Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12521 18. Wahlperiode 29.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12176 – Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende Februar 2017 hat die Bundesregierung die Neufassung des Geldwäschegesetzes auf den Weg gebracht (Bundestagsdrucksache 18/11555). Mit dem Gesetzentwurf , der gegenwärtig im Deutschen Bundestag beraten wird, setzt sie insbesondere die EU-Vorgaben der Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie um. Zudem wird die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (die sog. Finance Intelligence Unit – FIU) innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) neu organisiert. Mit den neuen Regelungen sieht sich die Bundesregierung im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung „besser aufgestellt“ (BMF, 22. Februar 2017, „Bundesregierung stärkt den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“). Allerdings wurden Instrumente wie das im Gesetz vorgesehene „Transparenzregister“, das die wahren Eigentümer von Unternehmen offenlegen soll, bereits als „Mogelpackung“ kritisiert . Da die Daten nicht allgemein zugänglich, sondern nur von einem eingeschränkten Personenkreis gegen Gebühr einsehbar sein sollen, verliere es an Wirkung und habe „den Namen Transparenzregister nicht verdient“ (Süddeutsche Zeitung, 20. Februar 2017). Auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmen werfen in Hinsicht der gewünschten Wirkung Fragen auf: Taugen die vorgeschlagenen Maßnahmen, um Geldwäsche in Deutschland wirksam zu bekämpfen und vorzubeugen? Wie funktioniert gegenwärtig die Aufsichts- und Ermittlungspraxis durch die einschlägigen Finanzaufsichts- und Gewerbeaufsichtsbehörden ? Werden Maßnahmen gegen Geldwäsche in Deutschland konsequent vollzogen und ihr Vollzug kontrolliert? 1. Wie erfolgt bei von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten systemrelevanten Banken und Kreditinstituten nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Sorgfaltsund Meldepflichten? Die EZB ist nicht für die Geldwäscheprävention bei den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten zuständig. Diese Aufgabe obliegt den nationalen Aufsichtsbehörden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12521 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Informationen leiten das bei der EZB angesiedelte Aufsichtsgremium bzw. die von EZB-Personal geführten Aufsichtskollegien an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiter, damit diese ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion hinsichtlich der Umsetzung und Einhaltung der Geldwäschevorschriften durch die Institute gerecht wird? Die BaFin erhält geldwäscherelevante Informationen, die der EZB im Rahmen ihrer Aufsicht bekannt werden, über die Joint Supervisory Teams (JST). Die JST setzen sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen Aufsicht zusammen und koordinieren allgemein die Aufsichtstätigkeiten. 3. Inwieweit sieht die Bundesregierung Schwierigkeiten und eine Diskrepanz bei der ermittlertätigen Verfolgung von internationalen Aktivitäten der Geldwäsche und Steuerhinterziehung, wenn die Aufsicht geteilt ist und die Zuständigkeit für die Kontrolle hinsichtlich Geldwäsche bei der nationalen Aufsicht liegt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie angesichts dieser Situation ? Soweit die Frage auf die Teilung der Aufsichtszuständigkeit bezüglich Geldwäsche und Solvenz abzielt, ist Folgendes festzuhalten: Die geldwäscherechtliche Aufsicht für alle Finanzinstitute liegt, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, bei den nationalen Aufsichtsbehörden. In Deutschland haben die Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (insbesondere die Staatsanwaltschaft, Polizeien und die Steuerfahndung) damit in Gestalt der BaFin für alle Finanzinstitute einen einheitlichen Ansprechpartner, was eine enge Kooperation sicherstellt. Die Bundesregierung sieht insoweit keine Schwierigkeiten oder eine Diskrepanz in diesem Bereich. 4. Wie ist der aktuelle Stand des behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die in den Panama Papers benannten 14 deutschen Institute und der Aufdeckung möglicher Geldwäsche-Fälle in diesem Zusammenhang (vgl. „Panama- Papers: Steuerfahnder kommen voran“, NDR.de, 3. Januar 2017)? Eine von der BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfungskanzlei untersucht die von den Banken zu den Panama Papers gelieferten Daten. Die Untersuchung wird voraussichtlich Ende Juli 2017 abgeschlossen sein; ein erster Zwischenbericht liegt der BaFin vor. Ferner hat die BaFin bereits eigene Untersuchungen durchgeführt. 