Deutscher Bundestag Drucksache 18/1221 18. Wahlperiode 24.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1083 – Assoziierungsabkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 21. März 2014 haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) im Zuge des EU-Gipfels in Brüssel ein Assoziierungsabkommen zwischen der Ukraine und der EU unterzeichnet. Nach Medienberichten beschränkte die Unterzeichnung sich auf den „politischen Teil“ des Abkommens , während die Unterzeichnung des „wirtschaftlichen Teils“, das Regelungen für ein Freihandelsabkommen enthält, zurückgestellt wurde. Demnach sieht der unterzeichnete Teil des Abkommens Vereinbarungen über den Umgang mit Migrantinnen und Migranten und zu Asylfragen vor. Zudem soll es eine „engere Zusammenarbeit“ zwischen der Ukraine und der EU im Bereich der Sicherheitspolitik geben, u. a. eine „schrittweise Konvergenz in der Außenund Sicherheitspolitik“. 1. Inwiefern erachtet die Bundesregierung die ukrainischen Unterzeichner des Assoziierungsabkommens als rechtlich legitimiert zum Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen? Nach allgemeinem Völkerrecht und dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge sind ohne besondere Vollmacht für ihre Staaten vertretungsberechtigt : Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister. Im vorliegenden Fall erfolgte die Unterschrift durch den Regierungschef und somit im Einklang mit den genannten Regelungen. 2. Was sind die Hintergründe der Aufspaltung des Assoziierungsabkommens? Die jetzige ukrainische Regierung hat sich klar zum Assoziierungsabkommen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. mit der Europäischen Union bekannt. Aus diesem Grund haben die Staats- und Regierungschefs der EU beim Europäischen Rat am 6. März 2014 beschlossen, die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens als erstes Zeichen der Drucksache 18/1221 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Unterstützung so schnell wie möglich zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung fand am 21. März 2014 in Brüssel statt. Der Rat für Auswärtige Beziehungen beschloss am 14. April 2014, die verbleibenden Regelungen des Assoziierungsabkommens nach den ukrainischen Präsidentschaftswahlen am 25. Mai 2014 zu unterzeichnen. 3. In welchem Umfang besteht eine (Teil-)Identität des nun unterzeichneten Assoziierungsabkommens mit dem im Herbst/Winter 2013/2014 von der Regierung des ehemaligen Staatspräsidenten der Ukraine, Wiktor Janukowitsch, nicht unterzeichneten Assoziierungsabkommens? a) Wie hoch ist der Anteil der identischen Passagen, wie hoch der der novellierten Passagen? Der Text des Abkommens wurde seit der im Jahr 2012 erfolgten Paraphierung nicht verändert. Anlässlich der am 21. März 2014 erfolgten Unterzeichnung des Abkommens wurde per Schlussakte konkretisiert, auf welche Bereiche des Abkommenstextes sich die Unterzeichnung bezieht. Im Ergebnis wurde dadurch die Wirksamkeit der Unterzeichnung von Teilen des Abkommens zurückgestellt. b) Welchen Inhalt haben die entfallenen bzw. zurückgestellten Passagen, und welchen Regelungsgehalt hat der nicht unterzeichnete Teil des Assoziierungsabkommens? c) Auf welche Bereiche der Zusammenarbeit beziehen sich die entfallenen bzw. zurückgestellten Passagen konkret? Der nicht unterzeichnete Teil des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine umfasst die Titel III („Recht, Freiheit und Sicherheit“), Titel IV („Handel und Handelsfragen“), Titel V („Wirtschaftliche und Sektorale Zusammenarbeit “) und Titel VI („Finanzielle Zusammenarbeit einschließlich Betrugsbekämpfung “). Die noch nicht unterzeichneten Teile beinhalten zum Beispiel Regelungen der Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Datenschutz, Migration und Asyl, Freizügigkeit, Korruptionsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Zollabbau bzw. -aufhebung für Industriegüter und landwirtschaftliche Erzeugnisse , Ursprungsregelungen, Dienstleistungen, Wettbewerbsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Beseitigung technischer Handelshemmnisse, sanitäre und phytosanitäre Standards, öffentliches Auftragswesen, Verwaltungszusammenarbeit , Verfahren der Streitschlichtung, Energie, Makroökonomie, öffentliches Finanzwesen, Steuerwesen, Umwelt, Wissenschaft und Technologie, Industrieund Unternehmenspolitik, Bergbau, Finanzdienstleistungen, Gesellschaftsrecht, Informationsgesellschaft, Audiovisuelles, Tourismus, Landwirtschaft, Fischerei , Verbraucherschutz, Sozialpolitik, öffentliche Gesundheit, Bildung, Kultur und Sport. 