Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 2017 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12293 18. Wahlperiode 10.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12058 – Mögliche Absprachen von Bundespolizisten vor Verfahren wegen Racial Profiling V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am Montag, den 31. März 2014, kontrollierten zwei Bundespolizisten am Erfurter Bahnhof im Rahmen einer Personalienfeststellung den Leipziger K. S. K. S. hatte jedoch den Verdacht, dass die Beamten der Bundespolizei ihn einzig wegen seiner Hautfarbe kontrollierten („racial profiling“). Daher reichte er im Nachgang dieses Vorfalls Klage gegen die Personalienfeststellung am Verwaltungsgericht Dresden ein. Schlussendlich entschied das Verwaltungsgericht Dresden am 1. Februar 2017 im Sinne des Klägers und stellte fest, dass die Personalienfeststellung des Klägers im März 2014 am Bahnhof in Erfurt rechtswidrig war (vgl.: „Dieser Mann ist kein Taschendieb“, in taz.die tageszeitung, 5. Februar 2017, www.taz.de/!5377879/). Während der Verhandlung am 2. November 2016 kam es jedoch zu einem Widerspruch . Der Bundespolizist S. gestand, dass er seine dienstliche Stellungnahme im Vorfeld des Verfahrens in Kenntnis der beiden Stellungnahmen seines Kollegen H. gefertigt hatte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung berichteten die Beamten von weiteren Absprachen im Vorfeld des Verfahrens, diesmal mit dem damaligen zuständigen Sachbearbeiter und Justiziar der Bundespolizeidirektion in Pirna. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Dresdens vom 1. Februar 2017 heißt es dazu: „Zudem wurde von den Zeugen offengelegt, dass es im Mai am Sitz der Bundespolizeidirektion in Pirna ein halb- bis dreiviertelstündiges Gespräch beider Zeugen mit dem damaligen Justiziar Z. gegeben hat. (…). In Anbetracht der Tatsache, dass der Zeuge S. für dieses Gespräch im Rahmen einer Dienstreise von Bayreuth nach Pirna angereist ist, erscheint es nicht nachvollziehbar , dass es bei diesem Gespräch lediglich um eine Belehrung zu dem grundsätzlichen Ablauf der anstehenden Verhandlung gegangen sein sollte, sondern es ist nicht auszuschließen, dass bei dieser Gelegenheit auch der konkrete Sachverhalt eine Rolle gespielt hat“ (vgl.: Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden , Az: 6 K 3364/14, S. 7, 1. Februar 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12293 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wer ist im Falle einer Klage gegen Maßnahmen der Bundespolizei für die Belehrung zum Ablauf einer Gerichtsverhandlung gegenüber den als Zeugen in Betracht kommenden Beamten zuständig? Einzelfallbezogen sind die Vorgesetzten oder die Vertreter der Justitiariate zuständig . 2. Finden im Falle einer solchen Klage die Belehrungen zum Ablauf einer Gerichtsverhandlung gegenüber den als Zeugen geladenen Beamten während oder außerhalb des Dienstes statt? Die Belehrungen finden während der Dienstzeit statt. 3. Ist Gegenstand der Belehrung auch der Hinweis auf die mögliche Strafbarkeit von Absprachen? Ein Merkblatt des Bundespolizeipräsidiums vom Januar 2011 enthält unter Punkt IV Nummer 3 den Hinweis, dass der Zeuge zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage verpflichtet ist. 4. Wie ist allgemein die Praxis der Bundesbehörden im Umgang mit gerichtlich bekannt gewordenen Zeugenabsprachen von Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Einleitung von Straf- und Disziplinarverfahren? Die Einleitung möglicher Straf- und Disziplinarverfahren erfolgt im Rahmen der allgemeinen straf- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. 5. Wie wurde im konkreten Fall mit dem Verdacht der Zeugenabsprache im Bundespolizeipräsidium umgegangen? Die Sachlage wurde im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht ausgewertet. 6. Welche Sanktionen beziehungsweise Disziplinarmaßnahmen sind innerhalb der Bundespolizei geregelt, wenn dem Grundsatz der Wahrheitspflicht als Zeuge durch Beamte nicht Folge geleistet wird? Es wird das Disziplinarrecht angewendet. 7. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 und 2016 straf- oder dienstrechtliche Verfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei geführt, weil diese dem Grundsatz der Wahrheitspflicht als Zeugin oder Zeuge nicht Folge geleistet haben (bitte Fälle nach Datum, Bundesland, Vorwurf und Ausgang des Verfahrens auflisten)? 8. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 und 2016 straf- oder dienstrechtliche Verfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei geführt, weil diese ihre dienstlichen Stellungnahmen als Zeugen im Vorfeld eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens inhaltlich abgestimmt hatten (bitte Fälle nach Datum, Bundesland, Vorwurf und Ausgang des Verfahrens auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12293 9. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 und 2016 straf- oder dienstrechtliche Verfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundespolizei geführt, weil im Vorfeld des Gerichtsverfahrens stattgefundene, persönliche Absprachen zwischen den Beklagten und dem zuständigen Justiziar öffentlich geworden sind (bitte Fälle nach Datum, Bundesland, Vorwurf und Ausgang des Verfahrens auflisten)? Die Fragen 7 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wurden keine entsprechenden Verfahren geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333