Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 29. Juni 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/13057 18. Wahlperiode 03.07.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/12687 – Maßnahmen gegen vorzeitigen Verschleiß von Elektrogeräten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Elektrogeräte gehen immer schneller kaputt. Laut Umweltbundesamt (UBA) stieg zum Beispiel der Anteil der Haushaltsgroßgeräte, die aufgrund eines Defekts bereits innerhalb der ersten fünf Jahre ersetzt wurden, von 3,5 Prozent im Jahr 2004 auf 8,3 Prozent im Jahr 2013. Aber auch bei Notebooks oder Fernsehgeräten lässt sich eine kürzere Nutzungsdauer beobachten (www.umwelt bundesamt.de/publikationen/einfluss-der-nutzungsdauer-von-produkten-aufihre -1). Der frühzeitige Verschleiß von Produkten verursacht Ärger und Kosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, produziert unnötigen Müll sowie Schadstoffe und verschwendet wertvolle Ressourcen. Laut UBA belasten die kurzlebigen Produkte unsere Umwelt in allen untersuchten Produktgruppen deutlich stärker als Geräte mit langer Nutzungsdauer. Die Gründe für den schnellen Ersatz von Produkten sind vielfältig. In vielen Produkten sind technische Schwächen durch den Einbau minderwertiger Teile feststellbar, so dass frühzeitige Reparaturen erforderlich sind oder Neugeräte angeschafft werden müssen (www.gruene-bundestag.de/uploads/tx_ttproducts/ datasheet/r18-018_obsoleszenz.pdf). Weiterentwicklungen am Markt, kurze Produktzyklen oder Modeerscheinungen lösen zusätzlich Ersatzkäufe aus. Die Möglichkeiten, sich als Käuferin oder Käufer vor dem Erwerb von schnell verschleißenden oder auf kurze Nutzung ausgelegten Produkten zu schützen, sind gering. Denn langlebige Produkte lassen sich meist nur schwer oder gar nicht erkennen. Der Preis allein ist keineswegs ausreichender Hinweisgeber für die Qualität und die Lebensdauer eines Produkts. Auch Gütesiegel und Warentests bieten meist keine Orientierung, denn sie berücksichtigen Anforderungen an Haltbarkeit und Reparierbarkeit nicht oder nur unzureichend. Menschen, die ihr kaputtes Gerät reparieren lassen möchten, wird dies meist nicht leicht gemacht. In einem aktuellen Test von Stiftung Warentest rieten die Reparaturdienste der Hersteller häufig zum Neukauf (www.test.de/Kaffeevoll automat-Staubsauger-Waschmaschine-Wann-sich-eine-Reparatur-lohnt-51570 64-0/). Zudem wird Hobbybastlern und lokalen Werkstätten die Reparatur durch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode reparaturunfreundliches Produktdesign, fehlende Reparaturanleitungen und mangelnde Verfügbarkeit von Ersatzteilen stark erschwert. Auch die derzeit geltenden Gewährleistungsregelungen sind nicht geeignet, die Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich vor frühzeitigem Verschleiß und verkürzten Nutzungsdauern zu schützen. Zum einen klagen viele Menschen darüber , dass Produkte kurz nach Ablauf des 24-monatigen Gewährleistungsrechts kaputt gehen und demnach kein Anspruch mehr auf Ersatz bzw. Reparatur besteht . Zum anderen besteht auch im Rahmen der Gewährleistungsfrist lediglich innerhalb der ersten sechs Monate die Verpflichtung für die Hersteller nachzuweisen , dass der Schaden nicht bereits beim Kauf bestand. Danach liegt die Beweislast bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die verpflichtet sind nachzuweisen, dass der aufgetretene Mangel von Anfang an vorhanden war. Das ist in der Praxis häufig unmöglich. Da die Länge der Gewährleistungsfrist europarechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, variiert diese in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zwischen zwei bis sechs Jahren. Deutschland setzt bisher nur die Minimalanforderung von zwei Jahren um. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist eine Option zur Verringerung des frühzeitigen Verschleißes. Eine aktuelle Studie der Verbraucherzentralen verdeutlicht, dass eine Anpassung der Gewährleistungsfristen auf den im europäischen Raum gültigen Standard mit höherem Verbraucherschutz zu keinen Nachteilen für Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen führen würde (www.vzbv.de/pressemitteilung/studie-zur-gewaehrleistunglaengere -fristen-gleiche-preise). Nach UN-Schätzungen wächst der weltweite Elektroschrottberg jährlich um etwa 42 Millionen Tonnen. Allein in Deutschland fielen im Jahr 2014 rund 1,8 Millionen Tonnen Elektroschrott an (https://i.unu.edu/media/ias.unu.eduen /news/7916/Global-E-waste-Monitor-2014-small.pdf). Die aus Deutschland illegal exportierte Menge an gebrauchten und defekten Elektro- und Elektronikgeräten nach Afrika und Asien wurde im Jahr 2008 vom Umweltbundesamt auf etwa 155 000 Tonnen geschätzt, mit steigender Tendenz (www.umwelt bundesamt.de/publikationen/optimierung-steuerung-kontrolle). Darüber hinaus prognostiziert das United Nations Environment Programme (UNEP) weltweit eine sprunghafte Zunahme von Elektroschrott in den kommenden Jahren, u. a. weil auch der Gebrauch von Elektronikgeräten in Entwicklungs- und Schwellenländern zunimmt. Durch fehlendes bzw. unsachgemäßes Recycling gehen wertvolle Metalle unwiederbringlich verloren. Studien des UNEP Resource Panels belegen, dass neue Ansätze und sehr viel stärkere Anstrengungen nötig sind, um ein Recycling von komplexen Produkten gewährleisten zu können. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Herstellung und Kennzeichnung von Elektrogeräten mit einer langen Haltbarkeit, Möglichkeit zur Reparatur und guter Rezyklierbarkeit, um Umwelt und Ressourcen zu schonen und den Verbrauchern und Verbraucherinnen den Erwerb nachhaltiger, langlebiger Produkte zu erleichtern. Wie bereits in der Einleitung zur Kleinen Anfrage ausgeführt, sind die Gründe für den schnellen Ersatz von Elektro- und Elektronikgeräten vielfältig, so dass auch die Ansatzpunkte für Maßnahmen zur Unterstützung einer längeren Nutzungsdauer je nach Produktgruppe unterschiedlich sind. Es gilt, im Einzelfall Produktanforderungen zu definieren, die technisch machbar, ökologisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar sind und durch die Marktüberwachung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden können. Hierzu müssen geeignete Prüfmethoden vorliegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13057 Neben dem Gesetzgeber sind besonders die Hersteller der Geräte gefordert, ein langlebiges, reparatur- und recyclingfreundliches Design sowie geeignete Kommunikationsmethoden hierfür zu entwickeln, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher solche Produkte dann auch erwerben und entsprechend lange nutzen. 1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode unternommen, um dem frühzeitigen Verschleiß von Elektrogeräten entgegenzuwirken? Mit welchem Erfolg? Das Anliegen der Anfrage, die Lebensdauer, die Reparierbarkeit und die Recyclingfähigkeit von Produkten zu verbessern, schließt an Ziele der Bundesregierung und der EU in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung und nachhaltiger Konsum an. Um Ressourcen und Energie effektiv zu nutzen, sollten Produkte nicht vor Erreichen ihrer technisch möglichen Lebensdauer ausfallen. Eine Reparierbarkeit von Produkten trägt zusätzlich dazu bei, eine möglichst lange Lebensdauer und ggf. eine Wiederverwendung von Produkten zu erreichen. Die Bundesregierung hat diesbezügliche Positionierungen sowohl im Abfallvermeidungsprogramm des Bundes und der Länder, im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess) als auch im Nationalen Programm für nachhaltigen Konsum vorgenommen. Speziell hinsichtlich der technischen Lebensdauer von Produkten und ihrer Reparierbarkeit sind aufgrund des einheitlichen EU-Binnenmarktes Maßnahmen jedoch bevorzugt auf EU-Ebene umzusetzen. Im Rahmen der Umsetzung des EU- Kreislaufwirtschaftspaketes und des Arbeitsplanes 2016-2019 der Ökodesign- Richtlinie hat sich die Europäischen Kommission dafür ausgesprochen, Verbesserungen bei der Ausarbeitung von Materialeffizienzvorschriften in Ökodesign- Produktverordnungen systematischer zu untersuchen. Dies wird von der Bundesregierung unterstützt. In diesem Kontext wird auch auf die Mitarbeit in Normungsprozessen (siehe Antwort zu Frage 21) verwiesen. Gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene wurden daher bisher nicht ergriffen. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode unternommen, um das Herstellen langlebiger Elektrogeräte zu fördern? Mit welchem Erfolg? Mit dem Blauen Engel und dem Bundespreis Ecodesign stellt die Bundesregierung zwei Instrumente zur Verfügung, um ökologische Produktgestaltung für Konsumenten transparenter zu machen. Deutschlands bekanntestes Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ legt in vielen Produktgruppen das Augenmerk auf Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit. Der Blaue Engel stellt auch Garantieanforderungen , die über gesetzliche Vorgaben zur Gewährleistung hinausgehen, und fordert die Vorhaltung von Ersatzteilen nach Vermarktungsende. Der Bundespreis Ecodesign, ein Wettbewerb für ökologische Produktgestaltung, zeichnet seit dem Jahr 2012 Waren, Konzepte und Dienstleistungen aus, die über den gesamten Lebensweg eines Produktes höchste gestalterische und ökologische Qualität aufweisen. Um die Einreichungen zu bewerten, wurde eine Kriterienmatrix erstellt, in welcher alle im Designprozess relevanten Umweltaspekte über Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den gesamten Lebensweg eines Produktes zusammengefasst sind, darunter auch die Lebensdauer und die Reparierbarkeit. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode unternommen, um das Reparieren defekter Elektrogeräte zu fördern? Mit welchem Erfolg? Gesetzgeberische Maßnahmen wurden entsprechend der Erläuterungen unter Frage 1 bisher nicht ergriffen. Die Bundesregierung unterstützt die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Kreislaufwirtschaftspaketes und des Arbeitsplanes 2016 bis 2019 zur Ökodesign-Richtlinie angekündigte Identifizierung von Maßnahmen zur Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen, wenn sie die in der Vorbemerkung erwähnten Anforderungen erfüllen. Das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes und der Länder aus dem Jahr 2013 unterstreicht die Bedeutung des Themas und empfiehlt konkret die Förderung von Reparaturnetzwerken durch Bundesländer und Gemeinden. Im Juni 2015 haben BMUB und Umweltbundesamt (UBA) einen Abfallvermeidungsdialog zur „Wirksamen Unterstützung von Reparaturnetzwerken“ durchgeführt, in dem wesentliche Problemfelder und mögliche Lösungsansätze herausgearbeitet wurden. Die Bundesregierung unterstützt außerdem den „Runder Tisch Reparatur“ im Rahmen von Fördermaßnahmen des BMUB. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 6, 7, 12 und 18 verwiesen. 4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode unternommen, um das Recycling defekter Elektrogeräte zu fördern? Mit welchem Erfolg? Das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist seit Einführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Deutschland bereits auf einem hohen Niveau (vgl. www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/ abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/). Die europäischen Zielvorgaben für das Recycling werden übertroffen. In dieser Legislaturperiode ist zudem das ElektroG novelliert worden. Dabei wurden die seit 2005 bestehenden Recycling- und Verwertungsquoten entsprechend den europäischen Vorgaben um jeweils 5 Prozent angehoben. Hierdurch wird sichergestellt, dass die deutsche Recyclingwirtschaft nicht hinter den bereits erreichten Standard zurückfallen wird. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden daneben mit der Verpflichtung des Handels zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue Entsorgungswege geschaffen. Zusammen mit den neuen Regelungen zur Beweislastumkehr bei der Verbringung soll sichergestellt werden, dass mehr Elektround Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen Entsorgung und damit einer hochwertigen Verwertung im Inland zugeführt werden. Daten und Informationen zu den Auswirkungen des neugefassten ElektroG liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/13057 5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Beginn der Legislaturperiode unternommen, um die Nutzungsintensität von Elektrogeräten zu erhöhen , z. B. nach dem Prinzip „Nutzen statt Besitzen“? Mit welchem Erfolg? Eine geringere Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen lässt sich nicht allein durch technische Innovationen und entsprechende Produktgestaltung mit Blick auf Wart- und Reparierbarkeit bewerkstelligen; auch soziale Innovationen in Form veränderter Lebens- und Konsumformen sind dafür notwendig. In den zurückliegenden Jahren gewinnen Initiativen wie die sogenannte „Sharing Economy “ oder „Collaborative Consumption“ auch in Deutschland an Bedeutung. In der aktuellen Fortschreibung des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms (ProgRess II) hat sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund folgende Ziele gesetzt: Stärkung des öffentlichen Dialogs über die Potenziale sozialer Innovationen für Ressourcenschonung (z. B. Etablierung eines Zukunftsforums), Aufbau eines nationalen Netzwerks als Ort gesellschaftlichen Experimentierens und Lernens, die Initiierung eines runden Tisches unter Beteiligung von Banken, Stiftungen und gesellschaftlichen Netzwerken, um neue Finanzierungsinstrumente sozialer Innovationen zu etablieren (z. B. „Crowdfunding-Modell“, „Joint Venture Capital“) sowie den Aufbau einer nationalen Kontaktstelle für soziale Innovationen und kollaborativen Konsum. Die Bundesregierung greift den Aspekt der Erhöhung der Nutzungsintensität auch im Abfallvermeidungsprogramm (AVP) des Bundes und der Länder vom 31. Juli 2013 auf. Unter anderem wird die Förderung abfallvermeidender Produktdienstleistungssysteme durch Bundesländer und Gemeinden empfohlen. Eine systematische Analyse, bei welchen Elektrogeräten „Nutzen statt Besitzen“ besonders erfolgversprechend wäre bzw. schon praktiziert wird und bei welchen eher nicht, liegt jedoch nicht vor. Leasing-Konzepte sind aus dem Bereich der IK- Technik jedoch bekannt und werden von der Bundesregierung auch im Rahmen ihrer Beschaffungsmaßnahmen genutzt. 6. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher dauerhaft ein kostengünstiger Zugang zu Ersatzteilen für Elektrogeräte sichergestellt ist? Die Bundesregierung erachtet die Informationsbereitstellung zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen als einen ersten wichtigen Schritt. Hierzu werden Maßnahmen auf EU-Ebene zunächst bevorzugt (siehe Antwort zu Frage 3). Welche Rahmenbedingungen und Umsetzungserfordernisse, vor allem mit Blick auf Importe in den EU-Binnenmarkt und die sozioökonomischen Folgen bei weitergehenden Maßnahmen zu berücksichtigen wären, ist ein Teilaspekt eines kürzlich beauftragten Forschungsvorhabens des Ressortforschungsplanes des BMUB (FKZ 371637311: Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher Instrumente). 7. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass vom Hersteller aufgekündigte Ersatzteile im Markt nutzbar bleiben (z. B. Bereitstellung der Konstruktionsdaten für 3D-Druck oder Nennung alternativer Lieferanten)? Die derzeitigen Möglichkeiten und Grenzen des 3-D-Druckes zur Bereitstellung von Ersatzteilen sind Gegenstand eines laufenden Vorhabens des Sustainable Design Center „Wiederverwendung durch Reparatur stärken – Potentiale des 3D- Druck zur Ersatzteilbeschaffung nutzen“ im Rahmen von Fördermaßnahmen des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BMUB (in den Jahren 2017 bis 2018, siehe auch Antwort zu Frage 12). Erst im Laufe des Vorhabens oder nach Abschluss lassen sich daraus politische Maßnahmen ableiten. Das Verbändeprojekt wird neben einer Bereitstellung durch Datensätze auf einer Microwebsite die Vernetzung von FabLabs, Maker Spaces, Reparaturinitiativen und Reparaturwerkstätten voranbringen. Damit soll die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die Reparatur verbessert werden. Rechtliche Fragen zur Nutzung von Datensätzen von Herstellerseite wurden als klärungsbedürftig erkannt. 8. Wie setzt sich die Bundesregierung dafür ein, zu prüfen und systematisch zu erfassen, welche Elektrogeräte aus welchen Gründen frühzeitig verschleißen? Die Europäische Kommission hat derzeit im Rahmen von Horizon 2020 ein großangelegtes derartiges Forschungsvorhaben mit einem Finanzumfang von 3 bis 5 Mio. Euro beauftragt. Zu den Aktivitäten der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 9. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die ökonomischen Folgen frühzeitigen Verschleißes vor? Es liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Studie im Auftrag der Europäischen Kommission (ENV.F1/FRA/2010/0044) zur Abschätzung der sozioökonomischen Wirkungen einer verbesserten Reparierbarkeit hat gezeigt, dass derartige Abschätzungen nur mit Hilfe von Szenarien möglich sind (Study on socioeconomic impacts of increased reparability of increased reparability Final report; 2016). Die Szenarien zeigten je nach Annahme große Unterschiede in den Ergebnissen. 