4. Welchen Regelungsgehalt haben die nun unterzeichneten Passagen des Assoziierungsabkommens? 5. Auf welche Bereiche der Zusammenarbeit beziehen sich die im nun unterzeichneten Abkommen enthaltenen Passagen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Konkret wurden folgende Passagen des Assoziierungsabkommens unterzeichnet : Präambel, Artikel 1 („Ziele“), Titel I („Allgemeine Grundsätze“), Titel II Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1221 („Politischer Dialog und Reformen, Poltische Assoziation, Zusammenarbeit und Annäherung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik“) sowie Titel VII („Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen“). Der gesamte Abkommenstext ist in englischer Fassung auf der Internetseite des Europäischen Auswärtigen Dienstes einzusehen (http://eeas.europa.eu/ukraine/assoagreement/ assoagreement-2013_en.htm). 6. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente enthält das nun unterzeichnete Assoziierungsabkommen, welche Kooperationsformen werden in welcher Form thematisiert, welche werden mit den Vereinbarungen angestrebt, welche davon werden bzw. wurden bereits praktiziert? Das Abkommen nennt als Ziel einen verstärkten politischen Dialog zur Förderung der schrittweisen Annäherung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen. Es enthält unter anderem Bestimmungen zur Intensivierung des Dialogs im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die Förderung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit durch Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gemeinsame Anstrengungen zur Förderung der regionalen Stabilität, der Konfliktverhütung, Krisenbewältigung, Bekämpfung des Terrorismus, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie Abrüstung und Rüstungskontrolle. 7. Worin soll eine „engere Zusammenarbeit“ im Bereich der Sicherheits- und Militärpolitik bestehen? Die engere Zusammenarbeit soll vor allem über einen vertieften Dialog zu den Themen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, regionale Stabilität, Abrüstung und Nichtverbreitung sowie Rüstungs- und Waffenausfuhrkontrolle erreicht werden. Das Abkommen selbst regelt keine konkreten Maßnahmen. Diesbezüglich besteht bereits ein Rahmenabkommen (sog. Framework Participation Agreement). Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 8. Welche gemeinsamen Projekte befinden sich bislang auf welchem Planungsstand ? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 9. In welchen Schritten soll eine „schrittweise Konvergenz in der Außen- und Sicherheitspolitik“ erreicht werden, wie soll diese Konvergenz im Ergebnis aussehen, und welche konkreten Vorhaben und Projekte befinden sich diesbezüglich bislang auf welchem Planungsstand? Das Abkommen nennt als Ziel einen verstärkten politischen Dialog zur Förderung der schrittweisen Annäherung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen. Mit dem Abkommen werden verschiedene Formate des politischen Dialogs geschaffen . Zudem wird ein Dialog und eine Zusammenarbeit bei internen Reformen auf der Grundlage der von den Vertragsparteien festgelegten gemeinsamen Grundsätze eingeführt. Drucksache 18/1221 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente sind aktuell Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU bzw. deren Mitgliedstaaten, und wie gestaltet sich die militärische und sicherheitspolitische Kooperation? Es besteht mit der Ukraine ein Rahmenabkommen der EU (sog. Framework Participation Agreement) für eine mögliche Beteiligung der Ukraine an Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), das in ein umfassendes Sicherheitsabkommen