Deutscher Bundestag Drucksache 18/1248 18. Wahlperiode 28.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Christian Kühn (Tübingen), Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1123 – Pläne der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für den Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg im Landkreis Kelheim Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundeswehr hat die Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg im Jahr 2013 eingestellt (u. a. Landshuter Zeitung, 3. April 2013, S. 15). Auch die U.S. Air Force verzichtet bisher auf weitere Übungen auf dem Gelände. Damit ist nach langem Anwohnerprotest besonders gegen den Fluglärm der Weg frei für die zivile Nachnutzung des Geländes. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) ist mit diesem Prozess betraut. 1. Hat die U.S. Air Force der Bundesregierung mittlerweile verbindlich mitgeteilt , dass sie auf eine weitere Nutzung des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg verzichten wird? Wenn nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der LuftBoden -Schießplatz zeitnah einer zivilen Nutzung zugeführt werden kann? Der im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehende Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg ist den amerikanischen Streitkräften völkerrechtlich für die Dauer ihres Bedarfs zur ausschließlichen Nutzung überlassen . Eine förmliche Freigabeerklärung seitens der Streitkräfte für diese Liegenschaft liegt noch nicht vor. Über den Zeitpunkt der Freigabe entscheiden die USStreitkräfte nach ihren militärischen Bedürfnissen. Das US-interne Abstimmungsverfahren , ob und ggf. wann die Liegenschaft freigegeben wird, läuft derzeit . Die US-Streitkräfte erwarten die Entscheidung in den nächsten Monaten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/1248 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wann ist der Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg in das Eigentum der BImA übergegangen? Gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ging das Eigentum an dem Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg zum 1. Januar 2005 auf die BImA über. 3. Inwiefern ist die Koordinierungsstelle für Konversionsfragen in den Prozess eingebunden? Die Koordinierungsstelle ist derzeit noch nicht eingebunden. 4. In welchem Umfang bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Altlasten aus der Truppenübungstätigkeit (Munition, Gebäude, Fahrzeuge, Treibstoffe sonstige Gebrauchsgegenstände etc.), und in welchem Zeitplan sollen diese beseitigt werden? Grundsätzlich gilt nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen auf den überlassenen Liegenschaften das deutsche Recht, insbesondere das Umweltrecht. Damit haben die US-Streitkräfte als Nutzer auch die Verantwortung für die von ihnen verursachten Umweltverschmutzungen und sind verpflichtet, diese auf der Grundlage der einschlägigen deutschen Gesetze und Verordnungen auf eigene Kosten zu untersuchen und zu beseitigen. Darüber hinaus obliegt die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts auch auf den Liegenschaften der ausländischen Truppen den Behörden der Länder und Kommunen, die ein völkerrechtlich vereinbartes Zutrittsrecht haben. Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über beseitigungsbedürftige Altlasten auf der Liegenschaft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem Wassergutachten, das im Auftrag der U.S. Air Force für den Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg erstellt wurde, um die Schadstoffbelastung auf dem Platz zu messen? Im Jahr 2005 hat das Wasserwirtschaftsamt Landshut im Zusammenhang mit einer allgemeinen Untersuchung von Rüstungsaltlastenverdachtsstandorten in Bayern auf dem Schießplatz eine orientierende Erkundung im Hinblick auf mögliche Grundwasserbelastungen durch Munition durchgeführt. Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass von dem Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg keine Grundwassergefährdung ausgeht. Rein vorsorglich beauftragte die U.S. Air Force im Anschluss das Staatliche Bauamt Regensburg zusätzlich mit der Durchführung eines mehrjährigen Grundwassermonitorings, das nach fünf Jahren im Jahr 2012 mit dem Ergebnis beendet wurde, dass keine umweltrelevanten Auffälligkeiten vorliegen. Die Untersuchung liegt auch den zuständigen Umweltbehörden vor. a) Wenn ja, welche Daten enthält das Wassergutachten? Zu den Einzelheiten des Gutachtens wird auf die vorgenannten zuständigen Behörden verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1248 b) Hält die Bundesregierung dieses Gutachten für angemessen, um die Schadstoffbelastung auf dem Luft-Boden-Schießplatz zu bestimmen, besonders vor dem Hintergrund, dass die Bodenproben nur selektiv genommen wurden und auf eine Untersuchung des Grundwassers verzichtet wurde (vgl. Hallertauer Zeitung, 26. März 2014)? Grundsätzlich ist der nach deutschem Recht erforderliche Umfang der Untersuchungen von den zuständigen Umweltbehörden zu beurteilen. Die Untersuchungen fanden in diesem Fall unter Einbindung des Landratsamts Kehlheim und des Wasserwirtschaftsamts Landshut statt. Seitens der Bundesregierung besteht daher kein Anlass, Art und Umfang der Untersuchungen, die auch ein mehrjähriges Grundwassermonitoring umfassten, in Frage zu stellen. 6. Plant die Bundesregierung, weitere, eigene Untersuchungen auf dem Gelände des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg durchzuführen, um über mögliche Schadstoffe auf dem Gelände ein umfassendes Bild zu erlangen, und wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Neben den Landesbehörden haben auch die zuständigen Behörden der Bundeswehr alle Untersuchungs- bzw. Messergebnisse als unauffällig eingestuft, so dass derzeit kein Handlungsbedarf besteht. 7. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Stellungnahmen der U.S. Air Force, inwiefern uranhaltige oder sonstige toxische Munition auf dem Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg verwendet wurde? Eine Stellungnahme der amerikanischen Streitkräfte in diesem Zusammenhang ist weder dem Bundesministerium der Verteidigung noch der BImA bekannt. 8. Kann von der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass auf dem Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg uranhaltige Munition oder andere toxische Materialien auch während der zivilen Nutzung verbleiben? Grundsätzlich erfolgt der Betrieb des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg durch die US-Streitkräfte nach deutschem Recht (vgl. Antwort zu Frage 4). Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte über den Einsatz uranhaltiger Munition bzw. toxischer Materialien vor. 9. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt oder sind in Planung, um den Verbleib uranhaltiger oder sonstiger toxischer Munition auf dem Gelände auszuschließen? Da keine konkreten Hinweise auf derartige Belastungen vorliegen, sind aus Sicht der Bundesregierung Maßnahmen nicht erforderlich. 10. Wird die U.S. Air Force bei der Altlastensanierung des Geländes finanziell beteiligt werden, oder wird allein der Bund bzw. die BlmA die Altlastensanierung durchführen und die finanziellen Kosten tragen? Sollte nach der Rückgabe der Liegenschaft eine sanierungsbedürftige Altlast entdeckt werden, die auf die US-Nutzung zurückzuführen ist, werden die da- durch entstehenden Kosten nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen im so Drucksache 18/1248 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode genannten Restwerterstattungsverfahren, das sich an die Freigabe einer Liegenschaft regelmäßig anschließt, gegenüber den US-Streitkräften geltend gemacht. 11. Hat die BImA Verhandlungen mit den US-Streitkräften bezüglich der Entsorgung von Munition für den Luft-Boden-Schießplatz Siegenburg aufgenommen , und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Während der Dauer der militärischen Nutzung besteht für den Bund/Bundesanstalt aufgrund der völkerrechtlichen Regelungen sowie der Zuständigkeit der Landesbehörden für die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts keine Veranlassung auf die Entsorgung von Munition hinzuwirken. Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Völkerrechtlich sind die US-Streitkräfte verpflichtet, die Liegenschaft der Bundesanstalt in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne akute Gefahrenstellen zu übergeben. Besonderer Verhandlungen bedarf es daher nicht. Für die völkerrechtliche Situation wegen möglicherweise später erkannter Altlasten wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Hat die BImA Verhandlungen mit der Bundeswehr bezüglich der Entsorgung von Munition auf dem Luft-Boden Schießplatz Siegenburg aufgenommen ? Verhandlungen der Bundesanstalt mit der Bundeswehr sind nicht erforderlich, da der Bund die Liegenschaft den US-Streitkräften zur ausschließlichen Nutzung überlassen hat. Diese tragen völkerrechtlich gegenüber dem Bund die Verantwortung für die Liegenschaft. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Liegen der BImA bereits konkrete Angebote für die Nutzung des Geländes des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg vor? Konkrete Angebote für die Nutzung durch Kaufinteressenten liegen der BImA nicht vor. 14. Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe des Geländes des Luft-BodenSchießplatzes Siegenburg durch die BImA? Für den Fall der Beendigung der militärischen Nutzung und der Entbehrlichkeit der Liegenschaft für Bundeszwecke besteht für die Belegenheitsgebietskörperschaft die Möglichkeit der Erstzugriffsoption gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zur Veräußerung von Konversionsliegenschaften durch die Bundesanstalt, wenn der Grundstückserwerb unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassung/Gemeindeordnung des Landes wahrnimmt. In diesem Fall könnte das Gelände ohne vorherige öffentliche Anbietung auf dem Immobilienmarkt auf der Grundlage eines Wertgutachtens zum Verkehrswert an die Gebietskörperschaft verkauft werden. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstzugriffsoption bzw. Nichtausübung durch die Gebietskörperschaft wird das Gelände unter Berücksichtigung der bauplanungsrechtlichen Gestaltung durch die Gemeinde Siegenburg im Wege der öffentlichen Anbietung auf dem Immobilienmarkt zum wirtschaftlichsten Angebot verwertet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1248 15. Wird die BImA dem Landkreis Kelheim bzw. der Gemeinde Siegenburg ein Vorkaufsrecht für das Gelände einräumen? Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, von der so genannten Erstzugriffsoption Gebrauch zu machen. Auf die Antwort zu Frage 14 wird ergänzend Bezug genommen. 16. Wann ist mit dem Verkauf und der vollständigen Übergabe des Geländes des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg zu rechnen? Hierzu ist derzeit noch keine belastbare Aussage möglich. 17. Prüft die BImA nach erfolgter Altlastensanierung oder Altlastensicherung eine Renaturierung des Luft-Boden-Schießplatzes Siegenburg sowie eine Aufnahme in das Nationale Naturerbe? Ob die Liegenschaft als Potenzialfläche für das Nationale Naturerbe in Betracht kommt, bleibt einer Prüfung vorbehalten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333