Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12219 18. Wahlperiode 03.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11586 – Rückzahlbarkeit von Subventionen für deutsche Werften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2005 hat die EU die Wettbewerbshilfen für deutsche Schiffswerften auslaufen lassen. Seitdem fördert die Bundesregierung gemeinsam mit den Küstenländern Innovationen deutscher Werften mit einem Anteil des Bundes in Höhe von etwa 10 Mio. Euro jährlich. Bis zum Jahr 2009 mussten Werften diese Zuwendungen im Falle eines wirtschaftlichen Erfolges der geförderten Innovationen zurückzahlen. Während der Weltwirtschaftskrise in 2009 beschloss der Deutsche Bundestag, dass diese Zuwendungen im Rahmen des Finanzhilfsprogramms „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ mit dem Haushaltstitel Kapitel 0901 Titel 892 10 befristet bis zum 31. Dezember 2011 „ohne Rückzahlbarkeit auszugestalten“ sind. Trotz dieser zeitlichen Befristung und trotz einer entsprechenden Aufforderung des Bundesrechnungshofes führte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die bedingte Rückzahlbarkeit im Erfolgsfall daraufhin nicht wieder in seine Förderrichtlinien ein (Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Band I, Teilband II, S. 301). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bundestag veranschlagt Haushaltsmittel des Bundes zur Förderung deutscher Werften im Rahmen des in den Fragen in Bezug genommenen Programms „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ im Bundeshaushalt im Einzelplan 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)) in Titel 0901 892 10. Es wird davon ausgegangen, dass dieses Programm irrtümlicherweise von den Fragestellern dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugeordnet wurde. Die Bundesregierung beantwortet die Fragen daher mit Bezug auf das verantwortliche Ressort und dessen Förderrichtlinien . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12219 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Soweit nicht gesondert vermerkt, meinen die Begriffe „Förderrichtlinie“ und „Förderrichtlinie des BMWi“ deren aktuell gültige Fassung (Richtlinie des BMWi zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ vom 11. März 2016, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 24. März 2016, B1). 1. Aus welchen Gründen hat das BMVI es abgelehnt, die im Rahmen des Finanzhilfsprogramms „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie “ mit Haushaltstitel Kapitel 0901 Titel 892 10 geleisteten Zuwendungen ab 2012 nicht wieder bedingt rückzahlbar zu gewähren, obwohl der Deutsche Bundestag die Innovationsförderung ohne Rückzahlbarkeit bis zum 31. Dezember 2011 befristet hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12431)? Die Ausgestaltung der Innovationsförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung hat sich bewährt. Gegen eine Umstellung auf eine Rückzahlbarkeit im Erfolgsfall sprechen gewichtige Gründe. Der Wegbruch des Marktes für Standardtonnage und Serienschiffbau infolge von Weltwirtschafts- und Schifffahrtskrise hat dazu geführt, dass sich die deutschen Werften heute auf hochinnovative und kapitalintensive Nischenmärkte des Spezialschiffbaus konzentrieren und dort Tausende von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen sichern. Im deutschen Schiffbau findet seit 2009 so gut wie kein Serienschiffbau, sondern nur noch Einzelfertigung statt. Zugleich besteht in der schiffbaulichen Praxis eine durch den scharfen internationalen Wettbewerb getriebene hohe Innovationsgeschwindigkeit. Eine praxisnahe Definition des Erfolgsfalls ist so nicht gegeben. Denn mit Blick auf Sinn und Zweck der Rückzahlbarkeit wäre der Erfolgsfall anzunehmen, wenn die Förderung für den Zuwendungsempfänger nachhaltig einen wirtschaftlichen Vorteil in dem Sinne bringt, dass es tatsächlich zu einem identischen „Nachbau“ eines ursprünglich geförderten Prototyps kommt. Aufgrund der regelmäßig längerfristigen Bauzeiten für Schiffe ist der Stand der Technik zur Zeit des vermeintlichen Nachbaus jedoch bereits so weit fortgeschritten, dass der „Nachbau“ deutlich innovativer ist als der Prototyp. Andere Kriterien zur Messung des Erfolgsfalls heranzuziehen , beispielsweise der Nutzen der aus dem geförderten Vorhaben gewonnenen Kenntnisse für andere Vorhaben, ist realitätsfremd und in der Praxis nicht rechtssicher umzusetzen. Weiterhin würde die Umstellung