Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12336 18. Wahlperiode 15.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12190 – Einsatz der Bundespolizei, Maßnahmen und Lagebild in der Silvesternacht 2016/2017 mit Bezug zum Kölner Hauptbahnhof V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 22. Februar 2017 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/11302) mit Blick auf die mediale Berichterstattung im Zusammenhang mit der Silvesternacht 2016/2017 in Köln betont, dass diskriminierende Fahndungsmethoden bzw. ein sogenanntes racial profiling rechtswidrig sind und bei der Bundespolizei weder praktiziert noch gelehrt werden. Die Bundesregierung lässt im Rahmen ihrer Antwort jedoch nicht erkennen, auf welcher Grundlage diese Feststellung hinsichtlich des konkreten Polizeieinsatzes getroffen wird, und was die interne Nachbefassung ergeben hat. Diese Frage war auch bereits in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 19. Januar 2017 gestellt worden. Ein entsprechender Bericht zu den Vorgaben, Rahmendaten und Ergebniszahlen des Einsatzes wurde seitens der Bundesregierung aber auch auf spätere Nachfrage abgelehnt. Dabei hatte ein Sprecher des Bundesministeriums des Innern zuvor mit Blick auf racial profiling gesagt, dass man „sehr genau schauen müssen, ob an dieser Behauptung etwas dran ist“ (Tagesspiegel, 2. Januar 2017). Daher sieht sich die fragestellende Fraktion veranlasst, hier noch einmal nachzufragen. 1. Wie viele Strafanzeigen wurden inzwischen nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Tatzeit Silvesternacht 2016/2017 und dem Tatort Kölner Hauptbahnhof aufgenommen, und in wie vielen Fällen erfolgte die Anzeigenerstattung bei oder durch die Bundespolizei (bitte soweit möglich nach Staatsangehörigkeit und Delikten oder Deliktgruppen aufschlüsseln)? Zu der Anzahl der Strafanzeigen, die bei den Polizei- und Justizbehörden der Länder mit Bezug auf die Fragestellung eingegangen sind und bis zum 28. April 2017 noch nicht an die zuständigen Behörden gem. § 3 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPolG) übersandt wurden, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12336 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für den Bereich des Kölner-Hauptbahnhofs sind bezogen auf den Tatzeitraum 31. Dezember 2016, 18:00 Uhr bis 1. Januar 2017, 06:00 Uhr bei der Bundespolizei bis zum 28. April 2017 insgesamt acht Straftaten mit insgesamt -24- Tatverdächtigen angezeigt worden. Im Einzelnen: Delikt Anzahl der Tatverdächtigen: Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen: § 113 Strafgesetzbuch (StGB) 1 deutsch § 184i StGB 1 guinea-bissauisch § 185 StGB 1 deutsch § 242 StGB 13 unbekannt § 243 StGB 3 algerisch § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) 1 algerisch 1 deutsch 1 libanesisch § 52 Waffengesetz (WaffG) 1 deutsch § 95 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 1 afghanisch 2. Wie viele Anzeigen gemäß Frage 1 wurden im Rahmen des Einsatzes der Bundespolizei wegen (gegebenenfalls versuchter) Körperverletzung (§§ 223 f. des Strafgesetzbuches – StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) aufgenommen (bitte soweit möglich nach Staatsangehörigkeit und Delikten oder Deliktgruppen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie viele Strafanzeigen wurden inzwischen nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Tatzeit Silvesternacht 2016/2017 wegen Vorkommnissen in Zügen , die nach oder über Köln Hauptbahnhof fuhren beziehungsweise laut Fahrplan fahren sollten, aufgenommen, und in wie vielen Fällen erfolgte die Anzeigenerstattung bei oder durch die Bundespolizei (bitte soweit möglich nach Staatsangehörigkeit und Delikten oder Deliktgruppen aufschlüsseln)? Zu der Anzahl der Strafanzeigen, die bei den Polizei- und Justizbehörden der Länder mit Bezug auf die Fragestellung eingegangen sind und bis zum 28. April 2017 noch nicht an die zuständigen Behörden gem. § 3 BPolG übersandt wurden, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Im Rahmen des bundespolizeilichen Einsatzes in der Silvesternacht 2016/2017 sind bezogen auf den Tatzeitraum 31. Dezember 2016, 18:00 Uhr bis 1. Januar 2017, 06:00 Uhr in Zügen von, nach bzw. über Köln durch die Bundespolizei bis zum 28. April 2017 die nachfolgend aufgeführten Straftaten erfasst worden: Delikt Anzahl der Tatverdächtigen Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen § 242 StGB 1 unbekannt § 265a StGB 1 algerisch § 29 BtMG 1 deutsch 1 marokkanisch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12336 4. Wie viele Anzeigen gemäß Frage 3 wurden im Rahmen des Einsatzes der Bundespolizei wegen (gegebenenfalls versuchter) Körperverletzung (§§ 223 f. StGB) und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) aufgenommen (bitte soweit möglich nach Staatsangehörigkeit und Delikten oder Deliktgruppen aufschlüsseln)? Durch die Bundespolizei wurde keine Anzeige im Sinne der Fragestellung aufgenommen . 