Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 15. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12768 18. Wahlperiode 19.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12634 – Bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem „Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung“ wurde unter anderem beschlossen, gegen Übertragung betreffender Finanzmittel die Verantwortung für die Atommüll-Zwischenlagerung sukzessive von den Atomkraftwerke (AKW) betreibenden Energieversorgungsunternehmen an den Bund zu übergeben. Siehe hierzu auf Bundestagsdrucksache 18/10353 unter anderem die Begründung zu Artikel 2 Entsorgungsübergangsgesetz , § 3 Zwischenlager, Absätze 1 und 2, wonach „die nach § 6 Atomgesetz genehmigten Zwischenlager unentgeltlich bis zum 1. Januar 2019 dem bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber“ und „die sonstigen für einen nicht nur vorübergehenden Betrieb vorgesehenen Zwischenlager dem bundeseigenen Zwischenlagerbetreiber unentgeltlich bis zum 1. Januar 2020 übertragen werden“ sollen. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 8. Mai 2017 wurde die hierfür vorgesehene neue bundeseigene Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) am 1. März 2017 von der privatwirtschaftlichen Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) gegründet. Die GNS, ein gemeinsames Unternehmen der AKW betreibenden Energieversorgungsunternehmen, veröffentlichte am 8. Mai 2017 ebenfalls eine Pressemitteilung zur Übergabe der Zwischenlagerung. Laut beiden Mitteilungen wird die BGZ Personal von der GNS übernehmen: von den Standorten Gorleben und Ahaus etwa 80 Personen, aus Essen etwa 70. Rund 450 GNS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter werden weiter der GNS angehören und die anderen Geschäftsbereiche weiter betreiben. Manche Angaben der beiden Pressemitteilungen unterscheiden sich jedoch bzw. können unterschiedlich verstanden werden. Beispielsweise wird der Übergabetermin für die Geschäftsanteile an der BGZ von der GNS an den Bund in der GNS- Pressemitteilung konkret auf den 1. August 2017 datiert, wohingegen die BMUB-Pressemitteilung vorsichtiger von „voraussichtlich im August 2017“ spricht. Zu den genauen Umständen der BGZ-Gründung und Personalübernahme sowie dem weiteren Verlauf der Zwischenlagerübergabe haben sich Fragen ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12768 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Warum wurde die neue BGZ am 1. März 2017 von der GNS gegründet und nicht vom BMUB? Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung sieht in Artikel 2, § 2 Absatz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes die Schaffung einer in privater Rechtsform zu organisierenden Gesellschaft vor, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und der die Wahrnehmung der Aufgaben der Zwischenlagerung der Abfälle der in den Entsorgungsfonds Einzahlungspflichtigen zu übertragen ist. Die Übertragung der Zwischenlager gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der gesetzlichen Zeitvorgaben bedarf einer umfangreichen organisatorischen Vorbereitung , die mit der Gründung der Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) durch die GNS eingeleitet werden konnte. Mit dieser Form der Gründung soll gewährleistet werden, dass die zeitliche Ausrichtung des Gesetzes eingehalten wird. Die BGZ wurde in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) von der GNS gegründet. 2. Haben oder bekommen die BGZ-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter einen neuen Arbeitsplatz in Essen oder bleiben sie in den Räumlichkeiten der GNS? Falls letzteres, a) sind diese Räumlichkeiten von den Räumlichkeiten der weiter bestehenden GNS getrennt? b) ist für die Räumlichkeiten Geld vom Bund an die GNS geflossen, und ggf. wie viel? c) soll für die Räumlichkeiten noch Geld vom Bund an die GNS fließen, und ggf. wie viel? Die Beschäftigten am Standort Essen sollen ihre Aufgaben auch in Zukunft grundsätzlich am bisherigen Arbeitsort in Essen wahrnehmen. Auch der Hauptsitz und die Zentrale der BGZ werden in Essen sein. Die Räumlichkeiten befinden sich zunächst im Gebäude der GNS in Essen, wobei der BGZ bestimmte Etagen in dem Gebäude zugewiesen werden sollen. Eine räumliche Trennung von BGZ und GNS wird somit gewährleistet. Hinsichtlich der konkreten vertraglichen Ausgestaltung finden derzeit Verhandlungen mit der GNS statt. Ein Verhandlungsergebnis hierzu liegt noch nicht vor. 3. Wird die Führungsebene der BGZ auch durch ehemalige GNS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter gestellt werden? Dazu sind noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen worden. 4. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass eine Trennung zwischen der Konzernpolitik der GNS und der Regierungspolitik stattfindet? Die BGZ wird eine in privater Rechtsform zu organisierende, eigenständige Gesellschaft sein, deren alleiniger Gesellschafter die Bundesrepublik Deutschland sein wird. Die Übernahme von Personal der GNS durch die BGZ dient dem alleinigen Zweck, eine Gesellschaft einzurichten, die die ihr übertragenen Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Eine Vermischung von „Konzernpolitik“ und „Regierungspolitik “ ist damit von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland als einziger Gesellschafter der BGZ, vertreten durch das BMUB, über die Beteiligungsverwaltung die ordnungsgemäße und dem Gesetz entsprechende Aufgabenerledigung durch die BGZ sicherstellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12768 5. Wovon hängt ab, ob der Bund sämtliche Geschäftsanteile an der BGZ einschließlich der kerntechnischen Einrichtungen an den Standorten in Ahaus und Gorleben am 1. August 2017 oder im August 2017 übernehmen wird oder nicht? Unter welchen Umständen wird der Bund die Geschäftsanteile an der BGZ möglicherweise erst später als August 2017 übernehmen? Der Zeitpunkt der Übernahme von BGZ und den kerntechnischen Einrichtungen an den Standorten in Ahaus und Gorleben hängt maßgeblich von den derzeit noch laufenden Vertragsverhandlungen mit der GNS ab. 6. Wird die Klage der GNS gegen die Auflagen der zuständigen Landesatomaufsichtsbehörde Niedersachsens zum Abfalllager Gorleben (ALG) vor der Übergabe des ALG an die BGZ nach Kenntnis der Bundesregierung zurückgenommen (vgl. hierzu beispielsweise den Online-Artikel „Gorleben-Betreiber klagt gegen Umweltministerium“ des NDR vom 11. Juli 2016)? Falls nein, wird sie von der BGZ aufrechterhalten oder wird der Bund bzw. die BGZ die Auflagen Niedersachsens erfüllen? Unmittelbar nach Übergang der Gesellschaft auf die Bundesrepublik Deutschland wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit dem Land Niedersachsen Gespräche führen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu dieser Frage zu erzielen. 7. Wird die GNS nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur bevorstehenden Übergabe der kerntechnischen Einrichtungen an den Standorten Ahaus und Gorleben an diesen noch Ertüchtigungsarbeiten und/oder andere bauliche Maßnahmen vornehmen, und falls ja, konkret welche, an welchen Einrichtungen in Ahaus und Gorleben? Am Transportbehälterlager Gorleben sind Nachrüstungsmaßnahmen zur Erweiterung des baulichen Schutzes des Zwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter geplant. Der konkrete Zeitpunkt und die konkrete Umsetzung sind derzeit noch offen, da für diese Nachrüstungsmaßnahmen entsprechende Genehmigungen beantragt sind. Die Erteilung der Genehmigungen wird im laufenden Kalenderjahr erwartet. Darüber hinaus finden am Brennelementzwischenlager Ahaus Nachrüstungsmaßnahmen zur Erweiterung des baulichen Schutzes des Zwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter statt. 8. Hat der Bund Geld für eine frühzeitige Übernahme der Zwischenlager gezahlt , und falls ja, wie viel? Die Bundesrepublik Deutschland hat kein Geld für eine frühzeitige Übernahme der Zwischenlager gezahlt. 9. Was genau kauft der Bund in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der BGZ von der GNS, und wie hoch ist der betreffende Kaufpreis (vgl. hierzu den Online-Artikel „Bund übernimmt Essener Experten für Atom- Zwischenlager“ der WAZ vom 8. Mai 2017)? Welche konkreten Grundstücke und Liegenschaften wechseln in diesem Zusammenhang den Eigentümer? Die Verhandlungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12768 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie ist der Wortlaut der betreffenden Übertragungs- bzw. Kaufvereinbarung zwischen Bund und GNS inklusive Anhänge, Protokollnotizen etc. (vgl. hierzu den Online-Artikel „Bund übernimmt Essener Experten für Atom- Zwischenlager“ der WAZ vom 8. Mai 2017)? Sofern die Vereinbarung zwischen Bund und GNS noch nicht unterzeichnet ist, voraussichtlich wann soll die Unterzeichnung erfolgen? Dies ist Gegenstand der derzeitigen Vertragsverhandlungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Insbesondere welche Regelungen wurden bzw. werden hinsichtlich der Werksfeuerwehr an den Standorten Ahaus und Gorleben getroffen? Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 12. Werden die zwölf dezentralen Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente , die sich an AKW-Standorten befinden, bis zum 1. Januar 2019 auf den Bund übertragen oder möglicherweise – zumindest zum Teil – erst später ? Falls letzteres, warum, und ist dafür aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes nötig? Nach derzeitigem Planungsstand erfolgt die Übertragung der Zwischenlager nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang Tabelle 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes und den dort bezeichneten besonderen Randbedingungen zum 1. Januar 2019. 13. Wann soll nach aktuellem Stand die Übergabe der zwölf Lager mit schwachund mittelradioaktiven Abfällen aus dem Betrieb und Rückbau der Atomkraftwerke an die BGZ erfolgen (bitte möglichst konkrete Angabe, soweit zwischen Bund und GNS die im in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Entsorgungsübergangsgesetz getroffenen Vorgaben konkretisiert wurden)? Nach derzeitigem Planungsstand erfolgt die Übertragung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang Tabelle 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und den dort bezeichneten besonderen Randbedingungen zum 1. Januar 2020. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333