Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12523 18. Wahlperiode 29.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12070 – Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r 6,7 Millionen Menschen sind in Deutschland überschuldet (vgl. iff-Überschuldungsreport 2016, Seite 17). 78 500 Menschen mussten im Jahr 2015 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen (vgl. Statistisches Bundesamt). Die Anzahl der überschuldeten Personen und Haushalte steigt deutschlandweit seit Jahren . Der Bedarf an kostenfreier und seriöser Schuldner- und Insolvenzberatung ist erheblich. Unterstützung und Hilfe erfahren die Betroffenen vor allem durch die kommunalen und freien gemeinnützigen Einrichtungen der Schulden- und Privatinsolvenzberatung. Die Finanzierung dieser Einrichtungen ist jedoch schon seit vielen Jahren völlig unzureichend (Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, Positionspapier zur Finanzierung der Schuldnerberatung , Mai 2011). Viele überschuldete oder von Überschuldung bedrohte Menschen erhalten keine kostenfreie Unterstützung, da diese für sie gesetzlich nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus müssen sie oftmals sehr lange auf eine Schuldnerberatung warten. Unseriöse private Schuldenregulierer, Inkassounternehmen und Kreditvermittler nutzen die Notsituation Überschuldeter aus. Sie bieten vermeintliche „Soforthilfe“ an, verdienen damit jedoch nur durch teure Kettenumschuldungen und hohe Gebühren viel Geld, während den Betroffenen nicht geholfen wird (vgl. www.vzth.de/finger-weg-von-gewerblichen-schuldenregulierern, www.vzhh.de/schulden/30971/schuldnerberatung-ein-teures-vergnuegen.aspx). Derzeit wird die Schuldnerberatung uneinheitlich aus vielen verschiedenen öffentlichen Töpfen finanziert. Schon seit Mitte der 1990er Jahre wird darüber diskutiert, dass sich die Wirtschaftsverbände an der Finanzierung beteiligen sollen . Ein im Jahr 1998 mit Unterstützung des damaligen Bundesfamilienministeriums und des Bundesjustizministeriums ins Leben gerufenes Gesprächsforum mit den Verbänden der Kreditwirtschaft, der Versicherungen und des Handels ist gescheitert. Anträge der Fraktion DIE LINKE., in denen eine Anschubfinanzierung durch den Bundeshaushalt vorgeschlagen wurde, bis die Schuldnerberatung finanziell durch eine Kostenbeteiligung durch die Wirtschaftsverbände abgesichert ist, wurden seitens der Koalition aus SPD, CDU und CSU abgelehnt (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/3271 und 18/6767). Dies ist aus Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sicht der Fragesteller kaum nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die Koalition eine solche Anschubfinanzierung im Jahr 2009 für den Ausbau der Finanzberatungsangebote selbst angeregt hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/13612). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende Überschuldungssituation privater Haushalte? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 2. Welchen Stellenwert nehmen die Überschuldungsproblematik privater Haushalte und die Schuldnerberatung innerhalb der Bundesregierung ein? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Überschuldung in Deutschland und berichtet regelmäßig in ihren Armuts- und Reichtumsberichten darüber. Sie analysiert neben der Entwicklung der Zahl der Überschuldungsfälle insbesondere auch die (Haupt-)Auslöser der Überschuldung. Arbeitslosigkeit, geringes Einkommen und das Scheitern von beruflicher Selbstständigkeit sind anteilsmäßig von besonderer Bedeutung, aber auch Scheidungen bzw. Trennungen, Krankheitsfälle und das Konsumverhalten zählen zu den sechs wichtigsten Überschuldungsgründen . Wichtig ist, in Situationen der Überschuldung der überschuldeten Person einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei zu einem angemessenen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger zu kommen. Hierzu können u. a. auch die Privatinsolvenz und das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einen Beitrag leisten. 3. Welche Bundesministerien sind mit dem Thema „Verschuldung und Überschuldung privater Haushalte“ befasst? Berührungspunkte mit Fragen der Ver- und Überschuldung bestehen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat innerhalb der Bundesregierung eine koordinierende Funktion inne. 4. Im Rahmen welcher Maßnahmen hat die Bundesregierung das Thema im Laufe der letzten vier Jahre bearbeitet (bitte nach Bundesministerium und Jahr auflisten)? Das BMFSFJ unterstützt die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV). Zudem wird die Pflege und ständige Aktualisierung einer bundesweiten Datenbank über anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen durch das BMFSFJ finanziert. Das BMJV trifft sich in regelmäßigen Abständen mit Vertretern der Deutschen Kreditwirtschaft, dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände. Themen sind u. a. die seit 21. März 2016 geltende gesetzliche Pflicht zu Beratungsangeboten beim Dispositionskredit (§ 504a BGB) und die finanzielle Allgemeinbildung von Verbrauchern . