Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12447 18. Wahlperiode 19.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12224 – Zwei Jahre Mietpreisbremse V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Juli 2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft, mit dem die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt wurde. Mit ihr sollen in Gebieten mit Wohnraummangel die Neuvertragsmieten bei 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt werden. Die Große Koalition hat allerdings zahlreiche Ausnahmen eingebaut. So gilt die Bremse gar nicht erst bei Neubauten, Erstvermietung nach umfassender Modernisierung, sofern die Vormieten bereits über der Mietpreisbremse lagen, bei möblierten Wohnungen. Nach Modernisierung der Wohnungen kann die 11-prozentige Modernisierungsumlage auf die Mietpreisbremse aufgeschlagen werden. Zusätzlich muss der Mieter seinen Vermieter qualifiziert rügen, wenn er an der vereinbarten Miete Beanstandungen hat. Erst ab diesem Moment hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der unrechtmäßig zu viel bezahlten Miete. Für Mieter ist die zulässige Miethöhe zudem sehr schwer zu ermitteln. Denn sie müssen dazu die Vormiete ebenso wie die ortsübliche Miete ermitteln, ohne dass der Vermieter entsprechende Belege übermitteln braucht. Damit die Kommunen das Instrument nutzen können, müssen sie zahlreiche Bedingungen erfüllen: 1. Mieten steigen schneller als im bundesweiten Durchschnitt, 2. durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt den bundesweiten Durchschnitt deutlich, 3. Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeiten erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage. Andere Miethöhebegrenzungen in Wohnraummangelgebieten unterliegen nicht einer solch umfassenden rechtlichen Definition. Außerdem ist sie auf fünf Jahre begrenzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) sind Maßnahmen zur Dämpfung des Mietanstiegs bei der Wiedervermietung von Wohnraum getroffen worden. Unter anderem darf die Miete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 Prozent übersteigen (sogenannte Mietpreisbremse). Die Landesregierungen wurden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 durch Rechtsverordnungen für höchstens fünf Jahre Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dieser Tatbestand wurde den Regelungen des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. des § 577a Absatz 2 BGB nachgebildet; auch diese Vorschriften erlauben lediglich eine zeitlich befristete Ausweisung. Nach § 556d Absatz 2 Satz 3 BGB kann ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt insbesondere dann vorliegen, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, wenn die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, wenn die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeiten erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht . Diese Indikatoren können im Einzelfall beachtlich sein, sie müssen aber nicht erfüllt sein, damit ein Gebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen werden kann. Ob im Einzelfall ein oder mehrere Indikatoren ausreichen oder ob trotz Vorliegens solcher Indikatoren eine Anspannung zu verneinen ist, kann sich nur aus einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten ergeben. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht für jedes in Frage kommende Gebiet in Bezug auf alle genannten Indikatoren aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung stehen dürfte – ausdrücklich von starren Vorgaben abgesehen (vgl. hierzu insgesamt Bundestagsdrucksache 18/3121, S. 29). Um negative Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft in den dringend erforderlichen Wohnungsbau zu vermeiden, sind neuerrichtete Wohnungen (Stichtag 1. Oktober 2014) und Wohnungen, die erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet werden sollen, von den Regelungen der Mietpreisbremse ausgenommen. Bei anderen Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter nach den gleichen Regeln wie in einem bestehenden Mietverhältnis eine höhere Miete verlangen. