Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12534 18. Wahlperiode 30.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Matthias W. Birkwald, Azize Tank, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12342 – Perspektiven des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Folge ihrer Geschichte im 20. Jahrhundert nahm die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Gruppen von Bürgerinnen und Bürgern aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (z. B. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Menschen jüdischen Glaubens sowie ihre Familienmitglieder) als Zuwanderinnen und Zuwanderer auf. Viele dieser Personen waren in der ehemaligen UdSSR bzw. RSFSR, später Russische Förderation, beruflich tätig. Darunter befinden sich auch ca. 220 000 Jüdinnen und Juden und deren Angehörige , die im Jahre 1991 vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung und der Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland, nach den Schrecken der Naziherrschaft jüdisches Leben wieder zu etablieren, in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind. Darunter befinden sich Personen, die bereits das Rentenalter erreicht bzw. mehrere Jahrzehnte an Beitragszeiten in ihren Herkunftsländern erworben hatten. Seit Anfang der 1990er Jahre führt die Bundesregierung Verhandlungen mit der Russischen Föderation über den Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens . Sozialversicherungsabkommen regeln insbesondere die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung der vertragschließenden Parteien, so dass Versicherungszeiten bei einem Wohnsitzwechsel nicht verloren gehen. Der Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens würde angesichts der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern sowohl für die Fachkräfte, die einen Teil ihrer Erwerbsbiographie im jeweils anderen Land verbringen, als auch für viele Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die in der Vergangenheit in der ehemaligen UdSSR bzw. RSFSR beruflich tätig waren, eine notwendige Regelung bezüglich der erworbenen Versicherungszeiten herbeiführen. Laut Angaben der Zeitung der russischen Föderationsversammlung „Parlamentskaja Gazeta“ beziehen zurzeit etwa 96 900 Menschen in der Bundesrepublik Deutschland eine russische Rente (www.pnp.ru/social/2016/12/02/gosduma-vosstanovila-vpensionnykh -pravakh-vykhodcev-iz-sssr-v-izraile.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12534 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Obwohl bereits mehrere Verhandlungsrunden zwischen den Sachverständigen aus der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben, konnten die Verhandlungen bis heute nicht abgeschlossen werden: „Trotz intensiven Bemühens der deutschen Seite konnte das Sozialversicherungsabkommen mit der Russischen Föderation bisher nicht bis zum Ende verhandelt werden“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/7096). Aktuell baut die Russische Föderation ihre internationale Zusammenarbeit im sozialen Bereich mit anderen Staaten weiter aus. So wurde beispielsweise im Dezember 2016 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Russischen Föderation und Israel von der russischen Seite ratifiziert (http://en.kremlin.ru/ acts/news/53532), das im Jahr 2017 in Kraft treten soll (www.rosmintrud.ru/ pensions/cooperation/14/).] 1. Wie viele deutsche Bürgerinnen und Bürger mit einem Migrationshintergrund aus der ehemaligen UdSSR bzw. Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion beziehen aktuell eine Rente aus dem deutschen Rentenversicherungssystem ? Personen mit Migrationshintergrund, beispielsweise aus der ehemaligen UdSSR bzw. Nachfolgestaaten, können in den Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dargestellt werden. Jedoch ist in den Rentenstatistiken eine Differenzierung nach der letzten nach dem Fremdrentengesetz angerechneten Zeit im FRG-Land „GUS-Staaten und Baltikum“ möglich. FRG-Renten werden nur an Deutsche gezahlt. Am 31. Dezember .2015 wurden 401 905 derartige Renten geleistet . Die ausgewiesenen Zahlen berücksichtigen ab dem Jahr 1992 bewilligte Renten. Bis 1992 enthielten die damaligen EDV-Verfahren kein Merkmal zum FRG, sodass vor 1992 bewilligte Renten in statistische Erhebungen nur rudimentär einbezogen werden konnten. 