Deutscher Bundestag Drucksache 18/1264 18. Wahlperiode 29.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Agnieszka Brugger, Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/1149 – Aufnahme gefährdeter afghanischer Ortskräfte in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im vergangenen Herbst hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer (Kern-)Familienangehörigen beschlossen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für deutsche Behörden als individuell gefährdet gelten. Es handelt sich um afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums der Verteidigung, des Auswärtigen Amts sowie des Bundesministeriums des Innern (BMI), deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan endet. Dieses Verfahren gilt analog für die Mitarbeiterschaft der im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätigen Durchführungsorganisation der Entwicklungszusammenarbeit (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, KfW Bankengruppe). Nach zeitlichen Verzögerungen (Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/412 sowie Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/459 der Abgeordneten Luise Amtsberg) bemühte sich das BMI um eine Verfahrensbeschleunigung . So wurden (Stand: 7. Februar 2014) 49 Ortskräften mit insgesamt 111 Familienangehörigen ein Visum erteilt (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 41 und 42 der Abgeordneten Luise Amtsberg in der Fragestunde vom 12. Februar 2014, Plenarprotokoll 18/13). 1. Wie viele (ehemalige) Ortskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. April 2014 aufgrund ihrer Gefährdung in Afghanistan in Deutschland einen Aufnahmeantrag gestellt, und wie viele Familienangehörige dieser Ortskräfte waren von diesen Anträgen mit umfasst (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Für jede afghanische Ortskraft, die eine mögliche Gefährdung angezeigt hat, finDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. April 2014 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. det eine individuelle Prüfung statt. Ergibt diese Prüfung eine konkrete oder latente Gefährdung, erhält die Ortskraft eine Aufnahmezusage für Deutschland. Bislang wurden 766 Fälle geprüft (davon 666 aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 99 aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern und einer aus dem Bereich des Auswärtigen Amts). Insgesamt 300 Orts- Drucksache 18/1264 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kräften wurde eine Aufnahmezusage erteilt (Stand: 16. April 2014). Zur Anzahl der Familienangehörigen, die in die Aufnahmezusagen mit einbezogen wurden, liegen keine statistischen Angaben vor. 2. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 1. April 2014 erteilt, und in wie vielen Fällen kam es zur Ablehnung des Antrags bzw. der Nichterteilung der Aufnahmezusage (bitte begründen und nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Von denjenigen afghanischen Ortskräften, die eine Gefährdung geltend gemacht haben, wurden 476 als nicht individuell gefährdet eingestuft, davon 424 aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 51 aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern und einer aus dem Bereich des Auswärtigen Amts (Stand: 16. April 2014). Zur Anzahl der Aufnahmezusagen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das Bundesministerium des Innern hat nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) über die Erteilung einer Aufnahmezusage zu entscheiden. In allen Fällen, die bislang zur Entscheidung vorgelegt wurden, wurde eine Aufnahmezusage erteilt. 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die bis zum 1. April 2014 nach Deutschland eingereist sind (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und dem aufnehmenden Bundesland aufschlüsseln)? Bislang sind 110 Ortskräfte mit 242 Familienangehörigen nach Deutschland eingereist (Stand: 16. April 2014). Eine weitere zentrale Statistik wird hierzu nicht geführt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1264 4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl (ehemaliger) afghanischer Ortskräfte deutscher Behörden, die ohne vorherige Aufnahmezusage selbstständig nach Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben? Einer Statistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zufolge haben bis Ende 2013 insgesamt 25 afghanische Ortskräfte, die für die Bundeswehr bzw. für staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gearbeitet haben, in Deutschland einen Asylantrag gestellt. 5. Wie viele Anträge auf Aufnahme befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. April 2014 noch in Bearbeitung (bitte nach antragstellenden Ortskräften und Familienangehörigen sowie zuständigem Ressort aufschlüsseln )? Mit Stand 16. April 2014 befanden sich 200 Gefährdungsanzeigen afghanischer Ortskräfte in Bearbeitung (davon 185 aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 13 aus dem Bereich des Bundesministeriums des Innern sowie zwei aus dem Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). 