Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12881 18. Wahlperiode 23.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner, Doris Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12578 – Erkenntnisse und Konsequenzen aus den Enthüllungen hinsichtlich des rechtsextremistischen Netzwerkes um Franco A. – Aufklärung und Reform im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Es ist erschreckend, dass eine Gruppe gewaltbereiter Soldaten mit rechtsextremer Gesinnung über Jahre scheinbar unentdeckt in der Bundeswehr agieren und Anschläge planen konnte. Obwohl das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und die Bundeswehr über zahlreiche Strukturen und Instrumente wie den Militärischen Abschirmdienst (MAD) verfügen und es eine Reihe von Gelegenheiten gab, um die Extremisten in der Bundeswehr aufzuspüren und diese von ihr fernzuhalten, wurde im Fall Franco A. bei verschiedenen Gelegenheiten aus Sicht der Fragesteller verantwortungslos und fahrlässig gehandelt. Es ist völlig unverständlich und zeugt von enormen Fehlern, dass es trotz zahlreicher Hinweise wie einer klar rechtsextremistischen Masterarbeit, dem Diebstahl von Waffen und Munition und eindeutigen Äußerungen einiger Beteiligten so lange gedauert hat, bis die Gruppe aufflog. Anscheinend nur durch einen Zufall wurde verhindert, dass die Soldaten Anschlagspläne in die Tat umsetzen konnten. Diese Zustände sind nicht hinnehmbar für eine Bundeswehr, die fest in den Vorgaben des Grundgesetzes verankert ist. Gerade in einer Organisation, in der militärisches Wissen und Fertigkeiten vermittelt werden und es gleichzeitig Zugang zu Waffen gibt, ist eine besondere Wachsamkeit und Entschlossenheit gegenüber der rechtsextremistischen Gefahr geboten. Jeder Fall von Extremismus in der Bundeswehr ist ein Fall zu viel. Es bedarf einer dringenden und schonungslosen Aufklärung, wie es zu diesen schwerwiegenden Fehlern und Versäumnissen kommen konnte. Gleichzeitig muss durch eine Reihe von überfälligen Reformprozessen sichergestellt werden, dass derartige Entwicklungen für die Zukunft frühzeitig erkannt und damit auch wirksam verhindert werden können. Die grundlegenden Probleme in der Führungskultur zeigen sich an einer Reihe von weiteren Vorfällen, die die Bundeswehr in jüngerer Zeit erschüttert haben. Hier hätte die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, als Dienstherrin und Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt aus Sicht der Fragesteller viel früher und entschlossener handeln müssen, insbesondere da Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zahlreiche Probleme mit Bezug auf den Extremismus als auch auf die Führungskultur bei vielen Gelegenheiten in den letzten Jahren immer wieder thematisiert worden sind. Weder ist es angebracht, die Bundeswehr als Ganzes unter einen Generalverdacht zu stellen noch dürfen Vorfälle und Fehler als Einzelfälle kleingeredet und verharmlost werden. Nun muss eine ebenso schonungslose wie sachliche Aufklärung erfolgen, um strukturelle Probleme und Schwachstellen zu erkennen und abzustellen, auch und gerade mit Blick auf die große Mehrheit der Soldatinnen und Soldaten, die ihren schwierigen Dienst bei der Bundeswehr mit Haltung, Verantwortungsgefühl und Überzeugung tun. Diejenigen, die Verstöße und Verfehlungen begangen haben, müssen hingegen konsequent und schnell zur Verantwortung gezogen werden. Fast täglich werden neue Details zu den Umtrieben der Gruppe um Franco A. bekannt, die immer weitere Kreise ziehen. Nach wie vor ist völlig unverständlich , wie Derartiges über Jahre unentdeckt bleiben konnte. Diese Zusammenhänge und die zahlreichen von der Bundesverteidigungsministerin angekündigten Reformvorhaben werfen eine Vielzahl von Fragen auf, gleichzeitig wurde eine Reihe von Fragen bisher aus Sicht der Fragesteller nicht befriedigend beantwortet . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragen 8, 12 bis 15, 17, 32 bis 35, 38 sowie 40 bis 42 sind Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof . Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, muss eine Beantwortung derzeit unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt im hier gegebenen Fall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. 1. Wie sehen die einzelnen Verfahrensvorschriften und Meldewege im Fall eines Besonderen Vorkommnisses (BV) oder eines Sicherheitsrelevanten Vorkommnisses bei der Bundeswehr aus (bitte genau aufschlüsseln, welche Stellen bzw. Personen zu welchem Zeitpunkt durch welche Stellen bzw. Personen in welcher Form informiert werden)? a) An welche konkreten Stellen und in welcher Form erging die Meldung eines Besonderen Vorkommnisses vom 19. Juni 2014, und welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchem Zeitpunkt und auf wessen Weisung hin ergriffen (vgl. Chronologie der Ereignisse im Fall OLt A. vom 16. Mai 2017)? Die Fragen 1 und 1a werden zusammen beantwortet. Basierend auf den Festlegungen der Zentralen Dienstvorschrift A-200/5 „Meldewesen der Bundeswehr“ erfolgt die Meldung eines Besonderen Vorkommnisses (BV) direkt vom Aufkommensort über die zuständige Höhere Kommandobehörde an das Bereitschaftszentrum der Bundeswehr (BZBw) bzw. die Stabsmeldezentrale (StMZ) und weiter an die Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Angesichts der Vielfältigkeit von Ereignissen, die als BV erfasst Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12881 werden können, werden darüber hinausgehende, ergänzende Meldeverpflichtungen und -wege in Weisungen und Vorschriften des fachlich zuständigen Bereiches festgelegt. Am 19. Juni 2014 wurde durch die Universität der Bundeswehr München (UniBw M) gemäß dem damals gültigen Meldeverfahren (Zentrale Dienstvorschrift 10/13 „Besondere Vorkommnisse“) der Verlust einer Pistole P 8 nach einer Schießausbildung (Schießvorhaben des Deutsch-Amerikanischen Arbeitskreises [DAA]) auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr folgenden Stellen gemeldet: BMVg FüSK I 3 (heute FüSK II 2) (FüSK: Führung Streitkräfte) BMVg FüSK II 3 (heute FüSK III 2) BMVg FüSK III 4 (heute FüSK II 3) BMVg IUD III 3 (IUD: Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen) BMVg P I 2 (P: Personal) BMVg Pr-InfoStab (Presse- und Informationsstab) BMVg SE I 1(SE: Strategie und Einsatz) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr -Abteilung-GS (GS: Gesetzliche Schutzaufgaben) Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Kommando Feldjäger der Bundeswehr Kommando Streitkräftebasis-Lagezentrum Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr Landeskommando Bayern Logistikzentrum der Bundeswehr MAD-Amt (MAD: Militärischer Abschirmdienst) Zentrum Innere Führung. Folgende Maßnahmen wurden veranlasst: - Absuche der Schießbahn, - Befragung der Ausbildungsteilnehmer, - Überprüfung der US-Waffenkammer, - Befragung aller betroffenen deutschen Soldaten, - Durchsuchung der genutzten Fahrzeuge, - Übermittlung der Namensliste aller betroffenen Soldaten an den MAD, - Überprüfung der Waffenkammer der UniBw M, - Absuche des Geländes der UniBw M, - Strafanzeige gegen Unbekannt, - Ermittlungsersuchen an zuständiges Feldjägerdienstkommando. Am 19. Juni 2014 erfolgte die Kenntnisnahme durch die StMZ und die Weiterleitung an den Verteiler entsprechend der o. a. Liste. Am 20. Juni 2014 erfolgte die Übermittlung der Meldung im Rahmen der routinemäßigen Tagesmeldung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wann hat die Bundesverteidigungsministerin vom