Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12682 18. Wahlperiode 07.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12482 – Ermittlungen gegen die neonazistischen Internetplattformen Thiazi und Altermedia V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im November 2014 wurden vier Betreiber des neonazistischen Thiazi-Forums vor dem Landgericht Rostock wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung in mehreren hundert Fällen angeklagt (www.taz.de/ !5066939/). Auch in Österreich gab es zuletzt entsprechende Ermittlungen und Verurteilungen (www.krone.at/digital/fuenf-jahre-haft-fuer-moderator-vonthiazi -forum-wiederbetaetigung-story-559697). Unter anderem wurden dort bereits 39 Verfahren gegen Nutzer des Thiazi-Forums geführt (www.pressreader. com/austria/salzburger-nachrichten/20170311/281719794385267). Im Zuge der Ermittlungen waren gegen 35 Beschuldigte wegen des Verdachts der Bildung beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung erwirkte Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und in zwölf Bundesländern insgesamt 38 Objekte (Wohn- und Geschäftsräume) durchsucht worden (www. rostock-heute.de/rechtsextremes-internetforum-thiazi-durchsuchungenstaatsanwaltschaft -rostock/73832). Ebenfalls hat die Bundesanwaltschaft gegen fünf Betreiber des Neonazi-Portals Altermedia im Januar 2017 Anklage wegen Volksverhetzung erhoben. Ermittlungen richteten sich außerdem um die Gründung oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Jutta V. und Ralph- Thomas K. betrieben die Seite laut Anklage zusammen mit einem unbekannten Dritten seit spätestens Juni 2012 als Administratoren und Moderatoren. Später sollen sich ihnen ein 54-Jähriger sowie zwei 61 und 63 Jahre alte Frauen angeschlossen haben (www.spiegel.de/politik/deutschland/rechtsextremismus-anklagegegen -betreiber-von-hetzer-portal-altermedia-a-1130572.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit nach der Strafverfolgung der Betreiber der Internetplattform Thiazi gefragt wird, handelt es sich nicht um ein Verfahren der Bundesjustiz. Zu Ländersachverhalten kann die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegeben Kompetenzordnung keine Aussagen treffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12682 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Anzahl der bisher im Inund Ausland gegen Betreiber, Verdächtige und Nutzer der Plattformen Thiazi und Altermedia eingeleiteten Strafverfahren, und gegen wen richten sich diese (bitte jeweils nach Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der Beschuldigten, vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden , Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)? 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu weiteren laufenden oder anstehenden Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Betreiber, Verdächtige und Nutzer der Plattformen Thiazi und Altermedia (bitte jeweils nach Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der Beschuldigten, vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)? 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Stand der Auswertung von sichergestellten Beweismaterialien im Zuge der Verfahren gegen die Betreiber der Internetplattformen Thiazi und Altermedia bzw. deren Umfeld? 4. Welche anderen strafrechtlich relevanten Delikte haben sich aus den bisherigen Ermittlungen sowie der Auswertung von sichergestelltem Material im Zuge der Beweissicherung gegen die Plattformen Thiazi und Altermedia ergeben (bitte nach Land/Bundesland, Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanwaltschaft führte gegen insgesamt acht Beschuldigte im Zusammenhang mit deren Tätigkeit für das Internetforum Altermedia ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft/Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung. Gegen fünf Beschuldigte wurde zwischenzeitlich Anklage erhoben (s. u.); gegen drei Beschuldigte sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Dezember 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 48-jährige deutsche Staatsangehörige Jutta V., den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Ralph-Thomas K., den 54-jährigen deutschen Staatsangehörigen Uwe P., die 63-jährige deutsche Staatsangehörige Irmgard T. und die 61-jährige deutsche Staatsangehörige Talmara S. erhoben. Die Angeschuldigten Jutta V. und Ralph-Thomas K. sind hinreichend verdächtig, sich mit einer unbekannt gebliebenen Person zusammengeschlossen zu haben, um als Betreiber des Internetportals „Altermedia-Deutschland“ strafbare Inhalte, namentlich