Deutscher Bundestag Drucksache 18/1295 18. Wahlperiode 24.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/1114 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit den Stimmen der Großen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in so genannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Vonseiten der Opposition sowie von Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode war vereinbart worden, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) im Hinblick auf seine Wirksamkeit aber auch seiner möglichen Auswirkungen auf die Bürgerrechte evaluieren zu lassen. Zu diesem Zweck hatte die Bundesregierung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. Wiesbaden und der Ruhr-Universität Bochum einen Auftrag zur Erstellung einer kriminologischen Studie vergeben. Diese Studie wurde im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 erklärte, stand für die Evaluation aufgrund des erst im August 2009 in Kraft getretenen GVVG zum Zeitpunkt der Evaluation „eine verhältnismäßig schmale Datenbasis zur Verfügung, die nur beschränkte Rückschlüsse auf die AuswirDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kungen des Gesetztes erlaubte“. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG könne erst erfolgen, wenn breiteres Datenmaterial vorliegt. Drucksache 18/1295 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode I. § 89 a StGB 1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet ? Der Generalbundesanwalt hat zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben ? Der Generalbundesanwalt hat zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte eingeleitet. Verfahren aus den Ländern wurden nicht übernommen . b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt? Der Generalbundesanwalt hat in zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt. c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? Kein von der Bundesanwaltschaft eingeleitetes Verfahren wurde später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus , Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? Sämtliche im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts geführten Ermittlungsverfahren sind dem Phänomenbereich des Islamismus zuzurechnen. e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt? In beiden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wird gegen sieben Beschuldigte zugleich wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129a oder § 129b in Verbindung mit § 129a StGB ermittelt. 2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen im EU-Ausland, a) die von Deutschen begangen wurden, b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden, c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen Deutsche begangen wurden? d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung ? In keinem Fall waren Vorbereitungshandlungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Deutschlands Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts nach § 89a StGB. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1295 3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, In einem Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte waren Vorbereitungshandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts nach § 89a StGB. a) die von Deutschen begangen wurden, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts waren deutsche Staatsangehörige beschuldigt, Vorbereitungshandlungen nach § 89a StGB außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen zu haben. b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden? In keinem Ermittlungsverfahren waren außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangene Vorbereitungshandlungen eines Ausländers Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts. c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung ? In keinem Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB. 4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurden gegen insgesamt vier Personen Untersuchungshaft angeordnet. a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)? In einem Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte stützten sich die Haftbefehle auf den Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO. b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? In keinem Ermittlungsverfahren beruhten die Haftbefehle gegen die Beschuldigten auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? Die Untersuchungshaft dauert seit über einem Jahr an. d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Drucksache 18/1295 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen Vorbemerkung: In einigen Verfahren sind mehrere Tatbestandsalternativen des § 89a Absatz 2 StGB erfüllt, so dass es bei der Antwort zu Frage 5 durch Mehrfachnennungen zu höheren Zahlen kommt, als Verfahren eingeleitet wurden. a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen , Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand der Ermittlungen. b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen , Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand der Ermittlungen. c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen vier Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand der Ermittlungen. d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheblichen Vermögenswerten? In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen drei Beschuldigte waren Tathandlungen nach § 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB Gegenstand der Ermittlungen. 6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in so genannten Terrorcamps? a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“? b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“ bzw. welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils zugeordnet? c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzelnen ? d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“? In keinem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts bestand ein ent- sprechender Verdacht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1295 7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? Der Generalbundesanwalt hat in einem Fall Anklage wegen des Schuldvorwurfs nach § 89a StGB erhoben (im Jahr 2014). a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? Der Generalbundesanwalt hat in einem Fall gegen vier Angeschuldigte Anklage erhoben. b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens steht noch aus. c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? In keinem Fall wurden die Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt eingestellt . d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? Einstellungen durch das Gericht sind nicht erfolgt. e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? Die Anklage wurde ausschließlich gemäß § 129a StGB und anderen Straftaten erhoben. Im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 89a StGB wurde die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO beschränkt. 8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte? d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet ? f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB? Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. Drucksache 18/1295 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Jahr 2013 wurden keine Rechtsmittel eingelegt. 10. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? Im Jahr 2013 war das Bundeskriminalamt (BKA) lediglich mit drei Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB befasst. Darüber hinaus wurden durch das BKA fünf Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB in Tateinheit mit weiteren Strafrechtsnormen des StGB (u. a. ein Ermittlungsverfahren nach § 129a StGB, vier Ermittlungsverfahren nach den §§ 129a, 129b StGB) geführt, davon ein Ermittlungsverfahren auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB. Im Rahmen der Bearbeitung von religiös bzw. politisch motivierten Straftaten durch ausländische kriminelle oder terroristische Vereinigungen findet grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Eine informationstechnische Analysemöglichkeit hinsichtlich der Häufigkeit, der weiteren Verwendung, der Wertigkeit oder der fallbezogenen Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse besteht nicht. 11. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps beantworten. 7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsver- fahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gericht- lichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? Der Generalbundesanwalt hat in keinem Verfahren Anklage erhoben. 8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1295 d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet ? f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus , Ausländerextremismus und Islamismus? g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB? Im Jahr 2013 sind keine Urteile ergangen. 9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Jahr 2013 wurden keine Rechtsmittel eingelegt. II. § 89b StGB 12. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet? a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b StGB ermittelt? c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben ? d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus , Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt? Der Generalbundesanwalt hat kein Verfahren nach § 89b StGB eingeleitet oder übernommen. 13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EUAusland a) von Deutschen, b) von Ausländern, c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . Drucksache 18/1295 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) von Deutschen, b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland, c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 15. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)? b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe , zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 16. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 17. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen? d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1295 e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet ? f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129 b StGB? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 18. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 19. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? Im Jahr 2013 wurde durch das BKA ein Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB geführt. Was eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden angeht, wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. III. § 91 StGB 20. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet ? a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91 StGB ermittelt? c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b StGB ermittelt? d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben ? e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus , Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? Der Generalbundesanwalt hat kein Verfahren nach § 91 StGB eingeleitet oder übernommen. Drucksache 18/1295 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)? b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe , zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 22. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)? f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 23. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung , der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)? c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen ver- hängt? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1295 e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen? f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 24. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 20 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 25. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? Im Jahr 2013 wurde durch das BKA ein Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB auch in Tateinheit mit den §§ 89b, 91 StGB geführt. Was eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden angeht, wird auf die Antwort zu Frage 10 Bezug genommen. IV. Evaluierung 26. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten ? 27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte? 28. Inwieweit und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse sieht die Bundesregierung eine mögliche Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB? 29. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem von der Ruhr-Universität Bochum und der Kriminologischen Zentralstelle e. V. Wiesbaden erstellten kriminologischen Forschungsbericht zur Evaluation des GVVG, der im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt wurde, gezogen? Die Fragen 26 bis 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Drucksache 18/1295 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Hinblick darauf, dass das GVVG erst im August 2009 in Kraft getreten ist, stand für die Evaluation eine verhältnismäßig schmale Datenbasis zur Verfügung , die nur beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes erlaubte. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus kann erst erfolgen, wenn ein breiteres Datenmaterial zur Verfügung steht. 30. Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung mittlerweile eine ausreichend große Datenbasis vor, die – wie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angemerkt – eine weitergehende oder abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG zulässt , und wenn nein, wann bzw. ab welcher Datenmenge erscheint der Bundesregierung die Datenbasis für eine neuerliche, weitergehende oder abschließende Beurteilung auszureichen? Es liegt nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit noch keine ausreichend große Datenbasis vor, die abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus zulässt, da es bislang erst zu wenigen Verurteilungen gekommen ist. Die Frage, ab wann eine ausreichend große Datenbasis vorliegt, kann nicht abstrakt beantwortet werden. 31. Ist angesichts des von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angeführten Sachverhaltes, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Evaluation nur eine verhältnismäßig schmale Datenbasis, die nur begrenzte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes zulässt, für die laufende Legislaturperiode eine erneute Evaluation des GVVG geplant? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und durch welche Institution? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung einen Verzicht auf eine erneute Evaluation angesichts der sich aufgrund der relativ schmalen Datenbasis ergebenen möglichen Schwächen der im Sommer 2012 vorgelegten ersten Evaluation? Derzeit gibt es keine Überlegungen der Bundesregierung zu einer erneuten Evaluation. Dies ist erst nach einem hinreichend zeitlichen Abstand sinnvoll. Gesamtherstellung: H. 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