Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12455 18. Wahlperiode 18.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11921 – Bilanz der türkischen Militäroperation „Schutzschild Euphrat“ in Syrien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Krieg in und um Syrien ist die größte humanitäre Katastrophe der Gegenwart . Durch die Einflussnahme externer Akteure wie der Türkei, des Iran, Saudi-Arabiens, Katars und von anderen Golfstaaten wurde der anfangs noch von demokratiepolitischen und sozialen Forderungen geprägte innerstaatliche Konflikt schnell internationalisiert und zunehmend konfessionalisiert. Die Sicherheitslage in der gesamten Region wurde massiv destabilisiert. Angesichts dessen konnte die radikal-islamistische Terrormiliz des sogenannten Islamischen Staats (IS) ab 2014 große Territorien in Syrien und im benachbarten Irak unter ihre Kontrolle bringen und zu einem quasistaatlichen „Kalifat“ ausbauen. Mit dem militärischen Eingreifen Russlands zugunsten des syrischen Regimes und der USA als Führungsmacht der internationalen Anti-IS-Koalition hat sich der Syrienkrieg inzwischen zu einem globalpolitischen Stellvertreterkonflikt ausgeweitet, in dem die jeweiligen Akteure oft gegensätzliche Interessen verfolgen , zuweilen aber auch flexible taktische Zweckbündnisse eingehen. Die Türkei hat am 24. August 2016 mit einer Intervention ihrer Streitkräfte in Syrien begonnen. Das Ziel der „Euphrates Shield-Operation“ (ESO) bestand nach Einschätzung der Bundesregierung darin, „den sogenannten Islamischen Staat (IS) zu bekämpfen (und) das Entstehen eines zusammenhängenden Gebietes unter dem Einfluss der kurdischen Miliz PYD/YPG entlang der türkischen Südgrenze zu verhindern“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/10827). An der Militäroperation beteiligten sich auch syrische Oppositionsmilizen aus den Restbeständen der „Freien Syrischen Armee“, mehrere in der „Levante-Front“ zusammengeschlossene islamistische Gruppen sowie die salafistisch-dschihadistische Miliz „Ahrar al- Sham“ (vgl. https://web.archive.org/web/20160824144626/, www.washington post.com/world/middle_east/turkey-syrian-kurds-on-track-for-conflict-innorthern -syria/2016/08/23/d1444872-69a6-11e6-91cb-ecb5418830e9_story. html, abgerufen am 10. März 2017). Letztere wird vom Generalbundesanwalt als „ausländische terroristische Gruppierung“ eingestuft, deren mutmaßliche Mitglieder in Deutschland angeklagt werden können (vgl. www.generalbundes anwalt.de/de/showpress.php?themenid=17&newsid=552, abgerufen am 10. März 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aus Sicht der Fragesteller hat der NATO-Bündnispartner Türkei mit seiner militärischen Intervention erheblich zur Eskalation des Syrienkonflikts beigetragen . Anfang Februar 2017 haben sich die türkisch geführten ESO-Einheiten nahe der Stadt Al-Bab Gefechte mit den ebenfalls gegen die IS-Terrormiliz vorrückenden syrischen Regierungstruppen (Syrian Arab Army/SAA) bzw. mit ihnen verbündeten Milizen geliefert. Darüber hinaus wurden auch drei türkische Soldaten durch den irrtümlichen Beschuss der russischen Luftwaffe getötet (vgl. www.focus.de/politik/ausland/militaer-teilt-mit-drei-tuerkische-soldatenbei -russischem-luftschlag-in-syrien-getoetet_id_6622518.html, abgerufen am 10. März 2017). Kürzlich haben sich unter Vermittlung Russlands die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten „YPG“ geführten „Syrian Democratic Forces“ (SDF) und das syrische Regime darauf geeinigt, eine Pufferzone zu den ESO-Einheiten unter Kontrolle der SAA einzurichten, nachdem der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan erneut damit gedroht hatte, die SDF vom westlichen Euphrat-Ufer zu verdrängen und türkisches Militär auf die Stadt Manbidsch vorrücken zu lassen. Auch die in Nordsyrien stationierten US-Spezialeinheiten haben sichtbare Präsenz gezeigt, um einen Angriff der Türkei und ihrer syrischen ESO-Verbündeten auf die SDF militärisch abzuschrecken (vgl. www. sueddeutsche.de/politik/syrien-flagge-zeigen-1.3410842, abgerufen am 1. März 2017). Trotz ihrer politischen Differenzen im Syrienkonflikt unterstützen die USA und Russland die SDF mit Logistik, Waffentechnik sowie eigenen Spezialkräften bei ihrer militärischen Bodenoffensive gegen den IS bzw. der Konsolidierung ihrer erzielten Geländegewinne (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-usspezialkraefte -toeten-is-mitglieder-bei-bodeneinsatz-a-1129262.html, abgerufen am 10. März 2017). Am 29. März 2017 hat der türkische Ministerpräsident Binali Yildirim den ESO- Einsatz für beendet erklärt. Es bleibt jedoch bislang unklar, ob das türkische Militär in Syrien verbleiben oder der Einsatz möglicherweise unter einem anderen Operationsnamen fortgeführt werden soll (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/ binali-yildirim-erklaert-tuerkischen-militaereinsatz-in-syrien-fuer-beendet-a-114 1056.html, abgerufen am 30. März 2017). Angesichts dessen stellen sich die Fragen, wie sich die Bundesregierung zum unterschiedlichen Vorgehen der beiden NATO-Partner verhält und wie sich dies auf den von der Bundesregierung aktiv unterstützten Genfer Verhandlungsprozess zur politischen Beendigung des Syrienkonflikts auswirkt. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Fragen 16, 17b, 21a, 21c bis 21e, 22 samt 22a bis 22c, 24 und 32 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12455 Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den Fragen 2, 3, 6, 7, 8, 19, 20, 21, 21b und 23 als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die Beantwortung der Frage 28 kann nicht offen erfolgen, weil die eingestuften Informationen aus schützenswertem nachrichtendienstlichen Aufkommen stammen . Die Antwort enthält Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden und unter Umständen Rückschlüsse auf die Herkunft der Information zulassen; die Veröffentlichung würde dazu beitragen, dass derartige Informationen künftig nicht mehr oder nicht mehr im bisherigem Maße gewonnen werden könnten. Zudem wurden Informationen verwendet, die im Zuge der Kooperation mit anderen Nachrichtendiensten gewonnen wurden. Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde zu einem Rückgang von Informationen aus diesem Bereich führen. Dieses würde wiederum zu einer erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort zu der genannten Frage als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft. 1. Hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Einschätzung fest, dass das militärische Vorgehen der Türkei in Syrien im Einklang mit den Zielen und Absichten der Anti-IS-Koalition steht (vgl. www.zeit.de/politik/ausland/ 2016-08/islamischer-staat-tuerkei-unterstuetzung-militaer-bundesregierung, abgerufen am 14. März 2017), oder erkennt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer politischen Neubewertung, nachdem der türkisch geführte ESO-Einsatz für beendet erklärt wurde und durch die zeitgleichen Geländegewinne der SAA sowie verbündeter Milizen die Türkei bis auf Weiteres keine Möglichkeiten mehr hat, die IS-Terrormiliz direkt am Boden zu bekämpfen , und wird sich die Bundesregierung bei der türkischen Regierung dafür einsetzen, dass der NATO-Partner sein Militär aus dem Nachbarstaat Syrien abzieht (bitte erläutern)? Das Ziel der Anti-IS-Koalition ist die Bekämpfung des Terrorregimes des sogenannten Islamischen Staats (IS). Der türkische Einsatz in Nord-Syrien steht nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einschätzung der Bundesregierung grundsätzlich in Einklang mit diesem Ziel. Die Lage in Syrien ist Gegenstand von Gesprächen der Bundesregierung mit der türkischen Regierung. 2. Welche aktuelle Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die türkische Regierung selbst zum weiteren Verbleib der türkischen Streitkräfte auf dem völkerrechtlichen Territorium der Arabischen Republik Syrien, und in welchem Umfang wurden dort nach Kenntnis der Bundesregierung bereits von der türkischen Armee Militärstützpunkte, Waffenlager und Unterkünfte für Soldaten angelegt (vgl. www.neues-deutschland.de/artikel/1045072. zwischen-waffenstillstaenden-und-mauerbau.html, abgerufen am 17. März 2017)? 