Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12517 18. Wahlperiode 29.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Petra Pau, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12073 – Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (2/2) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Verschiedenen Medienberichten zufolge gab es in den Jahren 2015 und 2016 Durchsuchungsmaßnahmen, Ermittlungsverfahren und Prozesse, die sich gegen rechtsterroristische Bestrebungen richteten. Im Februar 2017 verurteilte das Landgericht Potsdam den NPD-Politiker Maik Schneider und weitere Neonazis wegen eines Brandanschlags zu mehrjährigen Haftstrafen (vgl.: „Maik Schneider ficht Urteil aus Nauen-Prozess an“, rbb-online vom 15. Februar 2017, www.rbb-online.de/politik/beitrag/2017/02/nauenprozess -turnhalle-revision.html). Im März 2016 verbot der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, die „Weiße Wölfe Terrorcrew“. Im Zuge dessen wurden in zehn Bundesländern Objekte von Beschuldigten durchsucht. Dabei wurden unter anderem Kleinkaliberwaffen sichergestellt. Die Beschuldigten weisen zum einen Verbindungen zum Kreis der Verdächtigen aus dem Raum Bamberg auf. Zum anderen wird gegen mindestens einen Beschuldigten bereits wegen des Verdachts der Strafbarkeit gemäß § 129a des Strafgesetzbuches ermittelt. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Werwolf-Kommando fanden im Juli 2013 Durchsuchungen im Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sowie in den Niederlanden und der Schweiz statt (vgl.: „Rechtsextreme Untergruppe in Bamberg durchsucht“, Bayerischer Rundfunk vom 16. März 2016, www.br.de/nachrichten/ oberfranken/inhalt/weisse-woelfe-verbot-durchsuchung-oberfranken-100.html sowie „Äußerst gewaltbereit“, ZEIT ONLINE vom 24. März 2016, www.zeit. de/2016/14/weisse-woelfe-terrorcrew-verbot-rechtsextremismus-hamburg-gewalt/ komplettansicht). Am 25. Januar 2017 durchsuchten 200 Beamtinnen und Beamte mehrere Objekte in verschiedenen Bundesländern. Die Durchsuchungen richteten sich gegen den Rechtsextremen Burghard B. und sechs weitere Beschuldigte. Ihnen wirft die Bundesanwaltschaft die Gründung einer terroristischen Vereinigung vor (vgl.: „Der Nazidruide aus Schwetzingen“, ZEIT ONLINE vom 25. Januar 2017, www.zeit.de/gesellschaft/2017-01/rechtsextremismus-schwetzingen-druideterrorzelle -razzia-bundesanwaltschaft). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12517 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Hat der Bundesgerichtshof nach Kenntnis der Bundesregierung bereits über die Revisionsanträge bezüglich des Urteils gegen Maik Schneider und einen seiner Mittäter entschieden? Der Bundesregierung liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht vor. 2. Flossen Erkenntnisse von Behörden des Bundes in die Ermittlungen gegen die Nauener Gruppe um den NPD-Politiker Maik Schneider ein, und wenn ja, von welchen? 3. Flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in die Ermittlungen gegen die Nauener Gruppe um den NPD- Politiker Maik Schneider ein, und wenn ja, von welchen? 4. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Nauener Gruppe um den NPD-Politiker Maik Schneider? 5. Sieht das BfV in der Nauener Gruppe die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung (bitte Antwort begründen)? 6. Haben das BfV und/oder das Bundeskriminalamt (BKA) Kenntnis darüber, ob die Verurteilten der Nauener Gruppe in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Bezügen, die die Verurteilten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben ? 8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Mitglieder der Nauener Gruppe nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 9. War die Gruppe Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? 10. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Nauener Gruppe als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 11. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Nauener Gruppe als V-Personen für das Bundeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 2 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 28, 32 bis 38 und 40 bis 42 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 12. Fand eine Befassung des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) bzw. des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus /-terrorismus (GAR) mit der Nauener Gruppe statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Im Rahmen des „Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) fanden bis Februar 2017 zu dem als „Nauener Gruppe“ bezeichneten Personenkreis fünfmal Erörterungen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12517 13. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des Anfechtungsverfahrens gegen das Verbot der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ (WWT) vor dem Bundesverwaltungsgericht? Nach Rücknahme der eingereichten Klage ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016 das durch den Bundesminister des Innern ausgesprochene Verbot der „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT) bestandskräftig. 14. Wie viele Personen rechnet die Bundesregierung der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ zu (bitte nach Ländern und Bundesländern auflisten)? Mit dem Verbot der WWT sind deren Aktivitäten zum Erliegen gekommen. Insofern wird dieser Gruppierung kein aktiver Personenkreis mehr zugerechnet. Seit dem Jahr 2008 bis zum Verbot im März 2016 unterlag die Gruppierung WWT einer starken personellen Fluktuation, wobei sich die Mitgliederzahl vom unteren bis in den mittleren zweistelligen Bereich bewegte und sich die Aktivitäten auf zehn Länder erstreckte. 15. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in das Verbot ein, und wenn ja, von welchen? Es flossen Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamts (BKA) in das vereinsrechtliche Verbot ein. 16. Flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von anderen Landesbehörden in das Verbot ein, und wenn ja, von welchen? Es flossen Erkenntnisse von Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie mehrerer Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften der Länder in das vereinsrechtliche Verbot ein. 17. Flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von ausländischen Behörden in das Verbot ein, und wenn ja, von welchen? Erkenntnisse von ausländischen Behörden waren nicht Bestandteil des Verbots. 18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens beantworten)? Die Mitglieder der Gruppierung WWT wurden mehrheitlich aus langjährigen Angehörigen der rechtsextremistischen Szene rekrutiert. Daher bestanden zum Teil Parallelmitgliedschaften in der WWT und anderen rechtsextremistischen Personenzusammenschlüssen , etwa in Kleinstparteien, regionalen Neonazi-Kameradschaften oder Skinhead-Gruppierungen. 19. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Mitglieder der Partei DIE RECHTE? Zum Zeitpunkt des Verbots waren drei Betroffene ehemalige Mitglieder der Partei „DIE RECHTE“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12517 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ zur Partei DIE RECHTE ein? Zwischen Aktivisten der Gruppierung WWT und der Partei „DIE RECHTE“ bestanden regional enge Verbindungen. Diese beruhten zumeist auf Kennverhältnissen einzelner Personen. Eine dauerhafte systematische Zusammenarbeit fand nicht statt. 21. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Mitglieder der NPD? Zum Zeitpunkt des Verbots war keiner der Betroffenen Mitglied der NPD. Allerdings sind vier Betroffene ehemalige Mitglieder der NPD. 22. Wie viele Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls Mitglieder der Partei „Der Dritte Weg“? Nach vorliegenden Erkenntnissen war zum Zeitpunkt des Verbotsvollzugs einer der Betroffenen Mitglied der Partei „Der Dritte Weg“. 23. Wie viele Straftaten werden der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ bzw. den ihr zuzuordnenden Personen nach derzeitigem Stand nach Kenntnis der Bundesregierung zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten) 24. Liegen gegen ein oder mehrere der mutmaßlichen Mitglied/er nach Kenntnis der Bundesregierung staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich PMK-rechts (Politisch motivierte Kriminalität – rechts) vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Angaben zu politisch motivierten Straftaten werden durch das jeweils zuständige Landeskriminalamt im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) in Form von Kriminaltaktischen Anfragen – Politisch motivierte Kriminalität (KTA-PMK) an das BKA übermittelt. Detailinformationen zu Tätern bzw. Tatverdächtigen (z. B. Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe) sind hierbei nicht als Pflichtfelder vorgesehen. Aus diesem Grund ist die genannte Eigenschaft kein Erfassungskriterium in der BKA-Fallzahlendatei LAPOS und nicht automatisiert recherchierbar. Im Hinblick auf die von dem Verbot betroffenen Personen wurden beispielsweise Straftaten gemäß § 224 des Strafgesetzbuches (StGB) – Gefährliche Körperverletzung –, § 125a StGB – Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs –, § 168 StGB – Störung der Totenruhe –, § 130 StGB – Volksverhetzung – und Verstoß gegen das Waffengesetz festgestellt . 25. Wurden bei den Durchsuchungen im März 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung legale oder illegale Waffen und/oder Sprengmittel bzw. Pyrotechnik festgestellt (bitte nach Art der Gegenstände und Auffindeort auflisten)? In fünf der durchsuchten Objekte wurden Waffen festgestellt. Es handelte sich um ein Kleinkaliber-Gewehr, eine Armbrust, ein verbotenes Reizgassprühgerät, insgesamt drei verbotene Elektroschockgeräte in getarnter Form (z. B. als Taschenlampe ), verbotene Wurfsterne, einen verbotenen „Totschläger“, einen Teleskop- Schlagstock, mehrere z.T. verbotene Messer und zwei Schreckschusswaffen, von denen eine legal im Besitz des Betroffenen war. Die weitere Bearbeitung und strafrechtliche Würdigung erfolgte durch die zuständigen Polizeien der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12517 26. Welche anderen Räumlichkeiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jenseits von Wohnräumen durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Im Rahmen des Vollzugs der Maßnahmen wurden soweit vorhanden Nebenräume und Fahrzeuge der Betroffenen durchsucht. 27. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 55 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 28. Haben das BfV und/oder das BKA Kenntnis darüber, ob Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? Auf die Antwort zu Frage 18 wird hingewiesen. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 57 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 30. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 31. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“ als V-Personen für das Bundeskriminalamt tätig waren oder sind? Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Frage 58 bis 60 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. 32. Wie viele der Verdächtigen aus dem Verfahren gegen das sog. Werwolf- Kommando sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 61 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu „Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 2)“ auf Bundestagsdrucksache 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12517 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Wie viele Verdächtige aus dem Verfahren gegen die eingangs erwähnte Gruppe aus dem Raum Bamberg sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch Mitglieder der „Weiße Wölfe Terrorcrew“? Im Hinblick auf die anstehende Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der laufenden Hauptverhandlung gegen die Gruppe aus dem Raum Bamberg muss eine weitere Beantwortung unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung, namentlich der anstehenden Beweiserhebung und Beweiswürdigung, zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 34. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der „Weiße Wölfe Terrorcrew “ statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Im Rahmen des GETZ-R wurde die Gruppierung WWT bis Dezember 2016 achtzehnmal thematisiert. 35. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Stand des Ermittlungsverfahrens gegen die mutmaßlichen Mitglieder der Gruppe um Burghard B. und dessen Fortgang? 36. Gegen wie viele Personen aus welchen Ländern und Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die Gruppe um Burghard B. nach Kenntnis der Bundesregierung? 37. Flossen Erkenntnisse von anderen Behörden des Bundes in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 38. Flossen nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse von Landesbehörden in die Ermittlungen ein, und wenn ja, von welchen? 39. Liegen gegen eine/einen oder mehrere Verdächtige staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem Bereich PMKrechts vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? 40. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die mutmaßlichen Mitglieder der Gruppe um Burghard B. aktiv waren bzw. sind (bitte unter Angabe des Organisationsnamens beantworten)? 41. Wie viele Straftaten werden der Gruppe um Burghard B. nach derzeitigem Stand nach Kenntnis der Bundesregierung zugerechnet (bitte nach Datum, Ort und Tatvorwurf bzw. Straftatbestand auflisten)? 42. Wie viel Waffen, Munition und Sprengstoff wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Durchsuchungen gefunden (bitte genau auflisten)? 43. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die Herkunft der bei der Durchsuchung sichergestellten Waffen, Munition und Sprengstoffe? 44. Welche anderen Räumlichkeiten wurden jenseits von Wohnräumen nach Kenntnis der Bundesregierung durchsucht (bitte die Räumlichkeiten genau spezifizieren)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12517 45. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Gruppe um Burghard B.? 46. Haben das BfV und/oder das BKA Kenntnis darüber, ob mutmaßliche Mitglieder der Gruppe um Burghard B. in der Vergangenheit in anderen rechtsextremistischen oder rechtsterroristischen Organisationen oder Zusammenhängen aktiv waren (bitte nach Organisationen und Datum ordnen)? 47. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppe um Burghard B. zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben? 48. Wurden gegen Mitglieder der Gruppe um Burghard B. nach Kenntnis der Bundesregierung nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? 49. War die Gruppe um Burghard B. Beobachtungsgegenstand des BfV, und wenn ja, über welche Zeiträume? 50. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Gruppe um Burghard B. als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren oder sind? 51. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Mitglieder der Gruppe um Burghard B. als V-Personen für das Bundeskriminalamt tätig waren oder sind? 52. Kamen im Verfahren gegen die Gruppe um Burghard B. nach Kenntnis der Bundesregierung Zeugenschutzmaßnahmen zur Anwendung, und falls ja, in wie vielen Fällen? Die Fragen 35 bis 52 werden gemeinsam beantwortet. Die Ermittlungen richten sich weiterhin gegen sieben Beschuldigte, die in Verdacht stehen, sich zu einer rechtsterroristischen Vereinigung zusammengeschlossen zu haben, um bewaffnete Angriffe auf Polizisten als Repräsentanten des Staates , Asylsuchende und Menschen der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu begehen oder entsprechende Vorhaben zu unterstützen. Durchsuchungsmaßnahmen haben Verstöße gegen das Waffen- und Strengstoffgesetz aufgedeckt, die zum Erlass von Haftbefehlen gegen zwei Beschuldigte geführt haben. Im Übrigen dauert die Auswertung der sichergestellten Asservate aufgrund ihres beträchtlichen Umfangs an, so dass eine weitere Beantwortung zum Schutz der noch laufenden Ermittlungen unterbleiben muss. Nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall hat hier, trotz der grundsätzlich bestehenden Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurückzutreten. 53. Fand eine Befassung des GETZ bzw. des GAR mit der Gruppe um Burghard B. statt, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? Der als „Gruppe um Burghard B.“ bezeichnete Personenkreis wurde bis 8. April 2017 sechsmal im Rahmen des GETZ-R thematisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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