Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Mai 2017 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12313 18. Wahlperiode 11.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12069 – Quellen des Verfassungsschutzes als Leumundszeugen für den wegen Mordes verurteilten Hendrik Möbus V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die National Alliance (NA) bestand formal von 1967 bis 2013 und gilt als eine extrem rassistische neonazistische Organisation in den USA mit Kontakten ins Ausland. Ihr Gründer William Luther Pierce verfasste die Turner Diaries (Turner Tagebücher), eine auch in der Bundesrepublik Deutschland unter militanten Neonazis weit verbreitete Anleitung zum Aufbau militanter bewaffneter Strukturen im so genannten Rassenkrieg in Form eines Romans. Die National Alliance ist eng mit der „White Supremacy“-Bewegung in den USA verbunden (vgl. www.antifainfoblatt.de/artikel/mit-white-power-music-zum- %C2%BBrassenkrieg%C2%AB-william-pierce-nordland-und-die-npd). Die Turner Diaries waren auch Gegenstand der Beweisaufnahme im Prozess gegen fünf Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU). Bekannt ist ferner, dass der „neonazistische Mörder“ Hendrik Möbus aus Sondershausen (Thüringen) 1999 zu Pierce flüchtete, von Thüringer Zielfahndern des LKA aufgespürt wurde, in Auslieferungshaft genommen wurde und daraufhin in den USA einen Asylantrag stellte (vgl.: „Erhellt ein Roman die Hintergründe des NSU-Terrors?“ morgenweb.de vom 30. August 2014, www.morgenweb. de/nachrichten/welt-und-wissen/erhellt-ein-roman-die-hintergrunde-des-nsuterrors -1.1861370). Nach Darstellung des dpa-Journalisten Christoph Lemmer sagte im Asylverfahren von Henrik Möbus sowohl die Quelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) M. H. (Tarnname Strontium) wie auch die Quelle des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz T. B. (Tarnname Otto) zugunsten von Möbus aus (vgl. „Neonazi Hendrik Möbus darf in Zeitungsartikeln namentlich genannt werden“, Blog-Eintrag vom 2. Januar 2015 auf www.bitterlemmer. net/wp/2015/01/02/moebus-turner-diaries-pierce-tino-brandt-nsu-hammerskins/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12313 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, dass sich bundesdeutsche Neonazis bei der National Alliance bzw. bei William Luther Pierce in den Vereinigten Statten aufgehalten haben (bitte unter Angabe von Name, ggf. Organisationshintergrund der Person, Zeitraum, Anlass bzw. Zweck des Aufenthalts beantworten)? Die „Deutsche Stimme“ berichtete über eine von der National Alliance (NA) organisierte Mahnwache am 2. April 2001 vor der deutschen Botschaft in Washington . 50 Nationalisten, unter ihnen deutsche NPD Funktionäre, hätten daran teilgenommen . Ein Internetartikel des Thüringer Heimatschutzes (www.thüringerheimatschutz .de/design/aktuelles/Hendrik.htm) lässt den Schluss zu, dass MÖBIUS sich in 2000 im Umfeld von PIERCE aufhielt, da seine Verhaftung, laut dem Artikel, in West Virginia erfolgte. 2. Sofern unter den genannten Personen auch Quellen des BfV bzw. von Landesverfassungsschutzbehörden waren, war das BfV über die jeweiligen Reisen informiert, und hat das BfV die Reisekosten übernommen oder gar die Reise veranlasst? 3. Zu welchem Zeitpunkt erhielt das BfV Kenntnis dieser Reisen? 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Aussage bundesdeutscher Neonazis im Zuge des Asylverfahrens von Möbus (bitte unter Angabe von Namen der Zeugen und ihrer Rolle im Asylverfahren von Hendrik Möbus beantworten)? 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Quelle des BfV M. H. sich zugunsten des Mörders Hendrik Möbus eingesetzt hat? Wenn ja, seit wann? 6. Hatte die Bundesregierung im Vorfeld der Reise hierzu Informationen seitens der Quelle, bzw. im Nachgang? Wenn ja, welche? 7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass M. H. auf Betreiben des BfV in die USA zu Pierce reiste? 8. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich M. H. auf Betreiben des BfV für Hendrik Möbus eingesetzt hat? 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Quelle des BfV M. H. zugunsten von Hendrik Möbus ausgesagt hat? 10. Ist es zutreffend, dass die Quelle des BfV M. H. die Quelle des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz (TLfV) T. B. als Leumundszeugen vermittelte und einfliegen ließ, wie es der o. g. Artikel nahelegt? 