3. Wie viele Angehörige der regulären türkischen Streitkräfte halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem völkerrechtlichen Territorium der Arabischen Republik Syrien auf, und mit welchen schweren Waffensystemen sind die türkischen Streitkräfte nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ausgestattet (bitte nach Stückzahl und Waffensystem auflisten)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 4. Welche aktuelle Position vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die syrische Regierung zur Militärinvention der Türkei und zur militärischen Präsenz von Angehörigen der türkischen Streitkräfte auf dem völkerrechtlichen Territorium der Arabischen Republik Syrien? Aus einer Erklärung des syrischen Außenministeriums vom 25. August 2016 und aus Presseinformationen geht hervor, dass die syrische Regierung die Militärintervention der Türkei als einen aggressiven Akt und eine Völkerrechtsverletzung betrachtet. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Haltung der neuen US-Administration unter Präsident Donald J. Trump zum militärischen Vorgehen des NATO-Partners Türkei in Nordsyrien, zum weiteren Verbleib der türkischen Streitkräfte auf dem völkerrechtlichen Territorium der Arabischen Republik Syrien sowie zu den in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen (bitte erläutern)? Die umfassende Überprüfung („review“) der neuen US-Regierung zur künftigen Ausgestaltung der amerikanischen Syrienpolitik ist noch nicht abgeschlossen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12455 6. Inwieweit ist die türkische Militärintervention in Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung – ggf. auch aus nachrichtendienstlichen Quellen – vorab zwischen der Türkei und Russland abgestimmt gewesen, und welche Vereinbarungen zur militäroperativen Zielsetzung des türkisch geführten ESO- Einsatzes wurden hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen (bitte erläutern)? 7. Welche Vereinbarungen haben die Türkei und Russland nach Kenntnis der Bundesregierung – ggf. auch aus nachrichtendienstlichen Quellen – getroffen , um nicht intendierte militärische Zusammenstöße zwischen ihren Streitkräften oder ihren jeweiligen syrischen Verbündeten zu vermeiden bzw. deeskalierend zu regeln, und in wie vielen Fällen wurde während des ESO- Einsatzes nach Kenntnis der Bundesregierung davon Gebrauch gemacht (bitte erläutern)? 8. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Angehörigen der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen bereits vor bzw. noch während der türkisch geführten Militäroperation durch das türkische Militär ausgebildet bzw. haben sich ihre Angehörigen zu militärischen Ausbildungsoder Trainingszwecken in der Türkei aufgehalten? Die Fragen 6 bis 8 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 9. Haben Angehörige der Bundeswehr während der türkisch geführten Militäroperation in direkten Kontakten mit Militärverantwortlichen des ESO- Einsatzes gestanden, und falls ja, auf welcher militärisch-organisatorischen Ebene wurde sich worüber ausgetauscht (bitte erläutern)? Es gab keine direkten Kontakte zwischen Bundeswehrangehörigen mit Militärverantwortlichen des Einsatzes Operation „Schutzschild Euphrat“ (ESO). 10. In welchem Umfang wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung – ggf. auch aus nachrichtendienstlichen Quellen – die nachweislich bereits vor Beginn des ESO-Einsatzes praktizierten Waffenlieferungen der Türkei an in der ESO vertretene syrische Oppositionsmilizen, insbesondere an die salafistisch-dschihadistische Miliz Ahrar al-Sham (vgl. www1.wdr.de/ daserste/monitor/sendungen/tuerkischer-bombenkrieg-100.html, abgerufen am 14. März 2017), von diesen dazu genutzt, um die gelieferten Waffen auch außerhalb des bisherigen militärischen Operationsgebiets des ESO-Einsatzes in anderen aufständischen Regionen Syriens, wie zum Beispiel in der Provinz Idlib, einzusetzen? Es liegen keine Informationen vor, dass an der Operation „Schutzschild Euphrat“ (ESO)beteiligte syrische Oppositionsmilizen von der Türkei gelieferte Waffen außerhalb des bisherigen militärischen Operationsgebiets des ESO-Einsatzes genutzt hätten. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der türkisch geführten Militäroperation von wem in den eroberten Gebieten Nordsyriens mutmaßliche Kriegsverbrechen, ethno-demografische bzw. religiös -konfessionell motivierte Vertreibungen sowie schwere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung verübt, und welche Maßnahmen wurden seitens des türkischen Militärs unternommen, um eventuelle Gewaltexzesse gegen die Zivilbevölkerung zu verhindern bzw. dagegen einzuschreiten (bitte erläutern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Wie viele Kämpfer gegnerischer Konfliktparteien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während des türkisch geführten ESO-Einsatzes getötet, und welche eigenen Verluste haben die ESO-Einheiten erlitten (sofern möglich , bitte nach Angehörigen der regulären türkischen Streitkräfte und Angehörigen der syrischen Oppositionsmilizen trennen)? Die Anzahl gefallener türkischer Soldaten wird vom Türkischen Generalstab mit 67 beziffert. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 13. Wie gehen nach Kenntnis der Bundesregierung die ESO-Einheiten mit Kriegsgefangenen (Kombattanten) um? a) Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der türkisch geführten Militäroffensive durch ESO-Einheiten bislang in Kriegsgefangenschaft genommen (bitte möglichst den jeweiligen gegnerischen Konfliktparteien zuordnen)? b) In welchem Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung extralegale Tötungen, Folter, Misshandlungen sowie andere Formen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Bestrafung von Kriegsgefangenen insbesondere durch Angehörige syrischer ESO-Milizen stattgefunden, welche Gruppierungen waren hierfür ggf. verantwortlich, und welche Maßnahmen wurden seitens des türkischen Militärs unternommen, um eventuelle Gewaltexzesse an Kriegsgefangenen gegnerischer Konfliktparteien zu unterbinden bzw. zu ahnden (bitte erläutern)? 14. Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der türkisch geführten Militäroffensive bei den Kämpfen getötet, und wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden bislang unrechtmäßig durch ESO-Einheiten in Arrest genommen bzw. werden aktuell immer noch festgehalten? 15. In welchen Umfang haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der ESO vertretene syrische Oppositionsmilizen Minderjährige unter 18 Jahren für bewaffnete Kampfhandlungen und/oder unterstützende Tätigkeiten (z. B. Botendienste, Meldegänge, Küchen- und Sanitätsdienste) zwangsrekrutiert sowie eingesetzt (sofern möglich, bitte den jeweiligen Gruppierungen zuordnen )? Die Fragen 13 bis 15 werden zusammengefasst beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12455 16. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung die humanitäre Situation der ortansässigen Zivilbevölkerung (ohne Kriegsflüchtlinge/Binnenvertriebene) in den von den ESO-Einheiten militärisch eroberten Gebieten Nordsyriens aus, und wer hat in der Praxis die Versorgung der in diesen Gebieten lebenden Zivilbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs übernommen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 17. In welchem Umfang hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung die durch ihre Streitkräfte und mit den verbündeten syrischen Oppositionsmilizen realisierten Geländegewinne in Nordsyrien bislang dazu genutzt, um in den militärisch kontrollierten Gebieten syrische Bürgerkriegsflüchtlinge bzw. Binnenvertriebene temporär anzusiedeln? Mit den ersten Gebietsgewinnen im Rahmen der Operation „Schutzschild