Deutscher Bundestag Drucksache 18/1296 18. Wahlperiode 02.05.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Martina Renner, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/922 – Reexporte deutscher Rüstungsgüter Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesrepublik Deutschland ist einer der größten Rüstungsexporteure der Welt. Sowohl private Unternehmen als auch das Bundesministerium der Verteidigung , das so genanntes Überschussmaterial vertreibt, haben ihren Anteil an dieser Spitzenposition. Rüstungsgüter sind in der Regel langlebiges Material . Aus politischen, finanziellen und militärischen Gründen geben Empfängerländer das ursprünglich aus Deutschland bezogene Material in verschiedenen Fällen weiter. Aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter unterliegen einem Reexportvorbehalt , d. h. die Bundesregierung muss einer Weitergabe zustimmen. Reexportgenehmigungen der jeweiligen Bundesregierung werden nicht veröffentlicht. Die weitere Verbreitung deutscher Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter bleibt daher der Öffentlichkeit und dem Deutschen Bundestag verborgen. Wiederholt tauchten in den vergangenen Jahren deutsche Waffen in Staaten auf, in die ein Export nicht genehmigt wurde: Georgische Streitkräfte nutzten das deutsche Sturmgewehr G36, in Libyen fand sich dieses Gewehr sowohl bei den Soldaten Muammar al-Gaddafis als auch in der Folge bei den Aufständischen , die auch mit der deutsch-französischen Panzerabwehrrakete des Typs Milan bewaffnet waren. Während die Herkunft der Milan wohl geklärt ist, bleibt bis heute offen, woher Georgien und Libyen die Sturmgewehre bezogen haben. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass die in dieser Kleinen Anfrage erfragten Informationen zu von der Bundesregierung nicht genehmigten Reexporten keine Geschäftsgeheimnisse verletzen (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Waffenexporte – Kontrolle des Endverbleibs deutscher Kriegswaffen und Rüstungsgüter“ auf Bundestagsdrucksache 17/3861, Antworten zu den Fragen 25, 35 und 36). Nach privaten Unternehmen wurde bereits auf Bundestagsdrucksache 17/3861 nicht gefragt. Auch diese Kleine Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Anfrage verzichtet auf die Frage nach Benennung von Privatunternehmen. Geschäftsgeheimnisse werden daher nicht verletzt. Drucksache 18/1296 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In den Fragen wird zum Teil nach Sachverhalten gefragt, die fast 25 Jahre oder noch länger zurückliegen und alle Länder der Welt betreffen. Reexportgenehmigungsanfragen ausländischer Staaten oder Unternehmen für aus Deutschland bezogene Rüstungsgüter sind im deutschen Außenwirtschafts- und Kriegswaffenkontrollrecht anders als z. B. in den USA nicht speziell geregelt, da die deutschen Exportkontrollbestimmungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, generell keine extraterritoriale Wirkung entfalten. Es findet daher auch keine zentrale statistische Erfassung oder Zollüberwachung statt, da es sich bei Reexporten um Vorgänge handelt, die keinen direkten territorialen Bezug zum Bundesgebiet haben. Die Bearbeitung und Entscheidung von Reexportgenehmigungsanträgen erfolgt im Einzelfall unter analoger Anwendung der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000. Eine zentrale statistische Erfassung dieser Vorgänge erfolgt nicht. 