Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12498 18. Wahlperiode 24.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12008 – Haltung der Bundesregierung zu Vorwürfen der türkischen Regierung gegenüber der Gülen-Bewegung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2017 übergab der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT, Hakan Fidan, dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) Bruno Kahl ein Dossier über Anhänger und Institutionen der Gülen-Bewegung in Deutschland. Hakan Fidan erhoffte sich Beihilfe der deutschen Sicherheitsbehörden bei der Verfolgung der Gülen-Bewegung , die in der Türkei als terroristische Vereinigung gilt und für den Putschversuch gegen Recep Tayyip Erdoğan im Juli 2016 verantwortlich gemacht wird. Auf der Liste finden sich Namen von rund 300 in Deutschland lebenden Personen einschließlich Meldeadressen, Handy- und Festnetznummern und in vielen Fällen auch Fotos der Betroffenen sowie von rund 200 der Gülen-Bewegung zugerechneten Vereinen, Schulen und Institutionen. BND-Präsident Bruno Kahl übermittelte die Liste an die Bundesregierung und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Das Bundeskriminalamt und die Generalbundesanwaltschaft wurden informiert, ebenso die Landesverfassungsschutz- und die Landespolizeibehörden . In einigen Bundesländern warnten Sicherheitsbehörden die Betroffenen in sogenannten Gefährdeten-Ansprachen vor möglichen Repressalien im Falle von Türkei-Reisen aber auch beim Betreten türkischer diplomatischer Einrichtungen in Deutschland (www.sueddeutsche.de/politik/exklusivtuerken -in-deutschland-werden-ausspioniert-1.3438995). Nach Ansicht des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, könnte die Absicht hinter der Übergabe der Liste auf einen Plan zurückgehen, durch „Provokation vielleicht “ zur Belastung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei beizutragen (www.tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-haeltgezielte -provokation-der-tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html). Gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ widersprach BND-Präsident Bruno Kahl der türkischen Darstellung von einer Verantwortung der Gülen -Bewegung für den Putschversuch. Die türkische Regierung habe auf verschiedenen Ebenen versucht, die Bundesregierung von der Rolle der Gülen-Bewegung beim Putsch zu überzeugen. „Der Putsch war wohl nur ein willkommener Vorwand“, erklärte Bruno Kahl gegenüber dem „SPIEGEL“ über die mas- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sive Säuberungs- und Verhaftungswelle in der Türkei. Dies sei ihr nicht gelungen . Die Gülen-Bewegung sei nicht terroristisch oder islamisch-extremistisch, sondern „eine zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“, so Bruno Kahl (www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-putschversuch-lautbnd -chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurs-erdogans-a-1139271.html). Kritikerinnen und Kritiker beschuldigten die Gülen-Bewegung indessen bereits während ihres bis zum Jahr 2013 andauernden engen Bündnisses mit der türkischen Regierungspartei AKP, ihren damaligen Einfluss auf Polizei und Justiz zur massenhaften Inhaftierung Tausender politischer Gegnerinnen und Gegner genutzt und dazu Ermittlungsverfahren manipuliert, Beweise gefälscht und ihre Medien zur politischen Diffamierung missbraucht zu haben (www.swp-berlin. org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S23_srt.pdf; www.nzz.ch/feuilleton/ medien/die-psychische-belastung-war-enorm-1.18582876; www.spiegel.de/ politik/ausland/guelen-bewegung-in-der-tuerkei-die-unheimliche-macht-desimam -a-754909.html). 1. Auf welchen Wegen und Ebenen hat die türkische Regierung versucht, die Bundesregierung von der Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch im Juli 2016 zu überzeugen? Die türkische Regierung hat nach dem Putschversuch vom Juli 2016 wiederholt ihre Sicht der Ereignisse auf allen Ebenen gegenüber Vertretern der Bundesregierung und der Bundessicherheitsbehörden dargelegt. Zudem wandte sich eine große Zahl türkischer Amtsträger mit Schreiben an ihre deutschen Amtskollegen. Offizielle Delegationen aus Deutschland wurden bei Besuchen in Ankara in den Monaten nach dem Putschversuch intensiv über die Ereignisse vom 15. Juli 2016 informiert. In Bezug auf Kontakte des Bundesnachrichtendienstes (BND) werden die Fragen 1a bis 1c gemeinsam beantwortet. Der Bundesnachrichtendienst arbeitet im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags mit Nachrichtendiensten anderer Staaten zusammen. Dabei werden insbesondere auch Erkenntnisse ausgetauscht . Zu Einzelheiten dieser Kooperation nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung, da die Bekanntgabe dieser Einzelheiten einen erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten der ausländischen Kooperationspartner zur Folge hätte. Ein Rückgang der Kooperationsbereitschaft mit dem BND wäre sodann zu befürchten, was für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des BND und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen. a) Welche Unterlagen bezüglich einer möglichen Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch hat die türkische Regierung der Bundesregierung wann und zu welchen Gelegenheiten übergeben? Vertretern der Bundesregierung wurden unter anderem Broschüren und Auflistungen von Personen und Organisationen überreicht, die nach Auffassung der türkischen Behörden der Gülen-Bewegung angehören sollen. Darüber hinaus hat die Türkei Ersuchen um Auslieferung türkischer Staatsangehöriger gestellt. In Bezug auf Kontakte des Bundesnachrichtendienstes wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12498 b) Welche Gespräche zwischen deutschen und türkischen Regierungs- oder Behördenvertretern bezüglich einer möglichen Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch fanden wann und zu welcher Gelegenheit statt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. c) Welche deutschen Regierungsstellen oder Behörden im Einzelnen haben wann genau und mit welchem Ergebnis die von der türkischen Regierung übergebenen Informationen und vermeintlichen Beweise für eine Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putsch geprüft? Die von türkischer Seite der Leitung des BND am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz übergebenen Unterlagen wurden durch die Bundessicherheitsbehörden überprüft. Zu weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 7 bis 7c verwiesen. In Bezug auf Auslieferungsersuchen gilt, dass über die Zulässigkeit einer ersuchten Auslieferung im Einzelfall die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften auf Grundlage des zwischen der Türkei und Deutschland anwendbaren Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 nebst dem 2. Zusatzprotokoll unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen entscheiden. Eine Auslieferung wird nach Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verweigert, wenn sich das Ersuchen auf politische Straftaten bezieht oder eine Verfolgung aus politischen Gründen droht. Das Bundesamt für Justiz prüft im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz jeden Einzelfall sorgfältig und unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Taten sowie des Personenkreises, dem der Verfolgte angehört, auf seine Bewilligungsfähigkeit . d) Inwieweit und unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung bereit, die von der türkischen Regierung gelieferten Informationen bezüglich einer möglichen Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putschversuch dem Deutschen Bundestag bzw. den zuständigen Bundestagsausschüssen zur Verfügung zu stellen? Im Interesse der Sicherheit und des Schutzes persönlicher Daten jener Personen, die in dem in der Antwort zu Frage 1c genannten Dossier Erwähnung finden, hält die Bundesregierung einen äußerst restriktiven Umgang mit den genannten Unterlagen für erforderlich. Demgegenüber hat die türkische Regierung auch öffentlich zugängliche Broschüren und Informationsmaterial über den Putschversuch erstellt. e) Inwieweit und aufgrund welcher Erkenntnisse kann die Bundesregierung mit Sicherheit eine Beteiligung Fethullah Gülens, der Gülen-Bewegung oder von Teilstrukturen oder zentralen Exponenten dieser Bewegung an dem Putschversuch ausschließen? Die Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Infor- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung, inwieweit die Oppositionsparteien im Parlament der Türkei, CHP, HDP und MHP, von einer Rolle der Gülen-Bewegung beim Putschversuch ausgehen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Vertreter aller genannten Oppositionsparteien haben nach dem 16. Juli 2016 öffentlich die These unterstützt, dass Vertreter der sogenannten Gülen-Bewegung an dem Putschversuch mitbeteiligt waren. Kein Konsens besteht hingegen zur Frage, ob und in welchem Maße die Bewegung als solche den Putsch zu verantworten hat, oder ob lediglich Teile oder einzelne Angehörige der Organisation mitgewirkt haben. g) Welche grundsätzlichen Erkenntnisse über die in den Putschversuch verwickelten Kräfte hat die Bundesregierung? Die Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen . Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 2. Aufgrund welcher Erkenntnisse kommt der BND-Präsident Bruno Kahl zu der Einschätzung, die Gülen-Bewegung sei „eine zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“ (www.spiegel.de/politik/ausland/ tuerkei-putschversuch-laut-bnd-chef-wohl-nur-vorwand-fuer-radikalen-kurserdogans -a-1139271.html)? Offenen Quellen zufolge sind die Förderung von Erziehung und Bildung die Grundpfeiler, auf denen die Ausrichtung der so genannten Gülen-Bewegung ruht. Viele Gülen-Anhänger verfügen über eine höhere Schulbildung. Unter ihnen sind häufig Akademiker, die sich auch unternehmerisch betätigen. Die Struktur der Gülen-Bewegung ist nicht transparent. Außer Fetullah Gülen tritt kaum ein Führungsmitglied öffentlich in Erscheinung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gülen-Bewegung nicht um ein Beobachtungsobjekt des Bundesamtes für Verfassungsschutz handelt. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12498 a) Inwieweit teilt die Bundesregierung diese Einschätzung des BND-Präsidenten bezüglich der Gülen-Bewegung? Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Özcan Mutlu auf Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen. b) Aus welchen konkreten Quellen speist sich das Wissen des BND-Präsidenten über die Gülen-Bewegung? Das Lagebild des Bundesnachrichtendienstes setzt sich aus verschiedenen öffentlichen wie auch nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zusammen. c) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten und der Bundesregierung die Untersuchungen der türkischen Gülen-kritischen Autoren Ahmet Şik, Nedim Sender und Hanefi Avci bezüglich der Gülen-Bewegung und ihrer Rolle bei der Unterwanderung türkischer staatlicher Institutionen und der politischen Verfolgung von Oppositionellen bekannt, und welche Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und der BND-Präsident aus diesen Untersuchungen? Der Bundesregierung ist eine Publikation der genannten Autoren aus dem Jahr 2011 sowie weitere Medienberichterstattung von Ahmet Şik zum Thema bekannt. Auf die Antworten zu den Fragen 1e, 2 und 2a wird verwiesen. d) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten und der Bundesregierung die Einschätzungen von Günter Seufert von der aus Bundesmitteln finanzierten Stiftung SWP zur Gülen-Bewegung und ihrer Rolle beim Putschversuch vom Juli 2016 bekannt, und welche Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und der BND-Präsident aus diesen Einschätzungen (https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S23_srt.pdf; https://monde-diplomatique.de/artikel/!5313962)? Der Bundesregierung ist die genannte Publikation der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) bekannt. Auf die Antworten zu den Fragen 1e, 2 und 2a wird verwiesen . e) Inwieweit sind dem BND-Präsidenten die unterschiedlichen Einschätzungen von Autorinnen und Autoren des von Friedmann Eißler von der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen herausgegebenen Sammelbandes „Die Gülen-Bewegung (Hizmet). Herkunft, Strukturen, Ziele, Erfahrungen, EZW-Texte 238, Berlin 2015“ zur Gülen-Bewegung bekannt, und welche Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und der BND-Präsident aus diesen Einschätzungen? Der Bundesregierung sind diese Einschätzungen bekannt. Auf die Antworten zu den Fragen 1e, 2 und 2a wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Ist die Gülen-Bewegung nach Ansicht des BND-Präsidenten nur „eine zivile Vereinigung zur religiösen und säkularen Weiterbildung“, oder ist dies nach Ansicht der Bundesregierung nur ein Aspekt dieser Bewegung, und wenn ja, welche anderen Charakteristiken weist die Gülen-Bewegung noch auf? g) Wie erklärt sich der BND-Präsident die auch von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/8502 eingeräumte Tatsache, dass die Gülen -Bewegung lediglich eine Bildungsbewegung sei, wenn diese Bewegung auch über Unternehmerverbände, wie den Bundesverband der Unternehmerverbände (BUV), verfügt? Die Fragen 2f und 2g werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. h) Aus welchem Grund bzw. vor welchem Hintergrund hielt es der BND- Präsident für opportun, sich gegenüber dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ öffentlich zur Thematik der Gülen-Bewegung zu äußern? Dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes wurden vom Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ entsprechende Fragen gestellt. 3. Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und mutmaßlich der Gülen-Bewegung zugerechneten Personen, Institutionen und Medien (bitte benennen) gab es wann und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3a bis 3c verwiesen. a) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und der als offizielle Ansprechpartnerin der Hizmet-Bewegung (Gülen-Bewegung ) in Deutschland auftretenden Stiftung Dialog und Bildung oder ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gab es wann und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen- Bewegung Ende 2013? Im Auswärtigen Amt wurden nach 2013 vereinzelt Gespräche mit Vertretern der Stiftung „Dialog und Bildung“ zum Informationsaustausch geführt. Auf Anfrage der Stiftung „Dialog und Bildung“ fand im März 2015 und im Dezember 2016 auf Arbeitsebene im Bundesministerium des Innern ein Informationsaustausch mit Stiftungsvertretern statt. b) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und dem im Bund Deutscher Dialog-Institutionen zusammengefassten Vereinen gab es wann und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013? Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde Ende 2013 eine Multiplikatoren -Schulung des Trägers Interkulturelles Dialogzentrum in München e. V. mit 8 086 Euro gefördert. Der Verein ist laut dessen Webseite auch Mitglied im Bund Deutscher Dialog-Institutionen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12498 c) Welche Kontakte oder Kooperationen zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverband der Unternehmervereinigungen (BUV) gab es wann und in welchem Kontext seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013? Im Auswärtigen Amt gab es nach 2013 Gespräche mit Vertretern des Bundesverbandes der Unternehmervereinigungen (BUV). Zweck dieser Gespräche war ein Informationsaustausch. Der BUV wurde einmalig im Rahmen der JOBSTARTER/KAUSA Initiative „Aktiv für Ausbildung“ mit dem Thema „Engagement der deutsch – ausländischen Unternehmerverbände für die Fachkräftesicherung durch duale Berufsausbildung “ für eine am 4. Dezember 2013 in Berlin stattfindende Sitzung im Bundesministerium für Bildung und Forschung eingeladen, ohne dass finanzielle Verbindungen eingegangen oder Förderungen bewilligt wurden. Über den Austausch im Rahmen der genannten Sitzung hinaus gab es keine weiteren Gespräche und keine Kooperation mit dem Verein. Zudem haben Vertreter des BUV am 13. Dialog der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration mit Migrantenorganisationen am 6. November 2014 im Bundeskanzleramt sowie am 7. Integrationsgipfel am 1. Dezember 2014 teilgenommen. Zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und dem BUV hat seit dem fraglichen Zeitpunkt keine Kooperation stattgefunden. Der BUV hat – wie andere Verbände auch – an Vorbereitungssitzungen und Veranstaltungen des BMWi teilgenommen (etwa am Deutsch-Türkischen Energieforum , öffentliche Dialogveranstaltungen mit der internationalen Gründerszene). Daneben hielt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Beauftragte für den Mittelstand, Iris Gleicke, die Eröffnungsrede auf der Jahresversammlung des BUV am 2. März 2015 und nahm auf Einladung des BUV am 30. November 2015 an einem Round-Table über Fragen zur Mittelstandspolitik und Fachkräftesicherung teil. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8502 vom 19. Mai 2016 verwiesen. 4. Wann und zu welchen Gelegenheiten haben türkische Regierungsstellen oder Behörden der Bundesregierung oder deutschen Behörden seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013 Dossiers, Namenslisten, sonstige Informationen und Auslieferungs- und Amtshilfeersuchen bezüglich der Gülen-Bewegung oder mutmaßlicher Anhängerinnen und Anhänger dieser Bewegung übermittelt, und wie reagierten die Bundesregierung bzw. die deutschen Behörden jeweils auf die Übermittlung entsprechender Informationen oder Ansinnen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1a bis 1c und 17 verwiesen. Der Bundesregierung ist zudem bekannt, dass am 28. Juli 2016 dem Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg eine Liste im Sinne der Fragestellung von einem Vertreter des türkischen Generalkonsulats übergeben wurde. Sämtliche von türkischer Seite übermittelten Unterlagen bieten nach Maßgabe des deutschen Rechts keine Grundlage für weitergehende Maßnahmen. In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst kann die weitere Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten . Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.* 5. Was genau unterscheidet die vom Leiter des türkischen Geheimdienstes Hakan Fidan dem BND-Präsidenten übergebene Liste von mutmaßlichen Anhängerinnen und Anhängern sowie Institutionen der Gülen-Bewegung von früheren, laut der Bundesregierung durch türkische Behörden an die Bundesregierung oder Bundesbehörden übergebenen Dokumenten bezüglich der Gülen-Bewegung, ihrer Aktivitäten und Anhängerinnen und Anhänger in Deutschland (siehe die auf Bundestagsdrucksache 18/8502 in Frage 3 benannten Dokumente) Die fragliche Liste unterscheidet sich von früheren Listen insbesondere durch ihren Umfang und die detaillierte Aufbereitung. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Antworten zu Fragen 7 bis 7c verwiesen. 