6. Wie viele Antragstellerinnen bzw. Antragsteller wurden als nicht gefährdet im Sinne der bislang bekannt gewordenen Aufnahmekriterien eingestuft, nach denen akut und latent Gefährdete aufgenommen werden können (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Hier wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Wie viele Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben nach Erteilung der Aufnahmezusage bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt ? Mit Stand 16. April 2014 haben von 300 ehemaligen Ortskräften mit erteilten Aufnahmezusagen 160 bislang kein Visum beantragt. 8. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung (ehemalige) Ortskräfte mit der Unterzeichnung von Abfindungsverträgen auf einen Aufnahmeantrag in Deutschland förmlich verzichtet, und wenn ja, was ist die entsprechende genaue Formulierung in den Abfindungsverträgen (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Zuge der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan werden die Arbeitsverträge aufgelöst . Im Auflösungsvertrag ist die Abfindungszahlung geregelt, die unabhängig von einer möglichen Aufnahme in Deutschland gezahlt wird. Eine Klausel zum Verzicht auf eine mögliche Aufnahme in Deutschland bei Vorliegen einer individuellen Gefährdung ist in den Auflösungsverträgen nicht enthalten . Weitere Verträge werden im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen. 9. Welche Alternativen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Ortskräfte , die nicht über die bei der deutschen Botschaft in Kabul einzureichen- den Unterlagen verfügen (etwa eine Geburtsurkunde), um ihren Visumantrag zu vervollständigen? Drucksache 18/1264 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode An der deutschen Botschaft in Kabul ist im Visumverfahren noch kein Fall aufgetreten , bei dem vorzulegende Unterlagen nicht beigebracht werden konnten. 10. Gilt die Aufnahmezusage auch für ehemalige Ortskräfte deutscher Behörden in Afghanistan, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Dienststelle standen? Die Aufnahmeregelung gilt auch für diese Ortskräfte. 11. Wie viele ehemalige Ortskräfte haben sich mit der Bitte um Aufnahme in Deutschland an die Auslandsvertretung bzw. andere deutsche Stellen gewendet , jedoch eine Aufnahmezusage nicht erhalten, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Dienststelle standen (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Keine ehemalige Ortskraft, die sich an eine deutsche Auslandsvertretung in Afghanistan wandte, hat eine Aufnahmezusage deshalb nicht erhalten, weil sie zum Zeitpunkt der Gefährdungsanzeige nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen Dienststelle stand. 12. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Kriterien, nach denen eine Gefährdung (ehemaliger) afghanischer Ortskräfte festgestellt wird, und wie wird sichergestellt, dass sie auch bei Veränderungen der Sicherheitslage angepasst werden? Das Dokument „Kriterienkatalog mit Erläuterungen“ zur Bewertung der Gefährdungslage ist als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ eingestuft und liegt dem Deutschen Bundestag vor. Ergänzend wird auf das Protokoll der 144. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2013 verwiesen, in der der Kriterienkatalog erörtert wurde. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung werden sowohl der Vortrag des Betroffenen als auch die Faktenlage und Erkenntnisse zur Situation vor Ort anhand der Kriterien bewertet, ohne dass es einer Änderung der Kriterien an sich bedarf. Sollte sich die subjektiv empfundene Bedrohung verändern, steht es der Ortskraft frei, die neuen Sachverhalte vorzubringen und dadurch eine neue Überprüfung der individuellen Gefährdungssituation zu bewirken. 13. Wie viele Ortskräfte können nach derzeitiger Einschätzung der Bundesregierung weiterbeschäftigt werden, wenn es zu der Nachfolgemission Resolute Support kommt? Das bilaterale Sicherheitsabkommen (Bilateral Security Agreement, BSA) zwischen den USA und Afghanistan wurde bisher nicht unterzeichnet. Die Billigung des Operationsplans durch die NATO steht daher noch aus. Erst danach können belastbare Aussagen zu Standorten, Aufträgen und Stärke der Resolute Support Mission getroffen werden. Eine Aussage zu zukünftigen Beschäftigungszahlen afghanischer Ortskräfte bei deutschen Stellen ist angesichts dieser Unwägbarkeiten derzeit nicht möglich. Einer Folgemission „Resolute Support Mission“ werden begünstigende Effekte für die Präsenz der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Nordafghanistan zugeschrieben, dies wird sich auch auf die Anzahl der nationalen Beschäfti- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1264 gungsverhältnisse auswirken. Eine verlässliche Quantifizierung kann die Bundesregierung hierzu nicht vornehmen. 