Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 3. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12229 18. Wahlperiode 04.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11862 – Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung – Kosten, Fristen, rechtliche Grundlage V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig . Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße daher gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Am 8. April 2014 erklärte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig , da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) wurde in Deutschland im Oktober 2015 durch die Große Koalition dennoch ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet, welches am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten ist. Durch das VerkDSpG sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet, nach den §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zentrale Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln. Von verschiedener Seite wurden Verfassungsklagen gegen das VerkDSpG angekündigt bzw. eingereicht. Kritik kommt auch von Seite der Telekommunikationsunternehmen . Diese bemängeln u. a., dass die gesetzlichen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung bei den Netzbetreibern jährliche Betriebskosten (Investitions - und Unterhaltskosten) in schätzungsweise dreistelliger Millionenhöhe verursachen werden, die diese wiederum an ihre Kunden weitergeben würden (Eco Politikbrief, Ausgabe 2. 2015/ 3. Quartal). Weiterhin sind laut Eco die mittelständischen Telekommunikationsunternehmen durch die Umsetzung des VerkDSpG in ihrer Existenz bedroht, da sowohl der Aufwand zur Umsetzung enorm ist als auch die Kosten kaum erstattet werden (Eco, Pressemeldung, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12229 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Juni 2016). Die Telekommunikationsunternehmen sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2017 die nötigen Voraussetzungen zur Speicherung der Verkehrsdaten zu erfüllen (§ 150 Absatz 13 TKG). Am 21. Dezember 2016 bekräftigte der Europäische Gerichtshof, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar ist und zugleich, dass diese für alle nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung auch dann anwendbar ist, wenn diese Speicherung nicht durch EU-Recht vorgegeben wird (C 203/15 und C 698/15). Der EuGH knüpfte an seine vorherige Rechtsprechung an, nach der schon für die Speicherung und nicht erst für den Abruf der Daten bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, dass sie im Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 176/16) kommt zu dem Schluss, dass das VerkDSpG zentrale Vorgaben der EuGH-Entscheidung nicht erfüllt. Da der EuGH eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich ablehnt, seien durch das VerkDSpG die Voraussetzungen für eine EU-grundrechtskonforme Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nicht gegeben. 1. Wird die Bundesregierung die §§ 113a bis 113g TKG sowie die §§ 100g und 100j der Strafprozessordnung (StPO) noch vor dem 1. Juli 2017 aufheben bzw. aussetzen, da diese nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind (bitte begründen )? 2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016, nach dem bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen zulässig ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 3. Plant die Bundesregierung als Konsequenz aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016, wonach nur Vorratsdaten solcher Personen gespeichert werden dürfen, die Anlass zur Strafverfolgung geben, eine entsprechende Nachbesserung am VerkDSpG? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 4. Hat die Bundesregierung die Europäische Kommission oder andere Stellen der EU (Juristischer Dienst des Rates etc.) um eine rechtliche Einschätzung der deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils gebeten? Wenn ja, hat sie auf die Dringlichkeit vor dem Hintergrund des baldigen Inkrafttretens der deutschen Regelung hingewiesen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1, 2, 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Prüfung, welche Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zu ziehen sind, ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Sowohl die Kommission als auch andere Stellen der EU sind bereits mit der Prüfung des Urteils und den daraus