Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12470 18. Wahlperiode 23.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12015 – Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB; geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB sowie des türkischen Geheimdienstes MIT V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği DITIB) ist der größte religiöse Verein von Musliminnen und Muslimen in Deutschland. Die Strukturen und die Machtverhältnisse innerhalb der DITIB, insbesondere in ihren Landesverbänden, sind jedoch nach Auffassung der Fragesteller nach wie vor nicht vollumfänglich bekannt. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) hat zu einem besseren Verständnis dieser Strukturen und Machtverhältnisse aus Sicht der Fragesteller kaum beigetragen. Bei dem in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 zitierten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ handelt es sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Satzung der Hamburger DITIB-Moscheen, die nach Auffassung der Fragesteller keine Rückschlüsse auf das übrige Bundesgebiet zulässt. Zudem enthält das Gutachten die Empfehlung, die Satzung zu ändern. Inwieweit dies passiert ist, wird von der Bundesregierung nicht beantwortet. Die DITIB ist Medienberichten zufolge in eine Spionage-Affäre verstrickt, deren Aufklärung aus Sicht der Fragesteller bislang nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben wird. Auf Anweisung des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, des Amts für religiöse Angelegenheiten, das dem türkischen Ministerpräsidenten unmittelbar unterstellt ist, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland Informationen über Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung gesammelt und über die türkischen Generalkonsulate an die türkische Regierung übermittelt (www. zeit.de/politik/deutschland/2017-03/ditib-spionage-tuerkei-beamter-halifekeskin -sicherheitsbehoerden-deutschland vom 6. April 2017). Dies begründet den Tatverdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 des Strafgesetzbuches . Der Generalbundesanwalt hat infolge der Strafanzeige des Abge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ordneten Volker Beck (Köln) vom 15. Dezember 2016 die Ermittlungen aufgenommen . Trotz zahlreicher Nachfragen im Deutschen Bundestag (s. z. B. Plenarprotokolle der Sitzungen am 25. Januar 2017, S. 21432 ff. und 21718 ff., 15. Februar 2017, S. 21725 ff., 8. März 2017, S. 22016, 29. März 2017, S. 22806 f. und 22809 ff. sowie auf Bundestagsdrucksache 18/11365, S. 20 f. und Bundestagsdrucksache 18/11576) vermochten es die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus Sicht der Fragesteller bislang nicht, klar und kohärent Auskunft über den Stand der in dieser Angelegenheit unternommenen Anstrengungen zu geben. Unklar ist insbesondere: Was ergibt sich daraus, dass – ausweislich eines der Fragesteller vorliegenden Schreibens des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, vom 31. März 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) – der Bundesnachrichtendienst ihm vorliegende Informationen nicht Mitte Dezember 2016 an das für Spionageabwehr zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz übergeben hat? Wie konnte es dazu kommen, dass die Generalbundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt den Hinweis auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der ihnen am 18. Februar 2017 per Fax und per E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) übermittelt worden ist, nicht zur Kenntnis oder zumindest nicht zum Anlass für zielführende Ermittlungsmaßnahmen genommen haben (www.spiegel.de/politik/deutschland/ ditib-spitzelaffaere-generalbundesanwalt-verschlampte-informationen-a- 1140268.html vom 6. April 2017)? Wann hat der Generalbundesanwalt Ermittlungen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet aufgenommen, wann hat er die Bundesregierung darüber informiert, und inwieweit hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag darüber zutreffend und zeitnah informiert? Warum hält es der Generalbundesanwalt ausweislich eines der Fragesteller vorliegenden Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) nicht für möglich, gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet trotz bestehenden Tatverdachts strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen oder ihn zumindest an der Ausreise zu hindern und bedeutet dies, dass sich der Generalbundesanwalt außerstande sieht, gegen ausländische Tatverdächtige im Zusammenhang mit Spionagevorwürfen vorzugehen ? Darüber hinaus ist kürzlich bekannt geworden, dass auch der türkische Geheimdienst MIT Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung und andere Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung im Bundesgebiet beobachtet und dabei auf die Unterstützung deutscher Dienste hofft (www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelen-anhaengerin -deutschland-14945808.html vom 6. April 2017). Strukturen und Machtverhältnisse innerhalb der DITIB 1. Warum hat die Bundesregierung die Fragen zu den tatsächlichen Machtverhältnissen innerhalb der DITIB in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) nicht beantwortet? Verfügt sie über keine Kenntnisse dieser Machtverhältnisse, oder will sie ihre Kenntnisse nicht kundtun? Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12470 18/11576 wird verwiesen. Zu dem in der Antwort erwähnten Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ wird auf die dortigen Ausführungen ab S. 14 verwiesen, die beispielhaft die Anbindung des DITIB- Bundesverbandes an die Türkei sowie die Verflechtung zwischen dem DITIB- Bundesverband und dem DITIB-Landesverband Hamburg unter Berücksichtigung der Satzungen und der personellen Verbindungen darstellen. 2. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB-Bundesverbandes haben welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein? c) Wie setzen die Auslandsvertretungen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern bzw. ganzer Vorstände durch? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen aus den in der Antwort zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 genannten Gründen keine gesicherten eigenen Kenntnisse vor, die über in öffentlich zugängigen Quellen wie wissenschaftlichen Studien und Medienberichten publizierte Informationen hinausgingen. Grundsätzlich lässt sich in der Gesamtschau der vorliegenden Informationen feststellen, dass DITIB tatsächlich und gemäß seiner Satzung an das staatliche Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Türkei in Ankara angebunden ist. Dies bestätigt unter anderem das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nach dem zum Beispiel der Vorsitzende des DITIB-Beirats der Präsident des Amtes für religiöse Angelegenheiten der Türkischen Republik (Diyanet) ist (§ 11 DITIB-Satzung). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 3. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB-Landesverbände haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes und welche Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Bundesverbandes haben innerhalb der DITIB-Landesverbände und ihrer Untervereine nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet bzw. anderer Stellen der Türkischen Republik und/oder dem DITIB-Bundesverband nach Kenntnis der Bundesregierung personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte , ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlagsoder Vetorechte ein? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ein Überblick über die einzelnen Landesverbände kann schon deshalb nicht gegeben werden, da die Frage der Unabhängigkeit von externen Einflüssen Teil der Prüfung ist, ob zum Beispiel religiöse Organisationen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) erfüllen. Diese Prüfung liegt jedoch in der Zuständigkeit der Länder. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wem gehören nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke, die die Moscheegemeinden, Orts- und Landesverbände der DITIB nutzen (bitte soweit möglich aufschlüsseln, vgl. www.rhein-zeitung.de/region/lokales/ bad-kreuznach_artikel,-moscheebau-in-bad-kreuznach-wusste-spdratsfraktionmehr -_arid,1627336.html vom 6. April 2017)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. 5. Ist es zutreffend, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik Verträge oder Vereinbarungen über den Aufenthalt von Imamen, die von der Diyanet entsendet werden, geschlossen wurden (vgl. Musch, Integration durch Konsultation? Konsensbildung in der Migrationsund Integrationspolitik in Deutschland und den Niederlanden, Münster 2011; www.focus.de/politik/deutschland/widerspricht-heute-interessen-deutschlandsstaatsspitzel -in-deutschen-moscheen-csu-will-imam-vertrag-mit-tuerkeikuendigen _id_6706902.html vom 7. April 2017)? a) Wenn ja: Wann und von wem wurden diese Verträge oder Vereinbarungen ggf. mit welchem Inhalt geschlossen? Welche Rechtsnatur haben diese Verträge oder Vereinbarungen nach Auffassung der Bundesregierung, und inwiefern und aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen bedurften sie nach Auffassung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestages? Wird die Bundesregierung diese Verträge und Vereinbarungen veröffentlichen ? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Verträge oder Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht geschlossen . b) Wenn nein, auf welcher (rechtlichen) Grundlage entsendet die Diyanet Imame nach Deutschland? Die Entsendung der Imame nach Deutschland erfolgt in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der allgemein geltenden rechtlichen Vorgaben zur Arbeitsmigration. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12470 6. Wie viele Mitglieder des Bundesvorstands der DITIB sind nach Kenntnis der Bundesregierung türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw. Inhaber von türkischen Diplomaten- oder Dienstausweisen? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind drei Mitglieder des aktuellen Bundesvorstands der DITIB türkische Staatsbedienstete oder Inhaberinnen bzw. Inhaber von türkischen Diplomaten- oder sonstigen Dienstausweisen. 7. Mit welchen Ausweispapieren (Reisepässe, Dienstpässe, Diplomatenpässe) halten sich die entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland auf, und wie bewertet die Bundesregierung die Praxis der Türkischen Regierung bei der Ausstellung dieser Dokumente? Entsandte türkische Imame beantragen Visa zur Einreise mit einem grünen Reisepass (Hususi Pasaport – Special Passport) oder einem grauen Reisepass (Hizmet Pasaport – Service Passport). 8. Welche Aufenthaltstitel werden entsandten Imamen nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage erteilt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln, sofern keine einheitliche Praxis erkennbar ist)? Imame reisen mit einem nationalen Visum mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen ein. In dem Geltungszeitraum des Visums müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsordnung. Eine abweichende Entscheidungspraxis der Länder ist der Bundesregierung nicht bekannt. 9. In welcher Höhe haben die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) aufgeführten Projekte Fördermittel in den Jahren 2012 bis 2017 erhalten (bitte aufschlüsseln)? Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen. 10. Aus welchen Gründen wurde die Projektförderung der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11576) mit * markierten Projekte der DITIB eingestellt (bitte aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12259 wird verwiesen. 11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der sog. DITIB-Spionage-Affäre in Hinblick auf die Mitgliedschaft der DITIB in der Deutschen Islam-Konferenz und ggf. anderen Gremien? Die Frage der Mitwirkung von DITIB in der Deutschen Islam Konferenz (DIK) stellt sich derzeit nicht, da die DIK für diese Legislaturperiode beendet ist. Über die Fortsetzung der DIK sowie ihre Zusammensetzung wird die kommende Bundesregierung entscheiden. Grundsätzlich gilt, dass es aus Sicht der Bundesregierung auch und gerade in der derzeitigen Situation wichtig ist, mit DITIB im Gespräch zu bleiben auch im Rahmen von breiter aufgestellten Dialogforen und Gremien. Ergänzend wird auf die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. 12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Weigerung von DITIB-Gefängnisseelsorgern zur Sicherheitsüberprüfung (vgl. KNA, Meldung vom 3. April 2017)? Gefängnisseelsorge und diesbezügliche Sicherheitsüberprüfungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis der juristischen und religionswissenschaftlichen Gutachten in religionsrechtlichen Verfahren der Länder (vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung der Islams in Deutschland“)? a) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in den juristischen Gutachten satzungspositivistisch die in die Vereinsregister eingetragenen Satzungen begutachtet werden, ohne auf die realen Macht- und Besitzverhältnisse zu analysieren und zu berücksichtigen? b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die religionswissenschaftlichen Gutachten die Identität der Verbände nicht hinsichtlich ihrer Bekenntnisförmigkeit und ihrer religionsfremden, politischen, staatlichen oder sprachlichen Prägung analysieren? c) Sieht die Bundesregierung bei der Gutachterpraxis Nachbesserungs- und Vertiefungsbedarf hinsichtlich der religionswissenschaftlichen und juristischen Gutachten, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 13 bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Die Einholung von juristischen und religionswissenschaftlichen Gutachten der Länder fällt in deren Zuständigkeit. Die dabei angewandten wissenschaftlichen Methoden sind von der Wissenschaftsfreiheit der Gutachter umfasst und von der Bundesregierung nicht zu bewerten. Geheimdienstliche Aktivitäten von Diyanet und DITIB 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Schreiben des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB zur Übersendung von Berichten über Anhängerinnen und Anhänger sowie Einrichtungen der Gülen-Bewegung in Deutschland aufgefordert hat, und wenn ja, seit wann, und wie hat sie diese Kenntnis erlangt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12470 15. Hatte die Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz Mitte Dezember 2016 die konkreten Erkenntnisse über den von der Diyanet angeordneten Spionageangriff, die dem Bundesnachrichtendienst bereits vorlagen , und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird verwiesen . Von der Übermittlung einer Kopie des besagten Schreibens des türkischen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sah der Bundesnachrichtendienst (BND) vor dem Hintergrund ab, dass das Diyanet die türkischen Religionsattachés im Ausland um Berichterstattung zur Vorbereitung des 9. Eurasischen Islamrats vom 10. bis 14. Oktober 2016 aufgefordert und die betreffende Konferenz zu dem Zeitpunkt, als der BND das Dokument erstmalig erlangte, bereits stattgefunden hatte. 16. Welche Maßnahmen haben die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Stellen seit Kenntnis dieses Schreibens diesbezüglich ergriffen (bitte im Einzelnen unter Angabe des Datums aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen des Generalbundesanwalts (GBA) und des Bundeskriminalamtes (BKA) wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11851 und die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. Das in der Antwort zu Frage 13 genannte Ermittlungsverfahren wird zwischenzeitlich gegen 17 Beschuldigte geführt . Im gesamten Ermittlungskomplex der Ausspähung von mutmaßlichen Gülen -Anhängern ermittelt der GBA derzeit gegen insgesamt 19 Beschuldigte. Die Spionageabwehr des BfV befasst sich seit Mitte Dezember 2016 im Rahmen ihrer Aufklärungsauftrags mit dem Sachverhalt der Ausspähung von mutmaßlichen Gülen-Anhängern durch die genannten Imame und steht hierzu seither in einem engen Informationsaustausch mit den betroffenen Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie mit dem GBA und dem BKA. Die Bundesregierung hat darüber hinaus das türkische Außenministerium wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Hineintragen innenpolitischer Konflikte in die deutsche Gesellschaft nicht akzeptiert werden wird. 17. Welche Gespräche hat die Bundesregierung, seitdem sie Kenntnis von den Spionagevorwürfen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB hat, mit Vertreterinnen und Vertretern der DITIB zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis geführt, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27 und 27a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. Seitdem haben weitere Gespräche mit DITIB stattgefunden: so etwa ein Gespräch des Bundesministeriums des Innern (BMI) auf Stabsleiterebene mit Vertretern des DITIB-Vorstands und weiteren DITIB-Vertreterinnen und -vertretern am 24. April 2017 sowie Gespräche des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Staatssekretärsebene mit dem DITIB-Vorstand am 12. April 2017 und auf Fachebene