10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die ökologischen Folgen frühzeitigen Verschleißes vor? Die im Eingangstext der Anfrage zitierte Studie des UBA hat die ökologischen Wirkungen unterschiedlicher Produktlebensdauern anhand von drei Fallbeispielen untersucht. In allen drei Fällen, Waschmaschine, Notebook und Fernseher ist das langlebigere Produkt aus Umweltsicht das vorteilhafte Produkt. Darüber hinaus wurden Notebooks in einer früheren Studie vertieft untersucht (www.umweltbundesamt.de/publikationen/zeitlich-optimierter-ersatz-einesnotebooks -unter). Die Auswirkungen der Produktnutzungsdauer von Arbeitsplatzcomputern wurden zudem in der Studie „Ökologische und ökonomische Aspekte beim Vergleich von Arbeitsplatzcomputern für den Einsatz in Behörden unter Einbeziehung des Nutzerverhaltens (Öko-APC)“ untersucht (www.umweltbundesamt.de/publikationen/oekologische-oekonomische-aspektebeim -vergleich), auf deren Grundlage auch der Ratgeber „Computer am Arbeitsplatz : Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz – Ratgeber für Verwaltungen“ basiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/13057 11. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. gefördert , um bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Bewusstsein zu schaffen bzw. zu stärken, ausgediente Wertstoffe dem Recycling zuzuführen (bitte ggf. nach Gerätearten aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten wurde die Neufassung des ElektroG mit einer umfassenden Pressearbeit seitens des Bundesumweltministeriums begleitet. Mit dem neuen ElektroG aus dem Jahr 2015 wurden zudem auch die zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber verpflichtet, die Verbraucher über bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (u. a. Erfordernis einer getrennten Erfassung, Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne) zu informieren. Daneben wurde auch die Gemeinsame Stelle der Hersteller, die Stiftung Elektro- Altgeräte Register (stiftung ear), verpflichtet, die Endnutzer über ihre Aufgaben und Pflichten zu informieren. Zudem hat das Bundesumweltministerium zuletzt in der 22. KW auf seinen Informationskanälen auf die Bedeutung der getrennten Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die Möglichkeiten der Verbraucher informiert. 12. Wie unterstützt die Bundesregierung gesellschaftliches Engagement zur Förderung des Reparaturgedankens von Elektrogeräten und zur Verhinderung von unnötiger Entsorgung, z. B. in Repaircafés? Die Bundesregierung begrüßt gesellschaftliche Initiativen, die den Reparaturgedanken bei Elektrogeräten fördern, Wissen und Werkzeuge teilen (z. B. „Repaircafés ) und eine Kultur der Wertschätzung und Pflege von langlebigen Produkten vertreten. Durch Fördermaßnahmen des BMUB werden folgende Projekte mit Bezug zur Reparatur gefördert: „WiRD – Wiederverwendungs- und Reparaturzentren in Deutschland“, Laufzeit : 2015 bis 2017, AK Reparatur „RE-ACT“, Laufzeit: 2016 bis 2018, Die Mulitvision e.V. „Kultur der Reparatur“, Laufzeit: 2017 bis 2018, Runder Tisch Reparatur „Wiederverwendung durch Reparatur stärken – Potentiale des 3-D-Druck zur Ersatzteilbeschaffung nutzen“, Laufzeit: 2017 bis 2018, Sustainable Design Center „Konsumsensibilisierung für Haltbarkeit und Kreislaufführung“, Laufzeit 2017 bis 2019, Murks Nein Danke Darüber hinaus werden weitere Projekte unterstützt, die das Bewusstsein für Recycling stärken oder Ansätze des „Nutzens statt Besitzens“ fördern. Die Bundesregierung unterstützt das gesellschaftliche Engagement für Aktivitäten zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz auch durch spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Insbesondere werden durch den aktuellen Förderaufruf „Kurze Wege für den Klimaschutz “ nachbarschaftliche Initiativen finanziell gefördert, die schnelle, individuelle und nachhaltige Lösungen für eine energieeffiziente und ressourcenschonende Lebensweise im kommunalen Umfeld schaffen. Auch in den NKI-Förderaufrufen „Klimaschutz im Alltag“ und „Innovative Klimaschutzprojekte“ werden diese Themenbereiche aufgegriffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weiterhin fördert das Umweltressort die Beteiligung Deutschlands an der Europäischen Woche der Abfallvermeidung (EWAV) (www.wochederabfall vermeidung.de/). Zur Unterstützung des Grundgedankens eines nachhaltigen Umgangs mit Produkten in der Altersgruppe der 8 bis 12-Jährigen wurden das Kinderbuch „Nachrichten aus der Tonne“ sowie eine zugehörige Infographik gefördert . 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung von Herstellerangaben für garantierte Lebensdauern auf allen Elektrogeräten, wie sie im Rahmen der Parlamentsdebatte des Deutschen Bundestages zu den Bundestagsdrucksachen 18/9179 und 18/10666 am 15. Dezember 2016 von den Rednern aller Fraktionen als denkbar formuliert oder begrüßt wurden? Die Bundesregierung beurteilt die Einführung einer Herstellergarantieaussagepflicht als ein geeignetes Instrument. Konkrete rechtliche Umsetzungsmöglichkeiten werden derzeit in einem weiteren Forschungsvorhaben (FKZ 371637311: Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher Instrumente) geprüft. 14. Hat die Bundesregierung die in der UBA-Studie „Einfluss der Nutzungsdauer von Produkten auf ihre Umweltwirkung: Schaffung einer Informationsgrundlage und Entwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz“ vorgeschlagenen „Strategien zur Verlängerung der Produktnutzungsdauer“ weiterverfolgt (bitte spezifizieren, welche Maßnahmen zur Umsetzung welcher Strategie ergriffen wurden)? Die als zielführend erachteten Maßnahmen werden für konkrete, rechtliche Umsetzungsvorschläge in einem Folgeforschungsvorhaben (FKZ 371637311: Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher Instrumente ) derzeit weiterentwickelt. 15. Plant die Bundesregierung, Überlegungen der Europäischen Kommission, die Kriterien Reparierbarkeit und Lebensdauer gesetzlich zu verankern, national umzusetzen? Wenn ja, welche Überlegungen wurden hierzu bereits angestellt? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, Regelungen hinsichtlich der Reparierbarkeit und Lebensdauer von Elektrogeräten auf europäischer Ebene zu verankern . Die Festlegung weitergehender Anforderungen an das Produktdesign auf nationaler Ebene ist aus binnenmarktrechtlichen Gründen kaum möglich. Da Elektro- und Elektronikgeräte zudem ganz überwiegend in einem internationalen Markt – also über Grenzen hinweg – gehandelt werden, hält die Bundesregierung eine Regelung auf europäischer Ebene für sinnvoller (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1). 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den in Frankreich geschaffenen Straftatbestand „geplante Obsoleszenz“ vor, und inwiefern gibt es Pläne der Bundesregierung, eine ähnliche Initiative zu ergreifen? Der französische Vorschlag wird im Rahmen eines zurzeit laufenden Forschungsvorhabens im Ressortforschungsplan des BMUB geprüft (FKZ 371637311: Weiterentwicklung von Strategien gegen Obsoleszenz einschließlich rechtlicher Instrumente ). Der Bundesregierung liegen bislang keine Informationen über die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/13057 Wirksamkeit des Instruments vor. Allerdings zeigt die öffentliche Diskussion, dass eine absichtsvoll geplante Obsoleszenz wahrscheinlich schwierig mit Beweisen belegbar sein wird. Derzeit bestehen keine Pläne der Bundesregierung, eine ähnliche Initiative zu ergreifen. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in Schweden steuerlich erleichterten Reparaturen defekter Geräte (ermäßigter Umsatzsteuersatz und steuerliche Absetzbarkeit von Reparaturdienstleistungen) vor? Nach deutschen Medienberichten (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/schwedensenkt -steuern-auf-reparaturen-a-1123262.html) gab es in Schweden Ende letzten Jahres Pläne, die Umsatzsteuer auf Reparaturen von Fahrrädern, Kleidung und Schuhen zu senken. Ob Schweden diese Pläne umgesetzt hat, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach der von der Europäischen Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlichten Übersicht über die Umsatzsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Stand 1. Januar 2017 (https://ec.europa. eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/how_ vat_works/rates/vat_rates_en.pdf) wendet Schweden – wie auch die Mehrzahl der anderen Mitgliedstaaten – auf Reparaturen dieser Gegenstände den Normalsatz (in Schweden 25 Prozent) an. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass Schweden auf Reparaturen defekter Geräte einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet. Ebenso liegen der Bundesregierung keine Informationen über eine steuerliche Absetzbarkeit von Reparaturdienstleistungen in Schweden vor. Zu den Regelungen in Deutschland wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 18. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, eine steuerliche Förderung von Reparaturen auch in Deutschland umzusetzen? Einer umsatzsteuerlichen Förderung von Reparaturen defekter Geräte stehen die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts entgegen. Nach Artikel 98 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie (MwStSystRL)) dürfen die Mitgliedstaaten zwar einen ermäßigten Umsatzsteuersatz auf kleinere Reparaturdienstleistungen anwenden; diese sind jedoch auf Arbeiten an bestimmten Gegenständen, nämlich Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche, beschränkt. Reparaturen defekter Geräte fallen nicht darunter. Auch eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung von Reparaturen defekter Geräte ist nach den Vorgaben der MwStSystRL nicht zulässig. Im Bereich der Einkommensteuer werden Reparaturen bereits gefördert. Aufwendungen für die Reparatur, Wartung und Pflege von Gegenständen im Haushalt eines Steuerpflichtigen (einschließlich Elektrogeräte) können bereits heute als Handwerkerleistungen im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz steuermindernd berücksichtigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 19. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, Maßnahmen gegen Quasi-Monopole im Reparaturbereich und gegen Ersatzteilwucher zu ergreifen ? Im Bereich des Wettbewerbsrechts gibt es keine Überlegungen der Bundesregierung , Maßnahmen gegen Quasi-Monopole zu ergreifen. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält wirksame Vorschriften gegen den Missbrauch von Marktmacht. Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind gemäß § 138 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Hierzu zählen auch die sogenannte wucherähnlichen Rechtsgeschäfte, bei denen der wirtschaftlich Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Von einem besonders groben Missverhältnis kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Überlegungen, darüber hinausgehende Vorschriften speziell mit Blick auf den Verkauf von Ersatzteilen vorzuschlagen, gibt es derzeit innerhalb der Bundesregierung nicht. 20. Inwiefern gibt es Überlegungen der Bundesregierung, dem Handel eine Pflicht zur regionalen Reparatur, etwa im 50-km-Umkreis zum Verkaufsort, aufzuerlegen ? Es gibt keine Überlegungen der Bundesregierung, den Handel zu einer regionalen Reparatur zu verpflichten. 