Euphrat “ begann eine langsame Rückkehr syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in die eroberten Gebiete. Die Anzahl der Rückkehrer bewegt sich – gemessen an der Gesamtzahl von etwa drei Millionen registrierten syrischen Flüchtlingen in der Türkei – in vergleichsweise niedrigem Rahmen. Auch die Zahl der seit Anfang 2017 in dem Gebiet eingetroffenen Binnenflüchtlinge fällt vergleichsweise niedrig aus. a) Wie viele der in den Gebieten unter ESO-Kontrolle temporär angesiedelten Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor als Bürgerkriegsflüchtlinge in Sammelunterkünften oder Wohnungen in der Türkei untergebracht gewesen, und wie viele Personen haben in den Gebieten unter ESO-Kontrolle aktuell als Binnenvertriebene innerhalb Syriens Zuflucht gefunden (bitte ggf. auch Schätzungen der jeweiligen Anteile)? Nach Angaben türkischer Hilfsorganisationen von Anfang April 2017 seien mittlerweile etwa 50 000 syrische Flüchtlinge aus der Türkei in das militärische Operationsgebiet des ESO-Einsatzes zurückgekehrt. Diese Angaben können von der Bundesregierung nicht bestätigt werden. Auch liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, wie viele dieser Personen zuvor als Flüchtlinge in Sammelunterkünften oder Wohnungen in der Türkei untergebracht waren. Hinzu kommen Binnenflüchtlinge im mittleren vierstelligen Bereich, überwiegend aus den Provinzen Aleppo, Raqqa und aktuell aus dem Homser Stadtteil al- Waer. b) Wie sehen die humanitären Unterbringungsbedingungen vor Ort aus, und durch wen wird in welchem Umfang die humanitäre Versorgung der temporär angesiedelten syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge bzw. Binnenvertriebenen mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Medikamenten und ärztlicher Behandlung gewährleistet? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von welchen internationalen Hilfsorganisationen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu den in den Gebieten unter ESO-Kontrolle temporär angesiedelten Bürgerkriegsflüchtlingen bzw. Binnenvertriebenen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen in der Region vor. d) In welchem Umfang hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auch Teile der finanziellen Zuwendungen, die sie aus dem Flüchtlingsabkommen mit der EU bekommen hat, für die temporäre Ansiedlung und den Unterhalt von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen bzw. Binnenvertriebenen in den Gebieten unter ESO-Kontrolle verwendet? Die Mittel der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität werden für konkrete Projekte, die syrische Flüchtlinge in der Türkei und sie aufnehmende türkische Gemeinden unterstützen sollen, vergeben. Die Mittel werden ausschließlich innerhalb der Türkei verausgabt. Eine aktuelle Liste der Projekte, die umgesetzt werden, findet sich unter https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/1704 10_facility_table_website.pdf. e) Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Errichtung von Grenzbefestigungen an der türkisch-syrischen Grenze (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/11568, www.neues-deutschland.de/artikel/1045072. zwischen-waffenstillstaenden-und-mauerbau.html, abgerufen am 17. März 2017) durch die türkische Regierung bislang auch finanzielle Mittel aus dem Flüchtlingsabkommen mit der EU verausgabt, und nach welchem Mechanismus wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die EU überprüft, ob die Türkei die von der EU gezahlten Finanzmittel zweckgemäß verwendet (bitte erläutern)? Es wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 17d. Die Europäische Kommission verwaltet die Mittel der EU-Türkei Flüchtlingsfazilität und sorgt für entsprechendes Controlling, das analog der Überwachung der regulären EU-Haushaltsmittel für die Rubrik 4 („Europa in der Welt“) des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU erfolgt. 