Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/12883 18. Wahlperiode 23.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/12658 – Nationale und internationale Unternehmensverflechtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das nationale und vielfach multinationale Verflechtungsnetzwerk von Unternehmen zu Konzernen und sonstigen kontrollierten Unternehmensgruppen ist ordnungs- und wettbewerbspolitisch von zentraler Bedeutung. Sie bestimmen die strukturellen Rahmenbedingungen für unternehmens- und mittelstandspolitische , binnen- und außenhandelspolitische, regional- und standortpolitische, konjunktur- und wachstumspolitische, geld- und kapitalmarktpolitische, steuerund subventionspolitische, haftungs- und mitbestimmungspolitische Entscheidungen . Die dem Deutschen Bundestag am 5. April 2016 (Bundestagsdrucksache 18/8030) vorgelegten Antworten der Bundesregierung zum Stand und zur Entwicklung der Unternehmensgruppen in Deutschland sind aus Sicht der Fragesteller eindeutig unrichtig und irreführend: Eine Unternehmensgruppe umfasst nach der langjährigen, verbindlichen Definition der Europäischen Union mindestens zwei kontrollierte, wirtschaftlich aktive Unternehmen. Nach den Angaben der Bundesregierung bestehen die Unternehmensgruppen in Deutschland seit dem Jahr 2005 vielfach nur aus einem einzigen Unternehmen. Das ist begrifflich und faktisch ausgeschlossen. Selbst unter Einbezug von Einzelunternehmen soll sich gegenüber den Angaben der Monopolkommission die Anzahl der kontrollierten Unternehmen von 2003 bis 2005 auf etwa ein Drittel reduziert haben, entsprechend im Jahr 2009. Im Zeitverlauf lassen die Angaben der Bundesregierung kein Niveau und keinen Trend der Entwicklung erkennen. Angesichts dessen verfügt die Bundesregierung über keine belastbare gesamtwirtschaftliche Datenbasis zum Verflechtungsnetzwerk der Unternehmen und Konzerne in Deutschland. Sie verfügt demzufolge auch über keine fundierten Angaben zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der strukturellen Rahmenbedingungen der Konzentration und des Wettbewerbs der Unternehmen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen. Die Realität wird vor dem Hintergrund der ausgewiesenen, aus Sicht der Fragesteller unvollständigen und fehlerhaften Daten weit unterschätzt. So scheint der Bunderegierung auch entgangen zu sein, dass bereits im Jahr 2009 im Produzierenden Gewerbe von über 200 Wirtschafts- und Güterklassen rund ein Drittel die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12883 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kartellrechtlichen Kriterien der Marktbeherrschung erfüllten (vgl. Monopolkommission : Neunzehntes Hauptgutachten 2010/2011, Statistischer Anhang, Tabelle A.1/A.2, Bundestagsdrucksache 17/10365; Statistisches Bundesamt: Konzentrationsstatistische Sonderaufbereitung im Auftrag der Monopolkommission auf der Basis des amtlichen Unternehmensregisters, 2. März 2012, sowie nach dem Güterverzeichnis der Produktionsstatistik (GP 2009), 10. April 2012). Die desolate Datenlage der deutschen Wirtschaftsstatistik hat die Europäische Union mittlerweile dazu veranlasst, ein Vertragsverletzungsverfahren anzudrohen (vgl. Statistisches Bundesamt 2016, Wirtschaft und Statistik, Vol. 3/2016), da Deutschland als größter Mitgliedstaat und ökonomisches Schwergewicht die europäische Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der europäischen und globalen Wirtschaftsdaten behinderte und verfälschte. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/12658) enthält die Behauptung, dass Daten, die von der Bundesregierung für die Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/8030) verwendet worden sind, „eindeutig unrichtig und irreführend“ seien. Die Bundesregierung weist diese Behauptung mit Nachdruck zurück. 1. Wie viele Unternehmensgruppen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung , denen mindestens zwei Unternehmen jeweils im Sinne rechtlich selbständiger sowie wirtschaftlicher Einheiten mit Sitz in Deutschland angehören , und wie viele von diesen kontrollierten Unternehmen gibt es (bitte jährliche Angaben seit dem Jahr 2003 bis heute auflisten)? Ab dem Berichtsjahr 2005 werden jährlich Informationen zu Unternehmensgruppen im deutschen statistischen Unternehmensregister (URS) geführt. Die Daten in der Tabelle zu Frage 1 zeigen die Anzahl von Unternehmensgruppen mit mindestens einem deutschen Gruppenmitglied sowie die Anzahl von Unternehmensgruppen mit mindestens zwei deutschen Gruppenmitgliedern. Als