auf eine Rückzahlbarkeit im Erfolgsfall die förderpolitischen Zielsetzungen des Bundes gefährden. Die Einführung der Rückzahlbarkeit in Deutschland würde für die deutschen Werften daher einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Denn die Finanzierung von Neubauten stellt die in Deutschland überwiegend mittelständisch geprägten und tendenziell eigenkapitalschwachen Werften mit teilweise immensen Problemen bei der Bauzeitfinanzierung auch im europäischen Vergleich vor enorme Herausforderungen. Da die Werften als Systemintegratoren wirken, würde sich dies auch auf die gesamte regionale und überregionale Zulieferindustrie und Wertschöpfungskette sowie die dortige Beschäftigung auswirken. Außerdem sehen auch vergleichbare Programme in anderen EU-Ländern keine Rückzahlbarkeit im Erfolgsfall vor. Die Einführung der Rückzahlbarkeit in Deutschland würde für die deutschen Werften daher einen Wettbewerbsnachteil bedeuten, alleine schon durch den damit verbundenen bürokratischen Aufwand und die Liquiditätsbindung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12219 2. Ist das BMVI nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes dazu verpflichtet, die Fördergelder im Rahmen des Finanzhilfsprogramms „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie “ im Falle des Nichteintritts des bei der Antragstellung zu begutachtenden Risikos zurückzufordern (bitte begründen)? Nein. Die Auszahlung der Fördergelder erfolgt auf Grundlage von Zuwendungsbescheiden . Diese beruhen auf den Richtlinien des BMWi zum Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“, zuletzt in der Fassung vom 11. März 2016. Nach deren Ziffer 2.1 werden Zuwendungen zur Innovationsförderung im Rahmen des Programms nach Maßgabe der Förderrichtlinie des BMWi und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Nach Ziffer 11.1 der Förderrichtlinie wird Innovationsförderung im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung) als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sachverhalte, die den Empfänger zu einer eventuellen Rückzahlung verpflichten, sind in Ziffern 12.4 bis 12.6 der Förderrichtlinie geregelt. Der Fall des Nichteintritts eines bei der Antragstellung zu begutachtenden Risikos fällt nicht darunter. 3. Aus welchen Gründen trifft die Einschätzung des Bundesrechnungshofs, es sei möglich, den Erfolgsfall von Innovationsförderungen praxisgerecht zu definieren anhand der bei der Antragstellung erforderlichen Begutachtung der Investitionsrisiken, nach Auffassung des BMVI nicht zu (vgl. Bundesrechnungshof , Bemerkungen 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Band I, Teilband II, S. 302)? Eine bei Antragstellung erforderliche Begutachtung von Investitionsrisiken wird weder in den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 2016 noch in der Förderrichtlinie des BMWi thematisiert. Hinsichtlich der bei Antragstellung erforderlichen Begutachtung der Risiken der Innovation fordert der Bundesrechnungshof auf S. 302 seiner Bemerkungen 2016, die bedingte Rückzahlbarkeit wieder einzuführen. Hierzu schlägt er vor, den die Rückzahlung auslösenden Erfolgsfall dann anzunehmen, wenn das Risiko der Innovation nicht eintritt. Nach eingehender Prüfung dieser Empfehlung ist das BMWi zum Ergebnis gekommen , dass sich die Empfehlung nicht mit der für eine solche Regelung gebotenen Bestimmtheit für den Antragsteller in der schiffbaulichen Innovationsförderung definieren lässt und darüber hinaus Auswirkungen hätte, die der förderpolitischen Zielsetzung des Bundes entgegenwirkten. Ziel des Förderprogramms „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze “ ist es, dass der deutsche Schiffbau bei hochkomplexen Spezialschiffen und Offshore-Strukturen durch eine verstärkte Innovationstätigkeit seine Weltmarktposition hält bzw. ausbaut und gleichzeitig Arbeitsplätze sichert, um die Fähigkeit zur Umsetzung innovativer Lösungen im deutschen Schiffbau zu erhalten. Zu diesem Zweck schafft die Bundesregierung mit dem mit EU-Beihilferecht im Einklang stehenden Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ Anreize für eine vermehrte Innovationstätigkeit, um die Arbeitsplätze auf den Werften zu sichern und die Wertschöpfung in zum Teil strukturschwachen Regionen zu erhöhen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12219 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Innovationen im Sinne der Förderrichtlinie sind industrielle