Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13035 18. Wahlperiode 29.06.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Dr. Frithjof Schmidt, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12652 – Handelsabkommen der Europäischen Union mit Japan V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der öffentlichen Debatte um die Handelsabkommen der Europäischen Union (EU) lag der Fokus in den vergangenen Jahren überwiegend auf dem geplanten Abkommen mit den USA (TTIP) sowie dem unterzeichneten Abkommen mit Kanada (CETA). Die Europäische Union verhandelt darüber hinaus mit einer Reihe weiterer Staaten über Handelsabkommen, unter anderem seit dem 2. März 2013 auch mit Japan. Die Verhandlungen gelten als fortgeschritten, wenngleich weiterhin eine Reihe von Fragen ungeklärt ist. Japan ist nach der Volksrepublik China der zweitgrößte Handelspartner der EU in Asien und gemessen am Bruttoinlandsprodukt die viertgrößte Volkswirtschaft der Welt. Die Vertiefung und der Ausbau dieser Handelsbeziehungen bieten Chancen für mehr wirtschaftliche Dynamik, für mehr Lebensqualität und Wohlstand. Dafür braucht es hohe Verbraucher-, Umwelt- und Sozialstandards sowie eine wirksame demokratische Kontrolle. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden großen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf Deutschland und die EU und angesichts der Erfahrungen aus den öffentlichen Debatten um die Handelsabkommen TTIP und CETA erscheinen ein transparenter Umgang mit den Inhalten sowie eine gründliche Abwägung der Vor- und Nachteile des EU-Japan-Abkommens unabdingbar. Dies gilt umso mehr, als eine Reihe von Bestandteilen anderer Abkommen auch in das EU-Japan-Handelsabkommen einfließen soll. Dazu zählt etwa ein Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus , mit dem Konzerne umfassende Klageprivilegien gegen staatliches Handeln erhalten würden. Regulatorische Kooperation darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen, damit demokratische Entscheidungsprozesse gewährleistet bleiben und das Bestehen und die Fortentwicklung von Schutzstandards nicht gefährdet werden. Im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen könnte das Prinzip der Negativlisten angewendet werden. Das würde heißen, dass grundsätzlich alle Dienstleistungen privatisiert werden könnten. Ausnahmen müssten in komplizierten Listen festgehalten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich das Vorhaben der EU eines zeitnahen Abschlusses eines Handelsabkommens mit Japan, und hat sich die Haltung der Bundesregierung dazu seit Beginn der Verhandlungen im Jahr 2013 geändert (bitte begründen)? Die Bundesregierung hat immer betont, dass sie an einem ambitionierten Abkommen mit Japan interessiert ist. 2. Welches sind die offensiven Interessen Deutschlands im Rahmen der Verhandlungen über ein Handelsabkommen der EU mit Japan, bzw. welche konkreten Ziele möchte Deutschland über ein solches Handelsabkommen erreichen (bitte einzeln auflisten)? Ziel ist ein Benchmark-Abkommen vergleichbar CETA, d. h. insbesondere Vereinbarungen zur umfassenden Marktöffnung in Japan durch vollständigen Abbau von Zöllen und nicht-tarifären Handelshemmnissen (NTBs) sowie Öffnung der japanischen Beschaffungsmärkte. Insbesondere sind ein Abbau von NTBs bei Kfz, Chemie und Lebensmitteln sowie eine Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verkehrsbereich für Deutschland von großer Bedeutung. Angestrebt wird zudem ein hohes Schutzniveau für Investitionen. Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan unsere hohen Schutzstandards in den Bereichen Arbeit, Soziales und Umwelt sowie die Wahrung der Regulierungshoheit abzusichern. 