integriert ist. Das Rahmenabkommen vom 23. Februar 2004 (in Kraft getreten am 1. Mai 2008) regelt Grundsatzfragen der Zusammenarbeit (u. a. Befehlskette, Haftungsfragen, Fragen der Vergütung und Personalfürsorge). Konkret hat die Ukraine zum Beispiel im Zeitraum 3. Januar bis 26. Februar 2014 mit einer Fregatte an der EU-Operation EUNAVFOR ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias teilgenommen. Zudem ist sie im ersten Halbjahr 2014 an einem EU-Gefechtsverband unter griechischer Führung (sog. HELBROC Battlegroup) beteiligt. Im Rahmen der Östlichen Partnerschaft wurde im September 2013 ein Panel zur GSVP eingerichtet, in dem die EU etwa halbjährlich mit den östlichen Partnern, einschließlich der Ukraine, einen Austausch zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen führt. Weitere konkrete Elemente der Zusammenarbeit sind u. a. Seminare im Rahmen des Netzwerks des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, die auch den östlichen Partnern offenstehen. Bereits im Jahr 2012 hat z. B. die damalige polnische Ratspräsidentschaft gemeinsam mit der Ukraine ein solches Seminar veranstaltet. Der Bundesregierung liegt keine umfassende Übersicht über die bilaterale Kooperation einzelner Mitgliedstaaten der EU mit der Ukraine vor. Zur bilateralen sicherheitspolitischen Kooperation Deutschlands mit der Ukraine wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 11. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente sind aktuell Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der NATO bzw. deren Mitgliedstaaten, und wie gestaltet sich die militärische und sicherheitspolitische Kooperation? Zur Frage der bilateralen deutsch-ukrainischen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit von einzelnen NATO-Mitgliedstaaten und der Ukraine wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Zur Zusammenarbeit zwischen der NATO und der Ukraine wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Darüber hinaus haben die Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten bei ihrem Treffen Anfang April 2014 ein Maßnahmenpaket zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Ukraine indossiert, u. a. in den Bereichen politischer Dialog, Beratung, Schulung und Ausbildung sowie Interoperabilität unter dem Dach der NATOUkraine -Kommission. 12. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente waren Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU in den Jahren 2010 bis Mitte März 2014, und wie gestaltete sich die militärische und sicherheitspolitische Kooperation? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1221 13. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente waren Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der NATO in den Jahren 2010 bis Mitte März 2014, und wie gestaltete sich die militärische und sicherheitspolitische Kooperation? Die Kooperation im Rahmen der „Partnerschaft für den Frieden“ (vgl. Antwort zu Frage 15) erstreckt sich über die Bereiche politischer Dialog, Beratung und Ausbildung, Standardisierung sowie Zusammenarbeit im Rahmen von Einsätzen . Unter dem Dach der NATO-Ukraine-Kommission besteht seit 1997 eine weit verzweigte Struktur von Gremien, Mechanismen und Programmen, die vertiefte politische Konsultationen und praktische Zusammenarbeit ermöglichen. Das im Jahr 2008 eingeführte Nationale Jahresprogramm enthält politische Ziele für die Innen-, Wirtschafts- und Außenpolitik sowie eine Reformagenda für den Verteidigungssektor und beschreibt Schwerpunkte der Zusammenarbeit mit der NATO. Die Ukraine hat bisher an fast allen NATO-geführten Operationen teilgenommen und stellt regelmäßig Kräfte für die schnelle Eingreiftruppe (NATO Response Force). Um die hierfür notwendige Interoperabilität der Streitkräfte zu gewährleisten , ist die Ukraine eng in das Übungsprogramm der NATO eingebunden und nimmt an Standardisierungsmaßnahmen teil. Ferner nimmt die Ukraine als Partner der NATO an Formaten wie z. B. dem Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat teil und kann auf eine Vielzahl von Kooperationsangeboten zugreifen, die allen Partnerstaaten der NATO offenstehen. 