Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12524 18. Wahlperiode 29.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12036 – Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) gelten Personen unterhalb der Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren als Kinder. Das Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention untersagt die Zwangsrekrutierung von Kindern für bewaffnete Konflikte. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den wenigen Vertragstaaten, die von der Ausnahmeregelung des Fakultativprotokolls Gebrauch machen und minderjährige Freiwillige für die eigenen Streitkräfte anwerben. In der Praxis betrifft dies Freiwillige Wehrdienstleistende und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die meist als 17-Jährige eine militärische Ausbildung bei der Bundeswehr beginnen. Die Bundeswehr trägt nach Auffassung der Fragesteller eine besondere Verantwortung für minderjährige Auszubildende, da das Berufsbild des Soldaten bzw. der Soldatin nicht zivilen Ausbildungsberufen gleichgestellt werden kann. Sein Kernauftrag beinhaltet das Risiko, in konkreten Gefechtssituationen andere Menschen töten zu müssen bzw. selbst getötet zu werden. Es sind daher ebenso besondere Ansprüche an den persönlichen Reifegrad und die Reflexionsfähigkeiten der Auszubildenden zu stellen, um die Tragweite einer etwaigen Dienstverpflichtung bei der Bundeswehr richtig abzuschätzen. Nach Ansicht der Fragesteller sind diese Voraussetzungen bei unter 18-Jährigen oft nicht hinreichend erfüllt. Die Fragesteller befürworten deshalb mit Nachdruck die strikte Anwendung der Volljährigkeitsregel der UN-Kinderrechtskonvention von 18 Jahren auch für die Aufnahme einer militärischen Ausbildung bei der Bundeswehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12524 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Minderjährige haben im Jahr 2016 den Dienst bei der Bundeswehr angetreten (bitte nach Freiwilligen Wehrdienstleistenden und Soldaten auf Zeit sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Dienstverhältnis Anzahl männlich Anzahl weiblich Anzahl gesamt Soldat auf Zeit 570 128 698 FWDL 980 229 1.209 Gesamtergebnis 1.550 357 1.907 FWDL: Freiwillig Wehrdienstleistende 2. Wie schlüsseln sich die von der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/7459 genannten Zahlen über die Diensteintritte bei der Bundeswehr im Zeitraum von 2011 bis 2015 auf Freiwillige Wehrdienstleistende und Soldaten auf Zeit auf (bitte pro Jahr und nach Geschlecht auflisten)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt: Anzahl Dienstverhältnis unter 18 bei Eintritt Geschlecht Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Soldat auf Zeit männlich 238 421 394 374 406 1.833 weiblich 50 83 72 64 70 339 ja 288 504 466 438 476 2.172 nein 6.263 10.497 10.604 11.422 11.305 50.091 FWDL männlich 394 629 603 896 862 3.384 weiblich 7 69 83 129 177 465 ja 401 698 686 1.025 1.039 3.849 nein 7.716 9.343 7.799 9.176 8.272 42.306 Gesamtergebnis 14.668 21.042 19.555 22.061 21.092 98.418 3. Wie viele der im Zeitraum von 2011 bis 2016 im Dienst bei der Bundeswehr eingetretenen Rekrutinnen und Rekruten waren zum Zeitpunkt des Beginns des Auswahlverfahrens jünger als 17 Jahre (bitte pro Jahr und nach Geschlecht auflisten)? Es werden dazu keine Daten erhoben oder vorgehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12524 4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Regelungen zur Probezeit bzw. zum Widerrufsrecht bei Zeitsoldaten im Hinblick auf die Einhaltung der Altersgrenze der UN-Kinderrechtskonvention bzw. des Freiwilligkeitsprinzips bei der Rekrutierung gemäß dem UN-Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten? Entsprechend Artikel 2 des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Fakultativprotokoll) stellt Deutschland sicher, dass Personen , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch eingezogen werden. In der verbindlichen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls wird das Mindestalter für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften in Deutschland verbindlich auf 17 Jahre festgelegt . Unter 18-Jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den Eintritt in die Streitkräfte ist u. a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter und durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt. Somit