Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12623 18. Wahlperiode 01.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11985 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , die Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016 bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung. Bei 7,7 Prozent aller Asylsuchenden stellte das BAMF im Jahr 2016 ein Rückübernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) – im letzten Quartal 2016 lag dieser Anteil bei 19,5 Prozent. In 31 488 Fällen wurde 2016 die Zuständigkeit Griechenlands vermutet und deshalb kein Ersuchen gestellt, weil es wegen der dortigen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem seit 2011 einen Überstellungsstopp gab, der im März diesen Jahres jedoch endete. Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2016 vor allem an Italien gerichtet (23,4 Prozent), danach folgten Ungarn (21,5 Prozent), Polen und Bulgarien. Syrische Flüchtlinge stellen mit 17,8 Prozent die größte Betroffenengruppe dar, gefolgt von afghanischen, russischen und irakischen Asylsuchenden . Den insgesamt 55 690 Dublin-Ersuchen im Jahr 2016 standen nur 3 968 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 7 Prozent; gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (29 274) betrug die so genannte Überstellungsquote 13,6 Prozent (in Bezug auf Ungarn 2,5 bzw. 7,8 Prozent). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände (63 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn waren 2016 erfolgreich, in Bezug auf Italien lag die Quote bei 24,7 Prozent). Manche Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das besser in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnte. Eine reale Verteilungswirkung ist mit dem Dublin- System für Deutschland kaum verbunden: Die immer komplexeren Dublin-Verfahren beschäftigen das BAMF und die Gerichte zwar zunehmend, doch die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland hat sich durch Dublin-Überstellungen aus anderen Ländern im Jahr 2016 im Saldo noch um 8 123 Personen erhöht. Im Jahr 2016 gab es vergleichsweise wenige Widerrufsverfahren (2 207), zu 82 Prozent hatte dabei der Schutzstatus Bestand. Für die Zukunft ist angesichts der großen Zahl zuletzt gewährter Schutzstatus und nach Abbau der Altverfahren im BAMF mit einer massiven Ausweitung der automatischen Widerrufsprüfungen drei Jahre nach einer Anerkennung zu rechnen. Für die Betroffenen – nicht selten traumatisierte Flüchtlinge – sind diese Verfahren und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben im Durchschnitt 7,1 Monate. Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des BAMF warten. Die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Zeit vom ersten Asylgesuch bis zur ermöglichten formellen Asylantragstellung wird bei den Angaben der Bundesregierung über die Verfahrensdauern nicht berücksichtigt. Erst nach mehrfachem Nachfragen machte die Bundesregierung Angaben zur Zeitdauer zwischen erster Einreise (nach Angaben der Betroffenen) und formeller Asylantragstellung; diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate. Vom Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2016 gerade einmal 273 Asylsuchende betroffen. Im Ergebnis wurde 68 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder. 5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Gestiegen ist im Jahr 2016 die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278 von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Frage 8). 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im ersten Quartal 2017, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen , bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien und Türkei machen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12623 b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren)? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht . Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt : 1. Quartal 2017 Asylberechtigung Art. 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutzquote Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Staatsangehörigkeiten gesamt 859 0,4 47.400 21,3 41.122 18,5 14.055 6,3 103.436 46,5 56,0 darunter: Syrien 177 0,4 12.789 31,7 24.906 61,7 138 0,3 38.010 94,2 99,9 Afghanistan 48 0,1 8.144 16,4 2.948 5,9 10.642 21,5 21.782 44,0 46,9 Irak 89 0,3 11.639 37,6 6.188 20,0 533 1,7 18.449 59,6 65,8 Eritrea 50 0,6 3.286 42,5 2.095 27,1 191 2,5 5.622 72,7 97,3 Iran 202 1,7 6.072 50,5 282 2,3 138 1,1 6.694 55,7 61,5 Somalia 4 0,1 1.701 26,3 1.521 23,6 892 13,8 4.118 63,8 84,1 Nigeria 7 0,1 221 3,9 46 0,8 401 7,1 675 11,9 19,7 Türkei 7 0,8 38 4,6 11 1,3 6 0,7 62 7,5 14,4 Russische Föd. 21 0,4 190 3,6 116 2,2 68 1,3 395 7,5 11,7 Guinea 5 0,2 129 6,4 39 1,9 72 3,6 245 12,1 26,1 Armenien 5 0,2 46 1,6 57 1,9 111 3,8 219 7,5 9,7 Ungeklärt 12 0,3 812 21,4 1.263 33,3 56 1,5 2.143 56,5 70,4 Albanien - - 1 0,0 16 0,4 33 0,9 50 1,3 2,0 Pakistan 16 0,2 178 1,9 32 0,3 60 0,6 286 3,1 3,9 Aserbaidschan 19 0,9 150 6,7 70 3,1 43 1,9 282 12,6 19,8 Algerien - - 8 0,6 7 0,5 12 0,9 27 2,1 3,9 Marokko 1 0,1 26 2,0 21 1,6 20 1,5 68 5,2 8,9 Tunesien - - 5 1,3 10 2,5 3 0,8 18 4,5 8,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 859 0,4% 0,5% Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 47.400 21,3% 25,7% Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 164 0,1% 0,1% § 4 I Nr. 2 AsylG 6.485 2,9% 3,5% § 4 I Nr. 3 AsylG 33.041 14,9% 17,9% § 4 I AsylG Familienschutz 1.432 0,6% 0,8% Summe subsidiärer Schutz 41.122 18,5% 22,3% Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 13.158 5,9% 7,1% § 60 VII AufenthG 897 0,4% 0,5% Summe Abschiebungsverbot 14.055 6,3% 7,6% Gesamtschutz 103.436 46,5% 56,0% 4. Quartal 2016 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutzquote Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Staatsangehörigkeiten gesamt 801 0,3 58.502 24,9 64.288 27,4 16.934 7,2% 140.525 59,9 68,9% darunter: Syrien 246 0,3 24.372 32,8 46.967 63,2 487 0,7 72.072 97,0 99,9 Afghanistan 24 0,1 8.363 19,6 3.684 8,6 13.990 32,7 26.061 60,9 65,2 Irak 75 0,2 14.745 46,4 6.212 19,6 236 0,7 21.268 66,9 72,8 Eritrea 27 0,4 3.593 54,1 2.069 31,2 78 1,2 5.767 86,8 98,9 Iran 180 2,5 3.075 43,2 155 2,2 106 1,5 3.516 49,4 57,5 Nigeria 6 0,3 73 3,4 17 0,8 133 6,3 229 10,8 18,6 Somalia 4 0,1 940 27,9 504 14,9 923 27,4 2.371 70,3 88,7 Albanien - - 9 0,1 11 0,2 28 0,5 48 0,8 1,0 Türkei 6 0,7 55 6,0 20 2,2 5 0,5 86 9,4 18,6 Pakistan 4 0,1 111 1,4 37 0,5 58 0,7 210 2,7 4,2 Russische Föderation 12 0,2 181 2,8 82 1,3 89 1,4 364 5,7 9,3 Aserbaidschan 52 2,5 208 10,1 76 3,7% 64 3,1 400 19,4 23,3 Ungeklärt 7 0,1 1.110 21,4 2.712 52,2 73 1,4 3.902 75,1 83,6 Armenien 2 0,1 25 1,5 34 2,0 82 4,8 143 8,4 10,6 Guinea 8 1,3 78 12,3 13 2,1 29 4,6 128 20,3 39,8 Algerien - - 14 1,5 12 1,3 14 1,5 40 4,3 7,3 Marokko - - 18 1,6 22 1,9 11 1,0 51 4,4 7,1 Tunesien - - - - 2 0,7 - - 2 0,7 2,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 801 0,3 0,4% Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 58.502 24,9 28,7% Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 237 0,1 0,1% § 4 I Nr. 2 AsylG 5.810 2,5 2,8% § 4 I Nr. 3 AsylG 57.584 24,6 28,2% § 4 I AsylG Familienschutz 657 0,3 0,3% Summe subsidiärer Schutz 64.288 27,4 31,5% Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 16.170 6,9 7,9% § 60 VII AufenthG 764 0,3 0,4% Summe Abschiebungsverbot 16.934 7,2 8,3% Gesamtschutz 140.525 59,9 68,9% c) Wie waren im Jahr 2016 die Ergebnisse der Asylprüfung bei Asylsuchenden aus den fünf wichtigsten Herkunftsländern, differenziert nach Bundesländern (bitte die unterschiedlichen Schutzstatus, Ablehnungen und formelle Entscheidungen in Prozentangaben und absoluten Zahlen und nach Bundesländern differenziert darstellen), und gibt es mit Blick auf diese Zahlen der bisherigen Erklärung des BAMF zur Studie der Universität Konstanz zu unterschiedlichen Anerkennungsquoten nach Bundesländern etwas hinzuzufügen oder zu korrigieren (vgl. www.bamf.de/ SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/20170327-012-pm-studieanerkennungsquoten .html)? Die Angaben zu den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten im Jahr 2016 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylentscheidungen im Jahr 2016 durch das BAMF Syrien Asylent - scheidungen Asylberechtigung (Art. 16a u. Familienasyl ) Anerkennungen gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) davon absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig Baden- Württemberg 33.118 39 0,1% 22.656 68,4% 9.959 30,1% 105 0,3% 21 0,1% 338 1,0% Bayern 36.319 54 0,1% 25.098 69,1% 10.470 28,8% 86 0,2% 25 0,1% 586 1,6% Berlin 10.640 79 0,7% 3.147 29,6% 7.135 67,1% 65 0,6% 12 0,1% 202 1,9% Brandenburg 10.149 10 0,1% 5.958 58,7% 3.950 38,9% 25 0,2% 5 0,0% 201 2,0% Bremen 5.097 21 0,4% 3.692 72,4% 1.362 26,7% 2 0,0% 1 0,0% 19 0,4% Hamburg 5.746 11 0,2% 3.537 61,6% 2.037 35,5% 36 0,6% 4 0,1% 121 2,1% Hessen 20.139 60 0,3% 9.327 46,3% 10.468 52,0% 39 0,2% 2 0,0% 243 1,2% Mecklenburg- Vorp. 9.600 25 0,3% 7.731 80,5% 1.625 16,9% 25 0,3% 9 0,1% 185 1,9% Niedersachsen 27.238 79 0,3% 14.211 52,2% 12.051 44,2% 102 0,4% 13 0,0% 782 2,9% Nordrhein- Westfalen 61.636 163 0,3% 25.793 41,8% 33.832 54,9% 166 0,3% 46 0,1% 1.636 2,7% Rheinland- Pfalz 19.679 56 0,3% 8.949 45,5% 10.327 52,5% 82 0,4% 12 0,1% 253 1,3% Saarland 9.080 41 0,5% 7.137 78,6% 1.405 15,5% 38 0,4% 1 0,0% 458 5,0% Sachsen 11.784 43 0,4% 8.530 72,4% 2.960 25,1% 24 0,2% 7 0,1% 220 1,9% Sachsen-Anhalt 13.620 4 0,0% 7.494 55,0% 5.871 43,1% 22 0,2% - - 229 1,7% Schleswig- Holstein 12.425 58 0,5% 6.530 52,6% 5.455 43,9% 62 0,5% 3 0,0% 317 2,6% Thüringen 8.770 13 0,1% 5.974 68,1% 2.655 30,3% 31 0,4% 6 0,1% 91 1,0% gesamt 295.040 756 0,3% 165.764 56,2% 121.562 41,2% 910 0,3% 167 0,1% 5.881 2,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12623 Asylentscheidungen im Jahr 2016 durch das BAMF – Afghanistan Asylent - scheidungen Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) davon absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig Baden- Württemberg 4.634 3 0,1% 810 17,5% 546 11,8% 1.106 23,9% 1.907 41,2% 262 5,7% Bayern 11.508 14 0,1% 1.945 16,9% 767 6,7% 3.324 28,9% 4.582 39,8% 876 7,6% Berlin 3.208 8 0,2% 533 16,6% 225 7,0% 675 21,0% 1.088 33,9% 679 21,2% Brandenburg 2.972 - - 444 14,9% 183 6,2% 769 25,9% 1.216 40,9% 360 12,1% Bremen 1.048 3 0,3% 379 36,2% 104 9,9% 295 28,1% 250 23,9% 17 1,6% Hamburg 4.960 2 0,0% 1.246 25,1% 424 8,5% 1.445 29,1% 1.526 30,8% 317 6,4% Hessen 7.197 2 0,0% 1.381 19,2% 595 8,3% 2.237 31,1% 2.741 38,1% 241 3,3% Mecklenburg- Vorpommern 1.010 - - 306 30,3% 45 4,5% 270 26,7% 263 26,0% 126 12,5% Niedersachsen 3.551 3 0,1% 830 23,4% 321 9,0% 766 21,6% 1.396 39,3% 235 6,6% Nordrhein- Westfalen 9.155 26 0,3% 2.012 22,0% 757 8,3% 2.323 25,4% 2.984 32,6% 1.053 11,5% Rheinland- Pfalz 4.009 3 0,1% 959 23,9% 417 10,4% 1.126 28,1% 1.346 33,6% 158 3,9% Saarland 420 - - 93 22,1% 35 8,3% 167 39,8% 89 21,2% 36 8,6% Sachsen 4.908 2 0,0% 929 18,9% 453 9,2% 1.009 20,6% 2.125 43,3% 390 7,9% Sachsen- Anhalt 3.203 2 0,1% 529 16,5% 251 7,8% 1.157 36,1% 1.103 34,4% 161 5,0% Schleswig- Holstein 3.059 10 0,3% 730 23,9% 374 12,2% 733 24,0% 929 30,4% 283 9,3% Thüringen 3.403 2 0,1% 607 17,8% 339 10,0% 1.039 30,5% 1.272 37,4% 144 4,2% Unbekannt 1 - - - - - - - - - - 1 100,0% gesamt 68.246 80 0,1% 13.733 20,1% 5.836 8,6% 18.441 27,0% 24.817 36,4% 5.339 7,8% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylentscheidungen im Jahr 2016 durch das BAMF – Irak Asylent - scheidungen Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) davon absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig Baden- Württemberg 7.612 33 0,4% 4.367 57,4% 1.223 16,1% 23 0,3% 1.420 18,7% 546 7,2% Bayern 11.398 49 0,4% 4.982 43,7% 2.129 18,7% 91 0,8% 2.852 25,0% 1.295 11,4% Berlin 3.536 8 0,2% 923 26,1% 586 16,6% 51 1,4% 1.025 29,0% 943 26,7% Brandenburg 34 - - 17 50,0% 9 26,5% - - 2 5,9% 6 17,6% Bremen 142 - - 131 92,3% 4 2,8% 2 1,4% 3 2,1% 2 1,4% Hamburg 2.252 10 0,4% 1.315 58,4% 289 12,8% 10 0,4% 404 17,9% 224 9,9% Hessen 2.842 4 0,1% 1.321 46,5% 600 21,1% 18 0,6% 799 28,1% 100 3,5% Mecklenburg- Vorpommern 61 - - 31 50,8% 9 14,8% 5 8,2% 6 9,8% 10 16,4% Niedersachsen 10.792 27 0,3% 7.705 71,4% 1.198 11,1% 44 0,4% 1.282 11,9% 536 5,0% Nordrhein- Westfalen 19.984 96 0,5% 11.847 59,3% 2.633 13,2% 109 0,5% 3.985 19,9% 1.314 6,6% Rheinland- Pfalz 160 - - 84 52,5% 19 11,9% 1 0,6% 39 24,4% 17 10,6% Saarland 351 1 0,3% 159 45,3% 70 19,9% 2 0,6% 70 19,9% 49 14,0% Sachsen 3.556 3 0,1% 1.219 34,3% 856 24,1% 35 1,0% 946 26,6% 497 14,0% Sachsen- Anhalt 130 1 0,8% 65 50,0% 22 16,9% 2 1,5% 13 10,0% 27 20,8% Schleswig- Holstein 3.182 10 0,3% 1.399 44,0% 713 22,4% 29 0,9% 719 22,6% 312 9,8% Thüringen 2.528 5 0,2% 989 39,1% 552 21,8% 17 0,7% 683 27,0% 282 11,2% Unbekannt 2 - - - - - - - - - - 2 100,0% gesamt 68.562 247 0,4% 36.554 53,3% 10.912 15,9% 439 0,6% 14.248 20,8% 6.162 9,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12623 Asylentscheidungen im Jahr 2016 durch das BAMF – Iran Asylentschei - dungen Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) davon absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig Baden- Württemberg 621 40 6,4% 299 48,1% 14 2,3% 4 0,6% 175 28,2% 89 14,3% Bayern 1.581 36 2,3% 559 35,4% 40 2,5% 19 1,2% 633 40,0% 294 18,6% Berlin 948 32 3,4% 295 31,1% 18 1,9% 8 0,8% 338 35,7% 257 27,1% Brandenburg 486 13 2,7% 96 19,8% 7 1,4% 2 0,4% 225 46,3% 143 29,4% Bremen 326 12 3,7% 244 74,8% 5 1,5% 1 0,3% 51 15,6% 13 4,0% Hamburg 999 31 3,1% 513 51,4% 31 3,1% 22 2,2% 297 29,7% 105 10,5% Hessen 1.120 57 5,1% 463 41,3% 17 1,5% 19 1,7% 490 43,8% 74 6,6% Mecklenburg- Vorpommern 148 5 3,4% 66 44,6% 1 0,7% 5 3,4% 25 16,9% 46 31,1% Niedersachsen 535 24 4,5% 229 42,8% 14 2,6% 4 0,7% 142 26,5% 122 22,8% Nordrhein- Westfalen 2.196 95 4,3% 1.068 48,6% 50 2,3% 26 1,2% 601 27,4% 356 16,2% Rheinland- Pfalz 887 43 4,8% 422 47,6% 28 3,2% 14 1,6% 297 33,5% 83 9,4% Saarland 33 6 18,2% 14 42,4% 3 9,1% 2 6,1% 2 6,1% 6 18,2% Sachsen 575 15 2,6% 205 35,7% 12 2,1% 3 0,5% 239 41,6% 101 17,6% Sachsen- Anhalt 625 17 2,7% 303 48,5% 9 1,4% 10 1,6% 188 30,1% 98 15,7% Schleswig- Holstein 420 27 6,4% 209 49,8% 4 1,0% 9 2,1% 90 21,4% 81 19,3% Thüringen 27 - - 5 18,5% 4 14,8% 2 7,4% 13 48,1% 3 11,1% Unbekannt 1 - - - - - - - - - - 1 100,0% gesamt 11.528 453 3,9% 4.990 43,3% 257 2,2% 150 1,3% 3.806 33,0% 1.872 16,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylentscheidungen im Jahr 2016 durch das BAMF – Eritrea Asylent - scheidun - gen Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Familienasyl ) Anerkennungen als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) davon absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig absolut anteilig Baden- Württemberg 2.072 1 0,0% 1.422 68,6% 533 25,7% 8 0,4% 11 0,5% 97 4,7% Bayern 5.364 18 0,3% 4.261 79,4% 869 16,2% 12 0,2% 17 0,3% 187 3,5% Berlin 373 5 1,3% 221 59,2% 52 13,9% 13 3,5% 4 1,1% 78 20,9% Brandenburg 713 3 0,4% 526 73,8% 76 10,7% 3 0,4% 54 7,6% 51 7,2% Bremen 216 - - 193 89,4% 18 8,3% 1 0,5% - - 4 1,9% Hamburg 1.198 5 0,4% 888 74,1% 186 15,5% 6 0,5% 2 0,2% 111 9,3% Hessen 3.301 27 0,8% 2.489 75,4% 550 16,7% 15 0,5% 19 0,6% 201 6,1% Mecklenburg- Vorpommern 314 - - 184 58,6% 43 13,7% 4 1,3% - - 83 26,4% Niedersachsen 937 7 0,7% 628 67,0% 184 19,6% 5 0,5% - - 113 12,1% Nordrhein- Westfalen 3.011 21 0,7% 2.320 77,1% 438 14,5% 9 0,3% 12 0,4% 211 7,0% Rheinland- Pfalz 1.226 3 0,2% 869 70,9% 204 16,6% 2 0,2% 4 0,3% 144 11,7% Saarland 227 8 3,5% 118 52,0% 50 22,0% 1 0,4% - - 50 22,0% Sachsen 756 2 0,3% 600 79,4% 115 15,2% 4 0,5% 4 0,5% 31 4,1% Sachsen- Anhalt 525 1 0,2% 340 64,8% 64 12,2% 3 0,6% - - 117 22,3% Schleswig- Holstein 1.160 7 0,6% 956 82,4% 92 7,9% 12 1,0% 2 0,2% 91 7,8% Thüringen 765 1 0,1% 542 70,8% 178 23,3% 21 2,7% 6 0,8% 17 2,2% Unbekannt 2 - - - - - - - - - - 2 100,0% gesamt 22.160 109 0,5% 16.557 74,7% 3.652 16,5% 119 0,5% 135 0,6% 1.588 7,2% Den bisherigen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich der in der Fragestellung angesprochenen Studie der Universität Konstanz veröffentlichten Erläuterungen zu unterschiedlichen Anerkennungsquoten nach Bundesländern ist nichts hinzuzufügen. 2. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben im Sinne der Frage werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei für die Asylbewerber, deren Asylverfahren im schriftlichen Verfahren entschieden werden, diese Merkmale nicht erfasst werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12623 1. Quartal 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 47.400 6.643 17.474 2.610 18.513 4.884 darunter: Syrien 12.789 3.576 6.262 797 1.200 205 Afghanistan 8.144 641 809 233 5.833 1.946 Irak 11.639 926 554 103 9.069 1.512 Eritrea 3.286 283 2.647 431 72 38 Iran 6.072 205 5.508 654 161 50 Somalia 1.701 233 55 13 1.270 738 Nigeria 221 32 39 23 134 111 Türkei 38 12 21 2 3 1 Russische Föd. 190 64 104 44 11 9 Guinea 129 27 24 3 75 63 Armenien 46 4 34 9 4 1 Ungeklärt 812 199 346 60 113 22 Albanien 1 0 0 0 0 0 Pakistan 178 43 28 6 96 19 Aserbaidschan 150 26 98 16 12 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 58.502 6.014 22.106 3.281 21.367 5.237 darunter: Syrien 24.372 3.856 13.878 1.908 2.260 403 Afghanistan 8.363 364 794 244 5.997 2.366 Irak 14.745 741 667 133 11.442 1.690 Eritrea 3.593 238 2.432 450 162 68 Iran 3.075 122 2.737 352 100 44 Nigeria 73 24 7 4 35 29 Somalia 940 143 31 8 675 409 Albanien 9 2 0 0 1 0 Türkei 55 7 38 1 6 3 Pakistan 111 23 23 5 55 15 Russische Föd. 181 57 74 6 35 6 Aserbaidschan 208 47 126 1 7 1 Ungeklärt 1.110 129 604 48 137 35 Armenien 25 1 17 0 0 0 Guinea 78 10 13 1 42 38 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12623 1. Quartal 2017 eingeleitete Widerrufsprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.481 656 12 1,8 56 8,5 37 5,6 551 84,0 darunter: Irak 473 208 - - 15 7,2 4 1,9 189 90,9 Syrien 464 175 - - 27 15,4 1 0,6 147 84,0 Afghanistan 105 54 1 1,9 - - 18 33,3 35 64,8 Türkei 102 97 1 1,0 2 2,1 - - 94 96,9 Russische Föd. 40 5 - - 1 20,0 1 20,0 3 60,0 Iran 34 20 2 10,0 2 10,0 - - 16 80,0 Ungeklärt 34 6 - - 4 66,7 - - 2 33,3 Kosovo 32 7 2 28,6 - - 2 28,6 3 42,9 Pakistan 29 17 - - - - - - 17 100,0 Serbien 17 4 - - 1 25,0 - - 3 75,0 Somalia 16 2 - - - - - - 2 100,0 Eritrea 15 3 - - 1 33,3 - - 2 66,7 Sri Lanka 11 2 - - - - 1 50,0 1 50,0 Armenien 8 2 - - 1 50,0 - - 1 50,0 sonst. asiat. St. 8 1 - - - - - - 1 100,0 4. Quartal 2016 eingeleitete Widerrufsprüfver - fahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme Subsidiärer Schutz kein Widerruf/ Keine Rücknahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 1.051 436 15 3,4 45 10,3 51 11,7 325 74,5 darunter: Syrien 377 77 - - 17 22,1 1 1,3 59 76,6 Irak 267 122 - - 8 6,6 - - 114 93,4 Afghanistan 90 52 1 1,9 1 1,9 26 50,0 24 46,2 Türkei 81 22 2 9,1 3 13,6 - - 17 77,3 Pakistan 33 10 - - - - - - 10 100,0 Iran 26 17 1 5,9 3 17,6 1 5,9 12 70,6 Russische Föd. 24 11 - - - - 1 9,1 10 90,9 Kosovo 17 12 4 33,3 - - 5 41,7 3 25,0 Ungeklärt 16 14 - - 6 42,9 1 7,1 7 50,0 Serbien 14 8 2 25,0 - - 1 12,5 5 62,5 Staatenlos 10 4 - - 1 25,0 - - 3 75,0 Eritrea 8 7 - - - - 1 14,3 6 85,7 Somalia 8 8 - - - - - - 8 100,0 Vietnam 8 2 - - 1 50,0 - - 1 50,0 Aserbaidschan 6 7 - - 1 14,3 1 14,3 5 71,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie lange war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal, wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend) und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die vom BAMF offiziell ausgewiesene durchschnittliche Verfahrensdauer bezieht sich auf den Zeitpunkt zwischen der förmlichen Asylantragstellung und der Entscheidung durch das BAMF. Die Verfahrensdauer für die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 getroffenen Entscheidungen liegt bundesweit bei durchschnittlich 7,1 Monaten. Die angegebene Zahl muss vor dem Hintergrund interpretiert werden, dass es sich hier um ein arithmetisches Mittel handelt. In die Gesamtsumme von 695 733 entschiedenen Verfahren bis 31. Dezember 2016 sind 39 Prozent (273.251) sog. Altverfahren mit Antragstellung vor dem 1. Januar 2016 eingeflossen. Diese Altverfahren haben aufgrund ihres hohen Alters eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 12,9 Monaten und verzerren das arithmetische Mittel dadurch nicht unerheblich. Dem gegenüber stehen 61 Prozent (422.482) entschiedene Neuverfahren (Antragstellung nach 1. Januar 2016) mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 3,4 Monaten. Je mehr Altfälle abgebaut werden, desto höher wird also die ausgewiesene Bearbeitungsdauer. Der gleiche Zusammenhang gilt für alle ausgewiesenen Bearbeitungsdauern, in denen nicht nach dem Zeitpunkt der Antragstellung differenziert wird. Um eine Aussage über die aktuellen Bearbeitungszeiten zu erhalten, betrachtet das BAMF die Entwicklung am sog. aktuellen Rand. Es handelt sich hier um Antragstellungen , die innerhalb der letzten 6 Monate beim BAMF eingegangen sind und im gleichen Zeitraum auch entschieden wurden (siehe hierzu auch Frage 4 j). Für die letzten sechs Monate lag die Bearbeitungsdauer am aktuellen Rand bei 1,9 Monaten (Vormonat 2,1 Monate). Diese Dauer gilt für 70 778 Verfahren, die ab 1. Oktober 2016 beim BAMF eingegangen sind und bis 31. März 2017 entschieden wurden. Aufgrund des o. g. Zusammenhangs zwischen der Bearbeitung von Altfällen und dem daraus resultierenden Anstieg der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer erwartet das BAMF in den ersten Monaten des Jahres 2017 steigende statistische Verfahrensdauern. Grund hierfür ist, dass der Übernahmebestand aus 2016 (insgesamt 433 719 Verfahren) zum 31. Dezember 2016 durchschnittlich bereits ein Alter von 9,9 Monaten hatte. 86 Prozent des Übernahmebestandes war älter als drei Monate. Aufgrund der geringeren Antragszahlen des bisherigen Jahres 2017 (bis zum 31. März 2017 waren es insgesamt 60.157 eingegangene Erst- und Folgeanträge) betreffen die bisher getroffenen Entscheidungen (zum 31. März 2017 insgesamt 222 395) in hohem Umfang diese Altfälle (91 Prozent, 202 528 Verfahren). Solange die Altfälle aus den Vorjahren abgebaut werden, wird daher auch die statistische Verfahrensdauer ansteigen bzw. auf hohem Niveau verbleiben. Die einzelnen Angaben im Sinne der Frage können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12623 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 10,4 darunter: Syrien 7,5 Afghanistan 10,7 Irak 9,3 Eritrea 8,7 Iran 9,5 Somalia 14,9 Nigeria 14,4 Türkei 12,5 Russische Föd. 15,2 Guinea 16,1 Armenien 13,6 Ungeklärt 11,5 Albanien 5,6 Pakistan 13,8 Aserbaidschan 11,2 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 1. Quartal 2017 Gesamt 10,4 davon Erstanträge 10,4 Folgeanträge 10,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 8,1 darunter: Syrien 5,4 Afghanistan 7,7 Irak 6,8 Eritrea 9,4 Iran 9,6 Nigeria 12,9 Somalia 15,7 Albanien 5,7 Türkei 14,5 Pakistan 14,0 Russische Föderation 15,2 Aserbaidschan 14,8 Ungeklärt 9,6 Armenien 14,4 Guinea 13,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2016 Gesamt 8,1 davon Erstanträge 8,0 Folgeanträge 10,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12623 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jan.-Dez. 2016 Herkunftsländer gesamt 8,7 darunter: Syrien 4,6 Afghanistan 11,4 Irak 6,8 Eritrea 12,4 Iran 16,8 Nigeria 19,7 Somalia 21,9 Albanien 9,2 Türkei 23,2 Pakistan 20,5 Russische Föd. 21,0 Aserbaidschan 21,0 Ungeklärt 8,0 Armenien 23,3 Guinea 8,4 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Jan.-Dez. 2016 Gesamt 8,7 davon Erstanträge 8,4 Folgeanträge 12,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 11,3 darunter: Afghanistan 12,4 Syrien 10,8 Irak 10,9 Eritrea 8,9 Somalia 11,7 Ungeklärt 9,3 Staatenlos 11,0 Pakistan 13,8 Äthiopien 8,9 Iran 10,9 Guinea 7,5 Albanien 13,2 sonst. asiat. Staatsangeh. 10,4 Marokko 8,7 Gambia 8,4 4. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 9,5 darunter: Syrien 8,6 Afghanistan 11,0 Irak 8,9 Eritrea 11,3 Ungeklärt 9,1 Somalia 14,0 Staatenlos 9,9 Pakistan 10,1 Albanien 8,1 Äthiopien 9,9 Iran 9,0 sonst. asiat. Staatsangeh. 8,4 Guinea 23,7 Marokko 9,8 Ägypten 21,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12623 Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen aufgrund z. T. sehr geringer Fallzahlen begrenzt ist. a) Wie lange war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin- Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,0 darunter: Syrien 3,1 Afghanistan 2,5 Irak 2,8 Eritrea 3,4 Iran 2,6 Somalia 2,8 Nigeria 2,7 Türkei 2,5 Russische Föderation 2,6 Guinea 2,2 Armenien 3,2 Ungeklärt 3,0 Albanien 1,8 Pakistan 3,1 Aserbaidschan 3,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin- Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 3,7 darunter: Syrien 5,1 Afghanistan 3,9 Irak 3,3 Eritrea 4,3 Iran 4,2 Nigeria 6,2 Somalia 4,3 Albanien 1,2 Türkei 3,6 Pakistan 3,5 Russische Föderation 3,3 Aserbaidschan 5,4 Ungeklärt 3,4 Guinea 6,6 Gambia 3,9 b) Wie lange war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren , in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: (Hinweis: auch für die folgenden Angaben gelten zudem die in der Antwort zu Frage 4 getroffenen Erläuterungen zu Verzerrungen bei der statistischen Gesamtverfahrensdauer aufgrund des hohen Anteils von dort einfließenden Altverfahren): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12623 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren , die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 9,2 darunter: Syrien 5,3 Afghanistan 9,5 Irak 8,4 Eritrea 7,6 Iran 8,2 Somalia 15,4 Nigeria 12,0 Türkei 9,4 Russische Föderation 14,0 Guinea 14,4 Armenien 13,1 Ungeklärt 10,7 Albanien 4,0 Pakistan 12,2 Aserbaidschan 11,2 4. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 8,0 darunter: Syrien 4,6 Afghanistan 7,4 Irak 6,6 Eritrea 7,9 Iran 7,4 Nigeria 9,9 Somalia 13,6 Albanien 4,3 Türkei 8,5 Pakistan 11,5 Russische Föd. 15,2 Aserbaidschan 12,9 Ungeklärt 8,5 Armenien 11,6 Guinea 8,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 10,9 darunter Syrien 8,0 Afghanistan 12,0 Irak 10,4 Eritrea 14,8 Iran 10,5 Somalia 15,0 Nigeria 18,1 Türkei 8,6 Russische Föd. 12,7 Guinea 26,2 Armenien 20,0 Ungeklärt 10,8 Albanien 8,9 Pakistan 15,0 Aserbaidschan Kein Vorgang 4. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 7,7 darunter: Syrien 5,3 Afghanistan 8,0 Irak 6,7 Eritrea 10,5 Iran 10,9 Nigeria 14,6 Somalia 18,4 Albanien 6,3 Türkei 8,0 Pakistan 14,7 Russische Föd. 14,4 Aserbaidschan 11,4 Ungeklärt 8,8 Armenien 19,3 Guinea 23,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12623 1. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 11,0 darunter: Syrien 7,6 Afghanistan 10,7 Irak 9,3 Eritrea 8,8 Iran 9,8 Somalia 14,4 Nigeria 14,4 Türkei 15,3 Russische Föd. 16,7 Guinea 16,1 Armenien 10,5 Ungeklärt 12,0 Albanien 6,2 Pakistan 14,3 Aserbaidschan 11,1 4. Quartal 2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren , die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 8,8 darunter: Syrien 6,1 Afghanistan 7,5 Irak 7,1 Eritrea 8,3 Iran 10,0 Nigeria 12,2 Somalia 12,9 Albanien 5,4 Türkei 17,2 Pakistan 13,6 Russische Föd. 15,2 Aserbaidschan 18,6 Ungeklärt 11,8 Armenien 9,2 Guinea 12,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele der aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten sind im Kerndatensystem des Ausländerzentralregisters (AZR) gespeichert (bitte darlegen , wie viele Personen mit welchem Status gespeichert sind, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren ), und zu wie vielen Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen sind Informationen zu Integration- und Arbeitsmarktdaten gespeichert ? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. März 2017 zu Personen, die sich im Asylverfahren befinden oder ein Asylgesuch gestellt haben, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: nach Status Gesamt 637.836 davon: Asylgesuch gestellt 36.067 Asylantrag gestellt 583.970 Asylantrag vor Einreise gestellt (§ 18a AsylG) 677 Asylantrag erneut gestellt 17.091 Asylantrag vor Einreise erneut gestellt (§ 18a AsylG) 31 nach Staatsangehörigkeiten Gesamt 637.836 darunter: Afghanistan 135.405 Syrien 117.638 Irak 68.677 Iran 27.710 Pakistan 23.518 Nigeria 22.747 Russische Föderation 22.339 Eritrea 18.247 Somalia 16.931 Ungeklärt 11.996 Albanien 11.176 Türkei 10.530 Armenien 10.338 Gambia 10.262 Serbien 7.933 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12623 nach Bundesland Gesamt 637.836 davon: Baden-Württemberg 80.629 Bayern 86.795 Berlin 29.168 Brandenburg 16.604 Bremen 5.473 Hamburg 17.604 Hessen 51.896 Mecklenburg-Vorpommern 8.076 Niedersachsen 62.909 Nordrhein-Westfalen 180.273 Rheinland-Pfalz 26.857 Saarland 1.969 Sachsen 20.556 Sachsen-Anhalt 10.108 Schleswig-Holstein 27.917 Thüringen 11.002 Ausweislich des AZR zum Stichtag 31. März 2017 sind zu 50 448 Personen Integrations - und Arbeitsmarktdaten erfasst. Es können zu einer Person mehrere Sachverhalte erfasst sein. Diese verteilen sich wie folgt: Integrations- und Arbeitsmarktmaßnahmen Anzahl alle Maßnahmen 50.448 Ausbildung 45 Berufsausübung 41 Integrationsmaßnahme 13 Schulausbildung 1 Sprachkenntnis 50.347 Studium 1 d) Was hat die Abfrage bei den Bundesländern erbracht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 4g), insbesondere zu der Frage, in wie vielen Fällen Asylsuchende durch Mehrfachregistrierungen rechtswidrig zusätzliche Geldleistungen erzielt haben, und welcher Handlungsbedarf zur Verhinderung entsprechender Missbrauchshandlungen wird seitens der Bundesregierung gegebenenfalls noch gesehen? Die Mehrheit der Länder erklärte in der Bund-Länder-Abfrage, dass Leistungsmissbrauch im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) verstärkt in Zeiten der hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden aufgetreten sei. Im Jahr 2015 habe es an einer zeitnahen bundesweiten Registrierung gefehlt, zudem seien die Erstauf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nahmestellen überlastet gewesen. Dies ermöglichte Asylsuchenden Mehrfachanmeldungen an unterschiedlichen Orten und damit auch den doppelten Leistungsbezug . Diese Probleme hätten sich durch die Neuregelungen im Datenaustauschverbesserungsgesetz und im AsylbLG (Inkrafttreten Anfang 2016) und der im Jahresverlauf erfolgten Nachregistrierung von Asylsuchenden entschärft. Ein Teil der Länder forderte die Möglichkeit des Fingerabdruckabgleichs bei Leistungsberechtigten im AsylbLG einzuführen, um die Identifizierungsmöglichkeiten weiter zu verbessern. Eine entsprechende Regelung ist von der Bundesregierung vorbereitet und am 10. Mai 2017 im Bundeskabinett beschlossen worden; diese soll über einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen in den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften eingebracht werden , der sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. e) Wie lange war im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal durchschnittlich die Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lange die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (für die Dauer zwischen Antragstellung und Anhörung gelten auch hier die in der Antwort zu Frage 4a getroffenen Erläuterungen zur Verfahrensdauer von Altverfahren): 1. Quartal 2017 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 8,6 3,6 darunter: Afghanistan 9,4 3,6 Albanien 3,3 2,2 Armenien 10,5 4,2 Aserbaidschan 6,7 3,6 Eritrea 6,6 2,4 Guinea 9,3 4,1 Irak 7,5 4,3 Iran 7,3 3,5 Nigeria 10,1 2,9 Pakistan 12,0 2,5 Russische Föderation 11,4 6,8 Somalia 12,4 2,4 Syrien 6,8 3,2 Türkei 5,1 4,2 Ungeklärt 8,9 4,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 7,4 2,5 darunter: Afghanistan 7,1 2,2 Albanien 2,7 2,2 Armenien 9,4 5,4 Aserbaidschan 8,3 4,9 Eritrea 8,0 1,7 Guinea 16,7 3,9 Irak 5,5 2,7 Iran 6,8 2,7 Nigeria 11,6 2,2 Pakistan 10,6 2,5 Russische Föderation 10,9 7,7 Somalia 14,8 2,2 Syrien 5,0 1,9 Türkei 5,7 5,3 Ungeklärt 8,3 3,0 f) Wie hoch war im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal der Anteil rein schriftlicher Anerkennungsverfahren an allen Verfahren und ihre absolute Zahl (insgesamt, aber auch in Bezug auf die Herkunftsländer Syrien , Irak und Eritrea)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei im ersten Quartal 2017 keine schriftlichen Anerkennungsverfahren ergingen: 4. Quartal 2016 Herkunftsland Anzahl absolut Anteil schriftlicher Verfahren durchschnittl. Bearbeitungsdauer in Mon. Insgesamt 10.139 8,5% 6,8 Eritrea 1.012 15,4% 7,9 Irak 3.042 9,7% 7,7 Syrien 5.163 7,1% 5,5 sonst. asiat. Staatsangeh. 116 12,6% 14,1 Staatenlos 135 7,3% 8,1 Ungeklärt 671 13,2% 9,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren sind seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländer differenzieren), und wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren (seit mindestens dem vorletzten Kalenderjahr anhängige Verfahren) im BAMF? Angaben zu den anhängigen Verfahren sowie gesondert zu den sog. Altverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 31.03.2017 unter 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesamt Gesamt 39.994 238.012 203.949 92.751 64.399 45.630 25.361 7.108 278.006 darunter: Afghanistan 4.240 56.116 50.922 19.997 11.052 5.815 2.327 568 60.356 Syrien 7.222 25.021 21.222 8.152 3.468 1.045 375 38 32.243 Irak 3.950 24.681 21.744 8.196 3.740 1.474 547 86 28.631 Nigeria 1.429 13.760 12.234 6.136 5.448 4.947 2.953 820 15.189 Iran 1.939 12.821 11.151 3.673 2.176 1.357 639 174 14.760 Somalia 1.523 8.117 6.767 3.706 3.202 2.672 1.530 373 9.640 Eritrea 2.314 6.963 4.581 2.114 1.626 1.174 659 94 9.277 Pakistan 873 7.565 6.825 3.527 2.586 1.855 1.303 545 8.438 Türkei 1.564 6.793 5.143 2.594 2.185 1.927 1.384 509 8.357 Gambia 663 7.542 6.794 3.828 3.208 2.433 1.156 219 8.205 Anhängige Verfahren aus 2015 und früher 64.399 darunter: Afghanistan 11.052 Nigeria 5.448 Irak 3.740 Syrien 3.468 Gambia 3.208 Somalia 3.202 Pakistan 2.586 Ungeklärt 2.348 Ukraine 2.281 Türkei 2.185 Der Abbau der Altverfahren im BAMF lag Ende März 2017 im Plan. Der Übernahmebestand von rund 435 000 Verfahren aus den Jahren 2016 und früher zum 1. Januar 2017 konnte mit Stand 31. März 2017 bereits auf rund 238 000 Altverfahren reduziert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/12623 h) Wie lange war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Antragsmonat/ 1.Q.2017 Dauer in Monaten Gesamt 4,3 darunter: Syrien 4 Afghanistan 9,2 Irak 4,5 Eritrea 2,4 Iran 4,1 Antragsmonat/ 4.Q.2016 Dauer in Monaten Gesamt 5,3 darunter Afghanistan 8,8 Eritrea 2,4 Irak 5,8 Iran 5,8 Syrien 6,7 i) Wie viele Verfahren wurden bislang als beschleunigte Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und nach Monaten aufschlüsseln, bitte nach Ausgang der Verfahren aufschlüsseln und auch angeben, in wie vielen Fällen die Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt wurden), welche besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Absatz 5 AsylG gibt es bislang, wie lange dauerten die beschleunigten Verfahren bislang im Durchschnitt (bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln und nach Dauer bis zur behördlichen bzw. bis zur gerichtlichen Entscheidung differenzieren), welche Angaben lassen sich dazu machen, in welchen Fallkonstellationen beschleunigte Verfahren eingeleitet wurden (gibt es eine Ausschlüsselung nach den einzelnen Nummern des § 30a Absatz 1 AsylG?), und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit den beschleunigten Verfahren, gemessen an ihren Erwartungen bei der Gesetzgebung? Die Verfahren nach § 30a AsylG werden vom BAMF statistisch nicht gesondert erfasst und können daher nicht ausgewertet werden. Besondere Aufnahmeeinrichtungen betreibt der Freistaat Bayern in Manching und Bamberg. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode j) Wie lange war die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie lange war im Vergleich dazu die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 bzw. in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 eingeleitet und entschieden wurden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Antragstellung ab: 01.10.2016 Entscheidung 01.10.2016 – 31.03.2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,9 darunter: Syrien 1,6 Afghanistan 2,2 Irak 2,2 Eritrea 2,2 Iran 2,4 Somalia 2,3 Nigeria 2,4 Türkei 1,8 Russische Föderation 2,0 Guinea 1,9 Antragstellung ab: 01.01.2016 Entscheidung 01.01.2016 – 30.06.2016 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,7 darunter: Syrien 1,6 Afghanistan 2,3 Irak 2,1 Ungeklärt 1,7 Iran 2,3 Eritrea 1,7 Pakistan 2,0 Albanien 1,6 Russische Föderation 2,2 Nigeria 2,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/12623 Antragstellung ab: 01.01.2015 Entscheidung 01.01.2015 – 30.06.2015 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,6 darunter: Syrien 2,0 Kosovo 1,1 Albanien 1,4 Serbien 1,5 Irak 2,3 Afghanistan 2,5 Mazedonien 1,5 Eritrea 2,7 Nigeria 2,8 Pakistan 2,9 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben ; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren ), und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitgliedstaaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffer 1. Quartal 2017 54.426 16.631 30,6 66,3 4. Quartal 2016 77.260 15.104 19,5 70,7 Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern 1. Quartal 2017 4. Quartal 2016 EURODAC-Treffer gesamt 11.026 10.679 davon EURODAC-Treffer* nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 7.416 7.065 nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 2.948 3.014 nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 662 600 *Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode VIS-Treffer im 1. Quartal 2017 VIS-Treffer im 4. Quartal 2016 VIS-Treffer gesamt 3.857 VIS-Treffer gesamt 2.311 darunter: darunter: Ausstellendes Land Ausstellendes Land Italien 746 Deutschland 353 Deutschland 624 Tschechische Rep. 338 Frankreich 562 Italien 323 Tschechische Rep. 333 Frankreich 284 Litauen 328 Ungarn 267 VIS-Treffer im 1. Quartal 2017 VIS-Treffer im 4. Quartal 2016 VIS-Treffer gesamt 3.857 VIS-Treffer gesamt 2.311 darunter: darunter: Herkunftsland Herkunftsland Armenien 620 Aserbaidschan 596 Aserbaidschan 557 Armenien 321 Iran 446 Iran 219 Syrien 292 Syrien 153 Tadschikistan 261 Georgien 129 a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn sowie zu syrischen Asylsuchenden nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Eritrea 1.436 8,6 Syrien 1.275 7,7 Irak 1.242 7,5 Nigeria 1.197 7,2 Afghanistan 1.053 6,3 Somalia 911 5,5 Russische Föderation 876 5,3 Guinea 811 4,9 Aserbaidschan 761 4,6 Iran 744 4,5 Armenien 595 3,6 Gambia 525 3,2 Elfenbeinküste 418 2,5 Pakistan 332 2,0 Tadschikistan 317 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut in Prozent Eritrea 1.728 11,4 Syrien 1.311 8,7 Afghanistan 1.202 8,0 Irak 1.199 7,9 Russische Föderation 1.091 7,2 Nigeria 1.043 6,9 Somalia 669 4,4 Aserbaidschan 516 3,4 Guinea 480 3,2 Ungeklärt 397 2,6 Iran 395 2,6 Äthiopien 393 2,6 Pakistan 336 2,2 Gambia 307 2,0 Algerien 282 1,9 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 6.743 40,5 Ungarn 1.317 7,9 Frankreich 981 5,9 Polen 950 5,7 Schweiz 728 4,4 Schweden 727 4,4 Bulgarien 527 3,2 Österreich 501 3,0 Norwegen 491 3,0 Litauen 419 2,5 Niederlande 417 2,5 Tschechische Republik 405 2,4 Spanien 399 2,4 Belgien 387 2,3 Finnland 355 2,1 Malta 55 0,3 Zypern 4 0,0 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Italien 5.730 37,9 Ungarn 1.804 11,9 Polen 1.231 8,2 Frankreich 675 4,5 Schweiz 652 4,3 Bulgarien 612 4,1 Österreich 560 3,7 Schweden 538 3,6 Norwegen 441 2,9 Spanien 398 2,6 Tschechische Republik 355 2,4 Dänemark 351 2,3 Niederlande 346 2,3 Finnland 289 1,9 Belgien 254 1,7 Zypern 19 0,1 Malta 26 0,2 Griechenland 0 0,0 b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden im Statistiksystem beim BAMF nach den in den folgenden Tabellen aufgeführten Kategorien erfasst: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 1. Quartal 2017 Ablehnungen durch den Mitgliedstaat gesamt 4.492 3.137 darunter Ablehnungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 4 5 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 2 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 52 20 nach Artikel 9 Dublin III 40 12 nach Artikel 10 Dublin III 32 10 nach Artikel 11 a) Dublin III 17 13 nach Artikel 11 b) Dublin III 4 5 nach Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 1 nach Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 1 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 10 10 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 5 27 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 12 2 Zustimmungen des Mitgliedstaates gesamt 6.723 11.059 darunter Zustimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 2 1 nach Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 1 1 nach Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1 1 nach Artikel 9 Dublin III 1 8 nach Artikel 10 Dublin III 1 2 nach Artikel 11 a) Dublin III 5 8 nach Artikel 11 b) Dublin III 8 nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III 1 1 nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III 7 9 nach Artikel 20 Absatz 3 Dublin III 14 21 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 30 darunter: Afghanistan 9 Kamerun 7 Nigeria 3 Eritrea 2 Syrien 2 Bulgarien 75 Irak 25 Syrien 25 Afghanistan 20 Ungeklärt 4 Iran 1 Dänemark 11 Syrien 5 Afghanistan 3 Sri Lanka 2 Staatenlos 1 Frankreich 7 Nigeria 3 Irak 2 Aserbaidschan 1 Algerien 1 Griechenland 1.429 darunter: Afghanistan 532 Syrien 415 Irak 222 Iran 99 Pakistan 37 Vereinigtes Königreich 3 Afghanistan 1 Iran 1 Vietnam 1 Italien 427 darunter: Nigeria 112 Eritrea 67 Armenien 47 Syrien 30 Aserbaidschan 24 Kroatien 3 Syrien 2 Irak 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/12623 Litauen 3 Tadschikistan 2 Afghanistan 1 Luxemburg 5 Serbien 4 Iran 1 Malta 12 Syrien 4 Nigeria 4 Somalia 4 Niederlande 5 Afghanistan 2 Pakistan 1 Tunesien 1 Vietnam 1 Norwegen 14 Syrien 8 Afghanistan 4 Irak 1 Eritrea 1 Österreich 10 Irak 4 Iran 2 Staatenlos 2 Syrien 1 Somalia 1 Polen 58 darunter: Russische Föderation 37 Tadschikistan 7 Ukraine 6 Syrien 3 Ungeklärt 3 Schweden 6 Afghanistan 5 Syrien 1 Schweiz 6 Gambia 2 Eritrea 2 Syrien 1 Vietnam 1 Spanien 12 darunter: Syrien 4 Guinea 2 Nigeria 2 Libyen 1 Elfenbeinküste 1 Tschechische Republik 8 Armenien 5 Russische Föderation 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ungarn 162 darunter: Afghanistan 52 Syrien 46 Irak 43 Pakistan 7 Staatenlos 5 Gesamt 2.286 4. Quartal 2016 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen Mitgliedstaaten Herkunftsländer Belgien 20 darunter: Afghanistan 8 Irak 4 Guinea 3 Syrien 3 Eritrea 1 Bulgarien 191 darunter: Irak 106 Syrien 51 Afghanistan 29 Iran 3 Libanon 1 Dänemark 7 Serbien 3 Eritrea 1 Staatenlos 1 Ungeklärt 1 Vietnam 1 Finnland 2 Indien 1 Irak 1 Frankreich 11 darunter: Irak 4 Iran 2 Syrien 2 Algerien 1 China 1 Griechenland 3.644 darunter: Syrien 1.315 Afghanistan 1.127 Irak 613 Iran 222 Pakistan 92 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/12623 Italien 213 darunter: Eritrea 42 Nigeria 39 Somalia 24 Syrien 17 Ägypten 14 Kroatien 10 Syrien 7 Irak 2 Türkei 1 Lettland 1 Armenien 1 Litauen 5 Russische Föderation 5 Malta 15 Somalia 7 Libyen 5 Eritrea 2 Äthiopien 1 Niederlande 1 Staatenlos 1 Norwegen 15 darunter: Afghanistan 6 Syrien 3 Somalia 2 Iran 1 Pakistan 1 Österreich 17 Syrien 8 Afghanistan 3 Irak 3 Pakistan 2 Türkei 1 Polen 66 darunter: Russische Föderation 31 Tadschikistan 11 Armenien 8 Kirgisistan 5 Irak 4 Schweden 18 darunter: Serbien 5 Georgien 4 Ungeklärt 3 Albanien 1 Irak 1 Schweiz 9 Eritrea 5 Afghanistan 2 Gambia 1 Nigeria 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Slowenien 1 Afghanistan 1 Spanien 19 Syrien 15 Algerien 1 Guinea 1 Ukraine 1 Ungeklärt 1 Tschechische Republik 16 Aserbaidschan 11 Armenien 3 Georgien 2 Ungarn 462 darunter: Afghanistan 174 Syrien 148 Irak 45 Pakistan 22 Ungeklärt 19 Gesamt 4.743 c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern – in jedem Fall auch Syrien – und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.344 darunter: Russische Föderation 224 16,7 Syrien 129 9,6 Afghanistan 99 7,4 Irak 94 7,0 Eritrea 74 5,5 Nigeria 69 5,1 Somalia 53 3,9 Guinea 46 3,4 Algerien 43 3,2 Pakistan 38 2,8 Aserbaidschan 36 2,7 Ukraine 28 2,1 Georgien 27 2,0 Marokko 27 2,0 Sudan (ohne Südsudan) 26 1,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1.057 darunter: Russische Föderation 278 26,3 Syrien 174 16,5 Afghanistan 83 7,9 Irak 75 7,1 Eritrea 38 3,6 Ukraine 30 2,8 Nigeria 27 2,6 Ungeklärt 26 2,5 Pakistan 25 2,4 Somalia 23 2,2 Iran 21 2,0 Marokko 