1. Für welche Kriegswaffen aus Beständen der Bundeswehr bzw. aus Beständen der Nationalen Volksarmee der DDR (NVA) wurde nach ihrer Abgabe (Verkauf, Überlassung, Leihe, Testzwecke u. a.) seit dem Jahr 1990 an welches Drittland eine Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der ursprünglichen Abgabe, der Stückzahl bei Abgabe, des Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl und des Jahres der Genehmigung und des Jahres des Reexports)? Nach heute noch vorliegenden Informationen handelt es sich um folgende Genehmigungen : Im Jahr 2005 wurde der Weitergabe von 36 aus Beständen der ehemaligen NVA stammenden Schützenpanzern BMP-1 von Griechenland an die Republik Irak zugestimmt. Im Jahr 2006 wurde der Weitergabe von 64 aus Beständen der ehemaligen NVA stammenden Schützenpanzern BMP-1 von Griechenland an die Republik Irak zugestimmt. Im Jahr 2013 wurde der Weitergabe von zwei aus Beständen der Bundeswehr stammenden Schnellbooten ohne Bewaffnung von Griechenland an den Staat Libyen zugestimmt. 2. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere Kriegswaffen der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des Gesamtwertes und der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und des Jahres der Ausfuhr )? Exportgenehmigungen für modernere Schützenpanzer oder Schnellboote wurden für den angefragten Zeitraum nach Griechenland nicht erteilt. 3. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für Ersatzteile und andere Komponenten für diese Kriegswaffen in das reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der Bezeichnung der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)? Die Prüfung und Entscheidung von Anträgen für Exportgenehmigungen für Er- satzteile oder Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschafts- und Kriegswaffen- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1296 kontrollrechts sowie der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern. Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt. 4. Für welche sonstigen Rüstungsgüter aus Beständen der Bundeswehr bzw. aus Beständen der NVA wurde nach ihrer Abgabe (Verkauf, Überlassung, Leihe, Testzwecke u. a.) seit dem Jahr 1990 an welches Drittland eine Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der ursprünglichen Abgabe, der Stückzahl bei Abgabe, des Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl und des Jahres der Genehmigung und des Jahres des Reexports)? Nach heute noch vorliegenden Informationen handelt es sich um folgende Genehmigungen : Im Jahr 1991 erhielt Finnland einen Prüf- und Kalibriersatz für das Flugabwehrkanonensystem ZU 23-2 aus Ex-NVA-Beständen. Im Jahr 2013 wurde der Weitergabe dieses Prüf- und Kalibriersatzes von Finnland an Estland zugestimmt. 5. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere sonstige Rüstungsgüter der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des Gesamtwertes und der Stückzahl und des Jahres der Exportgenehmigung)? Es sind keine entsprechenden Exportgenehmigungen über modernere Prüf- und Kalibrierausrüstungen für Flugabwehrkanonen für Finnland im angefragten Zeitraum erteilt worden. 6. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für Ersatzteile und andere Komponenten für diese Rüstungsgüter in das reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen Reexportgenehmigungen zuordnen und bitte unter Angabe der Bezeichnung der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)? Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt. 7. Für welche Kriegswaffen aus kommerziellen Verkäufen wurde seit dem Jahr 1990 nach dem Export an welches Drittland eine Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der ursprünglichen Exportgenehmigung und der Stückzahl, des Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl, des Jahres der Genehmigung und des Jahres des Reexports)? Reexportgenehmigungen für Kriegswaffen werden erst seit Kurzem systematisch erfasst. Daher sind die nachfolgenden Angaben nicht umfassend: Drucksache 18/1296 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/14033 verwiesen. Endempfängerland Reexportierender Staat Kriegswaffe Stückzahl Jahr der Reexportgenehmigung Kanada Niederlande Fahrzeuge KWL-Nr. 24 100 2008 Portugal Niederlande Fahrzeuge KWL-Nr. 24 38 2008 Jordanien Niederlande Fahrzeuge KWL-Nr. 25 60 2008 Afghanistan Norwegen Waffen KWL-Nr. 