2. Wie viele russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. Doppelstaatsbürgerinnen und -staatsbürger mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit beziehen aktuell eine Rente aus dem deutschen Rentenversicherungssystem ? Die Statistik der gesetzlichen Rentenversicherung hat ein Merkmal zur Staatsangehörigkeit des Versicherten. Jedoch werden doppelte Staatsbürgerschaften in den Statistikdatensätzen nicht erfasst. Am 31. Dezember 2015 wurden 35 895 Renten an russische Versicherte (einschließlich ehemalige Sowjetunion) geleistet . Dabei kann in der Statistik nicht festgestellt werden, ob diese Versicherten auch Zeiten in der ehemaligen UdSSR bzw. Nachfolgestaaten zurückgelegt haben . Die Fallgruppe mit der doppelten Staatsbürgerschaft und letzter FRG-Zeit in den GUS-Staaten und im Baltikum ist in der Gesamtmenge mit unbekanntem Umfang enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12534 3. Wie verteilen sich im Zeitverlauf die Renten von russischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bzw. Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit nach Rentenart (Versichertenrenten und Renten nach Fremdrentengesetz) im Rentenzugang und im Rentenbestand? Versicherte mit der Nationalität „Russland einschließlich ehemalige Sowjetunion “ im Rentenbestand und im Rentenzugang sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Rentenbestand am Stichtag 31.12. Renten nach SGB VI Staatsangehörigkeit: Russische Föderation bzw. Russland (einschließlich ehemalige Sowjetunion) Berichtsjahr 1995 22.897 2000 28.627 2005 28.812 2010 26.768 2015 35.895 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Rentenbestand Rentenzugang eines Jahres Renten nach SGB VI Staatsangehörigkeit: Russische Föderation bzw. Russland (einschließlich ehemalige Sowjetunion) Berichtsjahr 1995 5.613 2000 2.175 2005 854 2010 1.434 2015 4.332 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Rentenzugang Die zweite Fallgruppe mit doppelter Staatsbürgerschaft kann – wie in der Antwort zu Frage 2 beschrieben – nicht explizit bestimmt werden. Nur bei dieser Fallgruppe könnten Deutsche mit FRG-Zeiten vorhanden sein. Eine Auswertung ist daher nur für Renten an Deutsche mit FRG-Zeiten mit der letzten nach dem FRG angerechneten Zeit im FRG-Land „GUS-Staaten und Baltikum“ im Rentenzugang möglich. Im Rentenbestand ist eine Zeitreihendarstellung nicht sinnvoll, da der Grad der Untererfassung bei früheren Berichtsjahren höher ist als aktuell. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12534 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rentenzugang eines Jahres Renten nach SGB VI Anzahl der Renten mit Anwendung des Fremdrentenrechts, bei denen die letzte nach dem FRG angerechnete Zeit in den GUS-Staaten/im Baltikum lag Berichtsjahr 1995 60.618 2000 31.373 2005 18.290 2010 18.155 2015 32.149 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung - Rentenzugang Rentenbestand eines Jahres Renten nach SGB VI Anzahl der Renten mit Anwendung des Fremdrentenrechts, bei denen die letzte nach dem FRG angerechnete Zeit in den GUS-Staaten/im Baltikum lag Berichtsjahr 2015 401.905 4. Wie hoch ist der durchschnittliche Zahlbetrag (Zugang und Bestand) bei der Gruppe der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und der Gruppe der eingewanderten Menschen jüdischen Glaubens? Die Gruppe der eingewanderten Menschen jüdischen Glaubens kann nicht dargestellt werden, da in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Merkmal zur Migration und zur Religionszugehörigkeit (keine Rechtserheblichkeit) erhoben wird. Sollte der Zuwanderer jüdischen Glaubens ein Deutscher sein, könnte er in der Fallgruppe mit FRG-Renten – auch als Spätaussiedler – enthalten sein. Die Gruppe der Spätaussiedler kann nicht exakt dargestellt werden. Jedoch dürften die FRG-Renten mit einer Absenkung auf 0,6 Entgeltpunkte bzw. 0,6 Entgeltpunkte Ost überwiegend diese Fallgruppe mit einem Zuzug ab dem 1. Januar 1992 betreffen. Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge wurden für die Gruppe aller FRG-Renten (unabhängig vom letzten FRG-Land, z. B. GUS und Baltikum) mit einer Absenkung der Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte Ost um 40 Prozent für den Rentenzugang 2015 und für den Rentenbestand 31. Dezember 2015 ermittelt: Im Rentenbestand am 31. Dezember 2015 wurden 696.103 Renten mit FRG-Zeiten und einer Absenkung der Entgeltpunkte um 40 Prozent mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 716,20 Euro geleistet. Im Rentenzugang 2015 wurden 61.042 Renten mit FRG-Renten und einer Absenkung der Entgeltpunkte um 40 Prozent mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 699,84 Euro geleistet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12534 