18. In welchem Umfang fließen von der Bundesregierung für die humanitäre Unterstützung der notleidenden syrischen Zivilbevölkerung bewilligte Finanzmittel in die gegenwärtig von der Türkei und den syrischen ESO-Milizen militärisch kontrollierten Gebiete, und wofür werden diese Gelder dort nach Kenntnis der Bundesregierung vorwiegend verwendet? Im Rahmen der humanitären Hilfe des Auswärtigen Amtes werden mehrere Projekte im Gesundheitssektor in der genannten Region implementiert. Ferner wurden im Januar und Februar 2017 über eine Maßnahme im Ernährungssektor etwa 45 000 Menschen mit kostenlosen Brotrationen versorgt. Das Gesamtvolumen beträgt 2017 rund 4,5 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12455 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Aufbau und die Finanzierung von syrischen Polizeitruppen in den Gebieten unter militärischer ESO-Kontrolle durch die Türkei, und inwieweit wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Bereitschaft der syrischen Polizeiangehörigen zur Zusammenarbeit mit türkischen Geheimdiensten konditioniert (vgl. Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL, Nr. 10/2017, S. 78)? 20. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die neu aufgebauten syrischen Polizeitruppen überwiegend aus der örtlichen Zivilbevölkerung bzw. aus Personen mit entsprechender beruflicher Vorerfahrung rekrutiert, oder sind darunter auch Kämpfer bewaffneter syrischer Oppositionsmilizen, die ihre bisherige militärische Laufbahn durch eine polizeiliche Berufsperspektive ersetzen wollen? 21. Wie sind die in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des politischen Spektrums einzuordnen ? a) Welche der an der ESO beteiligten syrischen Oppositionsmilizen sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem säkular orientierten Spektrum um die „Freie Syrische Armee“ zuzurechnen (bitte einzeln auflisten)? b) Welche der an der ESO beteiligten syrischen Oppositionsmilizen sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem islamistischen Spektrum zuzurechnen , zu deren Agenda insbesondere die Durchsetzung einer islamischen Rechtsordnung (Scharia) in Syrien auf legalistischem Weg gehört (bitte einzeln auflisten)? c) Welche der an der ESO beteiligten, syrischen Oppositionsmilizen sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem salafistisch-dschihadistischen Spektrum zuzuordnen, zu dessen Agenda insbesondere die Durchsetzung einer exklusiv puritanisch-wahabitischen Auslegung der islamischen Rechtsordnung (Scharia) in Syrien auch mit gewaltsamen Mitteln gehört (bitte einzeln auflisten)? d) Nach welchen eigenen Kriterien trifft die Bundesregierung bei den in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen ggf. eine von den Fragestellern abweichende Unterscheidung zwischen „moderat/gemäßigten“ und „islamistisch/terroristischen“ Gruppen (bitte erläutern)? e) Welche der an der ESO beteiligten, syrischen Oppositionsmilizen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in außerhalb des Operationsgebiets des ESO-Einsatzes gelegenen aufständischen Regionen Syriens auch mit der von der UNO als terroristisch eingestuften Islamistenmiliz „Jabhat Fateh al-Sham“ (vormals Al-Nusra-Front) militärisch zusammengearbeitet bzw. arbeiten mit dieser terroristischen Gruppierung ggf. gegenwärtig immer noch zusammen? 22. In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung die in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsgruppen in den politischen Verhandlungsprozess zur Lösung des Syrienkonflikts einbezogen? a) Welche der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsgruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits an den Proximity Talks des Hohen Verhandlungskomitees der syrischen Opposition mit dem syrischen Regime im Rahmen des von der Bundesregierung unterstützten Genfer Verhandlungsprozesses für eine politische Lösung des Syrienkonflikts beteiligt (vgl. Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8543, bitte einzeln auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Welche der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsgruppen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein diesbezügliches Interesse signalisiert , sind aber bislang noch nicht am Genfer Verhandlungsprozess beteiligt (bitte einzeln auflisten)? c) Welche der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsgruppen lehnen nach Kenntnis der Bundesregierung politische Verhandlungen mit dem syrischen Regime zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder aus grundsätzlichen Erwägungen ab (bitte einzeln auflisten)? 23. Welche Haltung vertritt nach Kenntnis der Bundesregierung die türkische Regierung zur Einbeziehung der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsgruppen in dem zusammen mit Russland und dem Iran initiierten „Astana-Format“, und inwieweit sind dessen Verhandlungsaktivitäten nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Genfer Verhandlungsprozess abgestimmt bzw. koordiniert (bitte erläutern)? Die Fragen 19 bis 23 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 24. Welche Fortschritte konnten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des „Astana-Formats“ bei der Festlegung des trilateralen Mechanismus zur Einhaltung der Waffenruhe zwischen den Konfliktparteien in Syrien bislang erzielt werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/11220)? Das sogenannte Astana-Format zeitigte zu Beginn ein Abebben der landesweiten Gewalt, die jedoch in jüngster Zeit wieder deutlich zugenommen hat. Am 4. Mai 2017 haben Russland, Türkei und Iran ein „Memorandum of Understanding" über die Schaffung von vier „Deeskalationszonen“ unterzeichnet, in denen eine umfassende Waffenruhe hergestellt werden soll. Genaue Details dazu sollen in den nächsten Wochen erarbeitet werden. Bezüglich der weiteren Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.** 25. Welche Haltung nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen zur kurdischen Miliz PYD/YPG und den mit ihr verbündeten syrisch-arabischen Gruppen innerhalb der SDF ein, und worauf sind nach Kenntnis der Bundesregierung die inhaltlichen Differenzen zurückzuführen, die zu einer militärischen Gegnerschaft geführt haben (bitte erläutern)? Einige der syrischen Oppositionsmilizen, die Kämpfer für die ESO bereitgestellt haben, werfen der „Partiya Yekitîya Demokrat“ („Partei der Demokratischen Union“, PYD/YPG) eine Zusammenarbeit mit dem syrischen Regime vor. Außerdem werden der PYD/YPG gezielte Veränderungen der ethnischen Struktur zu Gunsten der Kurden in Nordsyrien vorgeworfen. Oftmals war die Kontrolle von strategisch wichtigen Ortschaften, Einrichtungen, Verkehrswegen und -Knotenpunkten der Grund für Kampfhandlungen zwischen syrischen Oppositionsmilizen und der YPG. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12455 26. Wie viele und welche der in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen repräsentieren ihrem eigenen Selbstverständnis zufolge nach Kenntnis der Bundesregierung explizit die „turkmenische“ (türkischsprachige) Minderheit in Syrien bzw. unterstehen einer turkmenischen oder tschetschenischen Führung, und welche Bedeutung haben hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung mögliche nationalitätenpolitische Motive für die Hinwendung dieser Gruppen zur Türkei bzw. für ihre Gegnerschaft zu den kurdisch geführten SDF und zum syrischen Regime (bitte einzeln auflisten und erläutern )? Die an der ESO beteiligte Liwa Sultan Murad orientiert sich an der Identität der turkmenischen Minderheit in Syrien. 