Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12622 18. Wahlperiode 30.05.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12173 – Haltung der Bundesregierung zur Asylpolitik Ungarns V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 befragte die Fraktion DIE LINKE. die Bundesregierung beim Tagesordnungspunkt 7 (Evaluierung der bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Außengrenzmanagements durch Ungarn festgestellten Mängel) zum wiederholten Male zu ihren Initiativen innerhalb der EU-Gremien in Bezug auf vielfach dokumentierte Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen von Schutzsuchenden an der ungarischen EU-Außengrenze (vgl. z. B.: Pro Asyl, „Gänzlich unerwünscht“, Juli 2016: https://www.proasyl.de/news/ fluechtlinge-gaenzlich-unerwuenscht-neuer-bericht-zur-situation-in-ungarn/, Amnesty International, „Stranded hope“, September 2016: https://www. amnesty.org/en/documents/eur27/4864/2016/en/). Schließlich heißt es im Schengener Grenzkodex (Artikel 4): „Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung … der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch [der Genfer Flüchtlingskonvention], und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte“. Auch die tags zuvor vom ungarischen Parlament beschlossene faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens sowie das ungarische Grenzverfahren und Rückschiebungen ohne Asylprüfung nach Serbien wurden thematisiert . Der Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärte, die scharfe Kritik an Ungarn sei nicht gerechtfertigt, denn ein Verfahren in Transitzonen sehe Artikel 43 der EU-Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vor. Er sah auch keinen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot bei Rückschiebungen nach Serbien, denn dort drohe keine Verfolgung. Die Bundesregierung werde an Dublin-Überstellungen nach Ungarn festhalten. Auf Misshandlungen an den Grenzen ging er nicht ein. Einen Tag nach der Sitzung des Innenausschusses beklagte die medizinische Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ (MSF), dass die ungarischen Grenzbehörden „immer gewalttätiger gegen Asylsuchende“ vorgingen (dpa vom 9. März 2017: „Behörden in Ungarn misshandeln Flüchtlinge“). Es komme bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rückschiebungen nach Serbien „regelmäßig“ zu Misshandlungen. Von Januar 2016 bis Februar 2017 registrierten die medizinischen Teams von MSF 106 Verwundungen durch vorsätzliche Gewalt, von einer beträchtlichen Dunkelziffer sei auszugehen. In 54 Fällen gingen diese auf Schläge, in 24 Fällen auf Hundebisse und in 15 Fällen auf Reizungen durch Tränengas und Pfefferspray zurück. „Es ist eine Art ritualisierte Brutalität an der EU-Außengrenze, die die Menschen davon abhalten soll, einen erneuten Versuch zur Flucht in die EU zu starten“, erklärte der Geschäftsführer von MSF-Belgien, Christopher Stokes, nach einem Besuch in Belgrad. Die EU-Staats- und Regierungschefs dürften diese Gewalt „nicht weiter ignorieren“. Hans Schodder, der Leiter des UNHCR (= Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) in Serbien, erklärte in einem Fernsehbericht, dass es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen durch die ungarische Grenzpolizei gebe, dies geschehe „momentan fast täglich“ (FRONTAL 21, „Geschlagen und erniedrigt“, https://www.zdf.de/politik/ frontal-21/wie-europa-fluechtlinge-abweist-100.html). Einer Meldung von „dpa“ vom 12. März 2017 zufolge („Schläge, Tritte, Bisse – Flüchtlinge werfen Ungarn Gewalt vor“) bestreitet Ungarn die Anwendung von Gewalt gegenüber Flüchtlingen kategorisch, obwohl allein bei der Ermittlungsbehörde in der Grenzstadt Szeged seit September 2015 44 Fälle von Misshandlungen durch Grenzorgane zur Anzeige gebracht wurden (31 Fälle wurden mangels Beweisen eingestellt, zwei Anklagen wurden erhoben). Auch das Auswärtige Amt will von Misshandlungen Schutzsuchender an der ungarischen Grenze keine Kenntnis haben. Auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping, die im Rahmen einer Informationsreise vor Ort war (vgl. https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5387707&s=Linke&SuchRahmen=Print/), erklärte Staatsminister Michael Roth am 9. März 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11553): „Der Bundesregierung sind keine Fälle gezielter Misshandlung von Flüchtlingen an den ungarischen Grenzen bekannt. Seit dem 5. Juli 2016 werden Personen, die sich innerhalb einer acht Kilometer langen Zone ab der ungarischen Grenze befinden, zurück an die Grenze gebracht. Eine Registrierung der Flüchtlinge oder Entgegennahme von Asylanträgen erfolgt hierbei nicht. Die Personen werden dabei auf ungarisches Staatsgebiet (einen ca. zwei bis drei Meter breiten Korridor nach dem Grenzzaun, der zu Ungarn gehört) und nicht auf serbisches Staatsgebiet gebracht. Ziel dieser Maßnahme ist laut ungarischer Regierung die Verhinderung illegaler Grenzübertritte und die Beschränkung des Zugangs zum ungarischen Asylsystem ausschließlich über das Asylverfahren in den sogenannten Transitzonen. Die ungarische Grenzpolizei hat mitgeteilt, dass dabei keine Zwangsmittel zum Einsatz kommen. Wegen der Kritik und Gewaltvorwürfen gegen die ungarische Polizei erfolgten Videoaufzeichnungen. Die Aufnahmen würden 30 Tage aufbewahrt.“ Damit wird in den Augen der Fragesteller die asyl- und menschenrechtswidrige Praxis Ungarns legitimiert. Am 14. März 2017 wurde Ungarn vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Inhaftierung und Abschiebung von zwei Geflüchteten nach Serbien verurteilt („Ilias und Ahmed gegen Ungarn“, vgl. dpa vom 14. März 2017). In dem Grenzort Röszke wurden sie im Herbst 2015 23 Tage lang in einem bewachten Transitzentrum untergebracht, der Gerichtshof wertete dies als einen unzulässigen, faktischen Freiheitsentzug. Zudem wurde gerügt, dass die ungarischen Behörden die Asylanträge nicht individuell geprüft und die Betroffenen schematisch auf die Liste sicherer Drittstaaten verwiesen hätten. Warum Ungarn Serbien seit Juli 2015 als sicher betrachte, habe die Regierung nicht überzeugend erklärt. Das Asylverfahren habe die Kläger dem Risiko ausgesetzt, bis nach Griechenland zurückgeschoben zu werden, wo ihnen „menschenverachtende und entwürdigende Aufnahmebedingungen“ drohten. Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orban griff den EGMR daraufhin an (dpa vom 17. März 2017): „Die ganze Sache ist absurd und unfassbar“, sagte er im staatlichen Rundfunk, „jenes Land wurde abgestraft, das sich an die Gesetze Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12622 hält“. Mit Blick auf das ungarische Helsinki-Komitee, das die beiden Geflüchteten in Straßburg vertrat, erklärte Viktor Orban: „Ungarn angeklagt hat eine internationale Organisation, die auch von (dem US-Milliardär) George Soros finanziert wird, und das Gericht gab ihr Recht“. Das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten Organisationen“ entstanden. Am 28. März 2017 trat in Ungarn eine neue Asylregelung in Kraft, die eine faktische Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens in 324 Wohncontainern in Röszke und Tompa vorsieht (vgl. afp vom 28. März 2017). Ministerpräsident Viktor Orban verteidigte die Neuregelung, Ungarn schütze damit auch andere europäische Länder: „Die Österreicher und die Deutschen können jetzt wieder ruhig schlafen“ (ebd.). Der EGMR verhinderte am selben Tag mit einer einstweiligen Verfügung die Festsetzung von acht unbegleiteten Flüchtlingskindern und einer traumatisierten schwangeren Frau in den Transitzonen und forderte Ungarn auf, bis zum 10. April 2017 eine Reihe von Fragen zu beantworten (ebd.). