Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12250 18. Wahlperiode 05.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12013 – Gesundheitsgefährdende Mineralöle in Lebensmitteln V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Spätestens seit Dezember 2009 ist dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bekannt, dass Lebensmittel mit gesundheitsschädlichen Mineralölbestandteilen aus Verpackungsmaterialien belastet sind. Bestimmte Mineralöle gehen von Aufdrucken oder von Druckfarbenrückständen im Recyclingpapier der Lebensmittelverpackungen in die Lebensmittel über. Sie können sich im Körper ablagern, Organe schädigen und Krebs auslösen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung kam in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 zu dem Schluss, „dass der Übergang von Mineralölen auf Lebensmittel dringend minimiert werden sollte“. Experten weisen auf die Gefahr einer „chronischen Vergiftung“ durch die langjährige Aufnahme der schädlichen Mineralöle auch in geringen Mengen hin (vgl. ARD-Magazin Plusminus, Sendung vom 31. August 2016). Lebensmittel können leicht durch eine geeignete Schutzbarriere (Folienbeutel) von Verpackungen getrennt werden, die schädliche Mineralölbestandteile beinhalten. Zudem kann bei Lebensmittelverpackungen ganz auf Mineralöle verzichtet werden. Obwohl die Problematik seit nunmehr sieben Jahren bekannt ist, hat die Bundesregierung bisher keine Regelungen erlassen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor den gesundheitsschädlichen Mineralölbestandteilen in Lebensmitteln zu schützen. Entwürfe zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung , die den sicheren Umgang mit Lebensmittelverpackungen regelt, wurden möglicherweise auch aufgrund von Hinweisen der Interessenverbände der Lebensmittelwirtschaft und der Druckfarbenindustrie immer wieder zurückgezogen . Zudem wartet das BMEL auf eine Genehmigung der nationalen Regelung durch die Europäische Kommission, obwohl die Bundesregierung unverzüglich Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erlassen kann (Artikel 169 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Mittlerweile liegt ein vierter Verordnungsvorschlag vor. Nach wie vor werden bei Untersuchungen von Verbraucherorganisationen wie Stiftung Warentest oder Foodwatch Mineralölrückstände in Lebensmitteln wie Müsli, Haferflocken, Reis, Nudeln und Schokolade nachgewiesen . Freiwillige Maßnahmen der Lebensmittelhersteller haben auch nach Jahren nicht zu einem wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor den gesundheitsbedenklichen Belastungen geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12250 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wann werden geeignete Maßnahmen in Kraft treten, die sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsbedenklichen Mineralölbestandteilen in Lebensmitteln geschützt sind? Die Bundesregierung arbeitet derzeit an dem Entwurf der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Mineralölverordnung “), der sich auf die Verringerung der Einträge von Mineralölbestandteilen aus Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Altpapierstoff bezieht. Dazu fand kürzlich eine schriftliche Anhörung statt. Eine mündliche Anhörung wird voraussichtlich noch folgen. Das Rechtsetzungsverfahren wird aufgrund der einzuhaltenden Verfahrensschritte, die u. a. auch eine Verpflichtung zur Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Europäischen Kommission umfassen, noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Insofern hängt das Inkrafttreten dieser Maßnahmen von einer Reihe verschiedener Faktoren ab, die nicht alle im Einflussbereich der Bundesregierung liegen. Für weitergehende Regelungen, z. B. Grenzwerte im Lebensmittel allgemein, zur Erfassung auch anderer Eintragsquellen fehlt derzeit die benötigte Datenbasis. Aufgrund mehrfacher Vorstöße des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat sich die Europäische Kommission nun