volksverhetzende Äußerungen, zu verbreiten. Ihnen wird daher zur Last gelegt, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an ihr als Rädelsführer beteiligt zu haben. Den Angeschuldigten Uwe P., Irmgard T. und Talmara S. wird in der Anklageschrift vorgeworfen, dieser Vereinigung beige-treten und sich an ihr als Mitglied beteiligt zu haben. Die fünf Angeschuldigten sind in einer unterschiedlichen Anzahl von Fällen hinreichend verdächtig, beim Betrieb von „Altermedia -Deutschland“ in wechselnder Beteiligung Straftaten der Volksverhetzung begangen zu haben (§ 129 Absatz 1 und Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 130 Absatz 1, 2, 5 i. V. m. Absatz 3 und 4 StGB alter und neuer Fassung, § 25 Absatz 2, §§ 52, 53 StGB). In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Spätestens seit Juni 2012 betrieben Jutta V. und Ralph-Thomas K. gemeinsam mit einer bislang unbekannten Person als Administratoren und Moderatoren das im deutschsprachigen Raum führende rechtsextremistische Internetportal „Altermedia -Deutschland“. Ihnen schlossen sich die politisch Gleichgesinnten Uwe P. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12682 und Irmgard T. im Mai und im August 2013 als weitere Moderatoren an. Im Januar 2014 stieß die Angeschuldigte Talmara S. als weitere Moderatorin zu der Gruppierung um Jutta V. und Ralph-Thomas K. hinzu. Nach dem Willen der Angeschuldigten diente die Internetseite der massenhaften und systematischen Verbreitung rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Gedankenguts. Neben verbotenen nationalsozialistischen Grußformeln und Parolen wurden auch volksverhetzende Äußerungen veröffentlicht. Diese reichten von Gewaltaufrufen gegen in Deutschland lebende Ausländer über die Verächtlichmachung von Menschen anderen Glaubens und anderer Hautfarbe bis hin zur Leugnung des Holocausts. Auf diese Weise wollten die Angeschuldigten eine ideologisch geprägte Berichterstattung und damit eine rechtsextremistische „Gegenöffentlichkeit “ schaffen. Zur Abschottung der Internetseite gegen staatliche Zugriffe wählten Jutta V. und Ralph-Thomas K. zunächst einen Serverstandort in den Vereinigten Staaten. Seit Oktober 2012 wurde „Altermedia Deutschland“ von Servern eines russischen Unternehmens an dessen Standort in Moskau betrieben. Die Internetseite „Altermedia-Deutschland“ wurde im Zuge der Ermittlungen am 27. Januar 2016 abgeschaltet. Jutta V. und Ralph-Thomas K. hatten innerhalb der Organisation die Schlüsselpositionen inne. Als Administratoren verfügten sie über umfassende Zugriffsrechte auf die Betriebsstruktur des Internetportals. Ihre Befugnisse berechtigten sie, die grundlegenden Einstellungen zu treffen und damit die Internetplattform insgesamt zu steuern. Neben der technischen Betreuung des Internetportals bestimmten die beiden auch die politische Ausrichtung von „Altermedia-Deutschland “ und entwickelten die ideologischen Leitlinien der Vereinigung. Gemeinsam mit den drei weiteren Angeschuldigten überprüften Jutta V. und Ralph-Thomas K. als Moderatoren in einer Vielzahl von Fällen die von den Nutzern der Plattform verfassten Beiträge im Hinblick auf die inhaltlichen Vorgaben von „Altermedia -Deutschland“ und schalteten sie anschließend auf der Internetseite frei. Grundlage für die gemeinsame Arbeit der Angeschuldigten waren sogenannte Mitarbeiterregeln, die Ralph-Thomas K. bereits im Mai 2012 formuliert hatte. Diese sahen unter anderem vor, dass jeder „Mitarbeiter“ der Plattform in dem ihm zugewiesenen Forum regelmäßig Beiträge lesen, kommentieren und gegebenenfalls auch sperren sollte. Dementsprechend bearbeiteten die Angeschuldigten Uwe P., Irmgard T. und Talmara S. die ihnen zugewiesenen Forenbereiche wie beispielsweise „Deutschland“, „Ausland“, „Ernährung“, „Kultur“ oder „Volk&Rasse“. Im Januar und Mai 2014 weiteten Jutta V. und Ralph-Thomas K. die Kompetenzen von Uwe P. und Irmgard T. aus. In der Folge waren die beiden berechtigt, auch forenübergreifend Beiträge inhaltlich zu kontrollieren. Neben ihrer Moderatorentätigkeit verfassten Jutta V., Uwe P. und Irmgard T. unter Aliasnamen auch eigene volksverhetzende Texte, die sie auf der Internetseite einstellten . Die Bundesanwaltschaft hatte die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung des Falles am 9. Dezember 2014 von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a. M. übernommen. Die strafbaren Inhalte des Internetportals wurden weltweit und frei zugänglich verbreitet. Sie sollten andere Rechtsextremisten zu weiteren Straftaten ermuntern und dadurch ein Klima der Angst bei den betroffenen Personengruppen schaffen. Vor diesem Hintergrund war, auch mit Blick auf das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland, eine Übernahme in die Strafverfolgung des Bundes geboten. Die Angeschuldigten Ralph-Thomas K. und Jutta V. waren am 27. Januar 2016 festgenommen worden und befanden sich aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zunächst in Untersuchungshaft. Auf Antrag Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12682 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Bundesanwaltschaft wurden die Haftbefehle am 8. und 10. März 2016 gegen Auflagen zunächst außer Vollzug gesetzt. Am 5. Dezember 2016 wurden die Haftbefehle dann aufgehoben. Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Anklage des Generalbundesanwalts zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Weitere Erkenntnisse können – auch unter Berücksichtigung des Informationsanspruches des Parlamentes – im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung und die noch nicht vollständig abgeschlossenen Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. 5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl möglicher Quellen der Verfassungsschutzbehörden und/oder der Polizei im Umfeld der Plattformen Thiazi und Altermedia bzw. der Personen, gegen die in diesem Zusammenhang Straf- und Ermittlungsverfahren geführt wurden (bitte nach Land/Bundesland, Zahl, Alter und Herkunft der Beschuldigten, vorgeworfenen Straftatbeständen, ermittlungsführenden Behörden, Verurteilungen bzw. Verfahrenseinstellungen spezifizieren)? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht erfolgen, da die rechtsextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Es bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu identifizieren . Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden sowie etwaiger hinweisgebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis über im Ausland gegen Betreiber der Plattformen Thiazi und Altermedia, ihre Nutzer oder sonstige beteiligte Dritte geführten Ermittlungs- und Strafverfahren? Wenn ja, Vertreter welcher Bundes-, Landes- oder Polizeibehörde waren jeweils vor Ort? Wenn nein, wie ist sichergestellt, dass die für Ermittlungen in Deutschland möglicherweise relevanten Erkenntnisse bekannt und ausgetauscht werden? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Soweit ein Angeschuldigter in Spanien lebt, wurden im Wege der Rechtshilfe Informationen erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12682 7. Gab es Amtshilfeersuche aus Österreich, und wenn ja, durch wen wurden diese in Deutschland bearbeitet und erfüllt? Das Bundesamt für Verfassungsschutz kooperiert auf europäischer Ebene gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit zahlreichen ausländischen Inlandsdiensten. Hierzu zählt auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT). Über die bilaterale Zusammenarbeit im konkreten Einzelfall kann das Bundesamt für Verfassungsschutz jedoch keine Angaben machen, ohne den besonderen, vertrauensvollen Charakter des Kontakts zum Partnerdienst zu gefährden. Der justitielle Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland verläuft unmittelbar zwischen den beteiligten Justizbehörden . Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Nachfolgeprojekte für die Plattformen Thiazi und Altermedia? Mit dem Verbot von „Altermedia-Deutschland“ durch den Bundesminister des Innern und den damaligen Exekutivmaßnahmen gegen die Hauptverantwortlichen ist der neonazistischen Szene die wichtigste Kommunikationsplattform verloren gegangen. Soweit feststellbar hat bis heute keine Internetpräsenz der rechtsextremistischen Szene den Umfang und den Verbindungsgrad des „Thiazi“-Forums oder der Plattform „Altermedia-Deutschland“ auch nur annähernd erreicht. 9. Welche personellen und strukturellen Verbindungen zu welchen Organisationen , Parteien oder sonstigen Gruppen der neonazistischen bzw. rechtsextremistischen Szene sind im Zuge der bisherigen Ermittlungen gegen Betreiber , Verdächtige und Nutzer der Plattformen Thiazi und Altermedia bekannt geworden? Es ist nicht auszuschließen, dass Nutzer der beiden Internetplattformen – ob als registrierter oder nicht registrierter User – zum damaligen Zeitpunkt Mitglied oder Sympathisant einer rechtsextremistischen Partei oder Organisation waren. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, wonach eine Partei oder maßgebliche Organisation der rechtsextremistischen Szene Verbindungen zu Verantwortlichen beider Plattformen unterhielten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333