21 2,0 Algerien 18 1,7 Guinea 17 1,6 Ghana 16 1,5 1. Quartal 2017 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.344 darunter: Italien 371 27,6 Polen 251 18,7 Schweden 102 7,6 Frankreich 76 5,7 Schweiz 71 5,3 Österreich 68 5,1 Norwegen 58 4,3 Kroatien 49 3,6 Niederlande 46 3,4 Bulgarien 44 3,3 Belgien 40 3,0 Finnland 35 2,6 Spanien 30 2,2 Ungarn 28 2,1 Tschechische Republik 27 2,0 Malta 2 0,1 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1.057 darunter: Polen 324 30,7 Italien 167 15,8 Schweden 126 11,9 Norwegen 78 7,4 Spanien 64 6,1 Kroatien 47 4,4 Ungarn 46 4,4 Frankreich 39 3,7 Belgien 30 2,8 Schweiz 28 2,6 Niederlande 24 2,3 Bulgarien 21 2,0 Österreich 17 1,6 Dänemark 15 1,4 Tschechische Republik 9 0,9 Malta 2 0,2 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 1. Quartal 2017 86 4. Quartal 2016 48 d) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet , weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und weitere Angaben zu den wichtigsten betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den dort gewährten Schutzstatus und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen machen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei differenzierte Angaben nach betroffenen Mitgliedsstaaten und Staatsangehörigkeit der Betroffenen nicht vorliegen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/12623 Zeitraum Entscheidungen insgesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit ) davon unzulässig (nach § 27a/§ 29 AsylG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 1. Quartal 2017 222.395 12.209 12.147 56 6 4. Quartal 2016 234.554 7.080 7.052 14 14 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon unzulässig, weil bereits Schutz im Mitgliedstaat 1. Quartal 2017 222.395 2.020 4. Quartal 2016 234.554 1.031 e) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland gab es, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben , und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland fanden in diesen Zeiträumen statt (bitte auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in wie vielen Fällen es sich um eine Familienzusammenführung handelte)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 1.429 darunter: Afghanistan 532 Syrien 415 Irak 222 Iran 99 Pakistan 37 Armenien 18 Libanon 14 Algerien 13 Georgien 12 Bangladesch 12 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 4. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 3.644 darunter: Syrien 1.315 Afghanistan 1.127 Irak 613 Iran 222 Pakistan 92 Staatenlos 62 Libanon 40 Ungeklärt 31 Marokko 16 Somalia 16 Übernahmeersuchen von Griechenland Zustimmungen des BAMF Überstellungen nach Deutschland 1. Quartal 2017 2.514 2.079 837 4. Quartal 2016 1.211 1.295 481 Überstellungen von Griechenland nach Deutschland 1. Quartal 2017 4. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 837 481 darunter: Syrien 734 426 Afghanistan 53 25 Irak 24 16 Iran 4 Libanon 6 ohne Angabe 4 Staatenlos 6 Grund: Familienzusammenführung nach Artikel 8 bis 11, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung 837 481 f) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Etwaige Überstellungsquoten ergeben sich aus dem Verhältnis der jeweils erfolgten Überstellungen zu den jeweiligen Zustimmungen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/12623 1. Quartal 2017 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 501 208 68 504 422 221 Belgien 387 282 40 214 191 87 Bulgarien 527 207 44 50 36 45 Schweiz 728 246 71 292 321 171 Zypern 4 9 12 Tschechische Republik 405 399 27 11 8 6 Dänemark 313 223 9 138 123 123 Estland 43 27 9 Spanien 399 234 30 1 Finnland 355 296 35 9 8 6 Frankreich 981 485 76 2.164 1.499 216 Griechenland 2.514 2.079 837 Kroatien 79 113 49 3 1 Ungarn 1.317 464 28 12 11 18 Irland 9 4 Island 2 56 36 6 Italien 6.743 5.642 371 35 30 27 Liechtenstein 30 29 Litauen 419 181 7 2 2 5 Luxemburg 27 11 7 209 180 43 Lettland 188 81 3 1 1 1 Malta 55 14 2 1 1 Niederlande 417 237 46 1.028 967 385 Norwegen 491 340 58 21 23 12 Polen 950 703 251 18 17 15 Portugal 241 207 10 4 3 Rumänien 225 30 4 2 Schweden 727 388 102 132 120 151 Slowenien 45 24 4 10 7 17 Slowakische Republik 23 3 12 4 3 Vereinigtes Königreich 39 14 7 229 318 76 Gesamt 16.631 11.059 1.344 7.728 6.455 2.475 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 560 171 17 370 338 83 Belgien 254 167 30 241 222 121 Bulgarien 612 322 21 48 45 10 Schweiz 652 188 28 282 401 119 Zypern 19 1 5 3 13 Tschechische Republik 355 141 9 14 11 6 Dänemark 351 99 15 140 153 281 Estland 28 31 2 Spanien 398 177 64 Finnland 289 201 8 18 30 21 Frankreich 675 302 39 1.670 1.282 244 Griechenland 1.211 1.295 481 Kroatien 221 201 47 3 3 2 Ungarn 1.804 357 46 31 22 9 Irland 4 14 13 Island 3 2 26 14 3 Italien 5.730 2.583 167 205 205 15 Liechtenstein 5 5 1 Litauen 206 42 1 3 Luxemburg 35 15 224 196 15 Lettland 90 42 1 1 1 Malta 26 10 2 2 1 5 Niederlande 346 160 24 1.361 1.379 371 Norwegen 441 261 78 24 19 33 Polen 1.231 881 324 13 14 9 Portugal 56 26 1 10 7 2 Rumänien 89 26 1 2 Schweden 538 274 126 150 153 394 Slowenien 63 32 27 31 5 Slowakische Republik 7 3 4 5 2 Vereinigtes Königreich 21 8 7 262 252 19 Gesamt 15.104 6.723 1.057 6.363 6.103 2.265 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/12623 g) Wie ist die Entwicklung in Bezug auf die Zahl und den Anteil von Dublin- Verfahren und -entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2017 (bitte nach Monaten differenzieren und wie in der Antwort zu Frage 5h auf Bundestagsdrucksache 18/7625 darstellen)? Die zahlenmäßige Entwicklung im ersten Quartal 2017 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entwicklung Syrien im 1. Quartal 2017 Zugänge Entscheidungen davon Dublin- Entscheidungen Dublin- Entscheidungen in % anhängige Verfahren davon Dublin- Verfahren anhängige Dublin- Verfahren in % Überstellungen in andere Mitgliedstaaten Januar 2.717 13.410 151 1,1 49.043 1.885 3,8 45 Februar 3.305 12.751 209 1,6 40.987 1.702 4,2 47 März 4.002 14.314 235 1,6 32.243 1.521 4,7 31 h) Welche Konsequenzen wurden im BAMF daraus gezogen, dass das OVG Saarland mit Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 – festgestellt hat, dass keine realistische Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils bestand, da Ungarn selbst nach Zustimmungen zur Rückübernahme Überstellungen häufiger ablehne und die Überstellungsquote in Bezug auf Ungarn insgesamt sehr gering sei? Vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission am 17. Mai 2017 beschlossen hat, das im Dezember 2015 eingeleitete asylrechtsbezogene Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn voranzutreiben, und Ungarn ein entsprechendes ergänzendes Aufforderungsschreiben übermittelt hat, wird derzeit geprüft, ob sich hieraus eine neue Sachlage im Hinblick auf die Prüf- und Überstellungspraxis des BAMF nach Ungarn ergibt. i) Welche Konsequenzen wurden im BAMF aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 – gezogen, wonach manches dafür spreche, dass der Umstand, ob ein persönliches Gespräch nach Artikel 5 der Dublin III-Verordnung stattgefunden hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Dublin-Bescheides relevant ist, und wonach das Beschleunigungsgebot der Dublin-Verordnung dafür spreche , dass die Frist für die Stellung eines Ersuchens bereits mit dem ersten Asylgesuch und nicht erst bei förmlicher Antragstellung zu laufen beginne – und wie begründet das BAMF seine diesbezügliche Praxis in Auseinandersetzung mit diesen Argumenten (bitte zu beiden Aspekten getrennt antworten)? Das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 Absatz 1 Dublin III-VO ist obligatorisch und für den Erlass des Bescheides zwingend erforderlich. Die Antragsteller sind zu einem persönlichen Gespräch zu laden; dies muss sich aus der Akte ergeben . Die Gründe für den Verzicht sind in Artikel 5 Absatz 2 Dublin III-VO genannt . Wird aus den dort genannten Gründen im Einzelfall von einer Anhörung abgesehen, ist dies im Bescheid festzuhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Frage zum Beginn der Frist für die Stellung eines Ersuchens liegt derzeit als Vorabentscheidungsersuchen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (Rs. C- 670/16, dort: Vorlagefrage 5). Die Entscheidung durch den EuGH ist diesbezüglich abzuwarten. Die Bundesregierung hat in dem Verfahren – wie im Übrigen auch die Kommission – die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf internationalen Schutz erst als gestellt gilt, wenn ein förmlicher Antrag von der nach nationalem Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständigen Behörden entgegen genommen wird. Zur Begründung dieses Standpunktes hat die Bundesregierung u. a. auf Wortlaut und Systematik von Artikel 20 Absatz 2 der Dublin III- VO verwiesen. j) Inwieweit teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass das von der Europäischen Kommission zur Änderung der Dublin-Verordnung vorgeschlagene Prinzip der „ewigen Zuständigkeit“ dazu führen könnte, dass viele Asylsuchende in der Europäischen Union dauerhaft oder für längere Zeit ohne angemessenen Schutzstatus und in einem ungeklärten Rechtszustand mit nur minimalen Rechten und ohne Integrationschance verbleiben , weil sie aus vielerlei Gründen nicht in den eigentlich „zuständigen“ EU-Mitgliedstaat gehen wollen und dieser häufig auch nicht an der Übernahme der Betroffenen interessiert ist und der Mitgliedstaat des aktuellen Aufenthalts wiederum wegen des Wegfalls der Fristen und des Wegfalls des bisherigen Beschleunigungsgrundsatzes der Dublin-Verordnung kein gesteigertes Interesse mehr daran hat, eine Überstellung zeitnah durchzusetzen (bitte begründen); wurde dieser Punkt innerhalb der Bundesregierung debattiert und abgestimmt, und wie ist die gemeinsame Haltung der Bundesregierung oder wie sind die gegebenenfalls unterschiedlichen Positionen der Bundesministerien zu dieser Frage (bitte darstellen)? Der Meinungsbildungsprozess zu dieser Frage ist noch nicht abgeschlossen. Die Vermeidung der Situation des sog. „refugee in orbit“ ist ein Anliegen, das von der Bundesregierung bei der Verhandlung des Entwurfs der Dublin-VO mit berücksichtigt wird. 6. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2017 bei 88,5 Prozent (viertes Quartal 2016: 91 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 79,4 Prozent (viertes Quartal 2016: 86,4 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 61,3 Prozent (viertes Quartal 2016: 74,4 Prozent). Die sog. „bereinigte Gesamtschutzquote“ bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im ersten Quartal 2017 bei 92,9 Prozent (viertes Quartal 2016: 96,5 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 78,4 Prozent (viertes Quartal 2016: 93,2 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 69,1 Prozent (viertes Quartal 2016: 80,6 Prozent). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/12623 Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 AsylG kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist: 1. Quartal 2017 absolut Verhältnis zu Asylerst- anträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 54.426 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 22.639 41,6% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.951 34,8% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 598 1,1% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.904 5,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 3.688 6,8% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 2.781 5,1% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0% 4. Quartal 2016 absolut Verhältnis zu Asylerst- anträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 77.260 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 27.811 36,0% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 22.694 29,4% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 1.148 1,5% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 1.786 2,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 5.117 6,6% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 3.753 4,9% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0% 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 1. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 3.379 darunter Afghanistan 836 Eritrea 802 Somalia 343 Syrien 290 Guinea 244 Irak 166 Gambia 127 Äthiopien 103 Ungeklärt 78 Iran 42 Pakistan 40 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 22 Nigeria 20 Algerien 19 Ägypten 18 1. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 3.379 davon Baden-Württemberg 432 Bayern 210 Berlin 229 Brandenburg 88 Bremen 28 Hamburg 69 Hessen 224 Mecklenburg-Vorpommern 99 Niedersachsen 214 Nordrhein-Westfalen 760 Rheinland-Pfalz 287 Saarland 18 Sachsen 233 Sachsen-Anhalt 179 Schleswig-Holstein 118 Thüringen 191 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/12623 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 4. Quartal 2016 Herkunftsländer gesamt 4.901 darunter Afghanistan 1.732 Syrien 732 Eritrea 696 Somalia 388 Irak 332 Guinea 176 Gambia 135 Äthiopien 132 Ungeklärt 118 Pakistan 64 Nigeria 40 Iran 38 Sudan (ohne Südsudan) 26 Marokko 24 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 23 4. Quartal 2016 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 4.901 davon Baden-Württemberg 813 Bayern 303 Berlin 290 Brandenburg 87 Bremen 57 Hamburg 133 Hessen 414 Mecklenburg-Vorpommern 85 Niedersachsen 409 Nordrhein-Westfalen 1.146 Rheinland-Pfalz 309 Saarland 22 Sachsen 257 Sachsen-Anhalt 195 Schleswig-Holstein 201 Thüringen 179 Unbekannt 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 6.646 2 2.152 2.128 1.106 darunter Afghanistan 2.471 - 439 249 1.001 Eritrea 399 - 133 224 9 Somalia 233 - 76 48 37 Syrien 2.214 - 731 1.434 3 Guinea 31 - 3 4 15 Irak 767 - 628 50 10 Gambia 13 - 1 - 2 Äthiopien 42 - 5 1 4 Ungeklärt 146 - 61 68 1 Iran 32 1 18 1 3 Pakistan 53 - 1 2 2 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 1 - - - 1 Nigeria 7 - 2 1 4 Algerien 9 - - - 1 Ägypten 13 - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 3.681 - 1.528 1.441 248 darunter Afghanistan 748 - 183 99 213 Syrien 1.990 - 815 1.134 6 Eritrea 238 - 119 100 1 Somalia 54 - 17 7 14 Irak 389 - 330 30 2 Guinea 7 - 2 - 2 Gambia 1 - - - 1 Äthiopien 10 - 2 1 1 Ungeklärt 72 - 24 39 - Pakistan 23 - - - 1 Nigeria 4 - 1 1 1 Iran 10 - 5 - - Sudan (ohne Südsudan) 1 - 1 - - Marokko 7 - - - - Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 2 - - 1 - 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen , wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren); wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die hohe Zahl von 649 im Jahr 2016 an den bundesdeutschen Grenzen zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten Minderjährigen, und inwieweit sind solche Maßnahmen ohne vorherige Beteiligung der Jugendämter überhaupt zulässig? Die Angaben für das erste Quartal 2017 und das vierte Quartal 2016 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Quartal 2017 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 968 46 19 895 Schweiz 386 13 371 Österreich 208 46 2 155 Frankreich 165 2 163 Dänemark 101 101 Belgien 57 2 55 Flughäfen 22 21 Seehäfen 18 18 Niederlande 5 5 Luxemburg 3 3 Tschech. Republik 2 2 Polen 1 1 1. Quartal 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 202 17 1 184 Guinea 151 2 146 Somalia 137 1 3 133 Eritrea 113 2 7 104 Marokko 78 2 76 4. Quartal 2016 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 1.434 56 13 1.352 Schweiz 561 0 2 557 Österreich 347 56 2 285 Frankreich 168 168 Belgien 155 155 Dänemark 105 3 102 Flughäfen 49 43 Seehäfen 27 27 Niederlande 13 2 10 Tschech.Republik 5 5 Polen 4 4 4. Quartal 2016 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Eritrea 430 0 2 423 Afghanistan 241 30 1 210 Somalia 205 4 201 Guinea 142 1 141 Algerien 53 3 2 48 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/12623 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen . Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9634 verwiesen. 9. Wie viele Asylanträge wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 81.292 17.662 21,7% darunter Syrien 51 6 11,8% Afghanistan 24.649 205 0,8% Irak 9.600 217 2,3% Eritrea 155 36 23,2% Iran 4.195 71 1,7% Somalia 776 27 3,5% Nigeria 2.755 548 19,9% Türkei 370 75 20,3% Russische Föd. 2.971 236 7,9% Guinea 694 137 19,7% Armenien 2.031 717 35,3% Ungeklärt 903 415 46,0% Albanien 2.510 2.469 98,4% Pakistan 6.956 865 12,4% Aserbaidschan 1.141 182 16,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 63.530 19.771 31,1% darunter Syrien 64 9 14,1% Afghanistan 13.908 218 1,6% Irak 7.947 170 2,1% Eritrea 63 10 15,9% Iran 2.604 76 2,9% Nigeria 1.000 232 23,2% Somalia 303 12 4,0% Albanien 4.740 4.679 98,7% Türkei 377 127 33,7% Pakistan 4.769 706 14,8% Russische Föderation 3.554 300 8,4% Aserbaidschan 1.319 231 17,5% Ungeklärt 764 381 49,9% Armenien 1.201 359 29,9% Guinea 194 38 19,6% 10. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im ersten Quartal 2017 sowie im vorherigen Quartal keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst wurden: 1. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 80 55 16 0 davon: Berlin 3 0 1 0 Frankfurt/Flughafen 75 55 15 0 München 2 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 65 43 21 1 davon: Berlin 3 2 1 0 Frankfurt/Flughafen 61 41 19 1 München 0 0 0 0 Hamburg 1 0 1 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 1. Quartal 2017 80 55 16 0 darunter: Kongo, Dem. Republik 17 14 2 0 Syrien 11 10 0 0 Irak 7 7 0 0 Iran 7 4 0 0 Sri Lanka 7 3 4 0 Russische Föd. 5 5 0 0 sonst. asiat. Staatsangeh. 5 5 0 0 Libanon 4 4 0 0 Türkei 3 0 0 0 Kuba 2 0 2 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 4. Quartal 2016 65 43 21 1 darunter: Kongo, Dem. Republik 18 12 6 0 Syrien 7 7 0 0 Iran 7 6 1 0 Sri Lanka 4 3 1 0 Angola 3 0 3 0 Somalia 3 3 0 0 Ägypten 2 0 2 0 Irak 2 2 0 0 Armenien 2 2 0 0 Pakistan 2 0 2 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2016 und, soweit vorliegend, für 2017 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 11 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin -Verfahren, Verfahrensdauern)? Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Januar – Dezember 2016 Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 174.570 70.904 62 7.427 500 1.310 22.357 31,5 39.248 55,4 154.519 darunter Syrien 50.207 9.898 3 5.797 19 280 844 8,5 2.955 29,9 42.765 Afghanistan 24.255 3.878 3 265 168 426 702 18,1 2.314 59,7 23.729 Irak 12.771 1.908 0 25 7 18 413 21,6 1.445 75,7 12.072 Albanien 11.794 12.503 0 0 39 87 5.350 42,8 7.027 56,2 7.038 Russische Föd. 8.568 3.207 6 40 13 34 595 18,6 2.519 78,5 10.201 Kosovo 8.112 8.847 0 2 6 94 3.758 42,5 4.987 56,4 5.607 Serbien 6.962 7.688 0 4 4 68 3.332 43,3 4.280 55,7 5.006 Pakistan 6.778 1.647 3 276 8 26 743 45,1 591 35,9 6.329 Mazedonien 4.849 4.562 0 3 4 37 1.732 38,0 2.786 61,1 3.411 Ungeklärt 3.649 586 0 140 3 14 148 25,3 281 48,0 3.539 Iran 3.277 998 16 256 7 7 186 18,6 526 52,7 3.225 Ukraine 2.057 809 0 0 1 1 179 22,1 628 77,6 1.689 Eritrea 2.053 663 0 73 1 10 72 10,9 507 76,5 1.963 Somalia 1.898 1.340 0 71 145 36 122 9,1 966 72,1 2.188 Georgien 1.833 1.096 0 7 0 11 395 36,0 683 62,3 1.712 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/12623 Erst- und Folgeanträge Januar – Februar 2017 Klagen, Berufungen , Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschie - bungsverbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) abso-lut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 43.038 11.828 5 2.000 80 302 3.295 27,9 6.146 52,0 187.741 darunter Afghanistan 11.171 1.300 1 60 41 205 270 20,8 723 55,6 34.134 Syrien 6.370 2.796 2 1.625 2 7 399 14,3 761 27,2 46.978 Irak 3.977 599 0 4 5 16 249 41,6 325 54,3 16.099 Pakistan 2.910 448 0 51 1 1 151 33,7 244 54,5 9.000 Russische Föd. 2.351 1.020 0 16 4 1 108 10,6 891 87,4 11.529 Iran 1.997 263 1 76 0 4 67 25,5 115 43,7 5.033 Nigeria 1.035 63 0 2 0 4 14 22,2 43 68,3 2.816 Somalia 983 161 0 11 16 8 29 18,0 97 60,2 3.008 Eritrea 936 155 0 20 1 3 27 17,4 104 67,1 2.748 Ungeklärt 741 118 0 27 0 0 44 37,3 47 39,8 4.208 Armenien 695 89 0 0 0 4 34 38,2 51 57,3 1.981 Ukraine 669 221 0 0 0 1 99 44,8 121 54,8 2.149 Äthiopien 591 95 0 7 0 0 43 45,3 45 47,4 1.298 Aserbaidschan 583 79 0 1 0 0 27 34,2 51 64,6 1.767 Georgien 560 177 0 0 0 2 74 41,8 101 57,1 2.124 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Widerrufsverfahren Januar – Dezember 2016 eingelegte Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 169 138 59 42,8 16 11,6 63 45,7 334 darunter Afghanistan 44 14 6 42,9 2 14,3 6 42,9 58 Armenien 25 3 0 0,0 0 0,0 3 100,0 27 Äthiopien 18 27 7 25,9 7 25,9 13 48,1 55 China 12 5 2 40,0 0 0,0 3 60,0 14 Indien 9 8 5 62,5 0 0,0 3 37,5 19 Irak 8 7 6 85,7 1 14,3 0 0,0 44 Iran 7 2 1 50,0 0 0,0 1 50,0 6 Jordanien 6 24 8 33,3 4 16,7 12 50,0 15 Kosovo 6 4 0 0,0 1 25,0 3 75,0 6 Libanon 5 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 4 Marokko 3 4 2 50,0 1 25,0 1 25,0 8 Pakistan 3 3 1 33,3 0 0,0 2 66,7 14 Russische Föd. 2 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 3 Serbien 2 0 0 0 0 4 sonst. asiat. Staatsangeh. 2 2 2 100,0 0 0,0 0 0,0 2 Widerrufsverfahren Januar – Februar 2017 eingelegte Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 21 11 9 81,8 1 9,1 1 9,1 331 darunter Afghanistan 6 3 1 33,3 1 33,3 1 33,3 61 Syrien 5 0 0 0 0 32 Ungeklärt 3 0 0 0 0 17 Irak 2 0 0 0 0 45 Armenien 1 0 0 0 0 6 Gambia 1 0 0 0 0 1 Russische Föd. 1 0 0 0 0 5 Sri Lanka 1 1 1 100,0 0 0,0 0 0,0 14 Türkei 1 0 0 0 0 51 Angola 0 0 0 0 0 2 Aserbaidschan 0 0 0 0 0 5 Äthiopien 0 0 0 0 0 2 Bosnien- Herzeg. 0 0 0 0 0 1 China 0 0 0 0 0 4 Eritrea 0 0 0 0 0 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/12623 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Dez 2016 7,4 19,0 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan-Feb 2017 6,7 12,6 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren Jan. – Dez. 2016 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 149 19 168 Bulgarien 303 207 510 Dänemark u. Färöer 61 4 65 Estland 14 14 Finnland 24 7 31 Frankreich 233 31 264 Großbritannien mit Nordirland 3 2 5 Italien 889 290 1.179 Kroatien 118 11 129 Lettland 12 12 Litauen 41 2 43 Luxemburg 1 1 Malta 3 6 9 Niederlande 84 9 93 Norwegen 150 15 165 Österreich 84 12 96 Polen 1.666 293 1.959 Portugal 29 29 Rumänien 15 3 18 Schweden 183 27 210 Schweiz 61 8 69 Slowakische Republik 4 8 12 Slowenien 4 3 7 Spanien 266 49 315 Tschechische Republik 58 10 68 Ungarn 447 811 1.258 Zypern 2 4 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jan. – Feb. 2017 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 31 4 35 Bulgarien 88 46 134 Dänemark u. Färöer 36 3 39 Estland 9 9 Finnland 27 2 29 Frankreich 93 7 100 Italien 598 131 729 Kroatien 72 3 75 Lettland 2 3 5 Litauen 17 17 Malta 1 3 4 Niederlande 29 1 30 Norwegen 69 3 72 Österreich 34 1 35 Polen 424 46 470 Portugal 2 2 Rumänien 6 6 Schweden 42 5 47 Schweiz 26 6 32 Slowenien 5 1 6 Spanien 48 48 Tschechische Republik 41 41 Ungarn 91 91 182 a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und wie viele dieser Verfahren wurden im Jahr 2016 bzw. 2017 (bitte differenzieren) mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 28. Februar 2017 anhängig: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/12623 anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 28.02.2017 nach Herkunftsländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 50.604 2.239 1.103 1 4 53.951 darunter: Syrien 41.690 2050 1058 1 4 44.803 Irak 2.809 5 - - - 2.814 Ungeklärt 2.703 54 17 - - 2.774 Eritrea 1.142 10 - - - 1.152 Staatenlos 941 77 15 - - 1.033 Afghanistan 608 5 - - - 613 sonst. asiat. Staatsangeh. 248 23 12 - - 283 Somalia 193 - - - - 193 Iran 54 - - - - 54 Libanon 41 1 - - - 42 anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 28.02.2017 nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 50.604 2.239 1.103 1 4 53.951 davon Baden- Württemberg 5.203 78 13 - - 5.294 Bayern 5.181 1059 25 - - 6.265 Berlin 6.224 - - - - 6.224 Brandenburg 1.636 - - - - 1.636 Bremen 711 - - - - 711 Hamburg 1.724 1 - - - 1.725 Hessen 4.932 208 153 - - 5.293 Mecklenburg- Vorpommern 748 - - - - 748 Niedersachsen 7.217 33 5 - - 7.255 Nordrhein- Westfalen 5.296 22 4 - 4 5.326 Rheinland-Pfalz 5.704 190 679 1 - 6.574 Saarland 184 416 223 - - 823 Sachsen 1.604 2 - - - 1.606 Sachsen-Anhalt 2.673 22 - - - 2.695 Schleswig-Holstein 140 111 1 - - 252 Thüringen 1.427 97 - - - 1.524 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Jahr 2016 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 8.488 6 6.178 21 3 1.028 1.252 darunter: Syrien 7.433 2 5.732 19 3 802 875 Ungeklärt 196 - 123 - - 25 48 Irak 193 - 2 1 - 70 120 Eritrea 185 - 68 - - 59 58 Staatenlos 179 - 136 - - 4 39 Somalia 102 - 31 1 - 34 36 sonst. asiat. Staatsangeh. 69 - 58 - - 3 8 Afghanistan 68 - 9 - - 13 46 Iran 14 2 9 - - 1 2 Sudan (ohne Südsudan) 13 - 6 - - 4 3 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 8.488 6 6.178 21 3 1.028 1.252 davon Baden- Württemberg 173 - 43 - - 20 173 Bayern 2.254 - 1.735 2 - 277 2.254 Berlin 22 - - - - - 22 Brandenburg 126 - 4 1 - 1 126 Bremen 34 - - - - - 34 Hamburg 58 - 13 - - 4 58 Hessen 489 2 382 5 - 29 489 Mecklenburg- Vorpommern 87 - 32 - - 3 87 Niedersachsen 377 2 128 1 3 93 377 Nordrhein- Westfalen 208 - 104 - - 35 208 Rheinland- Pfalz 2.070 - 1.758 12 - 267 2.070 Saarland 660 - 577 - - 4 660 Sachsen 52 - - - - 8 52 Sachsen- Anhalt 281 - 76 - - 112 281 Schleswig- Holstein 768 - 568 - - 160 768 Thüringen 829 2 758 - - 15 829 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/12623 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Herkunftsländern Summe Ent- scheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 626 554 67 5 darunter: Syrien 582 535 43 4 Irak 12 - 12 - Ungeklärt 11 9 2 - Staatenlos 9 9 - - Eritrea 2 - 1 1 China 2 - 2 - sonst. asiat. Staatsangeh. 2 - 2 - Türkei 1 - 1 - Somalia 1 - 1 - Afghanistan 1 - 1 - nach Bundesländern Summe Ent- scheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 626 554 67 5 davon Baden-Württemberg 2 1 1 - Bayern 43 25 14 4 Berlin - - - - Hessen 4 2 1 1 Niedersachsen 3 - 3 - Nordrhein-Westfalen 12 3 9 - Rheinland-Pfalz 521 513 8 - Saarland 7 7 - - Sachsen - - - - Sachsen-Anhalt 1 - 1 - Schleswig-Holstein 3 2 - - Thüringen 30 - 30 - Berufungen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 5 - 1 - - 1 3 davon Syrien 5 - 1 - - 1 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungs verbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 5 - 1 - - 1 3 davon Rheinland-Pfalz 1 - 1 - - - - Saarland 3 - - - - - 3 Schleswig-Holstein 1 - - - - 1 - Im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2017 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 2.660 1.737 5 360 558 davon Syrien 2.294 1.618 2 255 419 Irak 110 - 1 1 - 56 52 Eritrea 73 - 19 1 - 24 29 Staatenlos 59 - 56 - - 1 2 Ungeklärt 44 - 25 - - 12 7 Afghanistan 34 - 1 1 - 4 28 Somalia 20 - 3 - - 5 12 sonst. asiat. Staatsangeh. 11 - 9 - - 1 1 Iran 3 - 2 - - - 1 Pakistan 3 - - - - - 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/12623 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 2.660 1.737 5 360 558 davon Baden-Württemberg 641 - 550 - - 9 82 Niedersachsen 624 - 466 1 - 101 56 Bayern 388 - 184 4 - 49 151 Hessen 343 - 290 - - 37 16 Sachsen-Anhalt 173 - 65 - - 76 32 Nordrhein-Westfalen 143 - 123 - - 13 7 Rheinland-Pfalz 97 - 2 - - 14 81 Saarland 71 - 31 - - 17 23 Mecklenburg-Vorpommern 53 - 17 - - 22 14 Thüringen 42 - 2 - - 11 29 Brandenburg 26 - - - - 1 25 Hamburg 26 - 2 - - 6 18 Sachsen 14 - - - - 3 11 Schleswig-Holstein 9 - 1 - - 1 7 Bremen 5 - 1 - - - 4 Berlin 5 - 3 - - - 2 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Herkunftsländern Summe Ent- scheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 999 706 292 1 davon Syrien 952 675 277 - Ungeklärt 17 11 6 - Staatenlos 13 8 5 - sonst. asiat. Staatsangeh. 12 12 - - Eritrea 2 - 2 - Irak 2 - 2 - Iran 1 - - 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Ent- scheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 999 706 292 1 davon Rheinland-Pfalz 519 314 205 - Saarland 219 219 - - Hessen 151 151 - - Thüringen 43 - 43 - Baden-Württemberg 30 12 18 - Sachsen-Anhalt 19 - 19 - Bayern 9 4 5 - Niedersachsen 6 4 2 - Nordrhein-Westfalen 2 2 - - Berlin 1 - - 1 Berufungen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 151 - 2 - - 146 3 davon Syrien 146 - 2 - - 141 3 Ungeklärt 3 - - - - 3 - Staatenlos 2 - - - - 2 - nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledi - gungen Gesamt 151 - 2 - - 146 3 davon Rheinland-Pfalz 145 - - - - 144 1 Baden-Württemberg 2 - - - - - 2 Bayern 2 - 2 - - - - Saarland 1 - - - - 1 - Nordrhein-Westfalen 1 - - - - 1 - Entscheidungen zu Nichtzulassungsbeschwerden oder Revisionen gab es in den genannten Zeiträumen nicht. b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 (bitte differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen angeben) Rechtsmittel eingelegt (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/12623 Jahr 2015: insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote Herkunftsländer gesamt 282.726 45.615 16,1% 6.341 2.727 43,0% 85.173 27.705 32,5% 36.096 15.091 41,8% darunter: Syrien 105.620 2.965 2,8% 7 0 0,0% 16 6 37,5% 4.016 2.890 72,0% Albanien 35.721 5.449 15,3% 897 344 38,4% 30.253 4.933 16,3% 584 164 28,1% Kosovo 29.801 13.739 46,1% 625 390 62,4% 25.514 12.229 47,9% 1.994 1.125 56,4% Serbien 22.341 7.707 34,5% 79 33 41,8% 13.532 5.773 42,7% 5.982 1.898 31,7% Irak 16.796 606 3,6% 109 13 11,9% 19 1 5,3% 1.597 572 35,8% Eritrea 10.099 442 4,4% 32 14 43,8% 6 2 33,3% 750 380 50,7% Mazedonien 8.245 2.881 34,9% 58 32 55,2% 5.525 2.200 39,8% 1.571 639 40,7% Bosnien- Herzeg. 