3. Wann rechnet die Bundesregierung mit einem Abschluss der Verhandlungen ? Welche weiteren Schritte werden nach Abschluss der Verhandlungen anfallen , u. a., aber nicht begrenzt auf, Paraphierung, Ermächtigung der Europäischen Kommission durch den Europäischen Rat zur Unterzeichnung, Befassung im Europäischen Parlament, und kann die Bundesregierung Schätzungen zum Zeitpunkt dieser Schritte abgeben? Die Europäische Kommission strebt 2017 eine politische Einigung mit Japan über Grundzüge des Abkommens an. Ein endgültiger Abschluss der Verhandlungen wird für Ende dieses Jahres angestrebt. Daran würde sich auf EU-Ebene das übliche Verfahren anschließen: Zunächst die Rechtsförmlichkeitsprüfung und anschließend die Übersetzung in alle Amtssprachen der EU. Auf dieser Basis wurde der Ratsbeschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Unterzeichnung des Abkommens erfolgen. Dieses Verfahren nimmt in der Regel erfahrungsgemäß ein bis zwei Jahre in Anspruch. Die einzelnen Schritte können dabei unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen, eine Schätzung zu den Zeitpunkten der Schritte ist der Bundesregierung daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. 4. Hat sich die Bundesregierung gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, dass das Verhandlungsmandat öffentlich gemacht wird, und wenn ja, in welchen Gremien genau (bitte Tagungsdatum und Gremium nennen)? Wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat und gegenüber der Europäischen Kommission zukünftig dafür einsetzen, dass das Mandat für das EU-Japan-Handelsabkommen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird? Die Bundesregierung hat sich gegenüber den anderen EU-Mitgliedstaaten und der Kommission dafür eingesetzt, dass das Verhandlungsmandat öffentlich gemacht wird. Die Forderung nach der Veröffentlichung wurde beispielsweise im Rahmen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13035 der Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses, u. a. am 21. April und am 9. Juni 2017, vorgebracht. Auch im Wege des schriftlichen Austausches mit Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Bundesregierung wiederholt die Veröffentlichung des Verhandlungsmandat angeregt und einen entsprechenden Ratsbeschluss befürwortet. 5. Hat die Bundesregierung darüber hinaus im Europäischen Rat und gegenüber der Europäischen Kommission konkrete Vorschläge gemacht, um der Öffentlichkeit jenseits der von der Europäischen Kommission im Internet bereitgestellten Informationen Zugang zu relevanten Texten des EU-Japan- Handelsabkommens zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für ein hohes Maß an Transparenz während der Verhandlungen ein und unterstützt die Kommission in ihren entsprechenden Bestrebungen. Die Bundesregierung unterstützt daher, dass beispielsweise seit Januar 2016 zehn Treffen der Europäischen Kommission mit dem INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments und verschiedene Treffen mit der Zivilgesellschaft, zuletzt am 29. Mai 2017, stattgefunden haben, um über den jeweiligen Verhandlungsstand zu berichten. 6. Welche Branchen der deutschen Wirtschaft werden nach derzeitigem Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-Handelsabkommen profitieren (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung geht davon aus, das v. a. die Bereiche der Agrar- (v. a. Milch, Fleisch, Getreide, Stärke und Wein) und der Industriegüterindustrie (v. a. Kfz-Industrie, Chemie) von einem Freihandelsabkommen mit Japan profitieren werden. 7. Welche Branchen der deutschen Wirtschaft werden nach derzeitigem Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-Handelsabkommen negativ betroffen sein (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass spezielle Branchen negativ betroffen sein könnten. 8. Welche Branchen der japanischen Wirtschaft werden nach derzeitigem Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-Handelsabkommen profitieren (bitte einzeln auflisten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass, ähnlich wie in Deutschland, v. a. auch der japanische Industriegüterbereich vom Freihandelsabkommen profitieren wird. 9. Welche Branchen der japanischen Wirtschaft werden nach derzeitigem Verhandlungsstand nach Kenntnis der Bundesregierung vom EU-Japan-Handelsabkommen negativ betroffen sein (bitte einzeln auflisten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine konkreten Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Zählt die Bundesregierung die Aufnahme eines Kapitels zum Investitionsschutz inklusive von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren (ISDS oder ICS) im EU-Japan-Handelsabkommen zu ihren offensiven Interessen? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Bundesregierung würde es begrüßen, mit Japan modernen Investitionsschutz und ein reformiertes Investitionsgerichtssystem zu vereinbaren – auch, um reformierten Investitionsschutz weiter umzusetzen – und die Chancen für einen multilateralen Investitionsgerichtshof zu stärken. 11. Hält die Bundesregierung die Unabhängigkeit japanischer Gerichte für hinreichend gegeben vor dem Hintergrund, dass Japan im Rechtsstaatlichkeitsindex der Weltbank nahezu auf Augenhöhe mit Deutschland und den USA sowie vor anderen westeuropäischen Staaten wie Frankreich oder Belgien liegt und auch im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International auf Platz 18 von 167 nahezu gleichauf mit den USA und den meisten westeuropäischen Staaten liegt? Die Bundesregierung hat keine Zweifel an der Unabhängigkeit japanischer Gerichte . 12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche oder europäische Investoren in Japan nicht tätig geworden sind, da sie begründet eine Unrechtbehandlung durch das japanische Justizwesen befürchteten? Ist der Bundesregierung bekannt, ob deutsche oder europäische Investoren derzeit im japanischen Justizsystem systematisch der Diskriminierung ausgesetzt sind (bitte einzeln auflisten)? Derartige Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. Investoren sind allerdings nicht verpflichtet, die Bundesregierung darüber zu informieren, ob und aus welchen Gründen sie von einem Investitionsprojekt im Ausland Abstand nehmen. 13. Hat sich die Bundesregierung im Prozess der Mandatserteilung durch den Ministerrat oder im Rahmen der Beratungen über die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen dafür ausgesprochen, auf Mechanismen zur Investor- Staat-Streitbeilegung (ISDS oder ICS) vollkommen zu verzichten? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Bei der Verabschiedung des Mandats 2012 hat Deutschland die Aufnahme von Investitionsschutz mitgetragen. Die Aufnahme von Investitionsschutz wurde von einer Mehrheit an Mitgliedstaaten gefordert. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13035 14. Interpretiert die Bundesregierung die Regelungen im Investitionskapitel des TTP-Vertragstextes dahingehend, dass Investoren Verluste der eigenen Investition in einem Schiedsverfahren geltend machen können, aber keine in der Zukunft antizipierten Gewinne (vgl. Kapitel 9, Artikel 9.29; https://ustr. gov/sites/default/files/TPP-Final-Text-Investment.pdf), wie bewertet die Bundesregierung diese Regelung, und wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine entsprechende Regelung in möglichen Schiedsklauseln im EU-Japan-Handelsabkommen einsetzen? Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit der Aufnahme eines Mechanismus zur Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS oder ICS) im EU- Japan-Handelsabkommen vor dem Hintergrund, dass sich Japan erst vor kurzem auf Handelsabkommen mit Industriestaaten wie Australien ohne einen solchen Mechanismus geeinigt hat (vgl. http://dfat.gov.au/trade/agreements/ jaepa/fact-sheets/Pages/fact-sheet-trade-in-services-and-investment.aspx)? Japan und Australien sind beide Unterzeichner des transpazifischen Partnerschaftsabkommen (TPP), das Investitionsschutz enthält. TPP soll das 2015 in Kraft getretene australisch-japanische Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ergänzen . Ansonsten sieht das WPA auch selbst die Ergänzung um Investitionsschutz vor. TPP kann mit seinen traditionellen Schiedsgerichten kein Vorbild für das Abkommen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit Japan sein. Investoren können nach dem Verhandlungsvorschlag der Europäischen Union für das Abkommen mit Japan nur dann Schadensersatz fordern, wenn die vereinbarten Investitionsschutzstandards verletzt werden. Fehlende Gewinne begründen für sich genommen keinen Anspruch. 