Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Mai 2017 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12266 18. Wahlperiode 08.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11908 – Sprengstoffbesitz und Sprengstoffeinsatz von und durch Neonazis V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder finden Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen, die sich gegen Neonazis richten, Sprengstoffe, Teile zum Bau von Sprengvorrichtungen , Zünder und Zündvorrichtungen sowie entsprechende Attrappen. Im Januar 2017 wurden über 100 Kilo Sprengstoff bei einer Durchsuchung gefunden, die möglichweise für die rechtsterroristische Gruppe „Oldschool Society“ bestimmt waren (vgl. „Ermittler prüfen Verbindung zu Neonazigruppe“, ZEIT ONLINE vom 14. Januar 2017, www.zeit.de/gesellschaft/2017-01/sprengstoffrheinland -pfalz-untersuchung-neonazi-oldschool-society). In Mecklenburg- Vorpommern wird gegen Neonazis wegen der Beschaffung von Sprengstoff und des Baus von Bomben ermittelt, die auch gegen politische Gegner eingesetzt werden sollten (vgl. „,60 Kilo Sprengstoff bestellt‘: Ermittlungen gegen Güstrower Neonazi“, ENDSTATION RECHTS vom 29. Dezember 2016, www. endstation-rechts.de/news/kategorie/kameradschaften/artikel/60-kilo-sprengstoffbestellt -ermittlungen-gegen-guestrower-neonazi.html). Die Prozesse gegen die wegen rechtsterroristischer Aktivitäten angeklagte bzw. verurteilte „Gruppe Freital“ und gegen die „Oldschool Society“ zeigen, dass Sprengstoff zur Begehung schwerer Straftaten hier immer wieder eine Rolle spielt. Neben den Erkenntnissen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KMPD) werden in diesem Zusammenhang relevante Erkenntnisse auch vom Tatmittelmeldedienst für Spreng- und Brandvorrichtungen (TMD) beim Bundeskriminalamt (BKA) erfasst. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. und der Nachfrage zu dieser Antwort, Bundestagsdrucksachen 18/465 vom 10. Februar 2014 und 18/1414 vom 14. Mai 2014, wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12266 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von Sprengstoffen bzw. zu Gegenständen, die geeignet sind, ein Sprengstoffverbrechen zu begehen sowie zu entsprechenden Attrappen im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2015 und 2016 (bitte nach Bundesländern, Art und Menge des Sprengstoffes bzw. Art der Sprengvorrichtung, Datum der Durchsuchung, Ausgang des Ermittlungsverfahrens und Anlass der Maßnahme aufschlüsseln)? 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von Zündvorrichtungen , die geeignet sind, bei Sprengstoffverbrechen eingesetzt zu werden, im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei und von Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 2015 und 2016 (bitte insbesondere Art, Herkunft, Anzahl der Zündvorrichtungen sowie Datum und Bundesland der Sicherstellung benennen)? 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den in den Jahren 2015 und 2016 aufgefundenen Sprengstoffen, Gegenständen, die geeignet sind, Sprengstoffverbrechen zu begehen, entsprechenden Attrappen und Zündern jeder Art, bei denen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dem Verdacht nachgegangen wurde, dass Neonazis diese an den entsprechenden Orten deponiert haben? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam beantwortet . In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurden bei Durchsuchungen im Jahr 2015 und am 19. April 2016 in Sachsen zahlreiche Explosivstoffe sichergestellt: 146 „La Bombas“, fünf „Viper 12“, 109 „Dum Bums“, zwölf Kugelbomben, elf „Flash Bangers“, ein „Colour Salute “, elf „Crazy Robots“, eine Dose Schwarzpulver, eine Cliptüte „NC-Pulver“, eine Rolle Zündschnur, ein Cliptüte mit Zündlunten, vier Metallrohre zum Rohrbombenbau . Diese Gegenstände waren von den Beschuldigten vorher überwiegend in Tschechien erworben worden. Die Hauptladung der Sprengsätze besteht in der Regel aus einem Blitz-Knallgemisch aus Kaliumperchlorat, Aluminium und Schwefel. Wegen des weiteren Fortgangs des Ermittlungsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Wegen eines weiteren Ermittlungsverfahrens „Old School Society“ (OSS) betreffend das Jahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7913 vom 17. März 