Waffenverlust bei einem Schießvorhaben der Universität der Bundeswehr München am 18. Juni 2014 (BV vom 19. Juni 2014) erfahren? Im Zuge der Überprüfungen der im Rahmen der Ermittlungen gegen Franco A. beschlagnahmten Munition fand auch eine umfangreiche Überprüfung von Waffenverlusten der letzten Jahre statt. Hierbei konnten am 11. Mai 2017 Querverbindungen zwischen einem Waffenverlust (Pistole P8) an der UniBw M am 18. Juni 2014 (BV vom 19. Juni 2014) sowie einem Waffendiebstahl auf dem Truppenübungsplatz (TrÜbPl) Munster Süd, festgestellt am 13. Februar 2017 (BV vom 15. Februar 2017), und Personen, die in einem Verhältnis zu Beschuldigten aus dem Ermittlungsverfahren stehen, hergestellt werden. Hierüber wurde die Bundesministerin der Verteidigung unterrichtet . c) An welche konkreten Stellen und in welcher Form erging die Meldung eines Besonderen Vorkommnisses vom 15. Februar 2017, und welche Maßnahmen wurden daraufhin zu welchem Zeitpunkt und auf wessen Weisung hin ergriffen (vgl. Chronologie der Ereignisse im Fall OLt A. vom 16. Mai 2017)? Am 13. Februar 2017 wurde in Form einer Feldjägermeldung der Aufbruch eines Transportpanzers mit dem Verdacht auf Waffendiebstahl u. a. an das BMVg gemeldet . Am 15. Februar 2017 wurde im Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr der Verdacht auf einen Diebstahl von Waffen und anderen Ausrüstungsgegenständen durch die Panzerlehrbrigade 9 an folgende Stellen gemeldet: BMVg FüSK III 2 BMVg R II 2 (R: Recht) BMVg SE I 1 BMVg SE II StMZ/BMVg Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Kommando Heer MAD-Amt Zentrum Innere Führung 1. Panzerdivision. Die dienstlichen Ermittlungen im Kontext des Waffendiebstahls wurden seit dem 13. Februar 2017 unter Federführung des Kommandeurs Panzerlehrbrigade 9 geführt . Nach Einbindung der Polizei am 13. Februar 2017 wurden die Ermittlungen eines möglichen Täters durch die Polizei vom 14. Februar 2017 an geführt. Bis zum 10. Mai 2017 haben die Ermittlungen keinen konkreten Tatverdacht ergeben. Am 16. Mai 2017 erfolgte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft Lüneburg als Unbekanntsache . Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen dauern an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12881 Am 13. Februar 2017 erfolgte die Kenntnisnahme durch die StMZ und die Weiterleitung an den Verteiler entsprechend der o. a. Liste. Ebenfalls am 13. Februar 2017 wurde die Meldung durch die Leitungsinformationszentrale BMVg (LIZ) bei der Leitung des BMVg vorgelegt. Darüber hinaus wurde die Meldung am 14. Februar 2017 (als Sicherheitsvorkommnis ) und am 16. Februar 2017 (als Meldepflichtiges Ereignis) im Rahmen der routinemäßigen Tagesmeldung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages übermittelt. d) Wann hat die Bundesverteidigungsministerin vom Waffendiebstahl auf dem Truppenübungsplatz Munster Süd, der am 13. Februar 2017 festgestellt wurde (BV vom 15. Februar 2017), erfahren? Auf die Antwort zu Frage 1b wird verwiesen. 2. Gab es bei Waffen- und/oder Munitionsdiebstählen bisher eine automatische Prüfung, ob dem MAD über die an dem betreffenden Standort stationierten Soldatinnen und Soldaten Erkenntnisse vorliegen, und wenn ja, welche Stellen führten diese Prüfung durch? Wenn nein, warum nicht, und ist dies für die Zukunft geplant? Nein. Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG) legitimiert keine anlasslosen Erkenntnisanfragen zu Soldatinnen und Soldaten, sondern nur einzelfallbezogene Datenerhebungen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 MADG erfüllt sind. 3. Wie erklärt das BMVg die eklatanten Munitionsverluste in Höhe von teilweise mehreren hundert Schuss an einzelnen Standorten an einem Tag, wie sie der Liste des Parlamentarischen Staatssekretärs Markus Grübel vom 16. Mai 2017 an die Mitglieder des Verteidigungsausschusses zu entnehmen ist? a) Bei wie vielen Fällen der letzten zehn Jahre, bei denen Verluste an Waffen oder Munition verzeichnet wurden, laufen derzeit noch Ermittlungen bzw. Untersuchungen? b) Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen konkreten Regelungen werden beim Abhandenkommen von Waffen und Munition neben den internen Ermittlungen in den Streitkräften derartige Vorgänge an die Staatsanwaltschaften übergeben, und wie gestalten sich die weiteren internen Ermittlungen nach einer Abgabe? c) Werden abhandengekommene Waffen und Munition an zentraler Stelle registriert und die Sicherheitsbehörden, z. B. das Bundeskriminalamt (BKA), der MAD, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder der Bundesnachrichtendienst (BND) jeweils informiert? Die Fragen 3 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Für die Vermutung eines Zusammenhangs der angeführten Munitionsverluste unterschiedlicher Truppenteile an verschiedenen, geographisch getrennten Standorten der Bundeswehr in ganz Deutschland, die gemäß statistischer Erfassung an einem Tag zusammenfallen, gibt es keinen Anhalt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu den Waffen- und Munitionsverlusten aus Bundeswehrbeständen laufen derzeit intern weitere Überprüfungen. Die Verantwortung für alle einzuleitenden Ermittlungen liegt bei der zuständigen Dienststelle. Neben den internen Ermittlungen obliegt es der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter, die zuständige Polizeidienststelle einzubinden. Die jeweiligen Meldungen zu Waffen- und Munitionsverlusten innerhalb der Bundeswehr werden zentral erfasst. Über die Einbindung des Bundeskriminalamtes (BKA), des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) wird im Einzelfall entschieden. Der MAD wird eingebunden . 4. Welche Weisungen erhielt der MAD in den letzten zehn Jahren hinsichtlich der Prioritäten in der Bearbeitung von Extremismusverdachtsfällen? Der MAD bearbeitet Extremismusverdachtsfälle im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages. 5. Hat der MAD das BMVg auf den starken Anstieg von rechtsextremistischen Verdachtsfällen in den ersten Monaten dieses Jahres aufmerksam gemacht? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, an wen ging dieser Hinweis oder entsprechende Informationen, und was war die Reaktion aus dem BMVg, und wurden Handlungsoptionen besprochen? Der MAD meldet regelmäßig sowohl die Anzahl der Neuaufnahmen als auch die in Bearbeitung befindlichen Vorgänge aufgeteilt nach Phänomenbereichen an das BMVg. In diesem Zusammenhang war bis April 2017 kein bedeutsamer Anstieg der Neuaufnahmen im Sinne der Fragestellung zu verzeichnen. Erst mit der Festnahme des Franco A. und der daraus resultierenden – auch medialen – Reaktionen haben sich aufgrund der damit einhergehenden Sensibilisierung der Truppe das Meldeaufkommen und die Aufnahme neuer Verdachtsfälle in diesem Bereich signifikant erhöht. 6. Welche Erkenntnisse hat der MAD über rechtsextremistische Netzwerke innerhalb der Bundeswehr? Hat der MAD Hinweise auf das Bestehen solcher Gruppierungen bekommen , und wenn ja, wann, und welche konkreten Erkenntnisse liegen diesbezüglich vor? Vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sind gesicherte und belastbare Aussagen aktuell nicht möglich. Der MAD geht allen, d. h. auch niederschwelligen Hinweisen nach und prüft diese auf mögliche Zusammenhänge . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12881 7. Wer informierte den MAD am 3./4. Februar 2017 darüber, dass A. am 3. Februar 2017 am Flughafen von Wien aufgefallen ist? a) Worüber wurde hier informiert: lediglich über den Waffenfund, über seine Gesinnung oder auch über die Doppelidentität? Gab es zu dieser bereits hier Hinweise? b) Was wurde im Einzelnen daraufhin unternommen? Die Fragen 7 bis 7b werden im Zusammenhang beantwortet. Am 4. Februar 2017 fragte das BKA beim MAD an, ob Franco A. Angehöriger des Geschäftsbereichs BMVg sei. Diese Frage wurde bejaht. Ferner fand zwischen dem BfV und dem MAD seit dem 4. Februar 2017 ein Informationsaustausch zum vorliegenden Fall statt. Darüber hinaus informierte das österreichische Abwehramt den MAD am 6. Februar 2017 unmittelbar über den Sachverhalt. Ein deutscher Oberleutnant wurde danach mit Verdacht auf illegalen Waffenbesitz am Flughafen Wien vorläufig festgenommen und nach Vernehmung durch die österreichische Polizei wieder entlassen (Anzeigenerstattung wegen Verstoßes gegen das österreichische Waffengesetz und Fundunterdrückung). Es lag zu diesem Zeitpunkt kein erkennbarer Bezug zur „Politisch Motivierten Kriminalität“ oder einer Doppelidentität vor. Dieser Sachverhalt wurde am gleichen Tag dem Bataillonskommandeur des Franco A. mitgeteilt. 8. Hat der MAD Erkenntnisse darüber, dass es Verbindungen der Gruppe um Franco A. zu anderen rechtsextremen oder rechtsnationalen Vereinigungen gibt oder gegeben hat? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Informierte der österreichische Verfassungsschutz, der A. am 3. Februar 2017 in Wien verhörte, den MAD direkt darüber oder über den Umweg BfV? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Warum dauerte es vom erstmaligen Bekanntwerden des Falls Franco A. beim MAD (3./4. Februar 2017) noch rund zehn Tage, bis der MAD die operative Fallbearbeitung übernahm? Erst von diesem Zeitpunkt an lag ein erkennbarer Bezug zur „Politisch Motivierten Kriminalität (PMK)“ und damit auch zur gesetzlichen Zuständigkeit des MAD vor. 11. Warum leitete der MAD die Kenntnis der vorläufigen Festnahme von A. am Wiener Flughafen durch die österreichischen Behörden sowie den in diesem Zusammenhang stehenden Waffenfund nur an den Kommandeur des Jägerbataillons 291 weiter, nicht aber beispielsweise an Strafverfolgungsbehörden oder höhere Kommandostellen bzw. Stellen im BMVg (beispielsweise das Referat FüSK III 3 – zuständig für Innere Führung und Militärseelsorge)? Das BKA war die erste deutsche Behörde, die von den österreichischen Sicherheitsbehörden über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde. Die fachliche Unterrichtung des BMVg durch den MAD erfolgte nach Bekanntwerden des Sachverhalts „Waffenfund bei einem deutschen Oberleutnant in Wien“ am 7. Februar 2017. Der Dienststellenleiter (Kommandeur) des Soldaten ist im Rahmen des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Meldewesens der Bundeswehr für die Meldungen an „höhere Kommandostellen /Stellen im BMVg“ verantwortlich. Dementsprechend hat dieser am 6. Februar 2017 eine entsprechende Meldung über die vorläufige Festnahme und den Waffenfund abgesetzt. 12. Woher stammt die Einschätzung, dass es sich bei Franco A. um einen Einzeltäter handelt, und worauf basiert diese? Die Bundesregierung hat diese Einschätzung nicht abgegeben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche konkreten Vorbereitungshandlungen hat A. nach Ansicht des MAD unternommen, um etwaige Gewaltanwendungen durchzuführen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Welche Handlungen hat A. nach Ansicht des MAD vorbereitet, und wie weit waren bzw. sind diese gediehen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Waren bzw. sind in diese Vorbereitungen möglicherweise andere Personen involviert, die diese weitertreiben könnten bzw. zumindest Mitwisser sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 16. Wann hat der MAD, das BMVg bzw. Vorgesetzte das erste Mal Kenntnis von Äußerungen des Oberleutnant Ralf G. aus der Generalfeldmarschall- Rommel-Kaserne in Augustdorf (Nordrhein-Westfalen) erfahren, der laut Medienberichten mit Blick auf Illkirch u. a. in Gesprächen auf „eine Gruppe gewaltbereiter Offiziere, die Waffen und Munition sammeln, um im Fall eines Bürgerkriegs auf der richtigen Seite zu kämpfen“ verwiesen haben soll (vgl. DER SPIEGEL, „Gewalt als probates Mittel“, 13. Mai 2017)? Dem Bataillonskommandeur wurde hierzu am 2. Mai 2017 gemeldet. Am 3. Mai 2017 wurden im Rahmen des Meldewesens der Bundeswehr das BMVg und der MAD informiert. Der MAD nahm nach Kenntnis über den Sachverhalt zu Oberleutnant Ralf G. am selben Tag die Verdachtsfallbearbeitung auf. 17. Trifft es zu, dass die Beobachtung von Maximilian T. durch den MAD eingestellt wurde? Wenn ja, wann und aus welchen Gründen wurde entschieden, die Beobachtung einzustellen, obwohl er offenbar versucht hat, andere für Gewalttaten anzuwerben? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/12881 18. Wie oft und wann konkret hat sich die Bundesverteidigungsministerin mit dem Präsidenten des MAD getroffen? Ist das BMVg der Ansicht, dass dies mit Blick auf die Geschehnisse mit rechtsextremistischem Hintergrund ausreichend war? Der Präsident des MAD informiert das BMVg regelmäßig mündlich wie schriftlich über Vorgänge aus seinem Aufgabenbereich. Aus Sicht des BMVg ist dies ausreichend. 19. Wie oft und wann genau hat sich die Bundesverteidigungsministerin seit ihrem Amtsantritt zu Fragen der Inneren Führung oder von Rechtsextremismus in der Truppe unterrichten lassen? Das BMVg führt keine statistische Auswertung über die aufgeworfene Frage. Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung werden, sofern sie ministeriell bekannt werden, ggf. in Einzelfallbearbeitung oder aber in Form von Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bearbeitet. Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages berichtet hierzu regelmäßig im Zuge seines Jahresberichts an den Deutschen Bundestag. 20. Ist das BMVg der Auffassung, dass die Themen Rechtsextremismus in der Bundeswehr und Innere Führung in den vergangenen Jahren mit der notwendigen Priorität behandelt wurden? Die hierzu relevante Konzeption „Innere Führung“ ist als dynamische Konzeption angelegt. Die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen, politischen und sonstigen Impulsen erfolgt insofern „von Amts wegen“. Die Hauptgestaltungsfelder der Inneren Führung – Menschenführung, politische Bildung sowie Recht und soldatische Ordnung – sind in vielfältigen Ausbildungsformaten in den unterschiedlichen Stufen militärischer Ausbildung ausgebracht. Der Beirat für Fragen der Inneren Führung befasst sich mit einer Vielzahl von Einzelthemen und nimmt Impulse aus verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen, aber auch der Truppe auf und gibt eigene Empfehlungen für mögliche Handlungsfelder. 21. Wie begründet die Bundesregierung den Abbau von Stellen beim MAD in den letzten Jahren, insbesondere die Verringerung der „Ermittler in der Fläche “ (vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“, 6. Mai 2017)? Entsprechend der Reduzierung der Streitkräfte sowie der daraus resultierenden Anpassung des Stationierungskonzepts der Bundeswehr war auch der MAD von personellen Reduzierungen und organisatorischen Anpassungen betroffen. Die Veränderungen betrafen neben dem MAD-Amt in Köln auch die Strukturen des MAD in der Fläche. Die Ausplanung der verfügbaren und zugestandenen Personalressourcen führte zum derzeitigen Konzept mit acht MAD-Stellen in der Fläche – angelehnt an die Stationierungsstärke der Truppe vor Ort – und der entsprechenden personellen Ausstattung mit Ermittlern in der Fläche. 