15. Unterstützt die Bundesregierung die veränderte Verhandlungsposition der Europäischen Kommission zur regulatorischen Kooperation im EU-Japan- Handelsabkommen (WK 2212/2017 INIT im Vergleich mit WK 509/17 INIT), und zählt die regulatorische Kooperation zu den offensiven Interessen Deutschlands in diesen Verhandlungen (Antwort bitte begründen)? Die Beseitigung von nicht-tarifären Handelshemmnissen ist ein wichtiges offensives Interesse Deutschlands in Verhandlungen der EU über Freihandelsabkommen , einschließlich mit Japan. Aus diesem Grund unterstützt Deutschland auch die Vereinbarung werthaltiger Bestimmungen zur regulatorischen Kooperation mit Japan. Der in der Frage genannte revidierte Textvorschlag enthält keine grundlegend veränderte Verhandlungsposition der Europäischen Kommission. Vielmehr wurden auf Vorschlag der EU-Mitgliedstaaten einige klarstellenden Ergänzungen aufgenommen (z. B. ein weiterer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zusammenarbeit , vgl. Artikel 11 Absatz 6). 16. Werden die im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory Cooperation “ des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens vorgesehenen Mechanismen zur regulatorischen Zusammenarbeit zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Japan nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung auf rein freiwilliger Basis stattfinden? Der aktuelle EU-Vorschlag für ein Kapitel zur guten regulatorischen Praxis und regulatorischen Zusammenarbeit sieht eine freiwillige Kooperation vor. Entsprechende klarstellende Hinweise sind in dem aktuellen Textentwurf enthalten (vgl. Artikel 1 Absatz 5; Artikel 11 Absatz 6). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Kann die Bundesregierung nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ausschließen , dass die im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory Cooperation “ des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens vorgesehenen Mechanismen zur regulatorischen Zusammenarbeit dazu geeignet sind, den Ausbau oder die Modernisierung von Schutzstandards in der EU oder in Deutschland direkt oder indirekt zu verzögern oder zu verhindern? Der EU-Vorschlag für ein Kapitel zu „Good Regulatory Practices and Regulatory Cooperation“ sieht eine rein freiwillige Zusammenarbeit vor, s. Antwort zu Frage 16. 18. Kann die Bundesregierung nach aktuellem Verhandlungsstand ausschließen, dass durch im Kapitel „Good Regulatory Practices and Regulatory Cooperation “ oder durch andere Bestimmungen des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens Annexe, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen des Abkommens verbindlich geändert werden, ohne dass eine Beteiligung des Europäischen Parlaments sichergestellt wäre? Der EU-Vorschlag für ein Kapitel zu „Good Regulatory Practices and Regulatory Cooperation“ sieht eine rein freiwillige Zusammenarbeit vor, s. Antwort zu Frage 16. Für die EU sind somit die Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) maßgeblich, insbesondere Artikel 218 Absatz 9 und 10 AEUV zur Beteiligung des Europäischen Parlaments. 19. Kann die Bundesregierung nach ihrem aktuellen Kenntnisstand ausschließen , dass das in der EU geltende Vorsorgeprinzip, Grundpfeiler des Verbraucher - und Gesundheitsschutzes, durch im EU-Japan-Abkommen enthaltene Bestimmungen indirekt oder direkt in seinem Bestand geschwächt oder unterlaufen werden kann, und kann sie dafür konkrete Belege an den bisher vorliegenden konsolidierten Texten des EU-Japan-Abkommens benennen? Die Bundesregierung hat in einer Vielzahl von Antworten auf schriftliche Fragen sowie Kleine Anfragen zur Wahrung des Vorsorgeprinzips in bilateralen Freihandelsabkommen Stellung genommen (vgl. beispielsweise die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 18/8175, 18/8809, 18/8544 sowie 18/10166, auf die aufgrund des engen Sachbezugs ergänzend verwiesen wird). Wie von der Bundesregierung in diesen Antworten ausgeführt wurde, ist das Vorsorgeprinzip auf Seiten der EU auf Ebene des Primärrechts verankert und kann von völkerrechtlichen Verträgen nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Die Bundesregierung weist – wie in den oben zitierten Antworten – darauf hin, dass sowohl die EU als auch Japan an das geltende WTO-Recht gebunden sind, in dem das Vorsorgeprinzip verankert ist. Auch im Rahmen der Verhandlungen zum Abkommen mit Japan achtet die Bundesregierung darauf, dass das Vorsorgeprinzip durch das Abkommen nicht beeinträchtigt wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass im Einklang mit dieser Linie und den Ausführungen