu Nachfragen von Behörden, die in den überwiegenden Fällen den Inhalt des jeweiligen Behördenzeugnisses betrafen. Statistiken über Nachfragen von Behörden werden im BfV nicht geführt, nähere Angaben können daher nicht gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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