Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12865 18. Wahlperiode 21.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12473 – Einschränkung zivilgesellschaftlicher Rechte in Israel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Freundschaft zwischen Israel und Deutschland beruht auf den gemeinsamen Werten von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und auf der historischen Verantwortung Deutschlands für die Massenverbrechen an Jüdinnen und Juden in der Zeit des Nationalsozialismus. Die deutsche Verpflichtung für Israels Existenz und Sicherheit ist bedingungslos. In einem feindlichen Umfeld, von Terror und Angriffen bedroht, hat es Israel stets geschafft, eine funktionierende Demokratie zu bleiben, in der abweichende Meinungen und Minderheitenrechte stets hochgehalten wurden. Bereits die Unabhängigkeitserklärung von 1948 klärt: „Der Staat Israel wird der jüdischen Einwanderung und der Sammlung der Juden im Exil offenstehen. Er wird sich der Entwicklung des Landes zum Wohle aller seiner Bewohner widmen. Er wird auf Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden […] gestützt sein. Er wird all seinen Bürgern ohne Unterschied von Religion, Rasse und Geschlecht, soziale und politische Gleichberechtigung verbürgen. Er wird Glaubens- und Gewissensfreiheit […] unter seinen Schutz nehmen […].“ Der israelische Rechtsstaat und insbesondere der Oberste Gerichtshof hat immer wieder Gesetzesinitiativen und Vorstöße der Regierung abwenden können, die diese Rechte verletzten. Mit Sorge nehmen wir die Klagen vieler zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie politischer Gruppen und Parteien über Einschränkungen ihrer Arbeitsmöglichkeiten zur Kenntnis. In den letzten Jahren wurden in der Knesset Initiativen eingebracht, die auf Einschränkung der bürgerlichen und politischen Rechte abzielen oder zivilgesellschaftliche Akteure in ihrer Arbeit behindern sollten. In abgeschwächter Form sind solche Gesetze auch von der Mehrheit der Knessetabgeordneten verabschiedet worden, etwa das Einreisegesetz, nach dem ausländischen Bürgern, die zum Boykott gegen Israel oder gegen israelische Siedlungen aufrufen, die Einreise nach Israel untersagt werden kann. Die Kampagne „Boycott, Divetment and Sanctions“ (BDS) und den Aufruf zum Boykott Israels lehnen die Fragesteller ab. Ein pauschales Einreiseverbot aber ist die falsche Reaktion auf BDS. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12865 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung das sogenannte NGO- Gesetz, das am 11. Juli 2016 im israelischen Parlament verabschiedet wurde, auf die Arbeit der betroffenen israelischen Nichtregierungsorganisationen ausgewirkt? Die sich aus dem genannten Gesetz ergebenden Berichtspflichten treten erst ab Anfang 2018 in Kraft. Erst aus den dann zu berichtenden Angaben leiten sich bei über 50 Prozent Finanzierung aus ausländischen öffentlichen Quellen weitere Pflichten für die betroffenen Organisationen ab. Nichtregierungsorganisationen, die mit öffentlichen Mitteln aus dem Ausland gefördert werden, wurden in der israelischen Debatte um das Gesetz als vom Ausland gesteuert und gegen israelische Interessen gerichtet dargestellt. Die damit verbundene Polarisierung der Debatte bis hin zu persönlichen Angriffen auf Mitglieder hat für die betroffenen Organisationen jenseits der direkten Auswirkungen des Gesetzes Folgen. Nichtregierungsorganisationen, die die Siedlungspolitik unterstützen , erhalten hingegen aus dem Ausland überwiegend private Mittel und sind vom Gesetz und dieser Debatte nicht erfasst. 