Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12309 18. Wahlperiode 11.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Frithjof Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11916 – Deutsche Unterstützung beim Aufbau der Panzerindustrie in der Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Türkei möchte bis zum Jahr 2023 – dem 100. Gründungsjahr der Republik – von ausländischen Rüstungslieferungen unabhängig werden und zu einem führenden Rüstungsexporteur aufsteigen. Schon 2004 fasste die AKP-Regierung den Beschluss, die Türkei bis 2013 zu den zehn größten Waffenexporteuren der Welt zu machen. Die türkische Regierung sucht hierbei seit Jahren die Kooperation mit verschiedensten Partnern auch außerhalb der NATO, nicht zuletzt mit Russland, China, Pakistan, Südkorea, Malaysia und Israel. Aber auch deutsche Firmen wirken mit Lizenzen, Technologietransfer und Firmenbeteiligungen am Aufbau einer eigenständigen türkischen Rüstungsindustrie im erheblichen Umfang mit. Zu den türkischen Prestigeprojekten gehört u. a. der Aufbau einer eigenen Industrie für Kampfpanzer und gepanzerte Fahrzeuge. Flaggschiff ist der Bau von 1 000 Kampfpanzern ALTAY. Der Panzer beruht auf einer Lizenz des südkoreanischen Panzers K2 Black Panther und soll bislang, neben einem Dieselmotor der MTU Friedrichshafen/Rolls Royce Gruppe auch eine 120 Millimeter Glattrohrkanone erhalten, wie sie von der Firma Rheinmetall u. a. für den LE- OPARD geliefert wird (WELT 5. August 2016). Die Türkei will auch ältere Panzer, u. a. die von Deutschland gelieferten LEOPARD 1/LEOPARD 2-Panzer , modernisieren. Die bislang federführend am Bau des Kampfpanzers und anderer gepanzerter Fahrzeuge beteiligte Firma Otokar ist eine Tochter der Koç-Holding, deren Vormachtstellung von Erdoğan und der türkischen Regierung gebrochen werden soll. Im Jahr 2013 wurde bereits ein 1,1 Mrd. Euro schwerer staatlicher Rüstungsauftrag der Koç-Tochter RMK Marine zum Bau von sechs Kriegsschiffen annuliert (https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2014/03/06/tuerkei-ruestungs -deal-bringt-erdogan-unter-druck). Am 9. März 2017 berichtete der „Stern“ von den Planungen des Rüstungskonzerns Rheinmetall, im Rahmen eines Konsortiums unter anderem in die Panzerproduktion in der Türkei einzusteigen. Das Unternehmen soll mit 40 Prozent an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen RBSS beteiligt sein. Weitere Teilhaber Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sind die türkische Firma BMC des Geschäftsmanns und Erdoğan-Vertrauten, Ethem Sancak sowie die Holding Etika Strategi aus Malaysia. BMC hat sich laut Bericht des „Stern“ bereits um einen Auftrag zur Nachrüstung älterer Leopard -Panzer beworben und beabsichtige, sich an der Ausschreibung für die Produktion des türkischen Kampfpanzers ALTAY zu beteiligen. Nach Rheinmetall -Chef, Armin Papperger, habe man „vor über zwei Jahren“ mit der Planung begonnen (Tagesspiegel 19. März 2017). Die Firma Rheinmetall hat des Weiteren die Absicht, mit dem staatlichen Rüstungskonzern MKEK in die Produktion von Munition einzusteigen. Dieses Geschäft habe man in Absprache mit der Bundesregierung vorbereitet. Sobald die Freigabe aus Ankara vorliege, will man vor Ort Munition produzieren. Im „Tagesspiegel“-Interview verweist der Rheinmetall-Chef darauf, dass das Unternehmen keine Genehmigung der Bundesregierung brauche: „Wenn wir deutsche Technologie in die Türkei liefern wollen, muss die Bundesregierung zustimmen. Wenn wir in der Türkei deutsche Technologie bauen, muss Deutschland auch das genehmigen. Aber wenn wir mit Partnern in der Türkei einen türkischen Panzer entwickeln und bauen, dann ist die Bundesregierung daran nicht beteiligt.“ Im Übrigen diskutiere die Firma vor dem Hintergrund der Zerstörung mehrerer LEOPARD 2-Panzer durch den IS in Syrien derzeit mit der Bundesregierung über die Lieferung von Schutzsystemen. Im Februar 2017 antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/11212), dass sie „über presseöffentliche Informationen hinaus keine Erkenntnisse“ zu der deutsch-malaysisch-türkischen Gemeinschaftsfirma RBSS hätte. Dies widerspricht Äußerungen von Rheinmetall. Führende Vertreter des Unternehmens beteuern, dass „die deutsche Regierung über unsere strategischen Pläne“ stets informiert sei und man nichts „hinter ihrem Rücken“ unternehme (www.stern.de/wirtschaft/news/rheinmetall-baut-panzer-inder -tuerkei---der-absolute-wahnsinn--7367184.html). Im Rahmen der Regierungsbefragung vom 22. März 2017 (Plenarprotokoll 18/224) bestätigte die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, dass die von Rheinmetall beabsichtigte Gründung eines gemeinsamen Unternehmens in der Türkei „nicht Bestandteil der Genehmigungspraxis “ der Bundesregierung sei, man sich „selbstverständlich damit befassen“ werde. Inwieweit die Bundesregierung in der Vergangenheit mit Rheinmetall über die beabsichtigten Unternehmensgründungen im Rahmen des Aufbaus einer türkischen Panzer- und Munitionsindustrie gesprochen hat, wurde von der Bundeswirtschaftsministerin nicht beantwortet. Hinweise, dass weitere deutsche Unternehmen durch Kooperationen und Standortverlagerungen Schwächen der deutschen Ausfuhrkontrolle systematisch ausnutzen , sind besorgniserregend. Angesichts der Entwicklungen in der Türkei stellt sich seit Jahren die Frage, inwieweit eine deutsche Rüstungskooperation und deutsche Rüstungslieferungen in die Türkei politisch und rechtlich verantwortbar sind. Nach der Entlassungs- und Verhaftungswelle von zehntausenden Menschen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung, dem militärischen Engagement der Türkei in Syrien/Nordirak und Regierungsspekulationen von einem großtürkischen Reich hat sich das österreichische Parlament im November 2016 einstimmig dafür ausgesprochen (http://derstandard.at/2000048109 064/Oesterreich-will-Waffenembargo-gegen-Tuerkei-beschliessen), dass „unter diesen Umständen keinerlei Lieferungen von Kriegsmaterial, Verteidigungsgütern oder Dual-Use-Gütern für militärische oder polizeiliche Zwecke in die Türkei erfolgen dürfen ... Solange nicht ein wirksames Sanktionenregie gegen die Türkei auf internationaler, insbesondere europäischer, ebene begründet wurde“ wird die österreichische Regierung aufgefordert, entsprechende Ausfuhranträge abzulehnen (www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/UEA/UEA_ 00799/index.shtml). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12309 Die regelmäßigen Antworten der Bundesregierung (u. a. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Jan von Aken auf Bundestagsdrucksache 18/11553), dass man auch gegenüber der Türkei eine restriktive Rüstungsexportpolitik verfolge, der Beachtung der Menschenrechte ein besonderes Gewicht beimesse und immer einzelfallbezogen und „im Lichte der jeweiligen Situation“ entscheide stehen nach Auffassung der Fragesteller im Widerspruch zu der tatsächlichen Genehmigungspolitik der vergangenen Jahre. Daran ändern auch elf – seit Januar 2016 – abgelehnte Genehmigungen und der „fortlaufende Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten“ nichts. Nach (vorläufigen) Angaben der Bundesregierung (Plenarprotokoll 18/224, Anlage 24) wurden 2016 insgesamt 213 Ausfuhrgenehmigungen im Wert von 83,9 Mio. Euro, darunter 57,9 Mio. Euro für militärische Luftfahrzeuge /-technik, genehmigt; bis zum 16. März 2017 wurden bereits 54 Genehmigungen im Wert von 21,8 Mio. Euro, darunter 18 Mio. Euro für die Kategorie Bomben/Torpedos/Flugkörper, erteilt. Oberste Maxime scheint nicht die Menschenrechtslage oder die interne Repression sondern der Grundsatz, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern an den NATO-Partner Türkei grundsätzlich nicht beschränkt wird. Seit der österreichischen Entscheidung im November 2016 ist die Lage in der Türkei mit einem deutlichen Anstieg der Repression kritischer Stimmen bekanntlich weiter eskaliert. Im Jahr 2016 haben 5 166 Türkinnen und Türken einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Der Ausnahmezustand gilt nun bald ein Jahr und wird auch das Referendum am 16. April 2017 über eine Verfassungsänderung überdauern. Die Venedig Kommission des Europarats warnt in einer Stellungnahme vom 10. Februar 2017 vor einer massiven Einschränkung der Demokratie. Das Genfer Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen attestiert in seinem Bericht vom 10. März 2017 (www.ohchr.org/Documents/Countries/ TR/OHCHR_South-East_TurkeyReport_10March2017.pdf) der Türkei schwerste Menschenrechtsverstöße, darunter systematische Tötungen und Zerstörungen, massive Vertreibungen im kurdischen Südosten, Folter und Gewalt gegen Frauen. Dicht bevölkerte Gebiete wurden mit schwerer Artillerie, Panzern und aus der Luft bombardiert. Unabhängige Beobachter werden nicht zugelassen und die Sicherheitskräfte genießen bei ihren Aktionen faktisch unbeschränkte Straffreiheit. 1. Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau einer autarken türkischen Rüstungsindustrie, und auf welche Fähigkeiten ist diese ausgerichtet? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der Aufbau der türkischen Rüstungsindustrie auf die Deckung des Bedarfs der türkischen Teilstreitkräfte und auf die Produktion von Wehrtechnik für den Export ausgerichtet. Die türkische Beschaffungsbehörde SSM hat hierzu im März 2017 einen neuen Rüstungsstrategieplan für den Zeitraum von 2017 bis 2021 veröffentlicht, der detailliert die vorgesehenen Projekte auflistet und konkrete Realisierungsdaten für zentrale nationale Entwicklungen benennt. Dabei werden zum Teil Zielsetzungen aufgegriffen, die im Rahmen der bisherigen Programme bislang nicht erreicht wurden. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundes- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestage übermittelt worden. 2. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bevorzugten Partnerländer der türkischen Rüstungsindustrie? Die türkische Rüstungsindustrie arbeitet anhand konkreter Kooperationsprojekte mit zahlreichen Unternehmen aus verschiedenen Staaten zusammen. Nach Kenntnis der Bundesregierung zeigt die türkische Rüstungsindustrie dabei besonderes Interesse an Vorhaben und Partnern, die zu einer Stärkung der Fähigkeiten der türkischen Rüstungsindustrie beitragen können. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ eingestuft und an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestage übermittelt worden.* 3. Wie bewertet die Bundesregierung die außen- und sicherheitspolitischen Auswirkungen der Absicht der Firma Rheinmetall, sich stärker in der Türkei zu engagieren, mit der Absicht dort Panzer zu bauen, wie es der „Stern“- Artikel „Panzer für den Potentaten“ vom 9. März 2017 nahelegt? Die Pläne der Rheinmetall AG sind eine unternehmerische Entscheidung. Für daraus resultierende Anträge zur Ausfuhr gelisteter Güter oder Technologie aus Deutschland gelten die restriktiven Regeln der Rüstungsexportkontrolle. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12309 4. Welches bündnis- oder europapolitische Interesse liegt einer Kooperation im Rüstungsbereich mit der Türkei zugrunde, so wie es die Politischen Grundsätze in Artikel 2 Absatz 2 als Voraussetzung vorsehen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass sich die Türkei rüstungspolitisch vermehrt bei aus menschenrechtlicher Sicht bedenklichen Partnern, wie z. B. Russland oder China, um Rüstungskooperationen bemüht ? Die Türkei ist ein langjähriger, verlässlicher NATO-Partner. Mit Deutschland und weiteren Partnern innerhalb der Allianz teilt sie gemeinsame Sicherheitsinteressen , so z. B. die Bekämpfung des sog. Islamischen Staates (IS). Bei der Ausübung der Exportkontrollpolitik steht die Bundesregierung zu ihren NATO-Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für die europäische und internationale Sicherheit. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Kooperation mit unseren Bündnispartnern und deren Ausstattung dienen, erfolgen im sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Sie sind grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. Mit Blick auf etwaige rüstungspolitische Kooperationen der Türkei mit anderen Staaten gilt der übliche Grundsatz, dass etwaige Reexporte von aus Deutschland gelieferten Waren, Technologie oder von mittels aus Deutschland gelieferter Technologie hergestellten Gütern nur mit Genehmigung der Bundesregierung erfolgen dürfen. 5. Inwiefern bedarf die Weiterentwicklung von rüstungsrelevanten Technologien , die auf deutschem Know-How beruhen und in ein Gemeinschaftsunternehmen im Ausland eingebracht werden, einer Genehmigung durch die Bundesregierung? Sofern für die Weiterentwicklung rüstungsrelevanter Technologien Güter (Waren , Technologie, Software) aus Deutschland ausgeführt werden sollen, ist die Ausfuhr dieser Güter genehmigungspflichtig, wenn sie von der Ausfuhrliste erfasst sind. 6. Hat die Bundesregierung bereits Genehmigungen an Rheinmetall für den Transfer von Technologien erteilt, die für die Herstellung des in der Türkei geplanten Panzers unverzichtbar sind, oder kann sie ausschließen, dass sie dies in Zukunft tun wird? Wenn ja, wie? Die Bundesregierung hat der Rheinmetall AG im Zusammenhang mit dem geplanten Bau gepanzerter Fahrzeuge keine Genehmigungen für den Transfer von Technologie in die Türkei erteilt. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Bundesregierung nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche Genehmigungen zum Export und zur Nutzung rüstungsrelevanter deutscher Technologien hat die Bundesregierung seit 2004 hinsichtlich der Türkei erteilt, und welche Auflagen waren bzw. sind damit im Einzelnen verknüpft? Seit dem Jahr 2004 wurden folgende Technologieausfuhren genehmigt: Jahr Technologie (Ausfuhrlistenposition A0022) zur Herstellung, Entwicklung, Betrieb, Aufbau, Wartung, Reparatur, Überholung oder Wiederaufbereitung der Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 2004 Technologie für A0006-, A0009- und A0018-Waren 2005 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0010-, A0011- und A0018-Waren 2006 Technologie für A0003-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011- und A0015-Waren 2007 Technologie für A0001-, A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0011- und A0014-Waren 2008 Technologie für A0005-, A0007-, A0009-, A0010- und A0014-Waren 2009 Technologie für A0001-, A0004-, A0009- und A0010-Waren 2010 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011-, A0013- und A0017-Waren 2011 Technologie für A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0010-, A0011- und A0018- Waren 2012 Technologie für A0001-, A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0009-, A0010-, A0011- und A0015- Waren 2013 Technologie für A0001-, A0003-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007 - A0010-, A0011- und A0014- Waren 2014 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0009-, A0015-, A0017- und A0018-Waren 2015 Technologie für A0004-, A0005-, A0006-, A0007-, A0010-, A0011-, A0014-, A0015- und A0018- Waren 2016 Technologie für A0001-, A0004-, A0005-, A0006-, A0007- und A0010-Waren 2017 Technologie für A0003-, A0005-, A0009- und A0010-Waren Auflagen richten sich an den Genehmigungsinhaber und können ergänzende Handlungspflichten enthalten. Ob Auflagen angeordnet werden und welchen Inhalt diese haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12309 abstrakt-generell dargestellt werden. In Betracht kommt insbesondere die Pflicht, den Eingang der Güter im Bestimmungsland oder die Rückführung der Güter nach Deutschland nachzuweisen. Etwaige Beschränkungen im Umgang mit erhaltener Technologie sowie Beschränkungen eines etwaigen Reexports ergeben sich nicht aus Auflagen zu erteilten Genehmigungen, sondern aus den Endverbleibserklärungen, die der Endverwender abzugeben hat. Die Endverwender verpflichten sich grundsätzlich, Reexporte von aus Deutschland gelieferten Gütern und Technologien nur mit Genehmigung der Bundesregierung vorzunehmen. 8. In welchen Rüstungsbereichen bestehen Koproduktionen mit der Türkei, und welche Verträge und Vereinbarungen (Memorandum of Understanding) liegen diesen Kooperationen zugrunde? Es bestehen internationale Rüstungskooperationsprojekte unter deutsch-türkischer Beteiligung in folgenden Bereichen: Strategischer Lufttransport (A400M) Flugkörper (Evolved Seasparrow Missile Block 2 (ESSM 2)). Mit der Türkei bestehen folgende Vereinbarungen im Rüstungsbereich: „Materielle und industrielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung, Produktion und Beschaffung von Marinematerial“ – Technisches Abkommen aus dem Jahr 2000 „Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, Herstellung und Beschaffung von Wehrmaterial und der logistischen Betreuung sowie die industrielle Zusammenarbeit“ – Rüstungsrahmenabkommen auf Regierungsebene aus dem Jahr 2009 „Cooperative Support Memorandum of Understanding for the NATO SEASPARROW Surface Missile System” – Memorandum of Understanding aus dem Jahr 1977. 9. Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Firma Rheinmetall, wenn sie behauptet, eine gemeinsame Entwicklung und der Bau eines türkischen Panzers oder einer Munitionsfabrik bedürfe nicht der Genehmigung? a) Welche anderen deutschen Firmen machen nach Kenntnis der Bundesregierung im Fall der Türkei von dieser Möglichkeit Gebrauch? b) Mit welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union und der NATO gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung vergleichbare Gemeinschaftsunternehmen mit deutscher Beteiligung? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. In Deutschland gilt der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit, der auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen umfasst. Die Außenwirtschaftsfreiheit findet dort ihre Schranken, wo eine Ausfuhr von gelisteten Gütern beabsichtigt ist: Ausfuhren von von der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herstellungsausrüstung aus Deutschland sind genehmigungspflichtig. Eine gesonderte statistische Erfassung von Beteiligungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen an Gemeinschaftsunternehmen im Ausland durch die Bundesregierung erfolgt nicht. 10. Wann haben welche Vertreter der Bundesregierung mit welchen Vertretern der Firma Rheinmetall über die Pläne zur Beteiligung an türkischen Gemeinschaftsunternehmen zum Bau von Panzern, gepanzerten Fahrzeugen oder Munition gesprochen? 11. Inwiefern hat die Bundesregierung in diesen Gesprächen implizit oder explizit signalisiert, dass sie eine solche Beteiligung ablehnt, billigt oder unterstützt ? 12. Hat es im Zusammenhang mit der Gründung von Rheinmetall-Gemeinschaftsunternehmen in der Türkei Gespräche zwischen deutschen und türkischen Regierungsvertretern gegeben, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung steht aufgabenbedingt mit den Unternehmen der wehrtechnischen Industrie, darunter auch mit der Firma Rheinmetall, im regelmäßigen Austausch. Zu den Gesprächen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12307 verwiesen. Ausweislich der vorhandenen Unterlagen und Aufzeichnungen war das Vorhaben der Firma Rheinmetall zur Produktion gepanzerter Fahrzeuge in der Türkei nicht Gegenstand von Gesprächen des Unternehmens oder türkischen Regierungsvertretern mit Vertretern der Bundesregierung. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Partner des türkisch-malaysischen Gemeinschaftsunternehmens RBSS, namentlich den Firmen BMC und Etika Strategi? Der Bundesregierung liegen hierzu keine über presseöffentliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor: Das malaysische Unternehmen Etika Strategi verfügt über 10 Prozent der Anteile an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen. Beim türkischen Unternehmen BMC, das 50 Prozent der Anteile hält, handelt es sich um einen privaten Lastkraftwagen- und Nutzfahrzeughersteller, der vor allem minengeschützte Einsatzfahrzeuge, wie etwa den Typ KIPRI herstellt, der bisher vor allem in den türkischen Streitkräften zum Einsatz kommt. 14. Inwieweit wird es in der von der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie , Brigitte Zypries, angekündigten „Befassung“ mit dem Rheinmetall-Fall darum gehen, die Schlupflöcher in der deutschen Rüstungsexportgesetzgebung zu schließen? Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Herstellungsausrüstung sind genehmigungspflichtig. Die deutschen exportkontrollrechtlichen und -politischen Regelungen und Grundsätze finden daher auch in Fällen von entsprechenden Ausfuhren an Gemeinschaftsunternehmen deutscher Unternehmen im Ausland umfassende Anwendung. Ein Gesetzgebungsbedarf besteht folglich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12309 15. Welche Rüstungsexporte anderer EU- bzw. NATO-Staaten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren in die Türkei (bitte nach Jahr, Staat und Volumen auflisten)? Die jeweiligen Ausfuhren bzw. Genehmigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden – soweit verfügbar – im Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU erfasst. Dieser wird jährlich veröffentlicht und ist unter https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8472/annual-reportsarms -exports_en abrufbar. Allerdings ist aufgrund unterschiedlicher Erfassungsund Berichtsmethoden nur bedingt Vergleichbarkeit der Daten gegeben. Über eigene Erkenntnisse zu Rüstungsexportstatistiken anderer Staaten verfügt die Bundesregierung nicht. 16. Welche Entwicklungen müssen in einem Empfängerland stattfinden, damit die Bundesregierung Rüstungsexporte auch in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Länder massiv beschränkt, so wie es Artikel 2 der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vorsieht? 17. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung Rüstungsexporte in die Türkei für vertretbar? 18. Schließt die Bundesregierung angesichts der aktuellen Menschenrechtslage zum jetzigen Zeitpunkt eine Lieferung von Rüstungsgütern an die Türkei aus? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Die Türkei ist Mitglied der NATO. Nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt für EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Folgendes (Zitat): „Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist“. Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen (Abschnitte I.2, 3 und 4 der Politischen Grundsätze der Bundesregierung). Genehmigungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 erfolgen nach umfassender Prüfung der Bundesregierung und im fortlaufenden Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten. Bei Entscheidungen findet das Kriterium 2 (Achtung der Menschenrechte) des Gemeinsamen Standpunkts der EU besondere Berücksichtigung. Den genannten Grundsätzen folgend nimmt die Bundesregierung keine Pauschalbewertungen eines Landes vor. Vielmehr findet für jeden Fall eine differenzierte und sorgfältige Einzelfallprüfung statt. Die Bundesregierung wird die weiteren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu hypothetischen Fragen keine Stellung. 19. Hat die Bundesregierung im Rahmen ihres „fortlaufenden Abgleichs“ Kenntnis über abgelehnte Rüstungsexportentscheide anderer europäischer Länder und NATO-Mitgliedstaaten an die Türkei, die ihnen im Zuge des Konsultationsverfahrens zugegangen sein sollten? Wenn ja, welche? Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern sieht ein Informations- und Konsultationsverfahren unter EU-Mitgliedstaaten über Genehmigungsversagungen vor. Darüber hinaus erfolgt auch ein regelmäßiger Informationsaustausch über verschiedene Bestimmungsländer im Rahmen der Brüsseler Ratsarbeitsgruppe zu konventionellen Rüstungsexporten (COARM). Dieser zwischenstaatliche Informationsaustausch im Kreis der EU-Partner ist vertraulich. Zum Inhalt macht die Bundesregierung daher keine Angaben. Die aggregierte Zahl der Ablehnungen je Zielstaat wird jedoch im Jahresbericht über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts der EU veröffentlicht und ist unter https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/ 8472/annual-reports-arms-exports_en abrufbar. Mit NATO-Staaten, die nicht zugleich EU-Mitgliedstaaten sind, besteht kein entsprechendes Konsultationsverfahren. 20. Hat sich die Bundesregierung in den vergangenen Monaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN), NATO, Europäischen Union (EU) oder gegenüber einzelnen Partnerländern dafür eingesetzt, für den Bereich der Rüstungslieferungen an die Türkei ein wirksames Sanktionsregime zu etablieren? Wenn nein, warum nicht? Exportkontrolle basiert in Deutschland auf dem Prinzip der differenzierten Einzelfallentscheidung . Grundlage hierfür sind die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty – ATT“), der am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Gemäß den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt für die Türkei als NATO-Staat dabei, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren hat und grundsätzlich nicht zu beschränken ist, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist. Genehmigungen erfolgen im fortlaufenden Abgleich mit der Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12309 21. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr einer Verletzung, Missachtung oder Umgehung deutscher Rüstungsexportregelungen, wenn deutsche Rüstungsfirmen ihre Produktion ins Ausland verlegen? a) Welche Maßnahmen trifft sie um diesen Gefahren zu begegnen, und welche Lücken in der bisherigen Rechtslage und Praxis sieht sie? b) Falls sie welche sieht, wie plant sie diese zu schließen? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive Rüstungsexportpolitik. Jeder Einzelfall wird intensiv geprüft. Unternehmen müssen Exporte von Rüstungsgütern genehmigen lassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen entsprechende in der Ausfuhrliste gelistete Technologien transferieren will. Kontrolllücken bestehen nicht, da die konkreten Ausfuhren von in der Ausfuhrliste erfasster Technologie oder Herstellungsausrüstung, die im Zusammenhang mit Kooperationen ausgeführt werden könnten, genehmigungspflichtig sind. 22. Wie prüft die Bundesregierung in vergleichbaren Fällen, ob durch im Ausland sitzende Tochterunternehmen deutscher Rüstungsunternehmen oder durch eine Beteiligung deutscher Rüstungsunternehmen an ausländischen Konsortien deutsche Rüstungsexportregelungen umgangen werden? Wird es im Fall der durch