29b 250 2010 Kolumbien Italien Fahrzeuge KWL-Nr. 24 70 2012 Estland Norwegen Waffen KWL-Nr. 29a 115 2012 Waffen KWL-Nr. 29b 1 530 2012 Waffen KWL-Nr. 29c 2 000 2012 Waffen KWL-Nr. 30 1 450 2012 Island Norwegen Waffen KWL-Nr. 29a 10 2013 Estland Norwegen Waffen KWL-Nr. 29a 100 2013 Argentinien Belgien Munition KWL-Nr. 49 400 Schuss 2013 Island Norwegen Waffen KWL-Nr. 29a 10 2013 Estland Norwegen Waffen KWL-Nr. 29b 500 2013 Schweden Norwegen Waffen KWL-Nr. 55 100 000 2013 Estland Norwegen Waffen KWL-Nr. 29b 250 2013 Island Norwegen Waffen KWL-Nr. 29b 250 2013 Türkei Schweiz Waffen KWL-Nr. 34 Waffen KWL-Nr. 35 4 12 2013 2013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1296 8. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere Kriegswaffen der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des Gesamtwertes und der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und des Jahres der Ausfuhr)? Für Norwegen wurden im angefragten Zeitraum nachfolgende Genehmigungen erteilt: – 5 670 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29c im Jahr 2009 – 17 000 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29c im Jahr 2012 – 50 Kriegswaffen der KWL-Nr. 29a im Jahr 2012. 9. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für Ersatzteile und andere Komponenten für diese Kriegswaffen in das reexportierende Land oder in das letztliche Bezugsland erteilt (bitte den jeweiligen Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der Bezeichnung der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes )? Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt. 10. Für welche sonstigen Rüstungsgüter aus kommerziellen Verkäufen wurde seit dem Jahr 1990 nach dem Export an welches Drittland eine Reexportgenehmigung durch die Bundesregierung erteilt (bitte unter Angabe des Jahres der ursprünglichen Exportgenehmigung und der Stückzahl, des Ziellandes des Reexports, der reexportierten Stückzahl, des Jahres der Genehmigung und des Jahres des Reexports)? Angaben über Reexportgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter werden erst seit Einführung der elektronischen Antragstellung im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfassend statistisch erfasst. Daher sind keine Angaben zu Vorgängen aus der Zeit vor dem Jahr 2011 möglich. Reexport-Genehmigungen in Drittländer für sonstige Rüstungsgüter (ohne KWL-Güter) – endgültige Ausfuhren Beschieden im Jahr 2011 (insgesamt 14 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 1 242 266 Euro) Endempfängerland Ursprüngliches Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Brasilien Vereinigtes Königreich diverse Teile für Flugsteuerungssysteme A0010B 500 000 Brunei Vereinigtes Königreich 500 Stück Übungspatronen für Granatmaschinenwaffen A0003A 8 745 Drucksache 18/1296 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ghana Spanien 41 Stück Formationsleuchten und Leseleuchten für Transportflugzeuge A0010E 15 381 Irak USA 1 System Sekundärradargerät und Teile A0011A 236 050 Jordanien VAE 30 Stück Boden-Überwachungsradar A0011A 0 Kasachstan Niederlande 3 Stück Test- und SimulationsModule A0011A 22 146 Kuwait Frankreich 1 Stück Elektronische Ausrüstung A0011A 0 Libanon VAE 1 Stück Geländewagen mit Sonderschutz A0006B 142 199 Mexiko Spanien 41 Stück Bodenleuchten, Formationsleuchten und Leseleuchten A0010B 15 381 Singapur USA diverse Technologie für Simulator A0022A 100 000 Südafrika Thailand diverse Software zur Navigationsdatenverarbeitung A0021A 200 000 Turkmenistan Italien diverse Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 0 Turkmenistan Italien diverse Schutzkomponenten für Fahrzeuge A0006A 0 VAE Schweiz 2 Stück Pistolen A0001A 2 364 Endempfängerland Ursprüngliches Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1296 Beschieden im Jahr 2012 (insgesamt 21 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 4 