mit weiteren DITIB-Vertreterinnen und - vertretern am 13. April 2017. Diese Gespräche dienten weiterhin dazu, der Er- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wartung gegenüber DITIB Nachdruck zu verleihen, sich organisatorisch, personell und finanziell stärker von der Türkei zu lösen. Auf mögliche Konsequenzen der aus integrations- und präventionspolitischer Sicht wichtigen Projektzusammenarbeit aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens des GBA wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit gegen von Diyanet nach Deutschland entsandte und bei DITIB eingesetzte Imame wurde hingewiesen. DITIB versicherte , dass eine strikte Trennung zwischen den geförderten Projekten und den von Diyanet nach Deutschland entsandten und bei DITIB eingesetzten Imamen besteht, was im Schreiben des BMFSFJ vom 28. April 2017 an die DITIB festgehalten wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 18. Wie viele und welche Personen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Listen, die infolge des vorbezeichneten Schreibens an die Diyanet übermittelt wurden (ggf. pseudonymisiert angeben)? In den durch die türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln an Diyanet übermittelten Berichte über mutmaßliche Gülen-Anhänger werden insgesamt 45 Personen türkischer bzw. türkeistämmiger Herkunft namentlich aufgeführt. Bei diesen Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung größtenteils um (ehemalige) Mitglieder der jeweiligen DITIB-Moschee, in der der betreffende Beschuldigte als islamischer Geistlicher tätig war bzw. ist. In dem Bericht des türkischen Generalkonsulates München werden keine mutmaßlichen Gülen- Anhänger namentlich erwähnt. 19. Sind diesen Personen gegenüber nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen erfolgt? a) Wenn ja, wann, und durch welche Stellen? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stellen nachgeholt? 20. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt? Die Fragen 19 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung ggf. erforderlicher polizeilicher Schutzmaßnahmen (Personen- bzw. Objektschutz) sind originär die Länder zuständig . In den meisten Ländern werden Gespräche dieser Art durch die Polizei geführt, in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz. Von den in den Berichten der türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln namentlich aufgeführten mutmaßlichen Gülen-Anhängern sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz betroffen. Zwischen dem BKA bzw. dem BfV und den jeweiligen Landeskriminalämtern bzw. Landesbehörden für Verfassungsschutz erfolgte hierzu ein enger Informationsaustausch, der auch weiterhin andauert. In Nordrhein-Westfalen fanden die Ansprachen der in den Berichten der türkischen Generalkonsulate Düsseldorf und Köln aufgeführten Personen im Wesentlichen im Zeitraum Januar bis Februar 2017 statt. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden dort alle namentlich genannten mutmaßlichen Gülen-Anhänger – sofern sie anzutreffen waren – sensibilisiert. In Rheinland-Pfalz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Gespräche nur mit jenen Personen aus den Berichten der türkischen Generalkonsulate geführt, die zugleich auch in dem in Frage 35 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12470 erwähnten MIT-Dossier namentlich genannt werden. Diese Ansprachen fanden Anfang April 2017 statt. 21. Wie viele Tatverdächtige sind seit Kenntnis des Schreibens nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland ausgereist, und wie viele Tatverdächtige halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch in Deutschland auf? In Ergänzung bzw. Aktualisierung der Antwort der Bundesregierung zu Frage 27c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 teilt die Bundesregierung mit, dass von den in den laufenden Ermittlungsverfahren des GBA zu diesem Tatkomplex beschuldigten Imamen elf Personen ausgereist sind: drei in der Zeit vor öffentlichem Aufkommen der Vorwürfe und acht nach Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen. Damit halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch acht Beschuldigte in Deutschland auf. 22. Welche Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die Länder, um die Ausreise ggf. noch im Inland aufhältiger Tatverdächtiger zu verhindern, und welche weiteren Maßnahmen werden ihnen gegenüber getroffen? Im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen des GBA wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11851 verwiesen. Über etwaige Maßnahmen der Länder in diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 23. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DITIB in Deutschland weiterhin Berichte über Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung und anderer Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung anfertigen und der türkischen Regierung zur Verfügung stellen? Die Bundesregierung kann eine möglicherweise weiterhin stattfindende Berichterstattung im Sinne der Fragestellung nicht ausschließen. Hierfür liegen jedoch aktuell keine Anhaltspunkte vor. 24. Ist der Ministerpräsident der Türkischen Republik, dem die Diyanet direkt unterstellt ist, nach Einschätzung der Bundesregierung in der Lage, im Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit sachdienliche Angaben zu machen? a) Wenn ja, inwiefern erstreckt sich seine Immunität nach Auffassung der Bundesregierung auf eine etwaige Verpflichtung, als Zeuge im Ermittlungsverfahren gegen Dritte auszusagen, und hindert ihn dies ggf. daran, freiwillig auf Bitte der deutschen Strafverfolgungsbehörden sachdienliche Angaben zu machen (bitte unter Angaben der einschlägigen Rechtsgrundlagen beantworten)? Warum wurde ihm während seines Besuchs in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung dazu nicht die Gelegenheit gegeben? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten. Strafprozessuale Maßnahmen zur Erzwingung einer Zeugenaussage hätten wegen bestehender völkerrechtlicher Immunität nicht ergriffen werden dürfen. Von einer strafprozessualen Vernehmung als Zeuge war abzusehen. Es war nicht zu erwarten , dass der Ministerpräsident der Türkischen Republik Angaben zur Sache gemacht hätte. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 des Abgeordneten Volker Beck auf Bundestagsdrucksache 18/11365, Seiten 20 und 21 verwiesen. 25. Hat der Generalbundesanwalt nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet eingeleitet (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/tuerkeispionage -101.html)? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird der Generalbundesanwalt dies nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ggf. tun? Die Fragen 25 und 25b werden gemeinsam beantwortet. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks kann die Bundesregierung hierzu keine Auskunft erteilen. Nach konkreter Abwägung hat das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse , ohne dessen Beachtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre, zurückzutreten . a) Wenn ja, wann und warum hat das Bundesministerium des Innern im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 29. März 2017 mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt entschieden habe, nicht gegen ihn zu ermitteln ? Die Antwort des BMI entsprach dem damaligen Informationsstand. 26. Warum haben der Generalbundesanwalt bzw. das Bundeskriminalamt nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung den Besuch des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland am 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen, a) ihn als Beschuldigten zu vernehmen, b) ihn als Zeugen zu vernehmen, c) Untersuchungshaft zu beantragen oder d) weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen? Die Fragen 26 bis 26d werden gemeinsam beantwortet. Zu der Frage 26 zugrundeliegenden Annahme eines Aufenthalts des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet, Herrn Halife Keskin, in Deutschland im Februar 2017 liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Das BKA hat im Nachgang der Unterrichtung vom 18. Februar 2017 Abfragen in diversen Dateien durchgeführt, die keine Bestätigung für einen Aufenthalt des Herrn Keskin in diesem Zeitraum in Deutschland erbrachten. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 des Abgeordneten Volker Beck, Bundestagsdrucksache 18/11365, auf den Seiten 20 und 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12470 27. Inwiefern wäre es nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich möglich gewesen, a) den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet während seines Aufenthalts in Deutschland als Beschuldigten zu vernehmen, b) ihn als Zeugen zu vernehmen, c) gegen ihn Untersuchungshaft zu beantragen, d) seine Ausreise zu untersagen oder e) ihn betreffend weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen? Die Bundesregierung beantwortet keine hypothetischen Fragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 25b verwiesen. 28. Warum sieht sich der Generalbundesanwalt nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung ausweislich seines Schreibens vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) außerstande, strafprozessuale Maßnahmen gegen den Leiter der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet zu ergreifen und ihn an der Ausreise zu hindern bzw. darauf hinzuwirken , dass er an der Ausreise gehindert wird? Aus den in der Antwort zu Frage 26 genannten Gründen stellte sich die Frage nach Maßnahmen nicht. Zu den (hypothetischen) Erwägungen des GBA im Schreiben vom 5. April 2017 zur Frage, ob Maßnahmen hätten ergriffen werden können, nimmt die Bundesregierung keine Stellung. 29. Folgt aus der Auffassung, die der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 5. April 2017 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) vertritt (s. Frage 28), nach Auffassung der Bundesregierung, dass er außerstande ist, Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen? a) Wenn ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus in Hinblick auf die Effektivität des Handelns der deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Spionageabwehr sowie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland? Die Bundesregierung teilt die in der Frage zum Ausdruck kommende Annahme nicht. In der Vergangenheit kam es mehrfach zu Anklageerhebungen durch den GBA gegen ausländische Tatverdächtige auf Grundlage von § 99 des Strafgesetzbuches (StGB) und zu entsprechenden Verurteilungen. b) Wenn nein, was folgt dann aus der Auffassung des Generalbundesanwalts , und welche Möglichkeiten hätte er nach Auffassung der Bundesregierung , um Spionagevorwürfen gegen ausländische Tatverdächtige nachzugehen? Der GBA hat die durch die Strafprozessordnung eröffneten Möglichkeiten, derartigen Tatvorwürfen nachzugehen. Ob die Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis darüber, warum die beiden Faxnachrichten des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an den Generalbundesanwalt vom 18. Februar 2017 nicht zum Anlass genommen worden sind, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser Faxnachrichten dokumentiert und mit ihnen verfahren wurde? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 27 des Abgeordneten Volker Beck in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 22. März 2017 wird verwiesen (Plenarprotokoll 18/224). Die Frage nach dem Eingang einer Faxnachricht und deren etwaigen Verbleib wurde nochmals geprüft. Nach einer Hausverfügung vom 16. Dezember 1998 sind sämtliche an die Behörde des GBA gerichteten Telefax-Eingänge der Posteingangsstelle zuzuleiten, die diese an die zuständigen Abteilungen weiterleitet. Die eingehenden Telefaxe werden auch am Wochenende von einem Wachtmeister gesichtet. Am 18. Februar 2017 ist kein Telefax des Abgeordneten Volker Beck in den Geschäftsgang gelangt. Der an diesem Tag Dienst habende Wachtmeister hat auf Befragung versichert, alle Telefaxe ordnungsgemäß bearbeitet und kein Telefax vernichtet zu haben. An ein Telefax des Abgeordneten Volker Beck kann er sich nicht erinnern. Die parallel per E-Mail gegebenen Hinweise konnten im Rahmen der Überprüfungen beim GBA wiederhergestellt werden und sind zu den Akten des entsprechenden Ermittlungsverfahrens gegeben worden. 31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, warum aus der E-Mail des Abgeordneten Volker Beck (Köln) an das Bundeskriminalamt vom 18. Februar 2017, mit der er auf den Aufenthalt des Leiters der Abteilung Auslandsbeziehungen der Diyanet in Deutschland hingewiesen hat, nicht zum Anlass genommen worden ist, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und inwiefern der Eingang dieser E-Mails dokumentiert worden ist und mit ihnen verfahren wurde? Der Eingang der fragegegenständlichen E-Mail vom 18. Februar 2017 im BKA ist in der polizeilichen Ermittlungsakte des BKA dokumentiert. Diese E-Mail war unmittelbar an den GBA und nachrichtlich an die Presse- und an die Poststelle des BKA adressiert. Das BKA war davon ausgegangen, dass der GBA als sachleitende Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Ermittlungsauftrag erteilen würde, sollte er dies für geboten halten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 32. Wie viele Religionsattachés an den türkischen Auslandsvertretungen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung einen diplomatischen Status, und inwieweit erwägt die Bundesregierung, ihnen den diplomatischen Status abzuerkennen und künftigen Religionsattachés keinen diplomatischen Status mehr zu gewähren? Religionsattachés werden dem Auswärtigen Amt nicht in dieser Eigenschaft notifiziert , sondern lediglich als Konsularattachés; ihre Funktion als Religionsattaché kann nur der Dienstbezeichnung in ihrem türkischen Diplomatenpass entnommen werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit 12 türkische Diplomaten als Religionsattaché an den Generalkonsulaten der Republik Türkei tätig. Entsandtes Personal berufskonsularischer Vertretungen genießt nach Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) Immunität. Die Frage einer Immunitätsaufhebung steht gegenwärtig nicht zur Diskussion. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12470 Geheimdienstliche Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT 33. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der Bundesnachrichtendienst oder andere Stellen des Bundes personenbezogene Daten an den türkischen Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt (bitte aufschlüsseln )? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 der Abgeordneten Azize Tank, Bundestagsdrucksache 18/11947, wird verwiesen. 34. In wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang haben der türkische Geheimdienst MIT oder andere türkische Stellen personenbezogene Daten an den Bundesnachrichtendienst oder nach Kenntnis der Bundesregierung andere deutsche Stellen jeweils in den Jahren 2014 bis 2017 übermittelt (bitte aufschlüsseln)? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 15 und 29 der Abgeordneten Azize Tank sowie der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Bundestagsdrucksache 18/11947, wird verwiesen. 35. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem gescheiterten Putsch in der Türkei zur Übermittlung von Informationen bzw. Übergabe von Listen mit Informationen über tatsächliche oder vermeintliche Anhängerinnen und Anhänger bzw. Einrichtungen der Gülen-Bewegung bzw. andere tatsächliche oder vermeintliche Kritikerinnen und Kritiker der türkischen Regierung durch türkische Stellen an deutsche Stellen (bitte unter Angabe der jeweiligen türkischen und deutschen Stellen, des Datums und der Umstände der Informationsübermittlung aufschlüsseln), und wie sind die jeweiligen deutschen Stellen in diesen Fällen ggf. verfahren (bitte aufschlüsseln )? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 15 und 19 der Abgeordneten Azize Tank und der Abgeordneten Sevim Dağdelen (Bundestagsdrucksache 18/11947) sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 1c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/12008), die am 18. Mai 2017 beantwortet wurde, wird verwiesen. 36. Was wurde den Personen auf der Liste, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/tuerkei-bespitzelt-offenbar-guelenanhaenger -in-deutschland-14945808.html vom 20. April 2017) sowie ggf. weiterer solcher Listen jeweils von türkischen Stellen unter Angabe welcher Tatsachen und Beweise vorgeworfen? In dem fragegegenständlichen Dossier des türkischen Nachrichtendienstes MIT werden Personen und Institutionen aufgeführt, die nach Ansicht des MIT mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen. In einer zusammenfassenden Einleitung werden die mutmaßlichen Aktivitäten der Gülen-Bewegung in Deutschland aus Sicht des MIT kurz dargelegt. Das MIT-Dossier enthält ferner zu darin aufgeführten Institutionen teilweise Links zu deren Homepages, die ausweislich der Inhalte dieser Homepages auf eine Nähe zur Gülen-Bewegung schließen lassen. Mit diesen Institutionen sollen bestimmte in dem Dossier aufgeführte Personen eine Verbindung unterhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die auf die Antwort der Bundesregierung zu den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fragen 7 bis 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/12008), die am 18. Mai 2017 beantwortet wurde, verwiesen. Auch in weiteren von türkischer Seite übergebenen Listen wird darin aufgeführten Personen, Organisationen und Institutionen pauschal eine Verbindung zur Gülen -Bewegung vorgeworfen, ohne dass dies in irgendeiner Weise belegt würde. Die übergebenen Listen sind deshalb auch keine Grundlage für gegen diese Zielgruppe gerichtete Maßnahmen. 