Deutscher Bundestag Drucksache 18/127 18. Wahlperiode 04.12.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/20 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2013 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden. So ist wohl weitgehend unbekannt, dass derzeit etwa jeder zweite Asylsuchende in Deutschland als schutzberechtigt anerkannt wird. Die so genannte bereinigte Schutzquote betrug im ersten Quartal 2013 46,5 Prozent (zweites Quartal: 42,2 Prozent), hinzukommen Anerkennungen durch die Gerichte (über 13 Prozent der Klagen gegen eine ablehnende Asylentscheidung erwiesen sich im Jahr 2012 als berechtigt). Die bereinigte Schutzquote bezieht sich nur auf die tatsächlich inhaltlich geprüften Asylanträge und entsprechende Entscheidungen des BAMF – und nicht auf formelle Entscheidungen wie z. B., dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist oder das Verfahren eingestellt wird. Die bereinigte Schutzquote gibt also Auskunft darüber , in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt angesehen werden. Die hohe Quote widerlegt das Vorurteil, wonach die meisten Asylsuchenden angeblich „Wirtschaftsflüchtlinge“ oder „Scheinasylanten“ seien. Auch abgelehnte Flüchtlinge können gute Gründe für ihre Flucht vorweisen , wie jüngst sogar der Präsident des BAMF, Manfred Schmidt, bestätigte (vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 16. Oktober 2013: „Amtschef hält Asylbegriff für nicht mehr passend zur Lage“). Bei etwa einem Fünftel aller Asylsuchenden ist das BAMF aufgrund der Dublin -Verordnung der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei. Im Jahr 2012 stand ausgerechnet Italien an der Spitze der Länder, in die Deutschland Asylsuchende abschieben möchte, 2013 hat Polen diese Rolle übernommen. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2012 im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht etwa ein Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien , sind die Verfahrensdauern infolge von Beschleunigungsmaßnahmen und Drucksache 18/127 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vorgezogener Entscheidungen bedeutend kürzer. Im Jahr 2012 dauerte das behördliche Verfahren diesbezüglich nur etwa zwei Monate. Im Gegenzug stieg die Verfahrensdauer bei Flüchtlingen aus anderen Ländern mit meist hohen Anerkennungschancen an, im zweiten Quartal 2013 auf durchschnittlich 10,6 Monate (Afghanistan 15,2, Pakistan 15,9 und Somalia 18,8 Monate). Im Jahr 2012 wurden 174 Asylanhörungen mittels Videokonferenztechnik durchgeführt. Nach massiver Kritik an diesem umstrittenen Verfahren gab es im zweiten Quartal 2013 keine Asylanhörungen per Video mehr. Die Bundesregierung ließ auf Nachfrage offen, ob sie überhaupt mit der geänderten EUAsylverfahrenslinie vereinbar wären (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14553, Antwort zu Frage 12e). Angesichts gestiegener Asylzahlen könnte das BAMF erhebliche Arbeitskapazitäten einsparen, wenn auf massenhafte Widerrufsverfahren verzichtet würde. Im Zeitraum 2005 bis 2010 gab es fast so viele Asylwiderrufe (38 500) wie Anerkennungen (41 000). Im Jahr 2012 wurden gut 10 000 Widerrufsverfahren betrieben, nur noch in jedem 20. Fall kommt es dabei zu einer Aberkennung des zuvor gewährten Flüchtlingsstatus. Dennoch sind die Verfahren für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sehr belastend und für Behörden und Gerichte arbeitsaufwändig. In der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2012 787 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 230 syrische, 113 afghanische und 108 iranische Flüchtlinge sowie 28 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 58 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten , abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt . 37,8 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2012 waren Kinder. 3,2 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die Gesamtschutzquote zwischen 40,9 und 57,7 Prozent lag. Die Asylverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen dauerten im Jahr 2012 mit durchschnittlich 9,9 Monaten ungewöhnlich lange, derzeit sind es etwa elf Monate (Bundestagsdrucksache 17/14553, Antwort zu Frage 4). 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im dritten Quartal 2013, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals 2013 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die zehn wichtigsten Herkunftsländern gesondert darstellen sowie für jedes dieser zehn Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele einen internationalen Flüchtlingsstatus, wie viele einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren – sowie schließlich die Verteilung von subsidiärem Schutz auf nationaler bzw. europäischer Rechtsgrundlage darstellen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tat- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/127 sächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)? Die sogenannte Gesamtschutzquote im Sinne der Frage 1a sowie die Quoten im Sinne von Frage 1b können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2013 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 5 106 31,1 42,2 darunter Russische Föderation 77 4,3 14,9 Syrien 1 988 95,8 99,9 Afghanistan 928 51,4 56,4 Serbien 9 0,5 0,9 Iran, Islamische Republik 496 53,0 59,8 Mazedonien 1 0,1 0,2 Pakistan 181 33,5 36,8 Irak 650 50,7 55,1 Somalia 206 54,9 68,0 Georgien 2 0,9 2,7 2. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b Asylberechtigung 149 0,9 1,2 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 301 14,0 19,0 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 1 822 11,1 15,1 § 60 III AufenthG – – 0,0 § 60 V AufenthG – – 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 757 4,6 6,3 § 60 VII Satz 2 AufenthG 77 0,5 0,6 Gesamtschutz 5 106 31,1 42,2 3. Quartal 2013 Gesamtschutz nach Frage 1a Quote nach Frage 1b absolut in Prozent in Prozent Herkunftsländer gesamt 5 126 21,1 36,1 darunter Serbien 3 0,1 0,1 Russische Föderation 44 0,7 9,2 Syrien 1 989 94,4 99,5 Mazedonien 8 0,4 0,6 Afghanistan 793 47,5 55,0 Kosovo 16 1,9 2,8 Pakistan 357 44,8 50,5 Bosnien und Herzegowina 3 0,3 0,5 Somalia 144 49,0 66,7 Irak 582 58,7 66,3 Drucksache 18/127 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im dritten Quartal 2013 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 3. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal 2013 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren sowie die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)? 3. Quartal 2013 absolut in Prozent Quote nach Frage 1b Asylberechtigung 254 1,0 1,8 Flüchtlingsschutz (§ 60 I AufenthG) 2 685 11,0 18,9 Subsidiärer Schutz nach § 60 II AufenthG 1 620 6,7 11,4 § 60 III AufenthG 0 0,0 0,0 § 60 V AufenthG 2 0,0 0,0 § 60 VII Satz 1 AufenthG 555 2,3 3,9 § 60 VII Satz 2 AufenthG 10 0,0 0,1 Gesamtschutz 5 126 21,1 36,1 Zeitraum Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 I AufenthG darunter: Familienflüchtlingsschutz nach § 26 IV AsylVfG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung darunter geschlechtsspez. Verfolgung darunter geschlechtsspez. Verfolgung 3. Quartal 2013 2 685 845 942 19 898 95 darunter: Serbien 0 0 0 0 0 0 Russische Föd. 17 8 6 1 3 1 Syrien 601 188 347 1 66 3 Mazedonien 0 0 0 0 0 0 Afghanistan 336 91 28 2 217 34 Kosovo 0 0 0 0 0 0 Pakistan 339 37 11 0 291 7 Bosnien Herzeg. 0 0 0 0 0 0 Somalia 96 45 1 0 50 16 Irak 549 327 14 0 208 4 Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/127 4. Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im dritten Quartal 2013 (bitte auch den Vergleichswert des vorherigen Quartals 2013 nennen) bis zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und wie werden weit überdurchschnittliche Verfah- 2. Quartal 2013 angelegte Wider- rufsprüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz kein Widerruf/ keine Rück- nahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 3 036 3 206 94 2,9 54 1,7 25 0,8 3 033 94,6 Irak 1 090 1 225 4 0,3 26 2,1 1 0,1 1 194 97,5 Iran 387 264 2 0,8 2 0,8 1 0,4 259 98,1 Türkei 290 254 55 21,7 2 0,8 3 1,2 194 76,4 Afghanistan 246 289 1 0,3 – – 2 0,7 286 99,0 Somalia 159 133 – – – – – – 133 100,0 Syrien 142 115 2 1,7 7 6,1 – – 106 92,2 Russische Föd. 137 95 1 1,1 – – 1 1,1 93 97,9 Eritrea 86 75 – – 4 5,3 – – 71 94,7 Pakistan 50 91 – – – – – – 91 100,0 Sri Lanka 47 67 4 6,0 3 4,5 5 7,5 55 82,1 3. Quartal 2013 angelegte Wider- rufsprüfverfahren Entschei - dungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz kein Widerruf/ keine Rück- nahme absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 2 686 1 930 61 3,2 40 2,1 19 1,0 1 810 93,8 Irak 974 771 4 0,5 18 2,3 1 0,1 748 97,0 Iran 384 160 3 1,9 – – – – 157 98,1 Afghanistan 216 120 – – – – 6 5,0 114 95,0 Türkei 209 117 30 25,6 10 8,5 2 1,7 75 64,1 Sri Lanka 150 15 4 26,7 – – 1 6,7 10 66,7 Syrien 126 79 1 1,3 1 1,3 – – 77 97,5 Russische Föd. 85 20 – – 3 15,0 – – 17 85,0 Somalia 74 106 – – – – 1 0,9 105 99,1 Eritrea 72 103 – – 1 1,0 – – 102 99,0 Pakistan 43 25 1 4,0 – – – – 24 96,0 Drucksache 18/127 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode rensdauern etwa in Bezug auf afghanische, pakistanische und somalische Asylsuchende (im zweiten Quartal 2013 15 bis 19 Monate) gerechtfertigt? Die überdurchschnittlichen Verfahrensdauern resultieren aus der besonders hohen Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In den ersten drei Quartalen des Jahres 2013 wurden 85 325 Asylerstund Folgeanträge gestellt. Dies bedeutet eine Steigerung von rund 74 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dieser Herausforderung wird im Asylbereich insbesondere durch Priorisierungsmaßnahmen Rechnung getragen. Daher lässt sich eine längere Verfahrensdauer für Antragsteller aus nicht bevorzugt bearbeiteten Herkunftsländern nicht immer vermeiden. Darüber hinaus ist bei Asylanträgen aus den oben genannten Herkunftsländern oftmals die Sachverhaltsaufklärung zeitaufwändiger. Gleichwohl konnte auch die durchschnittliche Verfahrensdauer für die Herkunftsländer Afghanistan und Somalia reduziert werden. Zahlen zur Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung liegen für das erste Halbjahr 2013 vor. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 9,0 darunter: Russische Föderation 6,2 Syrien 4,6 Afghanistan 15,2 Serbien 2,1 Iran 13,5 Mazedonien 2,5 Pakistan 15,9 Irak 10,3 Somalia 18,8 Georgien 6,7 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2013 Gesamt 9,0 davon Erstanträge 9,5 Folgeanträge 5,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 6,6 darunter: Serbien 2,1 Russische Föderation 4,3 Syrien 4,7 Mazedonien 2,2 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/127 Afghanistan 14,1 Kosovo 3,8 Pakistan 16,2 Bosnien und Herzegowina 2,4 Somalia 17,8 Irak 9,6 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Gesamt 6,6 davon Erstanträge 7,1 Folgeanträge 4,0 1. Halbjahr 2013 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 12,4 darunter: Serbien 7,1 Russische Föderation 13,9 Syrien 7,1 Mazedonien 7,3 Afghanistan 22,0 Kosovo 12,4 Pakistan 18,0 Bosnien und Herzegowina 6,0 Somalia 19,2 Irak 12,7 1. Halbjahr 2013 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten Gesamt 12,4 davon Erstanträge 12,9 Folgeanträge 10,1 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 11,1 darunter: Afghanistan 12,2 