6.500 1.293 19,9% 39 11 28,2% 3.300 933 28,3% 1.879 341 18,1% Afghanistan 5.966 1.380 23,1% 767 314 40,9% 52 8 15,4% 2.220 1.013 45,6% Russische Föd. 4.832 1.626 33,7% 656 341 52,0% 262 115 43,9% 3.177 1.279 40,3% * Stand: 15.02.2016 Jahr 2016: insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote Herkunftsländer gesamt 695.733 172.604 24,8% 74.669 51.147 68,5% 99.177 38.028 38,3% 42.982 20.761 48,3% davon Syrien 295.040 49.362 16,7% 124 72 58,1% 43 11 25,6% 4.160 2.781 66,9% Irak 68.562 12.906 18,8% 13.856 8.682 62,7% 392 203 51,8% 2.130 1.191 55,9% Afghanistan 68.246 25.008 36,6% 24.405 18.574 76,1% 412 257 62,4% 2.133 1.330 62,4% Albanien 37.673 11.327 30,1% 219 54 24,7% 29.801 10.411 34,9% 2.018 639 31,7% Serbien 24.178 6.695 27,7% 258 77 29,8% 13.942 4.893 35,1% 6.334 1.621 25,6% Eritrea 22.160 2.038 9,2% 115 93 80,9% 20 6 30,0% 1.227 804 65,5% Kosovo 18.920 7.688 40,6% 220 90 40,9% 14.606 6.744 46,2% 1.711 626 36,6% Ungeklärt 15.371 3.600 23,4% 546 308 56,4% 643 328 51,0% 564 323 57,3% Mazedonien 14.712 4.659 31,7% 149 45 30,2% 9.027 3.511 38,9% 3.106 1.013 32,6% Pakistan 12.935 6.884 53,2% 6.417 4.404 68,6% 1.784 897 50,3% 2.194 1.315 59,9% * Stand: 15.02.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2017: Aufschlüsselung nach Herkunftsländer insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o.u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote davon beklagt* Quote Herkunftsländer gesamt 142.139 39.870 28,1% 39.283 22.019 56,1% 11.852 3.759 31,7% 12.260 5.984 48,8% davon Afghanistan 29.702 11.039 37,2% 14.283 9.232 64,6% 120 58 48,3% 665 382 57,4% Syrien 26.122 4.822 18,5% 28 14 50,0% 5 4 80,0% 955 563 59,0% Irak 20.362 3.779 18,6% 5.797 2.714 46,8% 136 75 55,1% 621 291 46,9% Iran 7.726 1.895 24,5% 2.657 1.639 61,7% 48 19 39,6% 288 168 58,3% Pakistan 6.450 2.740 42,5% 4.157 2.132 51,3% 622 293 47,1% 252 124 49,2% Eritrea 4.742 937 19,8% 72 36 50,0% 13 9 69,2% 1.023 590 57,7% Somalia 4.088 932 22,8% 463 295 63,7% 20 14 70,0% 650 407 62,6% Russische Föd. 3.484 1.948 55,9% 1.873 1.280 68,3% 156 103 66,0% 818 517 63,2% Nigeria 3.445 1.081 31,4% 1.281 515 40,2% 303 61 20,1% 748 453 60,6% Ungeklärt 2.479 635 25,6% 301 128 42,5% 261 119 45,6% 267 90 33,7% * Stand: 15.04.2017 c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gericht Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bundesverwaltungsgericht 64 VGH Baden-Württemberg 117 VG Freiburg 4.314 VG Karlsruhe 6.187 VG Sigmaringen 2.897 VG Stuttgart 3.343 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 160 VG Ansbach 5.098 VG Augsburg 4.293 VG Bayreuth 2.340 VG München 10.766 VG Regensburg 3.334 VG Würzburg 3.824 Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 843 OVG Berlin-Brandenburg 102 VG Berlin 18.229 VG Cottbus 2.944 VG Frankfurt / Oder 3.350 VG Potsdam 4.802 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/12623 OVG der Freien Hansestadt Bremen 7 VG Bremen 1.741 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 40 VG Hamburg 8.315 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 366 VG Darmstadt 3.181 VG Frankfurt/Main 2.814 VG Kassel 2.733 VG Wiesbaden 2.336 VG Gießen 2.999 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 148 VG Braunschweig 2.036 VG Hannover 4.187 VG Oldenburg 4.545 VG Osnabrück 2.517 VG Stade 2.525 VG Lüneburg 1.950 VG Göttingen 883 OVG für das Land Nordrhein- Westfalen 716 VG Aachen 1.491 VG Arnsberg 3.717 VG Düsseldorf 5.393 VG Gelsenkirchen 4.383 VG Köln 4.899 VG Minden 3.034 VG Münster 3.395 OVG Rheinland-Pfalz 814 VG Koblenz 4 VG Trier 12.172 OVG des Saarlands 439 VG des Saarlandes 1.013 Schleswig-Holsteinisches OVG 116 VG Schleswig-Holstein 2.489 OVG Sachsen-Anhalt 35 VG Magdeburg 3.302 VG Halle 3.194 OVG für das Land Brandenburg 1 Thüringer Oberverwaltungsgericht 46 VG Gera 404 VG Meiningen 3.291 VG Weimar 1.957 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sächsisches Oberverwaltungsgericht 56 VG Chemnitz 4.989 VG Dresden 4.613 VG Leipzig 3.162 OVG Mecklenburg-Vorpommern 127 VG Greifswald 915 VG Schwerin 2.844 Gesamt 193.341 12. Wie viele abgelehnte Asylsuchende erhielten 2016 und 2017 (bitte differenzieren ) eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis darauf, dass eine Klage gegen einen Asylbescheid „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, und mit welcher Zahl zusätzlicher Klagen rechnet das BAMF angesichts des Umstands, dass nach einem Bericht der „Heilbronner Stimme“ vom 16. März 2017 (www.stimme.de/heilbronn/nachrichten/region/region/ sonstige-Kippt-Heilbronner-Jurist-Asyl-Belehrung;art87698,3812626) der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Berufung zugelassen hat, weil die Standard-Rechtsbelehrung des BAMF den Eindruck erwecken könnte, die Betroffenen müssten bei einer Klage selbst für die deutsche Schriftform sorgen, was die Rechtsverfolgung möglicherweise in einer nicht vom Gesetz gewollten Weise erschwere – was die Klagefrist in diesen Fällen auf ein Jahr verlängern könnte (vgl. auch einen entsprechenden Beschluss des VG Köln vom 6. Februar 2017 in einem Dublin-Verfahren: www.asyl. net/rechtsprechungsdatenbank/suchergebnis/artikel/57552.html)? Im Rahmen von abgelehnten Erst- und Folgeanträgen, Widerrufen und abgelehnten Wiederaufnahmen hat das BAMF im Jahr 2016 in 263.672 Fällen und vom 1. Januar bis 31. März 2017 in 119.553 Fällen den Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf eine Klageerhebung in deutscher Sprache hinweist. Das BAMF rechnet nicht mit einer hohen Zahl zusätzlicher Klagen, verwendet aber aufgrund der entstandenen Rechtsunsicherheit seit dem 13. April 2017 eine geänderte Rechtsbehelfsbelehrung, die dem zitierten Urteil Rechnung trägt (vgl. auch Antwort zu Frage 12c). Nach Auffassung von BAMF ist nicht davon auszugehen , dass abgelehnte Asylbewerber bisher auf eine Klageerhebung verzichtet haben könnten, weil sie sich wegen der Rechtsbehelfsbelehrung des BAMF dazu nicht fristgerecht in der Lage gesehen haben. Bereits erhobene Klagen sind in der Regel fristgerecht, die Frage einer Verfristung oder der Geltung einer Jahresfrist stellt sich daher nur bei einem äußerst geringen Anteil der rechtshängigen Verfahren . a) Inwieweit teilt das BAMF die Auffassung des in dem genannten Artikel zitierten Rechtsanwalts, wonach Betroffene gegebenenfalls auch aus der Abschiebehaft entlassen werden müssen, wenn sich die Rechtsbehelfsbelehrung als falsch erweist, bzw. in welchen Fallkonstellationen wäre dies nach Auffassung des BAMF der Fall? Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem in Frage 12 angesprochenen Verfahren mit Urteil vom 18. April 2017 (AZ: A 9 S 333/17) entschieden hat, dass die vom BAMF erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, hat sich die Klagefrist auf ein Jahr verlängert. Ist bereits Klage erhoben worden, stellt sich die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/12623 Frage nach einer Verlängerung der Klagefrist jedoch in der Regel nicht. Wie in der Antwort zu Frage 12 ausgeführt, geht das BAMF davon aus, dass beabsichtigte Klagen in der Regel fristgerecht eingelegt worden sind und daher die im Artikel geschilderten Auswirkungen regelmäßig nicht eintreten werden. b) Ist es zutreffend, wie es in dem genannten Artikel heißt, dass das BAMF in entsprechenden Gerichtsverfahren vorgetragen hat, dass der Gesetzgeber eine Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf eine mündliche Klageerhebung „weder befürwortet noch gebilligt hätte“, weil dies „nicht im Interesse der Allgemeinheit“ sei und der Gesetzgeber „zur Vermeidung der Überbelastung der Gerichte Asylverfahren beschleunigen“ wolle – und ist dies auch die Auffassung der Bundesregierung, dass Hinweise in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Klageerhebung bewusst so abgefasst werden sollen, dass diese Rechtsmittel zur Vermeidung einer Überlastung der Gerichte möglichst wenig in Anspruch genommen werden sollen, und wie ist eine solche Auffassung und Praxis des BAMF vereinbar mit dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes, der auch ausländischen Staatsangehörigen und Schutzsuchenden die Möglichkeit eröffnet, Behördenbescheide von unabhängigen Gerichten hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (bitte ausführen)? Dies ist nicht zutreffend. Ausweislich des Tatbestands im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. April 2017 (AZ: A 9 S 333/17) hat das BAMF vorgetragen, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung „sei nicht unrichtig im Sinne des § 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie enthalte keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung ; dies könne auch der Formulierung „abfassen“ nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2016 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20. Oktober 2016) zutreffend festgestellt, selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspreche, sei der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage werde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Daraus ergebe sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klagerhebung abziele, sondern lediglich verdeutliche, dass die Klageerhebung (wie von § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG gefordert) in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache werde auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalten könnten, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthielten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung komme es auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen sei. Die Anforderungen, die die Rechtsordnung hinsichtlich der wirksamen Einlegung von Rechtsbehelfen an Antragsteller stelle, seien nicht überspannt. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 20. Juni 2016 verfüge der Kläger zumal über Deutschkenntnisse.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wurden die Standard-Rechtsbehelfsbelehrungen des BAMF inzwischen geändert, wie es in dem genannten Artikel angekündigt wurde, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wurde nur der Hinweis auf die deutsche Sprache herausgenommen oder auch auf die Möglichkeit einer mündlichen Klageerhebung in den Geschäftsstellen der Gerichte aufgenommen – und wenn Letzteres nicht geschehen ist, warum nicht (bitte ausführen)? Seit dem 13. April 2017 verwendet das BAMF geänderte Rechtsbehelfsbelehrungen . Die Änderung dient allein der Beseitigung einer bestehenden Rechtsunsicherheit , die aufgrund der gerichtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingetreten ist. Der Hinweis auf die Abfassung in deutscher Sprache wurde gestrichen. Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Absatz 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), erfolgt nicht und ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch nicht erforderlich. 13. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen im 1. Quartal 2017 Anzahl Gesamt 97.917 darunter Syrien 15.200 Afghanistan 21.368 Irak 9.032 Eritrea 4.777 Iran 5.517 Somalia 4.483 Nigeria 3.809 Türkei 1.614 Russische Föd. 1.605 Guinea 1.291 Armenien 1.742 Ungeklärt 1.622 Albanien 1.158 Pakistan 4.696 Aserbaidschan 1.314 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/12623 Anhörungen im 4. Quartal 2016 Anzahl Gesamt 165.013 darunter Syrien 32.141 Afghanistan 42.155 Irak 20.450 Eritrea 6.726 Iran 10.977 Nigeria 4.957 Somalia 4.943 Albanien 1.930 Türkei 1.570 Pakistan 7.879 Russische Föderation 2.187 Aserbaidschan 1.217 Ungeklärt 2.502 Armenien 1.539 Guinea 1.250 14. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei bezüglich der Problematik der Verwendung der sog. bereinigten Gesamtschutzquote auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen 1a und 1b hingewiesen wird: Herkunftsland 1. Quartal 2017 Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz Gesamtschutz „bereinigt“ in Prozent absolut In Prozent Algerien 622 90 27 2,1 3,9 Libyen 269 9 181 28,5 46,4 Marokko 558 90 68 5,2 8,9 Tunesien 108 22 18 4,5 8,4 Ägypten 225 31 148 15,5 20,8 Türkei 1.566 111 62 7,5 14,4 Herkunftsland 4. Quartal 2016 Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz Gesamtschutz „bereinigt“ in Prozent absolut In Prozent Algerien 847 59 40 4,3 7,3 Libyen 362 11 208 25,3 34,8 Marokko 841 55 51 4,4 7,1 Tunesien 178 24 2 0,7 1,3 Ägypten 266 23 230 15,5 18,9 Türkei 1.804 77 86 9,4 18,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Januar, Februar und März 2017 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Januar 2017 Entscheidungen über Asylanträge Januar 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr . abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 555 225 330 1.023 - - - 1 536 486 dar. Roma 466 182 284 890 - - - - 447 443 Kosovo 232 89 143 586 - - 3 3 385 195 dar. Roma 74 9 65 146 - - - 1 92 53 Mazedonien 439 192 247 717 - - 5 3 415 294 dar. Roma 319 127 192 466 - - - 2 271 193 Montenegro 98 31 67 57 - 2 - 1 31 23 dar.Roma 50 11 39 31 - 2 - 1 9 19 Albanien 573 327 246 1.318 - - 6 5 912 395 dar. Roma 81 35 46 108 - - - - 59 49 Bosnien- Herzeg. 164 68 96 282 - - - 4 173 105 dar. Roma 86 37 49 171 - - - 3 98 70 Asylanträge Februar 2017 Entscheidungen über Asylanträge Februar 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 444 205 239 857 - 1 - 2 466 388 dar. Roma 379 167 212 711 - 1 - 1 362 347 Kosovo 224 110 114 589 - - - 8 358 223 dar. Roma 51 25 26 137 - - - 2 94 41 Mazedonien 397 187 210 708 - - - 6 410 292 dar. Roma 228 86 142 461 - - - 3 248 210 Montenegro 46 30 16 100 - - - - 53 47 dar.Roma 27 19 8 44 - - - - 28 16 Albanien 378 245 133 1.149 - - 6 18 810 315 dar. Roma 32 21 11 90 - - - 1 56 33 Bosnien- Herzeg. 151 56 95 252 - - 3 3 109 137 dar. Roma 92 20 72 125 - - - 2 36 87 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/12623 Asylanträge März 2017 Entscheidungen über Asylanträge März 2017 Herkunftsland Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 610 342 268 1.072 - 1 2 - 556 513 dar. Roma 501 260 241 893 - - - - 429 464 Kosovo 275 140 135 643 - - - 13 378 252 dar. Roma 85 53 32 190 - - - 6 122 62 Mazedonien 712 399 313 942 - - - 1 544 397 dar. Roma 403 200 203 568 - - - 1 314 253 Montenegro 45 30 15 105 - - 2 1 54 48 dar.Roma 22 16 6 50 - - 2 1 20 27 Albanien 680 462 218 1.249 - 1 4 10 791 443 dar. Roma 56 27 29 90 - - - - 63 27 Bosnien- Herzeg. 235 140 95 372 - - - 3 208 161 dar. Roma 105 35 70 182 - - - 1 89 92 16. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen , insbesondere im Bereich der Asylprüfung, und wie ist die Personal -Bedarfsplanung des BAMF für die Jahre 2017 und 2018 aufgrund welcher Annahmen? Zum Stichtag 31. März 2017 verfügte das Bundesamt insgesamt über 7.899 Mitarbeiter . Davon waren 780 als temporäre Unterstützungskräfte eingesetzt. Damit ist die Personalisierung beim Bundesamt abgeschlossen. Das BAMF ist flächendeckend an allen Standorten voll arbeitsfähig. Mit dem Haushaltsgesetz 2017 wurde der Stellenbestand aus dem Jahr 2016 im Wesentlichen unverändert in das aktuelle Jahr übernommen. Da die Haushaltsaufstellung derzeit noch nicht abgeschlossen ist, kann über den konkreten Umfang des Personals 2018 derzeit noch keine Aussage getroffen werden. 