folgenden Konsequenzen für alle Mitgliedstaaten befasst. Die Europäische Kommission hat insoweit angekündigt, eine Analyse des Urteils durchzuführen und auch konkretere Hinweise dazu zu geben, welche Kriterien nationale Gesetze der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um den Anforderungen des Urteils gerecht zu werden. Ein Zeitfenster, wann dies erfolgen wird, konnte bisher nicht genannt werden. Die Beantwortung von Anfragen einzelner Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12229 Mitgliedstaaten nach rechtlicher Einschätzung der nationalen Gesetzgebung gehört nicht zu den Aufgaben der genannten Stellen. Auf Vorschlag der Ratspräsidentschaft wurde im Rahmen der Sitzung des Koordinierungsausschusses für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CATS) vom 8. März 2017 beschlossen, einen gemeinsamen Reflexionsprozess zu den aus dem Urteil zu ziehenden Konsequenzen anzustoßen. Hiermit hat die Präsidentschaft die Ratsarbeitsgruppe „Datenschutz und Informationsaustausch“ befasst. Die Ratsarbeitsgruppe soll als Forum für den weiteren Austausch der Mitgliedstaaten untereinander und der Koordinierung mit den Arbeiten der Kommission dienen. Die erste Sitzung hierzu fand am 10. April 2017 statt. 5. Sind der Bundesregierung Überlegungen auf EU-Ebene bekannt, neue Regelungen zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten zu anderen Zwecken als denen der Strafverfolgung zu schaffen, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Überlegungen? Der Bundesregierung sind lediglich sehr allgemeine Überlegungen dieser Art im Zusammenhang mit dem genannten EuGH-Urteil bekannt; Schlussfolgerungen oder Konsequenzen sind auf diese sehr allgemeinen Überlegungen hin jedoch bisher nicht zu ziehen. 6. Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf laufende Ermittlungsverfahren (bitte begründen)? Die Regelung über die Speicherpflicht tritt erst zum 1. Juli 2017 in Kraft. In laufenden Ermittlungsverfahren können daher nur Verkehrsdaten erhoben werden, die nicht auf Grundlage der Speicherpflicht, sondern gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gespeichert wurden. Die Erhebung solcher Daten ist durch das genannte EuGH-Urteil nicht betroffen. Auswirkungen auf laufende Ermittlungsverfahren wären daher nicht zu erwarten. 7. Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf laufende Zwischenund Hauptverfahren (bitte begründen)? Auswirkungen auf laufende Zwischen- und Hauptverfahren wären aus den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen Gründen nicht zu erwarten. 8. Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (bitte begründen)? Auswirkungen auf nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wären aus den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen Gründen nicht zu erwarten. 9. Welche Auswirkungen hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine Unvereinbarkeit des VerkDSpG mit dem Unionsrecht auf rechtskräftige Urteile (bitte begründen)? Auswirkungen auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wären aus den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen Gründen nicht zu erwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12229 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie ist der aktuelle Beratungs- und Planungsstand zur Überarbeitung und Anpassung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), um die nötigen Änderungen durch die VerkDSpG einzuarbeiten? Die Bundesregierung hat am 22. März 2017 eine Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung beschlossen, mit der die notwendigen Anpassungen der TKÜV vorgenommen werden, und die Änderungsverordnung anschließend dem Bundesrat übermittelt, da die TKÜV gemäß § 110 Absatz 2 TKG der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 11. Ist die TR TKÜV 7.0 Version 2 die Endfassung (www.bundesnetzagentur. de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/ Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/Umsetzung110TKG/Anhoerung. html?nn=329286)? Wenn nein, wann ist mit dieser zu rechnen? Die von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite veröffentlichte Fassung der TR TKÜV 7.0 Version 2 stellt einen Entwurf der Technischen Richtlinie dar, der sich derzeit im Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission befindet . Die endgültige Fassung der TR TKÜV wird unverzüglich nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens, dessen Stillhaltefrist planmäßig am 2. Mai 2017 abläuft, auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die Veröffentlichung wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgegeben. 