Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12483 18. Wahlperiode 24.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12270 – Erfahrungen mit dem Förderinstrument der Assistierten Ausbildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen der „Allianz für Aus- und Weiterbildung 2015 bis 2018“ wurde die Assistierte Ausbildung (AsA) eingeführt. Dafür beschloss der Deutsche Bundestag im Februar 2015 die gesetzliche Grundlage. Mittlerweile können Jugendliche , sofern sie Zielgruppe sind, eine assistierte Ausbildung absolvieren und, es konnten Erfahrungen in der Umsetzung gesammelt werden. Wir wollen nachfragen , welche Erfahrungen und Entwicklungen sich zeigen. In vielen Gesprächen mit Trägern der assistierten Ausbildung wurden Fragen aufgeworfen, die sich auf die Ausgestaltung dieses Instruments, die Rahmenbedingungen und die Akzeptanz bei Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben bezogen. In den Kernpunkten der Allianz für Aus- und Weiterbildung wurden seitens der Bundesregierung als erster Schritt für das Ausbildungsjahr 2015/2016 bis zu 10 000 Plätze für die Assistierte Ausbildung in Aussicht gestellt. Ferner heißt es dort: „Die Finanzierung für die assistierte Ausbildung erfolgt aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Eingliederungstitel der Jobcenter. Die Allianz-Partner wollen darüber das Instrument der assistierten Ausbildung verstetigen. Sie werden 2015 gemeinsam über die Ausweitung und die Finanzierung ab dem Ausbildungsjahr 2016/2017 entscheiden.“ Zudem sollte sie für die Begleitung von Geflüchteten in der beruflichen Ausbildung geöffnet werden . Ende des Jahres 2018 läuft die Allianz für Aus- und Weiterbildung aus. Wie es danach weitergeht, ist noch offen. In der Präambel des Konzepts „Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III“ (S. 6) heißt es: „Über eine Verstetigung des gesetzlichen Instruments soll nach ersten Erfahrungen entschieden werden.“ V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Assistierte Ausbildung ist nach Abschluss der Allianz für Aus- und Weiterbildung im Dezember 2014 schnell gesetzlich implementiert worden. Dadurch konnte der erste Jahrgang bereits im Sommer 2015 starten, allerdings unter deutlich erschwerten Bedingungen und lediglich mit einer stark verkürzten ausbildungsvorbereitenden Phase. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12483 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erst für das Ausbildungsjahr 2016/2017 stand das Instrument in vollem zeitlichem Umfang zur Verfügung. Vor oder zum Ausbildungsbeginn mit Unterstützung durch Assistierte Ausbildung gestartete Auszubildende sind daher maximal im zweiten Ausbildungsjahr. Aus diesen Gründen konnten bisher nur eingeschränkt Erfahrungen gesammelt werden. Mit dem Integrationsgesetz ist die Assistierte Ausbildung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit sogenannter guter Bleibeperspektive nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland geöffnet worden. Für Geduldete ist nach zwölf Monaten Aufenthalt eine Förderung in der ausbildungsbegleitenden Phase möglich. 1. Wie viele Jugendliche absolvieren seit ihrer Einführung eine Assistierte Ausbildung nach § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (bitte nach Bundesländern bzw. Regionaldirektionen, nach Branchen und Ausbildungsjahren aufschlüsseln)? Daten für die Assistierte Ausbildung liegen ab Juli 2015 vor. Im abgeschlossenen und vollen Ausbildungsjahr 2015/2016 wurden 11 500 Förderungen begonnen. Zu den Branchen liegen keine Informationen vor. Da die statistische Erfassung in der Anfangszeit erst aufgesetzt werden musste und die operative Handhabung zudem divergierte, können hinsichtlich der Qualität der erhobenen Daten Einschränkungen bestehen. Region 1) Eintritte Jan bis Sep 2015 Okt 2015 bis Sep 2016 Sep 2016 bis Jan 2017 1 2 3 Deutschland 3.316 11.530 1.980 RD Nord 288 933 86 