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) forderte in einer Stellungnahme (vgl. dpa vom 28. März 2017), dass EU-Gremien einschreiten: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich, wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung zu ziehen“, hieß es darin. Dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“. Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer hatte im September 2015 eine Einladung an den ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban hingegen mit den Worten gerechtfertigt: „Viele werden noch dankbar sein für das, was er an den Grenzen macht“ (www.sueddeutsche.de/bayern/csu-werbung-fuer-denharten -kurs-1.2655888). 1. Wie ist die grundlegende Positionierung der Bundesregierung zur ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund, dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat den gemeinsamen Regeln der EU unterworfen ist und immer wieder betont wird, dass die EU auch eine Wertegemeinschaft sei – heißt sie die ungarische Politik der Abschreckung gut, nimmt sie diese hin oder sieht sie diese kritisch oder verurteilt sie (bitte ausführen und begründen)? Grundsätzlich ist die Ausgestaltung des nationalen Asylrechts Angelegenheit des ungarischen Staates. Dabei sind die Vorgaben des europäischen Rechts und der Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten. Soweit EU-Mitgliedstaaten gegen Europarecht verstoßen, ist es in erster Linie Sache der Europäischen Kommission als Hüterin der Verträge, eine Einhaltung der EU-Vorschriften einzufordern, nötigenfalls auch vor dem Europäischen Gerichtshof. 2. Gibt es zwischen den maßgeblichen Bundesministerien (Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern) unterschiedliche Einschätzungen zur ungarischen Asylpolitik, und wenn ja, welche? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, es sei alleine Sache der Europäischen Kommission, gegen mögliche Menschenrechts- oder Asylrechtsverletzungen in bzw. durch Ungarn vorzugehen, oder ist es nicht vielmehr insbesondere auch ihre Aufgabe, mögliche Rechtsverletzungen durch Ungarn oder bedenkliche Entwicklung der ungarischen Asylpolitik intern und öffentlich zu kritisieren, zumal Ungarns Ministerpräsident öffentlich vorgibt, im Interesse anderer EU-Mitgliedstaaten und insbesondere auch Deutschlands zu handeln (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und muss sie sich nicht umgekehrt die ungarische Asylpolitik zurechnen lassen, wenn sie dieser Behauptung Viktor Orbans, er handele auch im Interesse Deutschlands, nicht öffentlich klar widerspricht (bitte ausführlich und begründet antworten )? Staatsminister Michael Roth hat am 11. April 2017 in einer Pressemitteilung nach seinem Gespräch mit dem ungarischen Botschafter Györkös erklärt, die neue verschärfte ungarische Asylgesetzgebung wecke deutliche Zweifel daran, ob sie überhaupt mit EU- und internationalem Recht in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Ist die Bundesregierung dem ungarischen Ministerpräsidenten dankbar dafür , was er an den Grenzen macht (bitte ausführen)? Nein. 5. Wie, wo, und wann wurde in den Gremien der EU über das von Ministerpräsident Viktor Orban für den 2. Oktober 2016 initiierte Referendum debattiert , bei dem der Bevölkerung die Frage vorgelegt wurde: „Wollen Sie, dass die Europäische Union auch ohne Zustimmung des Parlaments die verpflichtende Ansiedlung von nicht ungarischen Staatsbürgern in Ungarn vorschreiben kann?“ und das begleitet wurde von einer monatelangen flüchtlingsfeindlichen staatlichen Werbekampagne, die rund 40 Mio. Euro gekostet haben soll (vgl. z. B. taz vom 2. Oktober 2016: „Abschottung wird gewinnen “, ZEIT-ONLINE vom 2. Oktober 2016: www.zeit.de/politik/ ausland/2016-10/ungarn-referendum-fluechtlinge-orban-asyl), und wenn diese offene Infragestellung eines rechtsgültigen EU-Beschlusses durch einen EU-Mitgliedstaat nicht Thema in den EU-Gremien war, warum nicht (bitte ausführen)? Das wegen einer deutlich zu niedrigen Wahlbeteiligung von etwas über 40 Prozent ungültige ungarische Referendum vom 2. Oktober 2016 betraf nicht einen rechtsgültigen EU-Beschluss, sondern eine hypothetische Situation in der Zukunft . Gegen den Beschluss des EU-Rates vom 22. September 2015 zur Verteilung von Flüchtlingen hat die ungarische Regierung am 15. Dezember 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof Klage erhoben, das Gerichtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission kündigte nach Kenntnis der Bundesregierung ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die ungarische Regierung für den Fall an, dass dem Ergebnis des ungültigen Referendums Verfassungsrang verliehen und bestehende Kompetenzen der EU in Frage gestellt werden sollten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12622 6. Hat die Bundesregierung in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber Ungarn thematisiert oder kritisiert (wann, wo, in welcher Form), dass der EU- Mitgliedstaat Ungarn geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse von EU-Gremien (die für Ungarn die Aufnahme von nicht einmal 1 300 Geflüchteten zur Folge hätten; https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/ files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/ state_of_play_-_relocation_en.pdf) offen und mithilfe eines medienwirksam inszenierten Referendums in Frage stellt, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Die Durchführung des Referendums ist souveräne Entscheidung Ungarns. Die Bundesregierung teilt nicht die der Frage zugrundeliegende Einschätzung, es habe geltendes EU-Recht und rechtmäßig gefasste Beschlüsse von EU-Gremien in Frage gestellt. Vielmehr bezog sich das Referendum auf eine hypothetische Situation in der Zukunft. 