im vorangehendem Absatz nach aktuellem Verhandlungsstand keine Verpflichtungen in dem Abkommen enthalten sein werden, die dazu führen, dass in der EU geltende Vorschriften etwa im Bereich der Lebensmittel - oder Produktsicherheit geändert werden müssten oder auf japanische Produkte oder Unternehmen nicht angewandt werden dürften. Das zukünftige Abkommen steht auch der Einführung zusätzlicher Anforderungen in diesen Bereichen nicht entgegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13035 20. Wird das EU-Japan-Abkommen nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung im Kapitel zu öffentlichen Dienstleistungen mit einer Negativliste arbeiten? Wenn ja, weshalb? Das Abkommen EU-Japan soll – wie in Freihandelsabkommen der EU üblich und im Einklang mit dem Verhandlungsmandat – Kapitel mit Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Investitionen enthalten. Diese sollen um Listen im Anhang ergänzt werden, in denen die Vorbehalte zu diesen Verpflichtungen ausdrücklich genannt werden. Die Listenarchitektur ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und Japan, die allerdings noch nicht abgeschlossen sind. 21. Hat sich die Bundesregierung im Prozess der Mandatserteilung durch den Europäischen Rat oder im Rahmen der Beratungen über die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen für die Verwendung einer Positivliste im Dienstleistungskapitel ausgesprochen? Wenn nein, weshalb nicht (bitte begründen und ggf. konkrete Anlässe auflisten )? Die Bundesregierung hat sich u. a. im Handelspolitischen Ausschuss in Brüssel am 28. Juli und 14. September 2012 für die Verwendung einer Positivliste für das Dienstleistungskapitel im Abkommen EU-Japan ausgesprochen. 22. Wird das EU-Japan-Abkommen als Vorbehalt zum Schutz öffentlicher Dienstleistungen eine Public-Utility-Klausel enthalten, und wie wird diese nach jetzigem Kenntnisstand der Bundesregierung formuliert sein? Das Abkommen EU-Japan wird nach jetzigem Kenntnisstand – wie in Freihandelsabkommen der EU üblich – eine Klausel für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge enthalten. Diese erlaubt es unter anderem, öffentliche Monopole zu betreiben oder privaten Betreibern ausschließliche Rechte zu gewähren. 23. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass die Forderung einer unmissverständlichen Goldstandard-Klausel in Bezug auf öffentliche Dienstleistungen, die das Europäische Parlament in seinem Bericht zum Dienstleistungsabkommen TiSA vom 3. Februar 2016 in Bezug auf TiSA erhebt, auch für das EU-Japan-Abkommen gilt, und falls nein, warum nicht? 24. In welcher Weise hat sich die Bundesregierung für eine Erweiterung der Reichweite und Wirkung der Public-Utility-Klausel, die das Konzept der öffentlichen Dienstleistungen klar definiert, einen adäquaten Schutzlevel garantiert und ausreichende Rechtsbindung entfaltet, wie sie etwa Professor Dr. Markus Krajewski in seinem rechtswissenschaftlichen Gutachten „Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment agreements“ (Wien, 2016) vorschlägt, eingesetzt? Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass Handelsabkommen der EU wie TiSA, CETA oder das Abkommen EU-Japan die Spielräume der EU und ihrer Mitgliedstaaten erhalten müssen, Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auch zukünftig zu ergreifen. Die Rücknahme von Liberalisierungen, die innerstaatlich vorgenommen wurden, muss insofern möglich sein. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dies im aktuellen Entwurf des Abkommens EU-Japan gewährleistet . Ein wichtiges Element zur Sicherung der Gestaltungsspielräume im Bereich der Daseinsvorsorge ist aus Sicht der Bundesregierung die Regelung zu Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Diese ist zum einen bereits im General Agreement on Trade in Services (GATS) von 1995 verankert und daher seit 20 Jahren bewährt . Zum anderen gibt sie den Mitgliedstaaten der EU aufgrund ihres dynamischen Anwendungsbereichs die nötige Flexibilität. Daher hat die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern entschieden, dass im Rahmen des Abkommens EU-Japan an dieser Regelung festgehalten werden soll. Weitere Elemente sind spezifische Vorbehalte für Bereiche wie Bildung, Gesundheit , soziale Dienste, Wasser oder Kultur, die dazu führen, dass Deutschland diesbezüglich nicht über im Rahmen des GATS bestehende Verpflichtungen hinausgeht . 