Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12725 18. Wahlperiode 14.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12272 – Unklare Daten des Ausländerzentralregisters zu Ausreisepflichtigen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus einem „Leitfaden zur Verbesserung der Datenqualität im Ausländerzentralregister (AZR)“ des „Beauftragten für Flüchtlingsmanagement“ Frank-Jürgen Weise vom 31. März 2017 ergeben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von der Bundesregierung verwandten Daten zu (angeblich ) ausreisepflichtigen Personen in Deutschland. Von „teils erheblichen Defiziten “ und einer „signifikanten Anzahl inkonsistenter oder unplausibel erscheinender Datensätze“ ist dort die Rede. Fälschliche Eintragungen zur Ausreisepflicht führten „zu einer überhöhten Anzahl ausreisepflichtiger Personen im AZR und somit in offiziellen Statistiken“. Fehlerhafte Datenbestände im AZR hätten eine „außerordentliche Tragweite“, falsche Zahlen könnten zu „verfehlten Strategien führen“ sowie zu „einer verzerrten Debatte über den Umgang mit Ausreisepflichtigen und die Notwendigkeit politischer Maßnahmen“. „Fehlerhafte Datenbestände können die politische Berichterstattung und damit die öffentliche Rezeption der Flüchtlingsthematik negativ beeinflussen“. Die Fragesteller teilen diese Einschätzung und Besorgnis, denn mit Verweis auf die Zahl (angeblich) Ausreisepflichtiger werden sowohl aufenthalts- und asylrechtliche Verschärfungen als auch ein härteres Vorgehen bei Abschiebungen eingefordert. Die Bundesregierung begründet den aktuellen Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht unter anderem mit der Zahl der Ausreisepflichtigen und einer zu erwartenden Steigerung (Bundestagsdrucksache 18/11546). In einem Vorentwurf zu diesem Gesetz vom Oktober 2016 war fälschlich prognostiziert worden, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen bis Ende 2016 um mindestens 100 000 ansteigen würde – stattdessen sank die Zahl der in Deutschland lebenden Ausreisepflichtigen bis Ende 2016 geringfügig auf 207 500 Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814, Antwort auf die Schriftliche Frage 7, S. 5 f.). Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beauftragte Beratungsunternehmen McKinsey prognostizierte in einer Studie, die nach Angaben des „SPIEGEL“ 1,86 Mio. Euro gekostet haben soll (SPIEGEL ONLINE vom 5. August 2016: „Bund zahlt McKinsey Millionenhonorar für Abschiebetipps“), dass bis Ende des Jahres 2017 mit „mindestens 485 000“ ausreisepflichtigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen in Deutschland gerechnet werden müsse (vgl. welt.de vom 4. Dezember 2016: „So soll das ‚Rückkehrmanagement 2017‘ funktionieren“; www. proasyl.de/news/teure-panikmacher-mckinsey-und-die-abschiebehindernisse/). Diese angesichts der aktuellen Entwicklung (Ende Februar 2017: knapp 216 000 Ausreisepflichtige) offenkundig unhaltbare Prognose machte sich die Bundesregierung auf Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke nicht zu eigen; eine exakte Prognose sei „wegen der vielen hierfür entscheidenden Parameter und Annahmen … schwierig“. Aber auch sie geht für das Jahr 2017 von einer „erheblichen Steigerung der Zahl der Ausreisepflichtigen“ aus (Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 20. Dezember 2016). In dem AZR-Leitfaden des Beauftragten Frank-Jürgen Weise heißt es nun, dass 20,4 Prozent der nach Angaben des AZR (angeblich) ausreisepflichtigen Personen in Deutschland sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden sollen – obwohl „eine Person mit laufendem Asylverfahren nicht ausreisepflichtig sein“ kann (bis auf wenige mögliche Ausnahmefälle). Bei weiteren 4,4 Prozent der (angeblich) Ausreisepflichtigen geht es um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger , bei denen jedoch kein Verlust der Freizügigkeit vermerkt ist. Im AZR werden sogar anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus als angeblich ausreisepflichtig geführt (0,8 Prozent). Somit bestehen bei über 25 Prozent der im AZR als „Ausreisepflichtige“ geführten Personen erhebliche Zweifel, ob diese tatsächlich ausreisepflichtig sind, ob es um Fehleintragungen oder veraltete Informationen geht. Im AZR-Leitfaden wird auf weitere Ungereimtheiten im AZR hingewiesen, deren Überprüfung ergeben könnte, dass sich etliche im AZR gespeicherte Ausreisepflichtige gar nicht mehr in Deutschland aufhalten: Bei 5,4 Prozent der Ausreisepflichtigen wurde der Aufenthaltsstatus zuletzt vor über drei Jahren aktualisiert , bei 4,4 Prozent war die Duldung seit mehr als einem Jahr abgelaufen. Nach dem Leitfaden könnte ein nicht registrierter „Fortzug ins Ausland“ die Erklärung hierfür sein. Bereits aus früheren Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergab sich, dass „eine nicht unerhebliche Zahl von Ausreisepflichtigen ohne Duldung ohne Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“ (Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 22), so dass aus diesem Grund die Zahl der im AZR erfassten Ausreisepflichtigen ohne Duldung vermutlich zu hoch ist (Ende des Jahres 2015 waren im AZR 49 106 Ausreisepflichtige ohne Duldung erfasst – jedoch bezogen zum gleichen Zeitpunkt nur 29 384 Personen als Ausreisepflichtige ohne Duldung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ). Schon im Jahr 2011 musste die Bundesregierung nach mehrmaligem Nachfragen (vgl. z. B. die Bundestagsdrucksachen 17/2269 und 17/3160, jeweils die Antwort zu Frage 11) einräumen, dass mehr als 40 000 von den Ende 2009 im AZR gespeicherten 70 020 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung „im Rechtssinn nicht ausreisepflichtig waren“; eine Überprüfung ergab, dass in diesen Fällen nach einer Aufenthaltserteilung aus technischen Gründen die ungültig gewordene Ausreisepflicht nicht gelöscht worden war (Bundestagsdrucksache 17/4631, Antwort zu Frage 25). Die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung war tatsächlich nicht einmal halb so groß wie offiziell angegeben. Schon damals hatte das Bundesministerium des Innern das BAMF, und darüber die Ausländerbehörden, zu korrekten Eintragungen im AZR und entsprechenden Qualitätsverbesserungen aufgefordert (Bundestagsdrucksache 17/2269, Antwort zu Frage 11c). Dass weniger als die Hälfte der im AZR als „ausreisepflichtig“ gespeicherten Personen abgelehnte Asylsuchende sind (99 399 von 207 484 Ausreisepflichtigen , Stand: 30. Dezember 2016), wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Ulla Jelpke ergibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11814), war auch für die Bundesregierung überraschend Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12725 (vgl. www.tagesschau.de/inland/ausreise-asylbewerber-101.html), denn in der politischen Diskussion geht es beim Thema Durchsetzung der Ausreisepflicht regelmäßig um abgelehnte Asylsuchende. Ende Februar 2017 waren zum Beispiel auch 11 389 EU-Bürgerinnen und EU-Bürger als ausreisepflichtig erfasst (Bundestagsdrucksache 18/11885, Antwort auf die Schriftliche Frage 17, S. 16), bei weiteren Ausreisepflichtigen, die keine abgelehnten Asylsuchenden sind, könnte es sich um Personen mit abgelaufenem Visum oder Aufenthaltstitel handeln (ebd.). Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz erklärte auf eine parlamentarische Anfrage im Landtag (dortige Drucksache 17/26136), dass Duldungszahlen für Rheinland-Pfalz immer noch Personen enthalten würden, „die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Asylantrag stellen konnten.“ Eine Anfrage der Bundesländer zur Zahl der Ausreisepflichtigen, soweit diese die Zahl der Geduldeten übersteigt, „konnte vom Bundesministerium des Innern und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde nicht beantwortet werden“. Eine Überprüfung „auf der Grundlage der Ausländerzentralregister-Nummer“ durch mehrere Bundesländer habe ergeben: „Es handelt sich um EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die früher als Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig waren, heute aber freizügigkeitsberechtigt sind und sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. (…) Es handelt sich ferner um Personen, die ausgereist sind, mutmaßlich ausgereist sind, bei denen die Datensätze aber noch im Ausländerzentralregister verbleiben, bis von Amts wegen eine Abmeldung erfolgt. Zum Teil sind die Personen auch noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.“ Eigentlich sollten inzwischen längst alle Asylsuchenden die Gelegenheit zur Asylantragstellung oder zumindest einen Ankunftsnachweis erhalten haben; es ist aber auch möglich, dass die AZR-Angaben zu Asylsuchenden mit einer Duldung nicht aktuell sind – in jedem Fall sind die in Rede stehenden Personen nicht ausreisepflichtig. Im AZR gibt es, dies geht aus dem Leitfaden hervor (S. 13 f.), keinen eigenen Datenbestand „Ausreisepflicht“. Die Zahl der Ausreisepflichtigen wird vielmehr durch Addition der Zahl der Ausgewiesenen, Abgeschobenen und Zurückgewiesenen /Zurückgeschobenen sowie der Geduldeten ermittelt, wobei Personen mit einem Eintrag „Fortzug ins Ausland/unbekannt, verstorben usw.“ abgezogen werden. Jede nicht registrierte Ausreise führt damit zu einer Überhöhung der Zahl der Ausreisepflichtigen. Zudem dürfen viele Ausgewiesene oder in der Vergangenheit einmal Ab- oder Zurückgeschobene nicht abgeschoben werden, wenn rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen (familiäre Bindungen, drohende unmenschliche Behandlung, laufende Asylprüfung usw.). Alles in allem ergibt sich, dass die aktuelle politische Diskussion um vermeintliche Defizite bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht auf gesicherten empirischen Erkenntnissen beruht und die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland offenkundig fälschlich als zu hoch angesehen wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Personen waren zum letzten Stand im AZR als ausreisepflichtig erfasst (bitte nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten sowie nach Aufenthaltsstatus differenziert darstellen)? Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum 30. April 2017 insgesamt 220 052 Personen als ausreisepflichtig erfasst. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: nach Bundesländer Anzahl von Personen gesamt 220.052 davon: Baden-Württemberg 25.833 Bayern 19.193 Berlin 15.921 Brandenburg 6.723 Bremen 3.531 Hamburg 6.413 Hessen 10.518 Mecklenburg-Vorpommern 3.256 Niedersachsen 20.119 Nordrhein-Westfalen 68.863 Rheinland-Pfalz 9.128 Saarland 1.249 Sachsen 11.221 Sachsen-Anhalt 7.937 Schleswig-Holstein 6.658 Thüringen 3.489 nach wichtigsten Staatsangehörigkeit Anzahl von Personen Gesamt 220.052 darunter: Serbien 18.610 Albanien 15.315 Kosovo 14.582 Afghanistan 13.641 Russische Föderation 11.168 Mazedonien 10.005 Irak 8.066 Pakistan 7.277 Indien 7.243 Türkei 6.516 Ungeklärt 6.023 Bosnien-Herzegowina 5.446 Syrien 5.018 Libanon 4.780 Marokko 4.296 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12725 nach Aufenthaltsstatus Anzahl von Personen Gesamt 220.052 davon: Duldung 158.145 kein Aufenthaltsrecht 56.404 Gestattung* 4.863 befristetes Aufenthaltsrecht* 290 unbefristetes Aufenthaltsrecht* 350 * hier handelt es sich um zunächst unplausible AZR-Einträge, die einer näheren Einzelfallprüfung bedürfen. 2. Wie viele ausreisepflichtige Personen waren nach Angaben des AZR zum letzten Stand abgelehnte Asylsuchende (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten sowie nach Aufenthaltsstatus differenziert darstellen)? Zum 30. April 2017 waren im AZR 103 397 ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag gespeichert. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: nach Staatsangehörigkeit Anzahl von Personen gesamt 103.397 davon: Serbien 11.611 Kosovo 8.804 Albanien 8.448 Mazedonien 6.259 Afghanistan 5.392 Indien 5.347 Pakistan 3.963 Russische Föderation 3.809 Irak 3.160 Libanon 2.758 Bosnien-Herzegowina 2.745 Türkei 2.307 Algerien 2.176 Marokko 1.805 Armenien 1.644 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Aufenthaltsstatus Anzahl von Personen gesamt 103.397 davon: Duldung 75.746 kein Aufenthaltsrecht 25.946 Gestattung* 1.543 befristetes Aufenthaltsrecht* 103 unbefristetes Aufenthaltsrecht* 59 * hier handelt es sich um unplausible AZR-Einträge, die einer näheren Einzelfallprüfung bedürfen. 3. Wie viele Ablehnungen im Asylverfahren gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im laufenden Jahr 2017 (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Personen wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im laufenden Jahr 2017 ausreisepflichtig (bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Entscheidungen des BAMF werden im AZR als Ablehnungen im Asylverfahren gewertet, werden insbesondere auch sonstige Verfahrenserledigungen oder Dublin-Entscheidungen (gegebenenfalls welche) als Ablehnungen gewertet (bitte darstellen)? Die Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlingen (BAMF) einschließlich der Ablehnungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: davon: Asylentscheidungen des BAMF Jahr 2014 Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Gesamt 128.911 2.285 31.025 5.174 2.079 43.018 45.330 darunter: Syrien 26.703 1.489 19.018 3.246 106 19 2.825 Serbien 21.878 0 1 17 25 13.714 8.121 Eritrea 1.794 36 709 210 36 16 787 Afghanistan 7.287 87 1.939 355 1.022 1.569 2.315 Irak 4.583 60 3.161 99 69 432 762 Kosovo 3.690 0 4 1 35 1.812 1.838 Mazedonien 8.548 0 2 5 15 5.565 2.961 Bosnien-Herzegowina 6.594 0 0 2 15 3.992 2.585 Albanien 3.455 0 9 43 25 2.831 547 Somalia 3.482 4 518 222 125 303 2.310 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12725 davon: Asylentscheidungen des BAMF Jahr 2015 Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Gesamt 282.726 2.029 135.107 1.707 2.072 91.514 50.297 darunter: Syrien 105.620 1.167 99.970 61 221 23 4.178 Albanien 35.721 0 7 33 36 31.150 4.495 Kosovo 29.801 0 13 22 97 26.139 3.530 Afghanistan 5.966 48 1.660 325 809 819 2.305 Irak 16.796 157 14.353 289 81 128 1.788 Serbien 22.341 0 4 0 22 13.611 8.704 Mazedonien 8.245 0 23 1 20 5.583 2.618 Ungeklärt 4.128 35 3.256 5 13 352 467 Eritrea 10.099 44 8.870 347 39 38 761 Pakistan 2015 4 158 11 24 844 974 davon: Asylentscheidungen des BAMF Jahr 2016 Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Gesamt 695.733 2.120 254.016 153.700 24.084 173.846 87.967 darunter: Syrien 295.040 756 165.764 121.562 910 167 5.881 Afghanistan 68.246 80 13.733 5.836 18.441 24.817 5.339 Irak 68.562 247 36.554 10.912 439 14.248 6.162 Iran 11.528 453 4.990 257 150 3.806 1.872 Eritrea 22.160 109 16.557 3.652 119 135 1.588 Albanien 37.673 1 17 73 78 30.020 7.484 Pakistan 12.935 10 265 49 105 8.201 4.305 Ungeklärt 15.371 26 6.756 6.084 111 1.189 1.205 Nigeria 3.786 11 116 34 213 1.787 1.625 Russische Föderation 12.799 21 336 127 177 5.712 6.426 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode davon: Asylentscheidungen des BAMF Jan.