12. Wie ist der aktuelle Stand in den Planungen der Bundesnetzagentur, die neue TR TKÜV 7.0 im Mai 2017 in Kraft treten zu lassen (www.bundes netzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/ Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/OeffentlicheSicherheit/ TechnUmsetzung110/Downloads/Pr%C3%A4sentation%20Anh%C3% B6rung%20TR%20TK%C3%9CV%20version%207.0%20vom%2020.12.16. pdf?__blob=publicationFile&v=2)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Wie ist der aktuelle Stand im Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG? Die RL 98/34/EG ist am 7. Oktober 2015 durch die RL (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 abgelöst worden. Das Notifizierungsverfahren der Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung gemäß RL (EU) 2015/1535 ist am 2. März 2017 abgeschlossen worden. Das Notifizierungsverfahren der TR TKÜV Ausgabe 7.0 gemäß RL (EU) 2015/1535 wird voraussichtlich am 2. Mai 2017 abgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12229 14. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zeit vom Beginn des Inkrafttretens der TR TKÜV 7.0 (Mai 2017) bis zum geplanten Beginn der VerkDSpG am 1. Juli 2017 ausreichend für die Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur? Wenn ja, wäre mit einem längeren Zeitraum auch eine kostengünstigere Installation verbunden gewesen? Wenn nein, ist das Inkrafttreten des VerkDSpG am 1. Juli 2017 in Gefahr? Die Bundesnetzagentur hat den Anforderungskatalog nach § 113f TKG im intensiven Dialog mit den Verbänden und den Herstellern der technischen Einrichtungen erarbeitet, den finalen Entwurf bereits im Juli 2016 vorgelegt und am 23. November 2016, also noch mehr als einen Monat vor Ablauf der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Frist, veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur hat auch die Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben des § 113c Absatz 3 Satz 1 TKG in der in Rede stehende Fassung der TR TKÜV – wie in § 110 Absatz 3 TKG vorgeschrieben – unter Beteiligung der Verbände und Hersteller erstellt, so dass die daraus resultierenden Anforderungen den betroffenen Telekommunikationsunternehmen bereits seit längerer Zeit bekannt sind. Zudem ist für die Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen im Grundsatz die gleiche gesicherte elektronische Schnittstelle vorgesehen, die von großen Unternehmen gemäß § 113 Absatz 5 TKG bereits vor einigen Jahren für die Übermittlung von Bestandsdaten eingerichtet worden ist. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die Zeit zwischen dem formalen Inkrafttreten der TR TKÜV, Ausgabe 7.0 und dem Zeitpunkt, ab dem die Verkehrsdaten gespeichert werden müssen, keine entscheidende Rolle für die Installation und Inbetriebnahme der Infrastruktur spielen kann und dass die insgesamt benötigte Infrastruktur von dem überwiegenden Anteil der verpflichteten Unternehmen fristgerecht in Betrieb genommen werden wird. Die zweite Teilfrage ist spekulativer Natur. Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine kostengünstigere Installation möglich gewesen wäre. 15. Was passiert, wenn (einzelne oder mehrere) verpflichtete Erbringer den Beginn der Verkehrsdatenspeicherung am 1. Juli 2017 nicht einhalten können? Die Bundesnetzagentur ist nach § 115 TKG zur Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des 7. Teils des Gesetzes und ggf. zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt. Hierzu stehen ihr die im Gesetz genannten Möglichkeiten zur Verfügung . Sie kann bei Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Absatz 1 Nummern 36 bis 44 TKG auch die dafür in § 149 Absatz 2 TKG vorgesehenen Bußgelder verhängen. 16. Auf welche Höhe lassen sich die bisher angefallenen Kosten zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG) beziffern (bitte aufschlüsseln)? Zu der Höhe der bisher bei den verpflichteten Unternehmen angefallen Kosten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12229 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die (Einzel-)Kosten zum Aufbau einer Speicherstruktur für die nach § 113a TKG Absatz 1 verpflichteten Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer (bitte nach Erbringern aufschlüsseln und jeweils die Zahl der angeschlossenen Endnutzer angeben)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, die ihr eine sachgerechte und nicht spekulative Schätzung der Höhe der Kosten ermöglichen würden. 