5. Ist es zutreffend, dass die deutsche Bankenaufsicht über keinen eigenen Prüfdienst verfügt, der vor Ort die Einhaltung der Geldwäschevorschriften in den Instituten prüft? Generell gilt: Die BaFin führt vor Ort Prüfungen sowohl mit eigenen als auch externen Prüfern durch. Die Sonderprüfungen wurden im Bereich der Geldwäscheprävention von Wirtschaftsprüfern durchgeführt, die teilweise von Mitarbeitern der BaFin begleitet wurden (s. Antwort zu den Fragen 6 und 7). Seit Anfang 2017 baut die BaFin in der Geldwäscheprävention eigene Prüferteams auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12521 6. Wie viele Anti-Geldwäsche-Sonderprüfungen hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 pro Jahr durchgeführt bzw. veranlasst und an externe Wirtschaftsprüfer vergeben (bitte jeweils für die Jahre einzeln angeben)? 7. An wie vielen dieser Sonderprüfungen waren Wirtschaftsprüfer von BaFin- Mitarbeitern begleitet, und welche Aufgabe kam dabei BaFin-Mitarbeitern zuteil? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die BaFin hat für die erfragten Jahre folgende Sonderprüfungen (SP) durchgeführt (WP = Wirtschaftsprüfungsunternehmen; GW = geldwäscherechtliche Aufsicht der BaFin) Jahr Anzahl SP durch WP Anzahl SP begleitet durch GW 2011 32 14 2012 25 13 } + 79 SP Prüfungskampagne jahresübergreifend Ende 2012/Anfang 2013 2013 28 8 2014 25 5 2015 28 12 2016 17 4 Die BaFin verschafft sich durch die Teilnahme an Sonderprüfungen einen direkten Eindruck von den Präventionsmaßnahmen vor Ort. Ferner erlangt die BaFin Kenntnisse über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer, steigert deren Problembewusstsein in Bezug auf den Prüfungsauftrag und verbessert hierdurch die Berichtsqualität . Außerdem steht sie in direktem Austausch mit den betroffenen Instituten . 8. Welche Ergebnisse haben die Betriebsprüfungen bei den Geldwäscheprüfungen erbracht? Soweit mit „Betriebsprüfungen“ die steuerrechtlichen Prüfungen der Finanzämter gemeint sind, liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. Nach dem Grundgesetz sind für den Steuervollzug grundsätzlich die Länder zuständig (Artikel 108 Absatz 2 GG). Gegenstand der Betriebsprüfungen ist auch nicht die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten. Soweit mit dem Begriff die Sonderprüfungen der BaFin gemeint sind, wurden zumindest geringe Defizite festgestellt. Verbesserungsbedarf gab es etwa bei der Umsetzung, in allen Konzernteilen einzelner Gruppen bei der Befolgung des „Know-Your-Customer-Prinzips“ oder bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten . 9. Wie viele Verstöße gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten und Verdachtsmeldungen sind durch Betriebsprüfungen im Finanz- und Nichtfinanzsektor seit 2014 aufgedeckt und ausgelöst worden (bitte jeweils für die Jahre einzeln, nach Finanz- und Nichtfinanzsektor getrennt, angeben )? Soweit mit „Betriebsprüfungen“ die steuerrechtlichen Prüfungen der Finanzämter gemeint sind, liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor (s. Antwort zu Frage 8). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12521 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufgrund der Ergebnisse von Sonderprüfungen hat die BaFin im Finanzsektor wegen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten im Jahr 2014 85, im Jahr 2015 92 und im Jahr 2016 115 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 hat sie 32 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten zu den Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten im Finanzsektor vor, die aufgrund Geringfügigkeit oder wegen fehlender Bußgeldbewehrung nicht zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geführt haben. Die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor obliegt nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG den Ländern. Im Jahr 2014 gab es mindestens (von einigen Ländern liegen der Bundesregierung keine entsprechenden Angaben vor) 914 Beanstandungen oder Verwarnungen, mindestens 46 Ordnungsmaßnahmen durch Verwaltungsakt, mindestens 144 eingeleitete Bußgeldverfahren und mindestens 53 verhängte Bußgelder . Im Jahr 2015 gab es mindestens 808 Beanstandungen oder Verwarnungen, mindestens 46 Ordnungsmaßnahmen durch Verwaltungsakt, mindestens 108 eingeleitete Bußgeldverfahren und mindestens 129 verhängte Bußgelder. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten zu den Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten im Nichtfinanzsektor vor, die aufgrund Geringfügigkeit oder wegen fehlender Bußgeldbewehrung nicht zur Beanstandung oder zur Einleitung eines Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens geführt haben. Die vorgenannten Zahlen beruhen allesamt auf einer Abfrage, die das Bundesministerium der Finanzen im Frühjahr 2016 bei den Ländern gemacht hat. Die Zahlen sind mit einiger Unsicherheit behaftet, weil manche Länder die Fragen nicht oder nur teilweise beantwortet haben. Im Jahr 2014 wurden von den Aufsichtsbehörden 473 Verdachtsmeldungen, davon 202 im Finanzsektor, im Jahr 2015 526 Verdachtsmeldungen, davon 182 im Finanzsektor abgegeben. Eine Verdachtsmeldepflicht besteht nach § 31b Abgabenordnung auch für Finanzbehörden. Die FIU hat im Jahr 2014 von Finanzbehörden 250 Verdachtsmeldungen, im Jahr 2015 248 Verdachtsmeldungen erhalten . 10. Wird bei Betriebsprüfungen im Einzelhandel geprüft, ob zu viel Umsatz verbucht und erklärt wird? Nach dem Grundgesetz sind für den Steuervollzug grundsätzlich die Länder zuständig (Artikel 108 Absatz 2 GG, s. Antwort zu Frage 8). Zum Steuervollzug zählt auch die Durchführung von Außenprüfungen bzw. Betriebsprüfungen. Die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bestimmen dabei auch den Umfang der Außenprüfung (§§ 193 ff. Abgabenordnung). Nach §§ 85 und 88 Abgabenordnung haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Für die Außenprüfung bedeutet dies, dass diese der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dient, um eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern zu gewährleisten. Die Finanzbehörde hat daher die Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Im Rahmen von Außenprüfungen werden je nach Sachverhalt verschiedene Prüfungsmethoden angewandt, die es auch erlauben, zu viel verbuchte/erklärte Umsätze aufzudecken (z. B. der externe Betriebsvergleich/Richtsatzsammlung, der interne Betriebsvergleich , die Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12521 Rohgewinnaufschlagsatzes, die Ermittlung des Rohgewinnaufschlagsatzes anhand der Buchführung für einzelne Zeitabschnitte (Zeitreihenvergleich) sowie die Geldverkehrs-, Vermögenszuwachs-, Einnahmen-/ Ausgabendeckungsrechnung ). Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die konkreten Prüfungshandlungen im Einzelfall im Rahmen von Außenprüfungen. 11. Werden bei Betriebsprüfungen auch der Einkauf der Waren oder Dienstleistungen überprüft? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Welche Schulungen erhalten Betriebsprüfer, um Geldwäsche zu erkennen und aufzudecken? Im Wesentlichen sind die Finanzbehörden der Länder für die Aus- und Fortbildung der Betriebsprüfer zuständig. Die Bundesregierung kann hierzu keine Angaben machen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Wirkung von Interessenkonflikten auf die Prüftätigkeit von Wirtschaftsprüfern, die insbesondere vor dem Hintergrund entstehen können, dass sie gleichzeitig von den Kreditinstituten mit der Fertigung von Jahresabschlüssen beauftragt werden? Bei Inanspruchnahme eines Dritten zur Durchführung einer Sonderprüfung ist neben der fachlichen Eignung insbesondere auch auf die Unabhängigkeit des beauftragten Sonderprüfers zu achten. Infolgedessen scheidet grundsätzlich die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des zu prüfenden Instituts beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderprüfer aus und wird bei der Vergabe des Auftrages nicht berücksichtigt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, gemäß den für sie geltenden Berufsregelungen der Wirtschaftsprüferordnung sowie der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer, vor Annahme eines Prüfungsauftrags ihre eigene Unabhängigkeit zu prüfen und diese zu bestätigen. Sofern eine Unabhängigkeit nicht gegeben ist, dürfen Wirtschaftsprüfer einen Auftrag gemäß § 49 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nicht annehmen . 