Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12773 18. Wahlperiode 20.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Irene Mihalic, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12576 – Erkenntnisse und Konsequenzen aus den Enthüllungen hinsichtlich des rechtsextremistischen Netzwerkes um Franco A.: Aufklärung in den Geschäftsbereichen Justiz und Inneres V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Skandal um den Oberleutnant Franco A. – mutmaßlich an Politikern geplante rechtsextrem motivierte Morde mit der Zielsetzung, den Verdacht auf Flüchtlinge zu lenken, sowie etwaige rechtsextreme Netzwerke in der Bundeswehr – zieht immer größere Kreise. Mittlerweile sitzen drei Männer in Haft: Oberleutnant Franco A., Oberleutnant Maximilian T. und der Student Mathias F. Ein weiterer Soldat, Oberleutnant Ralph G., sowie zwei Vorgesetzte von Franco A. wurden durch die Bundeswehr vom Dienst suspendiert. Bei Mathias F. wurden über 1 000 Schuss Munition aus Bundeswehrbeständen gefunden (u. a. Pistolen- und G36-Munition), deren überwiegender Teil laut Presseberichten aus Standorten stammt, an denen Franco A. und Maximilian T. stationiert waren. Auch der mögliche Diebstahl von zwei G36-Gewehren und einer P8-Pistole im Februar 2017 aus einem Panzer des Typs „Fuchs“ am Bundeswehr -standort Munster wird mit der Gruppe um Franco A. in Zusammenhang gebracht. Der Fall machte erstmals Ende April 2017 Schlagzeilen, als Franco A. durch das Bundeskriminalamt festgenommen wurde und konzertierte Durchsuchungen und Beschlagnahmen an 16 Orten in Deutschland, Frankreich und Österreich stattfanden. Aufgeflogen war Franco A. wohl nur durch die Ermittlungen der österreichischen Sicherheitsbehörden, die ihn nach dem Verstecken einer Schusswaffe in einer Toilette im Wiener Flughafen beobachten konnten. Zuvor hatte Franco A., der als Offizier in der deutsch-französischen Kaserne in Illkirch stationiert war, sich als syrischer Flüchtling in Deutschland ausgegeben und erfolgreich einen Antrag auf Asyl beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen können. Dieses bescheinigte ihm im Dezember 2016 subsidiären Schutzstatus wegen des Bürgerkriegs in Syrien. Es wird vom Generalbundesanwalt (GBA) wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat ermittelt. Es wird angenommen, dass die Offiziers-Gruppe Anschläge auf Spitzenpolitiker wie Joachim Gauck, Heiko Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12773 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Maas, Claudia Roth aber auch gegen politische Institutionen wie die Amadeu- Antonio-Stiftung plante. Das rechtsextremistische Netzwerk innerhalb der Bundeswehr konnte sich offenbar frei entfalten, obwohl schon im Jahr 2014 handfeste Beweise für die rechtsextreme Gesinnung des mutmaßlichen Rädelsführers Franco A. vorlagen, als dieser eine Masterarbeit mit rassistisch/völkischen Inhalten vorlegte. Daraus wurden keinerlei disziplinarische oder anderweitige Konsequenzen für bzw. gegen Franco A. gezogen. Das Ausmaß dieses umfassenden (im nachfolgenden genannt) „Vorgangs um Franco A.“ und mutmaßliche Mittäter und Mitwisser ist bei weitem noch nicht überschaubar. Es kommen immer weitere Pressemeldungen zu Waffendiebstählen bei der Bundeswehr mit möglichen Verbindungen zu Franco A. und Maximilian T. sowie zur möglichen Vernetzung mit rechtsextremen Organisationen wie der sogenannten Identitären Bewegung hinzu. Schwerwiegende Fragen stellen sich in Öffentlichkeit und Parlament daher nicht nur zum disziplinarrechtlichen Vorgehen innerhalb der Bundeswehr, dem Vorgehen des Militärischen Abschirmdienstes und zur Führung innerhalb der Bundeswehr, sondern auch zum Asylverfahren des Franco A. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Zuerkennung einer subsidiären Flüchtlingseigenschaft sowie den Erkenntnissen anderer Sicherheitsbehörden wie dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst zu einer etwaigen Vernetzung mit rechten Gruppen und Organisationen außerhalb der Bundeswehr in Deutschland und international. 1. Zu den Erkenntnissen der Bundesregierung, insbesondere des Generalbundesanwalts (GBA) sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): a) Seit wann ist der GBA mit dem Vorgang befasst? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist seit dem 18. April 2017 über den „Vorgang um Franco A.