des Themas der Belastung von Lebensmitteln durch Mineralölbestandteile angenommen. Der erste Schritt ist ein EU-Monitoring zur Generierung einer ausreichenden Datengrundlage , auf der mögliche EU-Maßnahmen abgeleitet werden können. Auf die Empfehlung (EU) 2017/84 der Kommission vom 16. Januar 2017 über die Überwachung von Mineralölkohlenwasserstoffen in Lebensmitteln und Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, wird hingewiesen. Das EU-Monitoring ist für die Jahre 2017/2018 vorgesehen . Die zuständigen Behörden der Länder haben eine umfassende Beteiligung für Deutschland vorgesehen. 2. Warum wartet die Bundesregierung das Ergebnis der Notifizierung der Bedarfsgegenständeverordnung bei der Europäischen Kommission ab, obwohl ihr spätestens seit dem Jahr 2009 bekannt ist, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch bestimmte Mineralölbestandteile nicht auszuschließen ist? Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dazu verpflichtet, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer „technischen Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie zu notifizieren . Hierunter fallen auch die geplanten Regelungen, die im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände erlassen werden sollen. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens sind insbesondere bestimmte Stillhaltefristen einzuhalten, während derer der Entwurf nicht angenommen werden darf. Eine Nichtbeachtung der Stillhaltfristen führt zur Unanwendbarkeit der einschlägigen Regelungen gegenüber Dritten. Aus der Formulierung der Frage wird nicht hinreichend deutlich, auf welche konkrete Notifizierung Bezug genommen wird. Der Entwurf der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Druckfarbenverordnung “) wurde im Juli 2016 nach der o. g. Richtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Als Resultat hat die Europäische Kommission Ende November 2016 angekündigt, bis Mitte 2018 eine EU-Regelung zu bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen erlassen zu wollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12250 Der überarbeitete Entwurf der Mineralölverordnung wurde erst kürzlich zur Stellungnahme an die in Deutschland betroffenen Kreise verschickt und auch den Fraktionen im Deutschen Bundestag zur Kenntnis gegeben. Eine Notifizierung konnte insofern noch nicht erfolgen, da bei Verordnungen die Notifzierung regelmäßig nach Abschluss der Ressortabstimmung und nach Anhörung von Ländern und Fachkreisen vorgenommen wird. Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind dann die in der o. g. Richtlinie festgelegten Stillhaltefristen abzuwarten, bevor die nationale Regelung erlassen werden kann. Bei Verordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, erfolgt die Zuleitung an den Bundesrat verfahrensgemäß erst nach Ablauf der Stillhaltefristen. 3. Welche Gründe haben im Einzelnen dazu geführt, dass bisherige Verordnungsentwürfe zurückgezogen bzw. überarbeitet wurden? Die Problematik des Eintrags von Mineralölbestandteilen in Lebensmittel ist sehr komplex. Ein Eintrag kann über verschiedene Quellen erfolgen. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Altpapierstoff sind eine der wesentlichen Eintragsquellen, für die nach Auffassung des BMEL bereits eine ausreichende Datenbasis zur Etablierung rechtlicher Vorgaben verfügbar ist. Daher soll als erster Schritt dieser Bereich geregelt werden. Um eine in der Praxis umsetzbare Regelung zu etablieren , wurden verschiedene Konzepte diskutiert. Zu berücksichtigen sind beispielsweise derzeitige Limitierungen im Hinblick auf die allgemein erreichbare analytische Nachweisegrenze oder die Problematik der Abgrenzung akzeptabler (z. B. über bestimmte zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe ) von nicht erwünschten Einträgen an Mineralölkohlenwasserstoffen. Zudem erwies sich der im vorhergehenden Verordnungsentwurf diskutierte Ansatz der Ableitung von Restgehalten im Lebensmittelbedarfsgegenstand, mit dem