17. Wie viele Asylverfahren wurden im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen differenzieren ), und was verbirgt sich hinter „sonstigen Einstellungen“, die laut der Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/11262 etwa zwei Drittel aller Einstellungen ausmachen? Im ersten Quartal 2017 wurden vom BAMF 17.806 Asylverfahren eingestellt, davon 11 093 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2 AsylG sowie 6.713 sonstige Einstellungen. Im vierten Quartal 2016 wurden vom BAMF 16 126 Asylverfahren eingestellt, davon 7 077 Einstellungen nach § 33 oder § 32a Absatz 2 AsylG sowie 9.049 sonstige Einstellungen. Sonstige Einstellungen ergehen aufgrund einer Antragsrücknahme oder des Todes eines Antragstellers. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), welche Maßnahmen wurden ergriffen , um zu dem in der gültigen „Dienstanweisung Asyl“ vorgesehenen Ziel einer Einheit von Anhörer und Entscheider zurückzukehren, wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen), und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im BAMF gibt es derzeit, die nur anhören bzw. die anhören und entscheiden? Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung. Allerdings wird aufgrund der hohen zu bearbeitenden Anzahl von Asylanträgen aus den Jahren 2016 und früher im BAMF in einfacheren Fällen zur Verfahrensbeschleunigung auch weiter getrennt entschieden. In den dafür vorgesehenen Entscheidungszentren werden Verfahren getrennt von der Anhörung bearbeitet. Teilweise werden auch in den Außenstellen darüber hinaus Entscheidungen personell getrennt aus den genannten Gründen getroffen. Die Analyse, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt verstärkt wieder zur Einheit von Anhörer und Entscheider zurückgekehrt werden soll, ist noch nicht abgeschlossen. Angaben zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 222.395 67.033 30,1% davon Afghanistan 49.553 15.785 31,9% Syrien 40.368 22.822 56,5% Irak 30.932 9.932 32,1% Iran 12.024 4.355 36,2% Pakistan 9.367 2.929 31,3% Eritrea 7.735 581 7,5% Somalia 6.456 1.794 27,8% Nigeria 5.673 505 8,9% Russische Föd. 5.248 23 0,4% Ungeklärt 3.791 726 19,2% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/12623 4. Quartal 2016 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen alle HKL 234.554 115.716 49,3% davon Syrien 74.269 45.005 60,6% Afghanistan 42.767 22.683 53,0% Irak 31.771 15.878 50,0% Pakistan 7.783 4.796 61,6% Iran 7.121 3.423 48,1% Eritrea 6.642 3.587 54,0% Russische Föderation 6.426 2 0,0% Albanien 6.214 3.513 56,5% Ungeklärt 5.194 2.927 56,4% Somalia 3.373 1.600 47,4% Mit Stand vom 31. März 2017 waren im BAMF von anderen Behörden abgeordnete Kräfte sowie weitere befristete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von fünf Vollzeitäquivalenten (VZÄ) als Anhörer tätig. Sie führen ausschließlich Anhörungen durch. Stammpersonal im Umfang von 2 421,4 VZÄ und weitere abgeordnete sowie befristete 344,7 VZÄ waren als Entscheider tätig. Sie konnten sowohl Anhörungen als auch Entscheidungen durchführen. Über die tatsächliche Aufteilung der Tätigkeiten bei Entscheidern wird keine Statistik geführt. 19. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 1. Quartal 2017 alle HKL 95.154 davon Afghanistan 23.155 Irak 9.170 Pakistan 7.810 Iran 4.642 Nigeria 4.098 Russische Föderation 3.731 Albanien 2.608 Armenien 2.330 Serbien 2.056 Somalia 1.780 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Quartal 2016 alle HKL 79.295 darunter: Afghanistan 11.068 Albanien 8.806 Irak 7.143 Pakistan 6.321 Russische Föderation 4.395 Serbien 4.165 Kosovo 3.199 Iran 3.171 Mazedonien 2.897 Indien 2.290 20. Wird die angenommene durchschnittliche Dauer einer Asylanhörung von etwa 100 Minuten (vgl. Bundestagdrucksachen 18/4980, Antwort zu Frage 19 und 18/11262, Antwort zu Frage 21) zur Grundlage der internen Vorgaben im BAMF gemacht, wie viele Anhörungen und Entscheidungen ein/e Entscheider/in täglich machen soll, und wie lauten entsprechende aktuelle Vorgaben (bitte ausführen, wie entsprechende Vorgaben berechnet werden)? Eine Berechnung anhand der angenommenen durchschnittlichen Dauer einer Anhörung findet nicht statt. Die individuelle Dauer der Anhörung wird nicht durch zeitliche Vorgaben begrenzt. Im Mittel sollte ein Entscheider/eine Entscheiderin nach den aktuellen Orientierungswerten drei Anhörungen oder 3,5 Bescheide (Personen)/Tag erreichen. Die Durchschnittswerte sind als Planungsgröße zu werten und können durch besondere Fallkonstellationen, Herkunftsländer oder Sonderverfahren auch unterschritten werden. 21. Wie viele Asylsuchende wurden bislang zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme verpflichtet (bitte jeweils nach wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und nach Monaten auflisten), in wie vielen Fällen sind Betroffene dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, in wie vielen dieser Fälle lag dies im Verschulden der Betroffenen , und in wie vielen Fällen gab es entsprechende Sanktionen, insbesondere Leistungskürzungen wegen einer vorwerfbaren Nichtteilnahme bzw. mangelnder Mitwirkung (bitte so differenziert wie möglich angeben)? Durch die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG (TLA) wurden nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im ersten Quartal 2017 insgesamt 5 878 Personen zu einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Differenzierte Angaben nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Monaten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/12623 Herkunftsland Anzahl in Prozent Irak 1.730 29,4 Syrien 1.567 26,7 Iran 723 12,3 Eritrea 584 9,9 Somalia 507 8,6 Übrige 767 13,0 Gesamt 5.878 Monat Anzahl Januar 2017 1.077 Februar 2017 2.264 März 2017 2.537 Gesamt 5.878 Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, wie viele Asylsuchende nach § 5a AsylbLG bisher zur Teilnahme an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme (FIM) verpflichtet wurden. In der Asylbewerberleistungsstatistik werden hierzu keine Daten erfasst. Auch von der Bundesagentur für Arbeit, die das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ im Auftrag der Bundesregierung durchführt, werden derartige teilnehmerbezogene Daten nicht erfasst. Grund hierfür ist die durch § 5a AsylbLG sowie die Richtlinie zum Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vorgegebene Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den anderen an der Umsetzung des Programms beteiligten Behörden. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit beschränkt sich demnach auf die Bewilligung der Anträge sowie auf die Abrechnung und Erstattung der Maßnahmekosten sowie der Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmenden. Die Auswahl und Zuweisung von Asylsuchenden in einzelne FIM sowie die Entscheidung über das Eintreten einer Leistungsabsenkung bei Fehlverhalten oder Nichtantritt einer FIM obliegen gemäß § 5a AsylbLG hingegen den örtlichen nach dem AsylbLG zuständigen Behörden . Der Vollzug des AsylbLG liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, die dieses Gesetz als eigene Angelegenheit ausführen. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung zu beiden Maßnahmen (Integrationskurs sowie FIM) keine Erkenntnisse dazu vor, in wie vielen Fällen Betroffene dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind und ob dahingehend entsprechende Sanktionen erfolgten. 22. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im ersten Quartal 2017 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) 1. Quartal 2017 277 57 124 96 davon Baden-Württemberg 32 4 13 15 Bayern 9 3 3 3 Berlin 16 5 4 7 Bremen 11 9 2 Hamburg 35 12 10 13 Hessen 19 6 8 5 Mecklenburg-Vorpommern 2 1 1 Niedersachsen 21 7 5 9 Nordrhein-Westfalen 111 16 63 32 Rheinland-Pfalz 4 1 1 2 Saarland 1 1 Sachsen 7 3 2 2 Sachsen-Anhalt 5 4 1 Schleswig-Holstein 3 1 2 Thüringen 1 1 1. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) alle HKL 277 57 124 96 darunter Syrien 1 1 Afghanistan 24 7 6 11 Irak 3 1 2 Eritrea Iran 2 1 1 Somalia 2 1 1 Nigeria 11 4 4 3 Türkei 18 3 2 13 Russische Föd. 5 2 3 Guinea 8 1 2 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/12623 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) 4. Quartal 2016 284 52 98 134 davon Baden-Württemberg 46 4 16 26 Bayern 18 4 6 8 Berlin 26 9 9 8 Brandenburg 1 1 Bremen 10 1 3 6 Hamburg 24 6 14 4 Hessen 39 2 6 31 Mecklenburg-Vorpommern 3 3 Niedersachsen 17 4 7 6 Nordrhein-Westfalen 84 15 33 36 Rheinland-Pfalz 2 1 1 Saarland 5 1 1 3 Sachsen 6 5 1 Sachsen-Anhalt 2 1 1 Thüringen 1 1 4. Quartal 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) alle HKL 284 52 98 134 darunter Syrien 6 2 4 Afghanistan 18 7 6 5 Irak 4 3 1 Eritrea 1 1 Iran 3 2 1 Nigeria 10 4 3 3 Somalia 2 2 Albanien 9 2 2 5 Türkei 46 1 6 39 Pakistan - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Angaben für das erste Quartal 2017 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-) Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten “ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern, wie auf Bundestagsdrucksache 18/9415, Antwort zu Frage 28)? Eine Übersicht der geprüften Dokumente im ersten Quartal 2017 sowie der Bewertungen können den folgenden Tabellen zu entnommen werden: Herkunftsland Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar Summe 111.306 106.239 4.332 735 darunter: Syrien 39.522 37.366 1.937 219 Afghanistan 15.232 14.306 753 173 Irak 19.088 17.871 1.144 73 Eritrea 1.794 1.739 45 10 Iran 10.777 10.628 119 30 Somalia 510 459 41 10 Nigeria 1.414 1.377 28 9 Türkei 3.070 3.022 33 15 Russische Föderation 2.243 2.232 8 3 Guinea 59 55 2 2 24. Wie viele Ausreisepflichtige lebten zum letzten verfügbaren Datum nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Deutschland (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen hatten eine Duldung (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten) – und wie erklärt sich die Bundesregierung die hohe Zahl dieser zuletzt genannten Personengruppen , die rechtlich betrachtet nur in den allerwenigsten Fällen tatsächlich ausreisepflichtig sein dürften (bitte so genau wie möglich ausführen ; vgl. hierzu den „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister “ des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 31. März 2017), und welche Maßnahmen zur diesbezüglichen Bereinigung des AZR hat die Bundesregierung ergriffen oder geplant? Die Angaben zu im AZR erfassten Ausreisepflichtigen zum Stichtag 31. März 2017 können den folgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/12623 Bundesland Ausreisepflichtige mit Duldung abgelehnte Asylbewerber Nordrhein-Westfalen 67.488 48.576 32.722 Baden-Württemberg 25.768 20.932 11.357 Niedersachsen 20.167 15.644 10.336 Bayern 18.139 10.725 7.701 Berlin 15.994 9.730 6.984 Sachsen 10.989 7.523 6.095 Hessen 10.294 6.495 3.947 Rheinland-Pfalz 9.283 6.848 4.126 Sachsen-Anhalt 7.606 5.472 4.874 Brandenburg 6.647 5.177 2.309 Schleswig-Holstein 6.608 5.362 2.637 Hamburg 6.291 4.881 2.383 Thüringen 3.580 2.912 1.924 Bremen 3.551 2.981 1.550 Mecklenburg-Vorpommern 3.178 2. 484 1.449 Saarland 1.246 1.014 584 Alle Bundesländer 216.829 156.756 100.978 Herkunftsstaaten Ausreisepflichtige Alle Staatsangehörigkeiten 216.829 darunter: Serbien 18.859 Albanien 15.715 Kosovo 14.772 Afghanistan 12.996 Russische Föderation 10.910 Mazedonien 10.115 Irak 7.842 Indien 7.017 Pakistan 7.006 Türkei 6.519 Bosnien-Herzegowina 5.474 Syrien 5.170 Libanon 4.625 Marokko 4.245 Algerien 4.168 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsstaaten mit Duldung Alle Staatsangehörigkeiten 156.756 darunter: Serbien 14.936 Kosovo 12.229 Albanien 10.936 Afghanistan 10.239 Russische Föderation 8.660 Mazedonien 7.962 Irak 5.694 Indien 5.491 Pakistan 5.004 Türkei 4.335 Syrien 4.285 Libanon 3.901 Bosnien-und Herzegowina 3.757 Algerien 3.045 Marokko 2.791 Herkunftsstaaten abgelehnte Asylbewerber Alle Staatsangehörigkeiten 100.978 darunter: Serbien 11.756 Kosovo 8.784 Albanien 8.649 Mazedonien 6.284 Indien 5.196 Afghanistan 4.603 Pakistan 3.796 Russische Föderation 3.684 Irak 2.936 Bosnien-Herzegowina 2.736 Libanon 2.657 Türkei 2.317 Algerien 2.141 Marokko 1.767 Aserbaidschan 1.558 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/12623 Bundesland Asylverfahren anhängig Schutzstatus EU-Staatsangehörige Summe Nordrhein-Westfalen 13.062 273 3.264 16.599 Bayern 4.534 181 1.305 6.020 Baden-Württemberg 4.496 269 1.069 5.834 Niedersachsen 4.550 114 538 5.202 Berlin 2.353 106 483 2.942 Hessen 1.717 100 984 2.801 Brandenburg 2.505 37 100 2.642 Rheinland-Pfalz 1.906 198 420 2.524 Sachsen 2.277 51 107 2.435 Schleswig-Holstein 2.165 59 175 2.399 Hamburg 1.081 33 309 1.423 Sachsen-Anhalt 1.259 33 89 1.381 Thüringen 1.080 9 61 1.150 Mecklenburg- Vorpommern 993 46 49 1.088 Bremen 444 17 110 571 Saarland 151 38 54 243 Summe 44.573 1.564 9.117 55.254 Herkunftsstaaten Asylverfahren anhängig Alle Staatsangehörigkeiten 44.573 darunter: Albanien 4.557 Russische Föderation 4.281 Afghanistan 3.935 Kosovo 3.215 Serbien 3.102 Mazedonien 2.228 Irak 2.068 Syrien 1.973 Pakistan 1.674 Armenien 1.022 Somalia 987 Nigeria 903 Iran 874 Eritrea 816 Bosnien-Herzegowina 784 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsstaaten Schutzstatus Alle Staatsangehörigkeiten 1.564 darunter: Syrien 536 Irak 292 Afghanistan 242 Iran 99 Eritrea 68 Türkei 59 Somalia 34 Russische Föderation 24 Kosovo 13 Albanien 11 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 11 Libanon 10 Äthiopien 9 Armenien 8 Pakistan 8 Herkunftsstaaten EU-Staatsangehörige Alle Staatsangehörigkeiten 9.117 darunter: Rumänien 2.531 Kroatien 1.736 Bulgarien 1.239 Polen 1.005 Italien 570 Spanien 274 Griechenland 261 Ungarn 233 Niederlande 210 Litauen 165 Portugal 135 Frankreich 126 Slowakische Republik 92 Österreich 84 Tschechische Republik 82 Bei der Anzahl von ca. 44 600 Personen, die im AZR einerseits als ausreisepflichtig und anderseits als noch in einem laufenden Asylverfahren befindlich ausgewiesen worden sind, liegt die Ursache größtenteils in einer verzögerten Eingabe im AZR. Denn zum weit überwiegenden Teil ist bei diesem als ausreisepflichtig gekennzeichneten Personenkreis das Asylverfahren nach derzeitigen Erkenntnissen bereits abgeschlossen. Jedoch war diese Tatsache zum Auswertungsstichtag noch nicht an das AZR durch das dafür zuständige BAMF übermittelt worden, während bei über 80 Prozent dieser Ausreisepflichtigen mit vermeintlich offenem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/12623 Asylverfahren die Tatsache der Erteilung einer Duldung von den insoweit zuständigen Ausländerbehörden bereits an das AZR übermittelt worden ist. Insofern wird derzeit bei dem weit überwiegenden Teil dieses Personenkreises davon ausgegangen , dass die gespeicherte Ausreisepflicht zutreffend ist. Bei den ca. 1 600 ausgewiesenen Ausreisepflichtigen mit Schutzstatus handelt es sich nach bisherigen Erkenntnissen meist um Personen, denen zu einem früheren Zeitpunkt ein Schutzstatus erteilt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung des entsprechenden Aufenthaltstitels von den Ausländerbehörden versagt und eine Duldung erteilt wurde. Hier erscheint es nicht unplausibel, dass entsprechende Widerrufsentscheidungen des BAMF im AZR noch nicht erfasst wurden. Dies kann aber nur durch Einzelfallprüfungen geklärt werden. Insofern ist auch hier von vornherein nicht davon auszugehen, dass die Ausreisepflicht im Regelfall etwa fälschlich im AZR erfasst wäre. Die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung beträgt ca. 62 000. Bei ca. 10 000 Personen davon handelt es sich um EU-Bürger. Von diesen sind ca. 2 000 aufgrund eines Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ausreisepflichtig. Bei den verbleibenden Personen wird derzeit überprüft, ob die Ausreisepflicht möglicherweise auf einem veralteten Sachverhalt beruht, der in der Berechnungslogik der Ausreisepflichtigen u.U. noch zu einer Erfassung führt, oder durch einen korrekt eingetragenen Sachverhalt entstanden ist. Hier ist es folglich nicht ausgeschlossen , dass ein Teil im rechtlichen Sinn ggf. nicht ausreisepflichtig ist. Als erste Maßnahme im Anschluss an die Vorlage des „Leitfadens zur Verbesserung der Datenqualität im AZR“ haben die Bundesländer dem BAMF als Registerführer des AZR Ansprechpartner als Koordinatoren für Datenbereinigungsaktionen benannt. In enger Zusammenarbeit mit diesen werden nach einem Auftaktworkshop weitere Workshops zur Vorstellung des Leitfadens mit den Ausländerbehörden durchgeführt. Veranstaltungen in Bayern und Sachsen sind bereits erfolgt . 