2. Wie trägt die Bundesregierung in ihren bilateralen Beziehungen zu Israel dem Umstand Rechnung, dass Organisationen für Bürgerbeteiligung wie CIVICUS, die den öffentlichen Raum für Zivilgesellschaft weltweit beobachten , davon ausgehen, dass dieser in Israel derzeit als blockiert („obstructed “) einzustufen ist (Stufe 3 von 5)? Aus Sicht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist eine handlungsund entscheidungsstarke Zivilgesellschaft in all ihrer Vielfalt ein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil jeder Demokratie und stellt einen Wert an sich dar. Die Bundesregierung fördert tolerante, lebendige Zivilgesellschaften mit ihren Organisationen etwa Kirchen, Nichtregierungsorganisationen, politische und private Stiftungen und Kommunen. Israel ist ein demokratischer Staat mit einer aktiven Zivilgesellschaft. Organisationen wie CIVICUS weisen aber darauf hin, dass die komplexe politische Situation im Verhältnis zu den Palästinensern und den besetzten Gebieten auf die zivilgesellschaftliche Situation starken Einfluss hat, s. auch die Antwort zu Frage 1. Die Bundesregierung hat die Auswirkungen verschiedener Gesetzesvorhaben auf die israelische Zivilgesellschaft mit der israelischen Regierung thematisiert. Sie nimmt zivilgesellschaftliche Organisationen im Rahmen von Besuchsreisen nach Israel regelmäßig wahr und unterstützt diese in ihrer Arbeit. 3. Welche Auswirkungen erwartet sie vor diesem Hintergrund von einem weiteren , am 20. März 2017 verabschiedeten NGO-Gesetz, das die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen in Zeiten des Wahlkampfs reglementiert? Das erwähnte Gesetz soll Wahlkampfausgaben durch Private reglementieren. Experten israelischer Think Tanks kritisieren insbesondere, dass die Reglementierung von Organisationen nach dem Gesetz anhand ihrer finanziellen Einnahmen und nicht anhand ihrer Wahlkampfausgaben erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12865 4. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, wie das neue Einreisegesetz („Entry to Israel Law (Amendment 27) 5777-2017“) in der Praxis umgesetzt werden soll, ob etwa Reisende nach ihren politischen Positionen etwa zu Siedlungen oder der Kennzeichnung von dort stammender Waren befragt werden sollen, und wer gegebenenfalls diese Befragungen durchführen wird? Zur Umsetzung des neuen Einreisegesetzes („Entry to Israel Law (Amendment 27) 5777-2017“) liegen noch keine hinreichenden Erfahrungen vor. Wenngleich es seit Verabschiedung des Gesetzes Zurückweisungen gegeben hat, sind der Bundesregierung bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen eine Zurückweisung bei der Einreise unter expliziter Berufung auf diese Gesetzesänderung erfolgt ist. 5. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass Organisationen verschiedener politischer Ausrichtungen, die sich grundsätzlich mit dem Staat Israel solidarisch erklären, wie Americans for Peace Now, J-Street, das American Jewish Committee und die Anti-Defamation League, sich kritisch zu den neuen Einreiseregelungen geäußert haben? Die Bundesregierung hat sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber der israelischen Regierung dahingehend geäußert, dass jeder Staat das Recht hat, die Einreise in das eigene Staatsgebiet zu regeln, dies aber nach klaren, nachvollziehbaren und das Recht auf freie Meinungsäußerung berücksichtigenden Kriterien erfolgen sollte. 6. Inwiefern fallen nach Einschätzung der Bundesregierung auch die Warnhinweise zu Geschäften mit Firmen aus den besetzten Gebieten auf der Seite des Auswärtigen Amts selbst (www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Israel/Wirtschaft_node.html) unter die Kriterien für ein Einreiseverbot nach dem neuen Einreisegesetz, und inwiefern befürchtet die Bundesregierung für ihr Personal bzw. das deutscher Entwicklungsorganisationen sowie von EU-Partnern, Konsequenzen bei der Einreise in das Land? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Bemühungen des israelischen Erziehungsministeriums vor, Organisationen wie „B’Tselem“ und „Breaking The Silence“ den Zugang zu israelischen Schulen zu verweigern („Israeli Ministers Back Bill Seeking to Bar Anti-occupation Group From Schools“, in: HAARETZ vom 9. Januar 2017)? Im Dezember 2015 verbot der israelische Bildungsminister per Erlass, Organisationen Zugang zu Schulen zu gewähren, die „gegen das israelische Militär aufhetzen “. Der Erlass enthält keine ausdrückliche Erwähnung der genannten Organisationen . Am 2. Januar 2017 brachten Abgeordnete von Regierungs- und Oppositionsparteien einen Gesetzesentwurf in die Knesset ein, der den Bildungsminister ermächtigen soll, Organisationen oder einzelnen Personen die Befugnis zu entziehen, an Schulen öffentlich zu sprechen, wenn ihre Tätigkeiten die vom Gesetz formulierten „Erziehungsziele“ unterwandern, oder wenn die Organisation im Ausland tätig ist und der Verdacht besteht, dass durch ihre Tätigkeit Soldatinnen und Soldaten der israelischen Verteidigungsstreitkräfte („Israeli Defence Force“ – IDF) in internationalen Gerichtshöfen belangt werden könnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12865 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die genannten „Erziehungsziele“ sind im bestehenden Gesetz 2000 bzw. 2003 und 2006 eingeführt worden. Der vorliegende Entwurf würde ein weiteres (zwölftes ) Erziehungsziel hinzufügen, nämlich die Schülerinnen und Schüler „zu einem sinnerfüllten Wehrdienst in den IDF zu erziehen, und den Status und die Ehre der Verteidigungsarmee Israels in der israelischen Gesellschaft zu wahren“. Der Gesetzentwurf wurde am 11. Januar 2017 in vorbereitender Lesung von der Knesset angenommen und wird derzeit durch den zuständigen Knessetausschuss bearbeitet. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit mehrfach Schuldirektoren, die die genannten Organisationen an ihre Schulen eingeladen hatten, zu Gesprächen ins Bildungsministerium einbestellt. 8. Welche Organisationen dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung an Schulen auftreten? Weitere Einschränkungen für den Auftritt an Schulen für in Israel nicht gesetzlich verbotene Organisationen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 9. Welche Auswirkungen hat das Nakba-Gesetz nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Verständigung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Israel? Das sogenannte Nakba-Gesetz bevollmächtigt den israelischen Finanzminister, staatliche Förderung von Organisationen zu reduzieren, die Veranstaltungen organisieren , die entweder die Existenz des Staates Israel als jüdisch und demokratisch ablehnen oder verneinen, oder die den israelischen Unabhängigkeitstag als Trauertag begehen. Das Gesetz ist von Vertretern des arabischen Bevölkerungsteils in Israel kritisiert worden, da es nicht zur Verbesserung der gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Juden und Arabern in Israel beitrage. 10. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von dem israelischen Gesetzentwurf, der die Nutzung von Lautsprechern in religiösen Gebäuden nachts verbietet, für das Zusammenleben der Religionen in Israel, vor allem in Jerusalem? Derzeit liegen zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe zur Einschränkung des Lautsprechergebrauchs durch religiöse Stätten vor, die erhebliche Kritik von Vertretern des muslimischen Bevölkerungsteils, der Palästinensischen Behörde und den palästinensischen Medien hervorgerufen haben. Ob einer dieser Entwürfe oder ein veränderter Entwurf schließlich verabschiedet oder ob das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ganz eingestellt wird, ist derzeit nicht absehbar. a) Gilt nach Einschätzung der Bundesregierung dieser Gesetzentwurf für alle religiösen Gebäude gleichermaßen? In seiner derzeitigen Form gilt der Gesetzentwurf nach Kenntnis der Bundesregierung für alle religiösen Gebäude gleichermaßen. Durch die aktuell geplante Beschränkung ausschließlich auf Lautsprecheranlagen dürften vor allem Moscheen betroffen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12865 b) Wie ist die Rechtslage dazu in Deutschland? Sofern Geräusche kultischer Handlungen oder von Gebetsrufen unter Verwendung von Lautsprechern an religiösen Gebäuden nach außen verstärkt werden, handelt es sich nach deutschem Recht bei der Lautsprecheranlage um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Für derartige Anlagen gelten die Anforderungen der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Geräuschimmissionen unterliegen somit im Grundsatz der Indizwirkung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die danach im Einzelfall von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz sowie der Zeitpunkt des Auftretens der Geräuschimmissionen mitbestimmend sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der hier angesprochenen Verwendung von Lautsprecheranlagen an religiösen Gebäuden die vom Grundgesetz geschützte Religionsausübung berührt ist. Nach deutschem Recht müssen alle diese Umstände im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. 