Schleswig-Holstein 183 465 32 Hamburg 9 200 33 Mecklenburg-Vorpommern 96 268 21 RD Niedersachsen-Bremen 427 1.206 198 Niedersachsen 389 1.045 172 Bremen 38 161 26 RD Nordrhein-Westfalen 935 3.179 451 RD Hessen 173 629 93 RD Rheinland-Pfalz/Saarland 252 823 190 Rheinland-Pfalz 222 668 178 Saarland 30 155 12 RD Baden-Württemberg * 1.263 238 RD Bayern 260 1.358 428 RD Berlin-Brandenburg 658 1.342 190 Berlin 374 805 70 Brandenburg 284 537 120 RD Sachsen-Anhalt/Thüringen 218 695 99 Sachsen-Anhalt 109 364 61 Thüringen 109 331 38 RD Sachsen * 101 5 Quelle: Bundesagentur für Arbeit – Statistik 1) Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem Wohnortprinzip; der Deutschlandwert enthält auch ausländische Wohnorte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12483 2. Wie viele Ausbildungen mit Assistenz wurden abgebrochen? Worin sieht die Bundesregierung die Gründe (bitte nach Bundesländern bzw. Regionaldirektionen, nach Branchen und Ausbildungsjahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine validen Informationen zur Zahl der Abbrüche von mit Assistierter Ausbildung geförderter Ausbildungen vor. Die verfügbaren Daten zu den Austritten lassen keine validen Aussagen bzw. Schlussfolgerungen zu. Bei der Auswertung der Zahlen ist deutlich geworden, dass in diesem Zeitraum die Erfassungen in den Agenturen für Arbeit und Jobcentern nicht einheitlich gehandhabt wurden. Daher wird von der Übermittlung differenzierter Daten abgesehen. 3. Wie viele Jugendliche mit Zuwanderungserfahrung konnten eine assistierte Ausbildung beginnen? Ein Migrationshintergrund und eine eigene Migrationserfahrung können durch die Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur durch gesonderte Befragung ermittelt werden. Von den befragten Teilnehmenden, die (verwertbare) Angaben gemacht haben, haben 44 Prozent einen Migrationshintergrund und 22 Prozent eine eigene Migrationserfahrung . Zu den Einzeldaten s. nachstehende Tabelle. Da keine Auskunftspflicht für die Befragten besteht und aufgrund erhebungstechnischer Besonderheiten des Merkmals können sich Einschränkungen hinsichtlich der Qualität der erhobenen Daten ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12483 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode D eu ts ch la nd Ju li 2 01 5 bi s Ja nu ar 2 01 7, D at en st an d: A pr il 2 01 7 A us lä nd er De ut sc he da r.: (S pä t-) A us si ed le r A us lä nd er De ut sc he (m it m in d. e in em zu ge w an de rte n El te rn te il) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 ab so lu t 16 .8 26 11 .8 63 6 .6 93 5 .1 70 2 .5 83 1 .9 80 5 96 2 20 2 .4 35 1 .1 12 1 .3 14 1 52 A nt ei le in % X 10 0, 0 56 ,4 43 ,6 21 ,8 16 ,7 5 ,0 1 ,9 20 ,5 9 ,4 11 ,1 1 ,3 © S ta tis tik d er B un de sa ge nt ur fü r A rb ei t D ie E rg eb ni ss e zu m M ig ra tio ns hi nt er gr un d en th al te n nu r d ie je ni ge n P er so ne n, d ie b ei d er B ef ra gu ng A ng ab en g em ac ht h ab en . E in e H o ch re ch nu ng a uf d ie G es am tz ah l ( S pa lte 1) fi nd et n ic ht s ta tt . A uf gr un d de r e rh eb un gs te ch ni sc he n B es o nd er he ite n de s M er km al s M ig ra tio ns hi nt er gr un d kö nn en s ic h E in sc hr än ku ng en h in si ch tli ch d er Q ua lit ät d er e rh o be ne n D at en e rg eb en . 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Der Aufenthaltsstatus ist in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit erst ab dem Berichtsmonat Juni 2016 auswertbar. Die Bestandszahl vom Juni 2016 von insgesamt 6 800 an Assistierter Ausbildung Teilnehmenden kann als Sockel angesehen werden. Von diesen gehörten 226 zu den Personen im Kontext von Fluchtmigration. Von Juli 2016 bis Januar 2017 haben 5 400 Personen in Assistierter Ausbildung begonnen. 