749 095 Euro) Endempfängerland Ursprüngliches Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Afghanistan Australien 850 Stück Container A0017L 0 Angola Brasilien 6 Stück Kommunikationsausrüstung und Teile A0011A 551 101 Brasilien Schweiz 5 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 6 144 Dschibuti Italien diverse Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 0 Ecuador Brasilien 2 Stück Teile für Kommunikationsausrüstung A0011A 170 184 Indien Frankreich 4 Stück Teile für Triebwerke A0010D 6 628 Indonesien USA 10 Stück Teile für Trainingsflugzeuge Software für Steuerungsausrüstung A0010B A0021A 131 790 Indonesien Brasilien 5 Stück Laserentfernungsmesser A0005B 0 Indonesien Spanien 82 Stück Formationsleuchten, Bodenleuchten und Leseleuchten A0010B 57 269 Israel Italien diverse Software für Simulator Technologie für Simulator A0021A A0022A 1 900 000 Kuwait Österreich 182 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 109 157 Katar, Indien, VAE USA 21 Stück Formationsleuchten für Transportflugzeuge A0010B 78 623 Libyen Italien diverse Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 0 Libyen Italien diverse Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 0 Drucksache 18/1296 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beschieden im Jahr 2013 (insgesamt 54 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 23 978 108 Euro) Mexiko Italien 18 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 86 208 Mexiko Italien 12 Stück Teile für Rohrwaffenrichtgeräte A0005A 68 642 Pakistan Brasilien 46 Stück Schmiedestücke A0016 32 224 Russische Föderation Südafrika 1 Stück Multisensorplattform A0015D 82 509 Saudi Arabien Finnland 5 Stück Teile für Kanonen A0002A 70 475 Saudi Arabien Schweden 15 Stück Gussstücke A0016 7 336 Südafrika Irland 9 887 Stück Teile für Raketen A0004A 1 390 805 Endempfängerland Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Algerien Vereinigtes Königreich 12 Stück Teile für Hubschrauber A0010A 73 464 Algerien Vereinigtes Königreich 1 Stück Zielentfernungsmesssystem A0005B 4 743 Angola Jordanien 1 Stück Minenräumgerät und Teile [Hilfsorganisation] A0006A 350 000 Brasilien Frankreich 5 Stück Teile für Triebwerke A0010D 6 015 Brasilien Israel 7 Stück Software für Kommunikationsausrüstung A0021A 1 400 Brasilien Israel 26 Stück Software für Kommunikationsausrüstung A0021A 1 400 Brasilien Israel 3 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 0 Brasilien Österreich 624 Stück Teile für Panzer A0006A 168 480 Brasilien Israel 3 Stück Software für Kommunikationsausrüstung A0021A 1 400 Chile Israel diverse Software für Kommunika- A0021A 483 200 Endempfängerland Ursprüngliches Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € tionsausrüstung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1296 Chile Frankreich 2 Stück Schleifringüberträger A0011A 0 Chile Frankreich 1 Stück Schleifring A0015D 5 403 Ghana Spanien 41 Stück Formationsleuchten, Bodenleuchten und Leseleuchten A0010A 28 360 Indien Österreich 2 Stück Teile für die Sauerstoffversorgung A0010G 776 Indien Frankreich 10 Stück Teile für Feuerleiteinrichtungen A0005 1 236 420 Indien Israel 1 Stück Teile für Feuerleiteinrichtungen A0005 17 000 Indonesien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und Leseleuchten für Transportflugzeuge A0010A 28 693 Indonesien Vereinigtes Königreich 9 Systeme Kommunikationsausrüstung und Teile A0011A 18 008 000 Israel Vereinigtes Königreich 4 Stück Schleifringe A0015D 2 980 Israel Vereinigtes Königreich 1 Stück Schleifring A0015D 745 Kasachstan Israel diverse Software für Kommunikationsausrüstung A0021A 610 Kasachstan Frankreich 2 Stück Teile für Ortungsausrüstung A0011A 253 754 Kolumbien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und Leseleuchten für Transportflugzeuge A0010A 28 694 Kolumbien Spanien 41 Stück Formationsleuchten und