Rheinmetall angekündigten Kooperation beim Panzerbau in der Türkei eine entsprechende Überprüfung geben? Für die Geschäftstätigkeit von inländischen Unternehmen der Verteidigungsindustrie im Ausland gelten die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts. Beschränkungen im Bereich des Güter- und Dienstleistungsverkehrs – einschließlich Technologietransfer und technische Unterstützung – mit dem Ausland gelten gleichermaßen gegenüber verbundenen wie nicht verbundenen Unternehmen. Am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmende, im Inland ansässige Unternehmen werden Prüfungen unterzogen. Der Außenwirtschaftsverkehr wird kontinuierlich und generalpräventiv überwacht. Ob, wie und in welchen Umfang bei Prüfungen des Zolls zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die angekündigte Kooperation beim Panzerbau zu richten sein wird, kann im Moment nicht kommentiert werden. 23. Welche Voranfragen für Genehmigungen von Rüstungsgütern und -technologien in die Türkei liegen der Bundesregierung von welchen Unternehmen vor? Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – kann zu etwaigen offenen Antragsverfahren nicht Stellung genommen werden. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die türkische Tochterfirma des Unternehmens Krauss-Maffei-Wegmann, und bestehen eventuell rüstungskontrollpolitische Vereinbarungen zwischen der Bundesregierung und der Tochterfirma von KMW, z. B. in Bezug auf Reexporte? Wenn es derartige Vereinbarungen gibt, welchen Einfluss hat der Zusammenschluss von KMW mit dem staatlichen französischen Panzerhersteller Nexter mit Blick auf die Einhaltung dieser Vereinbarungen? Rüstungskontrollpolitische Vereinbarungen zwischen türkischen Tochterfirmen von Krauss-Maffei Wegmann und der Bundesregierung bestehen nicht. Zu beachtende Reexportbeschränkungen ergeben sich aus den einzureichenden End- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12309 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode verbleibserklärungen, in denen sich der Endverwender grundsätzlich zu verpflichten hat, Reexporte nur mit Genehmigung der Bundesregierung vorzunehmen . 25. Welche rüstungskontrollpolitischen Auflagen lagen der Lieferung von 350 Leopard-2 Panzern und 320 Leopard-1 Panzern an die Türkei vonseiten der Bundesregierung zugrunde, und inwiefern ist der Einsatz der Panzer im Nordirak und in Syrien im Widerspruch zu diesen? Gemäß Ressortabkommen zwischen dem deutschen und dem türkischen Verteidigungsministerium aus dem Jahr 2005 (erweitert im Jahr 2009) hat die Türkei insgesamt 354 Kampfpanzer Leopard 2 A4 erhalten. Das Ressortabkommen enthält eine allgemeine Endverbleibsklausel, wonach die Türkei das Material Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bundesregierung zur Nutzung überlassen oder verkaufen darf. Eine weitergehende Einschränkung der Nutzung ist gegenüber dem NATO-Mitglied Türkei nicht enthalten. Im Rahmen der deutschen NATO-Verteidigungshilfe (Materialhilfe und Rüstungssonderhilfe ) hat die Türkei durch das Bundesministerium der Verteidigung insgesamt 397 KPz Leopard 1 erhalten. In den zugrunde liegenden Verträgen hat sich die Türkei verpflichtet, gelieferte Waffen und sonstiges Gerät ausschließlich in Übereinstimmung mit Artikel 5 des NATO-Vertrages (Verteidigung gegen bewaffneten Angriff) einzusetzen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese exportkontrollpolitischen Auflagen nicht erfüllt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Jan van Aken (Bundestagsdrucksache 17/7084) verwiesen . 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, dass von Deutschland gelieferte oder mit deutscher Hilfe hergestellte Waffen bei den vom Genfer Menschenrechtsbüro der Vereinten Nationen kritisierten Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte zum Einsatz gekommen sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 27. Hat die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Endverbleibskontrollen von Rüstungsgütern, die in die Türkei geliefert wurden, durchgeführt? Die Bundesregierung hat in der Türkei keine Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs im Sinne der 2015 veröffentlichten „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“ durchgeführt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Türkei strikt an eingegangene Endverbleibszusagen hält. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333