5. Wie hoch ist der durchschnittliche Zahlbetrag (Zugang und Bestand) bei der Gruppe von russischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bzw. Bürgerinnen und Bürgern mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland leben? Im Rentenbestand am 31. Dezember 2015 wurden 35 895 Renten an russische Versicherte (einschließlich ehemalige Sowjetunion) mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 425,16 Euro geleistet. Die Renten werden fast ausnahmslos in Deutschland gezahlt. Im Rentenzugang 2015 wurden 4 332 Renten an russische Versicherte (einschließlich ehemalige Sowjetunion) mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 431,39 Euro geleistet. Die Renten werden fast ausnahmslos in Deutschland gezahlt. Im Rentenbestand am 31. Dezember 2015 wurden 401 905 Renten an deutsche Versicherte, deren letzte Zeit nach dem FRG in GUS-Staaten und Baltikum lag mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 668,45 Euro geleistet. Im Rentenzugang 2015 wurden 32 149 derartige Renten mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von 639,08 Euro geleistet. 6. Wie viele russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. Bürgerinnen und Bürger mit deutscher und russischer Staatsangehörigkeit erhalten eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? Ende des vierten Quartals 2016 bezogen in Deutschland 16 868 Staatsangehörige der Russischen Föderation Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. 7. Bei wie vielen Leistungsempfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde ihre russische Rente auf die Grundsicherung angerechnet ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 8. Was sind konkrete Gründe, warum das Sozialversicherungsabkommen mit Russland bis jetzt nicht zu Ende verhandelt werden konnte? Die einzelnen Bestimmungen des Abkommens sind noch nicht ausverhandelt. 9. Wann fanden die Verhandlungsrunden (siehe die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/7096) zwischen den Sachverständigen der russischen und deutschen Seite zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit der Russischen Föderation statt (bitte nach Jahren auflisten)? Wann fand die letzte Verhandlungsrunde statt? Wann soll die nächste Verhandlungsrunde stattfinden? Sachverständigengespräche fanden im Februar 2005, September 2006, Juni 2008, Februar 2008, Oktober 2009, April 2010, September 2010, Juli 2011, Juni 2012, Februar 2013 und Juli 2013 statt. Ein konkreter Termin für die nächsten Sachverständigengespräche wurde noch nicht vereinbart. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12534 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Was waren die Themen dieser letzten Verhandlungsrunde, und welche Behörden waren daran beteiligt? Die meisten bereits in den vorherigen Verhandlungsrunden behandelten Bestimmungen des Abkommens wurden zum wiederholten Male besprochen. Darüber hinaus wurde über die Zahl der vom persönlichen Geltungsbereich betroffenen Bürger, über mögliche finanzielle Auswirkungen der Umsetzung, die abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Verbindungsstellen und den Umfang der Datenschutzklausel gesprochen. Beteiligt waren von deutscher Seite das Bundesministerium für Arbeit und Soziales , das Bundesversicherungsamt, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und der GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland. Von russischer Seite waren das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation und der Rentenfonds der Russischen Föderation beteiligt. 11. Wird über die Schließung eines Sozialversicherungsabkommens mit Russland aktuell verhandelt, und wie sieht der konkrete Zeitplan dafür aus? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 12. Für welche konkreten „einzelnen Abkommensbestimmungen“ sind „das Verständnis und die Akzeptanz der russischen Seite“ zu erzielen (siehe die Antwort der Bundesregierung zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 17/10352)? Das Verständnis und die Akzeptanz der russischen Seite wären noch zu sämtlichen Bestimmungen des Abkommens zu erzielen. 13. Welche konkreten einzelnen Vorschriften aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 17/10352 sind aus Sicht der Bundesregierung für den Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit der Russischen Förderation relevant? Sämtliche Vorschriften sind relevant. 