22. Gibt es aus Sicht des BMVg einen Zusammenhang zwischen dem erfolgten Stellenabbau im MAD und den Problemen des BMVg bei der Wahrnehmung und dem Umgang mit rechtsextremistischen Vorfällen in der Bundeswehr? Aus Sicht des BMVg gab es keine stellenabbaubedingten Probleme bei der Wahrnehmung und dem Umgang mit Vorfällen des Phänomenbereichs Rechtsextremismus durch den MAD. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Auf wessen Betreiben hat es wann eine Schwerpunktverlagerung im MAD zugunsten einer stärken Beschäftigung mit dem Thema Islamismus gegeben (vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“, 6. Mai 2017)? Inwiefern ist es dadurch zu einer Vernachlässigung des Themenfeldes Rechtsextremismus in der Bundeswehr gekommen? Das vorgangsbegründende Informationsaufkommen aus den verschiedenen Phänomenbereichen sowie die allgemeine Sicherheitslage in Deutschland beeinflussen die jeweiligen Schwerpunkte der Verdachtsfallbearbeitungen im MAD. 24. Ist das BMVg der Ansicht, dass es bei Soldatinnen und Soldaten ab ihrem Dienstantritt nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ausreichend ist, nur anlassbezogen eine erneute Prüfung vorzunehmen? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, plant das BMVg eine Änderung dieser Praxis? Die Fragen 24 bis 24b werden im Zusammenhang beantwortet. Durch die Änderung des Soldatengesetzes vom 27. März 2017 wird zukünftig für alle neu einzustellenden Soldatinnen und Soldaten eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) durchgeführt werden. Zusätzliche weitere Sicherheitsüberprüfungen sind nach den Vorgaben des SÜG abhängig von einem späteren Einsatz in einer sogenannten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. 25. Welche Schlüsse zieht das BMVg aus den bisherigen Geschehnissen rund um den Fall Franco A. für die personellen und operativen Strukturen des MAD, und an welchen Stellen sieht das BMVg entsprechenden Reformbedarf ? Unabhängig von dem aktuellen Fall hat der MAD zum 1. April 2017 eine neue Struktur eingenommen. Insoweit ist in dem im letzten Jahr abgeschlossenen Strukturverfahren bereits vor der Einnahme der Zielstruktur weiterer Anpassungsbedarf identifiziert worden. Dieser war mit einer Untersuchung zur organisatorischen Verortung des MAD im Geschäftsbereich BMVg verbunden. Im Ergebnis dieser bereits Anfang 2017 begonnenen Untersuchung ist das BMVg zu dem Schluss gelangt, dass der MAD seine gesetzlichen Aufgaben künftig als Bundesoberbehörde ähnlich den anderen Nachrichtendiensten des Bundes wahrnehmen soll. Dies geht mit einer Zusammenführung der Leistungs- und Ressourcenverantwortung sowie der Stärkung der Position des MAD innerhalb des Geschäftsbereiches BMVg einher. 26. Warum hat das BMVg keine besonderen Maßnahmen ergriffen, nachdem deutlich wurde, dass die Zahl rechtsextremistischer Vorfälle in der Bundeswehr in den Jahren 2015 und erneut 2016 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich anstieg? Hat es hierzu einen Hinweis seitens des MAD gegeben, und wenn ja, wann, an welche Stellen im BMVg, und welche Schlüsse wurden daraus gezogen? Das BMVg hat keinen erheblichen zahlenmäßigen Anstieg rechtsextremistischer Vorfälle im Sinne der Fragestellung festgestellt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/12881 27. Ist das BMVg der Auffassung, dass sich überdurchschnittlich viele Menschen mit rechtsnationalem und/oder rechtsradikalem Gedankengut in der Truppe befinden? Der Bundesregierung liegen keine empirischen Erkenntnisse vor, die diese Einschätzung bestätigen würden. a) Welche Empirie dient als Grundlage für die Antwort? Für das Berichtsjahr 2016 werden 63 meldepflichtige Ereignisse genannt, im Jahr 2015 waren es 57 Meldungen, und im Jahr 2014 waren es 63 Meldungen. Gemessen an der Gesamtzahl der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr ist die Zahl dieser meldepflichtigen Ereignisse als vergleichsweise gering einzustufen, wobei unbestritten ist, dass jeder Fall ein Fall zu viel ist. Durch die gestiegene Sensibilisierung aufgrund der aktuellen Fälle gab es vorrübergehend einen Anstieg im Meldeaufkommen zu dieser Thematik. b) Wie bewertet das BMVg in diesem Zusammenhang Zahlen des Sozialwissenschaftlichen Instituts der Bundeswehr (SOWI), nach denen 13 Prozent der Studentinnen und Studenten der Bundeswehr eine Nähe zu rechtem Gedankengut hätten (vgl. DER SPIEGEL, „Die Eisprinzessin“, 6. Mai 2017)? Welche Schlüsse wurden daraus seit Abschluss der im Artikel erwähnten Studie des SOWI und seit Amtsantritt der Bundesverteidigungsministerin gezogen? Da die dieser Studie zugrunde liegenden Befragungen bereits mehr als zehn Jahre alt sind, lassen sie keinen hinreichenden Rückschluss auf den Status Quo zu. Die in der Fragestellung angegebene Studie (Ergebnisse der Studentenbefragung an den Universitäten der Bundeswehr Hamburg und München 2007, Hrsg.: Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Forschungsbericht Nr. 89, Straußberg 2010) nennt für die Universitäten der Bundeswehr (UniBw) einen angeführten Anteil von 13 Prozent. Für die Vergleichsgruppen „Männer und Frauen im Alter von 15 bis 32 Jahren mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in Privathaushalten in der Bundesrepublik Deutschland leben“ wird der Anteil mit 26 Prozent, für die Vergleichsgruppe „junge Männer mit Hochschulreife“ mit 21 Prozent (S. 131 f.) angegeben. Der Anteil der Studierenden, die für extremistisches Gedankengut anfällig sind, ist dementsprechend deutlich kleiner als in den relevanten Vergleichsgruppen. Gleichwohl ist allen Vorgesetzten bewusst, dass sie mit den gebotenen Mitteln einschreiten müssen, wenn sich extremistisches Gedankengut in Wort oder Handlungen manifestiert. 28. Seit wann hat das BMVg Kenntnis davon, dass an der Bundeswehr-Universität in München Studentinnen und Studenten sowie Absolventinnen und Absolventen Verbindungen zur rechtsextremen so genannten Identitären Bewegung pflegen? Das BMVg erhielt erstmals mit der Meldung Besonderes Vorkommnis vom 11. April 2017 Kenntnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Gibt es Hinweise darauf, dass Studentinnen und Studenten oder Absolventinnen und Absolventen der Bundeswehr-Universität in München Mitglieder anderer rechtsextremer Vereinigungen sind? Wenn ja, seit wann ist dies dem BMVg bekannt? Es gibt mit Stand vom 9. Juni 2017 keine Hinweise darauf, dass weitere Studierende oder Absolventinnen bzw. Absolventen der UniBw München Mitglieder anderer rechtsextremer Vereinigungen sind. 30. Seit wann überprüfen der MAD, der Verfassungsschutz oder weitere Bundesbehörden Studentinnen und Studenten oder Absolventinnen und Absolventen der Bundeswehr-Universität in München aufgrund des Verdachts auf Rechtsextremismus? Die Universitäten der Bundeswehr in München und Hamburg sind Dienststellen des Geschäftsbereichs BMVg. Dort aufkommende Verdachtsfälle werden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des MAD bearbeitet. Eine statistische Erfassung dieser Fallbearbeitungen unter zeitlichen Gesichtspunkten erfolgt nicht. 