Leseleuchten für Transportflugzeuge A0010A 28 694 Kolumbien Israel 7 Stück Teile für Kameras A0015B 23 848 Kolumbien Republik Korea 1 Stück 2 Stück Teile für elektronische Ausrüstung Teile für Schiffe A0011A A0009A 0 Kongo, Dem. Rep. Italien 4 Stück Propeller für UAV [VN-Mission] A0010C 14 000 Endempfängerland Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Drucksache 18/1296 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Korea, Republik Israel 2 Stück Schleifringübertrager A0015D 36 502 Kuwait Niederlande 1 Stück Teil für Feuerleiteinrichtungen A0005 5 355 Kuwait Österreich 70 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 10 600 Kuwait Österreich 42 Stück Teile für gepanzerte Fahrzeuge A0006A 6 128 Katar, Indien, VAE USA diverse Formationsleuchten für Transportflugzeuge A0010A 0 Libyen Dänemark 2 Stück Geländewagen mit Sonderschutz [UNHCR] A0006B 250 440 Malaysia Schweiz 400 Stück Schrotpatronen A0003A 32 Marokko Frankreich 3 Stück Schleifringübertrager A0011A 0 Oman Vereinigtes Königreich 2 Stück Kolbenpumpen A0010B 12 244 Russische Föderation Südafrika 1 Stück Wärmebildgerät A0015D 82 509 Russische Föderation Südafrika 3 Stück Wärmebildgeräte A0015D 247 527 Russische Föderation Schweiz 200 Stück Büchsenpatronen A0003A 20 Saudi Arabien Südafrika diverse Teile für Zielortungsgerät Software für Zielortungsgerät A0005B A0021A 214 000 Saudi Arabien Schweden 3 Stück Kommunikationsausrüstung und Teile Software für Kommunikationsausrüstung A0011A A0021A 407 226 Serbien Südafrika diverse Teile für Zielortungsgeräte A0005B 38 000 Endempfängerland Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1296 Beschieden bisher im Jahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. März 2014) (insgesamt 5 Genehmigungen mit einem Gesamtwert von 130 453 Euro) Singapur Österreich 2 Stück Teile für die Sauerstoffversorgung A0010G 776 Singapur Frankreich 4 Stück Teile für Ortungsgeräte A0011A 0 Südafrika Singapur 4 700 000 Stück Munition für Gewehre A0003A 2 867 Südsudan Dem. Rep. Kongo diverse Teile für Minenräumgeräte [VN-Mission] A0006A 109 250 Thailand Malaysia 1 System Feuerleiteinrichtung A0005 28 575 Thailand Irland 72 Stück Teile für Raketen A0004A 10 130 Thailand Frankreich 24 Stück IR-Blitzleuchten A0010A 8 088 Thailand Australien 1 800 Stück Teile für Gewehrmunition A0003A 288 Turkmenistan Italien 24 Stück Teile für Lafetten A0002D 88 640 Turkmenistan Italien 8 Stück Teile für BordwaffenSteuersysteme A0005A 47 976 VAE Schweiz 200 Stück Büchsenpatronen A0003A 16 VAE Südafrika 16 Stück Wärmebildgeräte A0015D 1 602 840 Endempfängerland Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Bosnien und Herzegowina Jordanien 1 Stück Minenräumausrüstung und Teile [Hilfsorganisation] A0006A 80 000 Brasilien Belgien diverse Teile für Panzer Werkzeuge für Panzer A0006A A0018A 9 311 Chile Frankreich 1 Stück Laserentfernungsmesser A0005B 17 850 Indien Spanien diverse Fertigungsunterlagen für Flugzeugteile A0022A 0 Saudi Arabien, Vereinigtes 4 Stück Elektronische Ausrüstung A0011A 23 292 Endempfängerland Ausfuhrland Menge Güterbeschreibung Kennzeichen Wert in € Japan, Turkmenistan Königreich Drucksache 18/1296 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Bei welchem dieser Reexporte wurden im zeitlichen Umfeld (drei Jahre zuvor und danach) Exportgenehmigungen für modernere sonstige Rüstungsgüter der gleichen oder ähnlichen Kategorie in das reexportierende Land erteilt (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, des Gesamtwertes und der Stückzahl, des Jahres der Exportgenehmigung und des Jahres der Ausfuhr)? Eine Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da die statistisch erfasste Güterbeschreibung keinen Rückschluss darauf zulässt, ob es sich um moderneres Gerät als das reexportierte Gut handelt. Zum Umfang der genehmigten Rüstungsexporte in das reexportierende Land wird im Übrigen auf die jeweiligen Rüstungsexportberichte der Bundesregierung verwiesen. 