Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12346 18. Wahlperiode 16.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12188 – Sicherung der Berufseinstiegsbegleitung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2009 wurde das Instrument der Berufseinstiegsbegleitung als Maßnahme für förderbedürftige Jugendliche beim Übergang von der Schule in den Beruf eingesetzt. Seit dem Jahre 2012 ist dieses Instrument im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Regelinstrument aufgenommen. Dabei sollen Schülerinnen und Schüler, beginnend mit dem Vorabschlussjahr in der Schule, beim Übergang in Ausbildung durch geeignete Fachkräfte unterstützt werden. Die Begleitung kann nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule bis zu 24 Monate fortgesetzt werden. Das Angebot richtet sich vor allem an Schülerinnen und Schüler, die Schwierigkeiten haben, einen Schulabschluss zu erreichen oder den Übergang in Ausbildung zu schaffen. Die Berufseinstiegsbegleitung wird durch die Bundesagentur für Arbeit maximal hälftig finanziert. Die andere Hälfte soll durch Dritte, vorzugsweise die Länder, getragen werden. In die Finanzierung können Mittel des ESF (Europäischer Sozialfonds) einfließen. Laut Bundesregierung konnten inzwischen mit den Ländern Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Brandenburg Vereinbarungen zur Finanzierung von Berufseinstiegsbegleitung abgeschlossen werden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zum 1. April 2012 wurde die Berufseinstiegsbegleitung modifiziert und als unbefristete Regelung in das Arbeitsförderungsrecht (SGB III) übernommen . Zugleich wurde das Erfordernis einer Kofinanzierung durch Dritte in Höhe von mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten eingeführt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die gemeinsame Verantwortung von Ländern und Bundesagentur für Arbeit (BA) betont (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 95). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat für die Kohorten der Schuljahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12346 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2012/13 und 2013/14 aus Rücksicht darauf, dass die Länder unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Berufseinstiegsbegleitung keine freien Mittel zur Verfügung hatten, die Kofinanzierung aus Bundesmitteln übernommen . Im Anschluss hat das ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung die Kofinanzierung für weitere fünf Kohorten gesichert. Hierfür werden rd. 950 Millionen Euro eingesetzt, die sich jeweils hälftig aus Haushaltsmitteln der BA und ESF-Mitteln des Bundes zusammensetzen. Mit dem ESF-Bundesprogramm werden in den Kohorten 2014/2015 bis 2018/2019 rd. 113 000 Schülerinnen und Schüler an rd. 3 000 Schulen – verteilt auf alle Länder – gefördert werden. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Bund-Länder-Vereinbarungen sind im Rahmen der Initiative Bildungsketten abgeschlossen worden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), das BMAS und die BA sind mit ihrer Initiative „Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ an die Länder herangetreten, um gemeinsam den Übergang in die duale Ausbildung oder das Studium zu verbessern. In gemeinsamen Vereinbarungen mit den einzelnen Ländern werden die bestehenden Maßnahmen ausgebaut und miteinander so verzahnt, dass auf der Grundlage von Länderkonzepten der Gesamtbereich von der Berufsorientierung bis zum Berufsabschluss oder zur Studienwahl optimiert wird. Die Berufseinstiegsbegleitung ist eines der Kernelemente der Initiative Bildungsketten . Die Durchführung des ESF-Bundesprogramms erfolgt in allen Ländern und ist unabhängig davon, ob eine Bildungskettenvereinbarung mit dem jeweiligen Land vorliegt. Im Rahmen der Abstimmungen wird dafür geworben, dass die Länder ab der Kohorte 2019/2020 die Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung nach Auslaufen des ESF-Bundesprogramms übernehmen. Eine verbindliche Festlegung zur Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung ab 2019/2020 durch die Länder ist hierzu noch nicht getroffen worden. 1. Mit welchen Bundesländern sind weitere Vereinbarungen zur Finanzierung von Berufseinstiegsbegleitung in Vorbereitung, und wann werden sie in Kraft treten? Wie bereits in der Vorbemerkung beschrieben, decken die Bund-Länder-BA-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative Bildungsketten weitaus mehr ab als die Berufseinstiegsbegleitung. Ziel der Initiative ist die präventive und ganzheitliche Sicherung des Bildungserfolgs junger Menschen durch die sukzessive Schaffung einer strukturierten und kohärenten Förderpolitik von Bund (BMBF und BMAS), BA und Ländern in der Berufsorientierung und im Übergangsbereich. Neben den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Ländern wurden auch mit Baden -Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern Vereinbarungen abgeschlossen . 