31. Gibt es Hinweise darauf, dass Studentinnen und Studenten oder Absolventinnen und Absolventen der Bundeswehr-Universität in Hamburg ebenfalls Kontakte zur „Identitären Bewegung“ pflegen, Mitglieder der Bewegung oder einer anderen rechtsextremen Vereinigung sind? Wenn ja, seit wann ist dies dem BMVg bekannt? Es liegen mit Stand vom 9. Juni 2017 keine Hinweise darauf vor. 32. Welche Verbindungen sind dem BMVg nach jetzigem Stand zwischen den Studentinnen und Studenten der Bundeswehr-Universität München, die derzeit vom MAD unter Rechtsextremismusverdacht stehen, und Franco A., Maximilian T., Mathias F., Ralf G., Josef R., Felix S. oder weiterer Personen, die entweder zum Netzwerk rund um Franco A. gezählt und/oder derzeit als Zeugen eingestuft werden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 33. Welche Orte wurden im Rahmen der Durchsuchungen an insgesamt 16 Orten in Deutschland, Frankreich und Österreich am 26. April 2017 durchsucht ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 34. Was wurde bisher an Gegenständen sichergestellt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 35. Welche bzw. wie viele Speichermedien bzw. Datenträger wurden sichergestellt ? Wer wertet diese derzeit aus, und wann ist mit (ersten) Ergebnissen zu rechnen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/12881 36. Auf welche Weisung mit welchem Wortlaut hin wurden am 8. Mai 2017 bundesweit alle Kasernen der Bundeswehr nach Memorabilia aus der Wehrmacht und NS-Zeit durchsucht? Die Maßnahmen beruhten zunächst auf einem Befehl des Inspekteurs des Heeres vom 4. Mai 2017. Dieser hatte im eigenen militärischen Organisationsbereich eine Überprüfung der Einhaltung der Regelungen zum Umgang mit dem Traditionsverständnis in Bezug auf Nationalsozialismus und Wehrmacht eingeleitet. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat durch einen „Prüfauftrag zum Umgang mit dem Traditionsverständnis in Bezug auf den Nationalsozialismus und Wehrmacht“ vom 5. Mai 2017 gegenüber den anderen militärischen Organisationsbereichen , dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr, dem Planungsamt der Bundeswehr, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr und der Führungsakademie der Bundeswehr angeordnet, „analog zum Vorgehen des Kommando Heer entsprechende Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich zu veranlassen“. Gleichzeitig wurden die Abteilungsleitungen Ausrüstung, Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, Haushalt und Controlling sowie Personal gebeten, „für ihren Zuständigkeitsbereich analoge Regelungen zu initiieren“. a) Welches Personal führte an den Standorten jeweils die Durchsuchungen durch? b) Welche Räumlichkeiten wurden in den einzelnen Standorten durchsucht, welche wurden ausgespart? c) Wurden hierbei auch die Stuben der Soldatinnen und Soldaten durchsucht ? Wenn ja, konnten diese sich auch widersetzen? d) Wurden Standorte ausgelassen? Wenn ja, welche, und aus welchen Gründen? Die Fragen 36a bis 36d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Weisung zur Begehung Liegenschaften richtete sich an alle Inspekteure und Leiterinnen und Leiter der Organisationsbereiche. Es bestand die Zielsetzung, alle Kommandeure und Dienststellenleiter an allen Standorten der Bundeswehr im Inund Ausland zu erfassen. Die angewiesenen Begehungen von Liegenschaften und Diensträumen erfolgten in Wahrnehmung der Pflicht zur Dienstaufsicht, die allen truppendienstlichen Vorgesetzten gemäß § 10 Absatz 2 Soldatengesetz obliegt. Die Pflicht zur Dienstaufsicht obliegt den Vorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht gegenüber den Untergebenen. Die Dienstaufsichtspflicht umfasst dabei u. a. neben der Überwachung der Einhaltung von dienstlichen Pflichten insbesondere auch die Pflicht, Untergebene vor möglichen Pflichtverletzungen zu bewahren. Eine Vornahme von Durchsuchungen im Sinne von § 20 Wehrdisziplinarordnung wurde nicht angeordnet. Es handelte sich um keine Spindkontrollen. Dienstlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten und Gelasse (Büros, Lagerräume , Hallen etc.) können jederzeit durch Beauftragte des Dienstherrn betreten und überprüft werden. Dienstliche Schränke können jederzeit durch Beauftragte des Dienstherrn überprüft werden. Das Betreten bzw. die Kontrolle der Stuben von Soldatinnen und Soldaten, denen die freiwillige Inanspruchnahme einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Entrich- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tung einer Unterkunftspauschale genehmigt wurde, soll dagegen durch Vorgesetzte grundsätzlich nur in Gegenwart der Bewohner und nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe erfolgen. Eine Kontrolle ist den Bewohnern zeitgerecht anzuzeigen. Von dieser Grundsatzregelung kann dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände und Situationen ein sofortiges Handeln erforderlich machen. 37. War es zulässig, Waffen, Munition und Sprengstoff im Schützenpanzer Fuchs zu belassen, der am 13. Februar 2017 aufgebrochen wurde? a) Wenn nein, welche Erklärung führt das BMVg dafür an? b) Geht das BMVg von Komplizen bei diesem Diebstahl aus? In diesem Fall war dies nicht zulässig. Gemäß Erlass A-1130/1 „Militärische Sicherheit in der Bundeswehr Militärische Sicherheit“ sind Waffen und diebstahlgefährdetes oder schutzbedürftiges Gerät in technisch abgesicherten Waffenkammern einzulagern. 38. Gibt es neue Erkenntnisse, dass weitere Diebstähle aus Beständen der Bundeswehr mit A. oder seinen Komplizen und Mitwissern in Verbindung zu bringen sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 39. Wann genau haben Ermittler der Bundeswehr Wehrmachtsandenken in der Fürstenberg-Kaserne in Donaueschingen entdeckt, und um welche handelt es sich hierbei im Einzelnen? Die Gegenstände mit Wehrmachtsbezug wurden vom 4. Mai 2017 an identifiziert. Es handelte sich hierbei im Einzelnen um Gebäudeelemente (Steinadler), Helme, Waffen und Waffenteile mit Demilitarisierungsnachweisen, Waffennachbildungen , Malereien, Bilder, Fotografien, Zeichnungen mit und ohne Losungen bzw. Sprüche, Dioramen, Modelle, Wappen, Literatur zur Wehrmacht, Gliederungsbilder einer Wehrmachtsdivision und eine Darstellung der Geschichte der Division . a) Gibt es Hinweise auf rechtsextremistische Strukturen am Standort in Donaueschingen , die über Einzelpersonen hinausgehen? Es gibt nach derzeitigem Kenntnisstand keine Hinweise auf rechtsextremistische Strukturen am Standort Donaueschingen. b) Welche Folgen haben die Funde von Wehrmachtsandenken bisher gezeitigt , und inwiefern trifft es zu, dass die gefundenen Gegenstände „,keine strafrechtliche Relevanz‘“ hätten (vgl. ZEIT ONLINE, „Wehrmachtsandenken in weiterer Kaserne gefunden“, 6. Mai 2017)? Alle Gegenstände mit Wehrmachtsbezug wurden übermalt, entfernt, katalogisiert bzw. verschlossen eingelagert. Private Gegenstände mit Wehrmachtsbezug sind von den Eigentümern aus der Liegenschaft entfernt worden. Es wird geprüft, ob Gegenstände mit Wehrmachtsbezug in Lehr- oder Militärgeschichtliche Sammlungen sowie in das Militärhistorische Museum überführt werden können. Ist dies nicht der Fall und kann kein Eigentümer festgestellt werden, erfolgt deren Vernichtung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/12881 Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht gegeben, da die identifizierten Gegenstände mit Wehrmachtsbezug keine nationalsozialistischen Symbole aufweisen. 