-Apr. 2017 Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Gesamt 285.476 1.161 60.212 51.978 18.867 106.232 47.026 darunter: Syrien 50.845 240 16.384 31.004 185 62 2.970 Afghanistan 64.501 58 10.369 3.762 14.132 32.403 3.777 Irak 39.023 114 14.192 7.889 695 12.580 3.553 Eritrea 10.374 91 4.431 2.905 276 193 2.478 Iran 14.951 252 7.417 330 175 5.285 1.492 Somalia 8.478 4 2.288 2.096 1.124 1.038 1.928 Nigeria 7.968 10 363 76 639 3.999 2.881 Albanien 4.742 0 2 16 46 3.228 1.450 Russische Föderation 6.970 34 228 156 101 3.965 2.486 Türkei 1.655 62 194 30 9 765 595 Zur Frage, wie viele Personen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und im laufenden Jahr 2017 ausreisepflichtig wurden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Der Beginn einer Ausreisepflicht ist im AZR nicht automatisiert ermittelbar , da aus technischen Gründen nur das letzte im AZR erfasste Datum zu einer ggf. bereits bestehenden Ausreisepflicht automatisiert statistisch ausgewertet werden kann, unabhängig davon, ob die Ausreisepflicht bereits bestand. Zur Frage, welche Entscheidungen des BAMF im AZR als Ablehnungen im Asylverfahren gewertet werden, lassen sich folgende Angaben machen: Bei Statistiken auf Basis des AZR zu abgelehnten Asylbewerbern werden ausschließlich die Erledigungsarten „Asylantrag abgelehnt“ und „Asylantrag vor Einreise abgelehnt “ (Flughafenverfahren) berücksichtigt. Weder Dublin-Entscheidungen noch andere Erledigungsarten oder Einstellungen von Verfahren oder Widerrufe fließen in diese Zahlen ein. 4. Welche Angaben können bei Auswertung des AZR zur Dauer der Ausreisepflicht , differenziert nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten, gemacht werden (einerseits: vom Entstehen der vollziehbaren Ausreisepflicht bis zur Ausreise, andererseits: Dauer der vollziehbaren Ausreisepflicht bei noch Aufhältigen, differenziert nach Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit)? Zur Dauer der Ausreisepflicht können keine validen statistischen Daten ermittelt werden. Möglich sind Angaben zur Ausreisepflicht im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer . Diese können, differenziert nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten sowie nach dem gegenwärtigen Aufenthaltsstatus, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12725 nach Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt Aufenthaltsdauer unbekannt 0 - unter 5 Jahre 5 - unter 10 Jahre 10 - unter 15 Jahre 15 - unter 20 Jahre 20 - unter 25 Jahre 25 - unter 30 Jahre 30 und mehr Jahre alle Staatsangehörigkeiten 220.052 331 167.217 22.436 9.989 8.502 5.564 3.541 2.472 davon: Serbien 18.610 2 14.796 1.933 523 651 311 318 76 Albanien 15.315 6 15.110 67 55 45 15 17 0 Kosovo 14.582 9 11.997 1.040 380 557 305 280 14 Afghanistan 13.641 15 11.923 1.458 60 93 58 27 7 Russische Föderation 11.168 5 8.925 1.155 639 364 66 14 0 Mazedonien 10.005 3 8.996 678 73 93 73 85 4 Irak 8.066 16 5.595 989 636 712 102 6 10 Pakistan 7.277 4 5.939 888 204 109 72 29 32 Indien 7.243 16 5.605 1.043 309 164 57 19 30 Türkei 6.516 16 2.346 804 657 616 608 648 821 Ungeklärt 6.023 3 2.718 1.046 618 650 402 377 209 Bosnien -Herzegowina 5.446 3 4.220 374 162 163 417 79 28 Syrien 5.018 12 4.698 70 63 68 34 50 23 Libanon 4.780 1 2.562 799 465 304 218 314 117 Marokko 4.296 12 3.663 223 119 58 36 43 142 nach Aufenthaltsstatus Ausreisepflichtige insgesamt Aufenthaltsdauer unbekannt 0 - unter 5 Jahre 5 - unter 10 Jahre 10 - unter 15 Jahre 15 - unter 20 Jahre 20 - unter 25 Jahre 25 - unter 30 Jahre 30 und mehr Jahre Gesamt 220.052 331 167.217 22.436 9.989 8.502 5.564 3.541 2.472 davon: Duldung 158.145 105 119.078 18.273 7.523 6.327 3.463 2.460 916 kein Aufenthaltsrecht 56.404 210 43.284 4.064 2.429 2.154 2.080 975 1.208 Gestattung* 4.863 16 4.753 68 24 0 1 1 0 befristetes Aufenthaltsrecht * 290 0 93 29 12 13 14 46 83 unbefristetes Aufenthaltsrecht * 350 0 9 2 1 8 6 59 265 * hier handelt es sich um unplausible AZR-Einträge, die einer näheren Einzelfallprüfung bedürfen. 5. Welche Angaben können gemacht werden zur Zahl der Asylsuchenden, die im laufenden Verfahren (ohne Asylablehnung) ausgereist sind, oder die ausgereist sind oder abgeschoben wurden, bevor die Asylablehnung oder die vollziehbare Ausreisepflicht im AZR vermerkt wurde (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Zur Frage der Zahl der Asylsuchenden, die in einem tatsächlich noch laufenden Verfahren (ohne Asylablehnung) ausgereist sind, können keine validen Angaben gemacht werden, da im AZR nicht erfasst wird, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller ggf. Kenntnis von seiner Asylablehnung erhalten hat. Im AZR erfolgt die Eintragung einer Asylentscheidung erst, nachdem die Bestands- oder Rechtskraft sowie die Vollziehbarkeit der Ausreise eingetreten sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Angaben, die im AZR nicht mehr als aufhältig erfassten Personen betreffen und die ein Ausreisedatum im Jahr 2016 bzw. von Januar bis April 2017 gespeichert haben, obwohl ein Abschluss eines laufenden Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Ausreise nicht erfasst war, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden : nach Staatsangehörigkeit Jahr der Ausreise 2016 2017 Gesamt alle Staatsangehörigkeiten 30.945 2.940 33.885 davon: Albanien 8.998 545 9.543 Serbien 5.863 371 6.234 Kosovo 4.326 267 4.593 Mazedonien 3.390 300 3.690 Bosnien-Herzegowina 1.653 89 1.742 Montenegro 830 35 865 Jugoslawien (ehemals) 587 36 623 Irak 461 105 566 Pakistan 379 126 505 Moldau (Republik) 440 52 492 6. Wie genau wird die Zahl der Ausreisepflichtigen aus den Daten des AZR ermittelt, ist es insbesondere zutreffend, dass es keinen eigenen Vermerk über die Ausreisepflicht im AZR gibt (bitte im Detail darlegen, insbesondere insofern Abweichungen zur Darstellung im AZR-Leitfaden, S. 13 f. bestehen ), und sollte nach Auffassung der Bundesregierung oder nach der fachlichen Einschätzung des BAMF als zuständiger Behörde hieran etwas geändert werden (bitte begründen)? Die Zahl der Ausreisepflichtigen umfasst zum einen alle Personen, die laut dem allgemeinen Datenbestand des AZR aufgrund ihres Meldestatus in Deutschland aufhältig sind und die aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die gegen sie verfügt wurden, aufgefordert sind, das Bundesgebiet zu verlassen, d. h. Personen, bei denen zumindest ein aktueller Speichersachverhalt zu Abschiebungen und/oder Ausweisungen und/oder Zurückweisungen/Zurückschiebungen und/oder Duldungen vorhanden ist. Nicht berücksichtigt werden Datensätze, die zwar die o. g. Kriterien erfüllen, jedoch gleichzeitig einen aktuelleren Eintrag eines Aufenthaltsrechts besitzen. Insofern gibt es mehrere differenzierte Sachverhalte zur Ausreisepflicht. Eine grundsätzliche Änderung, etwa durch Einführung eines weiteren Speichersachverhalts „Ausreisepflichtig“ wäre aus fachlicher Sicht überflüssig, würde allenfalls die Zahl von Fehleingaben potenziell erhöhen und ist daher im Sinne einer besseren Datenqualität nicht zielführend. Derzeit finden auf Bund-Länder-Ebene unter dem Dach der Koordinierungsstelle – Integriertes Rückführungsmanagement (BLK-IRM) Überlegungen zur Verbesserung der Auswertungsmöglichkeiten des AZR statt (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 17). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12725 a) Ist es zutreffend, dass nach der jetzigen Berechnung der Ausreisepflichtigen jede nicht registrierte Ausreise oder Abschiebung (entsprechend auch jeder nicht registrierte Todesfall) dazu führt, dass die Zahl der nach dem AZR ausreisepflichtigen Personen fälschlich als erhöht erscheint, und inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, dieser verzerrten Darstellung bzw. Wahrnehmung entgegenzuwirken, etwa indem die weitere tatsächliche Anwesenheit einer Person positiv festgestellt werden muss, z. B. durch Vorsprache bei Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der erteilten Duldung (andernfalls müsste „Fortzug nach unbekannt“ vermerkt werden)? Bei der Ermittlung der Ausreisepflichtigen werden nur Sachverhalte berücksichtigt , die im System hinterlegt sind. Statistische Auswertungen können nur den jeweiligen Datenstand zu einem bestimmten Stichtag abbilden. Noch nicht gemeldete Sachverhalte, die in der Realität bereits eingetreten sind, können erst nach deren Bekanntwerden durch Meldung im AZR berücksichtigt werden. Nicht registrierte Ausreisen oder nicht gemeldete Todesfälle erhöhen somit ggf. die statistische Zahl der Ausreisepflichtigen. Bei bereits erteilten, aber noch nicht im AZR erfassten Duldungen, Ausweisungs- oder Abschiebungstatbeständen wäre dagegen die Zahl der tatsächlich ausreisepflichtigen Personen zu gering ausgewiesen . Die zeitnahe Pflege der im AZR gespeicherten oder zu speichernden Daten obliegt gemäß § 8 Absatz 1 AZRG den in § 6 Absatz 1 AZRG genannten Stellen. Die von den Fragestellern thematisierten Daten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden der Länder. Die Bundesregierung hält daher eine Änderung der Speicherpraxis im Sinne der Fragestellung nicht für zielführend. b) Wie wird begründet, dass Personen mit den Merkmalen Ausweisungen, Abschiebungen, Zurückweisungen/Zurückschiebungen als ausreisepflichtig gelten, inwieweit sind Personen, die nach einer früheren Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung ein Asylgesuch gestellt haben, für die Dauer der Asylprüfung vollziehbar ausreisepflichtig, und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Personen, die in der Vergangenheit einmal ausgewiesen, ab- oder zurückgeschoben wurden, nicht abgeschoben werden dürfen, etwa wegen familiärer Bindungen, einem laufenden Asylverfahren, schwerer gesundheitlicher Erkrankungen, rechtlicher Abschiebungshindernisse (Gefahr der Todesstrafe oder Folter usw.; bitte darstellen)? Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist für die Dauer des Asylverfahrens gestattet. Die Vermeidung von eventuellen Doppelerfassungen (Aufenthaltsgestattung und Ausreisepflicht) muss durch die Ausländerbehörden gewährleistet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. Statistische Angaben zu Personen, die in der Vergangenheit einmal ausgewiesen, ab- oder zurückgeschoben wurden, und aktuell nicht abgeschoben werden dürfen, etwa wegen familiärer Bindungen, einem laufenden Asylverfahren, schwerer gesundheitlicher Erkrankungen, rechtlicher Abschiebungshindernisse (Gefahr der Todesstrafe oder Folter usw.), können aus dem AZR automatisiert nicht ermittelt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele der Geduldeten nicht abgeschoben werden dürfen, und falls nicht einmal Einschätzungen hierzu möglich sind, welchen Änderungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Datenerfassung im AZR sieht die Bundesregierung (bitte darstellen)? Die Aussetzung der Abschiebung richtet sich nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach den darin genannten Regelungen dürfen Duldungsinhaber während der Dauer der Duldung nicht abgeschoben werden. Eine Abschiebung ist erst dann möglich, wenn der Duldungsgrund entfallen ist und die Duldung nicht mehr besteht. Aus allgemeiner aufenthaltsrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass es sich bei Geduldeten um vollziehbar ausreisepflichtige Personen handelt, so dass der Fokus behördlicher Maßnahmen bei diesem Personenkreis primär auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht und die tatsächliche Rückkehr in den Herkunftsstaat gerichtet sein muss. Die Duldung nach § 60a AufenthG bewirkt lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Ausreisepflicht durch die Duldung gemäß § 60a Absatz 3 AufenthG unberührt bleibt. Sie erschöpft sich in dem Verzicht der Behörde auf die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht. Es wird hierdurch kein Aufenthaltsrecht begründet; die in Nummer 17 der Anlage zur AZRG-DV gespeicherten Gründe für eine Duldung erlauben lediglich Aussagen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt worden ist, aber keine Aussage zu der voraussichtlichen Dauer der Duldungsgründe. Die Bundesregierung sieht hier keinen Änderungsbedarf im AZR. d) Inwieweit hält es die Bundesregierung oder das BAMF als zuständige Behörde für sinnvoll, künftig im AZR zu erfassen, wie viele der „ausreisepflichtigen “ Personen nicht abgeschoben werden dürfen, insbesondere weil rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen (bitte begründen)? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 6c verwiesen. Das BAMF als Registerbehörde hält es für sinnvoll, am bestehenden Vorgehen festzuhalten. Ausreisepflichtige Personen, die nicht abgeschoben werden dürfen, werden bereits jetzt als Geduldete mit bestimmten Duldungsgründen erfasst. 7. Wie viele Personen sind im AZR als Ausreisepflichtige ohne Duldung registriert , die seit mehr als drei Monaten keine Duldung haben (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten und den Bundesländern differenzieren), und wie erklärt und bewertet die Bundesregierung diese Zahl vor dem Hintergrund , dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. September 1997, 1 C 3.97) eine schriftliche Duldung erteilt werden muss, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (bitte ausführen)? Zum 30. April 2017 waren im AZR 17 047 ausreisepflichtige Personen ohne Duldung registriert, die seit mehr als drei Monaten keine Duldung hatten. Differenzierte Angaben nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12725 nach Bundesländer Duldung seit mehr als drei Monaten abgelaufen gesamt 17.047 davon: Baden-Württemberg 3.855 Bayern 1.239 Berlin 904 Brandenburg 397 Bremen 158 Hamburg 144 Hessen 719 Mecklenburg-Vorpommern 296 Niedersachsen 1.523 Nordrhein-Westfalen 4.858 Rheinland-Pfalz 1.026 Saarland 58 Sachsen 507 Sachsen-Anhalt 518 Schleswig-Holstein 695 Thüringen 150 nach Staatsangehörigkeit Duldung seit mehr als drei Monaten abgelaufen gesamt 17.047 darunter: Serbien 1.736 Afghanistan 1.563 Kosovo 1.145 Syrien 991 Irak 962 Mazedonien 744 Russische Föderation 697 Albanien 694 Türkei 560 Bosnien-Herzegowina 427 Pakistan 368 Nigeria 297 Marokko 293 Kroatien 210 Rumänien 90 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die jeweiligen Gründe hierfür können nur individuell durch Einzelfallprüfungen geklärt werden. Die Bundesregierung kann keine Aussagen zu den einzelnen Sachverhalten treffen , die der entsprechenden Einspeicherung im AZR zugrunde lagen. Es liegen auch keine allgemeinen Erkenntnisse vor, wonach in der ausländerbehördlichen Praxis das in der Fragestellung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt würde. 8. Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die sich zugleich noch in einem Asylverfahren befinden (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Zum Stichtag 30. April 2017 waren im AZR 45 130 Personen gespeichert, die als ausreisepflichtig und zugleich als noch in einem Asylverfahren befindlich registriert waren. Differenzierte Angaben nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: nach Bundesland Gesamt gesamt 45.130 davon: Bayern 4.832 Berlin 2.430 Bremen 406 Hessen 1.744 Hamburg 1.123 Sachsen 2.200 Saarland 147 Thüringen 1.052 Brandenburg 2.591 Niedersachsen 4.483 Sachsen-Anhalt 1.347 Rheinland-Pfalz 1.817 Baden-Württemberg 4.378 Schleswig-Holstein 2.137 Nordrhein-Westfalen 13.440 Mecklenburg-Vorpommern 1.003 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12725 nach Staatsangehörigkeit Gesamt gesamt 45.130 darunter: Russische Föderation 4.391 Albanien 4.370 Afghanistan 3.952 Kosovo 3.050 Serbien 3.001 Mazedonien 2.134 Irak 2.058 Syrien 1.895 Pakistan 1.752 Armenien 1.115 Somalia 1.053 Nigeria 1.043 Eritrea 946 Iran 875 Georgien 829 Bei der Anzahl von ca. 45 000 Personen, die als ausreisepflichtig ausgewiesen werden, obwohl sie sich noch in einem Asylverfahren befinden, handelt es sich nach bisherigen Erkenntnissen zum weit überwiegenden Teil um rechtlich bereits abgeschlossene Asylverfahren, deren Abschluss zum Auswertungsstichtag aber noch nicht vom insoweit zuständigen BAMF im AZR erfasst worden war. So sind etwa 80 Prozent der Ausreisepflichtigen mit offenem Asylverfahren Inhaber von Duldungen, die von den dafür zuständigen Ausländerbehörden erteilt worden waren , die zeitnah auch die Tatsache der Duldungserteilung an das AZR übermittelt hatten. Es kann sich aber auch um im Klageverfahren befindliche, zuvor vom BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylbewerber handeln, deren Aufenthaltsgestattung mit Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht erloschen ist und denen die Ausländerbehörde anschließend eine Duldung bei der weiter laufenden Klage ausgestellt hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. 9. Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU sind und bei denen kein Verlust des Freizügigkeitsrechts vermerkt ist (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet , wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Zum Stichtag 30. April 2017 waren im AZR 9 190 Personen im Sinne der Frage gespeichert. Differenzierte Angaben nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Bundesland Anzahl von Personen gesamt 9.190 davon: Baden-Württemberg 1.071 Bayern 1.310 Berlin 488 Brandenburg 101 Bremen 114 Hamburg 313 Hessen 982 Mecklenburg-Vorpommern 48 Niedersachsen 544 Nordrhein-Westfalen 3.311 Rheinland-Pfalz 422 Saarland 55 Sachsen 107 Sachsen-Anhalt 89 Schleswig-Holstein 172 Thüringen 63 nach Staatsangehörigkeit Summe gesamt 9.190 davon: Rumänien 2.561 Kroatien 1.750 Bulgarien 1.264 Polen 1.006 Italien 573 Spanien 279 Griechenland 256 Ungarn 235 Niederlande 211 Litauen 167 Portugal 135 Frankreich 126 Slowakische Republik 92 Tschechische Republik 85 Österreich 80 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12725 Derzeit werden die Einzelfälle dahingehend überprüft, ob die Ausreisepflicht möglicherweise auf einem veralteten Sachverhalt beruht, der bei der Berechnung der Ausreisepflichtigen u.U. noch zu einer Erfassung geführt hat, oder durch einen korrekt eingetragenen Sachverhalt entstanden ist. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen , dass ein Teil im rechtlichen Sinn ggf. nicht ausreisepflichtig ist. Im Übrigen fällt die Pflege dieser Datensätze in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden der Länder. Die Bundesregierung verfügt daher über keine weitergehenden Erkenntnisse. 10. Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, die zugleich anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sind (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Im AZR sind 86 Personen gespeichert, die ausreisepflichtig und zugleich als Asylberechtigte anerkannt sind, ferner sind 971 ausreisepflichtige Personen mit einer Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) gespeichert und 603 ausreispflichtige Personen, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt wurde. Die Differenzierung nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden: nach Bundesland Als asylberechtigt anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt Gesamt alle Bundesländer 86 971 603 1.660 davon: Bayern 7 110 71 188 Berlin 8 77 41 126 Bremen 2 15 1 18 Hessen 5 64 69 138 Hamburg 11 23 6 40 Sachsen 1 25 43 69 Saarland 1 14 19 34 Brandenburg 2 19 23 44 Niedersachsen 3 78 22 103 Sachsen-Anhalt 2 20 10 32 Rheinland-Pfalz 1 83 86 170 Baden-Württemberg 18 173 81 272 Schleswig-Holstein 2 42 24 68 Nordrhein-Westfalen 23 188 95 306 Thüringen 7 2 9 Mecklenburg-Vorpommern 33 10 43 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Staatsangehörigkeit Als asylberechtigt anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt Gesamt alle Staatsangehörigkeiten 86 971 603 1.660 darunter: Syrien 7 289 240 536 Irak 3 237 85 325 Afghanistan 2 122 139 263 Iran 17 71 9 97 Eritrea 2 45 34 81 Türkei 32 23 3 58 Somalia 18 32 50 Ungeklärt 1 27 17 45 Russische Föderation 21 6 27 Kosovo 1 9 2 12 sonst. asiat. Staatsangehörigk. 10 1 11 Äthiopien 4 4 2 10 Libanon 1 6 2 9 Pakistan 8 1 9 Serbien 1 6 7 Bei den ca. 1 700 ausgewiesenen Ausreisepflichtigen mit Schutzstatus handelt es sich nach bisherigen Erkenntnissen meist um Personen, denen zu einem früheren Zeitpunkt ein Schutzstatus erteilt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung des entsprechenden Aufenthaltstitels von den Ausländerbehörden versagt und eine Duldung erteilt wurde. Hier dürften in den allermeisten Fällen entsprechende Widerrufsentscheidungen des BAMF oder ein Erlöschen der ursprünglich positiven Entscheidung im AZR noch nicht erfasst worden sein. Letztlich kann dies aber nur durch Einzelfallprüfungen geklärt werden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Ausreisepflicht im Regelfall fälschlich im AZR erfasst wäre. 11. Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, deren Aufenthaltsstatus zuletzt vor über drei Jahren aktualisiert wurde (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren ), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Zum Stichtag 30. April 2017 waren im AZR 11 374 Personen im Sinne der Frage gespeichert. Differenzierte Angaben nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12725 nach Bundesland Anzahl von Personen alle Bundesländer 11.374 davon: Baden-Württemberg 1.057 Bayern 874 Berlin 1.719 Brandenburg 88 Bremen 221 Hamburg 811 Hessen 695 Mecklenburg-Vorpommern 70 Niedersachsen 1.119 Nordrhein-Westfalen 3.655 Rheinland-Pfalz 318 Saarland 82 Sachsen 251 Sachsen-Anhalt 163 Schleswig-Holstein 200 Thüringen 51 nach Staatsangehörigkeit gesamt 11.374 darunter: Türkei 1.369 Serbien 1.088 Ungeklärt 976 Kosovo 774 Libanon 707 Irak 591 Bosnien-Herzegowina 505 Kroatien 420 Jugoslawien (ehemals) 311 Mazedonien 271 Russische Föderation 207 Montenegro 203 Iran 186 Polen 172 Serbien und Mont. (ehemals) 151 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Aktualisierung des aufenthaltsrechtlichen Status sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Der Bundesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse vor, warum bei den angesprochenen Ausreisepflichtigen der Aufenthaltsstatus zuletzt vor über drei Jahren aktualisiert wurde. Die Gründe hierfür dürften nur anhand der jeweiligen Einzelfälle zu ermitteln sein. 12. Wie groß ist die Zahl der nach Angaben des AZR Ausreisepflichtigen, deren Duldung seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und wie bewertet, wie erklärt sich die Bundesregierung dies? Zum Stichtag 30. April 2017 waren im AZR 6 501 Personen im Sinne der Frage gespeichert. Differenzierte Angaben nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: nach Bundesländer davon Fristdatum mehr als 1 Jahr abgelaufen gesamt 6.501 davon: Baden-Württemberg 658 Bayern 495 Berlin 616 Brandenburg 144 Bremen 90 Hamburg 46 Hessen 312 Mecklenburg-Vorpommern 113 Niedersachsen 689 Nordrhein-Westfalen 2.159 Rheinland-Pfalz 392 Saarland 20 Sachsen 181 Sachsen-Anhalt 254 Schleswig-Holstein 275 Thüringen 57 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12725 nach Staatsangehörigkeit davon Fristdatum mehr als 1 Jahr abgelaufen gesamt 6.501 darunter: Serbien 698 Kosovo 407 Türkei 321 Mazedonien 285 Russische Föderation 284 Irak 245 Afghanistan 229 Bosnien-Herzegowina 204 Kroatien 178 Syrien 177 Albanien 153 Nigeria 145 Marokko 113 Pakistan 101 Rumänien 76 Zur Frage einer Bewertung wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 13. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, nachdem sich im Jahr 2010 herausgestellt hatte, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung nicht, wie zuvor aufgrund des AZR angegeben, 70 000, sondern tatsächlich nur 30 000 betrug (Bundestagsdrucksache 17/2269, Antwort zu Frage 11c), und welche Maßnahmen wurden anschließend ergriffen um zu prüfen, ob solche Fehleinträge in relevanter Größenordnung erneut entstanden sind (bitte im Einzelnen darlegen)? Bei einer Überprüfung des Datenbestands im Jahr 2010 wurde festgestellt, dass in rund 45 000 Fällen bei Ausreisepflichtigen ohne Duldung gleichzeitig eine zeitlich spätere Speicherung eines Aufenthaltstitels oder eines EU-Aufenthaltsrechts vorhanden war. In rund 37 000 dieser Datensätze wurde die gespeicherte Ausreisepflicht vom Bundesverwaltungsamt (BVA) zu Jahresbeginn 2011 automatisch berichtigt und die Ausreisepflicht gelöscht. Hierbei handelte es sich um Abschiebungsandrohungen und -anordnungen, die vom BAMF im Rahmen eines Asylverfahrens in das AZR gespeichert worden waren. Die danach noch offenen Fälle bezeichnen Umstände, in denen sowohl die Speicherung der Ausreisepflicht als auch die nachfolgende Speicherung eines Aufenthaltstitels oder eines EU-Aufenthaltsrechts von Ausländerbehörden vorgenommen wurden. Für diese Fälle wurden je Ausländerbehörde entsprechende Listen erstellt. Die Ausländerbehörden wurden angeschrieben und gebeten, die betreffenden Datensätze im AZR zu überprüfen und ggf. zu bereinigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei den im Jahr 2010 ermittelten fälschlich als ausreisepflichtig ausgewiesenen Personen handelt es sich nicht um „Fehleinträge“. Einmal ausreisepflichtig gewordene Personen können sich zu einem späteren Zeitpunkt mit gültigem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Eine technische Lösung, wie z. B. die Einführung von Plausibilitätsprüfungen, die die Eintragung gewisser Kombinationen an Sachverhalten verhindert, ist in diesem Fall nicht möglich. Daher wurde die Berechnungslogik zur statistischen Ermittlung der Zahl der der Ausreisepflichtigen im Anschluss an die damalige Bereinigungsaktion geändert. Seitdem dürfen Datensätze nicht berücksichtigt werden, die zu einer Ausreisepflicht führende Kriterien erfüllen, jedoch gleichzeitig einen aktuelleren Eintrag in der Dimension Aufenthaltsrecht besitzen. Durch die angepasste Berechnungsweise kann eine überhöhte Darstellung der Ausreisepflichtigen um Personen, die inzwischen regulär aufhältig sind, vermieden werden. 14. Welche Stellung genau hat der „Beauftragte für Flüchtlingsmanagement“ (arbeitsrechtlich, weisungsrechtlich, politisch), wem ist er angegliedert, wem rechenschaftspflichtig, inwieweit ist er unabhängig oder Weisungen unterworfen , wie wird er von welchen Mitteln bezahlt, welcher Mitarbeitendenstab steht ihm zur Verfügung, und welchen Charakter haben seine Empfehlungen ? Der Beauftragte für Flüchtlingsmanagement (BFM) und das BAMF haben zur Erbringung von Beratungsleistungen einen Honorarvertrag geschlossen, die Bezahlung erfolgt aus dem Behördenkapitel des BAMF. Der BFM gilt daher im Verhältnis zum BAMF als selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der BFM führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Weisungen werden nicht erteilt, seine Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. Über die Entwicklung der Vorhaben berichtet der BFM regelmäßig der Leitung des Bundesministeriums des Innern (BMI) und stimmt sich mit dieser ab. Zu inhaltlichen Fragen erfolgt eine Abstimmung mit dem BAMF. In seiner Funktion ist der Beauftrage unmittelbar der Hausleitung des BMI zugeordnet. Zur Unterstützung steht dem BFM ein Board zur Seite, das sich u. a. aus Vertretern des BAMF und des BMI-Geschäftsbereichs zusammensetzt. Organisatorisch -administrative Arbeiten werden von einer Geschäftsstelle erledigt. 15. Welche Schlussfolgerungen haben die Bundesregierung bzw. das BAMF (bitte differenzieren) aus den Informationen und Problembeschreibungen im AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement gezogen, wonach teils erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des AZR zur Zahl der Ausreisepflichtigen bestehen, was eine signifikante Anzahl inkonsistenter oder unplausibel erscheinender Datensätze betreffe und zu einer „überhöhten Anzahl ausreisepflichtiger Personen im AZR und somit in offiziellen Statistiken“ führe (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte im Detail darlegen)? Die Wichtigkeit des AZR und der Qualität der eingetragenen Daten wurden und werden allen an den Datensätzen beteiligten Behörden kontinuierlich verdeutlicht . Die intensivierte Kommunikation des Registerführers mit den Behörden über ein Netzwerk von bundesweiten Ansprechpartnern in Sachen Datenqualität soll zu einer bewussteren, qualitativ hochwertigen und nicht zuletzt zeitnahen Erfassung der Sachstände führen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12725 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Ulla Jelpke, auf Bundestagsdrucksache 18/12021, Seite 9 ff. verwiesen. 