900 von ihnen gehörten zu den Personen im Kontext von Fluchtmigration. Zu den Einzeldaten s. nachstehende Tabelle. Berichtszeitraum/ Kennung Teilnehmender Insgesamt darunter Personen im Kontext von Fluchtmigration 1) davon Keine Angabe 2) Aufenthaltsgestattung Aufenthaltserlaubnis Flucht Duldung 1 2 3 4 5 6 Bestand Juni 2016 6.831 226 29 154 43 79 Eintritte Juli 2016 bis Januar 2017 5.409 917 405 369 143 84 Quelle: Bundesagentur für Arbeit – Statistik 1) Die Abgrenzung der „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ im Sinne der Statistik der Bundesagentur für Arbeit entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von „Flüchtlingen“ (z. B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend . „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ umfassen Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung , einer Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§ 29 ff. AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. 2) Der Anteil der Fälle ohne Angabe ist bei der Interpretation – insbesondere bei Vergleichen zwischen Regionen – zu berücksichtigen. Da die Unterzeichnung nicht gleichmäßig verteilt sein muss, kann es zu Verzerrungen kommen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit dem Förderinstruments der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargelegt, konnten bisher nur eingeschränkt Erfahrungen gesammelt werden. Die Partner der Allianz für Ausund Weiterbildung haben sich dennoch bereits Ende 2016 in einem Workshop mit Praktikern aus Agenturen für Arbeit, Jobcentern und Bildungsträgern über Erfahrungen bei der Durchführung der Assistierten Ausbildung beraten. Es bestand breites Einvernehmen, dass die Assistierte Ausbildung ein sinnvolles Instrument zur Stärkung der betrieblichen Berufsausbildung ist. Zugleich wurden aus den Praxiserfahrungen Verbesserungsvorschläge und Anregungen für eine Weiterentwicklung gewonnen. 6. Welche Überschneidungen oder Kollisionen gibt es zu anderen Förderinstrumenten , wie beispielsweise den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)? Die Assistierte Ausbildung enthält eine ausbildungsbegleitende Unterstützung und kann in derselben Maßnahme ausbildungsvorbereitende Elemente beinhalten . Insofern steht sie neben Angeboten wie ausbildungsbegleitenden Hilfen bzw. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12483 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Einstiegsqualifizierungen. Auch Länder bieten Maßnahmen in diesen Phasen an. Durch die Assistierte Ausbildung werden betriebliche Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen erschlossen, für die eine Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht intensiv genug ist. Die ausbildungsvorbereitende Phase der Assistierten Ausbildung fokussiert auf vermittlungsunterstützende Leistungen wie zum Beispiel Bewerbungstraining, Stärkung der sozialen Kompetenz und Motivation. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen oder Einstiegsqualifizierungen richten sich dagegen an junge Menschen, die einer längeren Vorbereitung bedürfen. Besonderheiten der Assistierten Ausbildung sind die intensive, individuelle und kontinuierliche Unterstützung bei einem Träger sowie die parallele Unterstützung von jungem Mensch und Betrieb. Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen in der Gesetzbegründung (BT- Ausschuss Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 18(11)310, S. 7 ff., „Zu Nummer 6“) und das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit zur Assistierten Ausbildung (www.arbeitsagentur.de/pdf/1463061140810, S. 31. f. unter 4.6) verwiesen . Die Abstimmung mit Ländermaßnahmen erfolgt in Bund-Länder-Bundesagentur für Arbeit-Vereinbarungen im Rahmen der Initiative Bildungsketten. 