deutsche Gruppenmitglieder sind in der Tabelle zu Frage 1 deutsche Unternehmen im bisherigen Verständnis der amtlichen Statistik in Deutschland (rechtliche Einheiten) ausgewiesen , soweit sie dem Auswertungskonzept des statistischen Unternehmensregisters entsprechen (Unternehmen mit steuerbarem Umsatz aus Lieferungen und Leistungen und/oder mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten). Die Tabelle zu Frage 1 weist vom Berichtsjahr 2010 an bis zum Berichtsjahr 2012 eine erkennbare Reduzierung der Anzahl der Gruppen aus. Hiervon betroffen sind vorwiegend kleinere Gruppen. Kontrollrechnungen des Statistischen Bundesamtes haben für die Summe der Beschäftigten und den Umsatz in den Unternehmensgruppen einen stabilen Trend (kontinuierliches Wachstum) ergeben. Dieser liegt über dem generellen Trend bei Beschäftigten und Umsatz aller Einzelunternehmen im Unternehmensregister. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/12883 Tabelle zu Frage 1: Zeitreihe über Anzahl der Unternehmensgruppen (inländische Gruppen und deutsche Teilgruppen von multinationalen Unternehmensgruppen ) und ihre inländischen rechtlichen Einheiten von 2005 bis 2014 Jahr Anzahl Unternehmensgrup - pen Anzahl inländischer rechtlicher Einheiten in Unternehmensgruppen Anzahl Unternehmensgruppen mit mindestens zwei Gruppenmitgliedern Anzahl inländischer rechtlicher Einheiten in Unternehmensgruppen mit mindestens zwei Gruppenmitgliedern 2005 122.135 180.941 43.589 129.437 2006 133.168 228.256 57.254 173.061 2007 157.908 271.315 66.710 204.871 2008 177.633 273.497 67.606 208.194 2009 195.363 290.766 70.903 217.217 2010 207.480 291.506 70.355 217.161 2011 160.127 260.289 59.608 187.850 2012 105.510 229.476 53.134 177.055 2013 122.834* 285.857* 67.895 230.918 2014 131.403 308.154 71.161 247.912 Bemerkungen: Datenquelle: Unternehmensgruppenregister Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. Die inländischen rechtlichen Einheiten sind Gruppenbeteiligte in inländischen oder multinationalen Unternehmensgruppen, die Umsätze erzielen und/oder über Beschäftigte verfügen. In den Jahren 2003 und 2004 befand sich das Unternehmensgruppenregister im Aufbau. Für diese Jahre liegen keine belastbaren Daten vor. Für das BJ 2015 lagen zum Zeitpunkt der Tabellenerstellung noch keine belastbaren Daten zu Unternehmensgruppen vor. * Nach Abschluss aller Qualitätsmaßnahmen wurden die Zahlen für das Jahr 2013 gegenüber der Bundestagsdrucksache 18/8030 angepasst. Die amtliche Statistik verwendet keine Einheit mit der Bezeichnung „wirtschaftliche Einheit“. Ein Einheitenkonzept mit dieser Bezeichnung wurde von der Monopolkommission im Rahmen von Sonderauswertungen verwendet. Die Auswertungen in der Tabelle zu Frage 1 basieren auf dem Begriff der „rechtlichen Einheit “. 2. Aus welchen konkreten Gründen und in welchem Umfang enthalten die am 5. April 2016 (Bundestagsdrucksache 18/8030) für den abgefragten Zeitraum von 2005 bis 2013 vorgelegten Angaben ausnahmslos auch zahlreiche Unternehmensgruppen mit nur einem Mitglied, was inkorrekt und begrifflich ausgeschlossen ist, und wie ändern sich die dem Deutschen Bundestag hierzu vorgelegten Angaben zur Anzahl der Konzerne bzw. Unternehmensgruppen und deren kontrollierten Mitgliedern, wenn diese korrekter Weise mindestens zwei rechtliche bzw. wirtschaftliche Einheiten mit Sitz in Deutschland umfassen? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/8030. Die dort aufgeführten Daten zeigen „die Anzahl von Unternehmensgruppen mit mindestens einem deutschen Gruppenmitglied“. Es handelt sich also nicht um Unternehmensgruppen mit nur einem Mitglied, sondern um solche mit zwei oder mehr Mitgliedern, von denen mindestens eines seinen Sitz in Deutschland hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12883 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Hintergrund hierfür ist die Art der dargestellten statistischen Daten. Die Statistischen Ämter von Bund und Ländern erwerben für das statistische Unternehmensregister von privaten Anbietern u. a. Informationen über deutsche rechtliche Einheiten , wenn diese zu multinationalen Unternehmensgruppen gehören, auch wenn alle übrigen Teile der Gruppe nicht in Deutschland ansässig sind. Hierdurch ergeben sich im deutschen statistischen Unternehmensregister sog. 1er-Gruppen. Daneben enthält die Datenbank des deutschen statistischen Unternehmensregisters sog. 1er-Gruppen, die rein national sind. Diese sog. 1er-Gruppen entstehen, wenn nur ein Gruppenmitglied in das Kernregister aufgenommen wird und die übrigen gruppenzugehörigen rechtlichen Einheiten die Erfassungsgrenze nach dem steuerbaren Umsatz und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht erreichen. 