40. Welche Hinweise hat es jenseits der Masterarbeit ggf. vorher gegeben, dass Franco A. rechtsextreme Ansichten vertritt und nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 41. Welche Personen haben in den vergangenen Jahren an den Standorten, an denen Franco A. stationiert war (also vor allem Fontainebleau (FRA); Hammelburg ; Illkirch (FRA)), dienstliche Bewertungen und Einschätzungen des Soldaten A. vorgenommen? Sind hier Anzeichen für rechtes Gedankengut bzw. politisch motivierten Extremismus zutage getreten? Wenn ja, wie wurde mit ihnen umgegangen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 42. Seit wann ist den vorgesetzten Dienststellen und dem BMVg bekannt, dass es bereits kurz nach Gründung der deutsch-französischen Einheit in Illkirch ein rechtsextremistisches Netzwerk von Soldaten gegeben haben soll (vgl. DER SPIEGEL, „Gewalt als probates Mittel“, 13. Mai 2017), und wie hat man auf etwaige Hinweise reagiert? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 43. Warum ist es nach Aussagen des BMVg nicht möglich, gelöschte elektronische Nachrichten auf dem Computer des ehemaligen Rechtsberaters des Streitkräfteamtes der Bundeswehr wiederherzustellen, die auf den Zeitraum vor dem 4. April 2017 datieren? Auf die Antworten zu den Fragen 43a bis 43d wird verwiesen. a) Welche technische Begründung wird dafür ins Feld geführt? Für persönliche Mailbriefkästen (PBK) stehen Sicherungen für maximal 30 Tage auf der zentralen Infrastruktur der BWI Informationstechnik GmbH zur Verfügung . Ältere Sicherungen werden automatisch überschrieben. Im vorliegenden Fall konnten daher die konkreten E-Mails des betroffenen Nutzers aus seinem PBK wegen des Ablaufs der 30-Tage-Frist technisch nicht mehr wiederhergestellt werden. Der PC des Rechtsberaters wurde am 23. März 2017 routinemäßig im Rahmen eines großen Hardware-Austauschs in der Dienststelle Kommando Streitkräftebasis regeneriert. Der Rechner, auf dem der betreffende E-Mail-Vorgang ursprünglich lokal verarbeitet worden ist und der gegebenenfalls für eine IT-forensische Untersuchung aussichtsreich gewesen wäre, wurde ordnungsgemäß verwertet . Im Rahmen dieser Verwertung wurden die Daten auf der Festplatte vertragsgemäß dauerhaft zerstört. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Hat das BMVg hier beispielsweise das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder externe Dritte um Unterstützung gebeten, und wenn nein, warum nicht? Als externe Stelle wurde die BWI Informationstechnik GmbH um Unterstützung gebeten, die serverseitig lediglich eine 30-Tage-Rücksicherung des Postfachs vornehmen konnte. Das BMVg hat weitere Dritte zur forensischen Untersuchung des ursprünglichen PC, auf dem der E-Mail-Austausch im betreffenden Zeitraum stattfand, nicht hinzugezogen , da der PC routinemäßig verwertet wurde und deshalb physisch nicht mehr vorhanden ist. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 43a verwiesen. c) Inwiefern hat der in Rede stehende ehemalige Rechtsberater des Streitkräfteamtes der Bundeswehr damit geltende Aufbewahrungspflichten für elektronische Kommunikation verletzt? In der Geschäftsordnung Kommando Streitkräftebasis ist hinsichtlich „Elektronischer Geschäftsverkehr“ folgendes festgelegt: Briefkästen sind in regelmäßigen Abständen zu archivieren und damit zu leeren, da sie nicht der langfristigen Aufbewahrung der eingegangenen E-Mails dienen und zudem Speichergrenzen aufweisen . Dabei ist zu beachten, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Ob im konkreten Fall die geltenden Aufbewahrungspflichten für elektronische Kommunikation verletzt wurden, ist abhängig vom Inhalt der betroffenen E-Mails und bedarf der Bewertung im Rahmen der laufenden Ermittlungen. d) Geht das BMVg von einem zufälligen Löschen relevanter Kommunikation aus oder aber von Vorsatz? Es liegen derzeit keine Erkenntnisse zu dieser Frage vor. 44. Wie viele Eingaben hat es im Jahr 2016 sowie bisher im Jahr 2017 an das BMVg seitens der Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Angestellten der Bundeswehr gegeben, in denen Probleme bei der Führung bzw. Führungskultur thematisiert wurden? Eine umfassende, zentrale, statistische Auswertung aller Schreiben an das BMVg, die von Angehörigen der Bundeswehr verfasst wurden und die Aspekte zu den o. a. Themen beinhalten, ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/12881 45. Ist dem BMVg die Eingabe eines Hauptfeldwebels (HFw) vom 11. Mai 2017 an Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen und den Verteidigungausschuss bekannt? a) Wenn ja, seit wann? b) Wie wurde bisher damit umgegangen? c) Werden die vorgetragenen Bedenken des HFw ernst genommen und überprüft ? d) Wurde der in Rede stehende Kommandeur gerügt, und wenn ja, ist das BMVg der Ansicht, dass eine Rüge gegenüber dieser Person ausreichend ist, um den Problemen am Standort zu begegnen? Die Fragen 45 bis 45d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Eingabe des Hauptfeldwebels vom 11. Mai 2017 ist im BMVg am 15. Mai 2017 eingegangen. Der Eingang des Vorgangs wurde dem Hauptfeldwebel am 23. Mai 2017 bestätigt . Ferner wurde ihm der zuständige Sachbearbeiter benannt; des Weiteren wurde ihm Benachrichtigung angekündigt, sobald erforderliche und eingeleitete Prüfungen des Sachverhalts durchgeführt worden sind. Der Sachvortrag des Hauptfeldwebels wird ernst genommen; deshalb sind die erwähnten Prüfungen eingeleitet worden. Eine Bewertung des Sachverhalts und eine Entscheidung über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen können erst nach Abschluss der eingeleiteten Sachverhaltsprüfung erfolgen. 46. Wie verteilen sich die derzeit 275 rechtsextremistischen Verdachtsfälle des MAD auf die Standorte der Bundeswehr (bitte nach Vorfall, Jahr und Standort aufschlüsseln)? Gibt es aus Sicht des BMVg eine Häufung von abgeschlossenen und in Bearbeitung befindlichen Fällen an bestimmten Standorten? Wenn ja, welche Maßnahmen sind diesbezüglich veranlasst worden? Einen Schwerpunkt in absoluten Zahlen der Bearbeitung rechtsextremistischer Verdachtsfälle stellen über die Jahre hinweg Großstandorte der Bundeswehr dar. Die Auswertung der rechtsextremistischen Verdachtsfälle ergibt dabei im Wesentlichen das folgende Bild: Die Masse des vorgangsbegründenden Aufkommens umfasst sogenannte Propagandadelikte, wobei mittlerweile digitale Medien , soziale Netze (z. B. Facebook) und Kommunikationsplattformen (z. B. WhatsApp) eine zentrale Rolle spielen. Neben eindeutigen Inhalten in Form von Sympathiebekundungen für rechtsextremistische Parteien und Organisationen sowie ausländerfeindlichen oder antisemitischen Äußerungen ist auch der Austausch von vermeintlich „humoristischen“ Bildern und „Nachrichten“ immer wieder Anlass für die Aufnahme von Verdachtsfallbearbeitungen. Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen sind zunehmend unabhängig vom Standort der Bundeswehrangehörigen oder dem Ort des Hinweisaufkommens und damit für die Verdachtsfallbearbeitung wenig aussagekräftig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 47. Wie soll die von der Bundesverteidigungsministerin angekündigte Überprüfung von Kasernennamen der Bundeswehr organisiert werden? Die Bundeswehr folgt bei Kasernenbenennungen dem bewährten Ansatz, Namensgebungen in einem Meinungsbildungsprozess bei den betroffenen Bundeswehrangehörigen zu initiieren. Dies entspricht den Grundsätzen der Inneren Führung und dem Leitbild des mündigen Staatsbürgers in Uniform. Im Zuge der gegenwärtigen Diskussionen zum Traditionsverständnis der Bundeswehr wurde entschieden, diesen Prozess überall dort erneut anzustoßen, wo Kasernen nach Personen oder anderweitig benannt sind, die nicht im Einklang mit dem heutigen Traditionsverständnis der Bundeswehr stehen könnten. Ziel dabei ist, zu prüfen, ob die Benennungen der Kasernen sinnstiftend im Sinne des Traditionsverständnisses der Bundeswehr sind oder ob eine Umbenennung