2016 verwiesen. Die Angeklagten des Verfahrens wurden inzwischen am 15. März 2017 durch das Oberlandesgericht München zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Des Weiteren wurden im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 42 Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität – rechts“ (PMK-rechts) erfasst. Im Rahmen einer Sonderauswertung für das Jahr 2015 wurden 562 Spreng- und Brandvorrichtungen (2014: 278) als Tatmittel im Phänomenbereich gezählt. Für das Jahr 2016 liegen noch keine Auswertungsergebnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12266 4. Hat es zu den in den Fragen 1 bis 3 erfragten Sachverhalten Nachmeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 gegeben? Für das Jahr 2014 wurden 35 und für 2013 fünf Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz im Phänomenbereich „PMK-rechts“ registriert, für 2013 insgesamt fünf. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 5. Welche Straftaten mit neonazistischem Hintergrund oder durch Personen, die in der Vergangenheit durch entsprechende Straftaten (z. B. nach den §§ 86, 86a, 130, 129 und 129a des Strafgesetzbuches – StGB) in Erscheinung getreten sind, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unter Einsatz von Sprengmitteln in den Jahren 2015 und 2016 begangen (bitte nach Bundesländern , Datum und Art der Straftat, Art und Menge des Sprengstoffes, Ausgang des Ermittlungsverfahrens aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt hat in dem in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung am 2. November 2016 Anklage zum Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden/Sachsen erhoben (siehe Pressemeldung Nr. 56/2016 vom 15. November 2016). Die acht Angeklagten sind hinreichend verdächtig, in wechselndem Zusammenwirken tateinheitlich mit der Mitgliedschaft/Rädelsführerschaft in der terroristischen Vereinigung in fünf Fällen Sprengstoffexplosionen in Freital und Dresden /Sachsen herbeigeführt zu haben, und dazu jeweils tateinheitlich am 25. Juli 2015 eine Sachbeschädigung begangen zu haben, am 19./20. September 2015 eine gefährliche Körperverletzung versucht zu haben , am 20. September 2015 eine Sachbeschädigung begangen zu haben, am 18./19. Oktober 2015 eine Sachbeschädigung und gefährliche Körperverletzung begangen zu haben und am 1. November 2015 versucht zu haben, vier Menschen zu töten. Die Anklage des Generalbundesanwalts vor dem Oberlandesgericht Dresden/ Sachsen wurde zugelassen. Die im März 2017 begonnene Hauptverhandlung dauert an. Im KPMD-PMK werden ausschließlich Straftaten mit politisch motiviertem Hintergrund erfasst, die Bewertung obliegt der sachbearbeitenden Dienststelle. Straftaten von Personen, die bereits im Zusammenhang mit „PMK-rechts“ in Erscheinung getreten sind, sind im Sinne der Frage statistisch nicht abrufbar. Für 2016 wurden 22 Straftaten nach § 308 des Strafgesetzbuches – StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) im Phänomenbereich „PMK-rechts“ registriert ; für 2015 19 Straftaten nach § 308 StGB und zwei Straftaten nach § 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens). Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 6. Zu wie vielen Tatverdächtigen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sprengmitteln wurden seit dem Jahr 2013 Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK-rechts an die Fachdienststellen weitergegeben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12266 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen wurden bei Straf- und Gewalttaten gegen Asylunterkünfte, die sich im Jahr 2016 ereigneten, Sprengstoff bzw. Sprengmittel durch die Täterinnen und Täter verwendet (bitte auflisten nach Datum, Art des Sprengstoff -/Sprengmitteleinsatzes, Tatort, Bundesland)? Im Rahmen des KPMD-PMK wurden zum Themenfeld „gegen Asylunterkünfte“ in 2016 folgende Sachverhalte im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) bzw. dem § 308 StGB gemeldet : Nr. Datum PLZ Ort Land Delikt 1 03.01.2016 82216 Maisach BY Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 2 19.01.2016 32756 Detmold NW Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 3 02.02.2016 46119 Oberhausen NW Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 4 12.03.2016 