14. Welche militärischen und/oder sicherheitspolitischen Elemente waren Bestandteil der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. der NATO in den Jahren 2010 bis Mitte März 2014, und wie gestaltete sich die militärische und sicherheitspolitische Kooperation? Die militärische und sicherheitspolitische Kooperation zwischen Deutschland und der Ukraine besteht aus den sicherheitspolitischen Instrumenten des bilateralen Jahresprogramms und der Militärischen Ausbildungshilfe. Im angefragten Zeitraum wurden 55 Maßnahmen des bilateralen Jahresprogramms (Expertengespräche , Seminare, gemeinsame Ausbildungsvorhaben) in Deutschland und der Ukraine durchgeführt. Zudem nahmen im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe im angefragten Zeitraum 83 Angehörige der ukrainischen Streitkräfte an Ausbildungsmaßnahmen in Deutschland teil. Darüber hinaus kam es im angefragten Zeitraum zu einer geringen Anzahl weiterer bilateraler Kooperationsmaßnahmen , wie beispielsweise Hafenbesuche der Deutschen Marine in der Ukraine. Der Bundesregierung liegt keine umfassende Übersicht über die bilaterale Kooperation zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. der NATO mit der Ukraine vor. 15. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert bzw. basierte diese Kooperation jeweils? Im Rahmen der NATO ist die Ukraine bereits 1991 dem Nordatlantischen Kooperationsrat, dem Vorläufer des heutigen Euro-Atlantischen Partnerschaftsrats , sowie 1994 als erster Staat der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) dem Partnerschaftsformat „Partnerschaft für den Frieden“ beigetreten. Die „Charta über eine besondere Partnerschaft“ („Charter on a Distinctive Partner- ship“) ist die Grundlage für die Arbeit der NATO-Ukraine-Kommission. Unter dem Dach der NATO-Ukraine-Kommission wurde eine weit verzweigte Struk- Drucksache 18/1221 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tur von Gremien, Mechanismen und Programmen geschaffen. Grundlage für die bilaterale militärische Zusammenarbeit mit der Ukraine ist eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit im militärischen Bereich zwischen der Bundeswehr und den ukrainischen Streitkräften vom 16. August 1993. Für den Bereich der Ausbildungsunterstützung im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist die Vereinbarung über Militärische Ausbildungshilfe vom 30. Juni 1997 maßgeblich . Zum EU-Rahmen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 16. Welches politische Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich der Außen-, Sicherheits- und Militärpolitik ? Die Ukraine ist direkter Nachbar der EU und mit rund 46 Millionen Einwohnern das flächenmäßig zweitgrößte Land in Europa. Deutschland hat deshalb Interesse an einer souveränen, stabilen, demokratischen und prosperierenden Ukraine. In der Zusammenarbeit mit der Ukraine verfolgt die Bundesregierung bereits seit der Unabhängigkeit des Landes das Ziel, die Transformation der Ukraine auf der Grundlage von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen. Dies schließt auch die Reform des Verteidigungssektors ein. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 17 verweisen. 17. Welches politische Ziel verfolgt die EU nach den Erkenntnissen der Bundesregierung mit der Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich der Außen-, Sicherheits- und Militärpolitik? Die Staats- und Regierungschefs haben anlässlich des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft am 28. und 29. November 2013 in Wilna in ihrer gemeinsamen Erklärung betont, dass die Östliche Partnerschaft, die die Ukraine umfasst, die Entstehung eines gemeinsamen Raums von Demokratie, Wohlstand, Stabilität und zunehmender Interaktion sowie Zusammenarbeit zum Ziel habe. Darüber hinaus erklärten die Teilnehmer, dass die Lösung bestehender Konflikte , Vertrauensbildung und gute nachbarschaftliche Beziehungen grundlegend seien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Kooperation in der Region. Im Übrigen wird auf die Präambel des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333