3. Aus welchen konkreten Gründen und in welchem Umfang wurden aus den dem Deutschen Bundestag am 5. April 2016 (Bundestagsdrucksache 18/ 8030) für die Jahre 2005 bis 2013 vorgelegten Angaben kleinere Unternehmen eliminiert, wie wurden diese nach ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit unterschieden, und wie ändern sich in Abhängigkeit davon die vorgelegten Angaben? Aus den dem Deutschen Bundestag am 5. April 2016 (Bundestagsdrucksache 18/8030) für 2005 bis 2013 vorgelegten Angaben wurden keine kleineren Unternehmen eliminiert. 4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass bereits im Jahr 2009 rund ein Drittel der über 200 marktnahen Güter- und Wirtschaftsklassen im Produzierenden Gewerbe die kartellrechtlichen Kriterien der Marktbeherrschung gemäß § 18 Absatz 6 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und ist sie bereit, die insoweit prekären, sachlich und örtlich relevanten Marktverhältnisse und deren Einfluss auf einen funktionsfähigen Wettbewerb zu prüfen? Konzentrationsstatistische Kennzahlen für marktnahe Wirtschafts- und Güterbereiche im Produzierenden Gewerbe für das Jahr 2009 finden sich im Neunzehnten Hauptgutachten der Monopolkommission. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, dass kartellrechtliche Marktbeherrschungskriterien nach § 18 Absatz 6 Nummer 1 GWB sich auf sachlich und räumlich relevante Märkte beziehen , die in aller Regel nicht den Wirtschafts- und Güterbereichen der amtlichen Statistik entsprechen. Die auf Wirtschaftszweigen beruhenden konzentrationsstatistischen Angaben sind aus Sicht der Bundesregierung als Anhaltspunkte für kartellrechtlichen oder wettbewerbspolitischen Handlungsbedarf wenig geeignet. Ein Grund hierfür ist, dass sowohl bei der Berechnung der Konzentrationsraten auf Grundlage der Wirtschaftszweigklassifikation als auch auf Basis des Güterverzeichnisses der Produktionsstatistik nur Unternehmen mit Unternehmenssitz in Deutschland berücksichtigt werden. Tatsächlich werden die Wettbewerbsverhältnisse im Inland aber auch durch ausländische Unternehmen geprägt. Ebenso wird bei den Wirtschafts- und Güterbereichen der amtlichen Statistik dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass wettbewerblich relevante Märkte in räumlicher Hinsicht regional oder international sein können. Darüber hinaus merkt die Bundesregierung an, dass Marktanteile lediglich eine Marktbeherrschungsvermutung begründen. Die Bundesregierung erachtet daher aus wettbewerbspolitischer Sicht die Prüfung des Bestehens von Marktbeherrschung auf sachlich und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/12883 räumlich relevanten Märkten, wie sie etwa vom Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission im Rahmen von Wettbewerbsverfahren durchgeführt wird, als relevanter. 5. In welchen Wirtschafts- und Güterklassen erfüllen die Unternehmen im Sinne rechtlich selbständiger sowie wirtschaftlicher Einheiten vor und nach deren Zusammenfassung zu kontrollierten Unternehmensgruppen die kartellrechtlichen Kriterien der Marktbeherrschung gemäß § 18 Absatz 6 Nummer 1 GWB, d. h. dass der Anteil der größten drei oder weniger Einheiten (Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen) am Umsatz bzw. Wert der Absatzproduktion mindestens 50 Prozent beträgt (bitte jährliche Angaben seit 2003 bis heute auflisten)? Wirtschafts- und Güterklassen der amtlichen Statistik stellen nach Ansicht der Bundesregierung keine geeignete Abgrenzung eines wettbewerblich relevanten Marktes dar. Der Bundesregierung liegen aus diesem Grund keine detaillierten Informationen über den Anteil der größten drei oder weniger Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in einzelnen Wirtschaftszweigen oder Güterklassen der amtlichen Statistik vor. Relevanter sind aus Sicht der Bundesregierung Informationen zu den Wettbewerbsverhältnissen auf sachlich und räumlich adäquat abgegrenzten Märkten im Sinne geltenden Kartellrechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Über welche belastbaren und nachvollziehbaren, gesamtwirtschaftlichen und bereichsspezifischen Datenquellen und Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung , um den Stand und die Entwicklung der Unternehmenskonzentration unter Berücksichtigung der Verflechtung der Unternehmen zu kontrollierten Gruppen nach Güter- und Wirtschaftsbereichen