17 weitere Veranstaltungen – beginnend ab dem 18. Mai 2017 – sind geplant . Den Bundesländern und Ausländerbehörden werden Listen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt. Zudem startete das BAMF im Mai 2017 intern eine Initiative zur Datenbereinigung nicht konsistenter Datensätze bei den Ausreisepflichtigen mit laufendem Asylverfahren. Damit ist der Grundstein für eine BAMF-eigene Task Force zur Nacherfassung fehlender Abschlussmitteilungen (rund 50 000) im AZR gelegt. Derzeit können die Auswirkungen der vorgesehenen Bereinigungen/Nacherfassungen auf die Anzahl der Ausreisepflichtigen noch nicht abschließend abgeschätzt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Bundestagsdrucksache 18/12021 auf Seite 9 ff. hingewiesen. 25. Was hat die Evaluierung der Rückmeldungen der Ausländerbehörden zur Initiative des BAMF vom 15. Februar 2017 zur genaueren Erfassung der „sonstigen“ Duldungsgründe erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/227, S. 22832, Anlage 11; bitte im Detail darlegen), und wie bewertet die Bundesregierung diese Rückmeldungen und gegebenenfalls geänderten Duldungsgründe (bitte entsprechend geänderte Daten im AZR angeben)? Die Datenbereinigungsaktion fand bundesweit vom 15. Februar 2017 bis 15. März 2017 statt. Es wurden 584 Ausländerbehörden angeschrieben. Bis zum 15. März 2017 hatten 195 Ausländerbehörden schriftlich zurückgemeldet. Dies entspricht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einem Anteil von 33,4 Prozent. Der Anteil der Duldung aus „sonstigen Gründen“ hat sich durch die Bereinigungsaktion von 58,2 Prozent (Stand: 31. Januar 2017) auf 51,9 Prozent (Stand: 31. März 2017) verringert. Von 42 der angeschriebenen Ausländerbehörden wurde die Einführung neuer Duldungsgründe gewünscht. Die am häufigsten genannten Duldungsgründe waren dabei: 1. Entscheidung, ob Folgeverfahren durchgeführt wird 2. familiäre Bindung zu Deutschen oder Ausländern mit Aufenthaltstitel 3. unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (kein Asyl) 4. Härtefälle 5. Familienmitglieder im laufenden Asylverfahren. Der nachstehenden Auflistung können die im AZR erfassten Duldungsgründe im Vergleich zu den Stichtagen 31. Januar 2017 und 31. März 2017 entnommen werden : Duldungsgrund Stichtag zum 31.01.2017 31.03.2017 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 6.906 6.066 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1.582 1.417 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 4.265 6.703 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 3.089 3.988 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 90.227 81.410 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 40.105 47.434 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 470 483 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 3.926 5.392 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 320 352 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 4.122 3.511 Duldungen gesamt 155.012 156.756 Das BMI wird gemeinsam mit den Ländern eine Überprüfung der vorhandenen Speichersachverhalte zu den Duldungsgründen unter Berücksichtigung des ausländerbehördlichen Bedarfs vornehmen und ggf. deren Anpassung vorschlagen. 26. Wie viele der in den Jahren 2014, 2015 bzw. 2016 (bitte differenzieren und gesonderte Tabellen erstellen) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des AZR zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils differenzieren nach den wichtigsten zehn Herkunftsländern , Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus)? Die Angaben können den folgenden Tabellen zu entnommen werden: Gesamt 2014 21.006 davon nach Aufenthaltsstatus: befristet 8.606 unbefristet 79 Gestattung 612 Duldung 9.197 kein Aufenthaltsrecht oder Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt 2.512 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/12623 nach Bundesland 2014 Gesamt 21.006 davon Baden-Württemberg 1.728 Bayern 1.823 Berlin 1.714 Brandenburg 400 Bremen 303 Hamburg 776 Hessen 983 Mecklenburg-Vorpommern 362 Niedersachsen 2.200 Nordrhein-Westfalen 7.242 Rheinland-Pfalz 796 Saarland 188 Sachsen 740 Sachsen-Anhalt 602 Schleswig-Holstein 631 Thüringen 518 nach Staatsangehörigkeit 2014 Gesamt 21.006 darunter: Serbien 3.720 Afghanistan 2.484 Mazedonien 1.944 Syrien 1.269 Bosnien-Herzegowina 1.032 Russische Föderation 907 Irak 817 Kosovo 812 Albanien 491 Türkei 479 Pakistan 479 Aserbaidschan 415 Iran 410 Armenien 405 Ungeklärt 385 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gesamt 2015 24.833 davon nach Aufenthaltsstatus: befristet 6.240 unbefristet 18 Gestattung 1.076 Duldung 12.609 kein Aufenthaltsrecht oder Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt 4.890 nach Bundesland 2015 Gesamt 24.833 davon Baden-Württemberg 2.319 Bayern 1.511 Berlin 1.938 Brandenburg 802 Bremen 331 Hamburg 643 Hessen 1.118 Mecklenburg-Vorpommern 402 Niedersachsen 2.669 Nordrhein-Westfalen 8.218 Rheinland-Pfalz 1.185 Saarland 156 Sachsen 1.296 Sachsen-Anhalt 865 Schleswig-Holstein 784 Thüringen 596 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/12623 nach Staatsangehörigkeit 2015 Gesamt 24.833 darunter: Serbien 4.696 Kosovo 3.251 Albanien 2.902 Mazedonien 1.940 Afghanistan 1.612 Bosnien-Herzegowina 1.296 Russische Föderation 914 Syrien 838 Pakistan 607 Türkei 405 Somalia 366 Georgien 363 Montenegro 358 Ungeklärt 338 Iran 303 Gesamt 56.762 davon nach Aufenthaltsstatus: befristet 9.937 unbefristet 10 Gestattung 6.058 Duldung 26.414 kein Aufenthaltsrecht oder Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt 14.343 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesland 2016 Gesamt 56.762 davon Baden-Württemberg 5.757 Bayern 5.600 Berlin 3.318 Brandenburg 1.524 Bremen 954 Hamburg 1.547 Hessen 2.464 Mecklenburg-Vorpommern 759 Niedersachsen 5.904 Nordrhein-Westfalen 14.778 Rheinland-Pfalz 2.659 Saarland 317 Sachsen 3.852 Sachsen-Anhalt 3.384 Schleswig-Holstein 1.831 Thüringen 2.114 nach Staatsangehörigkeit 2016 Gesamt 56.762 darunter: Afghanistan 10.679 Albanien 7.541 Kosovo 4.965 Serbien 4.942 Mazedonien 2.977 Indien 2.098 Pakistan 2.093 Irak 1.735 Russische Föderation 1.541 Syrien 1.520 Algerien 1.378 Marokko 1.348 Bosnien-Herzegowina 1.248 Somalia 1.101 Montenegro 867 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/12623 27. Wie viel Geld erhielten welche privaten Beraterfirmen für welche konkreten Dienstleistungen/Studien/Ausarbeitungen usw. im Bereich Asyl/Aufenthaltsrecht seit dem Jahr 2015 (bitte im Einzelnen auflisten)? Seit Oktober 2015 wird das BAMF von externen Beratern in den Prozessen und der Gesamtoptimierung unterstützt. Bis Oktober 2015 wurden keine Ausgaben für externe Beratungsleistungen getätigt. Die nachfolgende Gesamtübersicht berücksichtigt sämtliche Leistungen, die nach Einschätzung des BAMF unter die Definition des Begriffes „externe Beratungsleistungen “ auf Basis des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 fallen und seit 2015 bis zum ersten Quartal 2017 im Bereich Asyl / Aufenthaltsrecht erbracht worden sind. Einzelne Aufträge wurden zusammengefasst dargestellt: Beraterfirma Haushaltsjahr Thema Ausgaben McKinsey 2015 Unterstützung Arbeitsstab Integriertes Flüchtlingsmanagement Das BAMF startete die Zusammenarbeit mit McKinsey im Rahmen seiner Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit. Die McKinsey-Ausgaben i. H. v. 1,5 Mio. € sind der BA erstattet worden. 2016 Analyse, Prozessdarstellung, Prozessoptimierung 14,8 Mio. € 2017 Analyse, Prozessdarstellung, Prozessoptimierung 3,9 Mio. € Roland Berger GmbH 2016 Optimierung der IT-Schnittstellen mit Externen, Dokumentenlogistik 4,5 Mio. € 2017 Optimierung der IT- Schnittstellen mit Externen 2,0 Mio. € 28. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Prognose der Beraterfirma McKinsey, wonach bis Ende 2017 mit etwa 485 000 Ausreisepflichtigen in Deutschland gerechnet werden müsse (vgl. Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2016 auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10695), als deutlich zu hoch angesehen werden muss, unter anderem weil z. B. die Zahl der Ausreisepflichtigen von Oktober 2016 bis Ende 2016 in etwa gleich geblieben ist und weniger als die Hälfte aller Ausreisepflichtigen abgelehnte Asylsuchende sind (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814, Antwort auf die Schriftliche Frage 7, S. 5 f.) und weil auch die Zahl der im AZR gespeicherten Ausreisepflichtigen aufgrund von Fehleingaben mutmaßlich zu hoch ist (vgl. den „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister “ des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 31. März 2017; bitte begründen)? Die in Bezug genommene Prognose ist Teil der Projektion verschiedener Szenarien . Sie beruht auf der Hypothese, dass bis Ende 2017 keine wesentlichen Veränderungen im Bereich der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung unternommen werden und die Schutzquoten, bezogen auf Herkunftsländer, gleich bleiben . Es handelt sich also um ein theoretisches Szenario, das Ausgangspunkt weiterer Überlegungen ist. In der in Bezug genommenen Untersuchung hat die Berater- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12623 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode firma nämlich zugleich untersucht, welche Maßnahmen eine wie große Zahl Ausreisepflichtiger adressieren würde. Die Untersuchung stellt daher keinen Versuch dar, die Zukunft vorauszusehen, sondern die Wirkung möglicher Maßnahmen und auch deren Kosten zu untersuchen. Wie auch in der Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2016 ausgeführt, die in der Frage in Bezug genommen wird, erfolgt die Berechnung anhand folgender Parameter: Ausgangspunkt der Berechnung von McKinsey ist der Umstand, dass sich Ende Juli 2016 in Deutschland laut AZR rund 215 000 Ausreisepflichtige aufhielten. Hinzugerechnet wurden 465 000 zusätzliche Ausreisepflichtige, die negative Asylbescheide erhalten, oder deren Verfahren sonstwie erledigt werden. Bei der Errechnung dieser Zahl von 465 000 wurden folgende Annahmen zu Grunde gelegt : Es würden ca. 700 000 Asylentscheidungen im Jahr 2016 und ca. 600 000 Asylentscheidungen im Jahr 2017 ergehen; Die Zahl neu ausgewiesener Personen sowie neu festgestellter Personen, die sich unerlaubt in Deutschland aufhalten, ohne ein Asylverfahren zu durchlaufen , wird nicht berücksichtigt. Ebenfalls hinzugerechnet wurden 175 000 Personen, deren Ausreisepflicht nach negativ beschiedenen Klagen gegen Asylentscheidungen wieder eintritt. Diese Zahl berücksichtigt negativ beschiedene Klagen von Personen mit erfolgreichen Eilanträgen und negativ beschiedene Klagen von Personen, deren Asylanträge als einfach, also nicht offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Abgezogen wurde die prognostizierte Zahl von 250 000 neu erhobenen Klagen , positiv beschiedenen Klagen und nachträglichen Eintritten in das Asylverfahren , einschließlich erfolgreicher Eilanträge, Fällen der Aussetzung der Ausreisepflicht infolge Klagen gegen Ablehnungen von Asylanträgen als einfach unbegründet und von Personen, die sich zunächst unerlaubt in Deutschland aufhielten, ohne ein Asylverfahren zu durchlaufen, dann aber einen Asylantrag gestellt haben, was zur Aussetzung der Ausreisepflicht führt. Abgezogen wurde zudem eine prognostizierte Zahl von 120 000 freiwilligen Ausreisen und Rückführungen – entsprechend den durchschnittlichen Werten von Januar bis Ende Juli 2016, also ohne dass zusätzliche Maßnahmen diese Zahl erhöhen würden. Für freiwillige Ausreisen wurden dabei nur vorhandene Werte aus dem REAG/GARP-Programm berücksichtigt, worin Ausreisen von Nicht-Asylbewerbern sowie von Asylbewerbern, deren Anträge noch nicht beschieden worden sind, zu einem geringen Teil enthalten sein können. Der Berechnung der Zahlen wurde anhand der bekannten Schutzquoten eine gewichtete Gesamtschutzquote von 53 Prozent mit Bezug auf die noch anhängigen Verfahren zu Grunde gelegt, d. h. es wurde angenommen, dass bei den noch anhängigen Verfahren 53 Prozent einen Schutzstatus erhalten werden. Bezogen auf die in der Fragestellung vermutete zu hohe im AZR gespeicherte Anzahl der Ausreisepflichtigen wird auf die Antwort zu Frage 24 hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/12623 29. Welche Mitteilungen hat das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle zuletzt an die Länder nach § 44 Absatz 2 der Asylgesetzes übermittelt, und falls dies nicht geschehen ist, warum nicht (bitte ausführen )? Das BAMF hat zuletzt im Auftrag des Bundesministerium des Innern am 20. August 2015 ein Prognoseschreiben nach § 44 Absatz 2 AsylG über die voraussichtliche Entwicklung der Zugänge von Asylbegehrenden und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen an die Länder übermittelt. Aufgrund der schwierigen Vorhersehbarkeit des Migrationsgeschehens hat das Bundesministerium des Innern seitdem auf entsprechende Prognoseentscheidungen verzichtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333