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12523 Durch das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, Seite 2379) wurde § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung i. S. der Norm ergänzt. Das BMJV unterstützt das Forschungsvorhaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG SB) zur „Herausforderungen und Entwicklung moderner Schuldnerberatung “, dessen besonderer Fokus auf den Auswirkungen des neuen § 504a BGB auf die Beratungspraxis liegt. Das BMJV fördert seit 2015 ein Projekt zur aufsuchenden Verbraucherinformation in ausgewählten Quartieren des Programms „Soziale Stadt“, um die Verbraucherkompetenz der dort lebenden Menschen zu verbessern. Schuldnerberatung kann als kommunale Eingliederungsleistung gemäß § 16a SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden. Im Rahmen der Zielsteuerung im SGB II wirkt das BMAS auf die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Umsetzung kommunaler Eingliederungsleistungen und die Verbesserung der Koordinierung kommunal - und bundesfinanzierter Eingliederungsleistungen hin. 5. Aus welchen Gründen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die federführende Zuständigkeit für die Koordination der Schuldnerberatung und nicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 53 der Abgeordneten Karin Binder auf Bundestagsdrucksache 18/10797), und wie wird die Zuständigkeit ausgeübt? Berührungspunkte mit Fragen der Ver- und Überschuldung bestehen für mehrere Bundesministerien (s. Antwort zu Frage 3). Die derzeitige koordinierende Funktion des BMFSFJ hat sich in der Vergangenheit entwickelt. 6. Welches Bundesministerium koordiniert die Verbraucherinsolvenzberatung in Kooperation mit Ländern und Kommunen? Wie wird die Zuständigkeit ausgeübt? Die Bundesregierung ist im Rahmen der Verbraucherinsolvenz nicht für die Beratung zuständig. Die Festlegung von geeigneten Stellen für die Schuldnerberatung obliegt gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 InsO den Ländern. 7. Aus welchen Gründen beschäftigt sich das BMAS nicht mit der Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsstellen, obwohl die Schulden sich nach seiner Auffassung als Vermittlungshemmnis für die Eingliederung in Arbeit erweisen und das Angebot von Schuldnerberatung als ein wichtiger Beitrag zur sozialen Stabilisierung und als Voraussetzung für die Heranführung der leistungsberechtigten Personen an den Arbeitsmarkt betrachtet werden (siehe Antwort zu den Fragen 2c, 2d und 2e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10299)? In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Schuldnerberatung nach § 16a SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte übernommen werden, wenn dies für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Träger dieser Leistungen sind die kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II). Für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an kommunalen Eingliederungsleistungen sind die kommunalen Träger und die Länder zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Schuldnerberatung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, und welche gesetzlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, damit eine einheitliche Beratung garantiert werden kann? Zur Entlastung der Justiz ist dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgeschaltet. Die Schuldnerberatung dient in diesem Zusammenhang in erster Linie der Erarbeitung eines mit den betroffenen Gläubigern abgestimmten Schuldenbereinigungsplans. Scheitert der Versuch einer Schuldenbereinigung, hat der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung (InsO) dem Insolvenzgericht eine Bescheinigung vorzulegen , welche den außergerichtlichen Einigungsversuch bestätigt. Diese Bescheinigung kann sowohl von geeigneten Stellen als auch von geeigneten Personen (z. B. Anwälten, Notaren und Steuerberatern) ausgestellt werden. Geeignete Stellen sind insbesondere die öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen. Darüber hinaus arbeiten die Schuldnerberatungen im Rahmen der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans den Vermögensstatus des Schuldners umfassend auf und bereiten so ein – soweit erforderlich – späteres Verbraucherinsolvenzverfahren vor. Eine einheitliche Beratung ermöglicht die durch die Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I, Seite 703) bundeseinheitlich vorgeschriebene Verwendung von verfahrensbezogenen Formularen, der Vordrucke zur Abgabe und Darlegung verfahrens-notwendiger Erklärungen als Anlage beigefügt sind. Sie gewährleisten die Benutzung gleichartiger Arbeitsgrundlagen. 