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung seit wann zur Reise des Thüringer V-Mannes T. B. zu Pierce? 12. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich T. B. auf Betreiben des TLfV bei der NA aufhielt bzw. zugunsten von Hendrik Möbus im Rahmen von dessen Asylverfahren aussagte? Die Beantwortung der Fragen 2 bis 12 kann nicht erfolgen, da die rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Es Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12313 bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu identifizieren . Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden sowie etwaiger hinweisgebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Reisen von Mitgliedern der NA in die Bundesrepublik Deutschland bzw. nach Europa (bitte unter Angabe des Namens, ggf. Funktion in der NA, Ort und Zeitraum der Reise, Kontaktpersonen in Deutschland bzw. Europa, Anlass bzw. Zweck der Reise beantworten)? In einem Grußwort von William Pierce anlässlich des 35-jährigen Bestehens der NPD 1999 führte er aus, dass er „Am 1. Tag des nationalen Widerstandes“ am 7. Februar 1998 in Passau teilnahm. Im Jahr 2004 nahm ein weiteres Mitglied der National Alliance (NA) an einer „1. Mai-Veranstaltung“ der NPD in Berlin teil. 14. Welche Kenntnisse hat der Bundesnachrichtendienst (BND) im Zusammenhang mit Kontakten bundesdeutscher bzw. europäischer Neonazis zur NA bzw. zu dessen Gründer Pierce? Dem Bundesnachrichtendienst liegen hierzu keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse vor. 15. War die Person von Hendrik Möbus selbst Gegenstand von Kontaktaufnahmen des BfV, bzw. wurden von diesem Informationen erhoben? Wenn ja, wann, zu welchem Zweck, zu welchen Gegenständen? Die Beantwortung kann aus den bei Fragen 2 bis 12 benannten Gründen nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12313 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie viele Quellenberichte liegen im BfV mit Bezug zur National Alliance, zu Pierce, zum Aufenthalt von T. B. zum Aufenthalt von M. H. und zum Aufenthalt von Möbus in den USA vor (bitte nach Themen und Daten sortieren )? 17. Wie viele Quellenberichte liegen im BND mit Bezug zur National Alliance, zu Pierce, zum Aufenthalt von T. B., zum Aufenthalt von M. H. und zum Aufenthalt von Möbus in den USA vor (bitte nach Themen und Daten sortieren )? Die Fragen 16 bis 17 betreffen Umstände, deren Bekanntwerden aus Gründen des Staatswohls unter allen Umständen ausgeschlossen werden muss. Aus der Benennung der Tatsache bzw. des Umfangs der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung – insbesondere geordnet nach Themen und Daten – werden Rückschlüsse auf die Methodik und Arbeitsweise der Nachrichtendienste möglich. Im Rahmen einer Beantwortung des abgefragten – eng umgrenzten – Sachverhaltes würde deutlich werden, wo die Nachrichtendienste operativ tätig sind. Hierdurch könnten sich eine Gefährdung operativer Maßnahmen sowie Gefahren für Leib und Leben von Quellen ergeben. Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten, ohne deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung nicht möglich wäre. Insoweit muss auch die geringste Gefahr eines öffentlichen Bekanntwerdens dieser Fähigkeiten ausgeschlossen werden, weswegen insoweit auch eine Einstufung als Verschlusssache nicht in Betracht kommt. 18. Erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Behörden Informationen oder Anfragen von ausländischen Behörden zur National Alliance, zu Pierce, zum Aufenthalt von T. B., zum Aufenthalt von M. H. und zum Aufenthalt von Möbus in den USA (bitte unter Nennung der deutschen bzw. ausländischen Behörden und Datum beantworten)? Die Beantwortung der Frage 18 ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da es sich um Informationen ausländischer Nachrichtendienste handelt und eine Gefährdung laufender operativer Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann sowie Gefahren für Leib und Leben von Quellen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung deutscher und ausländischer Nachrichtendienste sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nachrichtendienste sowie etwaiger hinweisgebender V- Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333