21. Wie setzt sich die Bundesregierung national und international dafür ein, dass Qualität, Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz elektrischer Geräte in Normungsprozessen stärker als bisher berücksichtigt werden ? Welche konkreten Maßnahmen wurden diesbezüglich ergriffen? Welche Gespräche wurden geführt? Insbesondere Standardisierungen können dazu beitragen, die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern (z. B. Wieder- und Weiterverwendung). Bei Smartphones und Tablets kann die Normung modularer Bauweisen etwa den besseren Austausch von Akkus ermöglichen. Zudem können Netzteile und Stecker, die für alle mobilen Endgeräte der Informationstechnik kompatibel sind, auch mit einem neuen Gerät weiterverwendet werden. Seit 2014 ist die EU-Richtlinie über Funkanlagen (2014/53/EU) in Kraft, die eine Standardisierung für Ladegeräte festlegt (Umsetzung in nationales Recht bis zum 12. Juni 2016). Bei Smartphones und Tablets haben sich dadurch Netzteile und zugehörige Stecker bereits weitgehend standardisiert. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit Standardisierungen für Netzteile und zugehörige Stecker weiterer elektronischer Geräte (z. B. Laptops ) hierfür infrage kommen. Die Bundesregierung strebt daneben auf nationaler und europäischer Ebene an, dass Normen verstärkt den Ressourcenschutz unterstützen . Im Januar des Jahres 2016 haben die Europäischen Normenorganisationen CEN und CENELEC das Normungsmandat M/543 der Europäischen Kommission zur Stärkung der Materialeffizienz unter der Ökodesign-Richtlinie angenommen (Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen im Hinblick auf die umweltgerechte Gestaltung in Bezug auf Aspekte der Materialeffizienz bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/13057 energieverbrauchsrelevanten Produkten zur Unterstützung der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG). Bis zum März des Jahres 2019 sind horizontale Normen und Leitlinien zu Themen wie Recyclingfähigkeit, Lebensdauer, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit auszuarbeiten. Die Bundesregierung unterstützt diese Normungsarbeit sowohl durch Entsendung von Experten der nachgeordneten Behörden in die Normungsgremien (CEN-CENELEC TC 10 „Energy-related products – Material Efficiency Aspects for Ecodesign“ und nationales Spiegelgremium ) als auch durch Finanzierung von Begleitforschung. 22. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Qualität, geplante Gebrauchsdauer laut Produktentwicklung, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz elektrischer Geräte durch eine entsprechende genormte Kennzeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar sind? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Ressourcenschonung als Kriterium für Verbraucherinnen und Verbraucher stärkere Berücksichtigung findet. Entsprechende Kennzeichnungen zum Nachweis der Gebrauchsdauer, Recyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz können hier eine zentrale Rolle spielen. Einzelne Angaben könnten dabei auch Teil der Energieverbrauchskennzeichnung werden. Dabei müssen die Kriterien wesentliche Umweltwirkungen des Produktes beschreiben und die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Labels müssen gewahrt bleiben. Darüber hinaus müssen Informations- und Kennzeichnungsanforderungen unter öffentlichem Recht durch Marktaufsichtsbehörden mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Die Methoden zur Bestimmung der genannten Aspekte, ihre Aussagekraft sowie ihre Überprüfbarkeit sind größtenteils noch nicht umsetzungsreif. Die in der Antwort zu Frage 21 angesprochenen Normungsaktivitäten werden hier eine Weiterentwicklung bringen. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Erwartung der Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten selbst austauschen zu können? Wurde diese nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren gestärkt ? Die Bundesregierung hat keine detaillierten Kenntnisse über die Erwartung der Verbraucherinnen und Verbraucher, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten selbst austauschen zu können. 24. Wodurch kommt die Bundesregierung der Erwartung vieler Verbraucherinnen und Verbraucher entgegen, kleine defekte Ersatzteile in Elektrogeräten selbst austauschen zu können? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Verbraucherinnen und Verbraucher neue Elektrogeräte anschaffen, weil die Reparatur der Altgeräte a) ökonomisch nicht sinnvoll oder zumutbar erscheint, b) durch fehlende Ersatzteile oder Software-Updates nicht möglich ist, c) durch das Fehlen von Bau- und Schaltplänen oder die Notwendigkeit von Spezialwerkzeugen erschwert oder unmöglich ist bzw. d) erschwert wird oder unmöglich gemacht ist, z. B. durch Verklebungen? Der Bundesregierung liegen zu dieser Frage keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine jüngste Umfrage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (www.vzbv.de/sites/ default/files/downloads/2017/06/01/umfrage_-_haltbarkeit_und_reparierbarkeit_ von_ produkten_o_gewaehrleistung.pdf) zeigt jedoch, dass ökonomische Gründe mit Abstand der häufigste Grund sind (74 Prozent), keine Reparatur vorzunehmen . 26. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen oder strengt selbst an, a) die Beweislast, dass der Schaden an einem Elektrogerät bereits bei Kauf bestand, während der gesamten Gewährleistungsdauer beim Hersteller zu belassen, b) die gesetzliche Gewährleistungsdauer pauschal zu verlängern, c) die gesetzliche Gewährleistungsdauer für einzelne Gerätearten zu verlängern bzw. d) europaweit auf eine Harmonisierung der Gewährleistung an den höchsten gültigen Stand hinzuwirken? Die Fragen 26 bis 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Fragen beziehen sich alle auf eine mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bzw. eine mögliche Verlängerung der Beweislastumkehr über die derzeit geltende Frist von sechs Monaten hinaus. Beide Regelungsbereiche sind Gegenstand des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren (COM (2015) 635). Der Vorschlag verfolgt insgesamt einen vollharmonisierenden Ansatz . Im Europäischen Rat wurde die Behandlung des Richtlinienvorschlags mit Blick auf den REFIT (Evaluierung der bestehenden EU-Verbraucherrechtsvorschriften ) zunächst zurückgestellt. Die Richtlinienverhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe werden im zweiten Halbjahr 2017 beginnen. Die Positionsbestimmung der Bundesregierung zu dem Richtlinienvorschlag insgesamt und zur Frage der Länge der Verjährungsfrist und der Beweislastumkehr ist noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der Verjährungsfrist wird die Bundesregierung dabei berücksichtigen, dass diese für eine Vielzahl von Waren passen muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/13057 27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bestrebungen einiger EU-Staaten, im Rahmen der Evaluierung der bestehenden EU-Verbraucherrechtsvorschriften die gesetzliche Gewährleistung auf vier Jahre zu verlängern? 