11. Inwiefern hat die israelische Regierung die Bundesregierung bzw. ihre Vertreterinnen und Vertreter, ähnlich wie zuvor die britische Premierministerin Theresa May (vgl. www.haaretz.com/opinion/editorial/1.770937) zu einer Einstellung der finanziellen Unterstützung von „Breaking The Silence“ oder anderer israelischer NGOs aufgefordert? Die israelische Regierung hat bisher keine derartige Aufforderung an die Bundesregierung gerichtet. Der Bundesregierung liegt über die Meldung in Haaretz hinaus keine Information vor, ob die israelische Regierung eine solche Forderung ausgesprochen hat. 12. a) Inwiefern haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung bei Besuchen in Israel während der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages mit kritischen Nichtregierungsorganisationen wie „B’Tselem“ und „Breaking The Silence“ getroffen, und inwiefern wurden sie dafür, wie dies beim belgischen Ministerpräsidenten Charles Michel der Fall war (www.timesofisrael.com/israel-to-issue-protest-after-belgian-pm-meetsleft -wing-groups/), von der israelischen Regierung kritisiert? Während der 18. Wahlperiode wurden bei einer Vielzahl von Arbeits- und Terminbesuchen Termine mit der Zivilgesellschaft, darunter auch mit Vertretern von B’tselem und Breaking the Silence, durch den Bundespräsidenten, Vertreter der Bundesregierung und auch den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe wahrgenommen. Das Gleiche gilt für zahlreiche Mitglieder des Bundestags. Die grundsätzlich kritische Haltung der israelischen Regierung gegenüber diesen Organisationen wurde in diesem Zusammenhang nicht mit vergleichbarem Nachdruck vorgebracht. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12865 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Inwiefern finanziert die Bundesregierung direkt oder über Dritte Organisationen , die die Existenz des Staates Israel kritisieren oder infrage stellen bzw. Verständnis für terroristische Aktivitäten gegen die israelische Besatzung entgegenbringen? Die unverbrüchliche Solidarität mit Israel und das Einstehen für seine Sicherheit sind Grundpfeiler deutscher Außenpolitik. Organisationen, die es sich nach Einschätzung und Kenntnis der Bundesregierung zur Aufgabe machen, die Existenz des Staates Israel infrage zu stellen oder terroristische Aktivitäten zu rechtfertigen , erhalten keine Förderung. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe für die Einreiseverweigerung von 109 Deutschen nach Israel im Jahr 2016 (Angaben israelischer Behörden, vgl. www.haaretz.com/israel-news/.premium-1.771826)? Wurde die Bundesregierung von Betroffenen aufgefordert, sich gegenüber den israelischen Behörden für eine Einreiserlaubnis einzusetzen, und wenn ja, welche Schritte unternahm sie, und hatten diese Erfolg? Der Bundesregierung werden die Gründe für eine Einreiseverweigerung von israelischer Seite in der Regel nicht mitgeteilt. Betroffene berichten gegenüber der Botschaft Tel Aviv oder dem Vertretungsbüro Ramallah meist von Sicherheitsbedenken oder dem Verdacht auf illegale Arbeitsaufnahme. Ein Teil der Betroffenen wendet sich noch während der Befragung durch die israelischen Grenzkontrollstellen mit der Bitte um Unterstützung an die Botschaft Tel Aviv oder das Vertretungsbüro Ramallah. Zu diesem Zeitpunkt können Botschaft beziehungsweise Vertretungsbüro noch Einfluss auf den Entscheidungsprozess nehmen und wenden sich daher unmittelbar an die israelischen