7. Wo sieht die Bundesregierung Probleme bei der Umsetzung bzw. Durchführung von Assistierten Ausbildungen? Der Ende 2016 von den Partnern der Allianz für Aus- und Weiterbildung durchgeführte Praktiker-Workshop hat verschiedene Herausforderungen und Verbesserungspotentiale identifiziert. Hierzu gehören insbesondere, die Assistierte Ausbildung noch bekannter zu machen und passgenau zu bewerben, die Akteure der Assistierten Ausbildung verstärkt zu vernetzen und die bei der Assistierten Ausbildung bereits bestehende hohe Flexibilität gezielt zu vermitteln. Besondere Herausforderungen stellen zeitliche und räumliche Vereinbarkeit von betrieblicher Ausbildung, Berufsschule und Unterstützungsangeboten der Assistierten Ausbildung , die Akzeptanz der Unterstützungsleistung bei Auszubildenden und Betrieben und die Planung der Bedarfe an Maßnahmeplätzen dar. 8. Wie gelingt es, die Kontinuität der Träger in der Assistierten Ausbildung über mehrere Jahre zu sichern, wenn jährlich neu ausgeschrieben wird? Die Laufzeit der Verträge betrug nur bei der ersten Vergabe im Jahr 2015 einen Ausbildungsjahrgang. Wegen der kurzen Vorlaufzeit seit Einführung der assistierten Ausbildung sollte den Ländern für die Folgejahre eine finanzielle und konzeptionelle Beteiligung, (s. Antwort zu Frage Nr. 14) die nach § 130 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch möglich ist, ausreichend Zeit gegeben werden. Bei der Vergabe im Jahr 2016 wurde ergänzend zum Beginntermin 2016 die Möglichkeit der zweimaligen Optionsziehung im gegenseitigen Einvernehmen für die Folgejahre geschaffen. Dadurch sind Gesamtlaufzeiten von fünf Jahren möglich (drei Beginntermine mit jeweils bis zu drei Ausbildungsjahren). Soweit Maßnahmen in diesem Jahr neu ausgeschrieben werden (müssen), kann aufgrund der Befristung der Assistierten Ausbildung über den Beginntermin im Jahr 2017 hinaus nur eine Optionsziehung für das Jahr 2018 vereinbart werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12483 9. Wie sichert die Bundesregierung die tarifliche Bezahlung der in der Assistierten Ausbildung eingesetzten Fachkräfte? Unternehmen, die öffentliche Aufträge – hierzu zählen auch Maßnahmen der Arbeitsförderung wie die Assistierte Ausbildung – ausführen, haben gemäß § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt dabei über Vorgaben in den einzuhaltenden Regelungen selbst, da diese bereits spezielle Sanktionsmechanismen (wie etwa Straf- oder Bußgeldtatbestände, besondere Ausschlussgründe für künftige Vergabeverfahren , Einrichtung besonderer Kontrollbehörden etc.) enthalten. Gegenwärtig gibt es einen durch Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bundesweit geltenden Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal, der für die Anbieter bindend ist, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführen. Der Einkauf der Bundesagentur für Arbeit erhebt die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren. Die Prüfpläne des Prüfdienstes für Arbeitsmarktdienstleistungen beinhalten die Einhaltung während der Maßnahmedurchführung. Zuständig für die Verfolgung potentieller Verstöße sind die Behörden der Zollverwaltung. Festgestellte Verstöße werden im Gewerbezentralregister erfasst. Dieses wird ebenso bei der Bieterauswahl im Vergabeverfahren einbezogen. Sozial- oder arbeitsrechtliche Verstöße des Trägers können zum Ausschluss vom konkreten Vergabeverfahren und zu einer Vergabesperre für bis zu drei Jahre führen (§§ 124 Absatz 1 Nummer 1, 126 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ). 10. Wie gestalten sich die Verhandlungen mit den Allianzpartnern zur Verstetigung des gesetzlichen Instruments der Assistierten Ausbildungen? Die Assistierte Ausbildung wurde für die gesamte Laufzeit der Allianz für Ausund Weiterbildung bis Ende 2018 gesetzlich verankert. Alle bis dahin begonnenen Maßnahmen können über die gesamte Zeit der Berufsausbildung auch zu Ende geführt werden. Über die Zukunft der Assistierten Ausbildung über das Jahr 2018 hinaus soll erst in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages entschieden werden. 