90559 Burgthann BY Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 5 12.03.2016 49134 Wallenhorst NI Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 6 20.03.2016 09387 Jahnsdorf SN Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 7 22.03.2016 14467 Potsdam BB Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 8 31.03.2016 98693 Ilmenau TH Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 9 03.04.2016 07548 Gera TH Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 10 03.04.2016 07629 Hermsdorf TH Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 11 16.05.2016 45141 Essen NW Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 12 15.06.2016 27389 Fintel NI Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 13 17.06.2016 31515 Wunstorf NI Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 14 18.06.2016 65205 Wiesbaden HE Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB 15 18.10.2016 30890 Barsinghausen NI Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) 16 21.12.2016 44894 Bochum NW Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12266 8. In wie vielen Fällen wurden bei Straf- und Gewalttaten gegen Asylbewerber außerhalb von Unterkünften, die sich im Jahr 2016 ereigneten, Sprengstoff bzw. Sprengmittel durch die Täterinnen und Täter verwendet (bitte auflisten nach Datum, Art des Sprengstoff-/Sprengmitteleinsatzes, Tatort, Bundesland)? Im Rahmen des KPMD-PMK wurden zum Unterthema „gegen Asylbewerber/ Flüchtlinge“ abzüglich der zum Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ in 2016 gelmeldeten Delikte, folgende Sachverhalte im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) bzw. dem § 308 StGB gemeldet: Nr. Datum Ort Land Delikt Sachverhalt 1 21.01.2016 Berlin BE Verstoß gegen. SprengG Unbekannte Täter (UT) warfen nicht zugelassene Feuerwerkskörper auf das Gelände des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, in den Bereich der Zelte, wo die Registrierung der Flüchtlinge erfolgt . 2 19.02.2016 Hildesheim NI § 303 StGB, Verstoß gegen SprengG UT zündet vor der Eingangstür des Cafe Kreuzbar (kirchl. Einrichtung, in der auch Flüchtlinge betreut werden) augenscheinlich einen sog. Polenböller . 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Erwerb oder Handel mit Sprengstoffen durch Neonazis infolge grenzüberschreitender Kontakte insbesondere nach Tschechien, Österreich und Belgien? Ein wesentlicher Teil der durch Rechtsextremisten eingesetzten Sprengmittel basiert auf Pyrotechnik, die in Polen und Tschechien erworben wurde. Aufgrund der dortigen Rechtslage ist es möglich, dort Sprengmittel legal zu erwerben und nach Deutschland zu verbringen. Persönliche Kontakte in die dortige rechtsextremistische Szene sind dazu nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur genauen Spezifizierung der gefundenen bzw. eingesetzten Sprengmittel in den Fragen 1 bis 8 als Selbstlaborat, gewerblicher oder militärischer Sprengstoff oder sonstiges Sprengmittel? Die auf einer Untersuchung herausgehobener Einzelfälle basierende Erkenntnislage deutet darauf hin, dass überwiegend Pyrotechnik eingesetzt wird, die in osteuropäischen Ländern wie Polen und Tschechien frei verkäuflich ist, aber hierzulande dem SprengG unterfällt („Polenböller“). Durch einfache Modifikationen lässt sich deren Gefährlichkeit erheblich steigern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12266 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Plänen von Neonazis, Sprengmittel im Rahmen der Begehung von Straftaten einzusetzen, zu bei Neonazis aufgefundenen bzw. verbreiteten Anleitungen zum Einsatz von Sprengmitteln bzw. zu Übungen im Umgang mit derartigen Stoffen und Vorrichtungen in den Jahren 2015 und 2016? In dem in Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts besteht der Verdacht, dass die Angeklagten die Begehung weiterer Sprengstoffanschläge planten. Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoff und Sprengsätzen kursieren seit längerem in Teilen des rechtsextremistischen Spektrums, insbesondere bei Neonazis und Skinheads. In den letzten Jahren hat das Internet bei der Verbreitung solcher Schriften entscheidende Bedeutung erlangt. 