7. Wie hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung auf den Vorgang des Referendums reagiert, wie wurde dieses Vorgehen Ungarns durch die Kommission bewertet, wurde beispielsweise ein juristischer Dienst der EU mit der Frage befasst, inwieweit das ungarische Vorgehen gegen EU-Recht oder gemeinsame Werte der EU verstößt, welche Schlussfolgerungen oder Aktivitäten der Europäischen Kommission gab es in diesem Zusammenhang? Falls es keine gab, ist es der Bundesregierung bekannt, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Nähere Einzelheiten zur Bewertung durch die Europäische Kommission liegen der Bundesregierung nicht vor. 8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des von Ungarn angestrengten Verfahrens beim EuGH gegen die am 22. September 2015 vom Rat beschlossene Umverteilung von Geflüchteten (Rechtssache C-647/15; gegebenenfalls wird die Bundesregierung gebeten, sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen), inwieweit hat sich die Bundesregierung mit Stellungnahmen oder anderweitig in dieses Verfahren eingebracht (bitte genau darlegen , welche Position dabei mit welchen Argumenten eingenommen wurde), und falls sich die Bundesregierung in dieses nach Auffassung der Fragesteller politisch sehr wichtige EuGH-Verfahren nicht eingebracht hat, warum nicht? Die gemeinsame mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C-643/15 – Slowakei /Rat und C-647/15 – Ungarn/Rat hat am 10. Mai 2017 stattgefunden. Generalanwalt Bot hat seine Schlussanträge für den 26. Juli 2017 angekündigt. Die Bundesregierung hat die klageabweisenden Anträge und die Argumente des Rates sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vollumfänglich unterstützt. Die Bundesregierung vertritt insbesondere die Auffassung , dass der angefochtene Ratsbeschluss weder gegen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 verstößt, noch die Slowakei und Ungarn unverhältnismäßig belastet. Der diesbezügliche Schriftsatz der Bundesregierung liegt dem Deutschen Bundestag vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat die ungarische Klage gegen den Umverteilungsbeschluss des EU-Rats vom 22. September 2015 eine aufschiebende Wirkung, und wenn nicht, welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen, um die bisherige Nichtumsetzung des Umverteilungsbeschlusses zu sanktionieren, zumal alles darauf hindeutet, dass Ungarn auch in der verbleibenden Zeit bis September 2017 keine Asylsuchenden im Wege der Umverteilung aufnehmen wird (kna vom 25. März 2017, Außenminister Peter Szijjarto: „Ungarn hat keinerlei Flüchtlinge aufgenommen , wir haben das auch nicht vor …“)? Sind der Bundesregierung diesbezügliche Planungen der Europäischen Kommission bekannt? Die Nichtigkeitsklage gegen den Umverteilungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Die Europäische Kommission hat in ihren Fortschrittsberichten zur Umsetzung der Beschlüsse zur Umsiedlung und Neuansiedlung, zuletzt im zwölften Fortschrittsbericht vom 16. Mai 2017, mehrmals Ungarn zur Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem Umverteilungsbeschluss aufgefordert, auf die Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren verwiesen sowie auf den Umstand, dass mit dem Auslaufen der Vereinbarung im September 2017 nicht die Pflicht zur Umsetzung der Umsiedlungen erlischt. EU-Kommissar Avramopoulos kündigte am 16. Mai 2017 vor dem Europäischen Parlament an, er werde den Zuständigkeiten der Europäischen Kommission entsprechend die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen EU-Mitgliedstaaten prüfen, die bis Ende September 2017 keine Flüchtlinge aufnähmen. 10. Wie viele Asylsuchende, wie viele anerkannte, und wie viele abgelehnte Flüchtlinge leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Ungarn, und was kann Näheres über ihre Staatsangehörigkeit und die Art und Weise ihrer Unterbringung und Integration in die ungarische Gesellschaft gesagt werden ? Nach Angaben der ungarischen Behörden vom 10. Mai 2017 hielten sich in offenen Aufnahmeeinrichtungen 39 Personen auf, in geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen 106 Personen sowie in den Transitzonen weitere 289 Personen. Über die Anzahl anerkannter und abgelehnter Asylbewerber außerhalb dieser Einrichtungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Anerkannte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Sozialleistungen wie ungarische Staatsangehörige. 11. Inwieweit hat die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte über systematische Misshandlungen von Geflüchteten zum Zwecke der Abschreckung (Ärzte ohne Grenzen: „ritualisierte Brutalität “) bzw. über Menschenrechtsverletzungen in der ungarischen Asylpraxis zum Anlass genommen, a) diese Berichte und Hinweise in den entsprechenden EU-Gremien zu thematisieren (bitte mit Datum und Gremium auflisten); Nach Kenntnis der Bundesregierung standen diese Berichte nicht auf der Tagesordnung von EU-Gremien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12622 b) diese Berichte und Hinweise bilateral gegenüber ungarischen Vertretern anzusprechen (bitte mit Datum und Gesprächspartner auflisten); Mitarbeiter der deutschen Botschaft Budapest sprachen die Berichte bei ihrem Besuch an der ungarischen Grenze im Juli 2016 an. Der Leiter des Grenzpolizeilichen Dienstes des zuständigen Komitats wies die Vorwürfe zurück. c) diese Berichte und Hinweise auszuwerten und Konsequenzen insbesondere in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Dublin -Überstellungen nach Ungarn zu prüfen, und welche Änderungen für die Prüf- oder Überstellungspraxis in Bezug auf Ungarn haben sich hieraus konkret ergeben (bitte im Detail auflisten und die aktuellen allgemeinen Vorgaben im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bezug auf Dublin-Prüfungen und Überstellungen nach Ungarn darstellen, insbesondere, in welchen Fallkonstellationen von Überstellungen nach Ungarn abgesehen wird)? Es sind keine Berichte darüber bekannt, dass Rückkehrer im Rahmen von Dublin- Überstellungen systematisch misshandelt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. d) Und falls es jeweils keine entsprechenden Initiativen gegeben hat, warum nicht, und wie will sich die Bundesregierung in diesem Fall dem Vorwurf erwehren, sie nehme eine womöglich menschenrechtswidrige Abschottungspolitik Ungarns billigend in Kauf, um die Zahl der nach Deutschland bzw. in die EU einreisenden Asylsuchenden zu begrenzen (bitte ausführen )? Auf die Antwort zu Frage 11c wird verwiesen. 12. Wie schätzt die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte und Informationen über Misshandlungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Geflüchteten in Ungarn bzw. insbesondere an der ungarischen Grenze ein, etwa von Pro Asyl, amnesty international, Ärzte ohne Grenzen und dem UNHCR, und wenn sie diese Berichte nicht für abwegig, unglaubwürdig oder unbegründet hält, welche Maßnahmen zur Verifizierung der genannten Vorwürfe und darüber hinaus zur Beendigung der genannten Menschenrechtsverletzungen in bzw. durch den EU-Mitgliedstaat Ungarn hat sie unternommen (bitte auflisten ), und wenn sie nichts unternommen hat, warum nicht? Die Berichte international anerkannter Organisationen zu diesem Thema sind der Bundesregierung bekannt. Die deutsche Botschaft Budapest hat die ungarische Grenzpolizei beim Grenzbesuch im Juli 2016 auf diese angesprochen. Der darin enthaltene Vorwurf von Misshandlungen wurde entschieden zurückgewiesen. Inzwischen sind auch von staatlichen ungarischen Stellen Fälle verfolgt und bestätigt worden: Am Rande der Begehung der ungarischen Transitzone in Tompa (an der Grenze zu Serbien) Anfang April teilte Innenminister Pintér auf eine Journalistenfrage die unverzügliche Entlassung eines Polizisten mit, der Flüchtlinge misshandelt habe. Gegenüber dem Internetportal „index.hu“ informierte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. März 2017 über 40 Anzeigen wegen Übergriffen von Polizeikräften an der Südgrenze im Zeitraum 1. September 2015 bis 8. März 2017. Es seien 40 Ermittlungen eingeleitet, von denen 30 wegen Mangel an Beweisen eingestellt worden seien. In fünf Fällen liefen die Ermittlungen noch, in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zwei Fällen seien Polizisten zu Geldstrafen verurteilt worden. Eigene Maßnahmen zur Verifizierung der jeweiligen Vorwürfe sind der Bundesregierung nicht möglich. 