unter wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten zu erfassen und zu beurteilen? Vor der Modernisierung der Konzentrationsberichterstattung der Monopolkommission hatte diese für ihre statistischen Analysen Daten des Statistischen Bundesamtes bezogen. Diese Daten werden vom Statistischen Bundesamt auch weiterhin erhoben. Hierzu zählt auch die Erfassung von Unternehmensgruppen (Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008). Die Daten des Statistischen Bundesamtes stehen der Bundesregierung auch weiterhin zur Verfügung. Darüber hinaus berichtet die Monopolkommission der Bundesregierung regelmäßig über Stand und Entwicklung der aggregierten branchenübergreifenden Konzentration und Verflechtung von Großunternehmen . In ihren letzten Hauptgutachten hatte die Monopolkommission der Bundesregierung des Weiteren Analysen zu personellen und kapitalmäßigen sowie direkten und indirekten Verflechtungen zwischen Unternehmen aus 28 EU- Mitgliedstaaten vorgelegt. Zusätzlich führt die Monopolkommission in ihren Haupt- und Sondergutachten marktspezifische Wettbewerbsanalysen durch, wie beispielsweise zuletzt für den Lebensmitteleinzelhandel und den Stromgroßhandel . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12883 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Auf welche Weise erfasst und berücksichtigt die Bundesregierung das interne Wachstum von Unternehmen, die an Fusionen mit anderen Unternehmen zu einem Zeitpunkt beteiligt waren, bevor diese die gesetzlichen Voraussetzungen für eine präventive Fusionskontrolle nach den kartellrechtlichen Vorschriften erfüllten und erst danach zu irreversiblen marktbeherrschenden Strukturen und Beeinträchtigungen eines funktionsfähigen Wettbewerbs führen? Im Rahmen der europäischen und der deutschen Fusionskontrolle überprüfen sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt externes Unternehmenswachstum , also Zusammenschlüsse von Unternehmen. Auf diese Weise werden Behinderungen für den Wettbewerb und insbesondere die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung verhindert. Erlangt ein Unternehmen durch internes Wachstum eine marktstarke oder -beherrschende Stellung, so unterliegt es der Missbrauchsaufsicht nach deutschem und europäischem Recht. Soweit eine bestehende marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird, hält das Kartellrecht Instrumente vor, diesen Missbrauch abzustellen. Das bloße Bestehen einer marktstarken oder -beherrschenden Stellung ist jedoch weder verboten noch per se volkswirtschaftlich schädlich und reicht deshalb für kartellbehördliche Eingriffe nicht aus. 8. Hält es die Bundesregierung für rechtsstaatlich vertretbar, wenn die Monopolkommission unter Berufung auf ihre wissenschaftliche Unabhängigkeit gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 GWB ihren obligatorischen gesetzlichen Auftrag gemäß § 44 Absatz 1 und § 47 GWB, der sie zur Erfassung und Beurteilung des Standes und der Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland unter Einbezug des Verflechtungsnetzwerks der Unternehmen verpflichtet, eigenmächtig aufgehoben hat und nach eigenem Ermessen durch sonstige, einzelne spezielle Themen ersetzt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4761)? Die Monopolkommission hat im Jahr 2012 auf die der früheren Konzentrationsberichterstattung immanenten Probleme mit einer Neuausrichtung reagiert. Diese Neuausrichtung wird insbesondere im Achtzehnten und Neunzehnten Hauptgutachten der Monopolkommission ausführlich begründet. Die Neuausrichtung wurde der Monopolkommission zudem in einem wissenschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2011 empfohlen, welches im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie durch das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) erstellt wurde. Die Bundesregierung hält die Neuausrichtung der Konzentrationsberichterstattung für notwendig, weil die frühere branchenbezogene Konzentrationsberichterstattung nur eine unzureichende wettbewerbspolitische Aussagekraft hatte. Die Monopolkommission untersucht auch nach der Neuausrichtung weiterhin den Stand und die Entwicklung der Konzentration von Großunternehmen sowie Unternehmensverflechtungen. Seit dem Achtzehnten Hauptgutachten hat die Monopolkommission ihre diesbezüglichen Analysen auf europäische Unternehmen ausgeweitet. Zudem führt die Monopolkommission vertiefte konzentrationsstatistische Marktanalysen durch und wird auch somit ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/12883 9. Aus