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass Modernisierungen zwischen Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses und vor Abschluss eines neuen Mietverhältnisses wohnungswirtschaftlich erwünscht sind. Zudem sollen aus Gründen des Bestandschutzes die Regelungen der Mietpreisbremse auch dann nicht gelten, wenn die Vormiete höher war als die nach § 556d BGB zulässige Miete. Möblierte Wohnungen werden jedoch grundsätzlich von den Regelungen der Mietpreisbremse erfasst. Lediglich auf Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sind die Regelungen der Mietpreisbremse regelmäßig nicht anwendbar, § 549 Absatz 2 Nummer 2 BGB. Um die zulässige Miete zu ermitteln, steht dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu, § 556g Absatz 3 BGB. Hiernach kann der Mieter beispielsweise Auskunft über die Vormiete verlangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12447 Mietpreisentwicklung 1. In wie vielen Kommunen wurde die Mietpreisbremse eingeführt? Die Mietpreisbremse wurde in 313 Gemeinden (Stand 31. Dezember 2016) eingeführt . 2. In welchen Kommunen wurde die Mietpreisbremse eingeführt (bitte auflisten und nach Bundesländern sortieren)? Eine Tabelle mit den Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse eingeführt wurde, ist der Anlage zu Frage 2 zu entnehmen (nach Ländern, Stand: 31. Dezember 2016). 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung der Wiedervermietungsmieten bzw. Angebotsmieten in Deutschland in den letzten fünf Jahren vor (bitte nach Jahren und Monaten aufschlüsseln), und wie verhalten sich diese gegenüber den ortsüblichen Vergleichsmieten? Die Entwicklung der Wiedervermietungsmieten/Angebotsmieten in Deutschland in den letzten fünf Jahren ist in folgender Tabelle aufgeführt: Angebotsmietenentwicklung 2012 bis 2016 nach Quartalen in Euro je m² Wohnfläche 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Jahreswert 2012 6,54 6,56 6,61 6,65 6,59 2013 6,75 6,79 6,83 6,91 6,82 2014 7,01 7,03 7,07 7,13 7,06 2015 7,20 7,27 7,27 7,41 7,29 2016 7,54 7,61 7,68 7,76 7,65 Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH Ein Vergleich der Angebotsmieten mit den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt der Bundesregierung zum aktuellen Stand nicht vor. Im Begründungsteil des Entwurfs der Bundesregierung für ein Mietrechtsnovellierungsgesetz wurde auf eine Analyse des BBSR zurückgegriffen, die zum damaligen Zeitpunkt einen differenzierten Vergleich zwischen Angebotsmieten und ortsüblicher Vergleichsmiete auf Basis konkreter Mietspiegelwerte vorgenommen hatte (vgl. hierzu insgesamt Bundestagsdrucksache 18/3121, S. 12). Eine aktualisierte Analyse liegt hierzu nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Entwicklung der Wiedervermietungsmieten bzw. Angebotsmieten in Regensburg, Freiburg, Heidelberg, Jena, Münster, Frankfurt am Main, Fürth, Karlsruhe, München , Hamburg, Ulm, Passau, Darmstadt, Potsdam, Erlangen, Mainz, Weimar, Berlin, Stuttgart, Trier, Heilbronn, Aschaffenburg, Kiel, Mannheim und Nürnberg in den letzten fünf Jahren vor, und wie verhalten sich diese zu den ortsüblichen Vergleichsmieten (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die Entwicklung der Wiedervermietungsmieten/Angebotsmieten in den genannten Städten in den letzten fünf Jahren ist in folgender Tabelle aufgeführt: Angebotsmieten in € je m² Stadt 2012 2013 2014 2015 2016 München 12,53 13,24 13,99 14,59 15,65 Frankfurt am Main 10,79 11,27 11,71 