5. Wie viele Personen waren in der Silvesternacht im Bereich des Kölner Hauptbahnhofs von individuellen Maßnahmen der Bundespolizei betroffen (bitte nach Art der Maßnahme, Rechtsgrundlage und Staatsangehörigkeit der Betroffenen aufschlüsseln)? Auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 BPolG) wurden durch die Bundespolizei im Rahmen des Silvestereinsatzes 2016/2017 im Stadtgebiet Köln gegen insgesamt 1 288 Personen präventiv polizeiliche Maßnahmen getroffen. Im Einzelnen: Anzahl der Maßnahmen Art der Maßnahme Rechtsgrundlage Staatsangehörigkeit 1 Identitätsfeststellung/ Aufenthaltsermittlung § 23 BPolG deutsch 311 Identitätsfeststellung § 23 BPolG nicht dokumentiert 951 Platzverweise § 38 BPolG nur in Teilen dokumentiert 21 Durchsuchungen § 43 BPolG nicht dokumentiert 4 Ingewahrsamnahmen § 39 BPolG afghanisch Bei den nicht dokumentierten Staatsangehörigkeiten lagen die Voraussetzungen für eine Speicherung der personenbezogenen Daten über die Zeitdauer der Maßnahme hinaus nicht vor bzw. wurden diese nicht erhoben (z. B. bei Platzverweisen ). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 3 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11302 vom 22. Februar 2017 verwiesen. In wie vielen Fällen waren bzw. sind diese Maßnahmen Gegenstand a) einer Beschwerde bei der Polizei, Mit Blick auf den Silvestereinsatz der Bundespolizei 2016/2017 ist bislang eine Beschwerde im Sinne der Fragestellung bekannt. Eine Petentin, unbekannter Staatsangehörigkeit, beschwerte sich schriftlich bei der zuständigen Bundespolizeidirektion Sankt Augustin über die massive Präsenz der Polizeikräfte am 1. Januar 2017 gegen 05:00 Uhr am Bahnhof Köln-Messe/ Deutz. Die Petentin hielt diese für nicht angezeigt und fühlte sich durch die Anzahl der Bundespolizisten gefährdet. Im Weiteren ersuchte die Petentin in ihrem Schreiben um Informationen zu der Definition der fahndungsrelevanten Personen und nach welchen Kriterien die Bundespolizei die Besucher kontrollieren würde. Siehe hierzu auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11302 vom 22. Februar 2017. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12336 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (bitte nach Art der Maßnahme , Verfahrensstand und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. Klägers aufschlüsseln), oder c) eines zivilgerichtlichen Staatshaftungsverfahrens auf Schadenersatz/ Schmerzensgeld (bitte nach Art der Maßnahme, Verfahrensstand und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. Klägers aufschlüsseln)? Die Frage 5b und 5c werden gemeinsam beantwortet. Maßnahmen der Bundespolizei waren nicht Gegenstand eines Verfahrens im Sinne der Fragestellung. 6. Inwiefern wurde im Rahmen einer Beschwerde bzw. Klage eine mögliche Diskriminierung geltend gemacht (gegebenenfalls bitte soweit möglich nach Eingang und Ereignisort sowie nach Staatsangehörigkeit der Betroffenen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen. 7. Welche Stellungnahmen und Berichte von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Forschungseinrichtungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine mögliche Diskriminierung durch die Bundespolizei infolge des Einsatzkonzepts in der Silvesternacht 2016/2017 mit Bezug zum Kölner Hauptbahnhof festgestellt, und wie wurden diese Berichte im Rahmen der internen Aufarbeitung berücksichtigt? Stellungnahmen und Berichte im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 8. Wurden gegen Beschäftigte der Bundespolizei im Zusammenhang mit dem Einsatz der Bundespolizei in der Silvesternacht 2016/2017 mit Bezug zum Kölner Hauptbahnhof Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet (gegebenenfalls bitte soweit möglich nach Eingang, Ereignisort und Ergebnis aufschlüsseln )? Es wurden keine Verfahren im Sinne der Fragestellung gegen Beschäftigte der Bundespolizei eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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