Somalia 12,9 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Syrien 14,4 Drucksache 18/127 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im dritten Quartal 2013 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen , die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern basierenden angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welche die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? Irak 15,2 Pakistan 7,3 Russische Föderation 5,6 Ägypten 4,9 Serbien 1,5 Guinea 13,3 Mali 10,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 11,6 darunter: Afghanistan 13,9 Somalia 11,8 Syrien 5,0 Ägypten 6,3 Eritrea 14,4 Irak 11,6 Serbien 2,3 Pakistan 16,9 Russische Föderation 5,6 Bangladesch 7,2 Asylerstanträge Übernahmeersuchen (ÜE) an die Mitglied- staaten gesamt Prozentualer Anteil der ÜE zu den Asylerstanträgen Prozentualer Anteil der ÜE mit EURODAC- Treffern 2. Quartal 2013 23 704 5 785 24,4 61,2 3. Quartal 2013 30 880 7 692 24,9 59,4 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 2. Quartal 2013 Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/127 b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen? Entscheidungen über Dublin-Verfahren werden beim BAMF nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten Kategorien erfasst: 2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen Herkunftsländer absolut In Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent Russ. Föderation 3 480 60,2 Russ. Föderation 4 928 64,1 Afghanistan 302 65,2 Kosovo 264 63,4 Kosovo 199 63,4 Georgien 262 63,4 Georgien 168 62,9 Afghanistan 245 63,2 Pakistan 134 62,3 Syrien 198 62,6 Syrien 122 62,1 Pakistan 185 62,4 Somalia 114 62,0 Somalia 146 61,9 Iran 92 61,6 Iran 144 61,9 Irak 82 61,4 Serbien 123 61,6 Tunesien 71 61,2 Nigeria 89 61,2 2. Quartal 2013 Übernahmeersuchen 3. Quartal 2013 Übernahmeersuchen ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent ÜE an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Polen 3 195 55,2 Polen 4 575 59,5 Italien 547 9,5 Belgien 534 6,9 Ungarn 406 7,0 Italien 533 6,9 Belgien 344 5,9 Ungarn 434 5,6 Österreich 236 4,1 Frankreich 336 4,4 Frankreich 232 4,0 Österreich 268 3,5 Schweiz 167 2,9 Schweden 229 3,0 Schweden 163 2,8 Schweiz 225 2,9 Spanien 125 2,2 Spanien 110 1,4 Niederlande 71 1,2 Niederlande 95 1,2 Bulgarien 31 0,5 Bulgarien 47 0,6 Malta 15 0,3 Malta 34 0,4 Zypern 9 0,2 Zypern 13 0,2 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 2. Quartal 2013 3. Quartal 2013 anderen Mitgliedstaat gesamt 666 814 davon Ablehnungen nach Artikel 6 Satz 2 Dublin II 5 6 nach Artikel 7 Dublin II 8 1 nach Artikel 15 Dublin II 1 8 Zustimmungen durch den anderen Mitgliedstaat gesamt 4 596 6 172 Drucksache 18/127 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens, überstellt? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: davon Zustimmungen nach Artikel 4 Absatz 3 Dublin II 15 27 nach Artikel 6 Satz 1 Dublin II 1 0 nach Artikel 7 Dublin II 4 0 nach Artikel 8 Dublin II 0 1 nach Artikel 15 Dublin II 2 0 2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen Herkunftsländer absolut in Prozent Herkunftsländer absolut in Prozent gesamt 1 264 gesamt 1 462 darunter: darunter: Russ. Föderation 550 43,5 Russ. Föderation 974 66,6 Kosovo 92 7,3 Kosovo 63 4,3 Afghanistan 64 5,1 Pakistan 44 3,0 Georgien 50 4,0 Georgien 39 2,7 Pakistan 41 3,2 Afghanistan 37 2,5 Syrien 31 2,5 Syrien 30 2,1 Tunesien 29 2,3 Marokko 24 1,6 Algerien 27 2,1 Tunesien 21 1,4 Irak 26 2,1 Algerien 20 1,4 Mazedonien 25 2,0 Irak 19 1,3 2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent gesamt 1 264 gesamt 1 462 darunter: darunter: Polen 545 43,1 Polen 907 62,0 Belgien 135 10,7 Belgien 132 9,0 Italien 130 10,3 Ungarn 95 6,5 Schweden 72 5,7 Italien 68 4,7 Ungarn 69 5,5 Österreich 66 4,5 Frankreich 68 5,4 Schweiz 44 3,0 Schweiz 59 4,7 Schweden 34 2,3 Österreich 55 4,4 Spanien 31 2,1 2. Quartal 2013 3. Quartal 2013 Spanien 52 4,1 Frankreich 26 1,8 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/127 d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-II-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten Zeiträumen? Im dritten Quartal 2013 hat die Bundespolizei 44 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 43 Überstellungen vollzogen. Im zweiten Quartal 2013 hat die Bundespolizei 23 Ersuchen an andere Staaten gestellt und 23 Überstellungen vollzogen . e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung zuständig gewesen wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)? Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Niederlande 21 1,7 Norwegen 14 1,0 Malta 6 0,5 Bulgarien 3 0,2 Bulgarien 2 0,2 Malta 1 0,1 Zypern 0 0,0 Zypern 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Griechenland 0 0,0 Zeitraum Überstellungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens 2. Quartal 2013 531 3. Quartal 2013 312 Zeitraum Entscheidungen gesamt davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit) davon unzulässig (nach § 27a AsylVfG) davon Einstellungen davon kein weiteres Verfahren durchzuführen 2. Quartal 2013 16 425 1 890 1 805 26 59 3. Quartal 2013 24 332 6 029 5 810 159 60 2. Quartal 2013 Überstellungen 3. Quartal 2013 Überstellungen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent an Mitgliedstaaten absolut in Prozent Drucksache 18/127 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Welche organisatorischen und verfahrenstechnischen Änderungen im Dublin-Verfahren hat das BAMF infolge der Neufassung der Dublin-IIVerordnung bereits vorgenommen bzw. sind in Planung (insbesondere hinsichtlich persönlicher Gespräche, der Informationsrechte und Garantien für Minderjährige, der neuen Rechtsschutzmöglichkeiten, der Regelungen zur Inhaftnahme usw.)? Anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Neufassung der Qualifikationsrichtline ) wurde § 34a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung ) mit Wirkung zum 6. September 2013 geändert. Nunmehr kann gemäß § 34a Absatz 2 AsylVfG gegen eine Abschiebungsanordnung im Rahmen der Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 2. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 1 010 darunter: Afghanistan 379 Syrien 351 Pakistan 76 Irak 61 Iran 37 Algerien 7 Nigeria 7 Libyen 7 Somalia 7 Bangladesch 7 Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 1 022 darunter: Afghanistan 357 Syrien 278 Pakistan 113 Irak 36 Iran 35 Nigeria 19 Algerien 17 Somalia 13 Ghana 12 Marokko 12 Überstellung nach dem Dublin-Verfahren ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche nach Bekannt- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/127 gabe der Abschiebungsanordnung gestellt werden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Diese Gesetzesänderung hat Konsequenzen für die Verfahrenspraxis des BAMF im Rahmen des Dublin-Verfahrens insbesondere für die Erstellung und die Zustellung der Bescheide sowie für die Bestandskraftüberwachung. Seit Inkrafttreten des neuen § 34a AsylVfG erstellt das BAMF im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Fällen, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist – also sowohl in Asylantragsfällen als auch in Aufgriffsfällen – Bescheide, die mit einer Abschiebungsanordnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung (Klagefrist: 2 Wochen, § 74 Absatz 1 AsylVfG; Frist für den Eilantrag nach § 80 Absatz 5 VwGO: 1 Woche, § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG n. F.) versehen werden. Darüber hinaus stellt das BAMF seit Inkrafttreten der neuen Regelung nach § 34a AsylVfG alle Bescheide in eigener Zuständigkeit zu und überwacht den Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung . Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung kann erst dann begonnen werden, wenn die Rechtsmittelfrist für den Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO von einer Woche abgelaufen ist bzw. die ablehnende Entscheidung des jeweils zuständigen Verwaltungsgerichts über den Eilantrag vorliegt. Bei rechtzeitiger Stellung eines Eilantrages ist eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (vgl. § 34a Absatz 2 Satz 2 AsylVfG n. F.). Bezüglich der weiteren organisatorischen und verfahrenstechnischen Änderungen aufgrund der Dublin-III-Verordnung, die ab Anfang 2014 Anwendung finden wird, stimmt das BAMF derzeit die Voraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten intern und extern ab. Dies betrifft zum einen die Eingliederung der neuen Verfahrensschritte in das nationale Verfahren – wie zum Beispiel die Aushändigung der gemeinsamen Merkblätter der Kommission im Zusammenhang mit dem Recht auf Information nach Artikel 4 Dublin-III-Verordnung und das persönliche Gespräch nach Artikel 5 Dublin-III-Verordnung – sowie die geeigneten Schritte, um Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte eines unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 4 Dublin-III-Verordnung zu ermitteln. Zum anderen erfolgt ein Austausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, um eine einheitliche Verfahrenspraxis zu ermöglichen. Zudem sieht die Dublin-III-Verordnung den Erlass von Durchführungsrechtsakten (vgl. Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 29 Absatz 1 und 4, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 1 und 5 Dublin-III-Verordnung) und delegierten Rechtsakten (vgl. Artikel 8 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3 Dublin-IIIVerordnung ) durch die Kommission vor. Bezüglich der Durchführungsrechtsakte befindet sich die inhaltliche Ausgestaltung des allgemeinen Merkblattes und des besonderen Merkblattes für unbegleitete Minderjährige sowie der Standardformblätter derzeit noch in der Diskussion mit der Kommission und den Mitgliedstaaten. h) Inwieweit trifft die Information der Fragesteller zu, dass Ungarn im Juli 2013 Dublin-Rücküberstellungen unter Hinweis auf Kapazitätsprobleme abgelehnt haben soll, wie haben die deutschen Behörden hierauf gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen), und gibt es ähnliche Vorgänge in Bezug auf andere EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel Bulgarien oder Kroatien? Im Dublin-Verfahren sind grundsätzlich keine Einschränkungen bei der Vor- nahme von Überstellungen in andere Mitgliedstaaten aufgrund von Kapazitätserwägungen vorgesehen. Tatsächlich kann es infolge der organisatorischen Ver- Drucksache 18/127 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fahrensweise in einem Mitgliedstaat zu praktischen Einschränkungen kommen, aufgrund dessen die Kapazitäten für die Überstellungen aus den anderen Mitgliedstaaten insgesamt oder an bestimmten Orten an bestimmten Tagen erschöpft sind. Dies kann sich wegen einer Vielzahl von Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten im Laufe eines Monats entwickeln, so dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten darum bittet, an den betroffenen Tagen keine Überstellungen mehr zu planen. Dieser Vorgang betrifft grundsätzlich alle Mitgliedstaaten im Dublin-Verfahren. Im Juli 2013 hat Ungarn die Information an die anderen Mitgliedstaaten verschickt , dass an bestimmten Tagen die Kapazitäten für Überstellungen bereits erschöpft sind. Das BAMF hat daraufhin die vorgesehenen Überstellungen von Deutschland nach Ungarn für andere Tage terminiert. Neben Ungarn haben im Juli 2013 auch andere Mitgliedstaaten wie Österreich, die