2. Welche Gründe gibt es, dass mit den anderen Bundesländern bisher keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten? Die Ausweitung der Initiative Bildungsketten fand im Jahr 2014 statt. Seither wurden mit allen Ländern Gespräche geführt, aus denen bislang acht Vereinbarungen entstanden sind. Weitere Vereinbarungen befinden sich derzeit in den Verhandlungen bzw. in der Abstimmung, sodass bis Ende des Jahres 2017 mit dem Abschluss von weiteren Vereinbarungen mit allen interessierten Ländern gerechnet werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12346 3. Welche Bundesländer greifen für die Finanzierung auf ESF-Mittel zurück? Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung eigene Programme aufgelegt? In allen Ländern wird die Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 SGB III aus Mitteln des Bundes-ESF kofinanziert. ESF-Landesmittel werden nicht eingesetzt. 4. Auf welcher Grundlage finden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung statt, mit denen keine Vereinbarung getroffen werden konnte? Die in der Antwort zu Frage 3 dargestellte Förderung ist unabhängig davon, ob eine Bildungskettenvereinbarung mit dem jeweiligen Land vorliegt. 5. Welche weiteren „Dritten“ sind an der Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung beteiligt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach Mitteilung der BA sind in Niedersachsen Stadt und Landkreis Göttingen beteiligt. In Baden-Württemberg ist der Landkreis Emmendingen und das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart an der Finanzierung beteiligt. 6. Wie viele Schulen sind derzeit an Maßnahmen beteiligt, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kofinanziert werden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Am ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung nehmen für die fünf Schuljahreskohorten 2014/2015 bis 2018/2019 rund 3 000 Schulen teil. Die Aufteilung nach Ländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12346 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 1: Schulen und Teilnehmerplätze BerEb-ESF (Quelle: BA) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12346 7. Wie viele Schulen können derzeit insgesamt Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung anbieten (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Zusätzlich zu den in der Antwort zu Frage 6 genannten Schulen wird die Berufseinstiegsbegleitung an 30 weiteren Schulen mit Kofinanzierung durch Dritte, davon 15 Schulen in Niedersachsen und 15 Schulen in Baden-Württemberg, angeboten . 8. Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen im Schuljahr 2016/2017 das Angebot der Berufseinstiegsbegleitung wahr (bitte auf die einzelnen Bundesländer , hilfsweise auf die Regionaldirektionen aufschlüsseln)? Für das Schuljahr 2016/2017 stehen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms rund 25 000 Teilnehmerplätze zur Verfügung. Die Aufteilung auf die Länder ist der Tabelle in der Antwort zu Frage 6 zu entnehmen. 9. Wie hat sich die Inanspruchnahme von Berufseinstiegsbegleitung seit der Aufnahme dieses Instruments als Regelangebot im SGB III entwickelt? Die Bedarfe und teilnehmenden Schulen in Verbindung mit den verfügbaren Kofinanzierungsmitteln bilden die Grundlage für die Anzahl der eingekauften Plätze, die von den Agenturen für Arbeit genutzt werden. Vereinzelt kommen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem jeweiligen Land neue Schulen/Ersatzschulen hinzu oder es besteht regional der Wunsch nach Erhöhung oder auch Reduzierung der Platzkapazitäten bedingt durch Veränderungen der Bedarfe und/oder der Schullandschaft. Die Zugangszahlen waren wie folgt: BerEb / Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 § 421s SGB III (Modellschulen, befristete Regelung) 27.648 11.155 11.556 10.916 4.426 Sonderprogramm Bildungsketten des BMBF 3.498 11.395 7.717 13.524 9.566 4.934 1.758 § 49 SGB III (Kofinanzierung durch BMAS und sonstige Dritte) 4.667 22.383 9.508 5.920 2.890 § 49 SGB III (ESF-Bundesprogramm) 37.797 30.398 Gesamt 27.648 14.653 22.951 23.300 40.333 19.074 48.651 35.046 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12346 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Vollzeit- und wie viele Teilzeitstellen für Berufseinstiegsbegleitung wurden in den Ländern, hilfsweise den Regionaldirektionen für das Schuljahr 2016/2017 geschaffen (bitte nach Vollzeit-/Teilzeitstellen, Ländern bzw. Regionaldirektionen aufschlüsseln)? 11. Wie hat sich die Zahl der Vollzeit- bzw. Teilzeitstellen seit der Aufnahme dieses Instruments als Regelangebot im SGB III entwickelt? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Maßnahmen des ESF-Bundesprogramms Berufseinstiegsbegleitung sind in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben worden. Die Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter sind Beschäftigte bei Bildungsträgern, die sich bei der Ausschreibung durchsetzten. Es obliegt dem Bieter, sein Personal so vorzuhalten, dass er den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Personalschlüssel gewährleistet . Der Personalschlüssel Berufseinstiegsbegleiter/-in zu Teilnehmern beträgt 1:20. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „1“ entspricht einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Qualität und Quantität des Personals ist Bestandteil der Prüfungen durch den Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen. Aufgrund der Platzkapazitäten für das Schuljahr 2016/2017 kann rein rechnerisch bei den rund 25 000 Plätzen von ca. 1 250 Vollzeitäquivalenten ausgegangen werden , sodass hier ein Anstieg zu verzeichnen ist (s. Tabellen zu den Antworten zu den Fragen 6 und 9). 12. Wie viele Schülerinnen und Schüler können aus Gründen der Kapazität in welchen Bundesländern keine Berufseinstiegsbegleitung erhalten? Daten darüber, wie viele Schülerinnen und Schüler aus Gründen der Kapazität keine Förderung erhalten, werden nicht erhoben. Derzeit kann aber geschätzt werden , dass die Berufseinstiegsbegleitung an etwa 50 Prozent der Hauptschulen und vergleichbaren Schulen durchgeführt wird. Förderschulen sind etwa mit 10 Prozent beteiligt. 13. In welchen Bundesländern bzw. Regionaldirektionen konnten die zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht ausgeschöpft werden? Die in der Antwort zu Frage 6 aufgeführten eingekauften Platzkapazitäten werden nach Mitteilung der BA in allen Ländern nahezu voll genutzt. 14. Auf welcher Grundlage entscheidet die Bundesagentur für Arbeit abschließend über die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Berufseinstiegsbegleitung , wenn dies durch die Schule empfohlen und von den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern befürwortet worden ist? Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgt in Abstimmung zwischen Lehrkraft und zuständiger Beratungsfachkraft. Die Förderentscheidung trifft die Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Die Inanspruchnahme der Berufseinstiegsbegleitung erfolgt freiwillig. Maßgebliches Kriterium für die Teilnehmerauswahl ist der individuelle Förderbedarf. Für die Entscheidung sind der Grad der Gefährdung bezogen auf den Schulabschluss, die Defizite in den Grundfächern sowie Sprachund Integrationshemmnisse maßgeblich. Soweit vorhanden, sind hierbei die Ergebnisse einer durchgeführten Potenzialanalyse zu nutzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12346 15. Wie viele Jugendliche, die eine Berufseinstiegsbegleitung in Anspruch nehmen wollten, sind von der Bundesagentur für Arbeit bisher abgelehnt worden (bitte auf die Jahre und die Bundesländer, hilfsweise die Arbeitsamtsbezirke aufschlüsseln)? Wie viele Jugendliche über die aktuell vorhandenen Platzkapazitäten hinaus Interesse an der Berufseinstiegsbegleitung haben und zudem die Fördervoraussetzungen dafür erfüllen, wird nicht erhoben. 16. Inwiefern will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die es wünschen, von einer solchen Förderung profitieren können? Die Berufseinstiegsbegleitung stellt kein flächendeckendes Angebot an allen Schulen für alle Schülerinnen und Schüler dar. Die Zielrichtung war bei der Festlegung der Rahmenbedingungen der Berufseinstiegsbegleitung von Beginn an, dass Jugendliche möglichst nicht ohne Abschluss die allgemeinbildende Schule verlassen. Ein Schulabschluss verbessert die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Förderschul- und Hauptschulabschluss sind die ersten erreichbaren Schulabschlüsse. Es wurde festgelegt, Schulen, die ausschließlich einen höheren Schulabschluss vermitteln, nicht zu berücksichtigen. Die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung richtet sich nach dem identifizierten Förderbedarf durch die Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der eingebrachten Bedarfe und den vorhandenen Platzkapazitäten an der jeweiligen Schule. Begrenzender Faktor für die Angebote der Berufseinstiegsbegleitung und jeweilige Platzkapazitäten sind die verfügbaren Kofinanzierungsmittel. 