von Kasernen zu erfolgen hat. a) Soll es Veränderungen am bisherigen Verfahren geben (bitte auch dieses noch einmal ausführlich darstellen), und wenn ja, welche? An dem bisherigen bewährten Verfahren wird festgehalten. Das Verfahren bei Benennungen bzw. Umbenennungen von Liegenschaften der Bundeswehr sieht vor, in einem Meinungsbildungsprozess die zentrale Frage zu klären, ob für die Angehörigen der Bundeswehr vor Ort der Name der Liegenschaft sinnstiftend im Sinne des Traditionsverständnisses der Bundeswehr ist oder nicht. Wenn diese Frage entschieden, ein auf dieser Grundlage gestellter Antrag auf Benennung bzw. Umbenennung der Liegenschaft von der Leitung des jeweiligen Organisationsbereiches gebilligt und das Einvernehmen mit der Kommune und gegebenenfalls mit den Angehörigen eines verstorbenen Namensgebers hergestellt worden ist, kann ein Antrag auf Benennung bzw. Umbenennung über die Leitung des zuständigen Organisationsbereiches beim BMVg zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach der Bewertung des Vorschlages durch das im Ministerium zuständige Fachreferat auf der Grundlage der „Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege in der Bundeswehr“ (Zentrale Dienstvorschrift A-2600/1 „Innere Führung“) entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung über den Antrag. b) Wie soll die Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten vor Ort sowie der jeweiligen Kommune und Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Prozesses zur Umbenennung gewährleistet werden? Es gilt, bei den Bundeswehrangehörigen vor Ort einen offenen Meinungsbildungsprozess anzustoßen und gemeinsam mit den Vertretern der Kommunen in einen entsprechenden Dialog zu treten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/12881 c) Wie sieht das konkrete Vorgehen aus, wenn unterschiedliche Stellen vor Ort zu anderen Einschätzungen kommen als das BMVg? d) Wie soll gewährleistet werden, dass einerseits ein bürgernaher Prozess zur Umbenennung der Kasernen stattfindet, andererseits aber eine Umbenennung bei den zu überprüfenden Kasernen unumgänglich ist, deren Namensgeber Angehörige der Wehrmacht waren und nach Aussagen der Bundesverteidigungsministerin jenseits des Widerstandes nicht traditionsstiftend für die Bundeswehr sein können? Die Fragen 47c und 47d werden im Zusammenhang beantwortet. Die Ergebnisse der Meinungsbildungsprozesse an den Standorten, an denen Kasernen nach Personen oder anderweitig benannt sind, die nicht im Einklang mit dem heutigen Traditionsverständnis der Bundeswehr stehen könnten, werden durch das BMVg bewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 47 verwiesen . e) Trifft es in diesem Zusammenhang zu, dass die Bundesverteidigungsministerin der Bundestagsabgeordneten Kathrin Rösel zugesichert hat, „dass über die Beibehaltung des Namens Lent-Kaserne vor Ort in Rotenburg entschieden werden kann“ (vgl. http://kathrin-rösel.de/PM- 2016/R%C3%B6sel%3A%20Verteidigungsministerin%20best%C3%A 4tigt%20Beibehaltung%20des%20Namens%20Lent-Kaserne%20.html)? Dies trifft nicht zu. f) Trifft es dann entsprechend zu, dass die Entscheidung des Rotenburger Stadtrates, die Lent-Kaserne nicht umzubenennen, seitens des BMVg akzeptiert werde? Wenn ja, wie ist dies mit Aussagen der Bundesverteidigungsministerin vereinbar, nach denen die Wehrmacht nicht traditionsstiftend für die Bundeswehr sein könne? Dies trifft nicht zu. g) Wenn nein, ist entsprechend auch für die Lent-Kaserne in Rotenburg eine Umbenennung geplant? Ergebnisse des Meinungsbildungsprozesses vor Ort liegen bisher nicht vor. Eine Bewertung und Positionierung des BMVg wird erst nach Abschluss des Meinungsbildungsprozesses erfolgen. h) Vor welchem Zeithorizont sollen die Umbenennungen der in Rede stehenden Kasernen erfolgen? Der angestoßene Meinungsbildungsprozess soll noch im laufenden Jahr abgeschlossen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 48. Bis wann soll nach den Plänen des BMVg die angekündigte Reform des Wehrdisziplinarwesens erfolgen? a) An welchen Stellen sieht das BMVg besonderen Reformbedarf? Woraus speist sich diese Einschätzung zuvorderst? b) Wie und unter wessen Leitung soll der Prozess zur Überarbeitung des Wehrdisziplinarwesens erfolgen? c) Mit welchen Maßnahmen sollen die Kontrollmechanismen in ihrer Wirksamkeit und ihrer Unabhängigkeit gestärkt werden, und sind bei schwerwiegenden Verstößen auch Korrekturmechanismen vorgesehen? Die Fragen 48 bis 48c werden im Zusammenhang beantwortet. Das Wehrdisziplinarrecht in Form der Wehrdisziplinarordnung und der darauf beruhenden Regelungen und Vorschriften wird gegenwärtig dahingehend überprüft , ob es möglich erscheint, Verfahren schneller, sicherer und transparenter zu gestalten. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Ideensammlung durchgeführt. Im Anschluss werden die eingeholten Ideen strukturiert und zur Grundlage einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Abteilungsleiters Recht gemacht, die dann prüft, welche konkreten Vorschläge zur Änderung des Disziplinarrechts gemacht werden sollten und wie diese ggf. umzusetzen sind. 49. Ist das BMVg der Ansicht, dass die Beteiligung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Offiziersrang – einschließlich Generalität – bei schweren Verfehlungen wie Tatenlosigkeit gegenüber rechtsextremistischen Handlungen Konsequenzen wie eine Suspendierung vom Dienst oder eine unehrenhafte Entlassung zur Folge haben sollte, wie dies teilweise bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, insbesondere bei Mannschaften und Feldwebeln der Fall ist? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, welche konkreten Schritte werden in dieser Richtung geprüft oder eingeleitet? Die Fragen 49 bis 49b werden im Zusammenhang beantwortet. Dienstvergehen von Soldatinnen und Soldaten werden unabhängig von deren Status je nach Schwere der Verfehlung in dem durch die Wehrdisziplinarordnung gesetzlich geordneten Disziplinarverfahren bis hin zur gerichtlichen Entfernung aus dem Dienstverhältnis und einer ggf. vorausgehenden vorläufigen Dienstenthebung sanktioniert. Außerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Soldatengesetz (SG) normierte Möglichkeiten zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses durch Verwaltungsentscheidung (Entlassung) bei einer schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten von Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit (§ 55 Absatz 5 SG) oder mangelnder Eignung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Eingangsdienstgrad der Offizierslaufbahn (§ 46 Absatz 8 SG) sowie von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in allen Dienstgraden (§ 55 Absatz 4 SG) sind Ausnahmetatbestände , deren Anwendung zudem auf die ersten vier bzw. drei Jahre in diesem Statusverhältnis begrenzt ist. Diese rein personalrechtlichen Sondertatbestände dienen allein dem Schutz der Streitkräfte vor künftigem Schaden. In der Abwägung mit dem subjektiven Recht der einzelnen Soldatin bzw. des einzelnen Soldaten findet diese Beendigung des Wehrdienstverhältnisses außerhalb eines Disziplinarverfahrens und ohne gericht- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/12881 liche Entscheidung ihre Rechtfertigung nur darin, dass die Rechtsstellung der potentiell Betroffenen noch nicht so gefestigt ist wie bei länger gedienten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Das soldatenrechtliche Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 22 SG ist für alle Soldatinnen und Soldaten nach den gleichen Maßstäben möglich. 