entspricht Deutschland den Vorgaben des Fakultativprotokolls. Insofern stehen die Regelungen zur Probezeit und zum Widerrufsrecht der Soldatinnen und Soldaten nach Ansicht der Bundesregierung dazu nicht im Widerspruch. Die Personalgewinnungsorganisation gewährleistet dabei umfassende Aufklärungsmöglichkeiten der Minderjährigen und ihrer gesetzlichen Vertreter über die mit dem Wehrdienstverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten. Dazu gehören ausreichende rechtliche Möglichkeiten für Minderjährige, die Streitkräfte wieder zu verlassen. Insbesondere besteht für Freiwilligen Wehrdienst Leistende gemäß § 58h Absatz 2 des Soldatengesetzes die Möglichkeit, während der sechsmonatigen Probezeit das Wehrdienstverhältnis ohne Angabe von Gründen jederzeit zu beenden. Darüber hinaus können sie – auch nach Ablauf der Probezeit – auch gemäß § 58h Absatz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes ihre Entlassung beantragen. Damit kommt die Bundeswehr ihrer besonderen Schutzpflicht gegenüber minderjährigen Soldatinnen und Soldaten umfassend nach. a) Wie viele Freiwillige Wehrdienstleistende sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind im Zeitraum von 2011 bis 2016 nach Ablauf ihrer Probezeit immer noch nicht volljährig und bei der Bundeswehr beschäftigt gewesen (bitte getrennt, pro Jahr und Geschlecht auflisten)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12524 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die im Zeitraum von 2011 bis 2016 als unter 18-Jährige eine militärische Ausbildung bei der Bundeswehr aufgenommen haben, haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht , eine Verpflichtungserklärung auf Widerruf abzuschließen, und wie viele davon haben bislang ihre Widerrufsoption tatsächlich ausgeübt und sind innerhalb der sechsmonatigen Frist aus dem Dienst ausgeschieden (bitte pro Jahr, Dienstgrad und Geschlecht auflisten)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Anzahl Geschlecht 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Dienstgrad männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich Flieger 4 2 3 1 2 1 4 1 2 3 1 Matrose 2 1 6 2 9 1 8 7 2 3 1 Schütze 6 3 10 1 8 1 2 2 7 3 12 2 Funker 3 11 2 5 1 3 2 6 Grenadier 1 Jäger 16 16 1 24 2 17 20 15 1 Kanonier 3 7 1 1 Panzergrenadier 1 4 3 8 3 12 1 16 1 Panzerkanonier 2 3 Panzerpionier 1 1 Panzerschütze 3 7 1 6 5 3 2 Pionier 3 1 1 1 Sanitätssoldat 5 1 8 3 8 4 7 7 7 4 6 Gefreiter 3 21 4 30 5 22 3 25 1 35 3 Gesamtergebnis 45 12 89 20 92 19 75 16 88 14 97 15 In der Bundeswehr werden keine Verpflichtungen ohne die Möglichkeit einer Abgabe der widerruflichen Verpflichtungserklärung durchgeführt, da bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats die Verpflichtungserklärung jederzeit und ohne Abgabe von Gründen widerrufen werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12524 c) In wie vielen Fällen wurde Soldatinnen und Soldaten, die zum Einstellungszeitpunkt noch minderjährig waren, in den zurückliegenden fünf Jahren das Beschäftigungsverhältnis durch den Dienstherrn gekündigt (bitte pro Jahr, Dienstgrad und Geschlecht auflisten)? Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Anzahl Geschlecht 2012 2013 2014 2015 2016 Dgr männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich Fähnrich 1 4 2 Fähnrich zur See 1 1 Flieger 4 3 2 5 1 4 1 5 2 Funker 10 2 1 2 2 2 Gefreiter 45 3 48 9 45 4 61 2 55 11 Hauptgefreiter 2 148 6 166 15 216 24 241 39 Jäger 10 2 27 3 20 17 14 Kanonier 1 1 2 Leutnant 1 1 Maat 1 1 1 Matrose 2 1 2 4 1 2 2 5 1 Oberfähnrich 1 3 Oberfähnrich zur See 1 Obergefreiter 97 5 109 12 134 7 206 21 176 22 Obermaat 1 1 Panzergrenadier 2 4 5 2 12 1 10 1 Panzerkanonier 2 1 Panzerpionier 1 2 2 Panzerschütze 6 8 7 5 Pionier 1 2 1 1 1 Sanitätssoldat 1 2 1 2 1 2 3 3 Schütze 14 1 7 2 3 7 2 7 2 Stabsgefreiter 1 77 11 92 18 Stabsunteroffizier 1 2 9 Unteroffizier 1 2 1 1 3 1 Gesamtergebnis 196 13 366 35 403 37 626 68 623 103 5. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die voneinander abweichenden Bestimmungen zur grundsätzlich zulässigen Wochenarbeitszeit nach § 8 des Jugendschutzgesetzes und § 30c des Soldatengesetzes im Fall von minderjährigen Auszubildenden bei der Bundeswehr praktisch umgesetzt , und wie wird die Einhaltung der Arbeitszeit kontrolliert (bitte erläutern )? In § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Arbeitszeiten für Jugendliche (Personen von 15 Jahren bis unter 18 Jahren) geregelt. Diese Regelungen finden auf minderjährige Soldatinnen und Soldaten keine Anwendung, da dieser Personenkreis nicht vom Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach § 1 Absatz 1 erfasst ist. Es gelten für diesen Personenkreis die Regelungen der Solda- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12524 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tenarbeitszeitverordnung. Die Einhaltung der Bestimmungen der Soldatenarbeitszeitverordnung wird durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten überwacht. Hierzu wird den Disziplinarvorgesetzen ein IT-gestütztes Arbeitszeiterfassungstool zur Verfügung gestellt. 6. Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, den Empfehlungen der Kinderkommission des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode nachzukommen , um die Erstellung von sozialwissenschaftlichen Untersuchungen in Auftrag zu gegeben, die speziell die Situation sowie Erfahrungen minderjähriger Rekrutinnen und Rekruten unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedarfs Minderjähriger analysieren (vgl. https:// www.bundestag.de/blob/482006/b8fa4487dcd13f0730e96386957ddcff/ stellungnahme_militaer_und_jugend_in_deutschland-data.pdf, abgerufen am 4. April 2017), und bei welcher Einrichtung hat die Bundesregierung vielleicht schon mit welchem (Zwischen-)Ergebnis entsprechende Studien in Auftrag gegeben, oder beabsichtigt sie dies in nächster Zeit (bitte erläutern)? Eine solche Studie ist derzeit nicht beabsichtigt oder in Auftrag gegeben worden. 7. Wie viele Fälle von menschlich entwürdigenden Aufnahmeritualen und gewalttätigen Übergriffen gegenüber minderjährigen Rekrutinnen und Rekruten innerhalb der Bundeswehr haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den zurückliegenden fünf Jahren stattgefunden, worin bestanden diese, und welche Konsequenzen zieht die Bundeswehr aus den jüngsten Vorfällen bei der Sanitätsausbildung an der Staufer-Kaserne in Pfullendorf (vgl. www.spiegel. de/politik/deutschland/bundeswehr-skandal-in-pfullendorf-sadistischepraktiken -in-der-ausbildung-a-1134529.html), um die Sicherheit und den besonderen Schutzbedarf von minderjährigen Auszubildenden zu gewährleisten (bitte pro Jahr auflisten bzw. erläutern)? Im Rahmen der sanitätsdienstlichen Ausbildung von Spezial- und Spezialisierten Kräften des Heeres werden bezüglich bestimmter Untersuchungs- und Behandlungstechniken die betreffenden Inhalte theoretisch ausgebildet und deren Ausbildung in der Praxis nur noch angedeutet. Der besondere Schutz für Minderjährige in der entsprechenden erweiterten Sanitätsausbildung ist nicht gesondert angewiesen oder geregelt, da Minderjährige gemäß Ausbildungsweisung grundsätzlich keinen Zugang zu diesen Trainings haben. Für die Ausbildung „EEH-B“ (Einsatzersthelfer Stufe B) ist ein Mindestalter bei Ausbildungsbeginn von 18 Jahren gefordert. Analog findet diese Vorgabe Anwendung für die Ausbildung zum Combat First Responder. In den bestehenden Meldeverfahren der Bundeswehr ist eine eigenständige Meldekategorie „Aufnahmerituale“ nicht abgebildet. Meldepflichtige Vorfälle werden möglichst eindeutigen Meldekategorien zugeordnet, damit sie sowohl für die meldenden Dienststellen als auch für eine Auswertung systematisch genutzt werden können. „Aufnahmerituale“ können hierbei sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen und somit sehr unterschiedliche meldepflichtige Vorfälle auslösen. Dies kann u. a. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung oder Verstöße gegen die Pflichten als Vorgesetzter beinhalten. Eine Auswertung über die letzten fünf Jahre hinsichtlich möglicher minderjähriger Betroffener ist nicht möglich, da die elektronische (auswertbare) Speicherung des Alters in Verbindung mit dem jeweiligen Sachverhalt aus Datenschutzgründen nicht statthaft ist. Insofern kann eine Auswertung im Sinne der Fragestellung über die letzten fünf Jahre nicht erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12524 Im Rahmen der Untersuchung zu den bekannt gewordenen Vorfällen in der Bundeswehr wurde u. a. eine Verbesserung der Meldeverfahren sowohl in der Erhebung als auch in den Auswertemöglichkeiten beauftragt. Dabei fließen Erkenntnisse , wie sie oben beschrieben sind, ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333