Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Mai 2017 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12297 18. Wahlperiode 10.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12035 – Verweis auf eine „Third-Party-Rule“ zur Geheimhaltung der Kooperation europäischer Inlandsgeheimdienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juli 2016 kooperiert das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit anderen europäischen Geheimdiensten in Den Haag. Die einzelnen Dienste führen in einer „operativen Plattform“ eine gemeinsame Datei („CTG-Datenbank “) und entsenden Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte (siehe Frederik Roggan in www.cilip.de vom 19. September 2016 sowie für den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 18(4)601 A, S. 1 ff.). Die „operative Plattform“ gehört zu der im Jahr 2001 gegründeten „Counter Terrorism Group“ (CTG) des sog. Berner Clubs, dem informellen Zusammenschluss einer geheim gehaltenen Zahl von Inlandsgeheimdiensten der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens und der Schweiz (Bundestagsdrucksache 18/5048). Derzeit ist die Zusammenarbeit auf den Phänomenbereich „Islamistischer Terrorismus“ beschränkt. Mit der logistischen Umsetzung der „gemeinsamen Datei“ ist der niederländische Allgemeine Auskunfts- und Sicherheitsdienst (AIVD) mandatiert. Sämtliche weiteren Details der neuen Geheimdienstzusammenarbeit, darunter übernommene Aufgaben, adressierte Phänomene und die interne Organisationsstruktur , werden von der Bundesregierung aus Gründen des „Staatswohls“ nicht beantwortet (Bundestagsdrucksachen 18/11577, 18/10641, 18/8170, 18/9323, 18/9974, 18/7930 und 18/5048). Als Grund dafür nennt die Bundesregierung in vielen Fällen die „Third-Party-Rule“, wonach die Informationen „zwangsläufig Erkenntnisse der in der CTG vertretenen Nachrichtendienste enthalten würden“. Weder werden deshalb die teilnehmenden Dienste benannt noch erfahren die Fragesteller Einzelheiten zu Arbeitsgruppen, Personal und Kosten des Zentrums . Auch der konkrete Ort, die technische Beschaffenheit der „CTG-Datenbank “, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge bleiben unbekannt. Hieraus ergibt sich ein nach Auffassung der Fragesteller eklatantes parlamentarisches Kontrolldefizit. Jedoch ist die „Third-Party-Rule“ nach Auffassung der Fragesteller nur auf solche Informationen anwendbar, die von ausländischen Geheimdiensten stammen , und nicht auf Angaben zur operativen Zusammenarbeit in Den Haag. Außerdem stellt der Grundsatz der „Third-Party-Rule“ kein absolutes Verbot der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12297 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weitergabe von Informationen dar, sondern ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt einzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 – juris, Rn. 160 ff.). Im Falle eines Konflikts mit entsprechenden Auskunftsbegehren muss sich die Bundesregierung um ein Einverständnis mit dem herausgebenden Staat bemühen. Die Fragesteller vermuten, dass die Auskunftsverweigerung in den genannten Bundestagsdrucksachen pauschal erfolgte, die Bundesregierung die betreffenden Inlandsgeheimdienste also nicht zur Freigabe der Informationen kontaktierte. Zudem muss die Bundesregierung auch prüfen, ob sich das Verbot zur Weitergabe auch auf eine Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium erstreckt. Auch dies ist möglicherweise nicht umgesetzt worden. Das sich dadurch ergebende parlamentarische Kontrolldefizit führt aus Sicht der Fragesteller dazu, dass nicht geprüft werden kann, ob das BfV die Zusammenarbeit in Den Haag im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerf- SchG) ausgestaltet oder Informationen mit Geheimdiensten teilt, die über Polizeivollmachten verfügen und diese für Zwangsmaßnahmen einsetzen. Dies wird beispielsweise deutlich in der geplanten Änderung des Polizeikooperationsgesetzes in Österreich, wonach auch die Kriminalpolizei die dortigen Daten verarbeiten könnte (http://gleft.de/1Eh). Das Bundesministerium des Innern hatte jedoch in den genannten parlamentarischen Initiativen erklärt, die vom BfV bei der CTG eingestellten Daten würden nur zu geheimdienstlichen und nicht zu polizeilichen Zwecken genutzt. Außer dem österreichischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung existieren in der Europäischen Union zahlreiche weitere Behörden, in denen Geheimdienste über Polizeivollmachten verfügen (siehe www.cilip.de, „Europäische Geheimdienste: Ein Überblick “ vom 26. Oktober 2016). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung geht auch in dieser Kleinen Anfrage davon aus, dass mit „Geheimdiensten“ und „Inlandsgeheimdiensten der EU-Mitgliedstaaten“ die Nachrichtendienste gemeint sind. 1. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich bei der „Third- Party-Rule“ um ein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen handelt ? Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der „Third-Party-Rule“ nicht um ein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen, sondern um ein Verbot mit Zustimmungsvorbehalt. Dabei behält sich die eine Information übermittelnde Stelle in der Sache das Informationsbeherrschungsrecht vor. Vor einer Weitergabe ist daher das Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle einzuholen, das die Weitergabe legitimieren kann. Die „Third-Party-Rule“ ist eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, – 2 BvE 2/15, Rn. 162 ff.). 2. Sofern auch die Bundesregierung der Ansicht ist, dass es sich bei der „Third- Party-Rule“ um ein Gebot bzw. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handelt, welche Pflichten ergeben sich dennoch daraus in Bezug auf die Beantwortung parlamentarischer Initiativen? Es wird bei der Beantwortung entsprechender parlamentarischer Initiativen stets geprüft, ob diesbezügliche Freigabeanfragen bei den betroffenen CTG-Diensten (Counter Terrorism Group) in Frage kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12297 Liegt eine Freigabe nicht vor, nimmt die Bundesregierung eine Abwägung vor, bei der das parlamentarische Informationsinteresse gegen das Interesse an der Erhaltung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung abgewogen wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Weitergabe ohne Einverständnis der übermittelnden Stelle dem den nachrichtendienstlichen Verkehr prägenden Informationsbeherrschungsrecht widerspricht. Ein Verstoß gegen diese Grund-sätze kann zur Folge haben, dass der Empfängerstaat von der übermittelnden Stelle keine weiteren Informationen mehr erhält. Darüber hinaus könnte ein Verstoß zur Folge haben, dass der ausländische Dienst auch seinerseits die Vertraulichkeit übermittelter deutscher Informationen nicht oder nur noch eingeschränkt wahren würde. Es ist dann zu befürchten, dass der nationale Nachrichtendienst nicht mehr in der Lage ist, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 3. Nach welchem Verfahren kann ein Staat im Rahmen einer „Third-Party- Rule“ zur Freigabe der von ihm eingestellten Informationen an den Deutschen Bundestag angefragt werden? Vor einer Freigabe an den Bundestag ist in hinreichender Form das Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle einzuholen, welches die Weitergabe legitimieren kann (Freigabeanfrage). 4. In welchen Fällen kann die Bundesregierung nach ihrer Auffassung auch ohne Freigabe des herausgebenden Staates eine Interessenabwägung vornehmen , die Geheimhaltungsinteressen geringer gewichtet als das parlamentarische Informationsinteresse? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Da keinerlei vertraglichen Vereinbarungen, Memoranden oder Verträge zu der von Geheimdienstchefs beschlossenen Einrichtung der „operativen der Plattform“ in Den Haag existieren (Bundestagsdrucksache 18/9323, Antwort zu Frage 7), inwiefern wurde die Arbeitsweise der beteiligten Geheimdienste überhaupt schriftlich fixiert? Für die Bundesregierung beteiligt sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an der Arbeit in der „operativen Plattform“ in Den Haag. Die Zusammenarbeit des BfV mit den weiteren an der Plattform beteiligten Nachrichtendiensten erfolgt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, mithin für das BfV nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG (insbesondere §§ 19 Absatz 3 sowie 22c BVerfSchG). Ein Teil dieser Frage kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung eines Teils der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12297 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über die Arbeitsweise des BfV als CTG-Dienst offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig . Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt. 6. Wann und auf welche Weise (etwa mündlich oder schriftlich) wurde der „Konsens“ beschlossen, dass die „Third-Party-Rule“ auch im Rahmen der „operativen Plattform“ Anwendung finden soll (Bundestagsdrucksache 18/9323, Antwort zu Frage 8)? Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ist die „Third-Party-Rule“ eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheitsund Nachrichtendienstbereich. Sie ist mithin auch Grundlage der Arbeit der in der CTG zusammen geschlossenen Nachrichtendienste – auch im Rahmen der Zusammenarbeit in der „operativen Plattform“. 7. Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Auskunftsverweigerung zur „operativen Plattform“ in Den Haag nach Formen der Informationsvermittlung gesucht, die ihre Geheimhaltungsinteressen wahren und (wie zu den parlamentarischen Fragerechten nach §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bestimmt) dennoch das Informationsbedürfnis der Abgeordneten erfüllen? Die Bundesregierung prüft regelmäßig, inwiefern das Informationsbedürfnis der Abgeordneten mit einem Geheimhaltungsbedarf der Bundesregierung in Einklang gebracht werden kann. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen . 8. Inwiefern ist die Bundesregierung mittlerweile bereit, dem Deutschen Bundestag weitere Details der neuen Geheimdienstzusammenarbeit in Den Haag, darunter die teilnehmenden Dienste, Einzelheiten zu Arbeitsgruppen, Personal und Kosten, den konkreten Ort, die technische Beschaffenheit der „operativen Plattform“ in Den Haag, dort geführte Datenfelder oder eingesetzte Such- und Analysewerkzeuge mitzuteilen (sofern dies wegen der „Third-Party-Rule“ nicht beantwortet wird, bitte darlegen, welche Dienste die erfragten Informationen eingestellt haben bzw. deren Herausgabe untersagen )? Sämtliche erbetene Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions - und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit auch die außen - und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein, die Partnerschaft zu den Nachrichtendiensten der CTG Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12297 ist ein integraler Bestandteil dieser internationalen Kooperation. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-Rule“ unverzichtbar. Auch die Teilnahme von ausländischen Nachrichtendiensten an der CTG ist – neben konkreten Inhalten – eine von der „Third-Party-Rule“ erfasste Information, weil aus dieser Rückschlüsse auf die Kooperation bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen werden könnten. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens der Mitgliedsdienste der CTG und der Offenlegung von deren Arbeitsweise. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 6 verwiesen. 9. Zu welchen der in den Bundestagsdrucksachen 18/10641, 18/8170, 18/9323, 18/9974, 18/7930, 18/5048 mit Verweis auf die „Third-Party-Rule“ unbeantworteten Fragen hatte sich die Bundesregierung bei den herausgebenden Staaten um die Freigabe der Informationen an den Deutschen Bundestag bemüht ? Es wird bei der Beantwortung entsprechender parlamentarischer Initiativen stets geprüft, ob diesbezügliche Freigabeanfragen in Frage kommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Inwiefern hat die Bundesregierung anschließend auch geprüft, ob sich das Verbot zur Weitergabe auch auf das Parlamentarische Kontrollgremium erstreckt ? Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9323 vom 3. August 2016 verwiesen, in der es heißt, dass über den geplanten Austausch der Nachrichtendienste innerhalb der CTG in Den Haag seitens des BfV im Rahmen der Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums am 27. April 2016 unterrichtet wurde. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums vor. 11. Auf welche Weise stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sicher, dass die vom ihm in der „operativen Plattform“ eingestellten Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden und nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden? Die Einhaltung der „Third Party Rule“ und des Verwendungs- und Weitergabevorbehaltes ist Geschäftsgrundlage für die vertrauensvolle Kooperation zwischen Nachrichtendiensten in der internationalen Zusammenarbeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12297 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Teil dieser Frage kann nicht ohne Einstufung nach VSA beantwortet werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung eines Teils der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Die Einstufung eines Teils der Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen über die Arbeitsweise des BfV als CTG- Dienst offen legen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Auftragserfüllung besonders schutzbedürftig. Die Antwort auf die Frage wird demgemäß mit dem Geheimhaltungsgrad ,,VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt . 12. Welche an der „operativen Plattform“ beteiligten Staaten haben hierzu welche Art einer (mündlichen oder schriftlichen) verlässlichen Zusage gemacht? 13. Wann hat das BfV eine solche Zusage auch von der Regierung Österreichs erhalten, das offenbar eine Nutzung von Informationen der „operativen Plattform “ auch für kriminalpolizeiliche Zwecke erlauben will (http://gleft. de/1Eh)? Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 11 wird verwiesen. 14. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages über keine unmittelbare parlamentarische Kontrolle darüber verfügen, ob die ausländischen Geheimdienste die verlässliche Zusage nach § 22c BVerfSchG einhalten, auf welche Weise wird dies vom BfV auf etwaige Rechtsverstöße überwacht? 15. Inwiefern hat das BfV bei der Überwachung der Einhaltung der verlässlichen Zusagen bereits Unregelmäßigkeiten oder Verstöße festgestellt? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Einhaltung der „Third Party Rule“ sowie des Verwendungsvorbehaltes ist Geschäftsgrundlage der vertraulichen Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten. Dem BfV liegen keine Hinweise auf Handlungen von teilnehmenden Diensten im Rahmen der Zusammenarbeit der „operativen Plattform “ vor, die gegen diesen Konsens verstoßen. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12297 16. Inwiefern erhält das BfV über das als „operative Plattform“ bezeichnete Informationssystem in Den Haag Zugriff auf Daten, die es im Inland selbst nicht erheben könnte oder dürfte? 17. Wie stellt das BfV sicher, dass es in der „operativen Plattform“ Informationen , die es im Inland selbst nicht erheben könnte oder dürfte, nicht einsehen kann und erst recht nicht verarbeitet? Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Zusammenarbeit des BfV mit den an der Plattform beteiligten CTG-Diensten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des BVerfSchG (siehe Antwort zu Frage 5). 18. Inwiefern ist die Bundesregierung mittlerweile dazu bereit, nähere Angaben zu den vom EU-Anti-Terrorismus-Koordinator berichteten ersten „operative [n] Ergebnisse[n]“ zu machen (Bundestagsdrucksache 18/10641, Antwort zu Frage 7) bzw. die an der „operativen Plattform“ beteiligten Staaten hierzu um die Freigabe der erfragten Informationen zu ersuchen? Die Bundesregierung hält an ihrer Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10641 vom 14. Dezember 2016 fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 19. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Geheimhaltung gemäß der „Third-Party-Rule“ auch hinsichtlich von Angaben zu einer engeren Kooperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz als Mitglied der CTG und Europol gegenüber dem allgemeinen Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten grundsätzlich überwiegt? 20. Inwiefern hat die Bundesregierung vor der verweigerten Auskunft zu weiteren Sondierungen zwischen der CTG und Europol die Teilnehmenden der „Erkundungsmissionen“ zu Europol um die Freigabe der erfragten Informationen ersucht (Bundestagsdrucksache 18/11577, Antwort zu Frage 19)? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 9 wird verwiesen. 21. Welche weiteren Sondierungen zwischen der CTG und Europol sind seit Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11577 erfolgt bzw. geplant, und wer nahm bzw. nimmt daran teil? Der Sachstand ist unverändert. Nach dem 25. Januar 2017 fand keine weitere Erkundungsmission zu Europol statt. 22. Welche Zwischen- oder Endergebnisse kann die Bundesregierung zu den „Erkundungsmissionen“ und „Sondierungen“ der CTG bzw. einige ihrer teilnehmenden Geheimdienste (darunter auch das BfV) bei Europol mitteilen, und auf welche Weise könnten Europol und die CTG (etwa im Phänomenbereich Islamistischer Terrorismus ) zukünftig strategisch oder strukturell kooperieren? Die Erkundungsmission ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333