9. Wie viele Stellen und Personen beschäftigen sich im BMFSFJ sowie anderen Bundesministerien mit der Koordination der Schuldnerberatung und fachlichen Begleitung des Themas Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland? Entsprechend konkreter Arbeitserfordernisse werden die notwendigen Personalund Arbeitsressourcen im BMFSFJ eingeplant und bereitgestellt. 10. Welche Felder der Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Schuldnerberatung sehen das BMFSFJ, das BMAS, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 11. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung bei der Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Schuldnerberatung, und welchen Reformbedarf sehen das BMFSFJ, das BMAS, das BMJV, das BMWi und das BMF? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu. Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12523 Soweit Ministerien der Bundesregierung mit Organisationen zusammenarbeiten, werden die Felder der Zusammenarbeit unmittelbar mit diesen Organisationen abgestimmt. Die Schuldnerberatungsstellen sind auch auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung und insbesondere bezüglich von das P-Konto betreffende Fragen tätig. Hierzu besteht auch ein fachlicher Austausch mit dem BMJV. Als Felder der Zusammenarbeit sieht das BMFSFJ die Unterstützung des bundesweiten Austausches der mit Schuldnerberatung befassten Organisationen und Verbände sowie die Eröffnung eines bundesweiten Zugangs zu Informationen über Schuldnerberatung an. Da dies im Sinne der Subsidiarität Angebote ermöglicht, die sich an den lokalen Besonderheiten orientieren, wird kein Reformbedarf gesehen. 12. Wie hoch waren die finanziellen Mittel, die die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Länder und Kommunen seit dem Jahr 2009 für die Insolvenz- und Schuldnerberatung zur Verfügung gestellt haben (bitte nach Jahren und Bundesland aufschlüsseln)? BMFSFJ setzt zur Finanzierung der Pflege und ständigen Aktualisierung einer bundesweiten Datenbank über Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen des Forums Schuldnerberatung e. V. jährlich 6 000 Euro ein. Für die Unterstützung der Klausurtagung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) werden jährlich ca. 5 000 Euro eingesetzt. In den Jahren 2009 bis 2010 finanzierte BMFSFJ den Aufbau und die Pflege des Online-Ratgebers „Was mache ich mit meinen Schulden“ der BAG Schuldnerberatung e. V. anteilig mit insgesamt 7 000 Euro. Über die entsprechende Mittelverwendung der anderen Gebietskörperschaften liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Wie oft, wann, und mit welchen Wirtschaftsverbänden und Schuldnerberatungsstellen haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 getroffen, um eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft zu erreichen (bitte Datum, Thema und Teilnehmerkreis auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 14. Welche Treffen fanden seit dem Jahr 2009 auf Arbeits- und Ministerebene fachübergreifend innerhalb der Bundesministerien und mit den Bundesländern statt (bitte Datum, Thema und Teilnehmerkreis auflisten)? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu. Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. Treffen im Sinne der Fragestellung fanden deswegen nicht statt. 15. Welche Konsequenzen und daraus folgenden Maßnahmen haben das BMFSFJ oder andere Bundesministerien aus der Überschuldungsstatistik 2015 gezogen, nach der am häufigsten alleinerziehende Frauen, alleinlebende Männer und in zunehmenden Maße Seniorinnen und Senioren von Überschuldung betroffen sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gleichwohl passen die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2015 zu der Erkenntnis, dass Alleinerziehende häufiger als andere Familientypen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen leben. In der laufenden Legislaturperiode hat die Bundesregierung deutliche Verbesserungen für die ökonomische Situation der Alleinerziehenden erreicht. So hat sie den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um fast 50 Prozent von 1 308 Euro auf 1 908 Euro pro Jahr erhöht und zudem mit jeweils weiteren 240 Euro nach der Kinderanzahl gestaffelt. Von dem erhöhten Entlastungsbetrag profitieren rund 1,1 Millionen Alleinerziehende, ihnen bleibt mehr Netto vom Brutto und sie werden in so in ihrer Erwerbstätigkeit unterstützt. Zudem soll der Unterhaltsvorschuss zum 1. Juli 2017 deutlich ausgebaut werden, der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. 