12. Wurden im Zusammenhang mit dem Reexport Exportgenehmigungen für Ersatzteile und andere Komponenten für diese Rüstungsgüter in das reexportierende Land oder in das Zielland erteilt (bitte den jeweiligen Reexportgenehmigungen zuordnen und unter Angabe der Bezeichnung der jeweiligen Güter, der Menge und des Wertes sowie des Landes)? Die Prüfung und Entscheidung von Exportgenehmigungen für Ersatzteile oder Komponenten erfolgt generell allein auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts sowie der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . Eine statistische Erfassung im Hinblick auf einen Zusammenhang mit einem etwaigen vorherigen genehmigten Reexport findet nicht statt. 13. Bei welchen der Reexporte, die in den Fragen 1, 4, 7 und 10 thematisiert werden, war die Aktivität der Bundesregierung nicht nur auf die Genehmigung des Reexportes beschränkt, und in welcher Form war die Bundesregierung ggf. darüber hinaus aktiv (z. B. durch Anbahnung oder Vermittlung des Geschäftes zwischen ursprünglichem Importeur und letztlichem Bezugsland)? Der Bundesregierung sind keine Reexportvorgänge bekannt, bei denen sie eine über die Entscheidung des entsprechenden Reexportgenehmigungsantrages hinausgehende Rolle gehabt hätte. 14. Welche Fälle von nicht genehmigten Reexporten von Rüstungsgütern (sowohl solche aus Bundeswehr- und NVA-Beständen als auch aus kommerziellen Exporten) sind der Bundesregierung seit dem Jahr 1990 bekannt geworden (bitte unter Angabe der jeweils beteiligten Länder, der Bezeichnung des Rüstungsgutes, der Stückzahl, des Jahres der ursprünglichen Exportgenehmigung bzw. der Abgabe aus Bundeswehrbeständen und des Jahres des Reexportes)? Der Bundesregierung sind folgende Fälle nicht genehmigter Reexporte bekannt: – G36-Sturmgewehre nach Georgien – G36-Sturmgewehre und MP5-Maschinenpistolen nach Libyen. Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt, dass Fahd-Radpanzer, die mit deutschen Komponenten in Ägypten gefertigt wurden, aus Ägypten vor dem Jahr 2000 in verschiedene Länder (u. a. Algerien, Bangladesch, Kongo, Kuwait, Oman und Sudan) exportiert wurden. Es ist allerdings nicht mehr feststellbar, ob die deutschen Komponenten zum Zeitpunkt des Exports einer Ausfuhrgenehmi- gungspflicht unterlagen und ob damals Erklärungen des ägyptischen Empfän- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/1296 gers vorlagen, die Güter nur mit Zustimmung der Bundesregierung zu reexportieren . Informationen über die Anzahl der ohne deutsche Reexportgenehmigung in diese Länder weitergeleiteten Rüstungsgüter sowie den Zeitpunkt der Weiterleitung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 15. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber den an den nicht genehmigten Reexporten deutscher Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter beteiligten Staaten aktiv geworden? Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber den beteiligten Staaten aktiv zu werden? Eine Beantwortung dieser Frage kann nur teilweise offen erfolgen. Die Informationen hinsichtlich des Ursprungslandes der in Libyen aufgefundenen Kriegswaffen sind noch unvollständig und wurden der Bundesregierung vertraulich übermittelt. Bei Bekanntwerden der vertraulichen Informationen würden die auswärtigen Beziehungen zum Ursprungsland, das sich auf die Vertraulichkeit verlässt, belastet sowie die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung der noch offenen Aspekte erheblich gefährdet. Auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache „VS – Vertraulich“, Antwort zu Frage 21, wird daher verwiesen.