28. Inwiefern hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach einem halben Jahr bei einem Defekt nachweisen müssen, dass ein möglicher Geräteschaden vorliegt und der Defekt nicht eigenverschuldet ist? 29. Inwiefern hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bereits nach einem halben Jahr bei einem Verschleiß nachweisen müssen, dass eine unzureichende Auslegung im Werkstoff oder Bauteil vorliegt und der Defekt nicht eigenverschuldet ist? 30. Inwiefern ist dies nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung etwa bei verklebten Produkten, in die man „nicht reingucken kann“, überhaupt möglich? Welche Alternativen scheinen aus Sicht der Bundesregierung praktikabler? Weshalb lehnt die Bundesregierung eine Ausweitung der Beweislastumkehr auf die volle Dauer der Gewährleistungszeit ab? Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 31. Wie positioniert sich die Bundesregierung bei der Diskussion um die EU- VO über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte hinsichtlich der nun vorliegenden Vorschläge zur Beweislastumkehr, – befürwortet sie den Vorschlag einer 24-monatigen Beweislastumkehr, – befürwortet sie eine EU-weite Vollharmonisierung hinsichtlich der Länge der Beweislastumkehr? Der Richtlinien-Vorschlag für Verträge über digitale Inhalte enthält in der Fassung , wie sie von den Mitgliedstaaten auf dem Rat für Justiz und Inneres am 8. Juni 2017 im Rahmen einer Allgemeinen Ausrichtung beschlossen wurde, eine Frist für die Beweislastumkehr von einem Jahr (vollharmonisiert). Auch die Bundesregierung hat dem Richtlinien-Text nach einer Gesamtabwägung ihre Zustimmung erteilt. 32. Wie viele der in Deutschland zugelassenen Handymodelle verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über fest verbaute Akkumulatoren und Batterien , und bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher Austausch seitens des Nutzers möglich? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 33. Wie viele Handymodelle, die in den letzten fünf Jahren zugelassen wurden, verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über fest verbaute Akkumulatoren und Batterien, und bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher Austausch seitens des Nutzers möglich? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Wie viele Handymodelle, die seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Inverkehrbringen , die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) am 20. Oktober 2015 zugelassen wurden, verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über fest verbaute Akkumulatoren und Batterien, und bei wie vielen Handymodellen ist ein einfacher Austausch seitens des Nutzers möglich? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zum legalen und illegalen Export von Elektroschrott vor? Für den Vollzug des Abfallrechts sind in Deutschland die Bundesländer zuständig . Deren Umweltbehörden arbeiten mit dem Zoll, dem Bundesamt für Güterverkehr sowie der Polizei der Länder und des Bundes zusammen. Sie erstellen in Abstimmung mit den anderen beteiligten Behörden Kontrollpläne und führen mit diesen die Kontrollen durch. Daten zu diesen Kontrollen werden vom Bund nicht statistisch erfasst. Im Jahr 2016 (in Klammern Menge für das Jahr 2015) wurden insgesamt 36 742 (30 969) Tonnen Elektroaltgeräte und Elektroschrott als notifizierungspflichtiger Abfall legal exportiert. Dabei handelt es sich um Abfälle gemäß der Abfallschlüssel des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV): 160209, 160211, 160213, 160214, 160215, 160216, 200135. Eine Statistik über illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten und Elektroschrott existiert naturgemäß nicht, da diese Mengen nicht ermittelbar sind. Die für das Umweltbundesamt erstellte Studie „Optimierung der Steuerung und Kontrolle grenzüberschreitender Stoffströme bei Elektroaltgeräten/Elektroschrott “ (Texte 11/2010) zeigt unter anderem die Grenzen der statistischen Erfassung von legalen und illegalen Exporten – insbesondere im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung zwischen Abfall und Nicht-Abfall – auf. Die Studie ist auf der folgenden Webseite des Umweltbundesamtes verfügbar: www.umwelt bundesamt.de/publikationen/optimierung-steuerung-kontrolle Nach einer Auswertung von Gerichtsurteilen durch das Umweltbundesamt wurden im Jahr 2015 zwölf Gerichtsurteile wegen illegaler Verbringung von Elektroaltgeräten gefällt, mit Geldstrafen von maximal 4 000 Euro. Die nachgewiesen illegal verbrachte Menge betrug maximal zehn Tonnen je Fall. Näheres und Daten zu vorhergehenden Jahren finden sich unter: www.umweltbundesamt.de/themen/ abfall-ressourcen/ grenzueberschreitende-abfallverbringung/verfolgung-der-illegalen -abfallverbringung 36. Welche ersten Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Umsetzung der in der letzten Novelle des ElektroG verankerten Beweislastumkehr (§ 23) für den Export von Altgeräten? Hierzu wurden von den zuständigen Bundesländern bislang noch keine Erkenntnisse an den Bund übermittelt. Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/13057 37. Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier Jahren unternommen, um den illegalen Export von Elektrogeräten zu unterbinden ? Mit welchem Erfolg? Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit den für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Bundesländern die Vorgaben der novellierten Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Elektro- und Elektronik- Gesetz umgesetzt. Dieses Gesetz enthält Regelungen, mit denen illegale Exporte von Elektro-Altgeräten, insbesondere in Entwicklungsländer, nachhaltig verhindert werden sollen. Durch klare Abgrenzungskriterien und die genannte Beweislastumkehr zulasten des Exporteurs ist es dem Vollzug besser möglich, Altgeräte von Gebrauchtgeräten zu unterscheiden. Der Exporteur muss anhand strenger Kriterien belegen, dass zu exportierende Gebrauchtgeräte kein Abfall sind. Hierdurch kann auch das Exportverbot für gefährliche Altgeräte in Entwicklungsländer besser vollzogen werden. Die Auswirkungen des Gesetzes sind bislang noch nicht evaluiert worden. Vor dem Hintergrund einer entsprechenden Vorgabe aus dem Gesetzgebungsverfahren zum ElektroG ist die Bundesregierung allerdings verpflichtet, die Auswirkungen des Paragraphen 23 bis spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten (also im Jahr 2018) zu evaluieren. 38. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier Jahren unternommen , um das Ziel der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie, wiederverwendbare Produkte aus dem Abfallstrom zu gewinnen, zu erreichen? Das im Jahr 2015 neugefasste ElektroG verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, im Rahmen der Eigenvermarktung von Sammelgruppen (Optierung ) Altgeräte für die Wiederverwendung vorzubereiten oder zu behandeln und zu entsorgen. Diese Pflicht impliziert die grundsätzliche Obliegenheit zu prüfen , welche Geräte für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind. Zu diesem Zweck wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Separierungsverbot gewährt. Hierdurch wird sichergestellt , dass ein Großteil der gesammelten Altgeräte bereits vor dem Transport zu einer Erstbehandlungsanlage und einer möglichen, damit einhergehenden weiteren Beschädigung daraufhin überprüft werden kann, ob eine Vorbereitung zur Wiederverwendung möglich ist. Durch diese Maßnahmen wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne der Umsetzung der Abfallhierarchie gestärkt . 39. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in den letzten vier Jahren unternommen , um den Handel mit gebrauchten Konsumgütern zu fördern? Es gibt bereits jetzt in Deutschland einen umfangreichen Handel mit gebrauchten Konsumgütern, der vielfach über Online-Plattformen abläuft (ebay, ebay-Kleinzeigen , Kleiderkreisel u. a.) und von den Marktteilnehmern selbst organisiert und angenommen wird. Die Bundesregierung fördert den Handel mit gebrauchten Konsumgütern indirekt durch übergreifende Konzeptentwicklungen im Bereich der sozialen Innovationen oder direkten Fördermaßnahmen (siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 5 und 12). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/13057 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Einhaltung der verpflichtenden Rücknahme kleiner Elektroaltgeräte durch den Einzelhandel vor? Auf Grundlage der Rücknahmepflichten der Vertreiber konnte das Erfassungsnetz verdichtet und damit die Rückgabe von Altgeräten für die Verbraucherinnen und Verbraucher erleichtert werden. So sind bei der Stiftung ear aktuell ca. 3 000 Vertreiber angezeigt, die neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen. Der Bundesregierung lagen jedoch Informationen vor, wonach nicht alle Vertreiber ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen sollen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung den Antrag des Bundestages zur Einführung eines Bußgeldtatbestandes gegen sich nicht rechtskonform verhaltende Vertreiber im ElektroG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterstützt. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand ist zum 1. Juni 2017 in Kraft getreten. 41. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass auch Discounter mit einer reinen Elektro-Verkaufsfläche unter 400 Quadratmetern dazu verpflichtet werden, kleine Elektroaltgeräte zurückzunehmen? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, die Begrenzung der Rücknahmepflicht auf Vertreiber mit einer Verkaufs- bzw. Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 Quadratmetern zu ändern. Die Regelung dient insbesondere dem Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen . 42. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert wird, größere nicht reparierbare Elektroaltgeräte einem ordentlichen Recycling zuzuführen? Den Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bereits heute eine Vielzahl an Möglichkeiten zur Rückgabe von großen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Verfügung. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten in vielen Fällen neben der kostenlosen Rückgabe an der Sammelstelle auch Holsysteme für größere Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Zudem ist der Handel verpflichtet, bei Kauf eines Neugerätes ein entsprechendes Elektro- und Elektronik-Altgerät kostenlos zurückzunehmen. Sofern das Neugerät an den Endnutzer ausgeliefert wird, ist die Rücknahme am privaten Haushalt für diesen ebenfalls kostenlos, sofern der Rückgabewille bereits bei Vertragsschluss vom Endnutzer mitgeteilt wurde. Derzeit sieht die Bundesregierung daher keinen Anlass, darüber hinaus weitere Regelungen zur Entsorgung von größeren Elektro- und Elektronik-Altgeräten vorzusehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333