14. Welche konkreten Absprachen zwischen dem Russischen Rentenfonds und der Deutschen Rentenversicherung Bund sollte das Sozialversicherungsabkommen mit der Russischen Föderation beinhalten, um die Beantragung der Rentenleistung möglichst einfach zu gestalten? Das Sozialversicherungsabkommen sollte keine Absprachen zwischen dem Russischen Rentenfond und der Deutschen Rentenversicherung Bund enthalten. Konkrete Absprachen, unter anderem über zu verwendende Formblätter, sind im Anschluss an eine Unterzeichnung eines Sozialversicherungsabkommens in Form von Verbindungsstellenvereinbarungen zu schließen. 15. Wer konkret ist der Verhandlungspartner der Bundesrepublik Deutschland auf russischer Seite (bitte Abteilungen der Ministerien bzw. Behörden einzeln auflisten)? Verhandlungspartner im Ministerium für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation sind die Abteilung für Rentenversorgung, die Abteilung für die Entwicklung der Sozialversicherung und die Abteilung für rechtliche Regelung und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12534 internationale Zusammenarbeit, beim Rentenfonds der Russischen Föderation die Abteilung für Rentenversorgung von Bürgern mit Wohnsitz im Ausland und die Abteilung für Berechnung und Auszahlung von Renten. 16. Haben sich die EU-Sanktionen gegen Russland bzw. die Spannungen zwischen beiden Staaten auf die Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Russland über ein Sozialversicherungsabkommen ausgewirkt ? Nein. Bei den Verhandlungen über ein Sozialversicherungsabkommen mit der Russischen Föderation wäre aber zu klären, wie mit Versicherungszeiten aus einer Beschäftigung auf der Krim umzugehen ist. Die Krim gehört völkerrechtlich zur Ukraine, so dass dort zurückgelegte Versicherungszeiten nur im Rahmen eines noch abzuschließenden deutsch-ukrainischen Sozialversicherungsabkommens maßgeblich sein können. Der Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit der Russischen Föderation darf aus Sicht der Bundesregierung nicht dazu führen, dass Deutschland de facto die Krim als Teil der Russischen Föderation anerkennen muss. 17. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung im Hinblick auf eine Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten ehemaliger NS- Verfolgter, welche sich in der Gruppe der Zuwanderer aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion befinden, namentlich Personen, die in einem von Deutschen eingerichteten Ghetto beschäftigt waren? Welchen Stellenwert hat bei diesen Überlegungen die Möglichkeit der Gleichstellung der jüdischen Kontingentflüchtlinge mit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im Fremdrentengesetz (FRG), wie dies vom Zentralrat der Juden in Deutschland gefordert wird? Die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten auf Wartezeiten für Ansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist für die in den Staaten der Europäischen Union zurückgelegten Zeiten nach Artikel 6 VO (EG) Nr. 883/2004 bereits geltendes Recht. Versicherungszeiten, die in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion Estland, Lettland und Litauen zurückgelegt wurden, werden daher für die Wartezeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt . Dies gilt auch für NS-Verfolgte, die in einem Ghetto der NS-Zeit beschäftigt waren, und Zeiten in diesen Staaten zurückgelegt haben. Das von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau im Januar 2017 unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen regelt ebenfalls, dass die Versicherungszeiten des einen Staates im jeweils anderen Staat bei den Wartezeiten für einen Rentenanspruch mitzählen. Sobald die Parlamente beider Staaten dem Abkommen zugestimmt haben und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, kann es in Kraft treten. Versicherungszeiten in den übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion können für die Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden. Zeiten der Beschäftigung in einem von den Nationalsozialisten errichteten Ghetto, die nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) als Beitragszeiten anerkannt wurden, gelten als deutsche Beitragszeiten. Unabhängig davon, in welchem Staat das Ghetto lag, werden diese Zeiten daher nicht nur für die Wartezeiten berücksichtigt, sondern aus diesen Zeiten werden auch Entgeltpunkte für die Rentenberechnung ermittelt. Zur Frage nach einer möglichen Gleichstellung der jüdischen Kontingentflüchtlinge mit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern im FRG wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12534 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode DIE GRÜNEN betreffend „Strukturelle Altersarmut bei jüdischen Einwanderinnen und Einwanderern aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion“ (Bundestagsdrucksache 18/7096) sowie auf die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des ZRBG (Bundestagsdrucksache 18/1577) verwiesen. 18. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die prekäre Situation jüdischer Zuwandererinnen und Zuwanderer aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern und diese so vor den Gefahren der Altersarmut zu schützen? Wer im fortgeschrittenen Alter nach Deutschland zugewandert ist, erhält im Alter oftmals keine bedarfsdeckende Rente. Je kürzer die Phase der Erwerbstätigkeit in Deutschland war, desto geringer ist die Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung . Wenn auch der Zahlbetrag der im Herkunftsland erworbenen und nach Deutschland gezahlten Rente gering ist, dann steht insgesamt kein bedarfsdeckendes Einkommen im Alter zur Verfügung. In diesen Fallkonstellationen liegt im Alter Hilfebedürftigkeit vor und es besteht deshalb ein Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aus vorhandenen Renteneinkünften und aufstockenden Grundsicherungsleistungen werden die materielle Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet. Dies gilt für alle älteren Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, also unabhängig von der Ursache, weshalb Hilfebedürftigkeit im Alter besteht. Leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind deshalb auch Zuwanderer, unabhängig von Herkunftsland und religiösem Glauben. Handelt es sich bei den in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Jüdinnen und Juden um Holocaust-Überlebende, erhalten sie abhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal Entschädigungsleistungen, die nicht auf die Höhe der gezahlten Grundsicherungsleistungen angerechnet werden. Somit ist gewährleistet , dass jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer im Alter nicht in einer prekären materiellen Situation leben müssen. 19. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Berufsabschlüsse der Zuwandererinnen und Zuwanderer aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion vollumfänglich in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ? Den Zuwanderern und Zuwanderinnen aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion stehen, wie allen Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Berufsabschlüsse , die Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufsabschlüsse und nicht reglementierte Berufsabschlüsse des dualen Systems offen. Mit dem im April 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) wurde auf Initiative der Bundesregierung ein allgemeines Recht auf ein an der Richtlinie 2015/36/EU orientiertes Anerkennungsverfahren auch für Drittstaatsangehörige eingeführt. Außerdem wurden die Anerkennungsverfahren auf die Berufsabschlüsse des dualen Ausbildungssystems ausgeweitet. Die Länder haben die Anerkennungsverfahren in den landesrechtlich geregelten Berufen orientiert an den Bundesvorgaben ebenfalls entsprechend geöffnet. Die Verfahren werden von Zuwanderern und Zuwanderinnen aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion genutzt: 2015 bildeten sie nach Rumänien und Polen die drittstärkste Gruppe der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12534 Antragstellenden in den bundesrechtlich geregelten Berufen. In 70,3 Prozent der Fälle wurde im Bescheid eine volle Anerkennung ausgesprochen, negativ beschieden wurden lediglich 3,8 Prozent der Bescheide. In den übrigen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen oder einer Anpassungsqualifizierung die volle Anerkennung zu erreichen. Im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) fördert die Bundesregierung zudem den Aufbau eines breiten Angebots von Qualifizierungsmaßnahmen , die im Falle festgestellter Unterschiede die Erlangung der vollen Anerkennung ermöglichen. An den im Jahr 2016 geförderten 331 Maßnahmen nahmen rund 5 400 Personen teil, von denen jeder und jede achte Teilnehmende aus einem Staat der ehemaligen Sowjetunion stammt. Auch das im Rahmen der Förderprogramms IQ aufgebaute bundesweite Beratungsangebot zu Fragen der beruflichen Anerkennung mit inzwischen insgesamt 111 Beratungsstellen steht allen Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Berufsqualifikationen offen. 2016 gehörten die Staaten der ehemaligen Sowjetunion nach Syrien und Polen zu den häufigsten Herkunftsländern bei den Beratenen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333