Anwendungen von Produkten oder Verfahren, die im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Europäischen Union technisch neu oder wesentlich verbessert sind und das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen. Die o. g. Einschätzung des Bundesrechnungshofes lässt ferner außer Acht, dass die Risiken der Innovation kein Kriterium für den Zuwendungszweck und die Zielerreichung darstellen. Der Zweck der Förderrichtlinie ist nicht die Risikoabsicherung , sondern der Aufbau von wettbewerbs- und beschäftigungswirksamer Innovationskraft und Technologieführerschaft der Werften. Zwar lässt sich feststellen , ob die mit der Innovation verbundenen Risiken eingetreten sind. Allerdings lässt sich aus dem Nichteintreten des Risikos nicht ableiten, dass die Förderung ihren Zweck erreicht hat oder als wirtschaftlich erfolgreich zu betrachten ist. In der Gesamtschau kann das Ziel der Förderung daher aufgrund der im betroffenen Wirtschaftszweig mit der bedingten Rückzahlbarkeit im Erfolgsfall verbundenen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten für die Werften besser und sparsamer durch nicht rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden (auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen). 4. Welche Unternehmen haben ab dem Jahr 2005 in welcher Höhe und für welche Maßnahmen Zuwendungen im Rahmen der Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie erhalten (bitte nach Firma, Höhe der Zuwendungen, Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)? Vorbemerkung: Bis 2016 wurden die Zuwendungen von Bund und Bundesland jeweils hälftig getragen. Seit Inkrafttreten der aktuell geltenden Förderrichtlinie vom 11. März 2016 wurde der Kofinanzierungsschlüssel so geändert, dass der Bund zwei Drittel der Zuwendung trägt und das kofinanzierende Bundesland ein Drittel. Da der Bund lediglich die bundesseitige Auszahlung der Fördermittel administriert , werden im Folgenden die durch den Bund geleisteten Auszahlungen im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ dargestellt. Die jeweils geförderten konkreten Maßnahmen stellen verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – juris Rn. 12 f.) und werden deshalb nicht im Einzelnen genannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12219 Im Jahr 2005 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2005. FSG 4.911.709 Abeking & Rasmussen 1.017.977 Aker MTW Werft 1.829.340 Volkswerft Stralsund (P+S Werften GmbH) 755.980 Lindenau GmbH 255.272 Im Jahr 2006 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2006. Aker MTW Werft 2.072.000 Meyer Werft 301.380 Nordseewerke GmbH 632.621 FSG 3.208.129 Peene-Werft GmbH 90.230 J.J. Sietas KG 1.496.064 Abeking & Rasmussen 639.000 Neptun Werft 2.764.000 Im Jahr 2007 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2007. FSG 4.516.705 J.J. Sietas KG 4.111.005 Peene-Werft GmbH 108.725 Aker MTW Werft 4.343.000 Volkswerft Stralsund (P+S Werften GmbH) 228.064 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12219 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2008 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2008. Nordseewerke GmbH 1.008.956 Abeking & Rasmussen 596.000 Im Jahr 2009 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2009. Rolandwerft 134.979 Im Jahr 2010 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2010. Meyer Werft 5.183.869 J.J. Sietas KG 3.215.806 Nordic Yards 832.100 Im Jahr 2011 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2011. FSG 866.339 Meyer Werft 8.535.718 J.J. Sietas KG 307.500 P+S Werften GmbH 3.484.121 Volkswerft Stralsund (P+S Werften GmbH) 400.000 Im Jahr 2012 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2012. Meyer Werft 8.355.676 FSG 1.083.175 Neptun Werft 1.527.500 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12219 Im Jahr 2013 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2013. FSG 2.296.500 Lürssen Werft 628.140 Meyer Werft 4.090.688 Nordic Yards 714.000 Im Jahr 2014 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2014. Fassmer 460.500 FSG 3.329.977 Meyer Werft 191.000 Neptun Werft 90.993 Peene-Werft GmbH 165.000 Im Jahr 2015 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2015. Lux-Werft und Schiffahrt GmbH 578.364 Neptun Werft 205.000 Pella Sietas Werft 32.954 Im Jahr 2016 Werft Im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ akkumuliert geleistete Auszahlungen (in Euro) durch den Bund an einzelne Unternehmen