“ unterrichtet. Im Zuge weiterer Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ergab sich gegen ihn zunehmend der Verdacht, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat aus rechtsextremistischer Gesinnung vorbereitet zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde am 2. Mai 2017 wegen der besonderen Bedeutung des Falles übernommen (§ 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung § 74a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). b) Wer (welche Institution genau) hat welchen Sachverhalt dem GBA übermittelt ? c) Prüft der GBA aufgrund eigener Ermittlungen oder aufgrund des ihm vorgetragenen Sachverhalts? d) Beruht der dem GBA übermittelte Sachverhalt auf internen Ermittlungen der Bundeswehr und konkret welcher dortigen Institution, z. B. des Wehrdisziplinaranwalts oder des Militärischen Abschirmdienstes? Sind Befragungen von Personen bundeswehrintern vorgenommen worden und liegen deren Ergebnisse nun dem GBA vor? Welche eigenen Ermittlungshandlungen nahm und nimmt der GBA vor oder verlässt er sich auf interne Ermittlungen der Bundeswehr oder der mit den Ermittlungen beauftragten Polizei, und wenn ja, aus welchem Grund? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12773 e) Hat der GBA seit Befassung mit dem Vorgang die Personen zur Sache befragen können, die an dem Asylverfahren des Franco A. im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beteiligt waren, insbesondere den Anhörer, die Dolmetscherin sowie den Entscheider? f) Welche Kriterien müssten nach Einschätzung des GBA die Strukturen um Franco A., Maximilian T. und Mathias F. erfüllen, um eine Anklage nach §129a des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung rechtfertigen zu können? g) Welche Erkenntnisse gibt es zur Herkunft von der durch Franco A. am Flughafen Wien versteckten Waffe? h) Wie ist der aktuelle Erkenntnisstand zu den über 1 000 Schuss Munition, Zündern und Teilen von Handgranaten, die bei Franco A.s Freund, dem Studenten Mathias F., gefunden wurden? Stammten alle aus Bundeswehrbeständen? Wenn nicht, woher stammten sie (vermutlich) dann? Gibt es dazu ein eigenes Ermittlungsverfahren, und wenn ja, mit welchem Tatvorwurf, oder wird der Munitionsfund in dem o. g. Verfahren mitbehandelt? i) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Zugehörigkeit von weiteren Personen zur Gruppe um Franco A. bzw. weiteren möglichen Mittätern bzw. Mitwissern? j) Welche Erkenntnisse liegen beim GBA zur Rolle des Oberleutnants Ralph G. vor, der nun wegen möglicher Involvierung in den Vorgang vom Dienst suspendiert wurde? k) Welche Erkenntnisse liegen beim GBA zu Oberleutnant Josef R. vor (DER SPIEGEL 20/2017), der ebenfalls möglicherweise an dem Vorgang beteiligt war? l) Welche Erkenntnisse liegen beim GBA zur Rolle der zwei Vorgesetzten von Franco A. vor, die jetzt wegen der mangelnden Konsequenzen aus Franco A.s völkischer Masterarbeit vom Dienst suspendiert wurden? Die Fragen 1b bis 1l werden gemeinsam beantwortet. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts sind noch nicht abgeschlossen. Eine Beantwortung der Fragen muss unterbleiben, um den Erfolg der weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt im hier gegebenen Fall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12773 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode m) Sind andere, und wenn ja, welche Staatsanwaltschaften je seit wann mit dem Vorgang oder ggf. mit ihm zusammenhängenden Vorgängen (z. B. Waffendiebstählen bzw. Waffenverlusten bei der Bundeswehr) befasst? n) Welchen Verdacht welcher Straftaten außerhalb der Zuständigkeit des GBA haben je welche Staatsanwaltschaften je seit wann geprüft oder/und deswegen förmliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, inklusive ggf. Straftaten nach dem Wehrstrafgesetzbuch (WStG), auch von Vorgesetzten ? Die Fragen 1m und 1n werden gemeinsam beantwortet. Mit dem „Vorgang um Franco A.“ war die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main seit dem 15. Februar 2017 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und seit dem 20. Februar 2017 auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuches) befasst. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 2. Mai 2017 übernommen. o) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass möglicherweise strafbares Verhalten von Streitkräfteangehörigen zur Anzeige kommt und die Sachverhalte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich abgegeben werden, insbesondere angesichts des Umstandes, dass § 33 Absatz 3 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO), ein Ermessen einräumt? p) Gibt es Vorschriften, wie dieses Ermessen auszuüben, wie § 33 Absatz 3 WDO anzuwenden ist? Ist dies Gegenstand einer Zentralen Dienstvorschrift der Bundeswehr, etwa der ZdV 14/3 zum Disziplinarverfahren? Wie lauten die entsprechenden Weisungen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) (Wortlaut)? Die Fragen 1o und 1p werden