16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement gezogen, insoweit dort vor „verfehlten Strategien“ auf der Grundlage falscher Zahlen und vor einer verzerrten Debatte über den Umgang mit Ausreisepflichtigen gewarnt wird, insbesondere mit Blick auf die auch von der Bundesregierung beklagten Mängel bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht, die unter anderem mit der (offenbar falschen) Zahl Ausreisepflichtiger nach dem AZR begründet wurden (bitte begründen)? Es ist naheliegend, dass Strategien, die allein auf einer unkritischen Datenauswertung beruhen würden, verfehlt sein können. Die Angaben im AZR zu Ausreisepflichtigen im Zusammenhang mit der Rückkehrpolitik waren für die Entscheidung der Bundesregierung neben den Vollzugshindernissen nur ein Anhaltspunkt . Im Übrigen wird auch insoweit auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/12021, Seite 9 ff. verwiesen. 17. Welche konkreten Maßnahmen wurden oder werden durch die Bundesregierung ergriffen, um die fraglichen Daten zu bereinigen und zu aktualisieren, und welche ungefähre Einschätzung kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF zur tatsächlichen Zahl der im Land lebenden Ausreisepflichtigen machen, wenn die in dem AZR-Leitfaden benannten Mängel und Unklarheiten berücksichtigt werden – in welcher ungefähren Größenordnung ist mit notwendigen Korrekturen zur Zahl der Ausreisepflichtigen aus Sicht fachkundiger Bediensteter des BAMF zu rechnen (bitte darlegen, ggf. auch, warum keine entsprechenden Einschätzungen gemacht werden können)? Die Bundesregierung räumt der Datenqualität im AZR große Bedeutung ein. Dies ist nicht zuletzt deutlich geworden in Ziffer 10 des Beschlusses der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017, wonach sich Bund und Länder bereiterklärt haben, für eine zeitnahe Erfassung und kontinuierliche Pflege der relevanten Daten Sorge zu tragen. Bei der Datenpflege handelt es sich um eine Daueraufgabe, für die die Betroffenen (= eingebenden Stellen) regelmäßig sensibilisiert werden müssen. Vor diesem Hintergrund führt das BAMF seit Mitte Mai Workshops in den Bundesländern durch und gibt Anleitungen zu Datenbereinigungen. Daneben soll ein Datenqualitätsbeauftragter etabliert werden, der in den BAMF-Außenstellen zur Erhöhung der Datenqualität beitragen soll. Seitens des BAMF finden laufend Datenbereinigungsmaßnahmen und Nacherfassungen fehlender Sachstände zum Asylverfahren statt. Auch ist die Einführung weiterer Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe von Daten geplant. Im Hinblick auf den zweiten Teil der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 der Abgeordneten Ulla Jelpke, auf Bundestagsdrucksache 18/12021, Seite 9 ff. sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12623 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wieso wird in der Präsentation des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement vom 13. März 2017 für das erste Treffen der Ansprechpartner der Länder am 16. März 2017 in Berlin an zwei Stellen (S. 11 und S. 20) auf eine prognostizierte bzw. voraussichtliche Zahl von rund 485 000 Ausreisepflichtigen bis Ende des Jahres 2017 als Ausgangspunkt für Handlungsempfehlungen Bezug genommen, obwohl die Bundesregierung sich diese Prognose ausdrücklich nicht zu eigen gemacht hat (siehe Vorbemerkung) und obwohl aufgrund der aktuellen Entwicklung der Zahl der Ausreisepflichtigen und wegen der im AZR-Leitfaden benannten Datenmängel nach Ansicht der Fragesteller davon ausgegangen werden muss, dass diese Prognose viel zu hoch ausgefallen sein dürfte, und warum sollen die aus dieser Prognose abgeleiteten Handlungsempfehlungen gegebenenfalls unverändert umgesetzt werden, selbst wenn sich die Prognose als unhaltbar erweisen sollte (bitte ausführlich darlegen)? Die Bundesregierung hat wiederholt dargelegt, dass sie aufgrund weiterer ablehnender Bescheide des BAMF für 2017 eine steigende Zahl von ausreisepflichtigen Ausländern erwartet, wenn die Maßnahmen zur Rückkehrförderung und zur Rückführung von Ausreispflichtigen nicht wirken sollten. Es stimmt, dass sie sich die o. g. Prognose, die auf den Berechnungen eines Beratungsunternehmens beruht , nicht zu Eigen gemacht hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 19. Welche mit den Regierungschefs bzw. Regierungschefinnen der Länder (Ausnahme: Thüringen) am 9. Februar 2017 beschlossenen Maßnahmen zur „Rückkehrpolitik“, die vor allem mit einem Anstieg der Zahl der Ausreisepflichtigen begründet wurden, sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr erforderlich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Zahl der Ausreisepflichtigen – unter Berücksichtigung von Fehleinträgen im AZR – nicht signifikant gestiegen ist (bitte ausführen)? Keine. Die Maßnahmen wurden nicht verabredet, um Planzahlen – hier zur Zahl von Ausreisepflichtigen – zu erreichen, sondern um das geltende Aufenthaltsrecht wirksam durchzusetzen. 20. Inwieweit kann die Bundesregierung die Auskünfte des Ministeriums für Familie , Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland- Pfalz (dortige Landtagsdrucksache 17/26136, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bestätigen, wonach a) es immer noch Asylsuchende geben soll, die keinen Asylantrag stellen konnten und deshalb eine Duldung erhalten haben (und welche Angaben zu bundesweiten Zahlen hierzu kann die Bundesregierung gegebenenfalls machen)? Die Bundesregierung kann die Angaben im Sinne der Frage nicht bestätigen. b) weder das Bundesministerium des Innern noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde die Anfrage der Bundesländer nach der Zahl der Ausreisepflichtigen, soweit diese die Zahl der Geduldeten übersteigt, beantworten konnten (wann wurde diese Anfrage mit welchem Inhalt gestellt, wann wurde sie mit welchem Inhalt beantwortet )? Infolge einer entsprechenden Nachfrage des BAMF beim Ministerium für Familie , Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Rheinland-Pfalz bestätigte dieses, dass im Zusammenhang mit der dortigen Kleinen Anfrage 17/2373 „Totale Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber in Rheinland- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/12725 Pfalz“ keine Anfrage an das BAMF gestellt worden war und insofern auch keine Beantwortung des BAMF erfolgt ist. Die Anzahl der gesamten Ausreisepflichtigen übersteigt immer die Anzahl der Geduldeten, da nicht jeder Ausreisepflichtige eine Duldung erhält. Zum Stichtag 30. April 2017 waren im AZR 61 907 ausreisepflichtige Personen erfasst, bei denen keine Duldung gespeichert war. c) eine Überprüfung mehrerer Bundesländer auf der Grundlage der Ausländerzentralregister -Nummer ergeben haben soll, dass es sich bei den Ausreisepflichtigen , soweit sie die Zahl der Geduldeten übersteigen, um EU- Bürgerinnen und EU-Bürger, die früher als Drittstaatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig waren, heute aber freizügigkeitsberechtigt sind und sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, um Personen, die (mutmaßlich) ausgereist sind, bei denen eine Abmeldung von Amts wegen aber noch nicht erfolgt ist, und