13. Ist die Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 auf die Schriftliche Frage 6 der Abgeordneten Katja Kipping (Bundestagsdrucksache 18/11553, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) so zu verstehen, dass sie den Angaben der ungarischen Grenzpolizei Glauben schenkt, es kämen keine Zwangsmittel gegen Geflüchtete zum Einsatz, obwohl Berichte mehrerer Nichtregierungsorganisationen über systematische Misshandlungen an der Grenze vorliegen und entsprechende Verletzungen ärztlich dokumentiert wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen), und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass besagte Videoaufnahmen ein wirksamer Schutz gegen die berichteten Misshandlungen sind, und was kann sie Genaueres über die Anfertigung der Videoaufnahmen sagen (wer filmt wann was, wer entscheidet darüber, wann was gefilmt wird, wer wertet diese Aufnahmen aus und löscht sie gegebenenfalls usw.; bitte ausführen)? In der Antwort wurde auf Mitteilungen der ungarischen Grenzpolizei verwiesen. Über eigene Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung insoweit nicht. Nach Aussagen der ungarischen Polizei erfolgen die Videoaufzeichnungen bei der Rückführung der Flüchtlinge durch die Tore des Grenzzauns durch die Polizei selbst, um den Gesundheitszustand der Flüchtlinge bei der Rückführung nachzuweisen. Die Aufnahmen würden 30 Tage aufbewahrt. Über eine systematische Auswertung der Aufnahmen ist nichts bekannt. Genauere Angaben über die Anfertigung von Videoaufnahmen liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Ist die genannte Antwort des Staatsministers Michael Roth vom 9. März 2017 ferner so zu verstehen, dass die Bundesregierung die in Ungarn seit Juli 2016 geltende Praxis und Rechtsgrundlage für rechtmäßig hält und als mit der EU-Grundrechte-Charta, dem EU-Asylrecht, dem Refoulement-Verbot der GFK und der EMRK und Artikel 4 des Grenzkodex für vereinbar ansieht (bitte nach den einzelnen Rechtsgrundlagen differenziert und begründet antworten ), wonach Schutzsuchende nach unerlaubter Einreise und Aufgriff in Ungarn ohne jede Asylprüfung zurück über die Grenze verbracht werden, und zwar in der Weise, dass sie jenseits des ungarischen Grenzzauns verbracht werden, auf einen zwei bis drei Meter breiten Grenzstreifen, der formal noch zu Ungarn gehört, um von dort über die so genannten Transitzonen einreisen zu müssen, wo jedoch nur ca. zehn Personen täglich einreisen dürfen , so dass Tausende verzweifelte Geflüchtete in Serbien unfreiwillig und unter untragbaren Bedingungen auf eine Einreisemöglichkeit nach Ungarn warten (vgl. z. B.: https://www.katja-kipping.de/de/article/1217.wir-sindmenchen -wie-ihr-wir-haben-ein-recht-darauf-zu-lernen-und-zu-leben.html)? Die Antwort von Staatsminister Michael Roth vom 9. März 2017 bezog sich allein auf die in dieser Schriftlichen Frage gestellten Fragen und entspricht damit nicht einer rechtlichen Bewertung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12622 15. Wie viele Schutzsuchende dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit täglich über die Transitzonen nach Ungarn einreisen? Kann sie bestätigen, dass vor allem Familien und nicht alleinstehende Männer einreisen dürfen, und wie ist die zahlenmäßige Begrenzung der Einreise von Schutzsuchenden damit vereinbar, dass das EU-Asylrecht keine Obergrenze kennt und die Verpflichtungen zur individuellen Prüfung aller Asylbegehren , inklusive einer gerichtlichen Überprüfung, und zum Verbot der Abweisung Schutzsuchender ebenfalls nicht unter einem zahlenmäßigen Vorbehalt stehen, sondern allgemeine Gültigkeit besitzen, zumal sich Ungarn angesichts der sehr überschaubaren Zahl Asylsuchender auch nicht etwa auf einen Notstand berufen könnte (was nach Ansicht der Fragesteller dennoch keine Verletzung des Asylrechts begründen würde; bitte begründet ausführen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erhalten derzeit montags bis freitags durchschnittlich zehn Personen Zugang zu den Transitzonen, darunter überwiegend Familien . Auch allein reisende Männer befinden sich in den Transitzonen. Transitzonen an einer EU-Grenze, in denen über das Recht auf Einreise entschieden wird, sind nach EU-Recht grundsätzlich zulässig. Die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge hat ihre rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Transitzonen am 17. Mai 2017 formuliert; insofern wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Die Bundesregierung hat im Rahmen des Staatenüberprüfungsverfahrens des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aber eine Empfehlung an Ungarn ausgesprochen, seine Kapazitäten zu erweitern, um jeder Person die Möglichkeit zu gewähren, auf legalem Wege internationalen Schutz zu suchen. 16. Inwieweit waren das oben geschilderte ungarische Transitverfahren, die begrenzte Einreisemöglichkeit für Schutzsuchende und die Rückverbringungspraxis über den ungarischen Grenzzaun ohne jede individuelle Prüfung und ohne Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beratungen innerhalb der EU, inwieweit hat die Bundesregierung dieses Verfahren in den EU-Gremien oder bilateral gegenüber Ungarn angesprochen oder kritisiert (bitte mit Datum auflisten, wenn nein, warum nicht?), und welche Initiativen diesbezüglich hat die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen (bitte auflisten, bei mangelnden Kenntnissen wird um eine entsprechende Rückfrage an die Europäische Kommission gebeten)? EU-Kommissar Dimitris Avramopoulos führte am 28. März 2017 mit der ungarischen Regierung Gespräche über die neue ungarische Asylgesetzgebung mit dem Ergebnis, dass eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der ungarischen Regierung und der Europäischen Kommission eingesetzt wurde, um Anpassungen am Asylgesetz zu erarbeiten. Kommissions-Vizepräsident Frans Timmermans betonte am 26. April 2017 vor dem Europäischen Parlament, das neue Asylgesetz werfe ernsthafte Fragen bezüglich seiner Vereinbarkeit mit EU-Recht auf. Falls die aufgenommenen Diskussionen mit der ungarischen Regierung keine konkreten Ergebnisse zeitigten, werde die Kommission nicht zögern, weitere Schritte zu ergreifen . Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission beschlossen, das im Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt. Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (LIBE) befasste sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 27. Februar 2017 im Rahmen einer Anhörung zur Lage der Grundrechte in Ungarn ebenfalls mit der Lage in der Transitzone an der ungarisch-serbischen Grenze. Am Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Mai 2017 besuchte eine Delegation mit sozialdemokratischen Mitgliedern des LIBE-Ausschusses das Flüchtlingslager Röszke. Staatsminister Michael Roth hat das ungarische Transitverfahren bilateral gegenüber dem ungarischen Botschafter am 11. April 2017 angesprochen und kritisiert. 