14. Welche Konsequenzen hätte nach Einschätzung der Bundesregierung das Scheitern einer Einigung für eine Nachfolgemission Resolute Support für die Ortskräfte deutscher Behörden, die auf eine Weiterbeschäftigung hoffen ? Welche Hilfsmaßnahmen für diese Ortskräfte plant die Bundesregierung derzeit für den Fall, dass es nicht zu der Nachfolgemission kommt? Die Anzahl der von deutschen Behörden beschäftigten Ortskräfte wird sich verringern , wenn die NATO-Folgemission „Resolute Support Mission“ nicht stattfinden sollte. Die Bundesregierung unterstützt bereits jetzt aktiv die Weiterbildung und Vermittlung ihrer Ortskräfte mit dem Ziel, ihnen eine langfristige Beschäftigungsperspektive in Afghanistan zu bieten. Hierfür wurde u. a. ein Weiterbildungsfonds aufgelegt, der vom Auswärtigen Amt und vom Bundesministerium der Verteidigung anteilig finanziert wird. Der Fonds steht allen Ortskräften der deutschen Bundesressorts offen und gibt ihnen die Möglichkeit, sich zusätzlich zu qualifizieren. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung nach Möglichkeit eine Vermittlung von freizusetzenden Ortskräften an weiterhin in Afghanistan tätige deutsche Institutionen an. 15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von Ortskräften , die als Subunternehmerinnen bzw. Subunternehmer für deutsche Behörden in Afghanistan gearbeitet haben, und welche Möglichkeiten haben sie, um im Fall einer Gefährdung in Deutschland aufgenommen zu werden (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)? Als Ortskräfte werden bei deutschen Behörden mit Arbeitsvertrag unmittelbar beschäftigte Personen bezeichnet. Es sind keine Ortskräfte als Subunternehmer für die Bundeswehr oder die Polizei tätig. In welchem Umfang Vertragspartner der Bundeswehr bzw. des Bundes im Rahmen der Vertragserfüllung im Einsatzland afghanische Staatsangehörige als Subunternehmer beauftragt haben ist nicht bekannt, da es sich in diesen Fällen weder nach deutschem noch nach afghanischem Arbeitsrecht um eigene Mitarbeiter – also Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland – handelt. Dieser Personenkreis wird zahlenmäßig nicht von deutschen Stellen erfasst, da sie dem Direktionsrecht ihres Arbeitgebers unterliegen und Belegschaft bzw. Arbeitsverhältnisse wechseln. Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit werden regelmäßig Leistungen an afghanische Firmen vergeben (z. B. Straßenbau, Aufbau von Energie- und Wasserversorgung ). Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung liegen zur Anzahl der in den diversen Unterauftragsverhältnissen beschäftigten Mitarbeiter afghanischer und internationaler Fachfirmen keine Erkenntnisse vor. Da die deutsche Entwicklungszusammenarbeit hier in der Regel im Sinne einer Geschäftsbesorgung für die afghanische Regierung tätig wird, sind diese Maßnahmen primär dem afghanischen Staat zuzurechnen. Drucksache 18/1264 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der in Deutschland eingereisten (ehemaligen) Ortskräfte, die für andere Alliierte im Rahmen des ISAF-Mandats (ISAF = International Security Assistance Force) gearbeitet haben, und wie wird bei Gefährdung eine Aufnahme gewährleistet bzw. die (ehemalige) Ortskraft dabei beraten und unterstützt, wie sie ggf. vergleichbare Aufnahmeprogramme anderer ISAF-Partnerstaaten in Anspruch nehmen können, wenn sie in deren Diensten gestanden haben? Eine Statistik zur Anzahl der afghanischen Ortskräfte, die für andere ISAF-Partnerstaaten im Rahmen des ISAF-Mandats gearbeitet haben und über andere Wege als den § 22 Satz 2 AufenthG nach Deutschland gekommen sind, wird nicht geführt. Die Bundesregierung hat kein Programm zur Unterstützung von (ehemaligen) Ortskräften, die für andere ISAF-Partnerstaaten im Rahmen des ISAF-Mandats gearbeitet haben. 17. Inwiefern erhalten in Deutschland aufgenommene (ehemalige) Ortskräfte nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar Zugang zu Integrationskursen und zum Arbeitsmarkt? Die Ortskräfte und ihre Familienangehörigen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG. Diese berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit . Die Betroffenen können im Rahmen der Kapazitäten an einem Integrationskurs teilnehmen. Bislang konnte jedem Ausländer, der an einem Integrationskurs teilnehmen wollte, die Teilnahme ermöglicht werden. 18. Wie viel Zeit benötigen die Bundesländer und Kommunen nach Auffassung der Bundesregierung, um sich auf die Einreise und Unterbringung (ehemaliger) Ortskräfte vorzubereiten? a) Inwieweit haben die Bundesländer und Kommunen nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichend Zeit, um sich auf die Einreise und Unterbringung (ehemaliger) Ortskräfte vorzubereiten? b) Wenn nein, wie wird die Bundesregierung die Bundesländer und Kommunen unterstützen? Sobald die Aufnahmezusage erteilt wurde, weist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ortskraft und ihre Familie einem Bundesland zu. Das jeweilige Bundesland übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Kommunen. Nach Abschluss des Visumverfahrens planen die Betroffenen ihre Ausreise selbst. Sofern der Deutschen Botschaft Kabul die Flugdaten vorliegen, informiert sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das diese Information unverzüglich an die jeweilige Ausländerbehörde weitergibt. In der Regel liegen die Flugdaten mindestens eine Woche vor Einreise vor. In Einzelfällen kann es jedoch auch zu kurzfristigeren Einreisen kommen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333