im Zusammenhang beantwortet. Gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) gibt der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn ein Dienstvergehen auch als Straftat zu werten ist und dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Hierzu gibt es in der Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 („Wehrdisziplinarrecht und Wehrbeschwerderecht“), Abschnitt 1.9 („Abgabe an die Staatsanwaltschaft“), eine Regelung, die für den Disziplinarvorgesetzten detaillierte Vorgaben bereithält, die ihm beim Umgang mit Verdachtsmomenten im strafbaren Bereich Handlungssicherheit verleiht. q) Wie ist sichergestellt, dass die Doppelfunktion der Wehrdisziplinaranwälte als Rechtsberater einerseits und Ermittler in Disziplinarsachen andererseits nicht dazu führt, dass womöglich Sachverhalte manipuliert oder strafrechtlich relevantes Verhalten unter den Tisch gekehrt werden können ? Warum sind diese Aufgaben nicht getrennt? Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte sind an Recht und Gesetz gebunden. Das Legalitätsprinzip der WDO verlangt, bei zureichenden Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen disziplinare Ermittlungen aufzunehmen. Hieran sind Disziplinarvorgesetzte und Wehrdisziplinaranwälte gebunden. Der Rechtsberater berät den Disziplinarvorgesetzten in disziplinaren Angelegenheiten und kann ihm Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12773 Handlungssicherheit gewähren, wann ein Vorgang an die Einleitungsbehörde abzugeben ist. Die rechtmäßige Durchführung der insoweit bestehenden Aufgabenfelder orientiert sich an der Gesetzes- und Vorschriftenlage sowie an der truppendienstgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird durch Fachaufsicht übergeordneter Stellen gewährleistet. 2. Zu den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundeskriminalamts (BKA): a) Welche Erkenntnisse hat das BfV seit wann über Franco A., Maximilian T., Mathias F. sowie andere mögliche Kontaktpersonen der Gruppe? b) Welche Erkenntnisse hat das BfV über die anderen Mitglieder der WhatsApp-Gruppe, in der sich Franco A., Maximilian T. und Mathias F. offenbar mit einer Gruppe von mindestens vier weiteren Mitstreitern über ihre Anschlagspläne austauschten (DER SPIEGEL 20/2017)? Welche Erkenntnisse gibt es darüber, ob es sich dabei um Bundeswehrangehörige oder Zivilisten handelt? Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1l verwiesen. c) Gab es einen Austausch zwischen dem BfV und dem MAD zum Vorgang Franco A.? Wenn ja, welchen Inhalt hatte dieser (bitte je nach Datum, Adressat bzw. Absender und Inhalt der Information aufgliedern)? d) Inwieweit und inwiefern tauschen sich das BfV und der MAD grundsätzlich über Extremismus-Verdachtsfälle in der Bundeswehr aus? Welche Weisungen, Dienstvorschriften, Abreden o. Ä. welchen Inhalts bestehen darüber (bitte im Wortlaut angeben)? Die Fragen 2c und 2d werden gemeinsam beantwortet. Gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst findet zwischen dem MAD und dem BfV eine vollumfängliche gegenseitige Unterrichtung in Angelegenheiten ihrer gesetzlichen Aufgaben statt. Dementsprechend findet grundsätzlich immer eine Unterrichtung des MAD seitens des BfV statt, wenn das BfV Kenntnis über Extremismus-Verdachtsfälle in der Bundeswehr erlangt. Darüber hinaus unterrichtet auch der MAD das BfV über Extremismus-Verdachtsfälle im Zuständigkeitsbereich des BfV. Auch im vorliegenden Fall fand seit dem 4. Februar 2017 ein Informationsaustausch statt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1l verwiesen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12773 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu Verbindungen A.s oder seiner mutmaßlichen Komplizen zu rechtsextremistischen Gruppen und Organisationen außerhalb der Bundeswehr? Gegebenenfalls welche Erkenntnisse? f) Wurde der Fall Franco A. je im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) (rechts) erörtert, z. B. indem das MAD diesen als Gefährder-Sachverhalt oder anderweitig aufrief, und wenn ja, wann, auf wessen Initiative, in welchem Zusammenhang, und mit welchem Ergebnis? Aus welchem Grund entschied das BKA laut Chronologie des BMVg zum Vorgang Franco A. am 14. Februar 2017, einen Identitätsabgleich im Fall Franco A./David Benjamin mit Flüchtlingsdaten zu machen? g) Wann und woher erfuhr das BKA vom Waffenfund am Wiener Flughafen und der vorläufigen Festsetzung Franco A.s durch die österreichischen Behörden? h) Welche Erkenntnisse haben das BKA und das BfV zu Baujahr, Herkunft, Vorbesitzer, Kaliber, Munition, genauem Auffindungsort und zum eventuellen Verbringungsweg der Waffe nach Österreich, mit der