* Zur Klärung des Ursprungs der Sturmgewehre G36 in Georgien wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43 des Abgeordneten Paul Schäfer (Köln) auf Bundestagsdrucksache 17/639 verwiesen. Die Bundesregierung bemüht sich gegenüber der georgischen Regierung weiterhin um Informationen . Die georgische Regierung hat der deutschen Botschaft in Tiflis im Mai 2013 Erkenntnisse über angebliche weitere Funde von Sturmgewehren G36 zugeleitet, über die im Dezember 2012 in der Presse berichtet worden war. Demzufolge handele es sich bei den fraglichen Waffen nicht um Produkte der Firma Heckler & Koch, auch wenn sie diesen optisch ähneln würden. Die Bundesregierung hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Länder, die deutsche Rüstungsgüter (dies schließt solche Rüstungsgüter ein, die in länderübergreifenden Koproduktionen hergestellt werden, wie die Panzerabwehrrakete Milan) bezogen haben, diese an nichtstaatliche Akteure weitergegeben haben (bitte unter Angabe der Bezeichnung des Rüstungsgutes, der jeweiligen Stückzahl, des weitergebenden Landes, des nichtstaatlichen Akteurs und der Jahre des ursprünglichen Exportes und der Weitergabe)? Der Bundesregierung liegen keine über die in der Presse (z. B. the guardian vom 14. April 2011) zitierten Angaben hinausgehenden Informationen vor. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/1296 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber dem reexportierenden Staat aktiv geworden? Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber dem reexportierenden Staat aktiv zu werden? Da die ursprüngliche Ausfuhr der MILAN-Systeme nach Katar im Rahmen der deutsch-französischen regierungsamtlichen Kooperation durch Frankreich erfolgte und dementsprechend Deutschland nicht in die zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen eingebunden war, bestand für die Bundesregierung keine Möglichkeit, auf Katar einzuwirken. 18. Welche Fälle von nicht genehmigten Exporten von Rüstungsgütern, die in einem Drittland hergestellt wurden bzw. werden und einem deutschen Reexportvorbehalt unterlagen bzw. unterliegen, sind der Bundesregierung bekannt geworden (bitte unter Angabe der jeweils beteiligten Länder, der Bezeichnung des Rüstungsgutes, der jeweiligen Stückzahl, des Jahres, in dem der Reexportvorbehalt entstand, und des Jahres, in dem der nicht genehmigte Export erfolgte)? Soweit der Bundesregierung ungenehmigte Exportvorgänge von in Drittländern hergestellten Rüstungsgütern, die mit einem deutschen Reexportvorbehalt versehen waren, bekannt sind, ist eine offene Beantwortung mit Rücksicht auf die auswärtigen Beziehungen zu den an diesen Vorgängen beteiligten Staaten nicht möglich. Auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache „VS –Vertraulich“ wird daher verwiesen.* 19. In welcher Form ist die Bundesregierung gegenüber den beteiligten Staaten , also dem herstellenden und dem beziehenden, aktiv geworden? Falls die Bundesregierung nicht aktiv wurde, aus welchen Gründen verzichtete die Bundesregierung darauf, gegenüber den beteiligten Staaten aktiv zu werden? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Welche Reexportvorhaben (Überschussmaterial, kommerzielle Lieferungen , Güter aus Lizenzfertigungen), für die das jeweilige Drittland keine Reexportgenehmigung einholte, von dem die Bundesregierung aber Kenntnis erlangte, hat die Bundesregierung seit dem Jahr 1990 durch Intervention verhindert? Die Bundesregierung hat in keinem Fall vorab Kenntnis von Reexportvorhaben erlangt, die ein Drittland ohne vorherige Einholung ihrer Zustimmung durchführte . Daher war es der Bundesregierung nicht möglich, diese Reexporte durch Intervention zu verhindern. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1296 21. Welche Schritte zur Aufklärung des illegalen Auftauchens von G36- Sturmgewehren der Firma Heckler & Koch in Libyen hat die Bundesregierung seit Dezember 2011 (Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Ausfuhren von Kleinwaffen und Produktionsanlagen zur Herstellung von Kleinwaffen“ auf Bundestagsdrucksache 17/7926 und auf die Schriftlichen Fragen 67 und 68 des Abgeordneten Rainer Arnold, Bundestagsdrucksache 17/8279) unternommen, und welche Ergebnisse hat sie dabei erzielt? Eine Beantwortung dieser Frage kann aus den in der Antwort zu Frage 15 dargelegten Gründen nicht offen erfolgen. Auf die bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Anlage 1, eingestuft als Verschlusssache „VS – Vertraulich“ wird daher verwiesen.* 22. Welche Schritte zur Aufklärung des illegalen Auftauchens von G36- Sturmgewehren der Firma Heckler & Koch in Georgien hat die Bundesregierung seit August 2010 (siehe die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 35 und 36 des Abgeordneten Jan van Aken auf Bundestagsdrucksache 17/2715) unternommen, und welche Ergebnisse hat sie dabei erzielt? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 23. Sofern die Bundesregierung seit den jeweiligen Anfragen aus dem Deutschen Bundestag, die in den Fragen 21 und 22 thematisiert werden, keine weiteren Schritte unternommen hat, hat die Bundesregierung weiterhin Interesse an der Aufklärung des illegalen Auftauchens der Gewehre in Libyen und Georgien oder hat die Bundesregierung die Aufklärungsbemühungen z. B. aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 24. Stellen aus Sicht der Bundesregierung angesichts von jährlich weit über 10 000 Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter Fälle, wie die in Georgien und Libyen, vertretbare Einzelfälle dar, und wenn nein, warum nicht? Nach Auffassung der Bundesregierung sind dies äußerst seltene Vorkommnisse, die von ihr scharf verurteilt werden. Sie stellen jedoch die Effektivität des deutschen Exportkontrollsystems insgesamt nicht in Frage. 25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Fällen der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern aus deutscher Produktion, wie die genannten in Georgien und Libyen, in Bezug auf die Wirksamkeit des deutschen Systems der vorgelagerten Endverbleibskontrolle, die den Verbleib deutscher Rüstungsgüter nicht nach, sondern vor dem Export überprüft ? Die Bundesregierung hat seit Jahrzehnten grundsätzlich gute Erfahrungen mit den geltenden Regelungen zur Sicherung des Endverbleibs gemacht. Soweit in wenigen Einzelfällen eine Umleitung bekannt geworden ist, verfolgt die Bundesregierung entsprechende Hinweise mit Nachdruck. Bei erwiesenen Verstößen * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 18/1296 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gegen Endverbleibszusicherungen wird die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für den betreffenden Empfänger grundsätzlich so lange ausgesetzt, bis der Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter ungenehmigter Reexporte ausgeräumt ist. Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsystem anerkannt und genießt weltweit hohes Ansehen. Durch die Ex-ante-Prüfung wird von vornherein gesichert, dass Rüstungsgüter nicht an Empfänger geliefert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Güter umgeleitet werden. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Die Bundesregierung prüft gleichwohl das gegenwärtige System der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten, auch vor dem Hintergrund entsprechender Diskussionen in einschlägigen internationalen Foren. Die Bundesregierung prüft insbesondere, inwieweit Post-Shipment-Kontrollen in den jeweiligen Empfängerländern in das deutsche Ausfuhrkontrollsystem integriert werden können. Auch ein Exportkontrollsystem, das den Endverbleib gelieferter Rüstungsgüter durch Endverbleibskontrollen nach erfolgter Lieferung sicherzustellen versucht, ist jedoch nicht vollends gegen illegale Umleitungsmaßnahmen geschützt. Es ermöglicht unter Umständen eine frühere Aufdeckung solcher Aktivitäten und entsprechende Gegenmaßnahmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333