Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 9. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12721 18. Wahlperiode 13.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12531 – Leistungsexkursionen des Atomkraftwerks Gundremmingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Genehmigungsentwurf vom Dezember 2007 für eine damals noch beantragte Leistungserhöhung des Atomkraftwerks (AKW) Gundremmingen B und C beträgt die genehmigte thermische Leistung des AKW je Reaktorblock 3 840 Megawatt (MW). Der Leistungserhöhungsantrag wurde vom Betreiber im Dezember 2013 zurückgezogen (vgl. dpa-Meldung vom 17. Dezember 2013), sodass die Fragesteller davon ausgehen, dass die genehmigte thermische Höchstleistung beider Blöcke weiterhin jeweils 3 840 MW beträgt. Laut offiziellen Angaben, wie z. B. denen im öffentlich zugänglichen jährlichen „Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundesamts für Strahlenschutz, entspricht diese thermische Leistung einer elektrischen Bruttoleistung von 1 344 MW jeweils für Block B und C sowie einer elektrischen Nettoleistung von 1 284 MW für Block B und 1 288 MW für Block C, vgl. z. B. „Statusbericht zur Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland 2015“. Laut den Onlineangaben der Strombörse EEX waren beide Gundremmingen- Blöcke jedoch in den frühen Morgenstunden des 31. Januar 2016 mit einer höheren als der oben genannten elektrischen Nettoleistung am Stromnetz. Auch für andere Tage gab es ähnliche Leistungsexkursionen. 1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte thermische Höchstleistung des AKW Gundremmingen weiterhin für beide Blöcke jeweils 3 840 MW beträgt, und mit welcher Änderungsgenehmigung wurde die aktuelle thermische Höchstleistung wann erteilt? Die thermischen Nennleistungen betragen für die Blöcke B und C des Atomkraftwerks Gundremmingen jeweils 3 840 Megawatt und wurden mit folgenden atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden erteilt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12721 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Block B: Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) zur nuklearen Inbetriebnahme und zum Betrieb des Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II), Block B – 10. Teilgenehmigung vom 22. Februar 1984 Block C: Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes (AtG) zur nuklearen Inbetriebnahme des Blockes C sowie zum Betrieb des Kernkraftwerks Gundremmingen II, Block B und C (KRB II) – 11. Teilgenehmigung vom 18. Oktober 1984. Die thermische Nennleistung wurde seither für beide Blöcke nicht geändert. 2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die aktuell genehmigte elektrische Nettohöchstleistung des AKW Gundremmingen 1 284 MW für Block B und 1 288 MW für Block C beträgt, und falls nein, welcher elektrischen Brutto- und Nettohöchstleistung entspricht die zuletzt bzw. aktuell genehmigte thermische Höchstleistung (bitte nach Reaktorblöcken und elektrischer Brutto-/Nettohöchstleistung differenzieren)? 3. Sieht die Änderungsgenehmigung, mit der die aktuell genehmigte thermische Höchstleistung erteilt wurde, ein bestimmtes Überschreiten der genehmigten elektrischen oder thermischen Höchstleistung vor, und falls ja, in welchem konkreten Umfang, und zu welchen konkreten Konditionen? 4. Liegen für etwaige derartige Überschreitungen bzw. Exkursionen insbesondere Sicherheitsnachweise vor, die Gegenstand dieser Änderungsgenehmigung waren, und falls ja, konkret welche, von wem, und von wann? 5. Ist a) die thermische Höchstleistung und b) die mit der thermischen Höchstleistung verbundene elektrische Höchstleistung eines Atomkraftwerks aus Sicht der Bundesregierung jeweils ein wesentlicher Bestandteil der Genehmigung oder nicht (bitte begründen)? Die Fragen 2, 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die elektrischen Nennleistungen der beiden Blöcke des Atomkraftwerks Gundremmingen sind nicht Gegenstand der atomrechtlichen Genehmigung. Beschränkungen der elektrischen Leistung aufgrund der nuklearen Sicherheit bestehen insoweit nicht. Die elektrische Leistung eines Atomkraftwerks hängt maßgeblich vom Wirkungsgrad des nicht nuklearen Teils der Anlage ab. Dieser wurde zum einen im Laufe der Betriebszeit durch technische Maßnahmen mehrmals verbessert , zum anderen unterliegt er tageszeitlichen und jahreszeitlichen Schwankungen aufgrund der Witterung. Ein fester Wert kann nicht angegeben werden. Die thermische Leistung der Reaktoren des Atomkraftwerks Gundremmingen ist Gegenstand der atomrechtlichen Genehmigung (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die thermische Leistung wird überwacht. Im Betriebsreglement ist die Einhaltung des in der Betriebsgenehmigung festgelegten Wertes unter Berücksichtigung der mess- und regelungstechnischen Schwan-kungen geregelt. Diese sind in den Sicherheitsnachweisen berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12721 6. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen am 31. Januar 2016 mit beiden Blöcken für mehrere Stunden oberhalb seiner genehmigten elektrischen Höchstleistung Strom ins Stromnetz eingespeist hat oder die Einspeisung auf ein Überschreiten der genehmigten thermischen Leistung zurückzuführen ist (vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der Strombörse EEX)? Falls nein, warum nicht? Falls ja, welche Konsequenzen a) hat sie daraus bereits gezogen, und b) wird sie daraus noch ziehen? 7. Ist der Betrieb eines Atomkraftwerks oberhalb der genehmigten thermischen oder elektrischen Höchstleistung aus Sicht der Bundesregierung ein Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil der Genehmigung? Falls nein, warum nicht? 8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das AKW Gundremmingen auch an anderen Tagen oberhalb seiner genehmigten elektrischen oder unter Überschreitung der genehmigten thermischen Höchstleistung Strom ins Stromnetz eingespeist hat, z. B. am 30. Januar 2016 (falls nein, bitte begründen; vgl. betreffende Angaben auf der Webseite der Strombörse EEX)? 9. Was waren jeweils die Gründe für die betreffenden Leistungsexkursionen, also Stromeinspeisungen ins Stromnetz mit mehr als 1 284 MW seitens Block B und mehr als 1 288 MW seitens Block C? Die Fragen 6, 7, 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, dem Bayerischen Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, liegen keine Hinweise auf ein Überschreiten der zulässigen thermischen Nennleistung vor. Die elektrischen Nennleistungen der beiden Blöcke des Atomkraftwerks Gundremmingen sind nicht Gegenstand der atomrechtlichen Genehmigung (siehe auch gemeinsame Antwort zu den Fragen 2 bis 5). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333