6. Aus welchem Grund hat sich die Bundesregierung nicht bereits bei früheren Gelegenheiten über entsprechende von türkischen Behörden übergebene Dokumente zur Gülen-Bewegung in Deutschland sowie die damit verbundenen Ansinnen der türkischen Behörden in einer vergleichbaren Weise kritisch geäußert, wie anlässlich der während der Sicherheitskonferenz von Hakan Fidan dem BND-Präsidenten übergebenen Liste, bei der der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière von einer „Provokation“ sprach (www. tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-haelt-gezielte-provokationder -tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welche Daten sind in dem Dossier enthalten, das Hakan Fidan dem BND- Präsidenten während der Sicherheitskonferenz übergeben hat? Das Dossier enthält neben einer zusammenfassenden kurzen Einführung in die mutmaßlichen Aktivitäten der Gülen-Bewegung in Deutschland Tabellen mit An- * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12498 gaben zu mutmaßlichen Gülen-nahen Personen und Institutionen. Es werden ausschließlich Personen aufgeführt, bei denen es sich um führende Verantwortliche und Mitglieder der Gülen-Bewegung in Deutschland handeln soll. Darüber hinaus werden mutmaßlich Gülen-nahe Institutionen aufgelistet, zu denen vielfach deren Anschrift, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n) und Homepages aufgeführt werden. Den Institutionen sind teilweise dort verantwortliche oder tätige Personen namentlich zugeordnet. a) Befasst sich dieses Dossier ausschließlich mit Personen und Institutionen, die nach Ansicht des türkischen Geheimdienstes mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, oder werden darin weitere Sachverhalte behandelt , und wenn ja, welche? Das Dossier befasst sich ausschließlich mit Personen und Institutionen, die nach Ansicht des türkischen Nachrichtendienstes (MIT) mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen. Weitere Sachverhalte werden darin nicht behandelt. b) Wie viele Personen werden im Einzelnen auf dieser Liste genannt? Wie viele dieser Personen werden von türkischer Seite als Mitglieder bzw. Kader der Gülen-Bewegung (bzw. nach türkischer Diktion FETÖ) eingeschätzt ? Wie viele auf der Liste genannte Personen sind deutsche Staatsbürger, wie viele leben mit was für einem Aufenthaltstitel in Deutschland? Wie viele leben als Flüchtlinge oder Asylbewerber in Deutschland? In dem Dossier aufgeführt werden in Tabelle 1 (Titel: „Führende Verantwortliche und Mitglieder“) insgesamt 358 Namen von Einzelpersonen, in Tabellen 2 bis 11 in Verbindung mit dort erwähnten Institutionen rund 100 weitere Namen von Einzelpersonen (darunter einige Doppelnennungen). Die Feststellung von Staatsangehörigkeit, etwaigem Aufenthaltstitel oder Status der in dem Dossier erwähnten Personen als Flüchtlinge oder Asylbewerber wäre Sache der Länder. Diesbezüglich verfügt die Bundesregierung derzeit nicht über einen umfassenden Überblick, zumal zu einer Reihe der aufgeführten Personen keine oder nur wenige Identifizierungsmerkmale vorhanden sind und die Ermittlung dieser Personen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert. c) Wie viele und welche Institutionen und Vereinigungen, die nach Ansicht des türkischen Geheimdienstes der Gülen-Bewegung zugerechnet werden , finden sich im Einzelnen auf der Liste? In dem Dossier werden in Tabellen 2 bis 11 insgesamt 242 mutmaßlich Gülennahe Institutionen und Einrichtungen aufgeführt (darunter rund 40 Doppelnennungen ), wie etwa Firmen, Stiftungen, Vereine, Medieneinrichtungen, Schulen, Universitäten, Heime, Leseräume, sogenannte Hausaufgabenzentren und Karrierezentren , Sprachschulen, Kulturzentren, Internetseiten, Nachrichtenportale, Soziale Medien oder Nichtregierungsorganisationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie und durch wen wurde die Liste nach Kenntnis der Bundesregierung zusammengestellt? e) Inwieweit flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von nachrichtendienstlicher Betätigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder gegenüber deutschen Staatsbürgern in die Erstellung der Liste ein? Die Fragen 7d und 7e werden gemeinsam beantwortet. Das beim Generalbundesanwalt (GBA) aktuell geführte Ermittlungsverfahren wegen geheimdienstlicher Ausspähungsmaßnahmen gegen Anhänger der Gülen- Bewegung in Deutschland gemäß § 99 des Strafgesetzbuches (StGB) soll auch zur Klärung dieser beiden Fragen maßgeblich beitragen, insbesondere in welchem Ausmaß die in den Listen enthaltenen Informationen durch Hinweisgeber in Deutschland gewonnen und diese möglicherweise durch nachrichtendienstliche Aktivitäten abgeschöpft wurden. Insofern bleiben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Die weitere Beantwortung dieser Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben, was wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein kann. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* 8. In welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Personen oder Institutionen, die sich auf der von Hakan Fidan dem BND übergebenen Liste mutmaßlicher Gülen-Anhänger befinden, von Sicherheitsbehörden darüber in Kenntnis gesetzt? a) Wie viele Personen oder Vertreter von Institutionen wurden über ihre Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt? b) Nach welchen Kriterien wurden Personen ausgewählt, die über ihre Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt wurden? c) Welche Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) wurden nach welchen Kriterien zur Informierung der Betroffenen eingesetzt? Die Fragen 8 und 8a bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Für die Durchführung von sogenannten Gefährdetenansprachen oder Sensibilisierungsgesprächen sowie für die Ergreifung gegebenenfalls erforderlicher polizeilicher Schutzmaßnahmen (Personen- und Objektschutz) sind originär die Länder zuständig. In den meisten Ländern werden solche Gespräche durch die Polizei geführt, in einzelnen Ländern erfolgen sie durch den Verfassungsschutz. Soweit es sich um Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes handelt, obliegt diese * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12498 Aufgabe dem Bundeskriminalamt (BKA) gemäß § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG). Von den in dem Dossier aufgeführten mutmaßlichen Gülen-nahen Personen und Institutionen sind nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig- Holstein betroffen. Da zu einer Reihe von aufgeführten Personen keine oder nur wenige Identifizierungsmarkmale vorhanden sind, die Ermittlung dieser Personen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden noch andauert und aufgrund von Wohnsitzwechseln der jeweiligen Personen seit Erstellung des Dossiers, kann sich eine Betroffenheit weiterer Bundesländer ergeben. Auf Initiative von BfV und BKA erfolgte bereits frühzeitig nach Erhalt des Dossiers ein intensiver Informationsaustausch mit den betroffenen Landeskriminalämtern und Landesbehörden für Verfassungsschutz zur Verständigung auf ein bundesweit möglichst einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die Durchführung der Sensibilisierungen. Hierzu gehörte auch, die Ansprachen der in dem Dossier aufgeführten Personen möglichst rasch und zielgerichtet durchzuführen. Bei Institutionen , bei denen mehrere verantwortliche oder dort tätige Personen aufgeführt werden, wird teilweise nur der jeweilige Vorsitzende oder Hauptverantwortliche der betreffenden Institution mit der Bitte angesprochen, auch die übrigen Personen entsprechend zu unterrichten. Die Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungen wurden bzw. werden – je nach Erreichbarkeit der anzusprechenden Personen – sukzessive durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Bundesländer durchgeführt. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind diese Gespräche in einer Reihe von Bundesländern inzwischen abgeschlossen, in anderen dauern sie noch an. Da dem BKA bislang noch nicht alle Rückläufe über erfolgte Ansprachen vorliegen, kann die Bundesregierung hierzu aktuell keine abschließende Aussage treffen. 9. Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland lebende mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans PKK oder linker Gruppierungen von Seiten deutscher Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre Namen auf den den deutschen Behörden bekannten Listen türkischer Sicherheitsbehörden fanden? a) Wie viele Personen oder Vertreter von Institutionen wurden über ihre Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt? b) Nach welchen Kriterien wurden Personen ausgewählt, die über ihre Nennung auf der Liste in Kenntnis gesetzt wurden? c) Welche Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz) wurden nach welchen Kriterien zur Informierung der Betroffenen eingesetzt? d) Falls es keine solchen Informationen an vom türkischen Geheimdienst beobachtete mutmaßliche Anhängern der PKK oder linksradikaler Gruppierungen gegeben haben sollte, wie erklärt sich die Bundesregierung eine solche unterschiedliche Behandlung gegenüber der Gefährdeten-Ansprache mutmaßlicher Gülen-Anhängerinnen und -Anhänger? Die Fragen 9 bis 9d werden im Zusammenhang beantwortet. Eine solche Unterrichtung erfolgte nicht. Nach Auffassung der Bundesregierung ist den in der Frage genannten Zielgruppen seit jeher bewusst, dass sie im Fokus türkischer Sicherheitsbehörden stehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10g verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Inwieweit haben türkische Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit deutschen Sicherheitsbehörden bereits vor der jetzt von Hakan Fidan übergebenen Liste mit Namen mutmaßlicher Gülenisten Listen mit Namen von in Deutschland lebenden Personen, bei denen es sich nach türkischem Verständnis um Terroristen oder