17. Inwieweit wurden Zurückweisungspraktiken gegenüber Schutzsuchenden durch weitere EU-Mitgliedstaaten (vgl. den entsprechenden Bericht des europäischen Flüchtlingsrats ECRE zu Bulgarien, Tschechien, Ungarn und Polen , www.proasyl.de/news/an-oestlichen-eu-aussengrenzen-immer-wiederrechtswidrige -zurueckweisungen-von-schutzsuchenden/) jemals in EU-Gremien debattiert oder kritisiert, insbesondere auch durch die Bundesregierung oder die Europäische Kommission (wenn nein, warum nicht), und inwieweit hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Kritik der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (vgl. dpa vom 28. März 2017) für berechtigt: „Die Europäische Kommission war in der Vergangenheit zögerlich , wenn es darum ging, Ungarn für sein Vorgehen gegen Asylsuchende zur Verantwortung zu ziehen“, dies habe dazu geführt, dass inzwischen auch andere EU-Länder „die Vorgangsweise Ungarns kopieren“ (bitte begründen )? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird der internationale Schutz von Flüchtlingen regelmäßig im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments thematisiert. Die Europäische Kommission hat wiederholt auf die gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten der EU erinnert, Zuflucht zu bieten und für das Grundrecht auf Asyl einzustehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 18. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die von Human Rights Watch (HRW) beklagte zögerliche Haltung der Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik damit erklärt werden kann, dass die Europäische Kommission Ungarn möglicherweise bewusst gewähren lässt, weil die Ergebnisse einer solchen Politik der Abschreckung gegenüber Schutzsuchenden im Grunde befürwortet werden, und inwieweit wird sich die Bundesregierung gegebenenfalls in den EU-Gremien und öffentlich gegen eine solche Strategie einsetzen, oder welche sonstigen Erklärungen hat die Bundesregierung für die von HRW beklagte zögerliche Haltung der Europäischen Kommission gegenüber der ungarischen Asylpolitik (bitte begründen )? Diese Auffassung wird nicht geteilt. Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen Dritter über die Haltung der Europäischen Kommission in dieser Frage. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12622 19. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der genaue Stand der Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Ungarn in Bezug des Asylrechts, gegen welche Regelungen und Bestimmungen konkret richten sich diese Verfahren, wann wurden die Verfahren eingeleitet, und warum wurden gegebenenfalls keine weiteren Schritte oder neue Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet, obwohl die immer weiter verschärfte Asylpolitik Ungarns nach Auffassung unabhängiger Nichtregierungsorganisationen , die von jüngsten Urteilen des EGMR gestützt werden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), gegen Asyl- und Menschenrechte verstößt (bitte ausführen)? Der genaue Stand der Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn kann unter http://ec.europa.eu/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_ en?country=1607&field_infringement_policy_tid=All eingesehen werden. Am 17. Mai 2017 hat die Europäische Kommission beschlossen, das im Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1285_ de.htm). Nach Auffassung der Europäischen Kommission wurden von den fünf in dem Aufforderungsschreiben von 2015 festgestellten Problemen drei noch nicht gelöst , insbesondere im Bereich der Asylverfahren. Außerdem wird in dem Schreiben auf neue unvereinbare Bestimmungen des ungarischen Asylrechts infolge der jüngsten Änderungen hingewiesen. Die Unvereinbarkeiten treten hauptsächlich in drei Bereichen auf: bei den Asylverfahren, den Vorschriften für die Rückkehr und den Aufnahmebedingungen. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die ungarischen Rechtsvorschriften gegen das EU-Recht verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie 2013/32/EU über Asylverfahren, die Richtlinie 2008/115/EG über Rückführungen , die Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen und gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta. Die Europäische Kommission führt hierzu weiter aus, so könnten Asylanträge nach ungarischem Recht nur innerhalb spezieller Transitzonen an den Grenzen gestellt werden, während zugleich der Zugang zu diesen Zonen beschränkt wird. Dadurch werde ein wirksamer Zugang zu Asylverfahren im Hoheitsgebiet des Landes verhindert. Die Verfahren an der Grenze entsprächen nicht den im EU- Recht festgelegten Bedingungen, und die besonderen Garantien für schutzbedürftige Personen würden nicht eingehalten. Die Verkürzung der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln verstoße gegen das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Ferner verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Die Kommission ist darüber besorgt, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Einzelne Rückkehrentscheidungen werden von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen . Im Übrigen komme die systematische und unbefristete Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern, darunter Kinder über 14 Jahren, in geschlossenen Einrichtungen in der Transitzone, ohne dass die erforderlichen Verfahrensgarantien wie das Recht auf einen Rechtsbehelf eingehalten werden, nach Ansicht der Kommission Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode systematischen Inhaftierungen gleich. Diese verstießen gegen die EU-Rechtsvorschriften über Aufnahmebedingungen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die ungarischen Rechtsvorschriften garantieren nicht die erforderlichen materiellen Leistungen für Asylbewerber, was eine Verletzung der EU-Vorschriften in diesem Bereich bedeutet. In ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben vom Dezember 2015 gingen die ungarischen Behörden nicht auf die Bedenken der Kommission ein. Die Kommission äußerte ihre zusätzlichen Bedenken bezüglich der im März 2017 eingeführten Änderungen der ungarischen Asylrechtsvorschriften und organisierte mehrere Zusammenkünfte auf Expertenebene und politischer Ebene, um die ungarischen Behörden dabei zu unterstützen, die neuen Rechtsvorschriften an die Standards und Vorschriften der EU anzupassen. Die ungarische Regierung beschloss jedoch, keine Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften vorzunehmen . Deshalb hat die Kommission nach ihrem ersten Aufforderungsschreiben Ungarn am 17. Mai 2017 ein zweites Schreiben dieser Art übermittelt. Die ungarischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, darauf zu reagieren. Zugleich wird die Kommission weiterhin bilaterale Kontakte auf politischer und technischer Ebene pflegen, um die ungarischen Behörden bei der Lösung der noch bestehenden Probleme zu unterstützen. 20. Entspricht es der Auffassung der gesamten Bundesregierung, dass die seit 28. März 2017 geltende ungarische Asylrechtsregelung und Praxis der faktischen Inhaftierung aller Asylsuchenden ab dem Alter von 14 Jahren für die Dauer des Asylverfahrens vom EU-Asylrecht, insbesondere von Artikel 43 der EU-Asylverfahrens-Richtlinie (2013/32/EU) gedeckt ist, wie es der Vertreter des Bundesinnenministeriums in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 erklärt hat (bitte detailliert und nachvollziehbar begründen), und inwieweit stehen die neue ungarische Rechtslage und Praxis nach Auffassung der Bundesregierung überdies in Übereinstimmung mit der EU-Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013), insbesondere mit deren Artikeln 7 bis 11 (Regeln zu Inhaftierungen ), sowie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta (bitte darlegen)? Die erste, kursorische Einschätzung des Vertreters des Bundesinnenministeriums in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 8. März 2017 basierte auf der Entwurfsfassung des ungarischen Asylgesetzes. Die Beurteilung , ob die ungarischen Asylrechtsregelungen und die Praxis gegen Europarecht verstoßen, obliegt der Europäischen Kommission. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12622 21. Welche, gegebenenfalls gewandelte Auffassung zur Rechtmäßigkeit der neuen ungarischen Asylregelung und Praxis hat die Bundesregierung nach der Entscheidung des EGMR vom 28. März 2017, mit der die Verbringung von acht unbegleiteten Minderjährigen und einer traumatisierten, schwangeren Frau in die neuen Transitlager untersagt wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller ), und welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen (gegebenenfalls wird um entsprechende Informationsbeschaffung gebeten), welche Fragen der ungarischen Regierung in diesem Zusammenhang gestellt wurden und wie diese Fragen beantwortet wurden (bitte so genau wie möglich auflisten), und welche Konsequenzen folgen hieraus für die Prüf- und Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)? Die Fragen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind auf dessen Homepage öffentlich zugänglich und abrufbar. Zum Fall Ilias und Ahmed versus Ungarn (47287/15) sind die Fragen unter http://hudoc.echr.coe.int/ eng#{%22itemid%22:[%22001-159751%22]} sowie http://hudoc.echr.coe.int/ eng#{%22itemid%22:[%22001-168641%22]} zu finden. Die Stellungnahme der ungarischen Regierung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Sie kann jedoch beim EGMR eingesehen werden. Unbegleitete Minderjährige stehen sowohl unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention als auch, wie alle Kinder, des Übereinkommens über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention , KRK) der Vereinten Nationen. Artikel 22 Absatz 1 KRK verpflichtet Vertragsstaaten, minderjährigen Flüchtlingen – ungeachtet ihres Status – „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe“ zu leisten. Das Kindeswohl ist gemäß Artikel 3 KRK bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Die KRK schließt dennoch gemäß Artikel 37 freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Kinder nicht grundsätzlich aus, wobei ein solcher Freiheitsentzug nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen darf. Vorgenannte Garantien sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten sind bei der Durchsetzung Europäischen Rechts an die Charta der Grundrechte sowie die in den oben genannten internationalen Normen verankerten Rechte des Kindes gebunden. Gleiches gilt mit Blick auf Artikel 6 Absatz 1 der für die Überstellung von Asylantragstellern maßgeblichen EU-Verordnung 604/2013 EU (Dublin-III-Verordnung ), wonach das Wohl des Kindes in allen Verfahren gemäß der Verordnung eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Nach Artikel 6 Absatz 3 Dublin -III-Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Wohles des Kindes im Einzelfall zusammen. Das bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedstaaten gegenseitig die jeweiligen asylrechtlichen Vorschriften auf Unionrechtskonformität überprüfen. Als Hüterin der Verträge ist vielmehr die Europäische Kommission berufen, eine eingehende rechtliche Prüfung des ungarischen Asylgesetzes auf die Konformität mit den Regelungen der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU und der Asylverfahrens -Richtlinie 2013/32/EU vorzunehmen. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Inwiefern sich aus dem Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2017 eine neue Sachlage für die Prüf- und Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Dublin-Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn ergibt, wird derzeit geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems rücküberstellte Asylsuchende in Ungarn entsprechend der seit dem 28. März 2017 geltenden Regelung für die Dauer ihres Verfahrens in Ungarn faktisch inhaftiert, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung beziehungsweise zieht das BAMF hieraus in Bezug auf die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Überstellungen nach Ungarn bzw. für die Überstellungspraxis (bitte ausführen und begründen), und unter welchen Umständen steht die Gefahr einer Inhaftierung während der Asylprüfung für welche Dauer nach Auffassung der Bundesregierung einer Überstellung entgegen ? Laut Mitteilung des ungarischen Amtes für Migration und Asyl werden auch Dublin-Rücküberstellte in den Transitzentren untergebracht. Asylbewerber und damit auch Dublin-Rückkehrer aus den Mitgliedstaaten verbleiben während einer „Krisensituation“ (dieser Zustand wurde jüngst bis September 2017 verlängert) mindestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Transitzone. Nach Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des ungarischen Asylrechts am 28. März 2017 werden Überstellungen gemäß der Dublin III-Verordnung zukünftig nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusichern können, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Zur Frage nach den Überstellungen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Warum zieht die Bundesregierung aus der außerordentlich hohen Quote, zu der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Überstellungen nach Ungarn durch die Gerichte vorläufig gestoppt werden (bis November 2016 in 63 Prozent aller entsprechenden Verfahren, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 11), nicht die Konsequenz, Überstellungen nach Ungarn vorsorglich ganz einzustellen, weil es seitens der unabhängigen Gerichte offenkundig erhebliche rechtliche Bedenken gegen Überstellungen nach Ungarn gibt, insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, auch bei alleinstehenden Männern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1596/16; bitte in Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 24. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. zieht das BAMF aus dem Urteil des OVG Saarland vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, mit dem Dublin-Überstellungen nach Ungarn unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage dort wegen systemischer Mängel und insbesondere wegen der Gefahr willkürlicher Inhaftierung, der Gefahr rechtswidriger Kettenabschiebung und der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Verelendung und Obdachlosigkeit selbst für den Fall einer Flüchtlingsanerkennung in Ungarn als unzulässig bewertet wurden, wobei sich das OVG Saarland unter anderem auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Berichte unabhängiger Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (bitte ausführen, insbesondere wenn die Bundesregierung weiterhin an Überstellungen nach Ungarn festhalten will)? Das OVG Saarland bezog sich in seinem Urteil vom 9. März 2017 auf die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Einzelfall. Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12622 25. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der ungarischen Asylpolitik vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 14. März 2017 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), mit der die faktische Inhaftierung von zwei Geflüchteten in Ungarn und deren Abschiebung nach Serbien unter schematischem Hinweis auf die Liste sicherer Drittstaaten als menschenrechtswidrig verurteilt wurde? a) Welche Konsequenzen zieht sie aus diesem Urteil in Hinblick auf die Beurteilung der ungarischen Asylpolitik im Allgemeinen, insbesondere aber auch für die Prüf- und Überstellungspraxis in Bezug auf Ersuchen und Überstellungen nach Ungarn (bitte darlegen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 21 verwiesen. b) Teilt die Bundesregierung insbesondere das Argument des EGMR, dass ein schematischer Verweis auf eine Liste sicherer Drittstaaten (hier: Serbien ) zur Abweisung Schutzsuchender nicht genügt und dass eine solche Einstufung nachvollziehbar begründet werden und auch im Einzelfall überprüfbar sein muss, wobei den Asylsuchenden keine zu hohe Beweislast aufgebürdet werden darf, und was sehen die entsprechenden Regelungen des EU-Rechts diesbezüglich vor (bitte darlegen)? Die Einschätzung des EGMR wird von der Bundesregierung geteilt. Das Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Einstufung als sicherer Drittstatt und die Möglichkeit des Betroffenen darzulegen, dass der Drittstaat im Einzelfall für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist, ergeben sich aus Artikel 37 i. V. m. Anhang I der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Asylverfahrens-Richtlinie 2013/32/E. c) Hält die Bundesregierung die Einschätzung Ungarns, Serbien sei ein „sicherer Drittstaat“, für zulässig und ausreichend begründet, insbesondere angesichts des Umstands, dass der EGMR unter Berufung auf den UNHCR dem widersprochen hat und dass auch das OVG Saarland mit Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass die Einstufung Serbiens als „sicherer Drittstaat“ durch Ungarn gegen EU-Recht verstößt (bitte in Auseinandersetzung mit diesen Urteilen begründen)? d) Hält die Bundesregierung Serbien für einen „sicheren Drittstaat“ (bitte begründen), und inwieweit ist nach ihrer Auffassung diese Frage bei Rücküberstellungen nach Ungarn relevant, vor dem Hintergrund, dass von Deutschland aus Rücküberstellten in Ungarn ein schematischer Verweis auf den nach Auffassung Ungarns angeblich sicheren Drittstaat Serbien und damit eine Kettenabschiebung droht (bitte begründen)? Die Fragen 25c und 25d werden im Zusammenhang beantwortet. Nach nationalem Recht ist Serbien nicht als sicherer Drittstaat eingestuft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. e) Werden von Deutschland nach Ungarn rücküberstellte Flüchtlinge, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, von Ungarn nach Serbien als vermeintlich sicherem Drittstaat geschickt, ohne eine individuelle Asylprüfung vorzunehmen, und wie ist die diesbezüglich Rechtslage und Praxis in Ungarn? Die Europäische Kommission hat ihre Sorge darüber zum Ausdruck gebracht, dass Ungarn derzeit Migranten (einschließlich Asylbewerber), die irregulär die Grenze überschreiten, nach Serbien rückführt, ohne sich an die Verfahren und Bedingungen des EU-Rechts im Bereich Rückkehr und Asyl zu halten. Einzelne Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rückkehrentscheidungen würden von Ungarn nicht wie erforderlich erlassen. Damit verstoße das ungarische Asylrecht gegen die EU-Vorschriften über die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. f) Teilt die Bundesregierung das Argument des EGMR, dass der Hinweis der ungarischen Regierung, die Asylsuchenden könnten die Transitzone jederzeit in Richtung Serbien verlassen, nicht dazu führt, dass das Festhalten in den Transitzonen nicht als (unzulässige) Inhaftierung gewertet werden muss, weil dies die Gefahr eines Refoulements bzw. den Verlust des Asylrechts nach sich zöge (bitte begründen)? g) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des EGMR vom 14. März 2017, wonach der Verweis Asylsuchender auf die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Ausreise in einen Drittstaat nicht dazu führt, dass ihre faktische Inhaftierung nicht als Freiheitsentziehung im rechtlichen Sinne angesehen werden kann, wie es vom EGMR bereits in seiner Entscheidung in der Sache „Amuur vs. Frankreich“ vom 25. Juni 1996 festgestellt wurde, in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der (faktischen) Inhaftierung im Rahmen des deutschen Flughafenasylverfahrens , da die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) beide Entscheidungen des EGMR nicht berücksichtigen konnte (bitte ausführen)? Die Fragen 25f und 25g werden zusammen beantwortet. Die Urteile des EGMR gegen andere Staaten binden die Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar, haben aber Orientierungswirkung in Bezug auf die vom EGMR vertretene Auslegung der EMRK. Insoweit ist jedes Urteil dahingehend zu prüfen, ob der EGMR hier ausschließlich bezogen auf die in Frage stehende nationale Rechtsordnung Feststellungen getroffen oder aber allgemeine Grundsätze zur Auslegung oder Anwendung der EMRK aufgestellt hat. Der EGMR hat in seiner Entscheidung die konkrete Anwendung der ungarischen nationalen Regelungen bezüglich Transitzonen wegen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 EMRK (Recht auf Freiheit) gerügt. Für die Bewertung, ob eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 EMRK vorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung des EGMR auf die konkrete Situation und eine Vielzahl von Kriterien an, wie Art, Dauer, Auswirkungen, Art und Weise der Umsetzung, die Möglichkeit, das Gebiet zu verlassen, Überwachung und Kontrolle über die Bewegungen und das Ausmaß der Isolation. Es müsse im Einzelfall abgegrenzt werden, ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliege. Dabei handele es sich nicht um qualitativ verschiedene Konzepte, sondern je nach Grad und Intensität der Maßnahme entscheide sich, ob nur eine Beschränkung oder schon eine Entziehung vorliege. Daher kann aus der EGMR-Entscheidung vom 14. März 2017 nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass das deutsche Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylG einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 EMRK darstellt. Die deutschen Regelungen zum Flughafenverfahren enthalten beispielsweise anders als die streitbefangene ungarische Regelung sehr klare und strenge Regelungen zur Dauer der Freiheitsbeschränkung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. März 2017 (V ZB 170/16) ausgeführt, dass der deutsche Gesetzgeber die Abgrenzung zu einer Freiheitsentziehung in der Weise getroffen hat, dass der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen der richterlichen Anordnung bedarf (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AufenthG). Die Einreise wird schon früher gestattet, wenn die Voraussetzungen von § 18a Absatz 6 AsylG vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12622 26. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Reaktion des ungarischen Ministerpräsidenten auf das Urteil des EGMR vom 14. März 2017 (vgl. dpa vom 17. März 2017), „die ganze Sache“ sei „absurd und unfassbar “, das Urteil sei „im Zusammenspiel von Schleppern, Brüsseler Bürokraten und in Ungarn tätigen, mit ausländischem Geld finanzierten Organisationen “ entstanden, und welche Schlussfolgerungen lässt dies in Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit der ungarischen Regierung zu (bitte ausführen)? Die Bundesregierung erwartet, dass die Urteile des EGMR befolgt werden. Erst die tatsächliche Umsetzung der Urteile durch den verurteilten Mitgliedstaat lässt aus Sicht der Bundesregierung Schlussfolgerungen hinsichtlich der Haltung des jeweiligen Mitgliedstaates zu den Prinzipien der EMRK zu. 27. Inwieweit tritt die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem dem von einigen EU-Mitgliedstaaten vertretenen Ansatz der so genannten effektiven oder flexiblen Solidarität entgegen , der – statt eine solidarische und gerechte Aufnahme von Geflüchteten durch alle Mitgliedstaaten der EU anzustreben – vorsieht, dass auch Maßnahmen zur „Sicherung der Außengrenzen der EU“ (Abschottung) als ein „solidarischer“ Beitrag gewertet werden können sollen, um keine oder möglichst wenige Flüchtlinge aufnehmen zu müssen – der ungarische Außenminister Peter Szijjarto (kna vom 25. März 2017) erklärte entsprechend, Ungarn habe fast 1 Prozent seiner Wirtschaftsleistung für den Schutz der Außengrenze ausgegeben, wo jetzt 8 000 Beamte im Einsatz seien: „Das ist unsere Art, Solidarität zu zeigen“ (bitte ausführen)? Die Verhandlungen zu den Vorschlägen der Kommission zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dauern noch an, und der Willensbildungsprozess der Bundesregierung zu den einzelnen Vorschlägen ist noch nicht abgeschlossen . 28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Versuch des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orban, Ungarn als Zufluchtsort für Neurechte und Populisten darzustellen, weil Ungarn „wahre Flüchtlinge“ aus westlichen Ländern der EU aufnehme, die vor „Liberalismus, politischer Korrektheit und Gottlosigkeit“ fliehen müssten (vgl.: www.sueddeutsche.de/ politik/ungarn-orbn-heisst-die-neurechten-willkommen-1.3388304)? Ungarn ist wie Deutschland Teil des Schengenraums und Teil des Binnenmarkts, in dem Personenfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gelten. Dies steht dem genannten Konzept eines Zufluchtsorts für bestimmte Personengruppen innerhalb der EU entgegen. 29. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der nach Ungarn in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Deutschland überstellten Asylsuchenden machen (bitte nach Monaten auflisten, nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und soweit möglich Angaben zum Familienstand, Geschlecht und Alter der Betroffenen machen)? Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden 193 Überstellungen im Jahr 2015 (Hauptherkunftsländer (HKL) Kosovo, Afghanistan, Syrien, Algerien und Ukraine ), 293 Überstellungen im Jahr 2016 (HKL Afghanistan, Irak, Pakistan, Syrien und Algerien) und bis zum 2. Mai 2017 28 Überstellungen (HKL Afghanistan, Pakistan, Aserbaidschan und Irak) durchgeführt. Eine Auflistung nach Familienstand , Geschlecht und Alter ist nicht möglich, da diese Angaben statistisch nicht erfasst werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12622 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, welche quantitativen oder sonstigen Beschränkungen es bei der Rückübernahme von Asylsuchenden aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des Dublin-Systems gibt (z. B. wie viele Überstellungen akzeptiert Ungarn täglich)? Laut Kenntnisstand der Botschaft akzeptiert Ungarn zwölf Personen täglich auf dem Luftweg und acht Personen auf dem Landweg (Österreich). Für das erste Quartal 2017 liegen folgende Zahlen vor: 3 200 Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten , 121 Überstellungen nach Ungarn (hiervon eine hohe Anzahl an Überstellungen aus Österreich), 25 Überstellungen hiervon aus Deutschland. Grundsätzlich können alle Personen, für die ein Mitgliedstaat eine Zustimmung erteilt oder durch Zustimmungsfiktion zuständig wurde, nach der Dublin-III-Verordnung auch überstellt werden. Bei der praktischen Umsetzung sind jedoch aus organisatorischen Gründen bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und im Einzelfall variieren, etwa Feiertagsregelungen , bestimmte Überstellungsorte, Land- oder Flugüberstellungen, Kapazitätsbeschränkungen an einzelnen Flughäfen oder Ankunftszeiten, bis zu denen eine Weiterleitung der Asylsuchenden in die zuständige Unterbringungseinrichtung gewährleistet werden kann. Gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Dublin-III-VO haben die Mitgliedstaaten zum Zweck der Überstellung zusammenzuarbeiten und Absprachen zu Ankunftszeiten und sonstigen Modalitäten der Übergabe zu treffen. 31. Welche Angaben kann die Bundesregierung (gegebenenfalls nach entsprechenden Rückfragen) machen zur Asylentscheidungspraxis in Ungarn, d. h. wie viele Asylsuchende aus welchen Hauptherkunftsländern erhielten im Jahr 2016 welchen Schutzstatus oder wurden abgelehnt oder auf Serbien als angeblich sicheren Drittstaat verwiesen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und so differenziert wie möglich antworten), und ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahlen der Auffassung, dass Asylsuchende in Ungarn eine faire Asylprüfung erwarten können und Aussicht auf effektiven Schutz haben (bitte begründen)? Für das gesamte Kalenderjahr 2016 ergibt sich folgendes Bild in der Antrags- und Entscheidungsstatistik der ungarischen Migrationsbehörde: Anträge offen Flüchtlingss. subs. S. hum. Status Ablehnungen Gesamt 29.432 3.413 154 271 7 4.675 Afghanistan 11.052 1.392 28 69 2 1.484 Syrien 4.821 864 8 84 1 908 Pakistan 3.819 191 5 5 0 535 Irak 3.396 390 12 60 0 484 Iran 1.265 129 16 0 0 187 Marokko 1.023 43 0 0 0 219 Algerien 663 78 0 0 0 176 Türkei 423 10 0 0 0 27 Somalia 329 18 17 18 0 20 Bangladesch 277 16 0 1 0 91 Ein großer Teil der Verfahren wurde eingestellt, weil die Antragssteller das Land verlassen hatten. Diese Fälle finden sich nicht in den aufgeschlüsselten Kategorien („offen“ bis „Ablehnungen“) wieder. Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei jeder Asylprüfung um die Prüfung eines Einzelfalles und Würdigung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12622 des jeweils persönlichen Schicksals, so dass anhand der Quantität der Asylentscheidungen keine pauschale Bewertung über die Qualität der Asylprüfung möglich ist. Zur Frage nach den Rückführungen nach Serbien wird auf die Antwort zu Frage 25e verwiesen. 32. Wie setzt die Bundesregierung die Empfehlung des UNHCR um (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 11. April 2017), wegen der neuen Rechtslage und faktischen Inhaftierung Asylsuchender in Ungarn keine Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Systems mehr nach Ungarn zu überstellen, und welche Prüfmechanismen werden genutzt, um etwaige ungarische Zusicherungen, Flüchtlinge gemäß den Normen der jeweiligen EU-Richtlinien unterzubringen , zu überprüfen (bitte so konkret wie möglich darstellen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333