17. Wie sichert die Bundesagentur für Arbeit die tarifliche Bezahlung der eingesetzten Fachkräfte in der Berufseinstiegsbegleitung? Unternehmen, die öffentliche Aufträge – hierzu zählen auch Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung – ausführen, haben gemäß § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt dabei über Vorgaben in den einzuhaltenden Regelungen selbst, da diese bereits speziellen Sanktionsmechanismen (wie etwa Straf- oder Bußgeldtatbestände , besondere Ausschlussgründe für künftige Vergabeverfahren, Einrichtung besonderer Kontrollbehörden etc.) enthalten. Gegenwärtig gibt es einen durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, der für die Anbieter bindend ist, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III durchführen . Der Einkauf der BA erhebt die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren. Die Prüfpläne des Prüfdienstes für Arbeitsmarktdienstleistungen beinhalten die Einhaltung während der Maßnahmedurchführung. Zuständig für die Verfolgung potentieller Verstöße sind die Behörden der Zollverwaltung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12346 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Festgestellte Verstöße werden im Gewerbezentralregister erfasst. Dieses wird bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren einbezogen. Sozial- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Trägers können zum Ausschluss vom konkreten Vergabeverfahren und zu einer Vergabesperre für bis zu drei Jahre führen (§§ 124 Absatz 1 Nummer 1, 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). 18. Woran misst die Bundesregierung die Angemessenheit der Aufwendungen für das zur Berufseinstiegsbegleitung eingesetzte Fachpersonal? Es obliegt dem Bieter, sein Angebot so zu erstellen, dass er die versprochene Leistung über die gesamte Vertragslaufzeit erbringen kann. Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die BA vom Bieter Aufklärung und prüft die Kalkulation zum Beispiel auch hinsichtlich des Ansatzes eines gegebenenfalls zu gewährenden Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit geltenden Mindestlohns für pädagogische Beschäftigte. 19. Werden Tariferhöhungen anteilig durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen (bitte begründen)? Vertraglich vereinbart sind Festpreise. Das Leistungs- und Erfüllungsrisiko trägt der Auftragnehmer. Es fällt in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverändert bleibenden Leistungsgegenstand seine Personalkosten aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen steigen und er nicht entsprechend vorausschauend kalkuliert hat. Für die Jahre 2016 und 2017 kam es insbesondere für die neuen Bundesländer zu einer nur schwer vorauszusehenden überdurchschnittlichen Anhebung des zu gewährenden Mindestentgelts gemäß des durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer -Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärten bundesweit geltenden Mindestlohns für pädagogische Beschäftigte. Die BA fand sich in dieser Ausnahmesituation bereit, die erhöhten Personalkosten in Höhe von bis zu 50 Prozent des Betrages auszugleichen, der die durchschnittlichen Lohnsteigerungen der letzten Jahre übersteigt. Für die Berufseinstiegsbegleitung-ESF war dies aus förderrechtlichen Gründen jedoch nicht möglich, da es sich um eine kofinanzierte Arbeitsmarktdienstleistung handelt und der Anteil der BA nach § 49 Absatz 1 SGB III auf maximal 50 Prozent der Maßnahmekosten beschränkt ist. 20. Woraus erklärt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die höchst unterschiedliche Bezahlung von Kräften in der Berufseinstiegsbegleitung zwischen den Bundesländern? Die Lohnstrukturen hängen von diversen regionalen Faktoren ab. Gründe, die speziell auf die Vergütung der Beschäftigten in der Berufseinstiegsbegleitung einwirken , sind nicht bekannt. 21. Wie hoch ist der Anteil sozialpädagogisch ausgebildeter Fachkräfte unter den Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleitern? Da Daten zu den einzelnen Berufsgruppen nicht erhoben werden, kann die Frage nicht beantwortet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12346 22. Welche Maßnahmen der Weiterbildung werden für sie angeboten, und wer finanziert diese Weiterbildung? Die Weiterbildung des eingesetzten Fachpersonals ist Aufgabe der Bildungsträger . Unabhängig davon finanziert das BMBF die Servicestelle Bildungsketten beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Sie dient u. a. als wissenschaftliche Begleitung der Initiative Bildungsketten und unterstützt die Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter beispielsweise in Form von Seminaren, Erfahrungsaustauschen oder Informationsmaterial. Im Jahr 2016 wurden durch die Servicestelle Bildungsketten mit den Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleitern unter Beteiligung weiterer wesentlicher Akteure (Arbeitsagenturen , Ländervertreter) acht Basisseminare mit rund 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt. Die Basisseminare richten sich vor allem an Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter, die erst seit kurzem in diesem Arbeitsfeld tätig sind. Ziel der Seminarreihe ist es, Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter für ihren Auftrag, die Ziele der Berufseinstiegsbegleitung und ihre komplexe Rolle zu sensibilisieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333