12,04 12,76 Stuttgart 9,51 10,05 10,73 11,31 11,93 Freiburg im Breisgau 10,12 10,57 10,50 10,83 11,39 Hamburg 10,03 10,11 10,29 10,38 10,92 Heidelberg 9,09 9,78 9,99 10,07 10,58 Mainz 8,89 9,24 9,48 9,79 10,42 Darmstadt 9,33 9,34 9,54 9,82 10,19 Regensburg 8,70 9,06 9,68 9,79 10,00 Potsdam 8,18 8,26 8,73 9,05 9,65 Ulm 8,48 8,62 8,91 9,14 9,45 Karlsruhe 8,38 8,60 8,82 9,05 9,43 Berlin 7,01 7,57 8,26 8,63 9,29 Münster 8,07 8,37 8,69 8,89 9,18 Erlangen 8,09 8,57 8,81 8,96 9,17 Nürnberg 7,33 7,68 8,02 8,35 8,81 Heilbronn 6,83 7,21 7,51 7,94 8,64 Mannheim 7,33 7,58 7,68 7,98 8,49 Fürth 7,12 7,70 7,80 8,07 8,44 Jena 8,30 8,51 8,69 8,42 8,32 Aschaffenburg 7,02 7,17 7,36 7,60 8,22 Trier 7,53 7,67 7,63 7,78 8,07 Passau 6,18 6,51 6,80 7,33 7,85 Kiel 6,18 6,54 6,87 6,84 7,07 Weimar 6,47 6,54 6,71 6,81 6,90 Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH Ein Vergleich der Angebotsmieten mit den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt der Bundes-regierung zum aktuellen Stand nicht vor (siehe auch Antwort zu Frage 3) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12447 Ausnahmen 5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Ausnahmetatbestände von der Mietpreisbremse im Verhältnis zur Gesamtheit aller Ausnahmetatbestände (bitte jeden Ausnahmetatbestand prozentual aufschlüsseln )? 6. Kann die Bundesregierung den finanziellen Umfang der Ausnahmen für die Mieterinnen und Mieter beziffern, und wenn ja, bitte auch nach Ausnahmetatbeständen aufschlüsseln? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen dazu keine empirischen Kenntnisse vor. Neubautätigkeit 7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Neubautätigkeit von Wohnraum in den letzten fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Die Wohnungsbautätigkeit (Fertigstellungen) ist von 2011 bis 2015 von 183 000 Wohneinheiten auf 248 000 Wohneinheiten und damit um 35 Prozent gestiegen. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Ländern ist in folgender Tabelle aufgeführt: Zahl der Fertigstellungen (Wohnungen) nach Ländern 2011 bis 2015 Jahr Land 2011 2012 2013 2014 2015 Schleswig-Holstein 8.203 8.378 8.245 10.464 10.293 Hamburg 3.729 3.793 6.407 6.974 8.521 Niedersachsen 18.020 20.594 22.652 25.600 25.453 Bremen 716 3.286 1.074 1.306 1.671 Nordrhein-Westfalen 34.442 37.242 39.161 46.262 40.670 Hessen 11.720 12.154 13.945 17.179 17.792 Rheinland-Pfalz 9.239 9.470 11.791 12.572 11.197 Baden-Württemberg 28.027 33.747 31.790 35.571 37.686 Bayern 42.204 41.139 47.059 51.524 53.352 Saarland 1.279 1.367 1.912 1.639 1.729 Berlin 4.491 5.417 6.641 8.744 10.722 Brandenburg 6.381 7.283 7.435 8.842 9.234 Mecklenburg-Vorpommern 4.503 5.273 4.513 4.549 4.558 Sachsen 5.371 5.240 5.779 7.190 7.795 Sachsen-Anhalt 1.982 2.644 2.836 2.869 3.253 Thüringen 2.803 3.439 3.577 4.040 3.796 Deutschland 183.110 200.466 214.817 245.325 247.722 Quelle: Bautätigkeitsstatistik Statistisches Bundesamt Die Zahlen der Baufertigstellungen für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Preise von Neubauwohnungen in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Ein durchschnittlicher Preis von Neubauwohnungen für das Bundesgebiet wird von der amtlichen Statistik nicht ausgewiesen. Stattdessen werden im Rahmen der Preismessung Preisindizes veröffentlicht. Der Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes weist zwischen Juli 2011 und Juli 2016 einen Preisanstieg für neu erstellte Wohnimmobilien in Deutschland von 17,3 Prozent aus. Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes Juli 2011 bis Juli 2016 Datum Häuserpreisindex Neu erstellte Wohnimmobilien Juli-11 107,1 Okt-11 105,7 Jan-12 106,6 Apr-12 107,3 Juli-12 108,4 Okt-12 109,9 Jan-13 108,8 Apr-13 110,1 Juli-13 109,5 Okt-13 109,2 Jan-14 110,7 Apr-14 112,8 Juli-14 114,6 Okt-14 115,4 Jan-15 116,7 Apr-15 118,6 Juli-15 120,6 Okt-15 122,9 Jan-16 122,6 Apr-16 124,6 Juli-16 125,6 Preisanstieg 117,3 Quelle: Häuserpreisindex des St. Bundesamtes Immobilienpreisindizes nach Ländern und Kommunen liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12447 9. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Mietpreise bei Neubauwohnungen in den letzten fünf Jahren entwickelt (wenn möglich, bitte nach Jahren, Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)? Die Angebotsmieten bei Erstvermietung sind im Zeitraum 2012 bis 2016 von 7,73 Euro je m² auf 9,54 Euro je m² gestiegen. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Ländern ist in folgender Tabelle enthalten: Angebotsmieten Neubau in € je m² Land 2012 2013 2014 2015 2016 Schleswig-Holstein 7,90 8,42 8,30 9,17 9,46 Hamburg 12,75 12,76 12,93 13,02 13,16 Niedersachsen 6,45 7,00 7,00 8,19 8,52 Bremen 8,09 8,72 8,27 10,14 10,00 Nordrhein-Westfalen 7,36 7,87 7,13 8,61 8,81 Hessen 9,12 9,54 9,78 10,40 10,93 Rheinland-Pfalz 7,17 7,50 7,53 8,20 8,42 Baden-Württemberg 8,69 9,18 9,36 10,01 10,59 Bayern 9,48 9,96 10,33 10,89 11,56 Saarland 6,17 6,59 6,37 8,10 7,95 Berlin 7,51 9,03 10,00 11,88 12,40 Brandenburg 6,35 6,66 6,58 7,67 7,80 Mecklenburg-Vorpommern 7,17 7,44 7,37 8,05 8,43 Sachsen 5,40 5,59 5,43 6,29 6,52 Sachsen-Anhalt 5,38 5,53 5,23 5,80 5,82 Thüringen 5,88 5,98 6,10 6,56 6,61 Deutschland 7,73 8,23 8,20 9,19 9,54 Datenbasis: BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung, IDN ImmoDaten GmbH 10. Inwiefern wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Mietpreisentwicklung von Neubauten auf die Bestandsmieten über deren Eingang in die Berechnungen der ortsüblichen Vergleichsmiete aus? Dazu liegen der Bundesregierung keine empirischen Kenntnisse vor. Wohnraummangelgebiete 11. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, ob Kommunen die Mietpreisbremse einführen wollten, dies ihnen aber verweigert wurde, weil sie die Kriterien für Wohnraummangelgebiete nicht erfüllt haben? a) Welche Kriterien waren für die Ablehnung ausschlaggebend, und b) um welche Kommunen handelt es sich? Es ist nicht Aufgabe der Kommunen, darüber zu entscheiden, ob die Regelung zur Mietpreisbremse eingeführt wird. Vielmehr sind die Landesregierungen ermächtigt , Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung, wonach § 556d Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BGB keine starren Kriterien für das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts enthält, wird ausdrücklich hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Inwiefern steht die Bundesregierung im Austausch mit den Bundesländern über den aktuellen Umsetzungsstand der Mietpreisbremse vor Ort? a) Welche Erkenntnisse liegen ihr vor, b) und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Über die Einführung und den Geltungsbereich der Mietpreisbremse entscheiden die Länder in eigener Verantwortung. Soweit angezeigt, unterrichten die Länder den Bund über den Erlass der entsprechenden Verordnungen. Die Bundesregierung verfolgt die Ausweisung von angespannten Wohnungsmärkten durch die Länder mit Interesse, sie enthält sich jedoch einer Einwirkung auf diese Verfahren . Zweites Mietrechtspaket der Bundesregierung 13. Wann soll die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, im Mai 2016 angekündigte zweite Tranche der Mietrechtsreform ins weitere Gesetzgebungsverfahren gegeben werden (www.bmjv.de/ SharedDocs/Reden/DE/2016/05182016_DMB.html)? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Ressorts im Frühjahr 2016 einen Vorschlag zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften zugeleitet. Die Bundesregierung hat diesen Entwurf intensiv beraten . Das Gesetzgebungsverfahren kann in dieser Legislaturperiode nicht zum Abschluss gebracht werden. 14. Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass fünf Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse und damit bei ihrem Auslaufen in den Kommunen, in denen heute die Mietpreisbremse gilt, der Wohnraummangel beseitigt sein wird? 15. Inwiefern erwartet die Bundesregierung, dass fünf Jahre nach Einführung der Mietpreisbremse und damit bei ihrem Auslaufen der Engpass bei bezahlbarem Wohnraum, zum Beispiel für Familien mit durchschnittlichem Einkommen , in den Kommunen, in denen heute die Mietpreisbremse gilt, beseitigt sein wird? 16. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bezogen auf die Antworten zu den Fragen 14 und 15)? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Inwiefern der Wohnraummangel bzw. Engpässe bei bezahlbarem Wohnraum bis zum Auslaufen der Mietpreisbremse in den betroffenen Kommunen beseitigt sein werden, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Die Bundesregierung hat hierfür aber gute Voraussetzungen geschaffen. Sie hat mit dem Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und dem 10-Punkte-Programm der Wohnungsbauoffensive wichtige Impulse für mehr bezahlbaren Wohnraum und gegen steigende Mieten gesetzt. Mit mehr als 370 000 genehmigten Wohnungen im Jahr 2016 und voraussichtlich mehr als 1 Million fertiggestellter Wohnungen in dieser Legislaturperiode wurde die Trendwende auf dem Wohnungsmarkt geschafft und die Fertigstellungen gegenüber 2006 mehr als verdoppelt . Zudem wurde das Wohngeld in dieser Legislaturperiode an die Mietenund Einkommensentwicklung angepasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12447 Anlage zu Frage 2: Gemeinden mit Mietpreisbremse Die Mietpreisbremse wurde in folgenden Gemeinden sortiert nach Ländern eingeführt : Land Gemeindename Schleswig-Holstein Kiel, Landeshauptstadt Schleswig-Holstein Wentorf bei Hamburg Schleswig-Holstein Hörnum (Sylt) Schleswig-Holstein Kampen (Sylt) Schleswig-Holstein List auf Sylt Schleswig-Holstein Wenningstedt-Braderup (Sylt) Schleswig-Holstein Wyk auf Föhr, Stadt Schleswig-Holstein Sylt Schleswig-Holstein Halstenbek Schleswig-Holstein Norderstedt, Stadt Schleswig-Holstein Barsbüttel Schleswig-Holstein Glinde, Stadt Hamburg Hamburg, Freie und Hansestadt Niedersachsen Braunschweig, Stadt Niedersachsen Wolfsburg, Stadt Niedersachsen Göttingen, Stadt Niedersachsen Hannover, Landeshauptstadt Niedersachsen Langenhagen, Stadt Niedersachsen Buchholz in der Nordheide, Stadt Niedersachsen Lüneburg, Hansestadt Niedersachsen Buxtehude, Hansestadt Niedersachsen Oldenburg (Oldenburg), Stadt Niedersachsen Osnabrück, Stadt Niedersachsen Baltrum Niedersachsen Juist Niedersachsen Norderney, Stadt Niedersachsen Wangerooge, Nordseebad Niedersachsen Borkum, Stadt Niedersachsen Leer (Ostfriesland), Stadt Niedersachsen Vechta, Stadt Niedersachsen Langeoog Niedersachsen Spiekeroog Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Gemeindename Bremen Bremen, Stadt Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, Stadt Nordrhein-Westfalen Kleve, Stadt Nordrhein-Westfalen Erkrath, Fundort des Neanderthalers, Stadt Nordrhein-Westfalen Langenfeld (Rheinland), Stadt Nordrhein-Westfalen Monheim am Rhein, Stadt Nordrhein-Westfalen Ratingen, Stadt Nordrhein-Westfalen Meerbusch, Stadt Nordrhein-Westfalen Neuss, Stadt Nordrhein-Westfalen Bonn, Stadt Nordrhein-Westfalen Köln, Stadt Nordrhein-Westfalen Leverkusen, Stadt Nordrhein-Westfalen Aachen, Stadt Nordrhein-Westfalen Brühl, Stadt Nordrhein-Westfalen Frechen, Stadt Nordrhein-Westfalen Hürth, Stadt Nordrhein-Westfalen Sankt Augustin, Stadt Nordrhein-Westfalen Siegburg, Stadt Nordrhein-Westfalen Troisdorf, Stadt Nordrhein-Westfalen Münster, Stadt Nordrhein-Westfalen Bocholt, Stadt Nordrhein-Westfalen Bielefeld, Stadt Nordrhein-Westfalen