um Personen mit einer Aufenthaltsgestattung handeln soll (und welche genaueren quantitativen bundesweiten Angaben hierzu kann die Bundesregierung machen)? Wenn die Bundesregierung diese Auskünfte nicht bestätigen kann, wie ist im Einzelnen die davon abweichende Auffassung der Bundesregierung (bitte darlegen)? Die Gesamtzahl der ausreisepflichtigen Personen übersteigt die Zahl der Geduldeten um ca. 62 000. Bei ca. 10 000 als ausreisepflichtig gespeicherten Personen ohne Duldung handelt es sich um EU-Bürger. Davon wiederum sind über 2 000 aufgrund eines Verlustes des Freizügigkeitsrechtes ausreisepflichtig. Bei den verbleibenden Personen wird derzeit überprüft, ob die Ausreisepflicht auf einem veralteten Sachverhalt beruht oder z. B. auf einer Asylantragstellung nach EU-Beitritt des Herkunftslandes basiert. Bei Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung besteht keine Ausreisepflicht. Wie in der Antwort zu Frage 6 beschrieben, führt die Speicherung eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltsgestattung auch bei Vorliegen alter Ausreisepflichtsachverhalte zum Erlöschen der Speicherung der Ausreisepflicht. Die Ausreisepflicht muss also nach Erteilung der Aufenthaltsgestattung entstanden sein. In den meisten Fällen wurde nach ablehnenden Asylbescheiden bisher kein neuer Aufenthaltstitel vergeben. Diese Personen werden insofern in der Regel zu Recht als ausreisepflichtig ausgewiesen. 21. Was hat die Evaluierung der Rückmeldungen der Ausländerbehörden zur Initiative des BAMF vom 15. Februar 2017 zur genaueren Erfassung der „sonstigen“ Duldungsgründe erbracht (vgl. Plenarprotokoll 18/227, S. 22832, Anlage 11; bitte im Detail darlegen), und wie bewertet die Bundesregierung diese Rückmeldungen und gegebenenfalls geänderten Duldungsgründe (bitte entsprechend geänderte Daten im AZR angeben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12623 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12725 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Sind die Angaben von „SPIEGEL ONLINE“ vom 5. August 2016 („Bund zahlt McKinsey Millionenhonorar für Abschiebetipps“) zu Bezahlungen für die Unternehmensberatungsfirma McKinsey im Zusammenhang einer Studie zu Rückkehrprozessen und Optimierungspotenzialen zutreffend (bitte im Detail darlegen, welche Leistungen mit wie viel Geld erstattet wurden), und hält die Bundesregierung diese Zahlungen im Nachhinein für berechtigt, wenn sich herausstellen sollte, dass die zentrale Prognose einer Zahl von 485 000 Ausreisepflichtigen bis Ende des Jahres 2017 grob falsch war (bitte begründen)? Die Projektrahmendaten lauten wie folgt: 660 Beratertage wurden beauftragt und aus dem McKinsey-BAMF-Rahmenvertrag abgerufen. Pro Beratertag fallen 2 300 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an. Die Gesamtkosten betrugen 1 806.420 Euro brutto. Die Leistungen wurden bis zum Projektende am 16. Dezember 2016 planmäßig erbracht. Die Ergebnisse wurden seitens des BAMF abgenommen. Auftrag an McKinsey im Rahmen des Projekts „Prozessdarstellung und Aufzeigen Optimierungspotenziale“ war es, den gesamten Rückkehrprozess nach Optimierungsmöglichkeiten zu untersuchen. Ziel des Auftrags war die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen, um aktuelle Herausforderungen im Bereich Rückkehr zu überwinden. Hierzu wurden in Zusammenarbeit mit beteiligten Bundesländern, BAMF und Bundespolizei die verschiedenen Prozesse der Rückkehr erhoben und strukturiert. In Zusammenarbeit mit Experten aus freiwilliger Rückkehr und Rückführung wurden Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet. Diese wurden evaluiert und in 14 Maßnahmen zusammengefasst. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurde auch eine verbesserte Transparenz zu den Mengengerüsten nach Herkunftsländern, Duldungsquoten, Duldungsgründen und weiteren Kategorien sowohl deutschlandweit als auch auf Bundesländerebene hergestellt. Zudem wurden Ausreisezahlen (Rückführungen und freiwillige Ausreisen) ermittelt, auch mit externen Daten. Die Kostendimensionen für freiwillige Rückkehr und Rückführungen wurden erfasst und den Kosten einer nicht-vollzogenen Ausreise gegenübergestellt . Darüber hinaus wurde im Rahmen des Projekts eine Prognose zur Entwicklung der Anzahl Ausreisepflichtiger entwickelt. Als Basis wurde die Zahl der Ausreisepflichtigen laut AZR herangezogen (ca. 215 000, Stand: 31. Juli 2016). Diese Datenbasis wurde um unplausible Eintragungen bereinigt. Um die weitere Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen zu ermitteln, wurden verschiedene Daten zugrunde gelegt. Darunter: Anhängige Verfahren des BAMF (ca. 580 Tsd. im September 2016) eine errechnete durchschnittliche Schutzquote (basierend auf der Herkunftsländer -Zusammensetzung der anhängigen Verfahren sowie auf historischen Schutzquoten für diese Herkunftsländer) Angaben des BAMF über erwartete zusätzliche neue Asylanträge Fortschreibungen der erfassten Ausreisen (freiwillige Rückkehr und Rückführung ) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/12725 Unabhängig von der Entwicklung der Zahl der Ausreisepflichtigen bis zum Ende dieses Jahres hat diese Studie zu den Rückkehrprozessen und Optimierungspotenzialen zu weitreichenden Verbesserungen der Rückkehrmaßnahmen gemäß dem Beschluss anlässlich der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017 geführt und war deshalb zielführend. Die Bundesregierung hält die Zahlungen insofern für gerechtfertigt. Die beauftragten Leistungen wurden erbracht, wozu vor allem die Identifizierung von Schnittstellenproblemen beim Zusammenwirken von Behörden zählte. Im Übrigen sieht der Vertrag keine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vor, dass sich eine Prognose nicht bewahrheitet. 23. Sieht es die Bundesregierung als einen Qualitätsmangel der besagten Rückkehrstudie von McKinsey an, dass dort die Mängel bei der Datenerfassung der Ausreisepflicht im AZR jedenfalls nicht in der konkreten Weise erkannt und benannt wurden, wie dies im AZR-Leitfaden des Beauftragten für Flüchtlingsmanagement geschehen ist, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus? Das AZR ist die derzeit einzige bundesweite Datenquelle zu Ausreisepflichtigen und ihrem Status. Deshalb wurde im Rahmen des Projekts „Prozessdarstellung und Aufzeigen Optimierungspotenziale“, auch die Qualität der AZR-Daten thematisiert . Insbesondere wurde eine Handlungsempfehlung zur Verbesserung der Datenlage des AZR formuliert, die den Anstoß für die Bemühungen des BFM gegeben hat, die Daten zu konsolidieren. 24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung insgesamt daraus, dass ihre Pläne zu rechtlichen Verschärfungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht , aber auch zu verstärkten Abschiebungen durch Vereinbarungen mit den Bundesländern, offenbar auf falschen Zahlenannahmen basieren und das angenommene Problem offenbar jedenfalls nicht in der vermuteten quantitativen Dimension besteht? Die in der Frage angesprochenen Vorhaben beruhen nicht auf Zahlenannahmen, sondern auf der Feststellung von Vollzugsdefiziten, die beseitigt werden sollen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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