16. Wie viele Kinder leben in den von Überschuldung betroffenen Haushalten, und welche Auswirkung hat die Überschuldung der Eltern für sie? Nach der Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 lebten in diesem Jahr 415 653 unterhaltsberechtigte Kinder in von Überschuldung betroffenen Haushalten. Über die Auswirkung der Überschuldung der Eltern auf diese Kinder liegen der Bundesregierung keine konkreten Daten vor. 17. Wie viele Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind bereits verschuldet bzw. von Verschuldung bedroht? Wie hoch ist die Verschuldungshöhe dieser Gruppe insgesamt? Für Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren können aufgrund der geringen Datengrundlage keine belastbaren Aussagen gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12523 18. Wie viele Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen mit wie vielen Beratungsfachkräften gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in Deutschland sowie jeweils in den einzelnen Bundesländern? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Bundesland Anzahl Beratungsstellen Anzahl Beratungskräfte Schleswig-Holstein 43 97 Hamburg 19 128 Niedersachsen 271 (525) Bremen 28 / Nordrhein-Westfalen 288 / Hessen 79 / Rheinland-Pfalz 77 110 Baden-Württemberg 142 (337) Bayern 187 / Saarland 15 28 Berlin 20 93 Brandenburg 81 (142) Mecklenburg-Vorpommern 35 71 Sachsen 88 / Sachsen-Anhalt 37 / Thüringen 30 60 insgesamt 1 440 3 501 / = keine Angaben, da Zahlenwert nicht sicher genug ( ) = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist Quelle: Statistisches Bundesamt 2017; Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 und Datenbank der bekannten Schuldnerberatungsstellen 19. Wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung überschuldete Menschen derzeit auf eine Schuldner- oder Insolvenzberatung warten? Nach den Daten der Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 warteten überschuldete Personen nach der ersten Kontaktaufnahme im Durchschnitt circa zehn Wochen auf den Beginn der eigentlichen Beratung. 20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 die Schulden aller überschuldeten Personen in Deutschland? Wie hat sich die Privatverschuldung seit dem Jahr 2009 entwickelt (bitte für die Jahre einzeln angeben)? Die Begriffe Verschuldung und Überschuldung sind zu unterscheiden: Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Verschuldung ist demgegenüber eine Situation, die mit regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen einhergeht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Angaben zur Schuldenhöhe der in Schuldnerberatungsstellen beratenen Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Durchschnittliche Schulden In Euro 2009 34 704 2010 34 314 2011 34 837 2012 33 749 2013 32 996 2014 37 241 2015 34 368 Quelle: Statistisches Bundesamt 2017; Statistik zur Überschuldung privater Personen 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 Eine Gesamtsumme der Schulden aller überschuldeten Personen in Deutschland kann aufgrund der ausschließlichen Betrachtung von beratenen Personen nicht angegeben werden. Aufgrund eines Methodenwechsels im Jahr 2014 kann ein Bruch in der Zeitreihe im Jahr 2014 nicht ausgeschlossen werden. Daten für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. Bezüglich der Verschuldung privater Haushalte wird auf das Schaubild 2.8 im Finanzstabilitätsbericht 2016 der Deutschen Bundesbank (S.21)1 verwiesen. Relativ zum Bruttoinlandsprodukt hat sich die Verschuldung der privaten Haushalte zwischen 2009 und 2015 um 8,71 Prozentpunkte verringert (siehe untenstehende Tabelle).2 Die Daten umfassen sowohl Konsum- als auch Immobiliarkredite. Jahr Verschuldung der privaten Haushalte in Deutschland in % des BIP gemäß ESVG 2010 Relative Differenz zum Vorjahr in % 2009 61,74 3,6 2010 59,02 -4,4 2011 56,68 -4,0 2012 56,03 -1,1 2013 55,06 -1,7 2014 53,83 -2,2 2015 53,03 -1,5 21. Aus welchen öffentlichen und privaten Mitteln werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Schuldner- und Insolvenzberatung derzeit finanziert? Die öffentliche Förderung findet primär über die Länder- und Kommunalhaushalte statt. Der Bundesregierung liegen daher keine konkreten Angaben über die Finanzierung vor. 1 www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2016_finanzstabilitaets bericht.pdf?