Paderborn, Stadt Hessen Darmstadt, Wissenschaftsstadt Hessen Frankfurt am Main, Stadt Hessen Offenbach am Main, Stadt Hessen Wiesbaden, Landeshauptstadt Hessen Griesheim, Stadt Hessen Weiterstadt, Stadt Hessen Mörfelden-Walldorf, Stadt Hessen Bad Homburg v. d. Höhe, Stadt Hessen Kronberg im Taunus, Stadt Hessen Oberursel (Taunus), Stadt Hessen Flörsheim am Main, Stadt Hessen Hattersheim am Main, Stadt Hessen Schwalbach am Taunus, Stadt Hessen Dreieich, Stadt Hessen Marburg, Universitätsstadt Hessen Kassel, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12447 Land Gemeindename Rheinland-Pfalz Trier, Stadt Rheinland-Pfalz Landau in der Pfalz, Stadt Rheinland-Pfalz Mainz, Stadt Baden-Württemberg Stuttgart, Landeshauptstadt Baden-Württemberg Renningen, Stadt Baden-Württemberg Sindelfingen, Stadt Baden-Württemberg Altbach Baden-Württemberg Denkendorf Baden-Württemberg Neuhausen auf den Fildern Baden-Württemberg Plochingen, Stadt Baden-Württemberg Wendlingen am Neckar, Stadt Baden-Württemberg Filderstadt, Stadt Baden-Württemberg Asperg, Stadt Baden-Württemberg Möglingen Baden-Württemberg Freiberg am Neckar, Stadt Baden-Württemberg Bietigheim-Bissingen, Stadt Baden-Württemberg Fellbach, Stadt Baden-Württemberg Winnenden, Stadt Baden-Württemberg Heilbronn, Stadt Baden-Württemberg Neckarsulm, Stadt Baden-Württemberg Karlsruhe, Stadt Baden-Württemberg Pfinztal Baden-Württemberg Eggenstein-Leopoldshafen Baden-Württemberg Linkenheim-Hochstetten Baden-Württemberg Rheinstetten, Stadt Baden-Württemberg Stutensee, Stadt Baden-Württemberg Durmersheim Baden-Württemberg Iffezheim Baden-Württemberg Rastatt, Stadt Baden-Württemberg Heidelberg, Stadt Baden-Württemberg Brühl Baden-Württemberg Dossenheim Baden-Württemberg Eppelheim, Stadt Baden-Württemberg Hemsbach, Stadt Baden-Württemberg Leimen, Stadt Baden-Württemberg Sandhausen Baden-Württemberg Edingen-Neckarhausen Baden-Württemberg Remchingen Baden-Württemberg Freiburg im Breisgau, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Gemeindename Baden-Württemberg Bad Krozingen, Stadt Baden-Württemberg Gundelfingen Baden-Württemberg Heitersheim, Stadt Baden-Württemberg Merzhausen Baden-Württemberg Müllheim, Stadt Baden-Württemberg Neuenburg am Rhein, Stadt Baden-Württemberg Umkirch Baden-Württemberg March Baden-Württemberg Denzlingen Baden-Württemberg Emmendingen, Stadt Baden-Württemberg Teningen Baden-Württemberg Waldkirch, Stadt Baden-Württemberg Offenburg, Stadt Baden-Württemberg Konstanz, Universitätsstadt Baden-Württemberg Radolfzell am Bodensee, Stadt Baden-Württemberg Singen (Hohentwiel), Stadt Baden-Württemberg Rielasingen-Worblingen Baden-Württemberg Lörrach, Stadt Baden-Württemberg Rheinfelden (Baden), Stadt Baden-Württemberg Steinen Baden-Württemberg Weil am Rhein, Stadt Baden-Württemberg Grenzach-Wyhlen Baden-Württemberg Bad Säckingen, Stadt Baden-Württemberg Reutlingen, Stadt Baden-Württemberg Kirchentellinsfurt Baden-Württemberg Tübingen, Universitätsstadt Baden-Württemberg Ulm, Universitätsstadt Baden-Württemberg Friedrichshafen, Stadt Baden-Württemberg Tettnang, Stadt Baden-Württemberg Baienfurt Baden-Württemberg Ravensburg, Stadt Baden-Württemberg Weingarten, Stadt Bayern Ingolstadt Bayern München, Landeshauptstadt Bayern Rosenheim Bayern Ainring Bayern Bad Reichenhall, Große Kreisstadt Bayern Bayerisch Gmain Bayern Freilassing, Stadt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12447 Land Gemeindename Bayern Piding Bayern Bad Heilbrunn Bayern Bad Tölz, Stadt Bayern Wolfratshausen, Stadt Bayern Bergkirchen Bayern Dachau, Große Kreisstadt Bayern Erdweg Bayern Haimhausen Bayern Karlsfeld Bayern Markt Indersdorf, Markt Bayern Petershausen Bayern Schwabhausen Bayern Sulzemoos Bayern Hilgertshausen-Tandern Bayern Weichs Bayern Anzing Bayern Ebersberg, Stadt Bayern