11. Wird die Bundesregierung aufgrund bisheriger Erfahrungen Nachjustierungen bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung vornehmen? Die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben sich im Nachgang des Praktiker-Workshops im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit dem Fachkonzept auf eine Reihe von Verbesserungsmaßnahmen bei der Umsetzung verständigt, die zum Teil bereits realisiert worden sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12483 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Welche Nachjustierungen hält die Bundesregierung für notwendig? Welche Veränderungen sind konkret vorgesehen? Zu den konkreten Verbesserungsschritten, zu denen sich die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung im Nachgang zum Praktiker-Workshop entschieden haben, gehören eine Reihe von Maßnahmen, um die Assistierte Ausbildung bekannter zu machen. So soll auf der Website der Allianz für Aus- und Weiterbildung über erste Erfahrungen berichtet werden. Die Länder wollen die Assistierte Ausbildung verstärkt in Ausbildungspakten auf Landesebene und in Landesausschüssen für Berufsbildung thematisieren. Auch im Netzwerk SCHULEWIRT- SCHAFT soll die Assistierte Ausbildung vorgestellt werden. Ziel ist dabei auch eine stärkere Vorteilsübersetzung des Instruments für Arbeitgeber. Alle Beteiligten sind zudem aufgerufen, vor Ort die Vernetzung zwischen Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Kammern und weiteren Akteuren zu verbessern. Eine zeitliche Überforderung junger Menschen durch die Ausbildung im Betrieb, die Berufsschule und die Förderung mit Assistierter Ausbildung soll durch individuelle Lösungen vor Ort verhindert werden. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten bereits aufgegriffen und kommuniziert, in denen die hohe Flexibilität der Assistierten Ausbildung gezielt fokussiert wird. Hierzu gehören: Es können nicht nur Jugendliche unter 25 Jahre gefördert werden, da es keine Altersgrenze gibt. Der Lernort kann flexibler gehandhabt werden, hier sollen auch Berufsschule und Betrieb in den Blick genommen werden. Einer unterschiedlichen individuellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmenden kann in den ersten drei Monaten der ausbildungsvorbereitenden Phase mit einer zunächst reduzierten und aufwachsenden Wochenstundenzahl von mindestens 22 Stunden Rechnung getragen werden. Nachbesetzungen von Teilnehmer-Plätzen sind jederzeit möglich, sofern die Abschlussprüfung der Ausbildung im Maßnahmezeitraum liegt. Jobcenter und Agenturen für Arbeit können sich gegenseitig Teilnehmer-Platz- Kontingente kostenpflichtig überlassen. 13. Inwiefern plant die Bundesregierung einen flächendeckenden Ausbau dieses Förderinstruments? Das gesetzliche Instrument Assistierte Ausbildung steht grundsätzlich bundesweit allen Agenturen für Arbeit und allen Jobcentern zur Verfügung. Über das konkrete Angebot entscheiden die Agenturen für Arbeit und Jobcenter anhand des jeweiligen Bedarfs an Plätzen dezentral vor Ort. 14. Inwiefern plant die Bundesregierung die Ausweitung des zu fördernden Personenkreises , der von der Inanspruchnahme dieses Förderinstruments profitieren kann? Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Unterstützung von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen durch Assistierte Ausbildung vor. Die Länder können diese Zielgruppe in einer spezifischen Landeskonzeption um junge Menschen erweitern, die aufgrund näher zu konkretisierender besonderer Lebensumstände ohne die Unterstützung eine betriebliche Berufsausbildung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12483 nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können (§ 130 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). An den Kosten der Unterstützung der erweiterten Zielgruppe muss sich ein Dritter mit mindestens 50 Prozent beteiligen. Die Bundesregierung strebt für die verbleibende Laufzeit der gesetzlichen Regelung keine Erweiterung der Zielgruppe an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333