25. Plant die Bundesregierung für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass es einer Erweiterung der Public-Utility-Klausel im Zusammenhang mit Negativ -Listen für öffentliche Dienstleistungen im EU-Japan-Abkommen nicht bedarf, sicherzustellen, dass im EU-Japan-Abkommen die Vorbehalte für öffentliche Dienstleistungen auch für den Investitionsschutz gelten und somit , anders als im EU-Kanada-Abkommen (CETA), kommunale Entscheidungen nicht vor Schiedsgerichten beklagbar werden (vgl. Antwort zu Frage 24 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9193), und wenn ja, wie? Das Investitionskapitel für das Abkommen mit Japan wird derzeit noch verhandelt . Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass in dem Abkommen das Regulierungsrecht der Vertragsparteien vergleichbar mit CETA geschützt wird. Nicht-diskriminierende und verhältnismäßige Maßnahmen im öffentlichen Interesse müssen – auch von den Kommunen – weiterhin vorgenommen werden können , ohne dass Investoren deswegen Schadensersatz verlangen dürfen. Dies wurde in CETA sichergestellt. Außerdem dürfen in dem Abkommen mit Japan keine Schiedsgerichte vorgesehen werden. Die Bundesregierung setzt sich für einen unabhängigen und transparenten Investitionsgerichtshof mit öffentlich ernannten Richtern und Berufungsmechanismus vergleichbar mit CETA ein. Bezüglich der Public Utility-Klausel wird auf die Antwort zu den Fragen 23 und 24 verwiesen. 26. Wird das EU-Japan-Abkommen nach aktuellem Kenntnisstand der Bundesregierung mit sogenannten Ratchetklauseln und Stillstandsklauseln arbeiten? Wenn ja, weshalb? Sofern die Kapitel zu Dienstleistungen und Investitionen vorsehen werden, dass das jeweilige Öffnungsniveau in Zukunft auch Gegenstand der Verpflichtungen wird (sog. Sperrklinkenklausel), soll dies nicht für Maßnahmen gelten, die sich die EU und die Mitgliedstaaten für wichtige Bereiche wie z. B. die Daseinsvorsorge , Bildung, Gesundheit, Sozialdienstleistungen, Kultur und Wasserversorgung vorbehalten haben. Diese Vorbehalte gewähren den Spielraum, beschrän- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13035 kende Maßnahmen einzuführen und auch künftig je nach den Bedürfnissen vor Ort einen Bereich zu öffnen oder nach innerstaatlichem Recht erfolgte Liberalisierung wieder zurückzunehmen. Damit besteht Politikspielraum für die Zukunft. Die Struktur der Kapitel ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der EU und Japan, die allerdings noch nicht abgeschlossen sind. 27. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berechnungen des ifo Instituts, wonach durch ein ambitioniertes Abkommen, welches eine „weitreichende Reduktion der nichttarifären Handelshemmnisse“ vorsieht, mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts in der EU von lediglich 0,025 Prozent (0,29 Prozent über einen Zeitraum von zwölf Jahren) zu rechnen ist (vgl. hierzu: www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/ Publikationen/GrauePublikationen/NW_Policy_Brief_Freihandelsabkommen_ EU-Japan.pdf)? Die Bundesregierung betrachtet nicht nur einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts als positiven Effekt des Freihandelsabkommens. Ein ambitioniertes Abkommen würde verlässliche Regeln für Wirtschaft und Administration schaffen, die die Vertrauensbildung langfristig festigen könnten. Gleichzeitig wäre ein Abschluss des Freihandelsabkommens ein starkes Signal für wirtschaftliche Zusammenarbeit und für freien Handel in Zeiten von zunehmenden protektionistischen Tendenzen im Welthandel. Ein zeitnaher Abschluss würde auch unsere Position gegenüber den USA und China festigen. 