Egmating Bayern Forstinning Bayern Frauenneuharting Bayern Glonn, Markt Bayern Grafing b.München, Stadt Bayern Hohenlinden Bayern Kirchseeon, Markt Bayern Markt Schwaben, Markt Bayern Moosach Bayern Vaterstetten Bayern Pliening Bayern Poing Bayern Emmering Bayern Zorneding Bayern Lenting Bayern Dorfen, Stadt Bayern Erding, Große Kreisstadt Bayern Neuching Bayern Oberding Bayern Allershausen Bayern Attenkirchen Bayern Eching Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Gemeindename Bayern Fahrenzhausen Bayern Freising, Große Kreisstadt Bayern Hallbergmoos Bayern Kranzberg Bayern Langenbach Bayern Marzling Bayern Neufahrn b.Freising Bayern Eichenau Bayern Fürstenfeldbruck, Große Kreisstadt Bayern Germering, Große Kreisstadt Bayern Gröbenzell Bayern Maisach Bayern Olching, Stadt Bayern Puchheim, Stadt Bayern Schöngeising Bayern Türkenfeld Bayern Murnau a.Staffelsee, Markt Bayern Dießen am Ammersee, Markt Bayern Eresing Bayern Landsberg am Lech, Große Kreisstadt Bayern Holzkirchen, Markt Bayern Irschenberg Bayern Kreuth Bayern Miesbach, Stadt Bayern Otterfing Bayern Waakirchen Bayern Aschheim Bayern Baierbrunn Bayern Brunnthal Bayern Feldkirchen Bayern Garching b.München, Stadt Bayern Gräfelfing Bayern Grasbrunn Bayern Grünwald Bayern Haar Bayern Höhenkirchen-Siegertsbrunn Bayern Hohenbrunn Bayern Ismaning Bayern Kirchheim b.München Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12447 Land Gemeindename Bayern Neuried Bayern Oberhaching Bayern Oberschleißheim Bayern Ottobrunn Bayern Aying Bayern Planegg Bayern Pullach i.Isartal Bayern Putzbrunn Bayern Sauerlach Bayern Schäftlarn Bayern Straßlach-Dingharting Bayern Taufkirchen Bayern Neubiberg Bayern Unterföhring Bayern Unterhaching Bayern Unterschleißheim, Stadt Bayern Neuburg a.d.Donau, Große Kreisstadt Bayern Manching, Markt Bayern Pfaffenhofen a.d.Ilm, Stadt Bayern Reichertshofen, Markt Bayern Bad Aibling, Stadt Bayern Kolbermoor, Stadt Bayern Prien a.Chiemsee, Markt Bayern Berg Bayern Andechs Bayern Feldafing Bayern Gauting Bayern Gilching Bayern Herrsching a.Ammersee Bayern Krailling Bayern Seefeld Bayern Pöcking Bayern Starnberg, Stadt Bayern Tutzing Bayern Weßling Bayern Weilheim i.OB, Stadt Bayern Landshut Bayern Altdorf, Markt Bayern Regensburg Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12447 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Gemeindename Bayern Neutraubling, Stadt Bayern Bamberg Bayern Erlangen Bayern Fürth Bayern Nürnberg Bayern Zirndorf, Stadt Bayern Aschaffenburg Bayern Würzburg Bayern Goldbach, Markt Bayern Gerbrunn Bayern Augsburg Bayern Kempten (Allgäu) Bayern Neu-Ulm, Große Kreisstadt Berlin Berlin, Stadt Brandenburg Potsdam, Stadt Brandenburg Ahrensfelde Brandenburg Bernau bei Berlin, Stadt Brandenburg Panketal Brandenburg Werneuchen, Stadt Brandenburg Eichwalde Brandenburg Königs Wusterhausen, Stadt Brandenburg Schönefeld Brandenburg Schulzendorf Brandenburg Wildau, Stadt Brandenburg Zeuthen Brandenburg Dallgow-Döberitz Brandenburg Falkensee, Stadt Brandenburg Hoppegarten Brandenburg Neuenhagen bei Berlin Brandenburg Petershagen/Eggersdorf Brandenburg Birkenwerder Brandenburg Glienicke/Nordbahn Brandenburg Hennigsdorf, Stadt Brandenburg Hohen Neuendorf, Stadt Brandenburg Mühlenbecker Land Brandenburg Oranienburg, Stadt Brandenburg Velten, Stadt Brandenburg Erkner, Stadt Brandenburg Schöneiche bei Berlin Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12447 Land Gemeindename Brandenburg Kleinmachnow Brandenburg Nuthetal Brandenburg Teltow, Stadt Brandenburg Blankenfelde-Mahlow Brandenburg Großbeeren Brandenburg Rangsdorf Thüringen Erfurt, Stadt Thüringen Jena, Stadt Quelle: Recherche BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung Stand 31.12.2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333