14. Wie bewertet die Bundesregierung die von der Wirtschaftsprüferkammer zum Gesetzentwurf vorgebrachten Änderungsvorschläge, insbesondere den Vorschlag, die Wirtschaftsprüfer angesichts entgegenstehender gesetzlicher Schweigepflicht von der Auskunftspflicht gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie , zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – GwG-E (Anfragen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder anderer zuständiger Behörden zu Geschäftsbeziehungen des Verpflichteten ) auszunehmen? Die Petiten der Wirtschaftsprüferkammer kann die Bundesregierung zum großen Teil aus europarechtlichen bzw. aufsichtlichen Gründen nicht unterstützen. Die Bundesregierung unterstützt aber den Vorschlag, gesetzliche Schweigepflichten im Rahmen der Auskunftspflicht gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 GwG-E zu berücksichtigen und hierfür Ausnahmen vorzusehen. Der vom Bundestag in 2./3. Lesung am 18. Mai beschlossene Regelungsentwurf sieht auch eine Rückausnahme vor, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12521 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wonach die Auskunftspflicht bestehen bleibt, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Mandant seine Dienste für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat. 15. Wie viele Verfahren hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verstößen von Kreditinstitutionen gegen geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten eingeleitet, und um welche Verstöße handelte es sich dabei? Verwaltungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz: Die BaFin hat wegen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in den Jahren 2011 bis 2016 zwei Verwarnungen gegen Kreditinstitute ausgesprochen und eine Verwarnung gegen den Vorstand einer Bank erlassen. Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Die BaFin hat gegen Kreditinstitute in den Jahren 2011 bis 2016 79 (sowohl einheitliche als auch selbständige) Verfahren gem. § 30 Absatz 4 OWiG wegen Verstoßes gegen bußgeldbewehrte geldwäscherechtliche Bestimmungen eingeleitet, ggf. i. V. m. § 130 OWiG. Die Verfahren hatten überwiegend Verstöße gegen Meldepflichten (§ 11 GwG), vereinzelt Verstöße gegen Identifizierungs-, Feststellungs - und Dokumentationspflichten (§§ 3, 4 und 8 GwG) sowie gegen das Verbot der Informationsweitergabe (§ 12 GwG) zum Gegenstand. Darüber hinaus wurden im abgefragten Zeitraum weitere 59 Verfahren gegen Leitungspersonen von Kreditinstituten i. S. d. § 30 Absatz 1 OWiG eingeleitet. 16. Sind Berichte der „BILD“-Zeitung vom 5. April 2017 zutreffend, wonach die Bundesregierung plant, die neu beim Zollkriminalamt integrierte „Financial Intelligence Unit“ (FIU) von 25 auf 165 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzustocken, und auf welcher Grundlage und aus welchen Erwägungen heraus geschieht dies? Seit mehreren Jahren verzeichnet die FIU jedes Jahr einen massiven Anstieg der eingehenden Verdachtsmeldungen: So wurden im Jahr 2015 29 108 Verdachtsmeldungen an die FIU übermittelt, was allein im Vergleich zum Vorjahr (24 054 Meldungen) einen Anstieg von rd. 21 Prozent bedeutet. Seit dem Jahr 2012 hat sich die Anzahl der Verdachtsmeldungen in Deutschland mehr als verdoppelt. Mit der Umorganisation der FIU soll die Basis geschaffen werden, um diesen erhöhten Eingangszahlen gerecht zu werden; außerdem soll auch die Art der Aufgabenerfüllung angepasst werden: so wird eine sogenannte „Filterfunktion“ eingeführt (an die Strafverfolgungsbehörden werden durch die FIU “nur“ noch die „werthaltigen“ Meldungen weitergegeben), die Information von Behörden und Unternehmen in Bezug auf neue Methoden der Geldwäsche soll ausgeweitet und der internationale Informationsaustausch erleichtert und zugleich intensiviert werden. Aufgrund dessen soll auch das Personal der zukünftigen FIU auf 165 Stellen ausgebaut werden. 17. Woher werden die neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FIU rekrutiert , und welche Qualifikation bringen sie mit? Das Personal der zukünftigen FIU wird multidisziplinär ausgerichtet sein. Nach bereits durchgeführten Personalauswahlverfahren sind u. a. Kolleginnen und Kollegen vorgesehen von: diversen Kreditinstituten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , dem Bundeszentralamt für Steuern, der Landesfinanzverwaltung, Polizeibehörden , dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundeskartellamt, freien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12521 Berufen sowie von Beschäftigten der Zollverwaltung selbst (Fahndung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Prüfung, Aufsicht, Kontrolle). Die Stellenbesetzung folgt dem jeweiligen ausgeschriebenen, spezifischen Anforderungsprofil. Auf diese Weise soll die Bewertung von Verdachtsmomenten aus allen denkbaren Ansätzen mit dem dazugehörigen Expertenwissen sichergestellt und die Filterfunktion der neuen FIU effektiv ausgeübt werden. 