Behörden, um eine Einreise doch noch zu ermöglichen. Ist dagegen die Entscheidung über die Einreiseverweigerung bereits gefallen, kann eine Änderung derselben nur auf dem Rechtsweg erreicht werden. Auch hierbei stehen Botschaft oder Vertretungsbüro den Betroffenen bei Bedarf beratend zur Seite. In einzelnen Fällen haben sich Betroffene nachträglich an die Bundesregierung gewandt, um Auskunft über die Gründe und vor allem Dauer einer Reiseverweigerung zu erhalten. Die Bundesregierung unterstützt diese Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. In einzelnen Fällen hat die israelische Regierung Gründe für eine Einreiseverweigerung genannt und in einem Fall die Dauer reduziert. 14. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass ein Zusatz zu dem sogenannten Basic Law, das sich mit der Ausschlussmöglichkeit von Kandidaten und Kandidatinnen oder ganzer Parteien von der Parlamentswahl befasst, die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass vor allem israelisch-palästinensische Kandidaten und Kandidatinnen oder ganze Parteien von der Wahl zum Parlament ausgeschlossen werden könnten (www.haaretz.com/opinion/ editorial/1.777594)? Die genannte Gesetzesänderung verändert das die Knesset betreffende Grundgesetz , indem es zusätzliche Gründe anführt, die der Wahlkommission erlauben, Personen oder Parteien von der Wahl zur Knesset auszuschließen. Aufgrund der bisherigen Gesetzeslage wurde bisher die jüdisch-extremistische Kach-Partei von Wahlen ausgeschlossen. Ob künftig arabische Kandidatinnen und Kandidaten oder Parteien disproportional von Wahlen ausgeschlossen werden, und ob diese eventuelle Disproportionalität durch die Gesetzesänderung bedingt wäre, ist eine hypothetische Frage, zu der sich die Bundesregierung nicht äußert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12865 15. Inwiefern sieht die Bundesregierung in den Invektiven von Teilen der israelischen Regierung gegen zahlreiche Medien sowie der Rolle der meistgelesenen Tageszeitung, der kostenlosen „Israel Hayom“ eine Beeinträchtigung der freien Presseberichterstattung in Israel (www.jpost.com/Israel-News/ Politics-And-Diplomacy/For-Netanyahu-and-Trump-attacking-the-media-isall -part-of-a-game-481830)? Die israelische Medienlandschaft ist vielfältig. Auch harte Kritik an Regierung und Behörden ist möglich und üblich. 16. Wie schätzt die Bundesregierung das am 19. Juli 2016 vom israelischen Parlament verabschiedete Suspension-Law ein, besonders hinsichtlich der Auswirkungen auf die arabischen politischen Parteien in Israel, und wie hat sie darauf reagiert (www.timesofisrael.com/knesset-approves-bill-to-removelawmakers -from-office/)? Das sogenannte Suspendierungsgesetz sieht vor, dass Abgeordnete mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen für den Rest der Legislaturperiode aus dem Parlament ausgeschlossen werden, wenn sie zum Rassismus aufhetzen oder den bewaffneten Kampf gegen den Staat unterstützen. Das Gesetz ist auch in Israel umstritten . Israels Präsident Reuven Rivlin betonte, das Parlament spiegele in seiner Zusammensetzung die Entscheidung der Wähler und dürfe nicht „eigenmächtig diese Entscheidung der Wähler infrage stellen“. Die Bundesregierung hat ihre Bedenken zum negativen Einfluss dieses Gesetzes auf die – auch kontroverse – Debattenkultur im Parlament gegenüber der israelischen Regierung zum Ausdruck gebracht. 17. Welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung für die Medienpluralität in Israel durch die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/28131)? Da die Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Gründung der neuen Rundfunkanstalt “Kan“ noch nicht abgeschlossen ist, sind die Konsequenzen der Rundfunkreform noch nicht einzuschätzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 18. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Folgen des im Jahr 2015 erlassenen Verbots des nördlichen Zweigs des „Islamic Movement“ für die zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und ihre Mitglieder, die Teil der Organisation waren, und teilt sie die Einschätzung israelischer Sicherheitsdienste, dass die Organisation keine Beziehung zu Terrorismus oder illegalen Aktivitäten habe (vgl. http://carnegieendowment.org/sada/ 63006)? Die Auswirkungen des im November 2015 erfolgten Verbots des nördlichen Zweigs der Organisation „Islamic Movement“ in Israel sind für die verschiedenen mit ihr verbundenen zivilgesellschaftlichen Organisationen uneinheitlich und im Einzelnen schwer erfassbar, da sich das Verbot nicht ebenfalls auf diese erstreckte . Aus dem betreffenden Beschluss des Sicherheitskabinetts geht hervor, dass der Organisation „Islamic Movement“ selbst keine terroristischen Aktivitäten vorgeworfen werden, sondern Hetze, die das Klima für Terrorismus schaffe. Das „High Follow-Up Committee for Arab Citizens of Israel“ hatte nach dem Verbot des Nördlichen Flügels zum Generalstreik aufgerufen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12865 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Anklage gegen Mohammed El Halabi, dem Veruntreuung von Mitteln der Hilfsorganisation World Vision zugunsten der Hamas vorgeworfen wird? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/11885 vom 3. April 2017 wird verwiesen. 20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Einreiseverweigerungen in den Gazastreifen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen entwickelt, welche Organisationen waren davon aus welchem Grund betroffen, und wie hat sich ebenso die Anzahl der Ausreiseverweigerungen aus dem Gazastreifen vor allem für Händlerinnen und Händler, sowie Unternehmerinnen und Unternehmer entwickelt (vgl. http:// foreignpolicy.com/2016/09/20/israel-declares-war-on-gazas-ngos-palestinehamas /?utm_source=Sailthru&utm_medium=email&utm_campaign=flash %20points%209-20&utm_term=Flashpoints)? Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen hat sich die Zahl der Ein- und Ausreiseverweigerungen für den Gaza-Streifen 2016 erhöht. Genaue Zahlen und Ablehnungsgründe für alle Hilfsorganisationen werden von der zuständigen israelischen Behörde nicht veröffentlicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass über 90 Prozent der internationalen Mitarbeiter die notwendige israelische Genehmigung zur Einreise in den Gaza-Streifen erhalten haben. Gleichzeitig hat sich die Bearbeitungszeit für palästinensische Mitarbeiter deutlich verlängert, so dass oftmals die Entscheidung zu spät für den beantragten Reisetermin kommt. Die Mitarbeiter der Vereinten Nationen waren davon besonders betroffen. Nur etwa 45 Prozent der gestellten 1 574 Anträge wurden 2016 rechtzeitig positiv beschieden . Auch die Ausreiseverweigerungen für Händler und Unternehmer aus dem Gaza-Streifen haben sich stark erhöht. Im Jahr 2016 wurden nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen 1 900 der bis zu 3 700 bestehenden Ausreisegenehmigungen für Händler sowie 280 der 350 besonderen Genehmigungen für Unternehmer annulliert. 21. Inwiefern hat diese Politik nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Jahr auch Deutsche bzw. Vertreterinnen und Vertreter deutscher NGOs betroffen? Deutsche Entsandte im Rahmen von der Bundesregierung finanzierter Projekte der Entwicklungszusammenarbeit bekommen regelmäßig eine Einreiseerlaubnis in den Gaza-Streifen. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit waren bisher ebenfalls nicht von Einreiseverweigerungen in den Gaza-Streifen betroffen, auch wenn in Einzelfällen die Erteilung der Erlaubnis langwierig war. Mitarbeiter mit palästinensischen Identitätsdokumenten haben häufig Probleme bei der Erlangung der notwendigen Genehmigungen zur Ein- und Ausreise. Davon sind auch Deutsche betroffen, die aufgrund ihrer Herkunft über eine sogenannte palästinensische ID-Nummer verfügen und daher für die israelischen Behörden vorrangig als Palästinenser gelten. Dies stellt eine Herausforderung für die Umsetzung deutscher Projekte im Gaza- Streifen dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333