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf die Verwendung (im Sinne der Katalogbegriffe „Anschlag“, „Benutzung“, „Explosion“, „Herstellung“, „Übersendung“, „Zünden“ sowie „Umgang“) der sichergestellten Tatmittel im Bereich von Straftaten der PMK-rechts (bitte nach Bundesländern, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Spreng- und Zündvorrichtungen , Datum der Ereignismeldung im TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)? Im Tatmittelmeldedienst für Spreng- und Brandvorrichtungen (TMD) sind national mit Stand 19. April 2017 insgesamt 419 Ereignisse erfasst, die aufgrund der Tatumstände durch die sachbearbeitenden kriminaltechnischen Dienststellen dem Phänomenbereich der „PMK-rechts“ vorläufig zugeordnet wurden. Die aufgeführte Begrifflichkeit „Verwendung“ wird im TMD im Erfassungsfeld „Tätigkeit“ unter den Katalogbegriffen Anschlag (im TMD erfasst 122 Ereignisse) Benutzung (im TMD erfasst 32 Ereignisse) Explosion (im TMD erfasst drei Ereignisse) Herstellung (im TMD erfasst acht Ereignisse) Übersendung (im TMD erfasst acht Ereignisse) Zünden (im TMD erfasst 17 Ereignisse) Umgang (im TMD erfasst vier Ereignisse) erfasst. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf den Besitz (im Sinne der Katalogbegriffe „Sicherstellung“ und „Fund“) der sichergestellten Tatmittel durch Personen aus dem Bereich der PMK-rechts (bitte nach Bundesländern, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Sprengvorrichtung, Datum der Ereignismeldung im TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)? Der TMD weist in Bezug auf den Begriff „Besitz“ im oben genannten Kontext zur vorläufigen Zuordnung zur PMK-rechts durch kriminaltechnische Dienststellen zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12266 Sicherstellung mit Stand: 19. April 2017, 184 Ereignisse und zum Fund mit Stand: 19. April 2017, 14 Ereignisse aus. 14. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes im Zusammenhang mit Brand- und Sprengvorrichtungen eingeleitet (bitte nach Phänomenbereichen aufschlüsseln)? 15. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten bzw. richten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs Rechtsextremismus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 16. In wie vielen der Fälle der in der Antwort zu Frage 15 genannten Ermittlungsverfahren wurde zugleich wegen Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB ermittelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ein bundesweit einheitlicher Tatmittelkatalog, der eine Verknüpfung zu bestimmten Straftatbeständen ermöglicht, wurde zum 1. Januar 2017 im KPMD – PMK eingeführt, so dass für die Zeit davor keine validen statistischen Aussagen zum Tatmittel möglich sind. Seit 2009 wurden insgesamt 676 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 89a StGB eingeleitet, davon: PMK-Ausländer 633 PMK-Ausländische Ideologie 4 PMK-Religiöse Ideologie 26 PMK-links 0 PMK-rechts 4 PMK-Sonstige/Nicht zuzuordnen 6 Eine Sachverhaltsauswertung der vier Delikte, die dem Phänomenbereich „PMKrechts “ betreffen, ergab, dass sich in drei Fällen Sprengstoff/Pyrotechnik beziehungsweise Munitionsteile im Besitz der Tatverdächtigen befanden. Die Ermittlungen richteten sich gegen sechs Beschuldigte. Betroffen sind die Länder Mecklenburg -Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Der Generalbundesanwalt erfasst statistisch nicht gesondert Ermittlungsverfahren , die einen Zusammenhang zu Brand- und Sprengvorrichtungen aufweisen. Auch bei Durchsicht der Akten könnte die Frage nicht verlässlich beantwortet werden. Bei den in § 89a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 StGB vorgesehenen Tathandlungen ist ein Zusammenhang mit Spreng- und Brandvorrichtungen nur eine von verschiedenen Varianten. Insbesondere bei der Tathandlung des Ausbildens und des Sich-Ausbilden-Lassens im Sinne von § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB wird sich häufig nicht feststellen lassen, ob sich die Ausbildung außer auf Waffen auch auf Spreng- und Brandvorrichtungen erstreckt. Über staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren der Länder im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da die Justizstatistiken keine Erfassung nach den in der Fragestellung genannten Kriterien vornehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333