18. Inwieweit erwägt die Bundesregierung neben der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes , wie in Artikel 12 des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, Schritte einzuleiten, um die neuen Jobs in der FIU für Finanzanalystinnen und Finanzanalysten am Markt attraktiv zu machen, und welche Überlegungen und Maßnahmen sind dahingehend getroffen worden? Wie zuvor dargelegt, ist es in den Auswahlverfahren gelungen, multidisziplinär ausgerichtetes Personal mit unterschiedlichen Qualifikationen und beruflichem Erfahrungswissen, darunter auch aus Kreditinstituten und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , zu rekrutieren. Aus Sicht der Bundesregierung scheint das Gesamtpaket aus anspruchsvollen und interessanten Stellenprofilen, vielfach auch mit internationalem Bezug, den besonderen Bedingungen der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und einem attraktiven Arbeitsstandort in der Summe zu dem sehr guten Bewerberzuspruch geführt zu haben. 19. Wie erklärt die Bundesregierung die Veränderungen im Text des als Bundestagsdrucksache vorliegenden Gesetzentwurfs hinsichtlich der Änderungsvorschläge bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zur ursprünglichen Textfassung des Referentenentwurfs (wodurch Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das GwG nunmehr nur dann bußgeldbewehrt sein sollen, wenn sie entweder vorsätzlich oder leichtfertig – d. h. grob fahrlässig begangen werden und wofür im Einzelfall der Nachweis für die Aufsichtsbehörde schwieriger zu erbringen sein wird als bei der einfachen Fahrlässigkeit)? Die Regelung im Gesetzentwurf entspricht der Regelung im aktuell geltenden Geldwäschegesetz, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig bestimmte geldwäscherechtliche Pflichten verletzt. Dieser Verschuldensmaßstab ist angesichts des erhöhten Bußgeldrahmens und der Erweiterung des Bußgeldkatalogs im Gesetzentwurf verhältnismäßig. 20. Wie sind die Nutzung und der Handel mit Bitcoin und anderen sog. Kryptowährungen in Deutschland gegenwärtig reguliert, und welche Neuerungen bringt der Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/11555)? Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Bitcoins handeln bzw. Bitcoins nutzen, unterfallen gem. § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG i. V. m. § 1 Absatz 1a, Absatz 11 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) den Pflichten des Geldwäschegesetzes : Finanzdienstleistungsinstitute i. S. v. § 1 Absatz 1a KWG sind gem. § 2 Absatz 1 Nummer 2 Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Finanzdienstleistungen sind nach § 1 Absatz 1a Satz 2 KWG Tätigkeiten mit Bezug zu Finanzinstrumenten . Im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sind dies in der Regel Eigenhandel, Anlage-/Abschlussvermittlung, das Betreiben multilateraler Handelssysteme und eventuell Finanzkommissionsgeschäfte. Auf der Grundlage des § 4 KWG ordnet die BaFin Bitcoins als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12521 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die reine Nutzung von Bitcoin oder anderen Kryptowährungen an sich zum Beispiel zum Einkauf von Waren oder Bezahlen von Dienstleistungen ist nicht geldwäscherechtlich reguliert. Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie , zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bringt diesbezüglich noch keine Neuerungen. Jedoch wird die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie voraussichtlich ebenfalls Regelungen zu virtuellen Währungen enthalten : Hier ist die Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten um Betreiber von Plattformen, auf denen virtuelle Währungen gegen reguläre Währungen getauscht werden können, sowie um sogenannte „wallet provider“ zu nennen. 21. Wer kontrolliert die Umsetzung und Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Kryptowährungen? Die BaFin beaufsichtigt die Finanzdienstleistungsinstitute (s. Antwort zu Frage 20). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333