27. Inwieweit und mit welchem Ergebnis haben nach Kenntnis der Bundesregierung die in der ESO vertretenen syrischen Oppositionsmilizen oder die Türkei selbst bislang Versuche unternommen, um – an den kurdisch geführten SDF beteiligte – syrisch-arabische, turkmenische oder assyrische Gruppen aus dem Bündnis mit der PYD/YPG herauszulösen und für die militärische Zusammenarbeit mit der ESO zu gewinnen, wie hat sich dies ggf. auf die militärische und politische Situation vor Ort ausgewirkt, und wie haben die USA und Russland auf mögliche Destabilisierungsversuche der SDF durch das ESO-Bündnis reagiert (bitte erläutern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung – ggf. auch aus nachrichtendienstlichen Quellen – die kurdisch geführten SDF durch die USA und Russland seit Beginn des Syrienkonflikts mit Waffenlieferungen, militärischer und/oder technischer Ausrüstung sowie durch eigene militärische Spezialkräfte unterstützt, und welche Aufgaben übernehmen letztere nach Kenntnis der Bundesregierung hierbei (bitte für die USA und Russland getrennt nach Stückzahl und Waffensystem auflisten)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.* 29. Hat die Trump-Administration seit der Übernahme der Amtsgeschäfte nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Vorstellungen zum Syrienkonflikt zwischenzeitlich konkretisiert, und falls ja, wie sehen diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus, und welche Rolle messen hierbei die USA insbesondere der weiteren militärischen Unterstützung der kurdisch geführten SDF bei (bitte erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12455 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Hinblick auf gemeinsame Militäroperationen der kurdisch geführten SDF mit US-Spezialkräften bei der aktuellen Offensive zur Rückeroberung Rakkas; unter wessen Kontrolle befindet sich derzeit der strategisch wichtige Al-Thawrah (Al-Tabqah)-Staudamm , und kann die Bundesregierung nach ihren Erkenntnissen den Tod des deutschen IS-Kommandeurs Yamin Abou-Zand (Nom de Guerre: Abu Umar al-Almani) bei den jüngsten Kämpfen bestätigen (vgl. http://en.hawarnews. com/abu-omar-al-almany-was-killed/, abgerufen am 29. März 2017)? Nach Medienberichten sollen sich derzeit etwa 1 000 US-Soldaten, vorwiegend Spezialkräfte, in Nordsyrien befinden. Hauptauftrag soll die Beratung und Unterstützung der SDF im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) sein. Der in der Frage genannte Staudamm nördlich von Tabqa wird mit Stand 18. April 2017 durch Kräfte des IS besetzt. Über den Tod von Yamin ABOU-ZAND und seinen Rang eines Kommandeurs im sogenannten Islamischen Staat (IS) liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 31. Welche Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf den unterschiedlichen Umgang ihrer beiden NATO-Partner USA und Türkei mit den kurdisch geführten SDF, und betrachtet die Bundesregierung ihrerseits die SDF als einen militärischen Bündnispartner im Rahmen der internationalen Koalition gegen den IS (bitte erläutern)? Die Demokratischen Kräfte Syriens (DKS bzw. SDF) sind für die Anti-IS-Koalition ein Partner im Kampf gegen IS in Syrien, die in den vergangenen Monaten zu einem Zurückdrängen der Terrororganisation aus Gebieten in Teilen Nord-Syriens beigetragen haben. Die Bundesregierung setzt sich für ein abgestimmtes Vorgehen in Nord-Syrien im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition ein und befürwortet eine enge Abstimmung der Partner im Kampf gegen IS. 32. Wie schätzt die Bundesregierung, angesichts der Beteiligung Deutschlands an der internationalen Anti-IS-Koalition, den militärischen Beitrag der kurdisch geführten SDF im Kampf gegen die IS-Terrormiliz in Syrien ein (bitte erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen. Bezüglich der weiteren Beantwortung der Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.* 33. Welche Haltung vertreten nach Kenntnis der Bundesregierung die USA zur möglichen Einbeziehung der Repräsentantinnen und Repräsentanten der kurdischen Selbstverwaltungskantone in Nordsyrien in den Genfer Verhandlungsprozess zur politischen Lösung des Syrienkonflikts, und welche eigene Position vertritt die Bundesregierung aktuell in dieser Frage (bitte begründen )? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Die Bundesregierung befürwortet eine inklusive Lokalverwaltung, die die Bevölkerung angemessen repräsentiert. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333