Terrorverdächtige handelt, mit der Bitte um Amtshilfe übermittelt? a) Um was für Listen mit Namen welcher nach türkischem Verständnis terrorverdächtiger Personen bzw. Unterstützerinnen und Unterstützern welcher nach türkischem Verständnis terroristischen Organisationen handelt es sich? b) Inwieweit enthielten die Listen Namen von in Deutschland lebenden Personen und von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern? c) Inwieweit lassen diese Listen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Tätigkeit der Türkei in Deutschland zu? d) Wann und zu welchem Anlass wurden diese Listen durch welche türkischen Behörden an welche deutschen Behörden übergeben? Die Fragen 10 bis 10d werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Azize Tank sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen. e) Welche Erwartungshaltung knüpften die türkischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Übergabe solcher Listen? Türkische Stellen haben im Zusammenhang mit der Übergabe von Listen in unterschiedlicher Weise ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass deutsche Behörden gegen Personen, Organisationen und Institutionen wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Gülen-Organisation vorgehen. Darüber hinaus kann die Beantwortung dieser Frage aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS- Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.* * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12498 f) Wie reagierten die Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden der Länder auf die Übermittlung solcher Listen und entsprechender Ersuchen um Amtshilfe? Die Listen werden nach Maßgabe des deutschen Rechts von den zuständigen Behörden geprüft; für das BfV ist Rechtsgrundlage § 19 Absatz 3 BVerfSchG, für den Bundesnachrichtendienst § 24 Absatz 2 BNDG. Über Auslieferungsersuchen entscheiden unabhängige Gerichte. g) Inwieweit macht es für die Bundesregierung rechtlich, politisch und in ihrem praktischen Umgang mit dem mit der Listen-Übergabe verbundenen Ansinnen türkischer Behörden einen Unterschied, ob in Deutschland lebende Personen, die auf einer von türkischen Sicherheitsbehörden erstellten Liste für deutsche Sicherheitsbehörden genannt werden, als mutmaßliche Unterstützerinnen und Unterstützer von auch in Deutschland verbotenen, beziehungsweise als terroristisch verfolgten Vereinigungen wie der Arbeiterpartei Kurdistans oder der linksradikalen DHKP-C gelten , oder ob es sich um mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger von zwar in der Türkei als terroristisch geltenden aber in der Bundesrepublik Deutschland legalen und nicht vom Verfassungsschutz beobachteten Vereinigungen wie der Gülen-Bewegung handelt? Der Unterschied liegt darin, dass die in Deutschland verbotenen Organisationen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) und der Revolutionären Befreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi – DHKP-C) von der Rechtsprechung als Terroristische Vereinigungen eingestuft werden. Dies ist bei der Gülen-Bewegung nicht der Fall, so dass auch der Vorwurf einer Mitgliedschaft bei dieser Organisation in Deutschland strafrechtlich nicht relevant ist. 11. Inwieweit gab es mit dem türkischen Ansinnen vergleichbare Amtshilfeersuchen bezüglich in Deutschland lebender, von ausländischen Behörden als Terrorunterstützerinnen und Terrorunterstützer eingestufter Personen durch Sicherheitsbehörden anderer Staaten? a) Um was für Listen mit Namen welcher nach Verständnis des jeweiligen Staates terrorverdächtiger Personen bzw. Unterstützerinnen und Unterstützern welcher nach Verständnis dieses ausländischen Staates terroristischen Organisationen handelt es sich? b) Inwieweit enthielten die Listen Namen von in Deutschland lebenden Personen und von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern? c) Inwieweit lassen diese Listen Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Tätigkeit der jeweiligen ausländischen Staaten in Deutschland zu? d) Wann und zu welchem Anlass wurden diese Listen durch welche ausländischen Behörden an welche deutschen Behörden übergeben? e) Welche Erwartungshaltung knüpften die jeweiligen ausländischen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung an die Übergabe solcher Listen? f) Wie reagierten die Bundesbehörden und nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden der Länder auf die Übermittlung solcher Listen und entsprechender Ersuchen um Amtshilfe? Die Fragen 11 bis 11f werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 5 und 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12498 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Aufgrund welcher Erkenntnisse und Informationen kommt Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière zu der Einschätzung, es könne sich bei der von Hakan Fidan übergebenen Liste um eine „Provokation“ zur Belastung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei gehandelt haben (www. tagesspiegel.de/politik/spionageliste-de-maiziere-haelt-gezielte-provokationder -tuerkei-fuer-moeglich/19590322.html)? Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat dies im Rahmen des dem genannten Artikel zugrunde liegenden Interviews erläutert (www.zdf.de/ nachrichten/zdf-morgenmagazin/zdf-morgenmagazin-clip-13-202.html). 13. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung gängige Gepflogenheit unter Nachrichtendiensten und anderen Sicherheitsbehörden, Partnerbehörden in anderen Ländern Listen mit den Namen von Terrorverdächtigen mit der Bitte um Amtshilfe zu übermitteln? Der Austausch von Listen zwischen nationalen und ausländischen Sicherheitsbehörden ist Teil der laufenden internationalen Zusammenarbeit. Deutsche Sicherheitsbehörden beantworten die entsprechenden Wünsche ihrer ausländischen Kooperationspartner unter strikter Beachtung der für sie geltenden Übermittlungsvorschriften . Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten Azize Tank sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/11947 vom 13. April 2017 verwiesen. 14. Inwieweit und seit wann kann die Bundesregierung eine politisch motivierte Verfolgung von Anhängerinnen und Anhängern Fethullah Gülens in der Türkei durch die türkische Regierung oder türkische Behörden erkennen? 15. Aufgrund welcher konkreter Überlegungen und Befürchtungen wurde die Antwort auf die Frage „Inwieweit kann die Bundesregierung eine politisch motivierte Verfolgung von Anhängerinnen und Anhängern Fethullah Gülens in der Türkei durch die türkische Regierung oder türkische Behörden erkennen ?“ auf Bundestagdrucksache 18/8502 als „VS-Vertraulich“ eingestuft, und welche Umstände haben sich heute soweit verändert, dass eine mögliche öffentliche Antwort auf diese Frage nicht mehr das „Staatswohl“ gefährdet? Die Fragen 14 und 15 werden zusammengefasst beantwortet. Nach der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (VSA) sind solche Informationen mit dem Verschlussgrad „VS – Vertraulich“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die gewählte Einstufung hat weiterhin Bestand. 16. Wie viele als Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung geltende oder von Seiten der türkischen Behörden als solche eingestufte Personen sind seit dem Bruch zwischen der türkischen Regierung und der Gülen-Bewegung Ende 2013 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen bzw. haben dort politisches Asyl gesucht? a) Inwieweit hat sich die Zahl der Asyl suchenden Gülenisten oder mutmaßlichen Gülenisten seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verändert? b) Wie viele türkische Diplomatinnen und Diplomaten, die von türkischen Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12498 c) Wie viele türkische Richter und Staatsanwälte, die von türkischen Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht? d) Wie viele türkische Offiziere und Soldaten, die von türkischen Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht? e) Wie viele Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte (außer der Armee), die von türkischen Behörden als Gülenisten verdächtigt werden, haben in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gesucht? Die Fragen 16 bis 16e werden im Zusammenhang beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt keine statistischen Erhebungen zu individuellen Asylgründen durch. Daher liegen keine Informationen vor, wie viele Antragsteller aus der Türkei als Asylgrund genannt haben, dass sie Anhänger der Gülen-Bewegung sind. Da es sich bei der Gülen-Bewegung weder um eine Religion noch um eine Ethnie handelt, gibt es auch keine Möglichkeit, ihre Anhänger statistisch zu erfassen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8502 vom 19. Mai 2016 verwiesen. 17. Haben die türkische Regierung oder türkische Justizbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Bundesregierung oder bundesdeutschen Behörden auf offiziellem oder inoffiziellem Wege die Auslieferung von nach Deutschland geflohenen oder bereits hier lebenden Gülen-Anhängerinnen und -Anhängern erbeten? Wenn ja, wann hat die Bundesregierung bzw. wann haben deutsche Behörden aufgrund welcher Vorwürfe wie auf dieses Ansinnen reagiert? Die Türkei hat Ersuchen um Auslieferung türkischer Staatsangehöriger gestellt. Dabei haben die türkischen Behörden auch geltend gemacht, dass betroffene Personen der Gülen-Bewegung nahestehen sollen. In Hinsicht auf das Verfahren bei der Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. Zu Entscheidungen in laufenden Auslieferungsverfahren kann die Bundesregierung keine Angaben machen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333