auf Grundlage der Bewilligungsbescheide von 2016. Fassmer 140.000 FSG 477.637 German Dry Docks 81.312 Lürssen Werft 200.000 Meyer Werft 8.341.443 Nobiskrug GmbH 1.279.067 Pella Sietas Werft 100.000 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12219 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche der in Frage 4 erfragten Unternehmen gelten nach § 267 des Handelsgesetzbuches als kleine, mittelgroße beziehungsweise große Kapitalgesellschaften (bitte nach Firma und Größenkategorie aufschlüsseln)? Diese Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Förderrichtlinie des BMWi stellt wegen ihres Bezugs zum EU-Beihilferecht nicht auf die in § 267 des Handelsgesetzbuches (HGB) niedergelegte, nationale Umschreibung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften ab, sondern unterscheidet zwischen großen Unternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Ziffern 3.6 und 3.10 der Förderrichtlinie des BMWi definieren dabei „große Unternehmen “ als Unternehmen, die nicht kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Anhang I zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 der EU sind. Dessen Unternehmensdefinitionen unterscheiden sich von den Größenklassen von Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB. 6. Wie hoch beliefen sich die ab dem Jahr 2005 im Rahmen der „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ geleisteten Zuwendungen als Prozentsatz der Gesamtinvestition in die geförderte Maßnahme (bitte nach Firma, Maßnahme, Anteil der Zuwendungen an der Gesamtinvestition und Jahr aufschlüsseln)? Die jeweils geförderten konkreten Maßnahmen sowie die Förderquoten der einzelnen Maßnahmen stellen verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – juris Rn. 12 f.) und werden deshalb nicht im Einzelnen genannt . Die durchschnittliche Förderquote der mit den geförderten Maßnahmen in Zusammenhang stehenden förderfähigen Kosten beträgt circa 20 Prozent. 7. Wie viele Anträge auf Förderung im Rahmen der „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ sind seit dem Jahr 2005 abgelehnt worden (bitte nach Firma, Höhe der beantragten Zuwendungen, Jahr, Maßnahme und Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Seit 2005 wurde in insgesamt 16 Fällen die Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgelehnt: das Vorhaben wurde nicht realisiert; das Vorhaben war nach Inkrafttreten einer neuen Förderrichtlinie nicht mehr förderfähig; die Maßnahme wurde vor der Bewilligung der Förderung begonnen ; das kofinanzierende Bundesland stimmte der Förderung zu spät zu oder der Antragsteller war nicht antragsberechtigt im Sinne der Förderrichtlinie. Die jeweils betroffenen konkreten Maßnahmen stellen verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 – juris Rn. 12 f.) und werden deshalb nicht im Einzelnen genannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12219 Die Tabelle gibt einen Überblick über die Ablehnungen in den einzelnen Jahren, einschließlich mehrfacher Ablehnungen. Antragsjahr Firma 2005 keine Ablehnung 2006 Blohm + Voss 2007 Lürssen Werft 2008 keine Ablehnung 2009 Lürssen Werft, Volkswerft Stralsund 2010 Meyer Werft 2011 Meyer Werft, Lürssen Werft, Yachtwerft Meyer 2012 Meyer Werft 2013 Meyer Werft 2014 keine Ablehnung 2015 keine Ablehnung 2016 keine Ablehnung 8. Haben Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland nach Einschätzung der Bundesregierung einen rechtsgültigen Anspruch auf Zuwendungen im Rahmen des Finanzhilfsprogramms „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ (bitte begründen)? Nein. Gemäß Ziffer 10.3 der Förderrichtlinie des BMWi entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Vergabe der für das Jahr jeweils verfügbaren Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Förderung besteht daher nicht. 9. Waren bei der Förderung im Rahmen der „Innovationsbeihilfen zugunsten der deutschen Werftindustrie“ geleisteten Zuwendungen bis zum Jahr 2009 auch „verlorene Zuschüsse“ vorgesehen (bitte nach einzelnen Fördermaßnahmen aufschlüsseln)? Nein. In den Förderrichtlinien bis 2009 war eine bedingte Rückzahlbarkeit der Zuwendung vorgesehen. In den Zuwendungsverträgen bzw. Zuwendungsbescheiden bis 2009 wurden die Bedingungen für die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Zuschusses sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Fälligkeit einzelfallbezogen bestimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333