ein Vorschlag von Länderseite aufgegriffen wurde, als weniger geeignet, da diese Ableitung nicht auf eine ausreichend solide Datenbasis gestützt werden konnte. Daneben sind auch Aspekte der Nachhaltigkeit zu betrachten. So ist es aus Umweltgesichtspunkten nicht vertretbar, ausschließlich auf Frischfaserpapier zu setzen und eine Verwendung von Altpapierstoff gänzlich auszuschließen. Der Einsatz von Altpapier ist im Vergleich zur Verwendung von Frischfaserpapier mit erheblichen ökologischen Vorteilen verbunden. Sofern die Sicherheit der Lebensmittelbedarfsgegenstände und der damit in Berührung kommenden Lebensmittel gewährleistet ist, soll eine entsprechende Verwendung, erforderlichenfalls unter Ergreifung bestimmter Maßnahmen wie einer funktionellen Barriere, weiter möglich bleiben. Entsprechend wurde der überarbeitete Verordnungsentwurf formuliert . 4. Welche Hinweise der Lebensmittelwirtschaft, der Verpackungswirtschaft und Druckfarbenwirtschaft und der druckfarbenverarbeitenden Branchen einschließlich deren Verbände wurden in den einzelnen Verordnungsentwürfen zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung aufgegriffen? Im Rahmen der Überarbeitung des Verordnungsentwurfs wurden die Anmerkungen aller betroffenen Kreise (Länder, Verbände, Wissenschaft) im Detail geprüft und als Schlussfolgerung der aktuelle Verordnungsentwurf erstellt. Die nunmehr vorgesehene grundsätzliche Barrierepflicht resultiert beispielsweise aus Anregungen einzelner Länder. Anmerkungen der Wirtschaft, die bei den Überarbeitungen Berücksichtigung gefunden haben, bezogen sich u. a. darauf, auf eine Einbeziehung von gesättigten Mineralölkohlenwasserstoffen (MOSH) aufgrund der in der Antwort zu Frage 3 erwähnten Abgrenzungsproblematik zu verzichten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12250 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die in früheren Verordnungsentwürfen vorgesehene, aber bislang nicht allgemein erreichbare Nachweisgrenze von 0,15 mg/kg Lebensmittel für den Übergang aromatischer Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH) aus dem Lebensmittelbedarfsgegenstand an die derzeit generelle analytische Machbarkeit anzupassen. Die Einschätzungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) wurden dabei maßgeblich berücksichtigt. 5. Welche einzelnen Termine und Gespräche fanden seit dem Jahr 2010 zwischen der Bundesregierung einschließlich der zugehörigen Facheinrichtungen und Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft und deren Verbänden zum Themenspektrum Bedarfsgegenständeverordnung und Übergang von Mineralölen auf Lebensmittel statt (bitte jeweils Datum, Thema und teilnehmende Personen, Institutionen und Unternehmen nennen)? Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen bzw. Parlamentarische Staatssekretäre und Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre der Bundesministerien pflegen aufgabenbedingt Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren . Auch unterhalb der Leitungsebene gibt es aufgabenbedingt kontinuierlich Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der von der Thematik betroffenen Verbände . Nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO, § 47 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 62 Absatz 2) sind zum Beispiel von den jeweiligen Regelungen betroffene Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise , die auf Bundesebene bestehen, bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zu beteiligen. Ein Gedankenaustausch zu einzelnen Themen kann zudem auch am Rande diverser Veranstaltungen stattfinden. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all diese Kontakte erfolgt nicht. Die nachfolgende Auflistung der auf Leitungsebene der Bundesministerien und der Facheinrichtungen erfolgten Gespräche und Termine erfolgt auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen , hat aus oben genannten Gründen jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit . BMEL: Gespräche/Termine Datum Vertreter der Wirtschaft bzw. der Verbände Herr Bundesminister Schmidt 17.11.2014 Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) Herr Bundesminister Schmidt 27.04.2016 Präsident des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12250 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Gespräche/Termine Datum Vertreter der Wirtschaft bzw. der Verbände Präsident des BVL und Experten der Fachebene: Jährlicher Informationsaustausch des BVL mit dem BDSI Tagesordnungspunkt „Mineralölverunreinigungen von Lebensmitteln durch Druckfarben von Lebensmittelverpackungen“ 17.12.2010 BDSI Präsident des BVL und Experten der Fachebene: Jährlicher Informationsaustausch des BVL mit dem BDSI Tagesordnungspunkt „Verunreinigungen von Lebensmitteln durch Mineralöle (MOSH/MOAH)“ 16.01.2013 BDSI Präsident des BVL und Experten der Fachebene: Jährlicher Informationsaustausch des BVL mit dem BDSI Tagesordnungspunkt „Bewertung von MOSH/MOAH-Befunden in Lebensmitteln“ 15.01.2014 BDSI Präsident des BVL und Experten der Fachebene: Jährlicher Informationsaustausch des BVL mit dem BDSI Tagesordnungspunkt „Aktueller Stand des BDSI-Forschungsprojektes zu MOSH/MOAH“ 13.01.2016 BDSI Präsident des BVL und Experten der Fachebene: Jährlicher Informationsaustausch des BVL mit dem BDSI Tagesordnungspunkt „MOSH/ MOAH – Bewertung der aktuellen Situation 11.01.2017 BDSI Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12250 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BfR: Gespräche/Termine Datum Vertreter der Wirtschaft bzw. der Verbände Präsident und Experten der Fachebene: BfR Verbraucherforum „Lebensmittel sicher verpacken – Gesundheitliche Risiken recycelter und biologisch abbaubarer Materialien“ 28./29.10.2010 Öffentliches Forum mit Beteiligung von Wirtschafsvertretern Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 20.01.2011 BDSI Präsident und Experten der Fachebene: Verbandsgespräch 24.01.2011 Milchindustrieverband (MIV) Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 26.01.2012 BDSI Präsident und Experten der Fachebene: Verbandsgespräch 20.01.2014 MIV Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 23.01.2014 BDSI Präsident und Experten der Fachebene 12.03.2014 Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 14.01.2015 BDSI Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 14.01.2016 BDSI Präsident und Experten der Fachebene: Verbandsgespräch 18.01.2016 MIV Präsident und Experten der Fachebene 30.08.2016 Deutscher Fruchthandelsverband Präsident und Experten der Fachebene: jährliches Treffen zwischen BDSI und BfR auf Leitungsebene 12.01.2017 BDSI 6. Wie hat die Bundesregierung überprüft, inwieweit die bisherigen Maßnahmen der Lebensmittelwirtschaft einen wirksamen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Mineralölbestandteilen in Lebensmitteln darstellen ? Die Bundesregierung führt keine Untersuchungen darüber durch, inwieweit Lebensmittel mit Mineralölbestandteilen belastet sind. Die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegt den zuständigen Behörden der Länder. Aus den einschlägigen Ländergremien, an denen auch das BMEL teilgenommen hat, dem Austausch mit Verbänden und den im Rahmen des Rechtsetzungsvorhabens von den Ländern erhaltenen Informationen schließt die Bundesregierung , dass die Wirtschaft bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12250 Eine Übersicht über die insgesamt ergriffenen Maßnahmen und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die beabsichtigte Reduktion des Eintrags an Mineralölbestandteilen in Lebensmittel liegt der Bundesregierung aber nicht vor. 7. Welche Expertinnen und Experten und welche Studien wurden herangezogen , um die Wirksamkeit der funktionellen Barrieren, wie sie im aktuellen Verordnungsentwurf beschrieben sind, zu belegen bzw. zu spezifizieren? Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht keine Regelungen zur Wirksamkeitsprüfung funktioneller Barrieren vor. Kernelement ist vielmehr die Verpflichtung zur Verwendung einer für MOAH-spezifischen funktionellen Barriere, wobei bestimmte Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind. Damit soll ein Übergang von MOAH aus den o. g. Lebensmittelbedarfsgegenständen unterbunden werden, das heißt, ein solcher Übergang wäre nicht zulässig. Aus analysetechnischen Gründen wird dies durch eine Nachweisgrenze abgebildet. Entsprechend soll die Funktionalität der Barriere in Bezug auf MOAH an die derzeit allgemein erreichbare Nachweisgrenze gekoppelt werden. Beispiele für mögliche Materialien für Barrieren sind in der amtlichen Begründung zum Verordnungsentwurf genannt. Welche Barriere jeweils geeignet ist, hängt von der Art der Verpackung , den Verwendungsbedingungen und dem Lebensmittel ab und ist im Einzelfall vom Lebensmittel-/Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer zu entscheiden . Im Hinblick auf die Sicherstellung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus wurde der im aktuellen Verordnungsentwurf vorgesehene Ansatz unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten des BfR erarbeitet. 8. Wie wird belegt, dass die vorgeschriebene Barriere alle der mehreren hundert potenziell gesundheitsschädlichen Chemikalien vom Übergang auf die Lebensmittel zurückhält? Die Funktionalität der in dem aktuellen Verordnungsentwurf vorgesehenen Barriere ist an den Übergang von MOAH gekoppelt. Für eine generelle, von der Mineralölproblematik losgelöste Regelung zur Barrierepflicht fehlt bislang eine entsprechende rechtliche Regelungsgrundlage. So wurden beispielsweise im Entscheidungshilfeprojekt des BMEL „Ausmaß der Migration unerwünschter Stoffe aus Verpackungsmaterialien aus Altpapier in Lebensmittel“ als tatsächliche Übergänge in Lebensmittel v. a. Mineralölkohlenwasserstoffe ermittelt. Als weitere relevante Belastung wurde Diisobutylphthalat festgestellt, wofür bereits die BfR- Empfehlung XXXVI. „Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt “ einen Höchstwert für den Übergang auf Lebensmittel vorsieht. Darüber hinaus festgestellte Übergänge betrafen weitere Weichmacher und Photoinitiatoren, die nach den Angaben im Projektbericht jedoch unter bestehenden Richt- oder Grenzwerten lagen. Entscheidend für etwaige rechtliche Regelungen im Lebensmittelbedarfsgegenständebereich ist jedoch in erster Linie nicht das bloße Vorhandensein im Lebensmittelbedarfsgegenstand oder im Lebensmittel, sondern die durch einen Übergang in das Lebensmittel erfolgende Exposition der Verbraucherinnen und Verbraucher . Sofern keine Übergänge in gesundheitsgefährdenden, unvertretbaren oder die Organoleptik der Lebensmittel beeinträchtigenden Mengen stattfinden, gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände , die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, grundsätzlich als erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12250 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Verpflichtung zur Verwendung einer MOAH-spezifischen Barriere bedeutet nicht, dass Hersteller und Inverkehrbringer bzw. gewerbliche Verwender von Lebensmittelbedarfsgegenständen den Eintrag möglicher anderer Stoffe aus dem Lebensmittelbedarfsgegenstand unberücksichtigt lassen dürfen. Vielmehr sind die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständerechtes , insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Erzeugnisse, einzuhalten . Sind in Bezug auf andere Stoffeinträge andere, ggf. striktere Maßnahmen erforderlich, um die Sicherheit der Lebensmittelbedarfsgegenstände zu gewährleisten , so sind diese vom verantwortlichen Unternehmer zu ergreifen. Weiterhin hat der Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmer nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, beispielsweise angemessene Unterlagen mit Angaben zu den einzelnen Fertigungsstufen, soweit sie für die Konformität und die Sicherheit des fertigen Materials oder fertigen Gegenstands von Bedeutung sind, sowie Angaben zu den Ergebnissen der Qualitätskontrolle zu erstellen und zu führen. 