Niederlande und Polen darüber informiert, dass die Kapazitäten für Überstellungen an bestimmten Tagen an bestimmten Orten erschöpft seien. Bulgarien und Kroatien haben im Juli 2013 keine Information dieser Art an die anderen Mitgliedstaaten versendet. i) Welche praktischen Erfahrungen haben sich aus der Ende Juni 2013 verfügten Aufhebung des Erlasses vom 3. März 2006 ergeben, wonach in „Aufgriffsfällen“ grundsätzlich keine Bearbeitung der Asylanträge durch das BAMF erfolgen und stattdessen Abschiebungshaft beantragt werden sollte (bitte ausführen)? Asylgesuche, die in so genannten Aufgriffsfällen an der Grenze bzw. im grenznahen Raum geäußert werden, werden seit der Aufhebung des Erlasses vom BAMF in Bearbeitung genommen. Auf die Antwort zu Frage 5g wird verwiesen. j) Welche Angaben kann das BAMF zur durchschnittlichen Dauer eines Dublin-Verfahrens (soweit möglich bitte auch nach Mitgliedstaaten und nach Dauer bis zur Entscheidung des ersuchten Staates bzw. bis zur tatsächlichen Überstellung differenzieren) und zum aktuellen Stand bzw. zum Stand Ende 2012 und Ende 2011 machen? Angaben im Sinne der Frage werden statistisch nicht erfasst. k) Beinhaltet die monatlich in der Asylgeschäftsstatistik des BAMF bekannt gegebene Zahl noch offener Asylverfahren (Ende September 2013: 80 050, darunter 73 196 Erstanträge und 6 854 Folgeanträge) auch Verfahren, in denen die Frage der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Dublin-II-Verfahren noch nicht endgültig geklärt ist (bitte erläutern)? In der Asylgeschäftsstatistik sind unter den offenen Asylverfahren alle Verfahren enthalten, in denen das BAMF noch keine Entscheidung getroffen hat. Darunter sind auch Verfahren, in denen die Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung noch nicht endgültig geklärt ist, etwa weil die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten in Betracht kommt, der andere Mitgliedstaat noch nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet hat und die Frist für eine Antwort noch nicht verstrichen ist oder der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden muss, da noch Unterlagen fehlen oder Recherchetätigkeiten nach Familienangehöri- gen erforderlich sind. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/127 6. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2013 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen Quartals 2013 nennen) nach § 14a Absatz 2 AsylVfG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die sog. Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2013 bei 68,1 Prozent (zweites Quartal 2013: 58,2 Prozent ), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 42,7 Prozent (zweites Quartal 2013: 50,2 Prozent) und bei Minderjährigen unter 18 Jahren bei 19,7 Prozent (zweites Quartal 2013: 33,3 Prozent). Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im dritten Quartal 2013 bei 72,0 Prozent (zweites Quartal 2013: 61,3 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 46,0 Prozent (zweites Quartal 2013: 51,2 Prozent) und bei Minderjährigen unter 18 Jahren bei 36,2 Prozent (zweites Quartal 2013: 46,0 Prozent ). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Jeweils beinhaltete Teilmengen sind eingerückt wiedergegeben. Bei Anträgen nach § 14a Absatz 2 AsylVfG, die nur Kinder unter 16 Jahre betreffen, kann statistisch nicht unterschieden werden, ob ein Kind hier geboren oder eingereist ist. 7. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im dritten Quartal 2013 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in den genannten Zeiträumen (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 2. Quartal 2013 3. Quartal 2013 absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt absolut Verhältnis zu Asylerstan- trägen gesamt Asylerstanträge gesamt 23 704 30 880 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 8 685 36,6 % 11 076 35,9 % Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 7 938 33,5 % 9 938 32,2 % unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 105 0,4 % 124 0,4 % Anträge gemäß § 14a Absatz 2 AsylVfG 538 2,3 % 563 1,8 % Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 747 ,532 % 1 138 3,7 % unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 337 1,4 % 429 1,4 % Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Drucksache 18/127 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2013 Herkunftsländer gesamt 553 darunter Afghanistan 129 Somalia 80 Syrien 78 Ägypten 35 Eritrea 23 Irak 23 Serbien 18 Pakistan 16 Russische Föderation 13 Bangladesch 12 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger 3. Quartal 2013 Bundesländer gesamt 553 davon Baden-Württemberg 56 Bayern 81 Berlin 41 Brandenburg 2 Bremen 8 Hamburg 121 Hessen 95 Mecklenburg-Vorpommern 3 Niedersachsen 33 Nordrhein-Westfalen 59 Rheinland-Pfalz 15 Saarland 15 Sachsen 6 Sachsen-Anhalt 1 Schleswig-Holstein 6 Thüringen 11 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/127 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) wurden im dritten Quartal 2013 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen , wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, und wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei nur Daten zu Minderjährigen unter 16 Jahren im Sinne von § 80 AufenthG bzw. § 12 AsylVfG erfasst werden: ENTSCHEIDUNGEN über Erstanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a u. Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl. -schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungsverbot gemäß § 60 II,III,VII Satz 2 AufenthG festgestellt Abschiebungsverbot gemäß § 60 IV,V,VII Satz 1 AufenthG festgestellt 3. Quartal 2013 249 2 48 49 44 darunter Afghanistan 85 1 22 11 29 Somalia 15 – 4 3 1 Syrien 36 – 7 29 – Ägypten 10 – – – – Eritrea 6 – 3 1 – Irak 10 – 1 – 3 Serbien 10 – – – – Pakistan 14 – 8 – 1 Russische Föderation 7 – – – – Bangladesch 1 – – – – 3. Quartal 2013 nach Grenze Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 123 3 6 109 Frankreich 27 0 0 127 Flughäfen 22 0 0 119 Österreich 21 0 0 120 Niederlande 18 3 3 111 Belgien 15 0 3 112 Schweiz 14 0 0 114 Polen 4 0 0 1 4 Dänemark 1 0 0 1 1 Luxemburg 1 0 0 1 1 3. Quartal 2013 nach Staatsangehörigkeit Anzahl davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Afghanistan 142 3 1 137 Eritrea 117 0 2 115 Somalia 117 0 1 115 Marokko 113 0 1 112 Syrien 1 7 0 0 1 7 Drucksache 18/127 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der Aufgegriffenen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. 9. Wie viele Asylanträge wurden im dritten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal 2013 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 10. Wie viele sogenannte Flughafenverfahren wurden im dritten Quartal 2013 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 6 990 3 360 darunter Russische Föderation 440 98 Syrien 1 1 Afghanistan 717 23 Serbien 1 003 927 Iran 334 9 Mazedonien 499 412 Pakistan 311 67 Irak 529 37 Somalia 97 6 Georgien 73 53 3. Quartal 2013 Ablehnungen insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt insgesamt 9 079 5 956 darunter Serbien 2 245 2 107 Russische Föderation 432 125 Syrien 9 1 Mazedonien 1 254 1 115 Afghanistan 648 8 Kosovo 556 481 Pakistan 350 87 Bosnien und Herzegowina 609 580 Somalia 72 4 Irak 296 30 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/127 11. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2013 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen? Die Angaben können, soweit bereits vorliegend, den folgenden Tabellen entnommen werden: 3. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt Düsseldorf 34 30 0 0 Berlin 2 0 2 0 München 3 1 0 0 Frankfurt/M. Flughafen 211 190 12 0 Summe 250 221 14 0 3. Quartal 2013 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt insgesamt 250 221 14 0 darunter Syrien 67 65 0 0 Afghanistan 37 26 0 0 Somalia 22 22 0 0 Ägypten 17 17 0 0 Iran 17 17 0 0 Irak 17 16 1 0 Pakistan 14 11 1 0 sonst. asiat. Staatsangeh. 10 9 1 0 Kongo, Dem. Republik 8 8 1 0 Sri Lanka 6 7 0 0 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Frankfurt/Main Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylVfG offens. unbegründet eingestellt unbegleitete Antragsteller unter 18 Jahre 3. Quartal 2013 43 38 0 0 Drucksache 18/127 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erst- und Folgeanträge Januar – August 2013 eingelegte Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen anhängige RechtsmittelArt . 16a/Flücht-lingsschutz/ subsidiärer Schutz Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigun - gen (z. B. Rücknahmen ) absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 20 973 20 769 2 598 12,5 31,4 11 646 56,1 28 385 darunter Russ. Föd. 23 237 533 21 3,9 115 21,6 11 397 74,5 3 538 Serbien 23 178 5 390 27 0,5 1 552 28,8 13 811 70,7 3 906 Afghanistan 22 221 2 450 1 011 41,3 509 20,8 11 930 38,0 4 069 Mazedonien 21 796 2 938 16 0,5 923 31,4 11 999 68,0 2 180 Syrien 21 648 1 041 342 32,9 143 13,7 11 556 53,4 1 654 Irak 21 038 919 107 11,6 578 62,9 11 234 25,5 1 639 Iran 23 924 829 325 39,2 203 24,5 11 301 36,3 1 399 Kosovo 23 921 1 254 41 3,3 500 39,9 11 713 56,9 1 069 Bosnien und Herzegowina 23 673 900 9 1,0 202 22,4 11 689 76,6 845 Pakistan 23 658 616 229 37,2 198 32,1 11 189 30,7 1 208 Widerrufsverfahren Januar – August 2013 eingelegte Klagen, Berufungen, Revisionen Gerichtsentscheidungen Widerruf Art. 16a/Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rück- nahmen) anhängige Rechtsmittel absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent Herkunftsländer gesamt 202 283 106 37,5 75 26,5 102 36,0 543 darunter Türkei 83 116 33 28,4 48 41,4 35 30,2 171 Irak 31 30 16 53,3 4 13,3 10 33,3 91 Kosovo 18 11 5 45,5 1 9,1 5 45,5 31 Sri Lanka 15 12 6 50,0 5 41,7 1 8,3 30 Afghanistan 12 49 18 36,7 9 18,4 22 44,9 56 Iran 5 13 6 46,2 1 7,7 6 46,2 16 Russ. Föd. 3 4 0 0,0 0 0,0 4 100,0 14 Serbien 3 3 0 0,0 1 33,3 2 66,7 4 Syrien 3 1 0 0,0 0 0,0 1 100,0 9 Angola 2 0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 12 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Januar – August 2013 9,5 29,5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/127 12. Wie viele Asylanhörungen gab es im dritten Quartal 2013 bzw. im vorherigen Quartal 2013 (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele davon wurden mit Hilfe der Bild- und Ton-übertragung durchgeführt? Im dritten Quartal 2013 wurden keine Asyl-Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung durchgeführt. Die übrigen Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 13. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im dritten Quartal 2013? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anhörungen im 2. Quartal 2013 Anzahl Herkunftsländer gesamt 11 082 darunter Russische Föderation 11 264 Syrien 11 764 Afghanistan 11 040 Serbien 11 779 Iran 11 931 Mazedonien 11 557 Pakistan 11 543 Irak 11 420 Somalia 11 264 Georgien 11 219 Anhörungen im 3. Quartal 2013 Anzahl Herkunftsländer gesamt 12 133 darunter Serbien 11 912 Syrien 11 614 Mazedonien 11 196 Afghanistan 11 990 Kosovo 11 681 Iran 11 599 Pakistan 11 553 Bosnien und Herzegowina 11 489 Russische Föderation 11 460 Somalia 11 370 3. Quartal 2013 Herkunftsland Erstanträge Folgeanträge Gesamtschutz absolut In Prozent Ägypten 3 882 273 33 29 34,9 Libyen 33 76 273 33 24 12,9 Marokko 3 297 278 33 22 11,6 Syrien 3 335 271 1 989 94,4 Tunesien 3 112 11 33 21 11,3 Drucksache 18/127 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Juli, August, September, Oktober 2013 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Juli 2013 Entscheidungen über Asylanträge Juli 2013 Herkunftsland Asyl- anträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Famil. asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gemäß §60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel. offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrens- erledigungen Albanien 1 574 968 996 946 – – 2 943 991 dar. Roma 1 551 991 – 998 – – – 998 – Bosn. Herzeg. 