28. Wie hoch prognostiziert die Bundesregierung die Zuwächse im deutschen Dienstleistungssektor, der nach Berechnungen des ifo Instituts insbesondere von einer „weitreichenden Reduktion nichttarifärer Handelshemmnisse“ profitieren würde, und wie hoch sind die Prognosen der Bundesregierung für die Bereiche Handel, Gastgewerbe, Verkehr, Finanzierung, Vermietung, Unternehmensdienstleister sowie öffentliche und private Dienstleister? Laut der Studie des Ifo Instituts und der Bertelsmann Stiftung vom 3. März 2017 (www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/on-the-economicsof -an-eu-japan-free-trade-agreement/) würde der deutsche Dienstleistungssektor von einer Reduktion nicht-tarifärer Handelshemmnisse und dem Abbau von Zöllen profitieren. Die zusätzliche sektorale Wertschöpfung im Dienstleistungssektor in Deutschland beziffert die Ifo-Studie auf 1,693 Mrd. US-Dollar. Zu möglichen Zuwächsen in den in der Frage genannten Bereichen „Handel, Gastgewerbe, Verkehr, Finanzierung, Vermietung, Unternehmensdienstleister, öffentliche und private Dienstleister“ liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 29. Liegen der Bundesregierung Folgeabschätzungen vor, die die Auswirkungen auf den japanischen milchproduzierenden und milchverarbeitenden Sektor darstellen? Wenn nein, von welchen Folgen auf den japanischen milchproduzierenden und milchverarbeitenden Sektor geht die Bundesregierung aus? Von welchen Folgen auf den deutschen und europäischen milchproduzierenden und milchverarbeitenden Sektor geht die Bundesregierung aus? Laut einer Analyse des Thünen Instituts (TI) aus dem Jahr 2014 würde eine vollständige Liberalisierung, d. h. ein Senken der Zölle auf Null (= Extremszenario), das Handelsbilanzdefizit Japans mit der EU im Bereich der Milchprodukte um Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode weniger als 100 Mio. Euro vergrößern. Der Handelsbilanzüberschuss der EU würde sich für Milchprodukte umgekehrt um ca. 150 Mio. Euro erhöhen. Die deutsche bzw. europäische Produktionsmenge von Milch würde um ca. 0,15 Prozent bzw. 0,13 Prozent und von Milchprodukten um ca. 0,16 Prozent bzw. 0,26 Prozent steigen. Für weitere Informationen wird auf die Studie des TI verwiesen: Pelikan, Janine / Banse, Martin, Auswirkungen regionaler Freihandelsabkommen auf deutsche und europäische Agrarmärkte, Thünen Working Paper 17, Braunschweig 2014, abrufbar unter http://literatur.ti.bund.de/digbib_extern/dn053253.pdf. 30. Liegen der Bundesregierung Folgenabschätzungen vor, die die Auswirkungen deutscher und/oder europäische Ausfuhren an Schweinefleisch auf den japanischen Schweinefleischmarkt beschreiben? Wenn nein, von welchen Folgen geht die Bundesregierung aus? Nach der unter Frage 30 zitierten Analyse des TI würde sich bei einer vollständigen Liberalisierung das Handelsbilanzdefizit Japans mit der EU im Schweineund Geflügelbereich um ca. 750 Mio. Euro vergrößern. Konkretere Folgenabschätzungen bzgl. der Auswirkungen eines Freihandelsabkommens auf den japanischen Schweinefleischmarkt liegen der Bundesregierung nicht vor. 31. Liegen der Bundesregierung Folgeabschätzungen vor, die die Auswirkungen auf den japanischen Auto-Sektor darstellen? Wenn nein, von welchen Folgen auf den japanischen Auto-Sektor geht die Bundesregierung aus? Von welchen Folgen auf den deutschen und europäischen Auto-Sektor geht die Bundesregierung aus? Der Bundesregierung liegen keine eigenen oder von ihr in Auftrag gegebenen Folgeabschätzungen zu den Auswirkungen auf den Automobilsektor vor. 32. Welchen Effekt auf das Marktpotential der deutschen Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien in Japan kann das EU-Japan-Handelsabkommen nach Einschätzung der Bundesregierung haben? Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die möglichen Effekte auf die Wertschöpfung und das Beschäftigungsniveau in Deutschland ? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 33. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, inwiefern sich die Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens qualitativ gegenüber dem RCEP (Regional Comprehensive Economic Partnership) unterscheiden (bitte einzeln auflisten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 34. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, inwiefern sich die Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards des geplanten EU-Japan-Handelsabkommens qualitativ gegenüber dem TPP (Trans-Pacific Partnership) unterscheiden (bitte einzeln auflisten)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13035 35. Inwiefern bezieht sich die von Bundesaußenminister Sigmar Gabriel am 24. März 2017 angekündigte „Neuausrichtung der Asien-Politik“ auch auf die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen? Das Wachstum der Weltwirtschaft wird weiterhin wesentlich von den dynamischen Ländern in Asien angetrieben. Die Region ist auch für die deutsche Wirtschaft zentral: als wichtiger Absatzmarkt für deutsche Produkte aber auch zunehmend für deren innovative Weiterentwicklung. Asien ist nach Europa die zweitgrößte Handelsregion und wichtigster Motor der Weltwirtschaft. Unser Handelsvolumen mit den Ländern Asiens stieg in 2016 um rund 8,94 Mrd. Euro auf 393,85 Mrd. Euro (+2 Prozent). Dies entspricht ca. 18 Prozent des deutschen Handels mit der Welt. Durch den Rückzug der USA aus der TPP bietet sich für die EU die Chance, sich stärker in der Region zu positionieren. Ein ambitioniertes Freihandelsabkommen der EU mit Japan wäre ein großer Schritt, um die Wirtschafts - und Handelsbeziehungen zu einem unserer wichtigsten Wirtschaftspartner in Asien zu verfestigen und würde die Präsenz der EU in Asien deutlich verstärken. 36. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan- Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen Verhandlungsstand zum TPP-Abkommen? Am 23. Januar 2017 erklärte die neue US-Regierung ihren Ausstieg aus der TPP. Seither ruht das Abkommen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Entscheidung auf japanischer Seite nochmals zusätzliche Dynamik für einen raschen und ambitionierten Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der EU ausgelöst hat. 37. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan- Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen Verhandlungsstand zum TTIP-Abkommen? Keine. Die Gespräche zwischen den USA und der Kommission sind nach dem Regierungswechsel in den USA nicht fortgesetzt worden. Am 17. Januar 2017 wurde ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Kommission und des US-Handelsbeauftragten veröffentlicht, der den Verhandlungsstand beschreibt und auf eine Abschlussmöglichkeit der Verhandlungen bei ausreichendem politischen Willen hinweist. 38. Welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan- Abkommen zieht die Bundesregierung aus dem aktuellen Verhandlungsstand zum RCEP-Abkommen? Keine. Die Bundesregierung beobachtet die laufenden Verhandlungen im RCEP. Ihre Verantwortung in den europäischen Gremien, die sich mit den Verhandlungen zu EU-Freihandelsabkommen, wie beispielsweise dem EU-Japan-Abkommen , befassen, nimmt sie unabhängig davon wahr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13035 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 39. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Handelsabkommens der EU mit Südkorea vor, und welche strategischen Rückschlüsse auf die Verhandlungen zum EU-Japan-Abkommen, insbesondere im Hinblick auf ISDS und regulatorische Kooperationen, zieht die Bundesregierung daraus? Die Europäische Kommission und die Bundesregierung bewerten das EU-Korea Freihandelsabkommen nach fast sechs Jahren als großen Erfolg für die deutsche und die EU-Wirtschaft. Das erste Freihandelsabkommen der sog. neuen Art (weitgehender Abbau von Zöllen, NTB, Liberalisierung von Dienstleistungen) hat für einen überdurchschnittlichen Anstieg der EU-Exporte und des gesamten Handels gesorgt und damit alle Erwartungen übertroffen. Dies gilt insbesondere auch für den Automobilbereich. Seit Übergang der Verhandlungskompetenz für Direktinvestitionen auf die EU ist diese bestrebt, Investitionsschutz auch in Freihandelsabkommen abzudecken. Das Freihandelsabkommen mit Korea wurde vor dem Übergang verhandelt und enthält aus diesem Grund kein Investitionsschutzkapitel. Allerdings strebt Korea die Aufnahme von Verhandlungen über ein entsprechendes Kapitel an. Das Freihandelsabkommen mit Südkorea hat die Position der EU und Deutschlands in einem wichtigen Land Ostasiens deutlich gestärkt. Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass auch das Freihandelsabkommen mit Japan dazu beitragen wird, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen mit diesem wichtigen Partner auszubauen und die Präsenz der EU in Ostasien nochmals zu verbessern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333