Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12515 18. Wahlperiode 29.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12072 – Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (1/2) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Prozess und das erstinstanzliche Urteil gegen die Neonazigruppe „Oldschool Society“ und der Prozess gegen die „Gruppe Freital“ vor dem Oberlandesgericht Dresden haben das rechtsterroristische Potenzial in aller Deutlichkeit gezeigt. Beiden Gruppen wird die Bildung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, in deren Rahmen gezielte Angriffe auf Migrantinnen und Migranten durchgeführt werden sollten. In der Presseberichterstattung zu beiden Prozessen wird das Ausmaß der Gewalt und die akribische Planung von Anschlägen deutlich (vgl. „Timo – ein deutscher Terrorist“, stern.de vom 6. März 2017, www.stern.de/panorama/stern-crime/prozess-gegen-die--gruppe-freital---timo- --ein-deutscher-terrorist-7351720.html und „Haftstrafen für Oldschool Society- Anführer“, tagesschau.de vom 15. März 2017, www.tagesschau.de/inland/ossurteil -101.html). Im Oktober 2015 wurden im Raum Bamberg bei Durchsuchungen gegen Neonazis Waffen und Sprengstoff festgestellt. Die Beschuldigten sollen Anschläge gegen Flüchtlinge und Linke geplant haben. Einige der Verdächtigen sollen Medienberichten zufolge Mitglieder der Partei Die Rechte sowie Aktivistinnen und Aktivisten des Nürnberger Pegida-Ablegers Nügida sein (vgl. „Anschläge auf Flüchtlingsheime geplant“, ZEIT ONLINE vom 22. Oktober 2015, www.zeit. de/politik/deutschland/2015-10/rechtsextreme-bamberg-razzia-anschlag). Die Staatsanwaltschaft Bamberg hat inzwischen Anklage wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben (vgl. „Rechtsextreme planten Anschläge auf Flüchtlingsheime“, Spiegel.de vom 28. September 2016, www.spiegel.de/politik/ deutschland/rechtsextreme-in-bamberg-wegen-anschlagsplaenen-auf-fluechtlingeangeklagt -a-1114319.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12515 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Haben das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und/oder das Bundeskriminalamt (BKA) Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Mitglieder der „Oldschool Society“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? Der Großteil der Mitglieder der „Oldschool Society“ (OSS) war zuvor nicht in der rechtsextremistischen Szene aktiv. Einzelne Gruppenmitglieder unterhielten zuvor Verbindungen zur „Nationaldemokratischen Partei Deutschlands“ (NPD) oder zur neonazistischen Kameradschaftsszene. So war eine Person in der Gruppierung „Division braune Wölfe“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die „Oldschool Society“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen gegen die „Oldschool Society“ ein, und wenn ja, von welchen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9208 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 4. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen einen oder mehrere Angeklagte der „Oldschool Society“ staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich Politisch Motivierte Kriminalität – Rechts (PMK-Rechts) vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Angeklagten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens beantworten)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Im Jahr 2007 wurde ein Angeklagter unter anderem wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Darüber hinaus war dieser Angeklagte in der Vergangenheit Mitglied rechtsextremistischer Gruppierungen, insbesondere der mit Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2012 verbotenen „Kameradschaft Aachener Land“ und – zu einem späteren Zeitpunkt – der Gruppierung „Kameradschaft und Loyalität“ in Sachsen. Ein weiterer Angeklagter war in Nordrhein-Westfalen vor dem Tatzeitraum Mitglied der „Vereinigten Kameradschaft Deutschland“ (VKD). Gegen die Beschuldigten lagen keine offenen Haftbefehle vor. 6. Wie viele Straftaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung der „Oldschool Society“ nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? Nach dem vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 15. März 2017 festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten der Gründung einer und der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12515 mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig gemacht, zwei Angeklagte als Rädelsführer. Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 15. März 2017 (vgl. www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2017/05680/index.php). Der GBA (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof) hat am 27. April 2017 vor dem Staatsschutzsenat des OLG Dresden eine weitere Anklage erhoben. Die zwei Angeschuldigten sind hinreichend verdächtig, spätestens ab Januar 2015 mit anderen Personen eine terroristische Vereinigung gegründet und sich an ihr als Mitglieder beteiligt zu haben (§ 129a Absatz 1 und Absatz 2 des Strafgesetzbuches – StGB). Ihnen wird darüber hinaus die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB) sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt. Einzelheiten ergeben sich aus der Pressemitteilung des GBA vom 18. Mai 2017 (vgl. www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php? newsid=709). 7. Welche anderen Räumlichkeiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jenseits von Wohnräumen im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die „Oldschool Society“ durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9208 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 8. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten der „Oldschool Society“ (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziel/Bundesland des Auffindeorts beantworten )? 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft eventuell beschlagnahmter Waffen oder Sprengmittel, die im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen die „Oldschool Society“ aufgefunden wurden? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Bei zwei Angeklagten wurden in Sachsen mehrere pyrotechnische Sprengkörper mit den Bezeichnungen „La Bomba“, „Dum Bum“, „Cobra 6“, „Cobra 11“ und „Viper 12“, bei einem Angeklagten wurden in Bayern zahlreiche Druckluft- und Schreckschusswaffen sichergestellt. Nach den Ermittlungen liegen Hinweise vor, dass anlässlich des geplanten Treffens der Mitglieder der OSS vom 8. bis zum 10. Mai 2015 in der Nähe von Borna/Sachsen erstmals in mehreren Kleingruppen Anschläge auf bewohnte Asylbewerberunterkünfte mit Brand- oder Nagelbomben verübt werden sollten, für deren Bau die Angeklagten bereits illegale pyrotechnische Sprengkörper mit sehr hoher Sprengkraft aus der Tschechischen Republik besorgt hatten. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Fortgang des Prozesses gegen die rechtsextreme Gruppe aus Bamberg, die als kriminelle Vereinigung von der Staatsanwaltschaft Bamberg angeklagt wurde? 11. Gegen wie viele Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung wegen welcher Straftatbestände im Zusammenhang mit der Bamberger Gruppe Anklage erhoben? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12515 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 13. Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen einen oder mehrere Angeklagte staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich PMK-rechts vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Angeklagten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens beantworten)? 15. Wie viele der Angeklagten sind nach Kenntnis der Bundesregierung Mitglieder der Partei „Der III. Weg“? 16. Wie viele Straftaten werden der Bamberger Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 17. Welche anderen Räumlichkeiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jenseits von Wohnräumen im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Bamberger Gruppe durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren )? 18. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten der Bamberger Gruppe (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen /Sprengmittel/Anschlagsziel/Bundesland des Auffindeorts beantworten)? 19. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft eventuell beschlagnahmter Waffen oder Sprengmittel, die im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen die Bamberger Gruppe aufgefunden wurden? Die Fragen 10 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 bis 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9208 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 20. Gibt es ein Ergebnis des durch den Generalbundesanwalt am 14. August 2015 angelegten Beobachtungsvorgangs bezüglich einer möglichen Verfahrensübernahme im Zusammenhang mit der Bamberger Gruppe? Der GBA hat von einer Übernahme des Verfahrens abgesehen, weil sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für von der Gruppierung geplante oder vorbereitete Straftaten im Sinne des § 129a Absatz 1 und Absatz 2 StGB und damit für eine Zuständigkeit des GBA nach § 120 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht ergeben haben. 21. Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Bamberger Gruppe um eine mutmaßliche rechtsterroristische Struktur, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Angeklagten des Prozesses gegen die Bamberger Gruppe zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation beantworten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12515 23. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Mitglieder der Bamberger Gruppe nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 24. War die Bamberger Gruppe Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? 25. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Bamberger Gruppe als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 26. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Bamberger Gruppe als V-Leute für das Bundeskriminalamt tätig waren oder sind? 27. Kamen im Verfahren gegen die Bamberger Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Die Fragen 21 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 38 bis 50 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9208 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 28. Flossen in die Ermittlungen und in die Anklage gegen die Mitglieder der „Gruppe Freital“ Erkenntnisse von Behörden des Bundes ein, und wenn ja, von welchen? In die Ermittlungen flossen Erkenntnisse des Bundeskriminalamtes ein. 29. Liegen gegen einen oder mehrere Angeklagten staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich PMK-rechts vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 30. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Angeklagten aktiv sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens beantworten)? 31. Wie viele Straftaten werden der „Gruppe Freital“ nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? Die Fragen 29 bis 31 werden gemeinsam beantwortet. Derzeit findet vor dem OLG Dresden/Sachsen die Hauptverhandlung gegen acht Angeklagte statt. Die Vorwürfe betreffen die Rädelsführerschaft und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 StGB. Darüber hinaus werden den Angeklagten Straftaten nach § 211 Absatz 1 und Absatz 2, § 212 Absatz 1, §§ 22, 223 Absatz 1 und Absatz 2, § 224 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 4 und Nummer 5, Absatz 2, § 303 Absatz 1, §§ 303c, 308 Absatz 1, § 310 Absatz 1 Nummer 2 StGB zur Last gelegt. Spätestens ab Juli 2015 bis November 2015 waren die Ziele der „Gruppe Freital“ darauf ausgerichtet, ihre rechtsextreme Ideologie durch terroristische Anschläge umzusetzen. Der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der Pressemitteilung des GBA vom 15. November 2016, (vgl. www.generalbundesanwalt.de/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12515 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode de/showpress.php?themenid=18&newsid=639). Im Übrigen muss eine Beantwortung im Hinblick auf die anstehende Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der laufenden Hauptverhandlung unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, namentlich der anstehenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung, zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang . 32. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die „Gruppe Freital“ nach Kenntnis der Bundesregierung durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren )? Neben Wohnräumen wurden eine Garage, Arbeitsplätze, Haftzellen und Kraftfahrzeuge durchsucht. 33. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf bzw. Beschlagnahmung von Waffen und Sprengmitteln sowie Anschlagsvorbereitungen bei den Beschuldigten der „Gruppe Freital“ (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen /Sprengmittel/Anschlagsziel/Bundesland des Auffindeorts beantworten)? 34. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft eventuell beschlagnahmter Waffen oder Sprengmittel, die im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen die „Gruppe Freital“ aufgefunden wurden? 35. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Herkunft der Buttersäure, die bei einer der Straftaten, die der „Gruppe Freital“ zugerechnet werden, verwandt wurde? 36. Haben das BfV und/oder das BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Aktivistinnen und Aktivisten der „Gruppe Freital“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren? 37. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Angeklagten der „Gruppe Freital“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation beantworten)? 38. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Gruppe Freital“ als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 39. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Gruppe Freital“ als V-Leute für das Bundeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 33 bis 39 werden gemeinsam beantwortet. Eine Beantwortung der Fragen muss im Hinblick auf die anstehende Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der laufenden Hauptverhandlung unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 29 bis 31 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12515 40. Kamen im Verfahren gegen die „Gruppe Freital“ nach Kenntnis der Bundesregierung Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Zeugenschutzmaßnahmen kamen nicht zur Anwendung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333