welchen Gründen schlägt die Bundesregierung als Mitglieder der Monopolkommission nach § 45 GWB stets mehrheitlich Unternehmer (drei von fünf Mitgliedern der Kommission, siehe alle Hauptgutachten seit 1976) vor und bezieht in deren Führungsstruktur nicht auch jeweils einen Experten für Verbraucherschutz und Arbeitsmärkte ein, um in die Konzentrations- und Wettbewerbsanalyse wesentliche Konsequenzen für vor- und nachgelagerte Wirtschaftsstufen in der Führungsstruktur der Monopolkommission stärker einzubeziehen? Die Zusammensetzung der Monopolkommission mit zwei Professorinnen bzw. Professoren und drei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern hat sich seit der Gründung der Monopolkommission im Jahr 1974 bewährt. Die Mitglieder verfügen über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische , technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen. Insoweit hat die Monopolkommission Expertise auch im Bereich der Arbeitsmärkte und auf dem Feld des Verbraucherschutzes. Aus Sicht der Bundesregierung berücksichtigt die Monopolkommission in ihren Konzentrations- und Wettbewerbsanalysen alle wesentlichen Konsequenzen für vor- und nachgelagerte Wirtschaftsstufen . Die Bundesregierung sieht auch keine Veranlassung, etwas an der gegenwärtigen Zusammensetzung der Monopolkommission mit Professoren und Unternehmern zu ändern. Im Übrigen werden bei Neuberufungen von Mitgliedern die jeweils im Vordergrund stehenden Kenntnisse und Expertisen neu bewertet und entsprechend den aktuellen Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst. 10. Sind der Bundesregierung die Tatsache, die Gründe und die konkreten Konsequenzen insbesondere im Hinblick für die dem Deutschen Bundestag am 5. April 2016 vorgelegten Angaben bekannt, dass das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) Deutschland die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angekündigt hat, wenn es nicht bereit ist, die korrekte, seit Jahren rechtlich verbindliche europäische Definition des Unternehmensbegriffs bei der Erfassung und Übermittlung der zentralen Daten zur Unternehmensverflechtung anzuwenden? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Europäische Kommission (Eurostat) Deutschland sowie 22 weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens angekündigt hat, wenn keine Fortschritte bei der Anwendung der europäischen Definition des Unternehmens in der amtlichen Unternehmensstrukturstatistik eingeleitet werden. Die Europäische Kommission begründet diesen Schritt damit, dass die europäische Definition des Unternehmens (gemäß Verordnung des Rates 696/93) in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich in der Ergebnisdarstellung der Strukturstatistik (Structural Business Statistics, SBS, gemäß Verordnung des Rates 295/2008) eingesetzt wird. 11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung wann ergriffen, um das angedrohte Europäische Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, und ist die Bundesregierung bereit, die dem Deutschen Bundestag am 5. April 2016 vorgelegten insoweit fehlerhaften Ergebnisse den europäischen Vorgaben entsprechend zu korrigieren und zeitnah vorzulegen? Das Statistische Bundesamt hat auf die Ankündigung der Europäischen Kommission reagiert und mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 den „Aktionsplan zur Anwendung der Europäischen Unternehmensdefinition in der deutschen amtlichen Unternehmensstrukturstatistik“ übermittelt. Dieser zwischen den Statistischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/12883 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ämtern des Bundes und der Länder abgestimmte Aktionsplan beschreibt, dass die amtliche Statistik – beginnend mit dem Bezugsjahr 2018 – die strukturstatistische Darstellung der deutschen Wirtschaft auf Basis der Darstellungseinheit „Unternehmen “ gemäß der europäischen Definition umstellen wird. Eurostat hat diesen Aktionsplan akzeptiert und verfolgt in einem Monitoring seine Umsetzung. Der Aktionsplan gliedert die Gesamtmaßnahme in drei Elemente: Einführung des Fachverfahrens „Profiling von Unternehmen“ zur Ermittlung von Unternehmen gemäß der europäischen Definition, Erweiterung der Datenbank des statistischen Unternehmensregisters, um die Ergebnisse des Unternehmensprofiling speichern zu können, und Verwendung der Unternehmen gemäß der europäischen Definition für die Ermittlung der Darstellungsergebnisse der amtlichen Unternehmensstrukturstatistik . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333