__blob=publicationFile 2 www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Unternehmen_und_Private_Haushalte/unternehmen_und_ private_haushalte_details_value_node.html?tsId=BBDY1.A.B20.N.G450.F0440.A&listId=www_s300_iswi_finanzw3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12523 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu gewerblichen Schuldenregulierern und Kettenumschuldungen in Bezug auf verschuldete oder überschuldete Personen? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. 23. Wie wird die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzverordnung (InsO) nach Kenntnis der Bundesregierung finanziell vergütet? Die Festlegung von geeigneten Stellen für die Schuldnerberatung obliegt gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 InsO den Ländern. Die wirtschaftliche Ausstattung und die Finanzierungsmodelle variieren von Land zu Land (siehe dazu die Antwort zu Frage 21). 24. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstellung einer Bescheinigung für einen Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag für ein Pfändungsschutzkonto? Wie oft wurde diese Bescheinigung im Jahr 2016 im Verhältnis zu anderen berechtigten Stellen durch die Schuldnerberatungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung ausgestellt? Wie wird diese Tätigkeit durch die Schuldnerberatungsstellen nach Kenntnis der Bundesregierung vergütet? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Tätigkeit den Schuldnerberatungsstellen zu vergüten? Die Bedeutung der Bescheinigung liegt darin, dass der Schuldner dem Kreditinstitut – in der Regel – durch Vorlage einer Bescheinigung im Einzelfall das Vorliegen von Erhöhungstatbeständen nach § 850k Absatz 2 ZPO nachweisen muss (sogenannte Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes). Für das Jahr 2016 liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Die Befragung der Kreditinstitute, die im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durch das Institut für Finanzdienstleistungen (iff), Hamburg, in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt wurde, ergab, dass Bescheinigungen vor allem durch die Schuldnerberatungsstellen und die Sozialleistungsträger ausgestellt werden. Insoweit wird auf den Schlussbericht des iff vom 1. Februar 2016 Bezug genommen (dort Seite 49). Zu den Teilfragen nach der Vergütung wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 23 verwiesen. 25. Welche überschuldeten Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung kein Recht auf eine kostenfreie Schuldnerberatung, und was ist der Grund für diese Differenzierung von verschuldeten Personen beim Zugang zur kostenfreien Schuldnerberatung? Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) kann Schuldnerberatung als Eingliederungsleistung des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II), wenn dies für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. In der Sozialhilfe (SGB XII) können die Kosten der Schuldnerberatung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vermieden oder überwunden werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Welche gesetzlichen Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, um allen überschuldeten und von Überschuldung gefährdeten Menschen einen Zugang zur kostenfreien Schuldnerberatung zu ermöglichen ? Welche Änderungen strebt die Bundesregierung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs an? Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu. Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen Kontokosten für die Einrichtung eines Basiskontos vor dem Hintergrund von Erwägung 46 der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Die Kosten für die Führung eines Basiskontos wurden in § 41 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) auf angemessene Entgelte begrenzt. Für die Beurteilung der „Angemessenheit“ sind insbesondere die „Marktüblichkeit“ und das „Nutzerverhalten“ zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass diese Entgeltgestaltung eine über das allgemein geltende Maß hinausgehende Begrenzung der Entgelte von Kreditinstituten sicherstellt und einen ausreichenden Verbraucherschutz insbesondere für einkommensschwache Verbraucherinnen und Verbrauchern gewährleistet und sie zur Führung eines Basiskontos und der Teilnahme am Zahlungsverkehr ermutigt. Soweit ein Kreditinstitut gegen die Pflicht, ein angemessenes Entgelt zu erheben, verstößt, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig werden (§ 46 Absatz 3 ZKG). Die BaFin hat mittlerweile gegenüber mehreren Instituten Untersuchungen eingeleitet, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie das Nutzerverhalten nicht oder nicht hinreichend bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts berücksichtigt haben. In mehreren Fällen haben die Institute daraufhin die Entgeltmodelle angepasst. Teilweise dauern die Verfahren jedoch noch an. 28. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in Hinblick auf steigende Mieten und Mietschulden bei überschuldeten Personen ? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Zahlen sind die Nettokaltmieten in Bezug auf das gesamte Bundesgebiet moderat gestiegen. In den Jahren 2015 und 2016 sind die Nettokaltmieten um jeweils 1,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (Quelle: destatis, Verbraucherpreisindizes für Deutschland – Monatsbericht -, Fachserie 17, Reihe 7). Die Angebotsmieten sind hingegen überproportional angestiegen, im Jahr 2015 um 3,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und in den größten deutschen Städten zwischen 5 und gut 6 Prozent (Quelle: BBSR). Um auch einkommensschwächeren Haushalten in angespannten Wohnungsmärkten eine bezahlbare Miete zu ermöglichen, ist mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt worden, durch die in angespannten Wohnungsmärkten die Neuvermietungsmiete grundsätzlich nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf (§ 556d Absatz 1 BGB). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12523 In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent, in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, um maximal 15 Prozent steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). Wichtige Impulse für mehr bezahlbaren Wohnraum und gegen steigende Mieten hat die Bundesregierung mit dem Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen gesetzt. Mit mehr als 370 Tausend genehmigten Wohnungen im Jahr 2016 und voraussichtlich mehr als 1 Million fertiggestellter Wohnungen in dieser Legislaturperiode wurde die Trendwende auf dem Wohnungsmarkt geschafft und die Fertigstellungen gegenüber 2006 mehr als verdoppelt. Zur Stärkung des sozialen Wohnungsbaus hat die Bundesregierung die sog. Kompensationsmittel für den Wegfall der früheren Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung erhöht. Für die Jahre 2016 bis 2019 gewährt der Bund den Ländern jährlich 1,0182 Mrd. Euro sowie für die Jahre 2017 und 2018 weitere zusätzliche 500 Millionen Euro pro Jahr. In den Jahren 2017 und 2018 stellt der Bund damit insgesamt mehr als 1,5 Mrd. Euro jährlich bereit. Neben der sozialen Wohnraumförderung gewährleisten auch das Wohngeld und die Anerkennung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe die soziale Sicherung angemessenen Wohnens für Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht mit ausreichendem Wohnraum versorgen können. Die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII decken dabei das grundrechtlich geschützte soziokulturelle Existenzminimum ab, zu dem auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören. Wohngeld wird geleistet, damit einkommensschwächere Haushalte mit Einkommen oberhalb des Grundsicherungsniveaus die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können. Im Jahr 2015 entlastete die öffentliche Hand mit Wohngeld und KdU rund 4,3 Millionen Haushalte mit 16,1 Mrd. Euro bei den Wohnkosten. Davon erhielten 3,8 Millionen Haushalte Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und 0,5 Millionen Haushalte Wohngeld. Damit profitierten 11 Prozent aller Haushalte von einer vollständigen oder teilweisen Entlastung bei den Wohnkosten. Am 1. Januar 2016 ist die Wohngeldreform 2016 mit einer Verbesserung der Wohngeldleistung in Kraft getreten. Aufgrund der Wohngeldreform 2016 stieg die Zahl der Wohngeldempfängerhaushalte auf schätzungsweise 660 000 Haushalte im Jahr 2016 an. Belastbare Daten zu Mietschulden überschuldeter Haushalte liegen der Bundesregierung nicht vor. 29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in Hinblick auf die „anhaltenden Missstände“ bei Restkreditversicherungen (siehe Studie der Verbraucherzentralen Hessen e. V. und Sachsen e. V. vom 23. April 2017)? Der vom Bundeskabinett am 18. Januar 2017 verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes sieht verbraucherschützende Verbesserungen beim Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12523 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vertrieb von Versicherungsprodukten vor. Sie betreffen unter anderem die Wohlverhaltensregeln und die Transparenz bei so genannten Querverkäufen und finden auch auf den Vertrieb von Restschuldversicherungen Anwendung. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und unterliegt insoweit der Beurteilung und Entscheidung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. 30. Aus welchen Gründen wird die Restschuldversicherung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht gesondert zahlenmäßig erfasst (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2391, Frage 23), und sind hier Änderungen geplant? Die BaFin erhebt von den in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen Daten zur Geschäftsentwicklung. Die Auflösung nach Versicherungsarten richtet sich nach versicherungstechnischen Kriterien und Wesentlichkeit. Restschuldversicherungen sind daher teilweise mit anderen Versicherungen zusammengefasst. Änderungen in dieser Hinsicht sind nicht geplant. 31. Welche Ergebnisse hat die Prüfung hinsichtlich des Regelungsbedarfes des „Grauen Kreditmarktes“ durch die Bundesregierung ergeben (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2391, Fragen 32 bis 35), und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen ? Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 sind diverse Vorschriften für eine strengere Regulierung des „Grauen Kapitalmarkts“ eingeführt worden. Zudem wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 11. März 2016 verbraucherschützende Vorschriften bei der Kreditvergabe verstärkt. Diese gelten für alle Kreditgeber, also auch für nicht beaufsichtigte Kreditgeber . Darüber hinaus ist derzeit kein unmittelbarer weiterer Handlungsbedarf im Bereich des „Grauen Kreditmarktes“, insbesondere im Bereich der unseriösen Kreditvermittlung (sogenannte Schufa-freie Kredite) gegeben. 32. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung in Hinblick auf die Geschäftsmethoden von Inkassounternehmen (siehe ZDF-Sendung Frontal 21 vom 29. November 2016 „In der Schuldenfalle“)? Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) wurde eine Reihe von Regelungen getroffen, die den Schutz gegenüber unseriösem Inkasso verbessern. Zu nennen sind insbesondere neu eingeführte Informationspflichten sowie Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und zur Verbesserung der staatlichen Aufsicht über Inkassounternehmen . Die Bundesregierung hat gemäß den Vereinbarungen im Verbraucherschutzkapitel des Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes veranlasst. Der Auftrag zur Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften erfolgte nach öffentlicher Ausschreibung im November 2016. Die Ergebnisse der Untersuchung sollen der Auftraggeberin eine Einschätzung der Wirksamkeit der inkassorechtlichen Regelungen des Gesetzes ermöglichen und einen etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzeigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12523 In Hinblick auf die Frage, ob und ggf. welche weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen im Inkassobereich angezeigt erscheinen, soll daher das Ergebnis der Evaluierung abgewartet werden. 33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Gefahr der Datenweitergabe und dauerhaften öffentlichen Verfügbarkeit der Daten von Schuldnern , z. B. durch die gewerblich genutzte App „Achtung Pleite“? Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus? Gemäß § 9 InsO kann das Insolvenzgericht im Rahmen von Insolvenzverfahren eine öffentliche Bekanntmachung von persönlichen Daten des Schuldners im Internet veranlassen. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse der Betroffenen und der Öffentlichkeit an der Information über das Insolvenzverfahren zu schaffen, sieht die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I, Seite 677) Beschränkungen beim Zugriff auf die zu veröffentlichenden Daten vor. Ein ungehinderter Zugang für jedermann besteht hiernach nur für einen Übergangszeitraum von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein Zugriff gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV nur noch dann erfolgen, wenn die Abfrage mindestens das befasste Insolvenzgericht sowie eine weitere Angabe enthält. Demgegenüber richtet sich die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung von persönlichen Daten des Schuldners – wie sie im Rahmen der App „Achtung Pleite“ erfolgt – nach den Vorgaben des allgemeinen Datenschutzrechts. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333