18. Teilt die Bundesregierung die Bewertung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (PE 6 – 3000 – 176/16), wonach die Investitionen der Unternehmen durch die Entschädigungsregelung der unbilligen Härte (§ 113a Absatz 2 TKG) nicht in vollem Umfang gedeckt werden? Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung teilt die dem Wortlaut des § 113a Absatz 2 TKG entsprechende Auffassung, dass die Entschädigungsregelung nur greift, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Die Regelung wurde vor allem mit Blick auf einen Teil der verpflichteten Unternehmen, namentlich kleine bis mittlere Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit nur wenigen Teilnehmern geschaffen, für welche die erforderlichen Aufwendungen ohne eine solche Entschädigung erdrosselnde Wirkung hätten. Welche Erbringer sich auf eine unbillige Härte berufen werden, sowie das tatsächliche Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die künftige Entwicklung der Kosten für Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste , um den Betrieb der Speicherstruktur und die Sicherheit der gespeicherten Daten und ihren Abruf dauerhaft zu gewährleisten? Der Bundesregierung liegen dazu keine konkreten Erkenntnisse vor. Die künftige Entwicklung der Kosten für Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste , um den Betrieb der Speicherstruktur und die Sicherheit der gespeicherten Daten und ihren Abruf dauerhaft zu gewährleisten, hängt von verschiedenen Faktoren ab, die heute nicht ohne weiteres voraussehbar sind. So ist z. B. nicht vorhersehbar, wie in ein paar Jahren der Stand der Technik sein wird, der von der Bundesnetzagentur gemäß § 113f Absatz 2 TKG bei den Anforderungen des Katalogs nach § 113f Absatz 1 TKG zu berücksichtigen ist. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie sich die Kostenentwicklung in der Telekommunikations- und Telemedien-Branche im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung auf das Kostenniveau für die Endverbraucher auswirken wird (bitte hierbei auch die mittel- und langfristigen Wirkungen einer Marktbereinigung von nicht ausreichend investitionsfähigen Unternehmen bedenken)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu. Für jegliche diesbezügliche Aussagen müssten spekulative Annahmen getroffen werden. Die Bundesregierung lehnt es ab, Aussagen zu treffen, die auf spekulativen Annahmen gründen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12229 21. Wie könnten nach Ansicht der Bundesregierung Entschädigungsszenarien aussehen, bei denen die Regelung der unbilligen Härte greift (§ 113a Absatz 2 TKG), und a) wie viele entsprechende Bedarfsanzeigen hat sie ggf. bereits erhalten, und b) mit wie vielen solcher Bedarfsanzeigen rechnet sie derzeit? Wie in der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5088, Seite 37) aufgeführt, müssen die beantragenden Unternehmen das Vorliegen einer unbilligen Härte dahingehend darlegen, dass die Speicherpflicht für ihr Unternehmen erdrosselnde Wirkung haben könnte. Bei der Entscheidung über den Antrag prüft die Bundesnetzagentur im jeweiligen Einzelfall, inwieweit zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten beim Antragsteller eine angemessene Entschädigung geboten erscheint. Bei dieser Prüfung werden sowohl die aufgrund der Vorgaben aus den §§ 113b, 113d bis 113g TKG entstandene Kostensituation, die wirtschaftlichen Ergebnisse als auch das wettbewerbliche Umfeld des Unternehmens betrachtet. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden in dem jeweiligen Szenario sodann in Beziehung zu der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des beantragenden Unternehmens, d. h. insbesondere zu seiner Größe, dem Umsatz und dem Gewinn gesetzt. Weil bei jedem Antragsteller die vorgenannten Umstände unterschiedlich ausfallen und auch im Zeitverlauf variieren können, ist eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelfallkonstellationen denkbar. Es lassen sich daraus keine typischen, verallgemeinerungsfähigen Szenarien ableiten. Es ist beispielsweise denkbar, dass zwei Unternehmen mit ähnlichen technischen Realisierungen unterschiedliche Kostenbelastungen haben, oder dass aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage der Unternehmen in einem Fall das Vorliegen unbilliger Härten bejaht wird, in dem anderen Fall aber nicht. Der zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur liegen aktuell allgemeine Anfragen im unteren einstelligen Bereich vor. Die Kammer ist im Kontakt mit Verbänden und Unternehmen, unter anderem auch mit potenziellen Drittanbietern der Leistungserbringung (so genannten Erfüllungsgehilfen). Die Bundesregierung geht, wie in der Gesetzesbegründung dargestellt, davon aus, dass es sich bei den meisten der ca. 1 000 von der Speicherpflicht betroffenen Unternehmen um kleine bis mittlere Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelt, für welche die voraussichtlichen Kosten bei der Umsetzung eine erhebliche Härte darstellen und von denen voraussichtlich viele eine Entschädigung geltend machen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/5088, S. 29). Im Übrigen hat die Bundesregierung derzeit keine Anhaltspunkte, die ihr eine seriöse Prognose dahingehend ermöglichen würden, wie viele Entschädigungsanträge tatsächlich gestellt werden . 22. Wie groß ist das geplante Budget der Bundesnetzagentur für potenzielle Entschädigungsleistungen und a) wird das Budget nach vollständigem Abruf aufgestockt, und b) handelt es sich hierbei um ein jährliches Budget? Im Haushalt 2017 der Bundesnetzagentur (Kapitel 0918) sind für den genannten Zweck bei Titel 681 01 (nicht flexibilisiert) Mittel in Höhe von 5 Mio. Euro ausgewiesen , die innerhalb des Kapitels umgeschichtet wurden. Laut Haushaltsvermerk dürfen Mehrausgaben bis zur Höhe von weiteren 5 Mio. Euro durch Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 geleistet werden, so dass insgesamt Entschädigungsleistungen bis zu 10 Mio. Euro erbracht werden können. Bei einem vollständigen Mittelverbrauch kann eine Aufstockung nur durch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12229 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beantragung einer überplanmäßigen Ausgabe erfolgen. Über das Budget für die Jahre ab 2018 muss im Rahmen der jeweiligen Haushaltsverfahren entschieden werden. 23. Haben Unternehmen, die den Aufbau der Speicherinfrastruktur finanziell nicht gewährleisten können, schon vor dem Beginn der Speicherung Anspruch auf finanzielle Unterstützung? Wenn ja, wie können sie diesen Anspruch geltend machen, und mit wie vielen Anspruchsberechtigten rechnet die Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht? Nach dem Wortlaut der Regelung des § 113a Absatz 2 TKG sind für die Bemessung der Entschädigung die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Für die Prüffähigkeit des Antrages ist damit maßgeblich, dass das Unternehmen neben dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbillige Härte das Entstehen von konkret belegten Aufwendungen etwa in der Form von Verbindlichkeiten für den Aufbau der Speicherinfrastrukturen nachweisen kann. Die Auszahlung einer Entschädigung ist daher frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem entsprechende Kosten bei dem Antragsteller tatsächlich anfallen, d. h. zu dem der Antragsteller etwa die Rechnung für die entsprechenden Aufwendungen an das zur Errichtung der Infrastrukturen bzw. zur Durchführung der Verkehrsdatenspeicherungspflicht beauftragte Unternehmen zu zahlen hat. 24. Mit wie viel Mehrwertsteuermehreinnahmen rechnet die Bundesregierung aufgrund der durch die VDS erhöhten Telekommunikationstarife? Der Frage liegt die spekulative Annahme zugrunde, dass die gesetzliche Pflicht zur Verkehrsdatenspeicherung erhöhte Telekommunikationstarife nach sich zieht. Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte für aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Verkehrsdatenspeicherung erhöhte Telekommunikationstarife und rechnet demzufolge auch nicht mit daraus resultierenden Mehrwertsteuermehreinnahmen. 25. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Art Ausstiegsplan, um aus der Speicherung der Verkehrsdaten auszusteigen, wenn das VerkDSpG z. B. für europarechts- oder verfassungswidrig erklärt wird, und a) übernimmt die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur dann die vollständigen Implementierungskosten, und b) übernimmt die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur die Kosten für den Rückbau der Infrastruktur? Es existiert nach Kenntnis der Bundesregierung kein entsprechender „Ausstiegsplan “, es wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333