9. Warum werden von dem Verordnungsentwurf nur Altpapierverpackungen erfasst, obwohl bekannt ist, dass Mineralöle auch aus Umverpackungen bzw. Transport- und Lagerverpackungen durch die eigentliche Lebensmittelverpackung hindurch in die Lebensmittel übergehen können? Der Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs erstreckt sich auf Lebensmittelbedarfsgegenstände , die aus Altpapierstoff hergestellt worden sind. Dabei sind nicht nur Verpackungen erfasst, sondern Lebensmittelbedarfsgegenstände allgemein . Die Definition von Lebensmittelbedarfsgegenständen/Lebensmittelkontaktmaterialien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 findet Anwendung . Sofern MOAH aus Transport- oder Umverpackungen o. ä. in Lebensmittel migrieren, handelt es sich aufgrund der Abgabe von Bestandteilen an Lebensmittel , soweit diese im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung im Rahmen einer normalen Verwendung vorhersehbar war, nach Einschätzung der Bundesregierung – vorbehaltlich einer anderen Auffassung der zuständigen Landesbehörden – um Lebensmittelbedarfsgegenstände/Lebensmittelkontaktmaterialien . 10. Wie werden andere Migrationswege von Mineralölen, beispielsweise durch den Verarbeitungsprozess, erfasst, um eine Belastung von Lebensmitteln wirksam zu verhindern? Der Entwurf der Mineralölverordnung wurde im Rahmen des Lebensmittelbedarfsgegenständerechtes konzipiert und findet entsprechend nur in diesem Bereich Anwendung. Damit soll zunächst eine der relevanten Eintragsquellen für Mineralölbestandteile geregelt werden, für die bereits eine ausreichende Datenbasis bzw. Regelungsgrundlage vorliegt. Der Bundesregierung ist hinlänglich bekannt, dass Mineralölkohlenwasserstoffe auf verschiedenen anderen Wegen in Lebensmittel eingetragen werden können. Für diesbezügliche Maßnahmen, z. B. die Ableitung allgemeiner Grenzwerte im Lebensmittel, liegt, wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, derzeit keine ausreichende Datenbasis vor. Davon abgesehen verpflichten bereits die allgemeinen Anforderungen des Lebensmittelrechtes den Lebensmittelunternehmer, zu gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Dazu gehört auch, dass keine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12250 unvertretbare Verunreinigung mit unerwünschten Stoffen erfolgt. Aufgrund der hier gegebenen Komplexität der Liefer- und Prozessketten ist in erster Linie die betroffene Wirtschaft gefragt, die einzelnen Schritte zu prüfen und produktspezifisch Maßnahmen zur Verringerung des Eintrags von Mineralölkohlenwasserstoffen zu ergreifen. 11. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um gesundheitsbedenkliche Mineralölverbindungen aus Kosmetika zu verbannen? Der Schutz der Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Bereich kosmetischer Mittel ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Im Hinblick auf die gesundheitliche Bewertung von Mineralölprodukten in kosmetischen Mitteln bestehen noch offene Fragen, die der Klärung bedürfen. Dazu laufen beim BfR eine Reihe von Aktivitäten. So hat das BfR beispielsweise am 25. November 2016 ein Expertengespräch zu diesem Thema unter Beteiligung von Behörden, Universitäten, Landesuntersuchungsämtern, EU-Gremien und der Wirtschaft durchgeführt. Für das Jahr 2017 sind weitere Veranstaltungen zur Klärung noch offener Fragen vorgesehen. Um die Datenbasis für die Bewertung zu verbessern, empfiehlt das BfR die Durchführung eines Untersuchungsprogramms (Monitoring ). Die Bundesregierung begrüßt daher, dass eine beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angesiedelte Arbeitsgruppe derzeit eine Untersuchungsmethode erarbeitet, die in den zuständigen Landesuntersuchungsämtern eingesetzt werden kann. Kosmetische Mittel sind auf EU- Ebene abschließend geregelt. Die Bundesregierung hat daher die Europäische Kommission über die Thematik informiert und um Unterstützung gebeten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333