1 432 306 126 225 – – – 161 964 dar. Roma 1 358 255 103 198 – – – 146 952 Mazedonien 1 798 473 325 468 – – 1 346 121 dar. Roma 1 638 353 285 364 – – 1 266 997 Montenegro 1 533 926 9v7 913 – – – 910 993 dar. Roma 1 559 999 – 998 – – – 996 992 Serbien 1 528 957 571 938 – – 1 586 351 dar. Roma 1 371 831 540 837 – – 1 526 310 Asylanträge August 2013 Entscheidungen über Asylanträge August 2013 Herkunftsland Asyl- anträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Famil. asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gemäß §60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel. offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrens- erledigungen Albanien 1 587 1 575 912 1 518 – – – 1 515 993 dar. Roma 1 553 1 551 992 1 551 – – – 1 551 – Bosn. Herzeg. 1 374 1 255 119 1 424 – – – 1 282 142 dar. Roma 1 295 1 189 106 1 361 – – – 1 242 119 Mazedonien 1 038 1 698 340 1 873 – – 3 1 553 317 dar. Roma 1 790 1 500 290 1 671 – – 3 1 401 267 Montenegro 1 526 1 520 996 1 539 – – 6 1 518 915 dar. Roma 1 521 1 518 993 1 521 – – – 1 512 999 Serbien 1 935 1 170 765 1 657 – – 1 1 043 613 dar. Roma 1 798 1 064 734 1 515 – – 1 1 927 587 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/127 15. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur aktuellen Personalsituation , -entwicklung und -planung im BAMF, insbesondere im Bereich Asyl, und in welchem Umfang ungefähr kann derzeit die angestrebte Einheit von Asylanhörer und Entscheider nicht gewahrt werden (soweit relevant , bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren; die Fragesteller gehen davon aus, dass das BAMF zumindest ungefähre Einschätzungen hierzu machen kann, ansonsten wird um Darlegung gebeten, warum dies nicht möglich sein soll)? Aktuell werden Asylanträge aus den Ländern des Westbalkans, der Russischen Föderation und Syrien prioritär bearbeitet. Die Personalgewinnung für den Bereich Asyl wurde seit Herbst 2012 nochmal erheblich forciert. So konnten von Januar bis Juli 2013 insgesamt 78 Einstellungszusagen erteilt werden, die ganz überwiegend den Bereich Asyl betrafen. Asylanträge September 2013 Entscheidungen über Asylanträge September 2013 Herkunftsland Asyl- anträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Famil. asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gemäß §60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel. offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrens- erledigungen Albanien 1 590 1 588 992 1 561 – – 8 943 910 dar. Roma 1 558 1 558 – 1 552 – – – – 992 Bosn. Herzeg. 1 950 1 605 345 1 300 – – 3 167 130 dar. Roma 1 793 1 476 317 1 243 – – – 134 109 Mazedonien 1 639 1 051 588 1 599 2 – 2 355 240 dar. Roma 1 229 1 717 512 1 443 – – 1 244 198 Montenegro 1 554 1 539 915 1 527 – – – 924 993 dar. Roma 1 545 1 530 915 1 518 – – – 917 991 Serbien 2 437 1 593 844 1 164 – – 1 629 534 dar. Roma 2 280 1 463 817 1 087 – – 1 581 505 Asylanträge Oktober 2013 Entscheidungen über Asylanträge Oktober 2013 Herkunftsland Asyl- anträge gesamt davon Erst- anträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a und Famil. asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gemäß § 60 I AufenthG Abschiebungs - verbot gemäß §60 II,III,V,VII AufenthG festgestellt Ablehnungen (unbegr. abgel. offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrens- erledigungen Albanien 1 174 1 169 995 1 576 – – 7 1 045 924 dar. Roma 1 518 1 518 – – – – – – – Bosn. Herzeg. 1 838 1 568 270 1 493 – – – 1 324 169 dar. Roma 1 686 1 443 243 1 408 – – – 1 258 150 Mazedonien 1 476 1 999 477 1 145 – 2 1 1 712 430 dar. Roma 1 145 1 738 407 1 913 – – – 1 550 363 Montenegro 1 545 1 518 927 1 529 – – 1 1 099 919 dar. Roma 1 533 1 514 919 1 517 – – – 1 092 915 Serbien 2 500 1 553 947 1 739 – – – 1 096 643 dar. Roma 2 338 1 421 917 1 605 – – – 1 994 611 Es ist beabsichtigt, bis Ende des Jahres insgesamt 100 Einstellungen im gehobenen Dienst für den Bereich Asyl vorzunehmen. Zum 1. Oktober 2013 waren im Drucksache 18/127 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BAMF im Bereich der Asyl- und Dublin-Verfahren 260,3 Stellen mit Sachbearbeitern und 354,4 Stellen mit Bürosachbearbeitern (davon 148,2 befristet) besetzt . Anfang März 2013 wurde zudem der Entscheiderbereich in den Außenstellen vorübergehend durch Personal des gehobenen Dienstes aus anderen Arbeitsbereichen des BAMF verstärkt. Das BAMF ist bestrebt, die Einheit von Anhörer und Entscheider im Rahmen des Asylverfahrens zu wahren. Vor dem Hintergrund der steigenden Asylantragszahlen kann dies jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Da die Einheit von Asylanhörer und Entscheider statistisch nicht erhoben wird, sind – auch ungefähre – Angaben dazu nicht möglich. 16. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, im dritten Quartal gegenüber dem vorherigen Quartal entwickelt, wie hoch ist derzeit die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan), und wie bewertet es das BAMF, dass die sechsmonatige Regelvorgabe aus § 24 Absatz 4 AsylVfG bei diesen Asylsuchenden mit hoher Anerkennungschance fast um das Doppelte überschritten wird (10,6 Monate im zweiten Quartal 2013)? Die Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden , die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug im zweiten Quartal 2013 durchschnittlich 10,6 Monate und im dritten Quartal 2013 durchschnittlich 8,5 Monate. Die sog. bereinigte Gesamtschutzquote von Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkans kommen, betrug 50,4 Prozent im zweiten Quartal 2013 gegenüber 53,8 Prozent im dritten Quartal 2013. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 17. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Serbien und Mazedonien und anderen Ländern des Westbalkans, und wie wird die Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt? Im dritten Quartal 2013 wurden etwa 150 Prozent mehr Asylanträge aus Ländern des Westbalkans (Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro , Albanien, Kosovo) gestellt als im zweiten Quartal 2013; etwa 70 Prozent mehr waren es gegenüber dem dritten Quartal 2012. Eine belastbare Prognose zur künftigen Zugangsentwicklung aus den Staaten des Westbalkans lässt sich nicht treffen. 18. Wie ist die aktuelle Entwicklung der Asylsuche von Personen aus Russland /Tschetschenien, wie wird die Entwicklung der nächsten Monate eingeschätzt , und was haben die in Bezug auf diese Personengruppe ergriffenen Maßnahmen bewirkt? In den ersten drei Quartalen 2013 lag die Russische Föderation mit 13.492 Erstanträgen auf Rang 1 der zugangsstärksten Herkunftsländer (+ 753,9 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum 2012). Den höchsten monatlichen Zugang gab es im April 2013 mit insgesamt 2.538 Erst- und Folgeanträgen. Seither sind die Zugangszahlen rückläufig und betrugen im September 2013 noch 825 Erst- und Folgeanträge. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/127 Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Asylanträge aus der Russischen Föderation wurde beim BAMF aufgrund der prioritären Bearbeitung von rd. zehn Monaten (April 2013) auf 5,4 Monate (September 2013) gesenkt. Es kann vermutet werden, dass die verkürzte Verfahrensdauer auch zum Rückgang der Zugangszahlen beitrug. Eine belastbare Prognose zur künftigen Zugangsentwicklung aus der Russischen Föderation lässt sich nicht treffen. 19. Inwieweit würde es das BAMF angesichts der steigenden Antragszahlen begrüßen, wenn die in der Europäischen Union einmalige gesetzliche Verpflichtung zur obligatorischen Einleitung von Widerrufsprüfverfahren drei Jahre nach der Anerkennung durch eine Gesetzesänderung zurückgenommen würde und hierdurch Kapazitäten für die Asylantragsprüfung frei würden (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/14553; die Frage war nicht, ob das BAMF seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, sondern ob es eine Gesetzesänderung begrüßen würde, durch die Widerrufsverfahren in fünfstelliger Zahl pro Jahr entbehrlich würden, zumal es nur noch in einem geringen Umfang tatsächlich zu Widerrufen kommt)? Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort zu Frage 3 in der Bundestagsdrucksache 17/14553 vom 14. August 2013 darauf hingewiesen, dass sich diese Frage nicht stellt. Für die Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen zur Durchführung oder Nichtdurchführung von Verfahren zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist nicht die Geschäftslage des BAMF maßgeblich. Die deutsche Rechtslage entspricht EU-rechtlichen Vorgaben. Nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er nach Artikel 11 der Richtlinie nicht länger Flüchtling ist (und der Antrag auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurde). Damit wird insbesondere auch auf die Regelung verwiesen, wonach ein Drittstaatsangehöriger bei Wegfall der Umstände, die zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, grundsätzlich nicht mehr als Flüchtling anzusehen ist (vgl. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Richtlinie 2004/83/ EG). Der Verpflichtung aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU kann nur entsprochen werden, wenn die Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überprüft werden. Hierzu enthält die Richtlinie 2011/95/ EU zwar keine expliziten Vorgaben. Aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU kann aber abgeleitet werden, dass die erforderliche Prüfung regelmäßig drei Jahre nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Mindestgültigkeitszeitraum des ersten nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilten Aufenthaltstitels) erfolgen kann. 20. Werden durch deutsche Behörden beim Aufgriff an der Grenze oder im grenznahen Raum oder in Zusammenhang mit einem Asylverfahren personenbezogene Abfragen außer im Eurodac in weiteren europäischen Datenbanken vorgenommen, und wenn ja, zu welchen Anlässen, durch welche Behörden und in welchen Datenbanken? Die Bundespolizei führt in Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) in der Datenbank „Europol Informationssystem“ (EIS) für die Aufgabenerfüllung nach § 2 des Bundespolizeigesetzes Abfragen durch. Zudem kann Drucksache 18/127 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben personenbezogene Daten mit dem Datenbestand des Schengener Informationssystems abgleichen. Beim BAMF werden personenbezogene Abfragen anlässlich einer Asylantragstellung beim BAMF in den europäischen Datenbanken EURODAC und VIS (mit dem Visa Informationssystem werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die hierzu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengenstaaten ausgetauscht) durchgeführt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333