Franco A. auf dem Flughafen Wien angetroffen wurde? i) Welche Erkenntnisse haben das BKA und das BfV zu Kontakten, Kontaktpersonen und Aufenthaltszeiten des Franco A. in den letzten Jahren nach Österreich, insbesondere zu dortigen Personen oder Organisationen, die als rechtsextrem eingeschätzt werden? j) Welchen Zwecken dienten die Besuche von Franco A. in Österreich neben dem Besuch des Offiziersballs im Januar und am 2. Februar 2017? k) Welche Erkenntnisse haben das BKA und das BfV zu Zusammenhängen zwischen der Reise des Franco A. am 2. Februar 2017 und dem am selben Tag stattfindenden Burschenschaftsball in Wien? l) Welche Erkenntnisse haben das BKA und das BfV zum Diebstahl der Waffen (2xG36, 1xG3, P8 und Signalpistole) aus einem Fuchs-Transportpanzer auf dem Truppenübungsplatz Munster Nord am 13. Februar 2017? m) Welche Erkenntnisse haben das BKA und das BfV hinsichtlich der P8-Pistole, die im Rahmen eines Schießtrainings im Sommer 2014 auf dem Truppenübungsplatz im bayerischen Grafenwöhr, an der auch Maximilian T. beteiligt gewesen sein soll, als verschwunden gemeldet wurde? n) Wie ordnen das BKA und das BfV die Gruppe um Franco A. ein im Vergleich zu anderen rechtsextremistischen und -terroristischen Gruppierungen , wie z. B. der sogenannten Old School Society, die sich über ihre Pläne ebenfalls vor allem über soziale Medien, insbesondere Chatgruppen , absprachen? o) Gibt es laut Erkenntnissen des BfV und des BKA Verbindungen der Gruppe um Franco A. zur sogenannten Identitären Bewegung, und wenn ja, welche? Die Fragen 2e bis 2o werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1l verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12773 p) Welche Kenntnisse hat das BfV generell zu rechtsextremen Netzwerken, bei denen mindestens einzelne Beteiligte in der Bundeswehr dienen und mutmaßlich die Zugänge zu Waffen, Munition u. Ä. nutzen? Es gab bzw. gibt vereinzelt Hinweise auf Personen mit Bundeswehrvergangenheit oder -zugehörigkeit, bei denen der Verdacht besteht, dass Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene vorhanden sind. Diesen Hinweisen wird stets im Rahmen der Zuständigkeit des BfV nachgegangen. Verifizierte Fälle von Bundeswehrangehörigen , die in rechtsextremistischen Zusammenhängen stehen und ihre Zugänge zu Waffen, Munition u. ä. für rechtsextremistische Zwecke nutzen, sind bisher nicht bekannt geworden. q) Waren nach aktuellem Kenntnisstand des BKA und des BfV auf den bei Franco A. und seinen mutmaßlichen Komplizen gefundenen Opfer-Listen Personen aufgeführt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatten, insbesondere z. B. österreichische oder französische Staatsangehörige? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1l verwiesen. r) Gab es zu der Gruppe um Franco A. einen Informationsaustausch des BfV und des BKA mit französischen oder anderen europäischen Behörden, und wenn ja, welchen Inhalts war dieser Austausch? Im Zuge der Ermittlungen zu dem „Vorgang um Franco A.“ stehen die beteiligten Behörden auch im informationellen Austausch mit Behörden anderer europäischer Staaten. Eine weitergehende Beantwortung der Frage muss aus den in der Antwort zu den Fragen 1b bis 1l genannten Gründen unterbleiben. s) Welche Erkenntnisse haben das BfV und das BKA zu möglichen Verbindungen der Gruppe um Franco A. in die internationale rechte Szene? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1b bis 1l verwiesen. 3. Zu den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes (BND): a) Welche Erkenntnisse hatte der BND wann zum Vorgang Franco A.? Der Sachverhalt gelangte dem Bundesnachrichtendienst ausschließlich aus der Presseberichterstattung zur Kenntnis. b) Hat der BND sich mit Diensten anderer Staaten zum Vorgang Franco A. ausgetauscht, z. B. mit solchen aus Österreich und Frankreich? Wenn ja, welche Erkenntnisse hat der BND dazu? Der Bundesnachrichtendienst hat sich nicht mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten zum Vorgang Franco A. ausgetauscht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12773 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Erhielt der BND Hinweise von ausländischen Nachrichtendiensten, z. B. aus Österreich und Frankreich, zum Vorgang Franco A.? Wenn ja, welche Hinweise gingen wann beim BND ein? d) Wie wurden diese Hinweise bewertet und wann an andere Sicherheitsbehörden , insbesondere die Ermittlungsbehörden, das BfV und den MAD, weitergegeben? Die Fragen 3c und 3d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesnachrichtendienst erhielt von ausländischen Nachrichtendiensten keine Hinweise zum Vorgang Franco A. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333