50. Welche Maßnahmen sollen in den Bereichen Politische Bildung und Ausbildung getroffen werden? Auf die Antworten zu den Fragen 50a bis 50d wird verwiesen. a) In welchen Bereichen sieht das BMVg bei der Politischen Bildung Reformbedarf ? Die Zentrale Dienstvorschrift A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“ befindet sich unabhängig von den Vorgängen um Franco A. seit Dezember 2016 in der Überarbeitung. Dabei wird eine Verknüpfung von politischer und ethischer sowie interkultureller Bildung im Rahmen von „Persönlichkeitsbildung“ derzeit geprüft. Die Thematik „Extremismus“ bzw. „Rechts-/Linksextremismus“ soll weiterhin in dem Pflichtanteil der politischen Bildung fest verankert werden. b) In welchen Bereichen sieht das BMVg bei der Ausbildung Reformbedarf? Das BMVg untersucht die Aus- und Weiterbildung von Disziplinarvorgesetzten, und wo erforderlich weist es entsprechende Änderungen an. Ziel ist es, bei den Disziplinarvorgesetzten die Handlungssicherheit zu erhöhen. Dabei ist es erforderlich , entsprechende Rechtsbegriffe bzw. Kategorien zu erläutern und zu veranschaulichen sowie die Maßstabsfindung zu verbessern. c) Vor welchem Zeithorizont sollen Änderungen in den Bereichen Politische Bildung und Ausbildung vorgenommen werden? Für die politische Bildung lässt sich der aktuelle Überarbeitungsprozess bis zum Jahr 2018 prognostizieren. Für die Ausbildung werden sowohl Maßnahmen, die kurzfristig Wirkung entfalten , als auch solche, die nachhaltige Wirkung erzielen, zu entwickeln sein. Entsprechende Untersuchungen sind angelaufen. d) Wie werden diese Änderungen u. a. hinsichtlich Wirksamkeit und Nachsteuerungsbedarf künftig evaluiert? Teil der Untersuchungen werden Fragen der Evaluation der Wirksamkeit für die Ausbildung sein. Für die politische Bildung lässt sich dieses erst mit der Herausgabe der neuen Vorschrift prognostizieren. 51. Inwiefern soll es zu einer Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Prinzipien der Inneren Führung kommen? Die Bundesministerin der Verteidigung hat unter Leitung des Generalinspekteurs der Bundeswehr das Programm „Innere Führung Heute“ angewiesen. In diesem Programm, das einen breit angelegten Beteiligungsumfang vorsieht, werden nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12881 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sorgfältiger Analyse ggf. Handlungsfelder und Modifikationsnotwendigkeiten erarbeitet werden. Die genauere Detailplanung wird gegenwärtig ebenso erarbeitet wie eine organisationsstrukturelle Anbindung. a) Sind die jüngsten rechtsextremistischen Vorfälle rund um Franco A. Anlass für diese Überarbeitung? Der Vorfall um Franco A. ist ein besorgniserregender Einzelfall. Gleichwohl wird untersucht werden, ob es bei den in diesem Zuge bekannt gewordenen Erkenntnissen ableitbaren Handlungsbedarf gibt. Die Konzeption „Innere Führung“ ist als dynamische Vorschrift ohnehin in unregelmäßigen zeitlichen Intervallen auf gesellschaftliche Veränderungen, auf ihren Inhalt und Aktualität zu überprüfen. b) So eine Überarbeitung vorgesehen ist, vor welchem Zeithorizont und unter wessen Leitung soll diese erfolgen? Die Aufstellung der Arbeitsgruppe „Innere Führung Heute“ ist für Juni 2017 vorgesehen . Die Erarbeitung eines Untersuchungsdesigns wird im Juli und August 2017 erfolgen. Die sich anschließende Untersuchungs-, Auswertungs-, und Informationsphase ist noch zeitoffen, wird sich aber mindestens über das Jahr 2018 erstrecken. 52. Wie und in welcher Form plant das BMVg die Überarbeitung des derzeit gültigen Traditionserlasses für die Bundeswehr? Die derzeit gültigen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege in der Bundeswehr datieren noch aus der Zeit vor dem Jahr 1990 und bedürfen aufgrund der Entwicklungen nach der deutschen Wiedervereinigung dringend einer Überarbeitung. Dazu wurde ein umfassender, inklusiver und breit angelegter Beteiligungsprozess angestoßen. Ziel ist es, die Tradition der Bundeswehr als Beitrag zur Handlungssicherheit der Soldatinnen und Soldaten sowie der zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neu zu fassen. Dabei gilt es, die gültigen Richtlinien zu aktualisieren, zu modernisieren und, wo nötig, zu ergänzen. a) Inwiefern sollen externe Expertinnen und Experten wie beispielsweise Historikerinnen und Historiker oder Angehörige einschlägiger Verbände hinzugezogen werden? Es besteht die Absicht, den breiten Kommunikationsprozess zur Überarbeitung des Regelungswerkes zu Traditionsverständnis und Traditionspflege in der Bundeswehr nach dem Vorbild des Weißbuch-Prozesses auszugestalten. Dabei werden nicht nur externe Expertinnen und Experten, sondern möglichst viele Vertreterinnen und Vertreter relevanter Gruppen an dem Prozess beteiligt werden, um die Akzeptanz innerhalb und außerhalb der Streitkräfte zu erhöhen. b) Bis wann soll der überarbeitete Traditionserlass vorliegen, wann soll er Gültigkeit erlangen? Die Überarbeitung soll noch in dieser Legislaturperiode finalisiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/12881 53. In welcher Form soll das Parlament bzw. der Verteidigungsausschuss bei den einzelnen Reformvorhaben (vgl. Fragen 48 bis 53) eingebunden werden? Wie wird eine Beteiligung des Parlaments in den letzten verbleibenden Sitzungswochen der 18. Wahlperiode sichergestellt, und welche Maßnahmen trifft das BMVg generell vor dem Hintergrund, dass eine Reihe von Reformen und Untersuchungsvorhaben über die Dauer der jetzigen Legislaturperiode hinausgehen? Sollte sich bei der in der Antwort zu Frage 48 aufgezeigten Prüfung ergeben, dass eine Gesetzesänderung erforderlich sein sollte, wird eine Verbände- und Parlamentsbeteiligung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgen. Ist ein entsprechender Änderungsbedarf identifiziert, wird das erforderliche Gesetzgebungsverfahren spätestens in der nächsten Legislaturperiode initiiert werden. 54. Plant das BMVg weiterhin, den Kriminologen Prof. Dr. Christian Pfeiffer mit der Durchführung einer so genannten Dunkelfeldstudie zu sexuellen Übergriffen, Mobbing, Aufnahmeritualen usw. zu beauftragen? a) Wenn ja, inwiefern teilt das BMVg Vermutungen von Prof. Dr. Christian Pfeiffer, nach denen er bei seinen Untersuchungen erwarte, auf sexuelle Orgien und Vergewaltigungen zu stoßen (vgl. www.dbwv.de/dbwv-infoportal /politik-verband/beitrag/news/wut-und-unverstaendnis-nach-vonder -leyen-interview/)? b) Ist das BMVg der Ansicht, dass die Aussagen von Prof. Dr. Christian Pfeiffer, noch bevor er mit den Arbeiten an der Dunkelfeldstudie begonnen hat, die Durchführung seiner Arbeit belasten könnten? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 54 bis 54b werden im Zusammenhang beantwortet. Das BMVg plant weiterhin, den Kriminologen Prof. Dr. Pfeiffer mit einer wissenschaftlichen Untersuchung zum Ausmaß und zu den Hintergründen von körperlicher und sexueller Gewalt sowie Mobbing in der Bundeswehr zu beauftragen . Im Rahmen dieser empirischen Studie soll nicht nur das Ausmaß derartiger Vorfälle erforscht werden, sondern es soll auch untersucht werden, wie diese in Zukunft verhindert werden können. Für den Erfolg dieses Forschungsvorhabens ist die wissenschaftliche Unabhängigkeit von Prof. Dr. Pfeiffer von grundlegender Bedeutung. Es kann daher nicht die Aufgabe des BMVg sein, die Hypothesen von Prof. Dr. Pfeiffer zu kommentieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333