37. Zu welchen Maßnahmen wurden die Bundesregierung und ihr nachgeordnete Stellen vom türkischen Geheimdienst MIT oder anderen türkischen Stellen in diesem Zusammenhang jeweils aufgefordert? Türkische Stellen haben im Zusammenhang mit der Übergabe von Listen in unter -schiedlicher Weise ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass deutsche Behörden gegen Personen, Organisationen und Institutionen wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Gülen-Organisation vorgehen. Ein solches Vorgehen scheidet nach Maß-gabe des deutschen Rechts aus. 38. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Gefährdetenansprachen mit allen Personen und Einrichtungen stattgefunden, die auf der Liste standen, die der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergeben haben soll? a) Wenn ja, wann, und durch welche Stelle? b) Wenn nein, warum nicht, und wann wird dies ggf. durch welche Stelle nachgeholt? 39. Wann sind die ersten und die letzten Gefährdetenansprachen jeweils erfolgt? Die Fragen 38 bis 39 werden gemeinsam beantwortet. Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung ggf. erforderlicher polizeilicher Schutzmaßnahmen (Personen- bzw. Objektschutz) sind originär die Länder zuständig . In den meisten Ländern werden solche Gespräche durch die Polizei geführt , in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz. Soweit es sich um Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes handelt, obliegt diese Aufgabe dem BKA gemäß § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Von den in dem MIT-Dossier aufgeführten mutmaßlichen Gülen-nahen Personen bzw. Institutionen sind nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig- Holstein betroffen. Da zu einer Reihe von aufgeführten Personen keine oder nur wenige Identifizierungsmarkmale vorhanden sind, die Ermittlung dieser Personen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert sowie aufgrund von etwaigen Wohnsitzwechseln einzelner Personen, die seit Erstellung des Dossiers erfolgt sind, kann sich eine Betroffenheit weiterer Bundesländer ergeben. Auf Initiative von BfV und BKA erfolgte bereits frühzeitig nach Erhalt des MIT- Dossiers ein intensiver Informationsaustausch mit den betroffenen Landeskriminalämtern und Landesbehörden für Verfassungsschutz zur Verständigung auf ein bundesweit möglichst einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Durchführung der Sensibilisierungen. Hierzu gehörte auch, die Ansprachen der in dem Dossier Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12470 aufgeführten Personen möglichst rasch und zielgerichtet durchzuführen. Bei Institutionen , bei denen mehrere verantwortliche oder dort tätige Personen aufgeführt werden, wird teilweise nur der jeweilige Vorsitzende oder Hauptverantwortliche der betreffenden Institution mit der Bitte angesprochen, auch die übrigen Personen entsprechend zu unterrichten. Die Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungen wurden bzw. werden – je nach Erreichbarkeit der anzusprechenden Personen – sukzessive durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Bundesländer durchgeführt. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Gespräche in einer Reihe von Bundesländern inzwischen abgeschlossen, in anderen dauern sie noch an. Da dem BKA bislang noch nicht alle Rückläufe über erfolgte Ansprachen vorliegen, kann die Bundesregierung hierzu aktuell keine abschließende Aussage treffen. 40. Befanden sich auf dieser Liste neben den Namen einer Bundestagsabgeordneten und einer ehemaligen Berliner Staatssekretärin nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Namen von aktiven oder ehemaligen Mandats- oder Amtsträgern, Richterinnen und Richtern bzw. weiteren exponierten Personen des öffentlichen Lebens? Der Bundesregierung liegen aktuell keine Kenntnisse zu weiteren betroffenen Personen im Sinne der Fragestellung vor. 41. Welche Informationen hat die Bundesregierung über einen Zusammenhang des Interviews des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, Dr. Bruno Kahl, im „SPIEGEL“ vom 18. März 2017 (www.spiegel.de/politik/ausland/ tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurserdogans -a-1139271.html) mit der Übergabe der Liste? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Özcan Mutlu, Bundestagsdrucksache 18/11947 wird verwiesen. 42. Wie viele Personen und Einrichtungen standen nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl auf Listen, die vom türkischen Geheimdienst MIT an den Bundesnachrichtendienst übergeben wurden, als auch auf Listen, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DITIB an die türkische Regierung bzw. andere türkische Stellen übermittelt wurden? Welche Angaben kann die Bundesregierung zu diesen Personen und Einrichtungen machen? In dem MIT-Dossier werden in einer einzelnen Liste 358 Personen, in weiteren Listen in Verbindung mit dort erwähnten Institutionen rund 100 weitere Namen von Einzelpersonen (darunter einige Doppelnennungen) sowie rund 240 Institutionen (darunter rund 40 Doppelnennungen) aufgeführt. Zur Anzahl der von DITIB-Imamen ausgespähten mutmaßlichen Gülen-Anhängern , die in den Berichten türkischer Generalkonsulate in Deutschland an das Diyanet benannt werden, wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. In diesen Berichten werden 14 mutmaßliche Gülen-nahe Institutionen aufgeführt. 43. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von etwaigen Vorbereitungen für Entführungen durch den türkischen Geheimdienst auf deutschem Territorium ? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über etwaige Aktivitäten des MIT in Deutschland im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12470 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage zur Antwort zu Frage 9 Art der Förderung Empfänger der Förderung Zweck der Förderung Behörde Zeitraum Höhe der Zuwendung in Euro (bis) 2012 2013 2014 2015 2016 Soll2017 Projektförderung DITIB Köln Durchführung von Integrationskursen BAMF seit 2014 Projektförderung Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) Köln e.V. Projekt "Anstoß" zur Analyse von Problemen muslimischer Frauen in Deutschland und der Entwicklung von Lösungswegen BAMF 01.11.2011 bis 31.01.2012 29.240,001 Projektförderung DITIB-Bildungs - und Begegnungsstätte Duisburg- Marxloh e.V. Projekt „Engel ist Melek“ zur Stärkung der Erziehungskompetenz von türkischstämmigen Müttern mit Kindern mit Lernschwierigkeiten bzw. Behinderung BAMF 01.09.2011 bis 31.08.2014 60.783,40¹ 45.852,80 29.192,40 Projektförderung DITIB - Türkisch Islamische Gemeinde zu Hemer e.V. Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen BAMF 2012 4.905,00 Projektförderung DITIB - Türkisch Islamische Gemeinde zu Neunkirchen e.V. Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen BAMF 2012 5.316,00 Projektförderung DITIB -Türkisch Islamische Gemeinde zu Ratingen Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen BAMF 2012 4.741,00 Projektförderung DITIB -Bildungs - und Begegnungsstätte Duisburg- Marxloh e.V. Projekt "ALMAN" zur Vermittlung von Faktenwissen über gelungene Integration an die Aufnahmegesellschaft BAMF 01.09.2015 bis 31.08.2018 15.247,52 49.920,00 bis zu 49.920,00 Projektförderung DITIB -Türkisch Islamische Gemeinde zu Marktredwitz e.V. Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes "Bürgerarbeit" BMAS bewilligt vom BVA 01.02.2012 bis 31.12.2014 10.192,90 12.807,44 12.946,56 Projektförderung DITIB Türkisch Islamische Gemeinde zu Weissenburg e.V. Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes "Bürgerarbeit" BMAS bewilligt vom BVA 01.10.2011 bis 30.09. 2014 2.160,00 1.165,52 6.484,69 Projektförderung DITIB Türkisch Islamische Gemeinde zu Soest e.V. Bereitstellung von 2 Bürgerarbeitsplätzen im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes "Bürgerarbeit" BMAS bewilligt vom BVA 01.01.2012 bis 31.12.2014 25.920,00 25.920,00 22.248,00 51,70 Projektförderung DITIB - Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion Köln e.V. sowie Projektkooperations - partner AMJ, VIKZ, IGBD und ZRMD „Strukturaufbau und Unterstützung von Ehrenamtlichen in den Moscheegemeinden für die Flüchtlingshilfe durch die muslimischen Verbände der DIK“ (SUEM-DIK) (mehrere Förderer) s. u. 15.03.2016 bis 31.12.2016 (insg. 2.341.800,70) 1 Die Förderjahre VOR 2013 werden im System nur noch als Gesamtsumme ausgewiesen. Die genaue Aufteilung der HH-Mittel auf die Förderjahre kann daher nicht mehr nachvollzogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12470 Art der Förderung Empfänger der Förderung Zweck der Förderung Behörde Zeitraum Höhe der Zuwendung in Euro (bis) 2012 2013 2014 2015 2016 Soll2017 Teilprojekt „Koordinierungsstelle und hauptamtliche Flüchtlingsbeauftragte “ BMFSFJ IntB 552.885,00 552.885,00 Teilprojekt „Regionale und Überregionale Flüchtlingsbeauftragte “ BAMF 536.030,75 Teilprojekt „Ehrenamtspauschale und Miniprojekte“ BMI 700.000,00 Projektförderung DITIB -Landesverband Hamburg e.V. „Mein Weg - Jugend für die Zukunft “; Projekt richtete sich an muslimische Jugendliche, die zu Jugendmentorinnen und -mentoren ausgebildet wurden BMFSFJ 2012 bis 2014 148.145,29 150.852,12 117.214,00 Projektförderung DITIB Nord: Islamische Religions -gemeinschaft DITIB Hamburg und Schleswig-Holstein e.V. (IRG- DITIB-Nord) „Mein Weg - Jugend vor Ort“; Modellprojekt, welches darauf zielt, muslimische Jugendliche aus islamischen Gemeinden als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Dialog und bei der Bekämpfung antimuslimischer Ressentiments zu gewinnen , fortzubilden und ihre Vernetzung mit kommunalen Akteuren zu gewährleisten. BMFSFJ 2015 bis 2019 127.000,00 127.187,00 geplante Fördersumme : 128.600,00 Projektförderung DITIB - Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. „Muslimische Jugend – Friedliche Zukunft“; Modellprojekt, welches sich mit präventiven Maßnahmen gegen islamistische Orientierungen und Handlungen befasst BMFSFJ 2015 bis 2019 68.503,00 130.000,00 geplante Fördersumme : 130.000,00 Projektförderung DITIB - Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. und weitere 22 Programm -träger „Menschen stärken Menschen“; Programm, bei welchem Patenschaften zwischen geflüchteten und hier lebenden Menschen gestiftet und für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge Patinnen und Paten, Gastfamilien und Vormundschaften gewonnen werden. BMFSFJ 2016 bis 2017 688.017,62 724.911,00 Kostenerstattung verschiedene DI- TIB-Einrichtungen Kostenerstattungen nach BFDG BMFSFJ 1.200 19.200 43.200 Erläuterung zum BFD: Für den BFD werden vom BAFzA Zuschüsse an die Einsatzstellen in Trägerschaft der DITIB gezahlt. Die Förderung im BFD erfolgt im Wege der (monatlichen ) Erstattung von Taschengeld und SV-Beiträgen für die eingesetzten Freiwilligen im BFD sowie als Zuschuss zur pädagogischen Begleitung der Freiwilligen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333